RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlG305 2280422-1 Spruch, G305 2280422-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Isabella SCHEIFLINGER, Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: XXXX , mit dem sein Antrag vom XXXX .2023 auf Neufeststellung der Ausgleichszulage zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Isabella SCHEIFLINGER, Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: römisch 40 , mit dem sein Antrag vom römisch 40 .2023 auf Neufeststellung der Ausgleichszulage zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 zu Recht: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: XXXX , aufgehoben.In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: römisch 40 , aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: XXXX , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: PVA) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein auf die Neufeststellung der Ausgleichszulage gerichteter Antrag vom XXXX .2023 zurückgewiesen werde und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sein auf die Zuerkennung der Ausgleichszulage gerichteter Antrag vom XXXX .2020 mit Bescheid vom XXXX .2020 gem. §§ 292, 293, 294 und 296 ASVG rechtskräftig entschieden worden sei. Das auf Grund seines Antrages vom XXXX .2023 auf Neufeststellung der Ausgleichszulage eingeleitete Verfahren habe ergeben, dass dieser Antrag erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom XXXX .2020 entschiedenen Sache zum Gegenstand habe. Da weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten sei, stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX .2020 entgegen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: römisch 40 , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: PVA) gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein auf die Neufeststellung der Ausgleichszulage gerichteter Antrag vom römisch 40 .2023 zurückgewiesen werde und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sein auf die Zuerkennung der Ausgleichszulage gerichteter Antrag vom römisch 40 .2020 mit Bescheid vom römisch 40 .2020 gem. Paragraphen 292, 293, 294 und 296 ASVG rechtskräftig entschieden worden sei. Das auf Grund seines Antrages vom römisch 40 .2023 auf Neufeststellung der Ausgleichszulage eingeleitete Verfahren habe ergeben, dass dieser Antrag erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom römisch 40 .2020 entschiedenen Sache zum Gegenstand habe. Da weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten sei, stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 .2020 entgegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX .2023 die bei der PVA am XXXX .2023 (rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er am XXXX .2020 eine Ausgleichszulage beantragt habe, die ihm mit Datum vom XXXX .2020 auch bewilligt worden sei. Insofern seien die Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt im bekämpften Bescheid korrekt. 2020 habe er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt; bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage im Jahr 2020 sei ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch des BF gegenüber seinen Eltern berücksichtigt worden. Aktuell habe sich seine Wohnsituation insofern verändert, als er nunmehr einen eigenen Haushalt führe. Damit liege eine für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage wesentliche Änderung der Sachlage vor, die im Ergebnis auch eine Erhöhung der Ausgleichszulage des BF mit sich brächte. Die PVA hätte daher seinen Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichszulage inhaltlich prüfen müssen und sei sie keinesfalls zur Zurückweisung des Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG berechtigt gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 die bei der PVA am römisch 40 .2023 (rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er am römisch 40 .2020 eine Ausgleichszulage beantragt habe, die ihm mit Datum vom römisch 40 .2020 auch bewilligt worden sei. Insofern seien die Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt im bekämpften Bescheid korrekt. 2020 habe er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt; bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage im Jahr 2020 sei ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch des BF gegenüber seinen Eltern berücksichtigt worden. Aktuell habe sich seine Wohnsituation insofern verändert, als er nunmehr einen eigenen Haushalt führe. Damit liege eine für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage wesentliche Änderung der Sachlage vor, die im Ergebnis auch eine Erhöhung der Ausgleichszulage des BF mit sich brächte. Die PVA hätte daher seinen Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichszulage inhaltlich prüfen müssen und sei sie keinesfalls zur Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG berechtigt gewesen. Mit seiner im Wege der ausgewiesenen Vertretung eingebrachten Beschwerdeschrift brachte der BF zugleich eine Meldebestätigung (sich selbst und seine Eltern betreffend), und eine zum XXXX .2023 datierte Bestätigung des XXXX zur Vorlage.Mit seiner im Wege der ausgewiesenen Vertretung eingebrachten Beschwerdeschrift brachte der BF zugleich eine Meldebestätigung (sich selbst und seine Eltern betreffend), und eine zum römisch 40 .2023 datierte Bestätigung des römisch 40 zur Vorlage.
- Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den von ihr am XXXX 2023 erlassenen Bescheid, die Beschwerdeschrift vom XXXX .2023 und die mit dieser vom BF vorgelegten Urkunden (Meldebestätigung für ihn und seine Eltern; Bestätigung des XXXX vom XXXX .2023), ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX , und die relevanten Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den von ihr am römisch 40 2023 erlassenen Bescheid, die Beschwerdeschrift vom römisch 40 .2023 und die mit dieser vom BF vorgelegten Urkunden (Meldebestätigung für ihn und seine Eltern; Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 .2023), ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , und die relevanten Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 29.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Vertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
- Auf Grund des Verhandlungsergebnisses holte das erkennende Gericht mit hg. Note vom 29.11.2023 ergänzende Auskünfte beim Gemeindeamt der für den BF zuständigen Heimatgemeinde zu dessen aktueller Wohnsituation ein.
- Mit E-Mail vom XXXX .2023 brachte das Gemeindeamt der für den BF zuständigen Heimatgemeinde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung zur Kenntnis, die mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2023 dem Beschwerdeführer (zu Handen seiner Vertretung) einerseits und der belangten Behörde andererseits zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben wurde.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 brachte das Gemeindeamt der für den BF zuständigen Heimatgemeinde dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung zur Kenntnis, die mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2023 dem Beschwerdeführer (zu Handen seiner Vertretung) einerseits und der belangten Behörde andererseits zur Kenntnis gebracht und beiden Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben wurde.
- Mit Schreiben vom XXXX .2023 brachte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin er zusammenfassend festhielt, dass anlassbezogen eine wesentliche Änderung der Sachlage vorliege und die PVA seinen Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichszulage inhaltlich zu prüfen gehabt hätte. Die PVA sei zur Zurückweisung seines Antrages gem. § 68 Abs. 1 SVG (richtig: AVG) nicht berechtigt gewesen, weshalb nochmals der Antrag gestellt werde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die PVA zurückzuweisen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 brachte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin er zusammenfassend festhielt, dass anlassbezogen eine wesentliche Änderung der Sachlage vorliege und die PVA seinen Antrag auf Neufestsetzung der Ausgleichszulage inhaltlich zu prüfen gehabt hätte. Die PVA sei zur Zurückweisung seines Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, SVG (richtig: AVG) nicht berechtigt gewesen, weshalb nochmals der Antrag gestellt werde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die PVA zurückzuweisen. Mit seiner Eingabe brachte der BF weiters ein zum XXXX .2023 datiertes Schreiben des Melde- und Standesamtes seiner Heimatgemeinde zur Vorlage, aus dem hervorgeht, dass XXXX (d.i. der Vater des BF) am XXXX .2023 im Bauamt des für ihn zuständigen Gemeindeamtes vorstellig geworden sei. Sein Anliegen habe die Unterteilung der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft in zwei Wohneinheiten lautend auf XXXX sowie XXXX betroffen. Diese Änderung sei vom Bauamt im GWR vorgenommen worden und sei im ZMR fälschlicherweise die Unterteilung in XXXX bzw. XXXX historisch vorgenommen worden, „d.h. als ob die Unterteilung in zwei Wohneinheiten schon seit Erstbezug der betreffenden Liegenschaft bestanden hätte“. Weiter heißt es im bezogenen Schreiben des Bauamtes: „Da die Unterteilung in zwei Wohneinheiten jedoch seitens Herrn XXXX erst mit XXXX .2023 begehrt wurde, war auch die melderechtliche Anmeldung auf der neuen Adresse erst mit diesem Datum möglich. Die Meldebehörde hat daher von Amts wegen, die entsprechenden Änderungen vorgenommen.“Mit seiner Eingabe brachte der BF weiters ein zum römisch 40 .2023 datiertes Schreiben des Melde- und Standesamtes seiner Heimatgemeinde zur Vorlage, aus dem hervorgeht, dass römisch 40 (d.i. der Vater des BF) am römisch 40 .2023 im Bauamt des für ihn zuständigen Gemeindeamtes vorstellig geworden sei. Sein Anliegen habe die Unterteilung der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft in zwei Wohneinheiten lautend auf römisch 40 sowie römisch 40 betroffen. Diese Änderung sei vom Bauamt im GWR vorgenommen worden und sei im ZMR fälschlicherweise die Unterteilung in römisch 40 bzw. römisch 40 historisch vorgenommen worden, „d.h. als ob die Unterteilung in zwei Wohneinheiten schon seit Erstbezug der betreffenden Liegenschaft bestanden hätte“. Weiter heißt es im bezogenen Schreiben des Bauamtes: „Da die Unterteilung in zwei Wohneinheiten jedoch seitens Herrn römisch 40 erst mit römisch 40 .2023 begehrt wurde, war auch die melderechtliche Anmeldung auf der neuen Adresse erst mit diesem Datum möglich. Die Meldebehörde hat daher von Amts wegen, die entsprechenden Änderungen vorgenommen.“
- Mit einer weiteren, zum XXXX .2024 datierten Verfahrensanordnung wurden der belangten Behörde das Schreiben des BF vom XXXX .2023 und die mit diesem zur Vorlage gebrachten Beilagen, darunter das Schreiben des Meldeamtes seiner Heimatgemeinde vom XXXX .2023 und die korrigierten Meldebestätigungen, zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Allerdings ließ die belangte Behörde die ihr gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme reaktionslos verstreichen.
- Mit einer weiteren, zum römisch 40 .2024 datierten Verfahrensanordnung wurden der belangten Behörde das Schreiben des BF vom römisch 40 .2023 und die mit diesem zur Vorlage gebrachten Beilagen, darunter das Schreiben des Meldeamtes seiner Heimatgemeinde vom römisch 40 .2023 und die korrigierten Meldebestätigungen, zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Allerdings ließ die belangte Behörde die ihr gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und hat dieser seit dem XXXX .2023 an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und hat dieser seit dem römisch 40 .2023 an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Eltern, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind seit dem XXXX .2023 an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Eltern, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind seit dem römisch 40 .2023 an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis XXXX .2023 waren der BF und dessen Eltern jeweils an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet [Schreiben des Meldeamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023, Meldebestätigung vom XXXX .2023].Bis römisch 40 .2023 waren der BF und dessen Eltern jeweils an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet [Schreiben des Meldeamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023, Meldebestätigung vom römisch 40 .2023]. 1.
- Hinter den Anschriften „ XXXX “ und „ XXXX “ befindet sich je eine in einem Einfamilienhaus gelegene - abgeschlossene - Wohneinheit.1.
- Hinter den Anschriften „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ befindet sich je eine in einem Einfamilienhaus gelegene - abgeschlossene - Wohneinheit. 1.
- Diese beiden Wohneinheiten sind durch im XXXX 2023 erfolgte Umbauarbeiten im Einfamilienhaus der Familie des BF entstanden, wobei „durch den Einbau bzw. Errichtung von Trennwänden mit Wohnungseingangstüren“ das Erd- und das Obergeschoß „komplett“ voneinander getrennt wurden. 1.
- Diese beiden Wohneinheiten sind durch im römisch 40 2023 erfolgte Umbauarbeiten im Einfamilienhaus der Familie des BF entstanden, wobei „durch den Einbau bzw. Errichtung von Trennwänden mit Wohnungseingangstüren“ das Erd- und das Obergeschoß „komplett“ voneinander getrennt wurden. Die angeführten Umbauarbeiten wurden dem Bauamt des Gemeindeamtes der Heimatgemeinde des BF von dessen Vater, XXXX , am XXXX mitgeteilt [Stellungnahme der Bauunternehmen XXXX vom XXXX .2023, S. 1 unten iVm. Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023, Punkt 1)].Die angeführten Umbauarbeiten wurden dem Bauamt des Gemeindeamtes der Heimatgemeinde des BF von dessen Vater, römisch 40 , am römisch 40 mitgeteilt [Stellungnahme der Bauunternehmen römisch 40 vom römisch 40 .2023, S. 1 unten in Verbindung mit Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023, Punkt 1)]. Die Zuweisung der Anschriften „ XXXX “ und „ XXXX “ erfolgte unmittelbar nach der Baumitteilung am XXXX .2023 [Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023, Punkt 2) und vom XXXX .2023].Die Zuweisung der Anschriften „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ erfolgte unmittelbar nach der Baumitteilung am römisch 40 .2023 [Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023, Punkt 2) und vom römisch 40 .2023]. Im Rahmen einer am XXXX .2023 im Einfamilienhaus der Familie des BF durchgeführten Erhebung stellte das Bauamt des Gemeindeamtes seiner Heimatgemeinde fest, dass die Arbeiten entsprechend der Bauanzeige hergestellt wurden [Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023, Punkt 3)].Im Rahmen einer am römisch 40 .2023 im Einfamilienhaus der Familie des BF durchgeführten Erhebung stellte das Bauamt des Gemeindeamtes seiner Heimatgemeinde fest, dass die Arbeiten entsprechend der Bauanzeige hergestellt wurden [Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023, Punkt 3)]. 1.
- Am XXXX .2023 hat das Gemeindeamt der Heimatgemeinde des BF die Adressänderung der beiden - mit Baumitteilung vom XXXX .2023 angezeigten - Wohneinheiten „ XXXX “ und „ XXXX “ zum Datum der Baumitteilung korrigiert [Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023].1.
- Am römisch 40 .2023 hat das Gemeindeamt der Heimatgemeinde des BF die Adressänderung der beiden - mit Baumitteilung vom römisch 40 .2023 angezeigten - Wohneinheiten „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zum Datum der Baumitteilung korrigiert [Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023]. 1.
- Demnach sind der BF seit dem XXXX 2023 an der Wohneinheit mit der Anschrift „ XXXX “ und seine Eltern an der Wohneinheit mit der Anschrift „ XXXX “ jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.
- Demnach sind der BF seit dem römisch 40 2023 an der Wohneinheit mit der Anschrift „ römisch 40 “ und seine Eltern an der Wohneinheit mit der Anschrift „ römisch 40 “ jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daraus ergibt sich, dass er und seine Eltern seit dem XXXX .2023 an voneinander getrennten Wohneinheiten wohnen.Daraus ergibt sich, dass er und seine Eltern seit dem römisch 40 .2023 an voneinander getrennten Wohneinheiten wohnen. 1.
- Auf Grund des vom BF am XXXX .2020 eingebrachten Antrages erkannte ihm die PVA mit Bescheid vom XXXX .2020, Abteilung/Aktenzeichen XXXX , eine Ausgleichszulage zu.1.
- Auf Grund des vom BF am römisch 40 .2020 eingebrachten Antrages erkannte ihm die PVA mit Bescheid vom römisch 40 .2020, Abteilung/Aktenzeichen römisch 40 , eine Ausgleichszulage zu. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen einerseits und dem in Betracht kommenden Richtsatz andererseits gebühre, solange die pensionsberechtigte Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Dieser dem BF am XXXX .2020 zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Dieser dem BF am römisch 40 .2020 zugestellte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.
- Über den auf die Erhöhung des Pflegegeldes (ausgehend von der Pflegestufe 6) gerichteten Antrag des BF vom XXXX 2020 wurde dieser von einer ärztlichen Sachverständigen im Rahmen eines am XXXX .2020 stattgehabten Hausbesuchs einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. 1.
- Über den auf die Erhöhung des Pflegegeldes (ausgehend von der Pflegestufe 6) gerichteten Antrag des BF vom römisch 40 2020 wurde dieser von einer ärztlichen Sachverständigen im Rahmen eines am römisch 40 .2020 stattgehabten Hausbesuchs einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Anlässlich dieser Untersuchung gab der BF an, dass es ihm deutlich schlechter gehe und er die Arme überhaupt nicht mehr bewegen könne. Er könne lediglich den linken Daumen noch etwas bewegen und leide zusätzlich an einer Schluckstörung. Dadurch verschlucke er sich sehr häufig. Er sei komplett auf fremde Hilfe angewiesen. Seine Mutter pflege ihn und habe er an 20 Stunden pro Woche eine persönliche Assistentin [Ärztliches Gutachten der PVA zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom XXXX .2020, S. 1 Mitte]. Anlässlich dieser Untersuchung gab der BF an, dass es ihm deutlich schlechter gehe und er die Arme überhaupt nicht mehr bewegen könne. Er könne lediglich den linken Daumen noch etwas bewegen und leide zusätzlich an einer Schluckstörung. Dadurch verschlucke er sich sehr häufig. Er sei komplett auf fremde Hilfe angewiesen. Seine Mutter pflege ihn und habe er an 20 Stunden pro Woche eine persönliche Assistentin [Ärztliches Gutachten der PVA zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom römisch 40 .2020, S. 1 Mitte]. Seine Mutter, XXXX , gab im Rahmen dieser Untersuchung bestätigend an, dass sich der Zustand des BF „deutlich verschlechtert“ habe und sie die „komplette Pflege“ übernommen habe [Ebda, S. 1 unten].Seine Mutter, römisch 40 , gab im Rahmen dieser Untersuchung bestätigend an, dass sich der Zustand des BF „deutlich verschlechtert“ habe und sie die „komplette Pflege“ übernommen habe [Ebda, S. 1 unten]. Die Wohnsituation des BF bezeichnete die untersuchende Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , mit einem mit einer Zentralheizung ausgestatteten Wohnhaus in ebenerdiger Lage [Ebda., S, 2 oben].Die Wohnsituation des BF bezeichnete die untersuchende Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , mit einem mit einer Zentralheizung ausgestatteten Wohnhaus in ebenerdiger Lage [Ebda., S, 2 oben]. Den vom BF vermittelte Gesamteindruck beschrieb die Allgemeinmedizinerin im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Herr XXXX . zeigt sich in einem massivst reduzierten Allgemein- und Kräftezustand. Er sitzt im Rollstuhl, alle Extremitäten sind massiv deformiert und in Beugestellung fixiert. Die Extremitäten sind extrem dünn, die Wirbelsäule ist völlig skoliotisch zusammengesackt. Geistig zeigen sich keine Auffälligkeiten.“ [Ebda., S. 2 Mitte]„Herr römisch 40 . zeigt sich in einem massivst reduzierten Allgemein- und Kräftezustand. Er sitzt im Rollstuhl, alle Extremitäten sind massiv deformiert und in Beugestellung fixiert. Die Extremitäten sind extrem dünn, die Wirbelsäule ist völlig skoliotisch zusammengesackt. Geistig zeigen sich keine Auffälligkeiten.“ [Ebda., S. 2 Mitte] Weiter heißt es im ärztlichen Sachverständigengutachten, dass dem BF eine Bewegung aller vier Extremitäten aktiv nicht möglich sei und ihm lediglich das Heben des linken Daumens möglich sei. Auch die Wirbelsäule weise eine massive Verkrümmung und eine skoliotisch kyphotische Veränderung auf [Ebda., S. 2 unten]. Ausgehend von der Diagnose einer spinalen Muskelatrophie ICD-10: G 129 heißt es in der Gesamtbeurteilung, dass der BF ein „vollständiger Pflegefall“ sei, der „selbständig überhaupt keine ADL´s durchführen“ könne. Er könne „keine der vier Extremitäten mehr aktiv heben und braucht Hilfe bei sämtlichen ADL´s“. Es liege ein „außergewöhnlicher Pflegeaufwand vor“, sodass bei über 180 Stunden Pflegeaufwand die Pflegestufe 7 vorgeschlagen werde [Ebda., S. 2f]. Im medizinischen Sachverständigengutachten heißt es noch, dass „eine wesentliche, pflegegeldstufenrelevante Besserung“ nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus verneinte die ärztliche Sachverständige die Frage, ob der festgestellte Pflegebedarf mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Gänze wegfallen werde [Ebda., S. 5 Mitte]. 1.
- Der Beschwerdeführer benötigt zumindest seit dem XXXX .2020 bis laufend Betreuung bzw. Unterstützung bei allen Verrichtungen des täglichen Bedarfs, wie etwa der Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, dem An- und Auskleiden, der Reinigung bei Inkontinenz, der Einnahme von Medikamenten, der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche und der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn [Ermittlung des Pflegebedarfes in Ergänzung des Ärztlichen Gutachtens der PVA zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom XXXX .2020, S. 5; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2023, S. 4 Mitte].1.
- Der Beschwerdeführer benötigt zumindest seit dem römisch 40 .2020 bis laufend Betreuung bzw. Unterstützung bei allen Verrichtungen des täglichen Bedarfs, wie etwa der Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten, der Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, dem An- und Auskleiden, der Reinigung bei Inkontinenz, der Einnahme von Medikamenten, der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der Pflege der Leib- und Bettwäsche und der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn [Ermittlung des Pflegebedarfes in Ergänzung des Ärztlichen Gutachtens der PVA zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom römisch 40 .2020, S. 5; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2023, S. 4 Mitte]. Der damit einhergehende Pflegeaufwand wird gegenwärtig von zwei männlichen Pflegeassistenten erbracht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2023, S. 4f]. An seinem Gesamtzustand ist gegenüber der am XXXX 2020 stattgehabten Untersuchung keine Verbesserung eingetreten [Angaben der Vertretung des BF in VH-Niederschrift vom 29.11.2023].An seinem Gesamtzustand ist gegenüber der am römisch 40 2020 stattgehabten Untersuchung keine Verbesserung eingetreten [Angaben der Vertretung des BF in VH-Niederschrift vom 29.11.2023]. Der BF ist - schon auf Grund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen im medizinischen Gutachten der PVA vom XXXX .2020 - nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung durch seine beiden Pflegeassistenten selbst zu versorgen, geschweige denn einen Haushalt selbständig zu führen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2023, S. 4 unten]. Der BF ist - schon auf Grund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen im medizinischen Gutachten der PVA vom römisch 40 .2020 - nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung durch seine beiden Pflegeassistenten selbst zu versorgen, geschweige denn einen Haushalt selbständig zu führen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2023, S. 4 unten]. 1.
- Der Beschwerdeführer steht im Bezug einer Berufsunfähigkeitspension zuzüglich einer Ausgleichszulage und von Pflegegeld. Im XXXX 2020 bezog er folgende Leistungen aus der Pensionsversicherung [Information der PVA über die Anweisung vom XXXX .2020]:Im römisch 40 2020 bezog er folgende Leistungen aus der Pensionsversicherung [Information der PVA über die Anweisung vom römisch 40 .2020]: Berufsunfähigkeitspension Pflegegeld Leistung EUR 553,53 EUR 1.248,30 zzgl. Ausgleichszulage EUR 205,23 EUR 0,00 abzgl. Krankenversicherungsbeitrag EUR 38,70 EUR 0,00 Anweisungsbetrag EUR 720,06 EUR 1.248,30 1.10.
- Am XXXX .2023 brachte er bei der PVA einen Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage ein.1.10.
- Am römisch 40 .2023 brachte er bei der PVA einen Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage ein. 1.10.
- Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: XXXX , gem. § 68 Abs. 1 AVG zurück und stützte ihre Entscheidung im Kern darauf, dass weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten sei. 1.10.
- Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2023, Abteilung/Versicherungsnummer: römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und stützte ihre Entscheidung im Kern darauf, dass weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten sei.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 geführten Verhandlung. Die zu den seit dem XXXX .2023 bis laufend bestehenden Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Eltern getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf den von ihm vorgelegten Meldebestätigungen, andererseits auf den amtswegig am XXXX .2023 eingeholten (historischen) Meldebestätigungen aus dem ZMR sowie auf den Angaben im Schreiben des Meldeamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023 und auf den von der Gemeinde für den BF und dessen Eltern ausgestellten Meldebestätigungen, sowie auf den Angaben im Schreiben des Bauamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023.Die zu den seit dem römisch 40 .2023 bis laufend bestehenden Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Eltern getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf den von ihm vorgelegten Meldebestätigungen, andererseits auf den amtswegig am römisch 40 .2023 eingeholten (historischen) Meldebestätigungen aus dem ZMR sowie auf den Angaben im Schreiben des Meldeamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023 und auf den von der Gemeinde für den BF und dessen Eltern ausgestellten Meldebestätigungen, sowie auf den Angaben im Schreiben des Bauamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .
- In der Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass der Vater des BF dem Bauamt des Marktgemeindeamtes XXXX am XXXX .2023 Umbauarbeiten im Haus XXXX , angezeigt hat, deren Zweck der Schaffung zweier Haushalte diente. Nach dem Schreiben des Bauamtes vom XXXX .2023 sollten durch die Umbauarbeiten zwei Wohneinheiten durch Trennung geschaffen werden, indem Eingangstüren zu den jeweiligen Wohneinheiten und eine Adaptierung der Räume entsprechend ihrer Nutzung geschaffen werden sollten. Zwar konnte das Bauamt nicht feststellen, wann die Umbauarbeiten genau durchgeführt wurden. Allerdings stelle das Gemeindeamt der Marktgemeinde XXXX anlässlich einer am XXXX .2023 durchgeführten Erhebung fest, dass die am XXXX .2023 mitgeteilten Umbauarbeiten zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren [Schreiben des Meldeamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023]. Am XXXX .2023 nahm das Meldeamt eine Korrektur der Hauptwohnsitzmeldungen des BF und seiner Eltern mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Baumitteilung ( XXXX .2023) vor, sodass der BF seit dem XXXX .2023 an der Anschrift „Waldweg 168a“ und dessen Eltern seit dem XXXX .2023 an der Anschrift „ XXXX “ jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Genannten - entsprechend der am XXXX .2023 korrigierten - Meldeabfrage jeweils an der Anschrift „ XXXX “ mit Hauptwohnsitz gemeldet [Schreiben des Meldeamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde PATERNION vom XXXX .2023; Meldebestätigung vom XXXX .2023 betreffend den BF und dessen Eltern].In der Zusammenschau mit den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass der Vater des BF dem Bauamt des Marktgemeindeamtes römisch 40 am römisch 40 .2023 Umbauarbeiten im Haus römisch 40 , angezeigt hat, deren Zweck der Schaffung zweier Haushalte diente. Nach dem Schreiben des Bauamtes vom römisch 40 .2023 sollten durch die Umbauarbeiten zwei Wohneinheiten durch Trennung geschaffen werden, indem Eingangstüren zu den jeweiligen Wohneinheiten und eine Adaptierung der Räume entsprechend ihrer Nutzung geschaffen werden sollten. Zwar konnte das Bauamt nicht feststellen, wann die Umbauarbeiten genau durchgeführt wurden. Allerdings stelle das Gemeindeamt der Marktgemeinde römisch 40 anlässlich einer am römisch 40 .2023 durchgeführten Erhebung fest, dass die am römisch 40 .2023 mitgeteilten Umbauarbeiten zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren [Schreiben des Meldeamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023]. Am römisch 40 .2023 nahm das Meldeamt eine Korrektur der Hauptwohnsitzmeldungen des BF und seiner Eltern mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Baumitteilung ( römisch 40 .2023) vor, sodass der BF seit dem römisch 40 .2023 an der Anschrift „Waldweg 168a“ und dessen Eltern seit dem römisch 40 .2023 an der Anschrift „ römisch 40 “ jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Genannten - entsprechend der am römisch 40 .2023 korrigierten - Meldeabfrage jeweils an der Anschrift „ römisch 40 “ mit Hauptwohnsitz gemeldet [Schreiben des Meldeamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde PATERNION vom römisch 40 .2023; Meldebestätigung vom römisch 40 .2023 betreffend den BF und dessen Eltern]. Die am XXXX .2023 vom Meldeamt des Gemeindeamtes der Heimatgemeinde des BF von Amts wegen zum XXXX .2023 korrigierten Hauptwohnsitzmeldungen erfolgten als Reaktion auf eine unrichtige Meldeerfassung des BF und seiner Eltern und beruht diese auf einem offenkundigen Missverständnis des zuständigen Meldeamtes [Schreiben des Meldeamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023]. Dieses Missverständnis ergibt sich daraus, dass der BF insb. nach der am XXXX .2023 amtswegig eingeholten Meldeabfrage seit dem XXXX . XXXX (sohin seit dem Tag seiner Geburt) an der Anschrift „ XXXX “ und seine Eltern seit dem XXXX an der Anschrift „ XXXX “ mit Wohnsitz gemeldet waren.Die am römisch 40 .2023 vom Meldeamt des Gemeindeamtes der Heimatgemeinde des BF von Amts wegen zum römisch 40 .2023 korrigierten Hauptwohnsitzmeldungen erfolgten als Reaktion auf eine unrichtige Meldeerfassung des BF und seiner Eltern und beruht diese auf einem offenkundigen Missverständnis des zuständigen Meldeamtes [Schreiben des Meldeamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023]. Dieses Missverständnis ergibt sich daraus, dass der BF insb. nach der am römisch 40 .2023 amtswegig eingeholten Meldeabfrage seit dem römisch 40 . römisch 40 (sohin seit dem Tag seiner Geburt) an der Anschrift „ römisch 40 “ und seine Eltern seit dem römisch 40 an der Anschrift „ römisch 40 “ mit Wohnsitz gemeldet waren. Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.
- Die hier anzuwendende Bestimmung des § 68 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:3.1.
- Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 68, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt: „
- Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ 3.1.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist jedoch verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 AVG, Rz 46).Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist jedoch verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, AVG, Rz 46). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). 3.2.
- Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom XXXX .2020 mit Bescheid vom XXXX .2020 den Anspruch auf Ausgleichszulage ab dem XXXX .2020 zuerkannt und festgestellt, dass diese ab dem XXXX .2020 monatlich EUR 205,23 betrage.3.2.
- Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom römisch 40 .2020 mit Bescheid vom römisch 40 .2020 den Anspruch auf Ausgleichszulage ab dem römisch 40 .2020 zuerkannt und festgestellt, dass diese ab dem römisch 40 .2020 monatlich EUR 205,23 betrage. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er neben der Invaliditätspension und Pflegegeld eine Ausgleichszulage. Bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigte die belangte Behörde die Unterhaltsleistung des Vaters des BF, weil im Zeitpunkt dieser Entscheidung der BF und dessen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebten. Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020 blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2020 blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 3.2.
- Am XXXX .2023 brachte der BF bei der PVA einen Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage ein und stützte diesen im Kern darauf, dass er im Jahr 2020 mit seinen Eltern noch im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, weshalb bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage ein fiktiver Unterhaltsanspruch seiner Eltern berücksichtigt wurde. Seit XXXX 2023 habe sich seine Wohnsituation insofern verändert, als er nunmehr einen eigenen Haushalt führe, weshalb eine für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage wesentliche Änderung der Sachlage vorliege.3.2.
- Am römisch 40 .2023 brachte der BF bei der PVA einen Antrag auf Neufeststellung der Ausgleichszulage ein und stützte diesen im Kern darauf, dass er im Jahr 2020 mit seinen Eltern noch im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, weshalb bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage ein fiktiver Unterhaltsanspruch seiner Eltern berücksichtigt wurde. Seit römisch 40 2023 habe sich seine Wohnsituation insofern verändert, als er nunmehr einen eigenen Haushalt führe, weshalb eine für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage wesentliche Änderung der Sachlage vorliege. Tatsächlich ergibt sich aus den Stellungnahmen des Meldeamtes vom XXXX .2023 und des Bauamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2023, dass am XXXX .2023 Umbaumaßnahmen im Elternhaus des BF mitgeteilt und in der Folge auch ausgeführt bzw. fertiggestellt wurden. Diese Umbaumaßnahmen dienten der Schaffung von zwei voneinander getrennten Wohneinheiten.Tatsächlich ergibt sich aus den Stellungnahmen des Meldeamtes vom römisch 40 .2023 und des Bauamtes des Gemeindeamtes der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 .2023, dass am römisch 40 .2023 Umbaumaßnahmen im Elternhaus des BF mitgeteilt und in der Folge auch ausgeführt bzw. fertiggestellt wurden. Diese Umbaumaßnahmen dienten der Schaffung von zwei voneinander getrennten Wohneinheiten. Am XXXX .2023 korrigierte das Meldeamt des Gemeindeamtes der Marktgemeinde XXXX die bis dahin fälschlichen Hauptwohnsitzmeldungen des BF und seiner Eltern im ZMR dahingehend, dass mit XXXX .2023 der einen Wohneinheit die Anschrift „ XXXX “ und der anderen Wohneinheit die Anschrift „ XXXX “ zugewiesen und mit diesem Datum der BF mit Hauptwohnsitz an der Anschrift „ XXXX “ und dessen Eltern mit Hauptwohnsitz an der Anschrift „ XXXX “ angemeldet wurden.Am römisch 40 .2023 korrigierte das Meldeamt des Gemeindeamtes der Marktgemeinde römisch 40 die bis dahin fälschlichen Hauptwohnsitzmeldungen des BF und seiner Eltern im ZMR dahingehend, dass mit römisch 40 .2023 der einen Wohneinheit die Anschrift „ römisch 40 “ und der anderen Wohneinheit die Anschrift „ römisch 40 “ zugewiesen und mit diesem Datum der BF mit Hauptwohnsitz an der Anschrift „ römisch 40 “ und dessen Eltern mit Hauptwohnsitz an der Anschrift „ römisch 40 “ angemeldet wurden. Daraus ergibt, dass sich die Wohnsituation des BF im Zeitpunkt des am XXXX .2023 eingebrachten Antrages auf Neufeststellung der Ausgleichszulage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der PVA XXXX .2020, mit dem ihm eine Ausgleichszulage ab dem XXXX .2020 zuerkannt wurde, in einem Ausmaß verändert hat, dass bei der Stellung des Antrages auf Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht mehr von einer Identität der Entscheidungsgrundlage gesprochen werden kann.Daraus ergibt, dass sich die Wohnsituation des BF im Zeitpunkt des am römisch 40 .2023 eingebrachten Antrages auf Neufeststellung der Ausgleichszulage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der PVA römisch 40 .2020, mit dem ihm eine Ausgleichszulage ab dem römisch 40 .2020 zuerkannt wurde, in einem Ausmaß verändert hat, dass bei der Stellung des Antrages auf Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht mehr von einer Identität der Entscheidungsgrundlage gesprochen werden kann. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , aufzuheben.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280422.1.00