Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 in Wien im Rahmen einer Personskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 in Wien im Rahmen einer Personskontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Am 20.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) genehmigt wurde. Zuvor forderte das BFA den BF mit Schreiben vom 23.11.2023 auf, sich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 24.11.2023 beim BFA ein. Am XXXX .2023 kehrte der BF nach Nordmazedonien zurück, was seitens der österreichischen Botschaft in Skopje bestätigt wurde.Am römisch 40 .2023 kehrte der BF nach Nordmazedonien zurück, was seitens der österreichischen Botschaft in Skopje bestätigt wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
Vm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und zuletzt über keine amtlich gemeldete Wohnadresse verfügt habe. Darüber hinaus verfüge er nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, weswegen er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es würden keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und zuletzt über keine amtlich gemeldete Wohnadresse verfügt habe. Darüber hinaus verfüge er nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, weswegen er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es würden keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen bzw. den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das BFA in rechtswidriger Weise auf den Tatbestand der Mittellosigkeit, welche nicht gegeben sei, gestützt habe. Zudem sei der BF auch nicht bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Auch weise der BF verwandtschaftliche Bindungen in Österreich auf. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Muttersprache ist Albanisch. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sind vorhanden. Der BF ist ledig und lebt zuletzt zusammen mit seinen Eltern in XXXX , wohin er im XXXX 2023 auch zurückkehrte. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Muttersprache ist Albanisch. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sind vorhanden. Der BF ist ledig und lebt zuletzt zusammen mit seinen Eltern in römisch 40 , wohin er im römisch 40 2023 auch zurückkehrte. Der BF, welcher die Ausbildung zum Maurer absolvierte, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Zuletzt hatte er noch 500,00 EUR bei sich. Dem Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. Eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet liegt für den Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 vor. Zuletzt hat er sich bei seinem Onkel in Wien aufgehalten, eine behördliche Wohnsitzmeldung ist nicht erfolgt. Eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet liegt für den Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 vor. Zuletzt hat er sich bei seinem Onkel in Wien aufgehalten, eine behördliche Wohnsitzmeldung ist nicht erfolgt. Der BF verfügt über einen gültigen nordmazedonischen Reisepass. In seinem Reisepass ist dokumentiert, dass er zuletzt am XXXX .2023 über Ungarn in das Schengengebiet eingereist ist. Bereits zuvor ist er am XXXX .2023 über die Slowakei eingereist und am XXXX .2023 wieder ausgereist. Die nächste Einreise in das Schengengebiet erfolgte bereits wieder am XXXX .2023, die Ausreise am XXXX .2023.Der BF verfügt über einen gültigen nordmazedonischen Reisepass. In seinem Reisepass ist dokumentiert, dass er zuletzt am römisch 40 .2023 über Ungarn in das Schengengebiet eingereist ist. Bereits zuvor ist er am römisch 40 .2023 über die Slowakei eingereist und am römisch 40 .2023 wieder ausgereist. Die nächste Einreise in das Schengengebiet erfolgte bereits wieder am römisch 40 .2023, die Ausreise am römisch 40 .2023. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, wurde jedoch nach der Polizeikontrolle am XXXX .2023 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 120 FPG („Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“) angezeigt, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Abgesehen von der Überschreitung der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, wurde jedoch nach der Polizeikontrolle am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 120, FPG („Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“) angezeigt, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Abgesehen von der Überschreitung der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Kopien des Reisepasses des BF liegen vor. Das Datum seiner Ein- und Ausreisen in das Schengengebiet im Jahr 2023 gehen aus den entsprechenden Grenzkontrollstempel hervor. Die finanzielle Lage des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme, welche nicht in Zweifel zu ziehen ist, da er auch die Kosten für die Heimreise selbst übernahm. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der Stellungnahme und der Beschwerde. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, deren Genehmigung und die Ausreisebestätigung liegen im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit und des Fehlens eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister. Die Anzeige der LPD Wien vom XXXX .2023 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt liegt im Verwaltungsakt auf.Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit und des Fehlens eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister. Die Anzeige der LPD Wien vom römisch 40 .2023 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt liegt im Verwaltungsakt auf. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gehört weiters, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex [Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF]; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ [Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG]). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit e SDÜ).Zu den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gehört weiters, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex [Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF]; Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ [Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG]). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ).
Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF reiste am XXXX .2023 in das Schengengebiet ein, wurde am XXXX .2023 beim illegalen Aufenthalt betreten und verließ das Bundesgebiet am XXXX .
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien sowie der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, der dort zusammen mit seinen Eltern lebt, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien sowie der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, der dort zusammen mit seinen Eltern lebt, ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der BF hat zwar die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten und zusätzlich sind ihm Verstöße gegen das MeldeG anzulasten. Im Ergebnis gefährdet sein Fehlverhalten jedoch die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in einem solchen Ausmaß, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Dabei wird auch berücksichtigt, dass gegen ihn mit dieser Entscheidung erstmals eine Rückkehrentscheidung (die
G ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt) erlassen wird, sodass keine qualifizierte Verletzung einer konkreten Ausreiseverpflichtung anzunehmen ist. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung der Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der BF hat zwar die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten und zusätzlich sind ihm Verstöße gegen das MeldeG anzulasten. Im Ergebnis gefährdet sein Fehlverhalten jedoch die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in einem solchen Ausmaß, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Dabei wird auch berücksichtigt, dass gegen ihn mit dieser Entscheidung erstmals eine Rückkehrentscheidung (die
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt) erlassen wird, sodass keine qualifizierte Verletzung einer konkreten Ausreiseverpflichtung anzunehmen ist. Darüber hinaus begründete das BFA das Einreiseverbot zusätzlich mit der Mittellosigkeit des BF, wobei außer Acht gelassen wurde, dass es nach der Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022, GZ 264/2022-7, sachlich nicht gerechtfertigt ist, dass im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes angeordnet wird, nur weil ein Drittstaatsangehöriger im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Ansicht der Behörde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag […]. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf […]. Aber auch für eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs 2 oder 3 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus, zumal der BF unbescholten ist, sich geständig zeigte und zusicherte, unverzüglich nach Nordmazedonien auszureisen, was er auch tat. Aber auch für eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus, zumal der BF unbescholten ist, sich geständig zeigte und zusicherte, unverzüglich nach Nordmazedonien auszureisen, was er auch tat. Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos beheben.Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos beheben. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2285995.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.