RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2024 GeschäftszahlL516 2285871-2 Spruch, L516 2285871-2/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zahl 1352231801/230907765, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zahl 1352231801/230907765, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 5 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, und stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Mit Spruchpunkt VI jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß „§ 18 Abs 1 Z 1“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VII stellte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werdeMit Spruchpunkt römisch sechs jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß „§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt römisch sieben stellte das BFA fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde langte zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 07.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
- Sachverhalt [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift] 1.1 Zur Antragsbegründung Der Beschwerdeführer begründete bei der Erstbefragung am 10.05.2023 seinen Antrag damit, dass er in Jordanien Polizist gewesen sei und man als Polizist keine Ausländerin heiraten dürfe. Da er eine Tunesierin geheiratet habe, sei er gekündigt worden. Anschließend sei es ihm wirtschaftlich schlecht gegangen, er sei drogenabhängig geworden und deswegen inhaftiert worden. Seine wirtschaftliche Lage habe sich immer mehr verschlechtert und deshalb habe er sich entschieden auszureisen, um in einem europäischen Land zu arbeiten. Er habe all seine Fluchtgründe vorgebracht. (EB NS 10.05.2023 S 7) Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2023 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens vor, das vom Beschwerdeführer als Kopie eines Schreibens vom Gerichthof/Justizministerium in Jordanien bezeichnet wurde und er führte– zusammengefasst – aus, dass sein Leben in Jordanien in Gefahr sei und dies in jenem Schreiben stehe. Darin stehe, dass er jemanden angeklagt habe, von der ihn in einem mit einer Schusswaffe bedroht und entführt habe; das Auto habe nicht dem Beschwerdeführer gehört. Es stehe darin der Name des Angeklagten und wie es zum Vorfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auf seine Rechte verzichten müssen, da jene Bande seine Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe die Anzeige zurückgezogen. Sonst könne er nichts dazu angeben. Die Kopie habe er von seiner Familie über das Handy erhalten. Das Original sei beim Gericht in Jordanien. Seine Mutter und sein Bruder hätten ein Foto des Aktes beim Gericht angefertigt, mehr könne er nicht sagen. Er könne weder Originale noch Beweismittel nachbeschaffen. Wann er die Anzeige bei der Polizei in Jordanien gemacht habe, stehe auf dem Papier, er erinnere sich nicht genau. Es gebe eine Aktennummer und dort stehe es. Dies sei vor ungefähr 1,5 bis 2 Jahren gewesen. Er habe bei der letzten Sitzung mit dem Richter auf seine persönlichen Rechte verzichtet, weil seine Familie bedroht worden sei. Mehr könne er dazu nicht angeben. Er sei im Jahr 2023 legal mit seinem Reisepass per Flug nach Kosovo ausgereist, ohne Schlepperunterstützung. Den Reisepass habe er 2019 ohne Probleme persönlich beantragt, nach seiner Beendigung seines Jobs bei der Polizei, bei der er 10 Jahre gearbeitet habe. Seine wirtschaftliche Situation in Jordanien sei in Ordnung gewesen, er habe als Altenpfleger gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag in Jordanien sei ungefähr 2020 gewesen. Er habe seinen Job aufgegeben, da es einen Gerichtsbeschluss gegeben habe, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er habe wegen seines Drogenkonsums nicht mehr arbeiten dürfen. Ab 2020 bis zu seiner Ausreise im April 2023 habe seine Frau gearbeitet und seine Familie habe ihn unterstützt. Er sei in Jordanien vorbestraft. Er habe Kreditraten in der Höhe von 25.000,00 Euro nicht zurückbezahlt und habe Haschisch konsumiert. Deswegen sei er verurteilt worden. Er habe drei Monate Gefängnis und eine Geldstrafe erhalten und habe deswegen ein Jobverbot erhalten. Er sei 2020 im Gefängnis gewesen, er könne sich nicht erinnern. Sonst habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt und es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. Sein Fluchtgrund sei die von ihm genannten Entführung. Der Gerichtsbeschluss, dass er nicht mehr arbeiten gehen dürfe. Er habe somit seine drei Kinder und seine Familie nicht mehr ernähren können. Er könne sich nicht daran erinnern, wann er entführt worden sei. Das BFA müsse die Papiere lesen, die er vorgebracht habe. Zum konkreten und unmittelbaren fluchtauslösenden Ereignis im April 2023 gebe er an, dass es Ramadan gewesen sei. Er habe sich mit seinem Widersacher getroffen und jener habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn ernsthaft verfolgen werde. Ramadan sei im April gewesen. Sonst habe es keine individuellen Vorfälle gegeben und er könne auch keine weiteren konkreten Angaben zu seinen Bedrohungen machen. Er habe damit alles vorgebracht. Er wurde auch sonst niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt. Bei einer Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen, da er die Kreditraten nicht bezahlt habe. Sonst habe er niemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. (EV NS 13.12.2023 S 3ff). 1.2 Begründung des BFA Das BFA hat sich zur Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer über fünfeinhalb Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet (Bescheid S 24-30). Die Beweiswürdigung dazu gestaltet sich wörtlich wie folgt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Das von Ihnen präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer Bedrohungssituation durch private Dritte im Zusammenhang mit einer behaupteten Entführung vor ca. 1,5 bis 2 Jahren, ist nicht glaubhaft. Sie haben nämlich Ihr Vorbringen verspätet gesteigert sowie völlig unsubstantiiert erstattet, zumal Sie sich durchwegs auf eine vage gehaltene Rahmengeschichte beschränkten und dazu als Beweismittel ein kopiertes Gerichtsschreiben vom 20.10.2022 einbrachten, sodass sich der Schluss aufdrängte, dass Sie sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts bedienen, um Ihre Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern. Sie wurden während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA explizit aufgefordert, in Ihrer freien Erzählphase alle Vorfälle konkret und detailliert zu Protokoll zu geben und beschränkten sich lediglich auf ein angebliches Bedrohungsszenario, indem Sie völlig substanzlos zu Protokoll gaben, dass Ihre vorhin „genannte Entführung“ und ein Gerichtsbeschluss, nachdem Sie nicht mehr arbeiten gehen könnten, der Grund für Ihre Ausreise gewesen wären. Mehr Sachsubstrat konnten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen von sich aus nicht angeben. Sie wären deswegen im April 2023 legal per Flug nach Kosovo ausgereist, um in weiterer Folge in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen. Hervorzuheben ist, dass Ihr Asylverfahren wegen Untertauchen bereits am 30.05.2023 gem. § 24 AsylG einzustellen war, zumal Sie es vorzogen, nach Deutschland und Holland weiter zu reisen und sohin Ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren auf internationalen Schutz verletzten. Erst am 21.09.2023 wurden Sie im ZMR wieder angemeldet und rechtfertigten sich dazu befragt damit, dass Ihnen Ihr Anwalt geraten hätte, wieder freiwillig nach Österreich zurückzureisen, um hier das Asylverfahren fortzuführen. Es war folglich davon auszugehen, dass Ihre völlig vagen Behauptungen betreffend die Entführung als (verspätet gesteigerter) Fluchtgrund offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, und lässt Ihr bisheriges Untertauchen ganz klar den Schluss nahzulegen, dass es sich dabei um ein reines Konstrukt handelt, das einer realen Grundlage entbehrt und lediglich darauf abzielt, Ihre Position im Asylverfahren zu verbessern. Hätte es tatsächlich eine Entführung gegeben, dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass Sie dies im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vorgebracht hätten und sich keinesfalls dem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hätten.Hervorzuheben ist, dass Ihr Asylverfahren wegen Untertauchen bereits am 30.05.2023 gem. Paragraph 24, AsylG einzustellen war, zumal Sie es vorzogen, nach Deutschland und Holland weiter zu reisen und sohin Ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren auf internationalen Schutz verletzten. Erst am 21.09.2023 wurden Sie im ZMR wieder angemeldet und rechtfertigten sich dazu befragt damit, dass Ihnen Ihr Anwalt geraten hätte, wieder freiwillig nach Österreich zurückzureisen, um hier das Asylverfahren fortzuführen. Es war folglich davon auszugehen, dass Ihre völlig vagen Behauptungen betreffend die Entführung als (verspätet gesteigerter) Fluchtgrund offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, und lässt Ihr bisheriges Untertauchen ganz klar den Schluss nahzulegen, dass es sich dabei um ein reines Konstrukt handelt, das einer realen Grundlage entbehrt und lediglich darauf abzielt, Ihre Position im Asylverfahren zu verbessern. Hätte es tatsächlich eine Entführung gegeben, dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass Sie dies im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vorgebracht hätten und sich keinesfalls dem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hätten. Zu betonen und festzuhalten ist weiters, dass Sie ursprünglich, während der polizeilichen Erstbefragung noch keine Verfolgungsgründe in Jordanien zu Protokoll gegeben haben und noch keine Angaben bezüglich der nun behaupteten Entführung vor 1,5 oder 2 Jahren ins Treffen führten. Ganz im Gegenteil beschränkten Sie sich anfangs auf das Einbringen von wirtschaftlichen Fluchtgründen, zumal Sie aussagten, dass Sie wegen der Heirat mit einer Tunesierin Ihren Arbeitsplatz bei der Polizei verloren hätten und anschließend wegen Ihres Drogenkonsums inhaftiert worden wären. Weil sich daraufhin Ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte, wären Sie am 19.04.2023 legal ausgereist, um fortfolgend in einem europäischen Land zu arbeiten. Auch ist dahingehend noch auszuführen, dass Sie zur Fragestellung, ob Sie mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen hätten und ob es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen könnte, zu Protokoll gaben, dass es keine derartigen Hinweise geben würde. Vor dem BFA waren Sie, während der freien Erzählphase zum Fluchtgrund, nicht in der Lage, von sich aus alle Ihre Erlebnisse zu Ihrem verspätet gesteigerten und neuen Fluchtgrund nachvollziehbar und detailliert zu erklären, weshalb davon auszugehen war, dass Sie sich scheinbar einen Handlungsspielraum offenhalten oder sich zu den tatsächlichen Gründen für Ihre Ausreise nicht festlegen wollten. Folglich war auch von einer konstruierten Fluchtgeschichte auszugehen und wurde dieser Eindruck aufgrund Ihrer weitern widersprüchlichen bzw. ausweichenden Antworten noch bestärkt. An dieser Stelle muss angeführt werden, dass einem Asylwerber zum Kern seines behaupteten Vorbringens die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung steht. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die 4 Grunderfordernisse einer Glaubhaftmachung vorliegen, sohin der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen, mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und wenn auch die persönliche Glaubwürdigkeit gegeben ist. In der gegenständlichen Niederschrift des BFA ist jedoch deutlich zu erkennen, dass Sie sich auf eine völlig vage gehaltene Rahmengeschichte beschränkten. Ihre bloße Behauptung einer Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation – wie sie auch in den allgemein zugänglichen medialen Quellen (iVm Entführungen bzw. Geiselnahmen) auffindbar sind – genügt nicht zur Darlegung von selbst Erlebtem. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, sodass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen.In der gegenständlichen Niederschrift des BFA ist jedoch deutlich zu erkennen, dass Sie sich auf eine völlig vage gehaltene Rahmengeschichte beschränkten. Ihre bloße Behauptung einer Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation – wie sie auch in den allgemein zugänglichen medialen Quellen in Verbindung mit Entführungen bzw. Geiselnahmen) auffindbar sind – genügt nicht zur Darlegung von selbst Erlebtem. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, sodass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist, dass ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte die Behörde nicht verpflichtet ist, jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen und dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer Rechtsverletzung führen kann. Zu Ihrem vorgelegten kopierten Gerichtsschreiben iVm der behaupteten Entführung vor 1,5 bis 2 Jahren wurden Sie explizit wiederholt befragt und konnten keinen genauen Zeitraum dazu nennen und keine nachvollziehbaren Angaben tätigen, sondern antworteten lediglich ausweichend, indem Sie zu Protokoll gaben: „Sie müssen die Papiere lesen, die ich vorgebracht habe“. Mehr konnten oder wollten Sie dazu von sich aus nicht zu Protokoll geben und scheinbar war Ihnen der Inhalt dieses Beweismittels selbst nicht bewusst, zumal Sie sonst den Versuch unternommen hätten, den behaupteten Sachverhalt auch nachvollziehbar darzulegen. Folglich waren Ihre völlig vagen Angaben nicht geeignet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt auch tatsächlich verwirklicht worden wäre bzw. dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Würde Ihre behauptete Bedrohungssituation den Tatsachen entsprechen, dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass Sie dies bereits, während Ihrer polizeilichen Erstbefragung - wenigstens in knappen Stichworten – ansatzweise erwähnt bzw. eingebracht hätten und fortfolgend substantiiert gleichbleibend schildern hätten können. Zu Ihrem vorgelegten kopierten Gerichtsschreiben in Verbindung mit der behaupteten Entführung vor 1,5 bis 2 Jahren wurden Sie explizit wiederholt befragt und konnten keinen genauen Zeitraum dazu nennen und keine nachvollziehbaren Angaben tätigen, sondern antworteten lediglich ausweichend, indem Sie zu Protokoll gaben: „Sie müssen die Papiere lesen, die ich vorgebracht habe“. Mehr konnten oder wollten Sie dazu von sich aus nicht zu Protokoll geben und scheinbar war Ihnen der Inhalt dieses Beweismittels selbst nicht bewusst, zumal Sie sonst den Versuch unternommen hätten, den behaupteten Sachverhalt auch nachvollziehbar darzulegen. Folglich waren Ihre völlig vagen Angaben nicht geeignet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt auch tatsächlich verwirklicht worden wäre bzw. dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Würde Ihre behauptete Bedrohungssituation den Tatsachen entsprechen, dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass Sie dies bereits, während Ihrer polizeilichen Erstbefragung - wenigstens in knappen Stichworten – ansatzweise erwähnt bzw. eingebracht hätten und fortfolgend substantiiert gleichbleibend schildern hätten können. Sie gaben zudem zu Protokoll, dass Sie „jemanden“ angezeigt hätten, der Sie in einem Auto mit einer Schusswaffe bedroht und entführt hätte. Jedoch hätten Sie diese Anzeige wieder zurückgezogen, weil „diese Bande Ihre Familie“ bedroht hätte. Erst am Ende Ihrer niederschriftlichen Einvernahme brachten Sie daraufhin gesteigert ein, dass Sie sich vor der Ausreise mit Ihrem Widersacher getroffen hätten und dieser auch Sie selbst bedroht hätte. Dazu ist auszuführen, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen (den Widersachern) der Geschichte darlegt. Dies ist in Ihrem Fall, wie aus der Niederschrift klar hervorgeht, jedoch nicht gegeben. Auch geht aus der Übersetzung Ihres Gerichtsschreibens hervor, dass Sie als klagende Partei genannt werden und diese Angelegenheit bzw. das Gerichtsverfahren als abgeschlossen erachtet wird. Auffällig war weiters, dass dieses Schreiben keine einzige Unterschrift eines Richters, eines Staatsanwaltes oder des Rechtsanwaltes beinhaltete. Zu diesem als Beweismittel vorgelegten Schriftstück wird weiters ausgeführt, dass dieses kopierte Schreiben nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besitzt und der freien Beweiswürdigung unterliegt. Wenn man das Schriftstück genauer betrachtet, so findet sich daran auch kein leserlicher (Behörden)Stempel und die Art und Weise des Druckes wäre überall herstellbar. Aufgrund dieser Tatsache und der diesbezüglichen – bereits ausgeführten Unlogik in Ihrem Vorbringen, sowie unter Berücksichtigung, dass es als amtsbekannt gilt, dass diverse Gefälligkeitsbestätigungen gegen ein Entgelt auf Verlangen hergestellt werden bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden, wird daher zum Ergebnis gelangt, dass diesem Schreiben sowohl eine Aussagekraft als auch die Echtheit und Richtigkeit versagt wird. Genauere Umstände zu einer konkreten persönlichen Bedrohung blieben Sie der ho. Behörde fortfolgend auch durchwegs schuldig, weshalb Ihre Angaben zur potentiellen Bedrohungssituation durch eine Privatperson als reine Mutmaßung Ihrerseits zu betrachten waren, zumal Sie selbst angaben, dass Sie sonst niemals belangt, bedroht oder verfolgt worden wären. Demnach war nicht nachvollziehbar, dass Sie scheinbar unmittelbar und fluchtartig bzw. unvorbereitet Ihr Heimatland verlassen hätten müssen. Selbst bei Wahrunterstellung würde sich aufgrund der Bedrohung durch eine Privatperson keine Asylrelevanz ableiten, zumal Sie auch zu Protokoll gaben, dass Sie deswegen bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätten. Es ist in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen auch auszuschließen, dass Sie im gesamten jordanischen Staatsgebiet keine Möglichkeit finden würden, sich – bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohungssituation durch private Dritte - an staatliche Behörden zu wenden. Sie haben keinen glaubhaften Anhaltspunkt vorgebracht, dass die Behörden im Falle einer tatsächlichen Bedrohung, nicht schutzfähig respektive generell oder im konkreten Fall nicht schutzwillig wären. Der Umstand, dass Sie legal und problemlos mit Ihrem Reisepass ausreisen konnten, deutet darauf hin, dass Sie keine Bedenken hatten, sich bei Ihrer Ausreise der behördlichen Passkontrolle auszusetzen und kann als klares Indiz betrachtet werden, dass Sie keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Weiters waren Ihre Angaben betreffend des Arbeitsplatzverlustes bei der Polizei auffällig widersprüchlich, zumal Sie während Ihrer Erstbefragung noch angaben, dass Sie Ihren Job wegen Ihrer Heirat mit einer Tunesierin verloren hätten. Vor dem BFA gaben Sie hingegen in nicht misszuverstehender Deutlichkeit zu Protokoll, dass Sie (erst im Jahre) 2019 geheiratet hätten und von 2010 bis 2018 bei der Polizei gearbeitet hätten. Folglich konnte somit Ihre Heirat im Jahre 2019 nicht der Grund für Ihren Arbeitsplatzverlust im Jahre 2018 gewesen sein. Zudem gaben Sie noch an, dass Sie 2020 wegen Ihres Drogenkonsums für 3 Monate in Haft gewesen wären und ein Jobverbot (als Altenpfleger bei einem Arzt) erhalten hätten. Folglich konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren, und war Ihnen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (iVm Ihrem bisherigen Untertauchen) auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.Weiters waren Ihre Angaben betreffend des Arbeitsplatzverlustes bei der Polizei auffällig widersprüchlich, zumal Sie während Ihrer Erstbefragung noch angaben, dass Sie Ihren Job wegen Ihrer Heirat mit einer Tunesierin verloren hätten. Vor dem BFA gaben Sie hingegen in nicht misszuverstehender Deutlichkeit zu Protokoll, dass Sie (erst im Jahre) 2019 geheiratet hätten und von 2010 bis 2018 bei der Polizei gearbeitet hätten. Folglich konnte somit Ihre Heirat im Jahre 2019 nicht der Grund für Ihren Arbeitsplatzverlust im Jahre 2018 gewesen sein. Zudem gaben Sie noch an, dass Sie 2020 wegen Ihres Drogenkonsums für 3 Monate in Haft gewesen wären und ein Jobverbot (als Altenpfleger bei einem Arzt) erhalten hätten. Folglich konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren, und war Ihnen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten in Verbindung mit Ihrem bisherigen Untertauchen) auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Abschließend ist noch anzumerken, dass Sie bei Ihren telefonischen Kontakten mit Ihren Familienangehörigen im Heimatland nicht über eine persönliche und aktuelle Bedrohungssituation reden würden. Würden Sie selbst aber eine tatsächliche und ernsthafte Bedrohung durch Ihren Widersacher erwarten, wäre dies wohl auch ein wichtiges Thema möglicher Telefongespräche, was einmal mehr einen klaren Hinweis dafür darstellt, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handelt und es offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Andere asylrelevante Gründe konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführung ist anzunehmen, dass Sie sich mit dem Verlassen Ihres Heimatlandes dazu entschlossen hatten, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, in der Hoffnung auf bessere gesamtheitliche Lebensbedingungen in anderen Ländern. Was eine Rückkehr nach Jordanien betrifft, so ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens nicht davon auszugehen, dass Sie mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Auch musste davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten in Ihrem Heimatland durch Ihre Familie und sozialen Kontakte vorfinden und seit jeher in Anspruch nehmen konnten. Sie sind in Jordanien geboren und aufgewachsen. Sie sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen und verfügen über Unterstützungsmöglichkeiten. Die Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten und zur Grundversorgung wurden anhand der Länderfeststellungen getroffen. Da Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Jordanien nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen haben. Weiters war festzustellen, dass aus dem Länderinformationsblatt nicht hervorgeht, dass eine Rückkehr unmöglich wäre bzw. eine derart prekäre Sicherheitslage vorherrscht, sodass diese eine entscheidungsrelevante Gefährdung Ihrer Person darstellen würde. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.“
- Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundquellen angeführt sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (§ 18 Abs 1 Z 1 und 5 BFA-VG)Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG) 3.1 Soweit das BFA in Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Ziffer 1 des § 18 Abs 1 BFA-VG zitiert, was das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates iSd § 19 BFA-VG voraussetzt, handelt es sich angesichts des Herkunftsstaates Jordanien offensichtlich um einen Schreibfehler.3.1 Soweit das BFA in Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Ziffer 1 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zitiert, was das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates iSd Paragraph 19, BFA-VG voraussetzt, handelt es sich angesichts des Herkunftsstaates Jordanien offensichtlich um einen Schreibfehler. 3.2 In der rechtlichen Begründung bezog sich das BFA hingegen im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Ziffer 5 BFA-VG, was demnach voraussetzt, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).3.2 In der rechtlichen Begründung bezog sich das BFA hingegen im vorliegenden Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG, was demnach voraussetzt, dass „das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht“. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
- Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im Wesentlichen aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus (vgl VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086). Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht jedoch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht aus vergleiche VwGH 22.10.2003, 2002/01/0086). Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall vom BFA vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Zum gegenständlichen Fall 3.3 Fallbezogen hat sich das BFA im Einzelnen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in einer über fünfeinhalb Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail für nicht glaubhaft erachtet (siehe dazu oben Punkt 1.2), was über die Klarstellung bloß einfacher Fragen hinausgeht; die auf Einzelaspekte gestützten Erwägungen des BFA erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig. Für den vorliegenden Fall hat die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (oben Punkt 3.2) daher zur Folge, dass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung für die Ziffer 5 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war. 3.4 Es wird daher der Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 3.4 Es wird daher der Spruchteil römisch sechs des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Spruchpunkt II Spruchpunkt römisch zwei Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 1a FPG)Behebung von Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.5 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben.3.5 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß behoben. Zum weiteren Verfahren 3.6 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.6 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. 3.7 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.3.7 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision 3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2285871.2.00