RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlI403 1310778-3 Spruch, I403 1310778-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 09.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus dem Gebiet der Westsahara stamme und bereits einen vierjährigen verpflichtenden „Vaterlandsdienst“ für die Polisario als Mechaniker absolviert habe, nach seiner Abrüstung jedoch neuerlichen Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er von der Polisario rekrutiert und zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen würde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 09.03.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2007 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid vom 13.09.2007 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Infolge rechtskräftiger Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftkriminalität wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 05.09.2018 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2019, Zl. I407 1310778-2/18E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Am 18.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, aus dem Gebiet der Westsahara zu stammen, wo Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Sein Bruder lebe in einem Zelt in einem Flüchtlingslager an der algerischen Grenze. Diese Fluchtgründe seien bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2007 bekannt gewesen. Am 17.11.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei wiederholte er, aus der Westsahara zu stammen und gegenüber seinem ersten Asylverfahren aus dem Jahr 2007 keine neuen Fluchtgründe zu haben. Auf die konkrete Frage, was ihn denn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dort niemanden mehr habe, dies sei alles. Weder er noch Angehörige von ihm hätten sich in Marokko je politisch bzw. religiös betätigt und sei er auch niemals aus religiösen oder politischen Gründen, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem angefochtenen Bescheid war nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus der Westsahara stammt oder nicht. Es wurde festgestellt, dass er in Marokko nicht verfolgt oder bedroht werde, da bereits sein erster Asylantrag 2007 negativ entschieden worden sei und er keine sonstigen Fluchtgründe vorgebracht habe. Hinsichtlich des rund 17-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde nur darauf verwiesen, dass dieser „widerrechtlich“ gewesen sei, der Beschwerdeführer hier „keine sozialen Anknüpfungspunkte“ habe und sein Aufenthalt „überwiegend von seiner kriminellen Energie“ geprägt gewesen sei, da er 2015, 2018 und 2019 verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Verurteilungen sei auch keine positive Zukunftsprognose gegeben und ein Einreiseverbot zu erlassen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer überdies ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dem angefochtenen Bescheid war nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus der Westsahara stammt oder nicht. Es wurde festgestellt, dass er in Marokko nicht verfolgt oder bedroht werde, da bereits sein erster Asylantrag 2007 negativ entschieden worden sei und er keine sonstigen Fluchtgründe vorgebracht habe. Hinsichtlich des rund 17-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde nur darauf verwiesen, dass dieser „widerrechtlich“ gewesen sei, der Beschwerdeführer hier „keine sozialen Anknüpfungspunkte“ habe und sein Aufenthalt „überwiegend von seiner kriminellen Energie“ geprägt gewesen sei, da er 2015, 2018 und 2019 verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Verurteilungen sei auch keine positive Zukunftsprognose gegeben und ein Einreiseverbot zu erlassen. Gegen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der bevollmächtigten Kanzlei " XXXX Rechtsanwälte" vom 20.12.2023 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre dem Stamm der Westsahara an und sei alleine die Herkunft aus diesem Gebiet ein asylrelevanter Umstand. Er habe auch keine Wohnmöglichkeit in seinem Heimatland, während er in Österreich eine Unterkunft sowie „massive soziale Kontakte“ habe und einer Beschäftigung nachgehe, sodass er keine Last für eine Gebietskörperschaft darstelle. Auch erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer „Asyl bzw. subsidiären Schutz“ zu gewähren; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Gegen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der bevollmächtigten Kanzlei " römisch 40 Rechtsanwälte" vom 20.12.2023 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre dem Stamm der Westsahara an und sei alleine die Herkunft aus diesem Gebiet ein asylrelevanter Umstand. Er habe auch keine Wohnmöglichkeit in seinem Heimatland, während er in Österreich eine Unterkunft sowie „massive soziale Kontakte“ habe und einer Beschäftigung nachgehe, sodass er keine Last für eine Gebietskörperschaft darstelle. Auch erweise sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer „Asyl bzw. subsidiären Schutz“ zu gewähren; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2023, Zl. I403 1310778-3/3Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam. Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nur unzureichende Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Rückkehrgefährdung und des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen worden seien, sodass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich erweise.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2023, Zl. I403 1310778-3/3Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam. Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nur unzureichende Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Rückkehrgefährdung und des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen worden seien, sodass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich erweise. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung " XXXX Rechtsanwälte" für die am 01.02.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung geladen. Diese Ladung wurde der Rechtsvertretung am 02.01.2024 via ERV übermittelt.Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung " römisch 40 Rechtsanwälte" für die am 01.02.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung geladen. Diese Ladung wurde der Rechtsvertretung am 02.01.2024 via ERV übermittelt. Mit Schriftsatz der Kanzlei " XXXX Rechtsanwälte" vom 30.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei. Im Zuge einer telefonischen Erkundigung der erkennenden Richterin bei der Kanzlei " XXXX Rechtsanwälte" bestätigte diese, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung am 01.02.2024 übermittelt worden sei und dieser geäußert habe, selbständig zur Verhandlung zu kommen, jedoch ohne Rechtsbeistand.Mit Schriftsatz der Kanzlei " römisch 40 Rechtsanwälte" vom 30.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei. Im Zuge einer telefonischen Erkundigung der erkennenden Richterin bei der Kanzlei " römisch 40 Rechtsanwälte" bestätigte diese, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung am 01.02.2024 übermittelt worden sei und dieser geäußert habe, selbständig zur Verhandlung zu kommen, jedoch ohne Rechtsbeistand. Am 01.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, sodass die Rechtssache in seiner Abwesenheit erörtert werden musste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, diverse Onkel und Tanten von ihm leben nach wie vor in Marokko. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 durchgehend in Österreich aufhält. Er ist melderechtlich nunmehr von 12.08.2021 bis 30.01.2023 an einer Obdachlosenadresse und seit 30.01.2023 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst und ist infolge dessen jedenfalls von einem durchgehenden Inlandsaufenthalt seit 12.08.2021 auszugehen. Ansonsten war er zwischenzeitig in den Jahren 2007 bis 2008, 2010, 2013 bis 2015 und 2018 bis 2020 immer wieder ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Zwischen 07.11.2010 und 10.10.2013 sowie 05.11.2015 und 16.04.2018 scheint er exemplarisch überhaupt nicht im Melderegister auf. Seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2007 bis zu seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung am 18.01.2023 kam ihm zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Insbesondere ist er nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, spricht nur geringfügig Deutsch, hat keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er laut eigenen Angaben durch gelegentliche Schwarzarbeit, überdies trat er in der Vergangenheit mehrfach im Bereich der einschlägigen gewerbsmäßigen Suchtgiftkriminalität in Erscheinung. Im Strafregister scheinen aktuell drei nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.10.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.02.2015 einen anderen mit gefährlicher Drohung zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme der Verständigung des Polizeinotrufs, zu nötigen versuchte, indem er mit einem nicht aufgeklappten Klappmesser in der Hand diesem gegenüber äußerte, dass er ihn umbringen werde, sollte er die Polizei verständigen, und ihn zugleich am Körper verletzte, indem er ihm einen Kopfstoß gegen dessen Stirn versetzte, wodurch dieser eine Prellung erlitt. Darüber hinaus hatte er am 27.07.2015 einem abgesondert verfolgten Täter 4 Gramm brutto Marihuana (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) zu einem Preis von 45 Euro gewerbsmäßig zu überlassen versucht und selbst 17,6 Gramm brutto Marihuana erworben und besessen, ebenso wie er bereits am 01.06.2015 39,4 Gramm brutto Marihuana erworben und besessen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er sich nicht gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestellt hatte, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.10.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 26.02.2015 einen anderen mit gefährlicher Drohung zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme der Verständigung des Polizeinotrufs, zu nötigen versuchte, indem er mit einem nicht aufgeklappten Klappmesser in der Hand diesem gegenüber äußerte, dass er ihn umbringen werde, sollte er die Polizei verständigen, und ihn zugleich am Körper verletzte, indem er ihm einen Kopfstoß gegen dessen Stirn versetzte, wodurch dieser eine Prellung erlitt. Darüber hinaus hatte er am 27.07.2015 einem abgesondert verfolgten Täter 4 Gramm brutto Marihuana (Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) zu einem Preis von 45 Euro gewerbsmäßig zu überlassen versucht und selbst 17,6 Gramm brutto Marihuana erworben und besessen, ebenso wie er bereits am 01.06.2015 39,4 Gramm brutto Marihuana erworben und besessen hatte. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er sich nicht gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gestellt hatte, gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.06.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehend der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Marihuana mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC (ab der dritten Tat) gewerbsmäßig anderen überließ, und zwar von 21.11.2017 bis 20.03.2018 einem abgesondert verfolgten Täter in zumindest fünf Angriffen insgesamt zumindest 75 Gramm um 10 Euro pro Gramm, im Zeitraum Herbst 2016 bis 16.04.2017 einem abgesondert verfolgten Täter insgesamt zumindest 4 Gramm um 10 Euro pro Gramm, im Zeitraum Frühjahr 2016 bis 16.04.2017 einem abgesondert verfolgten Täter zumindest 11 Gramm um 10 Euro pro Gramm, sowie einem namentlich bekannten Abnehmer im März 2017 10 Gramm um insgesamt 100 Euro. Darüber hinaus hatte er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 19.03.2018 und 16.04.2018 gestohlene Kleidungsstücke im Wert von 869,20 Euro von einem unbekannten Täter um 250 Euro gekauft. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das teilweise reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. Zugleich wurde mittels Beschluss die Probezeit im Hinblick auf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.06.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG sowie des Vergehend der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Marihuana mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC (ab der dritten Tat) gewerbsmäßig anderen überließ, und zwar von 21.11.2017 bis 20.03.2018 einem abgesondert verfolgten Täter in zumindest fünf Angriffen insgesamt zumindest 75 Gramm um 10 Euro pro Gramm, im Zeitraum Herbst 2016 bis 16.04.2017 einem abgesondert verfolgten Täter insgesamt zumindest 4 Gramm um 10 Euro pro Gramm, im Zeitraum Frühjahr 2016 bis 16.04.2017 einem abgesondert verfolgten Täter zumindest 11 Gramm um 10 Euro pro Gramm, sowie einem namentlich bekannten Abnehmer im März 2017 10 Gramm um insgesamt 100 Euro. Darüber hinaus hatte er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 19.03.2018 und 16.04.2018 gestohlene Kleidungsstücke im Wert von 869,20 Euro von einem unbekannten Täter um 250 Euro gekauft. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das teilweise reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. Zugleich wurde mittels Beschluss die Probezeit im Hinblick auf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von 03.12.2018 bis 25.04.2019 im Rahmen von insgesamt sieben Angriffen vier namentlich Bekannten und zwei unbekannten Suchtgiftabnehmern gewerbsmäßig insgesamt 678 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC) zu einem Grammpreis von 10 Euro gewinnbringend verkaufte und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 25.04.2019 100,69 Gramm Cannabiskraut erwarb und besaß, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes gewertet, während erschwerend der lange Deliktszeitraum, sein Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie seine zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mittels Beschluss die dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine erste Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die ihm hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung gewährte bedingte Haftentlassung widerrufen und die Probezeit im Hinblick auf seine zweite Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.07.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von 03.12.2018 bis 25.04.2019 im Rahmen von insgesamt sieben Angriffen vier namentlich Bekannten und zwei unbekannten Suchtgiftabnehmern gewerbsmäßig insgesamt 678 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC) zu einem Grammpreis von 10 Euro gewinnbringend verkaufte und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 25.04.2019 100,69 Gramm Cannabiskraut erwarb und besaß, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes gewertet, während erschwerend der lange Deliktszeitraum, sein Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie seine zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt wurden. Zugleich wurde mittels Beschluss die dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine erste Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die ihm hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung gewährte bedingte Haftentlassung widerrufen und die Probezeit im Hinblick auf seine zweite Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt verbüßte der Beschwerdeführer von 26.04.2019 bis 09.06.2020 in österreichischen Justizanstalten eine Strafhaft. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Marokko nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahrauis oder seiner Herkunft aus dem Gebiet der Westsahara der Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und kann er sich einer befürchteten Zwangsrekrutierung durch die Frente Polisario, deren Einflussbereich sich ausschließlich auf das Gebiet der Westsahara beschränkt, jederzeit durch eine ihm auch zumutbare Relokation in einen anderen Landesteil entziehen. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 28.6.2023; vgl. AA 22.11.2022, USDOS 20.3.2023). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 28.6.2023; vergleiche AA 22.11.2022, USDOS 20.3.2023). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021). Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 28.6.2023). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 2023). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 2023).Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 28.6.2023). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 2023). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch sechs. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 2023). Die Wahlen vom 8.9.2021 in Marokko brachten dem politischen Islam hohe Verluste – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD [Le parti de la justice et du développement] in der Regierung, aber auch durch eine sehr erfolgreiche und innovative Kampagne von Parteichef und jetzigem Premierminister (PM) Akhannouch. Einen Monat nach der Parlamentswahl wurde das neue marokkanische Kabinett PM Akhannouch von König Mohammed VI. am 7.10.2021 offiziell ernannt. Politisch basiert es auf der liberalkonservativen Koalition RNI-PAM-Istiqlal, die mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit verfügt. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Dieser neuen Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 22.11.2022).Die Wahlen vom 8.9.2021 in Marokko brachten dem politischen Islam hohe Verluste – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD [Le parti de la justice et du développement] in der Regierung, aber auch durch eine sehr erfolgreiche und innovative Kampagne von Parteichef und jetzigem Premierminister (PM) Akhannouch. Einen Monat nach der Parlamentswahl wurde das neue marokkanische Kabinett PM Akhannouch von König Mohammed römisch sechs. am 7.10.2021 offiziell ernannt. Politisch basiert es auf der liberalkonservativen Koalition RNI-PAM-Istiqlal, die mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit verfügt. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Dieser neuen Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 22.11.2022). Der König formulierte gegenüber Regierung und Parlament im Oktober 2021 drei „strategische Prioritäten“: (i.) Konsolidierung marokkanischer Souveränität und Verteidigung übergeordneter Interessen, (ii.) Management der COVID-19-Pandemie und ökonomische Erholung, (iii.) Operationalisierung des neuen Entwicklungsmodells und Reform der sozialen Sicherung (AA 22.11.2022). Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 28.6.2023). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021). Mit dem seit November 2020 eskalierten Konflikt in der Westsahara zwischen der marokkanischen Armee (FAR) und der Frente Polisario (AI 27.3.2023), wurde der Waffenstillstand beendet (HRW 12.1.2023) und es kommt immer wieder zu einzelnen Gefechten und Luftangriffen (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt (DW 9.6.2022; vgl. AI 27.3.2023). Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Von der EU-Kommission wurde dieser Zug begrüßt, von der Polisario hingegen verurteilt (DW 23.3.2022). Der algerische Präsident Tebboune äußerte im März 2023, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Am 27.10.2022 wurde die UN-Mission für das Referendum in der Westsahara erneuert, ihr fehlt aber noch ein Menschenrechtsmandat (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 21.3.2023). Menschenrechtsorganisationen haben immer noch keinen Zugang zur Westsahara (AI 27.3.2023). In seiner Ansprache an die Nation, am 29.7.2023, dem Jahrestag seiner Thronbesteigung, betonte Mohammed VI. den Wunsch einer Rückkehr zur Normalität mit Algerien. Der Schlüssel zu dieser Normalisierung liegt insbesondere in der Wiedereröffnung der Grenze, die seit 1994 geschlossen ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, vor allem nach dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko im August
- Algier beschuldigte Rabat, "feindliche Handlungen" zu begehen. Diese Anschuldigungen wurden vom Königreich als "völlig ungerechtfertigt" angesehen. Seitdem werden die Beziehungen zwischen den beiden Nachbarn durch eine regionale Rivalität angeheizt, die durch ihren Antagonismus in Bezug auf die Westsahara verschärft wird (JA 1.8.2023). Ein weiterer Vorfall ereignete sich im April 2022, als Algerien die marokkanische Luftwaffe beschuldigte, bei einem Angriff auf einen zivilen Lastwagenkonvoi nahe der mauretanischen Grenze drei weitere Menschen getötet zu haben. In jüngster Zeit hat ein Anschlag in der von Marokko kontrollierten Westsahara das Potenzial für eine weitere militärische Eskalation aufgezeigt. Am 20.5.2023 wurde Berichten zufolge ein Bombenanschlag auf einen Abschnitt eines 100 Kilometer langen Förderbandes verübt, das von Marokko für den Export von Phosphaten aus einer tief in der Westsahara gelegenen Mine an die Küste genutzt wird. Marokkanische und propolisarische Medien berichteten nicht über diesen Vorfall, aber die pro-polisarische NGO Sahara Resource Watch veröffentlichte eine Reihe von Videos, die die Behauptung unterstützen, dass der Vorfall stattgefunden hat (ISPI 31.7.2023). Laut Sahara Resource Watch [Western Sahara Resource Watch], ereignete sich der Vorfall am 20.5.2023, obwohl die NGO bis heute keine Möglichkeit hatte, die Authentizität der erhaltenen Videos zu überprüfen, hält sie aber für glaubwürdig (WSRW 26.5.2023) Die Tatsache, dass keine der beiden Seiten den angeblichen Vorfall publik gemacht hat, deutet zwar auf ein gemeinsames Interesse daran hin, eine Eskalation zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden, doch diese Art von Angriff deutet auf die Möglichkeit einer neuen, gefährlicheren Phase des Konflikts hin, sollte es der Diplomatie nicht gelingen, die Spannungen einzudämmen (ISPI 31.7.2023).Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEI@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler Kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEI@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021). Mit dem seit November 2020 eskalierten Konflikt in der Westsahara zwischen der marokkanischen Armee (FAR) und der Frente Polisario (AI 27.3.2023), wurde der Waffenstillstand beendet (HRW 12.1.2023) und es kommt immer wieder zu einzelnen Gefechten und Luftangriffen (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt (DW 9.6.2022; vergleiche AI 27.3.2023). Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Von der EU-Kommission wurde dieser Zug begrüßt, von der Polisario hingegen verurteilt (DW 23.3.2022). Der algerische Präsident Tebboune äußerte im März 2023, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Am 27.10.2022 wurde die UN-Mission für das Referendum in der Westsahara erneuert, ihr fehlt aber noch ein Menschenrechtsmandat (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 21.3.2023). Menschenrechtsorganisationen haben immer noch keinen Zugang zur Westsahara (AI 27.3.2023). In seiner Ansprache an die Nation, am 29.7.2023, dem Jahrestag seiner Thronbesteigung, betonte Mohammed römisch sechs. den Wunsch einer Rückkehr zur Normalität mit Algerien. Der Schlüssel zu dieser Normalisierung liegt insbesondere in der Wiedereröffnung der Grenze, die seit 1994 geschlossen ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, vor allem nach dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko im August
- Algier beschuldigte Rabat, "feindliche Handlungen" zu begehen. Diese Anschuldigungen wurden vom Königreich als "völlig ungerechtfertigt" angesehen. Seitdem werden die Beziehungen zwischen den beiden Nachbarn durch eine regionale Rivalität angeheizt, die durch ihren Antagonismus in Bezug auf die Westsahara verschärft wird (JA 1.8.2023). Ein weiterer Vorfall ereignete sich im April 2022, als Algerien die marokkanische Luftwaffe beschuldigte, bei einem Angriff auf einen zivilen Lastwagenkonvoi nahe der mauretanischen Grenze drei weitere Menschen getötet zu haben. In jüngster Zeit hat ein Anschlag in der von Marokko kontrollierten Westsahara das Potenzial für eine weitere militärische Eskalation aufgezeigt. Am 20.5.2023 wurde Berichten zufolge ein Bombenanschlag auf einen Abschnitt eines 100 Kilometer langen Förderbandes verübt, das von Marokko für den Export von Phosphaten aus einer tief in der Westsahara gelegenen Mine an die Küste genutzt wird. Marokkanische und propolisarische Medien berichteten nicht über diesen Vorfall, aber die pro-polisarische NGO Sahara Resource Watch veröffentlichte eine Reihe von Videos, die die Behauptung unterstützen, dass der Vorfall stattgefunden hat (ISPI 31.7.2023). Laut Sahara Resource Watch [Western Sahara Resource Watch], ereignete sich der Vorfall am 20.5.2023, obwohl die NGO bis heute keine Möglichkeit hatte, die Authentizität der erhaltenen Videos zu überprüfen, hält sie aber für glaubwürdig (WSRW 26.5.2023) Die Tatsache, dass keine der beiden Seiten den angeblichen Vorfall publik gemacht hat, deutet zwar auf ein gemeinsames Interesse daran hin, eine Eskalation zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden, doch diese Art von Angriff deutet auf die Möglichkeit einer neuen, gefährlicheren Phase des Konflikts hin, sollte es der Diplomatie nicht gelingen, die Spannungen einzudämmen (ISPI 31.7.2023). Quellen: ▪ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2023): Marokko – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politischesportrait/224120, Zugriff 8.8.2023 ▪ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.7.2023 ▪ ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria- Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-inalgeria-morocco-tensions/, Zugriff 8.8.2023 ▪ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023 ▪ DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.8.2023 ▪ DW - Deutsche Welle (23.3.2022): Nordafrika-Kehrtwende in Spaniens Westsahara-Politik, https://www.dw.com/de/kehrtwende-in-spaniens-westsahara-politik/a-61211839, Zugriff 8.8.2023 ▪ FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 –Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 ▪ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2085478.html, Zugriff 11.4.2023 ▪ ISPI – Italian Institute for international political studies (31.7.2023): The Western Sahara conflict: A fragile path to negotiations, https://www.ispionline.it/en/publication/the-western-sahara-conflicta-fragile-path-to-negotiations-137512, Zugriff 1.8.2023 ▪ JA - Jeune Afrique (1.8.2023): Ce que le Maroc et l’Algérie gagneraient à l’ouverture de la frontière, https://www.jeuneafrique.com/1469064/economie-entreprises/ouverture-de-lafrontiere-maroc-algerie-une-aubaine-pour-le-business/, Zugriff 2.8.2023 ▪ MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algeria-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 8.8.2023 ▪ MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokkounumkehrbar/,Zugriff 10.5.2023 ▪ Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 8.8.2023 ▪ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 ▪ WSRW - Western Sahara resource watch (26.5.2023): Bomb destroys phosphate conveyor belt, https://wsrw.org/en/news/bomb-destroys-phosphate-conveyor-belt, Zugriff 1.8.2023 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.5.2023). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.6.2023). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 8.6.2023; vgl. FD 6.6.2023, BMEIA 5.6.2023); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 8.6.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 5.6.2023).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 9.5.2023). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 6.6.2023). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 8.6.2023; vergleiche FD 6.6.2023, BMEIA 5.6.2023); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 8.6.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko (BMEIA 5.6.2023). In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023).In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht aufgrund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.6.2023). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.6.2023). Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen (BMEIA 5.6.2023). Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 8.6.2023). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 28.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 9.5.2023).Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos. Insbesondere vor der unmittelbaren Grenzregion zu Algerien, wird gewarnt (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 8.6.2023). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 28.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 9.5.2023). Quellen: ▪ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.6.2023): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080, Zugriff 8.8.2023 ▪ BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformation Marokko (Königreich Marokko), https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2023 ▪ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda0aa0c9, Zugriff 8.8.2023 ▪ FD - France Diplomatie [Frankreich] (6.6.2023): Maroc, Entrée/Séjour, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-paysdestination/maroc/#securite, Zugriff 8.8.2023 ▪ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Westsahara Der Konflikt zwischen Marokko und der für die Unabhängigkeit eintretenden Frente Polisario begann 1975 mit dem Rückzug Spaniens aus seiner ehemaligen Kolonie Sahara, die später als Westsahara bekannt wurde. Nach dem Abzug Spaniens teilten Marokko und Mauretanien das Gebiet auf. Die Polisario-Front führte mit Unterstützung Algeriens einen bewaffneten Kampf zur Befreiung des Gebiets von beiden Ländern (ICG 20.7.2023). Die Führung der Frente Polisario gründete in den späten 1970er Jahren eine Regierung und die Demokratische Arabische Republik Sahara (SADR) im algerischen Exil und hat ihre Bestrebungen für eine unabhängige Westsahara weitgehend aus dem Exil heraus fortgesetzt (Manara 16.2.2023). Im Jahr 1979 zog sich Mauretanien zurück und überließ die Westsahara der marokkanischen Kontrolle. Im Laufe der Zeit festigte Rabat seine Kontrolle über den größten Teil dieses Gebiets durch den Bau einer Barriere, der sogenannten "Sandberme", während die Polisario die Kontrolle über die restlichen 20 % behielt, die sie als "befreites Gebiet" bezeichnet (ICG 20.7.2023). In Ermangelung einer Verhandlungslösung legte Marokko 2007 einen Autonomievorschlag vor, der das gesamte umstrittene Gebiet unter der Kontrolle Rabats belassen und gleichzeitig den Saharauis ein gewisses Maß an Selbstverwaltung einräumen sollte. Frankreich und die USA unterstützten den Vorschlag, aber die Frente Polisario lehnte diesen mit der Begründung ab, dass der Vorschlag das Recht der lokalen Bevölkerung auf Selbstbestimmung negiere (ICG 20.7.2023). Diese militärische Pattsituation bereitete den Boden für einen von den Vereinten Nationen vermittelten Einigungsplan im Jahr 1991, der einen Waffenstillstand, eine Pufferzone, die die Westsahara entlang der Sandbucht teilte, und Bestimmungen für ein Referendum über die Selbstbestimmung des gesamten Gebiets vorsah. Außerdem wurde eine UN-Mission – MINURSO - eingerichtet, die den Waffenstillstand überwachen und die Volksabstimmung organisieren sollte. Der Plan führte jedoch nicht zu einer Lösung des Konflikts. Das Referendum fand nie statt, und auch die nachfolgenden Gespräche brachten keine nennenswerten Fortschritte (ICG 20.7.2023). Der Westsaharakonflikt tritt seit Jahrzehnten auf der Stelle. Die zahlreichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung werden von beiden Seiten vom jeweiligen Standpunkt interpretiert (ÖB 8.2021). Das Volk der Sahraui ist heute in vier geografisch verstreute Gruppen zersplittert: diejenigen, die in dem von Marokko besetzten Gebiet leben, diejenigen, die in den von der Frente Polisario kontrollierten Gebieten wohnen, diejenigen, die in Flüchtlingslager in Algerien geflohen sind, und die saharauische Diaspora in anderen Teilen der Welt, hauptsächlich in Europa. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34 %) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46 %) und 105.000 gehören zum Volk der Saharaui (20 %). Marokko hat eine Anreiz-Politik betrieben, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, indem neue Häuser gebaut und Arbeitsplätze angeboten wurden. Diese Strategie hatte einen großen Einfluss auf die soziale und demografische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet und hat dazu geführt, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind. Ihre Präsenz im besetzen Territorium ist auf bestimmte Gebiete und Stadtteile beschränkt (bpb 29.3.2021). Eine Reihe von diplomatischen Ereignissen in den Jahren 2019 und 2020 ebnete den Weg für die jüngsten Kämpfe. Einige Länder vor allem aus der arabischen Welt und Afrika, eröffneten in dieser Zeit Konsulate in der von Marokko kontrollierten Westsahara, womit sie die Souveränität Rabats über das gesamte Gebiet implizit anerkannten. Inmitten dieser zunehmenden Spannungen brach der Waffenstillstand von 1991 im November 2020 zusammen. Die Kämpfe zwischen den beiden Seiten brachen aus, und Rabat eroberte einen Teil der UN-Pufferzone bei Guerguerat (ICG 20.7.2023). Die Anerkennung der Souveränität Marokkos‘ über die Westsahara durch die USA im Dezember 2020 im Zuge eines Abraham Abkommens (bei Zusage der Normalisierung der Beziehungen Marokko-Israel) erzeugte eine neue Dynamik. Marokko tritt seither selbstbewusster auf und versucht, andere Staaten dazu zu bewegen, sich diesem Schritt anzuschließen. Marokko sieht die Zukunft im Verhandeln einer Autonomielösung, wobei es Verhandlungen mit der Frente Polisario, die sich aus marokkanischer Sicht desavouiert hat, möglichst vermeiden möchte. Die Eröffnung von Konsulaten von großteils mit Marokko befreundeten afrikanischen Staaten in der Westsahara und die Zusage der Eröffnung eines Büros der USA sieht Marokko als Anzeichen einer Welle der Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Polisario bzw. die kritischen Staaten lehnen diesen Ansatz ab (ÖB 8.2021). Die Wiederaufnahme der Kämpfe zwischen der Polisario und Marokko im November 2020 nach einer 29-jährigen Pause hat die Entvölkerung der so genannten "befreiten Gebiete" beschleunigt, d.h. der 20 % der Westsahara, die von der Polisario östlich der als "Berme" bekannten militarisierten Sandmauer kontrolliert werden (TNH 17.5.2023). Am 13.11.2020 rückten Rund 1.000 marokkanische Soldaten in den UN-überwachten Guerguerat-Pufferstreifen, was einen Verstoß gegen das Waffenstillstandsabkommen von 1991 darstellt. Das Ende des jahrzehntealten Waffenstillstandes zwischen Marokko und der für die Unabhängigkeit eintretenden Polisario weckte die Sorge, dass der lange eingefrorene Konflikt wieder aufflammen könnte. Die Polisario beschuldigte marokkanische Sicherheitskräfte, auf Zivilisten geschossen zu haben, die friedlich demonstriert hatten, und erklärte das Ende des Waffenstillstands und die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten. Die marokkanische Regierung wies die Anschuldigungen sofort zurück und bekräftigte ihre Verpflichtung zur Waffenruhe. In den darauffolgenden Tagen griffen die Truppen der Polisario verschiedene Militärposten entlang der Ost-West-Sandbank an, die das von Marokko kontrollierte Gebiet der Westsahara von dem von der Arabischen Demokratischen Republik Sahara kontrollierten Gebiet trennt; die Zahl der Toten ist unbekannt. Die UN-Mission in der Westsahara bestätigte am 16.11.2020, dass sich die gegnerischen Seiten in den vorangegangenen Tagen einen Schlagabtausch geliefert hatten. Gewalt auf niedrigem Niveau hielt den ganzen November über an (ICG 3.12.2020). Marokko und Israel haben 2021 nach 20 Jahren wieder diplomatische Beziehungen aufgenommen (BAMF 15.2.2021). Algerien hat im August 2021 seine diplomatischen Beziehungen zu Marokko unter Hinweis auf eine feindselige marokkanische Politik in verschiedenen Bereichen (u. a. auch Aufbringen der Frage einer Autonomie der Kabylen in Algerien) abgebrochen (ÖB 8.2021). Bei ihrem ersten offiziellen Besuch in Marokko erklärte die Innenministerin Israels, Ayelet Shaked, am 21.6.2022, dass Israel die Souveränität Marokkos über die Westsahara anerkenne, und erklärte, dass Israel beabsichtige, Marokkanern die Möglichkeit zu geben, in Israel im Bau- und Pflegebereich zu arbeiten. Es war das erste Mal, dass ein israelischer Minister öffentlich die Unterstützung des Landes für die marokkanische Souveränität über die Westsahara zum Ausdruck brachte (Al-Monitor 22.6.2022). Im Juli 2022 war auch der erste Besuch des israelischen Armeechefs, Generalleutnant Aviv Kochavi in Marokko. Der Besuch des IDF-Chefs Aviv Kochavi in Rabat ist Ausdruck der Annäherung zwischen den beiden Ländern im Bereich der regionalen Sicherheitszusammenarbeit. Kochavi wird vom Leiter der Abteilung für nachrichtendienstliche Forschung des Militärs, Brigadegeneral Amit Saar, begleitet, was vielleicht auf die Vertiefung der militärischen und nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern hinweist. Israel könnten sich nach westlichen Einschätzungen als hilfreich in Marokkos laufendem Konflikt mit Algerien und den Polisario-Rebellen um die Westsahara erweisen (Al-Monitor 19.7.2022). Am 1.2.2023 zeigten Demonstranten vor dem Parlamentsgebäude in Rabat ihre Unterstützung für Palästina und protestierten gegen die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen zwischen Marokko und Israel. Sie befürchten, ihre nationale Souveränität zu verlieren, und nannten Israel einen Kolonialstaat (BAMF 6.2.2023). Fast zweieinhalb Jahre nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA, Israel und Marokko, die die Wiederaufnahme und Festigung der Beziehungen zwischen den drei Ländern markierten, hat der hebräische Staat nun die Souveränität des Königreichs über die Westsahara anerkannt (JA 17.7.2023). Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu hat Marokkos König Mohammed VI. in einem Brief über die Entscheidung Israels informiert, "die Souveränität Marokkos" über das rohstoffreiche Wüstengebiet anzuerkennen, teilte der Königshof in Rabat am Montag, den 17.7.2023 mit (Zeit 18.7.2023; vgl. Reuters 17.7.2023). Eine dem Palast nahestehende Person betont, dass das eine wichtige Entscheidung ist, ein weiteres Zeichen für die Entwicklung der israelisch-marokkanischen Zusammenarbeit, die israelische Investitionen in den südlichen Provinzen, aber auch Investitionen aus anderen Ländern im Allgemeinen, erleichtern und fördern wird (JA 17.7.2023). Das lang erwartete Schreiben erklärte Netanjahu, die Position seines Landes werde "in allen einschlägigen Handlungen und Dokumenten der israelischen Regierung" berücksichtigt (Zeit 18.7.2023; vgl. JA 17.7.2023). Der israelische Außenminister Eli Cohen erklärte, die Ankündigung des Premierministers werde "die Beziehungen zwischen den Ländern und zwischen den Völkern sowie die Fortsetzung der Zusammenarbeit zur Vertiefung des regionalen Friedens und der Stabilität stärken" (Reuters 17.7.2023).Fast zweieinhalb Jahre nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA, Israel und Marokko, die die Wiederaufnahme und Festigung der Beziehungen zwischen den drei Ländern markierten, hat der hebräische Staat nun die Souveränität des Königreichs über die Westsahara anerkannt (JA 17.7.2023). Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu hat Marokkos König Mohammed römisch sechs. in einem Brief über die Entscheidung Israels informiert, "die Souveränität Marokkos" über das rohstoffreiche Wüstengebiet anzuerkennen, teilte der Königshof in Rabat am Montag, den 17.7.2023 mit (Zeit 18.7.2023; vergleiche Reuters 17.7.2023). Eine dem Palast nahestehende Person betont, dass das eine wichtige Entscheidung ist, ein weiteres Zeichen für die Entwicklung der israelisch-marokkanischen Zusammenarbeit, die israelische Investitionen in den südlichen Provinzen, aber auch Investitionen aus anderen Ländern im Allgemeinen, erleichtern und fördern wird (JA 17.7.2023). Das lang erwartete Schreiben erklärte Netanjahu, die Position seines Landes werde "in allen einschlägigen Handlungen und Dokumenten der israelischen Regierung" berücksichtigt (Zeit 18.7.2023; vergleiche JA 17.7.2023). Der israelische Außenminister Eli Cohen erklärte, die Ankündigung des Premierministers werde "die Beziehungen zwischen den Ländern und zwischen den Völkern sowie die Fortsetzung der Zusammenarbeit zur Vertiefung des regionalen Friedens und der Stabilität stärken" (Reuters 17.7.2023). Israel werde seine Entscheidung der UN, internationalen Organisationen und allen Ländern übermitteln, mit denen das Land diplomatische Beziehungen unterhält. Netanjahu erklärte zudem, Israel prüfe positiv die "Eröffnung eines Konsulats in der Stadt Dakhla" im marokkanischen Teil der Westsahara. Marokko möchte, dass seine Verbündeten diplomatische Vertretungen in der Westsahara eröffnen – als Anerkennung der Zugehörigkeit des Gebiets zu dem Königreich (Zeit 18.7.2023; vgl. JA 17.7.2023). Nur zwei Tage nachdem Israel die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt hatte, lud König Mohammed VI. Premierminister Benjamin Netanjahu zu einem Besuch ein. Die Einladung erfolgte in einem herzlichen persönlichen Brief, in dem der König dem Staat Israel für seine Bereitschaft dankte, die marokkanische Souveränität über die Westsahara anzuerkennen. Weiter heißt es, dass der Besuch neue Möglichkeiten zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern eröffnen wird und dass der israelische nationale Sicherheitsberater Tzachi Hanegbi und der marokkanische Außenminister Nasser Bourita im Anschluss an die Einladung vereinbart haben, einen zeitnahen Termin für den Besuch zu koordinieren. Die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich (Waffenverkäufe, nachrichtendienstliche und militärische Zusammenarbeit) hat in den letzten zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Abkommens über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich im November 2021 besonders zugenommen. Der erste israelische Militärattaché in Marokko wurde bereits im Juli 2023 ernannt. Allerdings haben die beiden Länder noch keine vollwertigen Botschaften eröffnet, sondern nur Interessenvertretungen (Al-Monitor 19.7.2023).Israel werde seine Entscheidung der UN, internationalen Organisationen und allen Ländern übermitteln, mit denen das Land diplomatische Beziehungen unterhält. Netanjahu erklärte zudem, Israel prüfe positiv die "Eröffnung eines Konsulats in der Stadt Dakhla" im marokkanischen Teil der Westsahara. Marokko möchte, dass seine Verbündeten diplomatische Vertretungen in der Westsahara eröffnen – als Anerkennung der Zugehörigkeit des Gebiets zu dem Königreich (Zeit 18.7.2023; vergleiche JA 17.7.2023). Nur zwei Tage nachdem Israel die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt hatte, lud König Mohammed römisch sechs. Premierminister Benjamin Netanjahu zu einem Besuch ein. Die Einladung erfolgte in einem herzlichen persönlichen Brief, in dem der König dem Staat Israel für seine Bereitschaft dankte, die marokkanische Souveränität über die Westsahara anzuerkennen. Weiter heißt es, dass der Besuch neue Möglichkeiten zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern eröffnen wird und dass der israelische nationale Sicherheitsberater Tzachi Hanegbi und der marokkanische Außenminister Nasser Bourita im Anschluss an die Einladung vereinbart haben, einen zeitnahen Termin für den Besuch zu koordinieren. Die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich (Waffenverkäufe, nachrichtendienstliche und militärische Zusammenarbeit) hat in den letzten zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Abkommens über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich im November 2021 besonders zugenommen. Der erste israelische Militärattaché in Marokko wurde bereits im Juli 2023 ernannt. Allerdings haben die beiden Länder noch keine vollwertigen Botschaften eröffnet, sondern nur Interessenvertretungen (Al-Monitor 19.7.2023). Das algerische Außenministerium regierte am 20.7.2023 mit einer Erklärung auf die bestätigte Anerkennung des marokkanischen Hoheitsgebiet auf die Westsahara durch Israel und nannte dies "ein eklatanter Verstoß gegen das Völkerrecht und die Resolution des Sicherheitsrates" der in keiner Weise "das unveräußerliche Recht des saharauischen Volkes auf Selbstbestimmung infrage stellen kann". Der marokkanische Außenminister Nasser Bourita reagierte auf die Erklärung aus Algier und forderte Algerien dazu auf, an den von der UNO geführten Friedensprozess wieder teilzunehmen und an den Verhandlungstisch zurückzukehren (MP 21.7.2023). In der Zwischenzeit schlug Spaniens Premierminister Pedro Sánchez eine Kehrtwende ein. Spanien betrachtet die von Marokko 2007 präsentierte Autonomieinitiative nun als die seriöseste, realistischste und glaubwürdigste Grundlage zur Lösung des Streits, und wendet sich von seiner bisherigen Position ab, der zufolge der Westsahara-Konflikt im Rahmen der UNO zu lösen sei. Zudem folgt Spanien mit der Erklärung jenem Kurs, den 2020 der damalige US-Präsident Donald Trump eingeschlagen hatte, und erkannte die marokkanische Souveränität über die Westsahara an (DW 23.3.2022). Als autonome Region bliebe dann die frühere spanische Kolonie Teil Marokkos (FAZ 6.4.2022). Die EU-Kommission unterstützt die neue Position Spaniens. Die Polisario, die politisch-militärische Organisation der west-saharischen Befreiungsbewegung, verurteilte den Schritt hingegen (DW 23.3.2022). In Algerien spricht man von Verrat und droht damit, den Gaspreis für Spanien zu erhöhen. Algier ist die Schutzmacht, der für die unabhängige Westsahara kämpfenden Polisario. Im Westsahara-Konflikt war der Bruderkrieg zwischen den beiden Maghreb-Staaten in den vergangenen Monaten gefährlich eskaliert (FAZ 6.4.2022). Am 8.6.2022 hatte die Regierung in Algier angekündigt, ein 20 Jahre altes Freundschaftsabkommen mit Madrid auszusetzen, um ihren Unmut über Spaniens veränderte Position gegenüber Marokko im Streit um die Westsahara deutlich zu machen. Einerseits unterhält Spanien enge Wirtschaftsbeziehungen mit Marokko und ist zudem auf die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden beim Grenzschutz angewiesen (Exklaven Ceuta und Melilla). Andererseits ist Spanien von algerischen Gaslieferungen abhängig. Algerien ist Spaniens wichtigster Gaslieferant (DW 9.6.2022). Im Oktober 2022 hat der UN-Sicherheitsrat das Mandat der United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO) bis 31.10.2023 verlängert und dazu aufgerufen, die Gespräche im Sinne einer dauerhaften und beidseitig akzeptablen Lösung wieder aufzunehmen (BAMF 23.2.2023). Die UN haben erstmals seit 2020 wieder einen Konvoi auf dem Landweg zu ihrer Friedensmission MINURSO in Westsahara geschickt. In der vergangenen Woche konnten so die Standorte Tifariti und Mehaires erreicht werden, laut UN-Generalsekretär António Guterres. Beide Gebiete liegen in dem Teil der Westsahara, der von der Frente Polisario kontrolliert wird. Die UN konnte seit Ende November 2020 aufgrund erneut ausgebrochener Konflikte die MINURSO-Blauhelme nur per Flugzeug oder Helikopter versorgen (DW 11.4.2023). In der Westsahara-Frage enthielt sich Tunesien im Oktober 2021 in einem ungewöhnlichen Präzedenzfall bei der Abstimmung über die Resolution Nr. 2602 des UN-Sicherheitsrats, mit der das Mandat der UN-Mission für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Marokko interpretierte die Stimmenthaltung Tunesiens als Abkehr von seiner seit langem verfolgten Politik der Neutralität im Westsahara-Konflikt (EPC 7.9.2022). Die darauffolgende Krise zwischen Marokko und Tunesien, die durch den Empfang am 26.8.2022 von Brahim Ghali, dem Vorsitzenden der Frente Polisario, in Tunis ausgelöst wurde, ist nur die jüngste Episode der Rivalität zwischen Algerien und Marokko, die durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen dem Königreich und Israel noch verschärft wurde. Die Regierung Marokkos reagierte sofort, indem sie ihren Botschafter zurückrief und ankündigte, dass sie ihre Teilnahme am Gipfel absagen werde. Am nächsten Tag rief Tunesien ebenfalls seinen Botschafter zurück und erklärte, es handle in "Übereinstimmung mit den Resolutionen der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union", und fügte hinzu, dass "im Gegensatz zu dem, was in der marokkanischen Erklärung gesagt wurde, die République arabe sahraouie (RASD), eine direkte Einladung des Präsidenten der Afrikanischen Kommission erhalten hatte" (OI 5.9.2022). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27.10.2022 die Resolution 2654 zur Sahara-Frage mit 13 Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen Russlands und Kenias verabschiedet. Diese Entscheidung wurde von Rabat begrüßt und von Algerien und der Polisario kritisiert. In der neuen Resolution wurden die meisten Parameter der politischen Lösung beibehalten und einige Anpassungen vorgenommen, um den jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Parteien unter Druck zu setzen, sich stärker für eine politische Lösung des Konflikts einzusetzen. Während Russland seine Enthaltung damit begründete, dass die US-Delegation, die den ursprünglichen Entwurf verfasst hatte, seine Änderungen nicht berücksichtigt hatte, begründete Kenia seine Enthaltung damit, dass sich die Resolution von der Logik des Selbstbestimmungsreferendums entfernt habe (PC 10.2022). Am 13.1.2023 begann ein fünftägiger Kongress der Polisario Front. Der Kongress fand im Flüchtlingscamp der Sahraoui „Dakhla“ in Algerien (Dakhla ist eine Hafenstadt in der Westsahara), 175 km südlich von Tindouf statt, mehr als 2.200 Mitglieder der Bewegung und ca. 370 ausländische Gäste nahmen teil. Am 20.1.2023 wurde Brahim Ghali als Generalsekretär mit 69 % der Stimmen wiedergewählt. Sein Mitbewerber um den Posten, Béchir Mustapha, erhielt 31 % der Stimmen (BAMF 23.2.2023). Nach Auffassung von Beobachtern sei die Bewegung innerlich in zwei Gruppen gespalten und stehe an einem Wendepunkt. Die Gruppe um Brahim Ghali (der von Algerien Unterstützung erhält) sehe nur die Fortsetzung des Kampfes als Lösung für das Erreichen der Unabhängigkeit der Westsahara. Die Gruppe um Béchir Mustapha sei für den Dialog mit Marokko und werfe der Gruppe um Ghali Korruption und Machtmissbrauch vor (BAMF 23.2.2023). Im April 2022 beschuldigte Algerien die marokkanische Luftwaffe, bei einem Angriff auf einen zivilen Lastwagenkonvoi nahe der mauretanischen Grenze, drei Menschen getötet zu haben. Ein kürzlich erfolgter Anschlag in der von Marokko kontrollierten Westsahara hat das Potenzial für eine weitere militärische Eskalation aufgezeigt (ISPI 31.7.2023). Drohnenangriffe der marokkanischen Streitkräfte in der Westsahara, die sich angeblich gegen Kämpfer der Frente Polisario richten, zwingen immer mehr Menschen zur Flucht aus der Wüstenregion in Flüchtlingslager in Algerien oder in Städte an der mauretanischen Grenze (TNH 17.5.2023). In der Stadt und Provinz Boujdour in der Region Laayoune-Sakia El Hamra in der Westsahara schossen Soldaten auf eine Gruppe von 41 Personen, 33 Männer, neun Frauen, darunter eine Schwangere, und ein Mädchen, als diese mit einem Schlauchboot zu den spanischen Kanarischen Inseln aufbrechen wollten. Ein junger Mann aus Mali wurde getötet (TNA 23.5.2023). Am 20.5.2023 wurde Berichten zufolge, ein Bombenanschlag auf einen Abschnitt eines 100 Kilometer langen Förderbandes verübt, das von Marokko für den Export von Phosphaten aus einer tief in der Westsahara gelegenen Mine an die Küste genutzt wird. Marokkanische und propolisarische Medien berichteten nicht über diesen Vorfall, aber die pro-polisarische NGO Sahara Resource Watch veröffentlichte eine Reihe von Videos, die die Behauptung unterstützen, dass der Vorfall stattgefunden hat (ISPI 31.7.2023). Laut Sahara Resource Watch [Western Sahara Resource Watch] ereignete sich der Vorfall am 20.5.2023, obwohl die NGO bis heute keine Möglichkeit hatte, die Authentizität der erhaltenen Videos zu überprüfen, hält diese aber für glaubwürdig (WSRW 26.5.2023) Die Tatsache, dass keine der beiden Seiten den angeblichen Vorfall publik gemacht hat, deutet zwar auf ein gemeinsames Interesse daran hin, eine Eskalation zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden, doch diese Art von Angriff deutet auf die Möglichkeit einer neuen, gefährlicheren Phase des Konflikts hin, sollte es der Diplomatie nicht gelingen, die Spannungen einzudämmen (ISPI 31.7.2023). Quellen: Al-Monitor (19.7.2022): Israeli army chief in Morocco for first visit, https://www.al-monitor.com/originals/2022/07/israeli-army-chief-morocco-first-visit, Zugriff 8.8.2023 Al-Monitor (22.6.2022): Israeli minister backs Moroccan claims to Western Sahara sovereignty, https://www.al-monitor.com/originals/2022/06/israeli-minister-backs-moroccan-claims-western-sahara-sovereignty, Zugriff 8.9.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.2.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf? __blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.4.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf? __blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, Marokko: Erneute Angriffe der sahraouischen Armee/Polisario-Front, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 8.8.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.2.2021): Briefing Notes, Marokko: Diplomatische Beziehungen zu Israel aufgenommen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw07-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 8.8.2023 bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (29.3.2021): Der vergessene Konflikt in Westsahara und seine Flüchtlinge, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/329090/westsahara, Zugriff 8.8.2023 DW - Deutsche Welle (11.4.2023): UN erreichen Westsahara-Standorte wieder auf dem Landweg, https://www.dw.com/de/un-erreichen-westsahara-standorte-wieder-auf-dem-landweg/a-65275616, Zugriff 10.5.2023 DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.8.2023 DW - Deutsche Welle (23.3.2022): Nordafrika-Kehrtwende in Spaniens Westsahara-Politik, https://www.dw.com/de/kehrtwende-in-spaniens-westsahara-politik/a-61211839, Zugriff 8.8.2023 EPC - The Emirates Policy Center (7.9.2022): Tunisia-Morocco Diplomatic Row: Background and Trajectories, https://epc.ae/en/details/brief/-tunisia-morocco-diplomatic-row-background-and-trajectories, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung: (6.4.2022): Westsahara-Konflikt: Marokkanisch-spanische Versöhnung beim Fastenbrechen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/westsahara-konflikt-marokkanisch-spanische-versoehnung-17939427.html, Zugriff 8.8.2023 ICG - International Crisis Group (20.7.2023): Paving the Way to Talks on Western Sahara, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/western-sahara/paving-way-talks-western-sahara, 7.8.2023 ICG - International Crisis Group (3.12.2020): CrisisWatch November 2020: Western Sahara, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CrisisWatch%20Print%20_%20Crisis%20Group_11.pdf, Zugriff 8.8.2023 ISPI - Italian Institute for international political studies (31.7.2023): The Western Sahara conflict: A fragile path to negotiations, https://www.ispionline.it/en/publication/the-western-sahara-conflict-a-fragile-path-to-negotiations-137512, Zugriff 1.8.2023 JA - Jeune Afrique (17.7.2023): Benyamin Netanyahou reconnaît officiellement la souveraineté du Maroc sur le Sahara occidental, https://www.jeuneafrique.com/1463977/politique/benjamin-netanyahou-reconnait-officiellement-la-souverainete-du-maroc-sur-le-sahara-occidental/, Zugriff 2.8.2023 Manara - MANARA magazine (16.2.2023): Algeria, Morocco and Western Sahara: Why Tension, Not Conflict, Has Become the Norm, https://manaramagazine.org/2023/02/algeria-morocco-and-western-sahara-why-tension-not-conflict-has-become-the-norm/, Zugriff 7.8.2023 MP - Maghreb Post (21.7.2023): Algerien – Außenministerium nennt israleische Anerkennung des marokkanischen Hoheitsanspruch auf die Westsahara „einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht“, https://www.maghreb-post.de/algerien-aussenministerium-nennt-israelische-anerkennung-des-marokkanischen-hoheitsanspruchs-auf-die-westsahara-einen-eklatanten-verstoss-gegen-das-voelkerrecht/, Zugriff 2.8.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 26.7.2023 OI - Orientxxi.info.com (27.7.2023): Entre le Maroc et l’Algérie, les paris perdus de l’Espagne, https://orientxxi.info/magazine/entre-le-maroc-et-l-algerie-les-paris-perdus-de-l-espagne,6545, Zugriff 8.8.2023 OI - Orientxxi.info.com (5.9.2022): Sahara. La Tunisie coincée entre l’Algérie et le Maroc, https://orientxxi.info/magazine/sahara-la-tunisie-coincee-entre-l-algerie-et-le-maroc,5836, Zugriff 7.8.2023 PC - Policy Center (10.2022): La résolution 2654 sur la question du Sahara marocain: quel impact?, https://www.policycenter.ma/sites/default/files/2022-11/PB_61_22_Loulichki_2.pdf, Zugriff 10.5.2023 Reuters (17.7.2023): Israel recognises Moroccan sovereignty over Western Sahara , https://www.reuters.com/world/morocco-says-israel-recognises-its-sovereignty-over-western-sahara-2023-07-17/, Zugriff 8.8.2023 RW - Reliefweb (11.4.2023): Daily Press Briefing by the Office of the Spokesperson for the Secretary-General, https://reliefweb.int/report/western-sahara/daily-press-briefing-office-spokesperson-secretary-general-10-april-2023, Zugriff 10.5.2023 TNA - The New Arab (23.5.2023): Spain probing African migrant voyage after reported 'Morocco gunfire', https://www.newarab.com/news/spain-probing-african-migrant-voyage-after-morocco-gunfire, Zugriff 2.8.2023 TNH - The New Humanitarian (17.5.2023): Moroccan drone strikes force Sahrawi from their homes, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2023/05/17/morocco-sahrawi-drone-attacks, Zugriff 2.8.2023 WSRW - Western Sahara resource watch (26.5.2023): Bomb destroys phosphate conveyor belt, https://wsrw.org/en/news/bomb-destroys-phosphate-conveyor-belt, Zugriff 1.8.2023 Zeit - Zeit Online.de (18.7.2023): Marokko - Israel erkennt Souveränität Marokkos über die Westsahara an, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-07/israel-marokko-souveraenitaet-westsahara-anerkennung-usa, 2.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 20.3.2023). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023); zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022, FH 2023) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2023; vgl. BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 22.11.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 20.3.2023). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023); zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022, FH 2023) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 2023; vergleiche BS 2022). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 22.11.2022). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 22.11.2022).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 22.11.2022). Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der Oberste Justizrat, Gleichstellungsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 22.11.2022). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 22.11.2022). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 22.11.2022).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 22.11.2022). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 22.11.2022). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 22.11.2022). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 2023). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (BS 23.2.2022). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann. Häftlinge haben jedoch nicht das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn die Polizei sie verhört oder ihnen ihre Aussagen zur Unterschrift vorlegt. Die Polizei wendet seit vielen Jahren Zwangstaktiken an, um Häftlinge unter Druck zu setzen, selbstbelastende Erklärungen zu unterschreiben, die Richter für Verurteilungen verwendet haben (HRW 12.1.2023). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2021 wurden 17 Hirak-Häftlinge begnadigt. Im Jahr 2022 wurden bisher knapp 3.000 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 22.11.2022).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2021 wurden 17 Hirak-Häftlinge begnadigt. Im Jahr 2022 wurden bisher knapp 3.000 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 22.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Country Report 2022 – Morocco, Güterloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069692/country_report_2022_MAR.pdf, Zugriff 8.8.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2085478.html, Zugriff 11.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 8.8.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 22.11.2022; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 22.11.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 22.11.2022; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 22.11.2022; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021). Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 26.7.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 22.11.2022) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022, BS 23.2.2022). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet. Der CNDH (Conseil National des Droits de l'Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert. Die Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 22.11.2022).Die als Reaktion auf den sogenannten Arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 22.11.2022) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022, BS 23.2.2022). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet. Der CNDH (Conseil National des Droits de l'Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.). Die Präsidentin des CNDH (A. Bouayash) hat nach ihrem Amtsantritt im Sommer 2019 Foltervorwürfe gegen politische Gefangene zurückgewiesen. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert. Die Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 22.11.2022). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.11.2022), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 27.3.2023; vgl. FH 2023). Folter und erniedrigende Behandlung durch die marokkanischen Behörden stellen ein Problem dar, insbesondere gegenüber Befürwortern der Unabhängigkeit (FH 13.4.2023). Ferner kam es zu Folter und andere Misshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gefängnisse ungestraft fortgesetzt, insbesondere gegenüber saharauischen Aktivisten (AI 27.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Im Mai 2022 entkam die prominente sahrauische Aktivistin Sultana Khaya dem Hausarrest und reiste nach Spanien, um sich wegen der Folter, die sie seit ihrem Hausarrest im Jahr 2020 bei verschiedenen Polizeiübergriffen erlitten hatte, medizinisch behandeln zu lassen. Es gab keine Ermittlungen zu den Vergewaltigungen und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen gegen sie und ihre Familie (AI 27.3.2023).Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweisen nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.11.2022), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021). Es gibt Berichte, dass Folter oder exzessive Polizeigewalt vorkommen, einschließlich langer und unbestimmter Einzelhaft (AI 27.3.2023; vergleiche FH 2023). Folter und erniedrigende Behandlung durch die marokkanischen Behörden stellen ein Problem dar, insbesondere gegenüber Befürwortern der Unabhängigkeit (FH 13.4.2023). Ferner kam es zu Folter und andere Misshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gefängnisse ungestraft fortgesetzt, insbesondere gegenüber saharauischen Aktivisten (AI 27.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Im Mai 2022 entkam die prominente sahrauische Aktivistin Sultana Khaya dem Hausarrest und reiste nach Spanien, um sich wegen der Folter, die sie seit ihrem Hausarrest im Jahr 2020 bei verschiedenen Polizeiübergriffen erlitten hatte, medizinisch behandeln zu lassen. Es gab keine Ermittlungen zu den Vergewaltigungen und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen gegen sie und ihre Familie (AI 27.3.2023). Für die Unabhängigkeit der Westsahara eintretende NGOs werfen den Behörden unverhältnismäßigen Gewalteinsatz, Folter und auch willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen vor (AA 22.11.2022). Die Behörden wandten bei mindestens zwei Gelegenheiten exzessive Gewalt an, um friedliche Proteste aufzulösen, darunter Proteste für bessere Arbeitsbedingungen für Lehrer und Proteste für die Rechte der Saharauis, und nahmen einige Teilnehmer fest. Noch gewaltsamer wurden Proteste sahrauischer Aktivisten in der Westsahara unterdrückt. Im April schlugen und traten Polizisten einen Studentenjournalisten bewusstlos. Ferner gingen Polizei und Sicherheitskräfte im März und April mit körperlicher, verbaler und sexueller Gewalt gegen zwölf saharauische Aktivistinnen vor. Zu den angeblichen Übergriffen wurden keine Ermittlungen durchgeführt (AI 27.3.2023). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z. B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang, Folter) (AA 22.11.2022). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf, Zugriff 20.3.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Morocco And Western Sahara 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089568.html, Zugriff 11.4.2023 CNDH - Conseil National des Droits de l'Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection, Zugriff 27.7.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Western Sahara*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090199.html, Zugriff 17.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 26.7.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 Korruption Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, aber die Regierung setzt die gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um (USDOS 20.3.2023). Die Korruption ist in Marokko weit verbreitet und betrifft auch das Rechtssystem (AA 22.11.2022). Korruption ist in den staatlichen Institutionen und in der Wirtschaft weit verbreitet (FH 2023). Der ehemalige Premierminister El Othmani bezifferte den Schaden durch Korruption vor allem in der öffentlichen Verwaltung auf bis zu 7 % des Bruttoinlandsprodukts BIP (MP 10.5.2023). Deshalb werden leitende Staatsdiener in Korruptionsbekämpfung geschult, obwohl Beamte nur selten wegen Korruption strafrechtlich verfolgt werden (AA 22.11.2022). Es gibt Berichte über Regierungskorruption, Korruptionsfälle bei der Exekutive, Legislative und in der Justiz. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Trotz der offiziellen Rhetorik über die Korruptionsbekämpfung ist die Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze gemischt. Tiefgreifende Reformen zur Bekämpfung der Korruption werden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst. Im Jahr 2021 stärkte das Parlament die Nationale Kommission für Rechtschaffenheit, Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, indem die Definition von Korruption erweitert wurde und dem Gremium größere Ermittlungsbefugnisse erteilte; die Ergebnisse dieser Reform bleiben jedoch abzuwarten (FH 2023). Seit dem 13.12.2018 ist Bachir Rachdi seit seiner Ernennung durch König Mohammed VI. Vorsitzender der Nationalen Instanz für Rechtschaffenheit, Prävention und Korruptionsbekämpfung (INPPLC). Mit der Ernennung der zwölf Mitglieder des Verwaltungsrats der INPPLC will das Land eine neue Ära im Streben nach Vertrauen in die politischen Akteure einleiten. Rachdi möchte die Effizienz der Maßnahmen der INPPLC steigern. Mit der Schaffung eines neuen Gesetzes (46-19) am 4.11.2022 wurde ein Rahmen geschaffen, dessen Inhalt vielmehr der Verfassung entspricht. Es erweitert die Definition von Korruption bzw. den Handlungsspielraum der Regierung mit zahlreichen Befugnissen bzw. Vorrechten (MP 16.11.2022). Die Regierung behauptet, Korruption und anderes polizeiliches Fehlverhalten mittels interner Mechanismen zu untersuchen. Dennoch stellen internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen fest, dass die Behörden viele Beschwerden ignorieren und sich auf Behauptungen seitens der Polizei stützen (USDOS 20.3.2023).Seit dem 13.12.2018 ist Bachir Rachdi seit seiner Ernennung durch König Mohammed römisch sechs. Vorsitzender der Nationalen Instanz für Rechtschaffenheit, Prävention und Korruptionsbekämpfung (INPPLC). Mit der Ernennung der zwölf Mitglieder des Verwaltungsrats der INPPLC will das Land eine neue Ära im Streben nach Vertrauen in die politischen Akteure einleiten. Rachdi möchte die Effizienz der Maßnahmen der INPPLC steigern. Mit der Schaffung eines neuen Gesetzes (46-19) am 4.11.2022 wurde ein Rahmen geschaffen, dessen Inhalt vielmehr der Verfassung entspricht. Es erweitert die Definition von Korruption bzw. den Handlungsspielraum der Regierung mit zahlreichen Befugnissen bzw. Vorrechten (MP 16.11.2022). Die Regierung behauptet, Korruption und anderes polizeiliches Fehlverhalten mittels interner Mechanismen zu untersuchen. Dennoch stellen internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen fest, dass die Behörden viele Beschwerden ignorieren und sich auf Behauptungen seitens der Polizei stützen (USDOS 20.3.2023). Um der Misswirtschaft, der Veruntreuung öffentlicher Gelder, der Fälschung und des Machtmissbrauchs entgegen zu treten kündigte das Innenministerium eine "Säuberungsaktion" an. Innenminister Abdelouafi Laftit hat strenge Richtlinien erlassen um Verfahren zur Amtsenthebung bzw. Strafrechtlichen Verfolgung von gewählten Beamten einzuleiten, die der Korruption verdächtigt werden. Wallis und Gouverneure wurden vom Innenminister angewiesen, gegen korrupte Politiker vorzugehen, diese aus dem Amt zu werfen und vor Gericht zu stellen. Zugleich versucht die Regierung die Korruption durch die Einrichtung von Hotlines, Kontrollen und Anklagen gegen Verdächtige zu bekämpfen (MP 10.5.2023). So kam es nach einer Anzeige durch die zweite Frau, zu einem eingeleiteten Verfahren gegen einen mutmaßlich korrupten Richter in der Stadt Tétouan. Die Ermittlungen wurden auf sein Umfeld ausgeweitet und mehrere Anwälte und Mittelsmänner wurden vorgeladen (MP 4.7.2023). Gegenüber dem Vorjahr war in 2022 ein leichter Anstieg der Korruption zu verzeichnen (Länderdaten.info o.D.). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 den 94. von insgesamt 180 Plätzen und hat im Vergleich zum Vorjahr einen Platz verloren (TI 31.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082727/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Marokko_%28Stand_November_2022%29%2C_22.11.2022.pdf Zugriff 20.3.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Morocco, https://freedomhouse.org/country/morocco/freedom-world/2023, Zugriff 16.5.2023 Länderdaten.info (o.D.): Korruption in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 27.7.2023 MP - Maghreb Post (4.7.2023): Marokko – Korruptionsermittlungen in der Justiz von Tétouan werden ausgeweitet, https://www.maghreb-post.de/marokko-korruptionsermittlung-in-der-justiz-von-tetouan-werden-ausgeweitet/, Zugriff 27.7.2023 MP - Maghreb Post (10.5.2023): Marokko – Innenministerium verfolgt zunehmend Korruption bei Mandatsträgern, https://www.maghreb-post.de/marokko-innenministerium-verfolgt-zunehmend-korruption-bei-mandatstraegern/, Zugriff 27.7.2023 MP - Maghreb-Post (16.11.2022): Marokko - Präsident der Behörde für Korruptionsbekaempfung will neuen Anlauf nehmen, https://www.maghreb-post.de/marokko-praesident-der-behoerde-fuer-korruptionsbekaempfung-will-neuen-anlauf-nehmen/, Zugriff 27.7.2023 TI - Transparency International (31.1.2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 16.5.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2089139.html, Zugriff 20.4.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann (AA 22.11.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt. Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 2023; vgl. AA 22.11.2022). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 22.11.2022; vgl. FH 2023).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann (AA 22.11.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt. Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 2023; vergleiche AA 22.11.2022). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 22.11.2022; vergleiche FH 2023). Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 22.11.2022). Seit 2015 ist Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 2023).Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022). Human R