RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlI411 2285766-1 Spruch, I411 2285766-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3, 1170 Wien, auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3, 1170 Wien, auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts den Beschluss: A) Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zur Untersagung der Durchsetzung der Abschiebung der antragstellenden Partei wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Senegal, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019, GZ: I417 2207511-1/6E, unter Ausspruch der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal als unbegründet abgewiesen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.12.2018, rechtkräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.2019, wurde der Antragsteller wegen zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 13.12.2018, rechtkräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.06.2019, wurde der Antragsteller wegen zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Nach Gewährung schriftlichen Parteiengehörs erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.11.2019 dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach „Guinea“ fest, gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung und erließ schließlich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Antragsteller.
- Nach Gewährung schriftlichen Parteiengehörs erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.11.2019 dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach „Guinea“ fest, gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise, aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung und erließ schließlich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Antragsteller.
- Die hiergegen eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.12.2019, GZ: I417 2207511-2/8E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach „Senegal“ (statt „Guinea“) zu lauten hat.
- Am 21.05.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Antragsteller ein.
- Daraufhin stellte der Antragsteller am 09.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG, mit der Begründung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn, jedoch habe die Behörde ihn bislang nicht zur Ausreise verhalten können, ohne dass dies von ihm zu vertreten wäre.
- Daraufhin stellte der Antragsteller am 09.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, mit der Begründung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn, jedoch habe die Behörde ihn bislang nicht zur Ausreise verhalten können, ohne dass dies von ihm zu vertreten wäre. Da die belangte Behörde amtswegig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet habe, sei er nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht verpflichtet, sich gleichzeitig aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen.
- Nachdem der Antragsteller am 30.11.2022 eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte, wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2022 der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 25.05.2023, GZ: W169 2207511-3/2E, der gegen den Bescheid vom 15.12.2022 erhobenen Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid ersatzlos und stellte fest, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet geduldet ist.
- Am 28.12.2023 stellte die Botschaft von Senegal in Berlin für den Antragsteller ein Heimreisezertifikat aus, woraufhin das Bundesamt einen Abschiebetermin für den 02.02.2024 festsetzte und den Antragsteller über die bevorstehende Abschiebung informierte.
- Am 30.01.2024 wurde der Antragsteller festgenommen und tags darauf vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 stellte der Antragsteller durch seine Rechtsvertretung sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz bzw. auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts, mit der vorläufig die Durchsetzung der Abschiebung untersagt wird. Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen beigelegt, unter anderem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, ein Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben, eine Reisepasskopie sowie der Mutter Kind Pass der Partnerin des Antragstellers.Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen beigelegt, unter anderem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, ein Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben, eine Reisepasskopie sowie der Mutter Kind Pass der Partnerin des Antragstellers. Inhaltlich wird im Antrag vorgebracht, dass die unionsrechtlichen Rechte des Antragstellers durch die Abschiebung verletzt werden würden. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und befinde sich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der seit September 2023 eine Lebensgemeinschaft und gemeinsamer Haushalt bestehe. Die Lebensgefährtin beschreibe den Antragsteller als fürsorglichen und liebevollen Partner, der von ihrer Familie und seinen Freund:innen geschätzt werde und bestens in Österreich integriert sei. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der XXXX . Der Antragsteller könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort mit einer Vollzeitbeschäftigung beginnen und für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufkommen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Der Antragsteller könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort mit einer Vollzeitbeschäftigung beginnen und für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufkommen. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Dezember 2019 seien mehr als 4 Jahre verstrichen. Da sich die Beurteilungsgrundlagen in Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Antragstellers geändert hätten, habe die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren. Der Antragsteller lebe seit mehr als 8 Jahren im Bundesgebiet, bereue sein strafrechtliches Fehlverhalten und begab sich nach der Haftentlassung in eine Therapie. Er habe sich wohlverhalten, ehrenamtlich und sportlich engagiert und werde als hilfsbereiter und verlässlicher Mensch geschätzt. Außerdem befinde er sich in einer Partnerschaft und sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und es sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 Abs 1 AsylG geboten. Eine Abschiebung würde titellos erfolgen und gegen § 46 FPG verstoßen und den Antragsteller in seinem Recht auf Art 8 EMRK und Art 7 GRC verletzen.Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Dezember 2019 seien mehr als 4 Jahre verstrichen. Da sich die Beurteilungsgrundlagen in Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des Antragstellers geändert hätten, habe die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren. Der Antragsteller lebe seit mehr als 8 Jahren im Bundesgebiet, bereue sein strafrechtliches Fehlverhalten und begab sich nach der Haftentlassung in eine Therapie. Er habe sich wohlverhalten, ehrenamtlich und sportlich engagiert und werde als hilfsbereiter und verlässlicher Mensch geschätzt. Außerdem befinde er sich in einer Partnerschaft und sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig und es sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG geboten. Eine Abschiebung würde titellos erfolgen und gegen Paragraph 46, FPG verstoßen und den Antragsteller in seinem Recht auf Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC verletzen. Da dem Antrag gemäß § 55 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz sowie keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht die einzige Möglichkeit, die Abschiebung und den damit einhergehenden verfassungswidrigen Eingriff in sein schützenswertes Privatleben hintanzuhalten. Im Falle einer zwangsweisen Effektuierung der Abschiebung drohe eine Verletzung seiner Grundrechte. Angesichts der Schwangerschaft der Lebensgefährtin und der bevorstehenden Geburt drohe aufgrund der Abschiebung ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Er könnte seiner Partnerin nicht mehr beistehen und hätte keine Möglichkeit, bei der Geburt seines Kindes anwesend sein. Eine Dringlichkeit bestehe, da der Antragsteller angehalten werde und seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Da dem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz sowie keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht die einzige Möglichkeit, die Abschiebung und den damit einhergehenden verfassungswidrigen Eingriff in sein schützenswertes Privatleben hintanzuhalten. Im Falle einer zwangsweisen Effektuierung der Abschiebung drohe eine Verletzung seiner Grundrechte. Angesichts der Schwangerschaft der Lebensgefährtin und der bevorstehenden Geburt drohe aufgrund der Abschiebung ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Er könnte seiner Partnerin nicht mehr beistehen und hätte keine Möglichkeit, bei der Geburt seines Kindes anwesend sein. Eine Dringlichkeit bestehe, da der Antragsteller angehalten werde und seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Aus diesen Gründen bedürfe es einer einstweiligen Verfügung, die befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 55 AsylG einen faktischen Abschiebeschutz und ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einräume. Aus diesen Gründen bedürfe es einer einstweiligen Verfügung, die befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG einen faktischen Abschiebeschutz und ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einräume.
- Am 02.02.2024 erfolgte die Abschiebung des Antragstellers.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag langte am 01.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W117 zugewiesen. Der Leiter der Gerichtabteilung erachtete sich für Unzuständig und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I411 zugewiesen. Der Akt wurde der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und langte am 05.02.2024 bei der Gerichtsabteilung I411 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Antragstellers: Der volljährige und gesunde Antragsteller ist Staatsbürger von Senegal. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hielt sich von 17.10.2015 bis zu seiner Abschiebung am 02.02.2024 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. In Senegal erwarb er im Jahr 2004 einen Mittelschulabschluss und war er bis 30.04.2008 als Hilfsgendarm im Stab der senegalesischen Streitkräfte tätig. Seine Familie, insbesondere seine Eltern und Geschwister, lebt in Senegal. Der Antragsteller reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019, GZ: I417 2207511-1/6E, abgewiesen wurde. Während seines Aufenthalts in Österreich betätigte er sich kurzzeitig im Zeitraum von 02.01.2017 bis 27.04.2017 als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die Stadt XXXX und nahm an einzelnen Lehrveranstaltungen an der Universität für angewandte Kunst in XXXX teil. Er spielte überdies Basketball in einem XXXX Verein und besuchte in der Zeit von 08.01.2018 bis 06.04.2018 einen Deutschkurs auf Niveau B
- Abgesehen von den geringfügigen Beschäftigungen im Jahr 2017 ging er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags, datiert mit 31.01.2024.Während seines Aufenthalts in Österreich betätigte er sich kurzzeitig im Zeitraum von 02.01.2017 bis 27.04.2017 als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die Stadt römisch 40 und nahm an einzelnen Lehrveranstaltungen an der Universität für angewandte Kunst in römisch 40 teil. Er spielte überdies Basketball in einem römisch 40 Verein und besuchte in der Zeit von 08.01.2018 bis 06.04.2018 einen Deutschkurs auf Niveau B
- Abgesehen von den geringfügigen Beschäftigungen im Jahr 2017 ging er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags, datiert mit 31.01.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.12.2018, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.2019, wurde der Antragsteller wegen zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller eine schlafende Frau unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte, indem er zweimal mit ihr einen Vaginalverkehr durchführte.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.12.2018, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.06.2019, wurde der Antragsteller wegen zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller eine schlafende Frau unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte, indem er zweimal mit ihr einen Vaginalverkehr durchführte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, GZ: I417 2207511-2/8E, wurde zuletzt gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Von 05.08.2019 bis 05.08.2021 befand sich der Antragsteller in einer Justizanstalt in Strafhaft. Am 05.08.2021 wurde er bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die anlässlich mit der bedingten Entlassung angeordnete Bewährungshilfe ist im Juli 2023 aufgehoben worden. Bis zu seiner Inhaftierung und nach der Haftentlassung bezog der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung. Trotz negativem Abschluss des Asylverfahrens und des aufrechten Einreiseverbots kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 21.05.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Mit Erkenntnis vom 25.05.2023, GZ: W169 2207511-3/2E, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet geduldet ist, da für den Antragsteller bislang kein Heimreisezertifikat erlangt worden ist und kein Anhaltspunkt vorlag, der die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe wahrscheinlich erscheinen ließe. Im Juni 2023 lernte der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin XXXX kennen und führte seitdem mit ihr eine Beziehung. Ab Mitte September 2023 bis zu seiner Inhaftierung kurz vor der erfolgten Abschiebung am 02.02.2024 wohnte er kurzzeitig mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt. XXXX ist derzeit schwanger und erwartet ein Kind. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der XXXX . Ob der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist, kann nicht festgestellt werden. Im Juni 2023 lernte der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 kennen und führte seitdem mit ihr eine Beziehung. Ab Mitte September 2023 bis zu seiner Inhaftierung kurz vor der erfolgten Abschiebung am 02.02.2024 wohnte er kurzzeitig mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt. römisch 40 ist derzeit schwanger und erwartet ein Kind. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der römisch 40 . Ob der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist, kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Unterlagen zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht und in den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. 2.
- Zur Person des Antragstellers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019, 19.12.2019 und vom 25.05.2023, GZ: I417 2207511-1/6E, I417 2207511-2/8E und W169 2207511-3/2E, und aus den Unterlagen zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den gesetzten Integrationsschritten des Antragstellers basieren auf den Feststellungen im Erkenntnis vom 19.12.2019, GZ: I417 2207511-2/8E, und auf die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (ua. Zeugnis zum besuchten Deutschkurs, arbeitsrechtlicher Vorvertrag). Soweit Feststellungen zur (geringfügigen) Erwerbstätigkeit des Antragstellers im Bundesgebiet und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung getroffen wurden, ergeben sich diese aus den eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und aus dem Sozialversicherungssystem. Auf die Angaben des Antragstellers in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2024 und die Angaben seiner Partnerin in ihrem Unterstützungsschreiben gehen die Feststellungen zu ihrer geführten Beziehung zurück. Der voraussichtliche Geburtstermin des ungeborenen Kindes der Partnerin des Antragstellers geht aus dem in Vorlage gebrachten Mutter Kind Pass hervor. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, angeordneten Bewährungshilfe und bedingten Entlassung des Antragstellers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilen und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht: Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem AVG, (soweit gegenständlich relevant) dem BFA-VG, dem VwGVG und im Revisionsverfahren nach dem VwGG gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, dass es nicht ausgeschlossen sei, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde; vgl. mwN VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, siehe auch Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz Rz 2, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 (Stand 30.10.19, rdb.at), wonach das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht nach wie vor keine ausdrückliche bzw. generelle Rechtsgrundlage für die Erlassung einstweiliger Anordnungen kenne.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, dass es nicht ausgeschlossen sei, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde; vergleiche mwN VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, siehe auch Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz Rz 2, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 (Stand 30.10.19, rdb.at), wonach das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht nach wie vor keine ausdrückliche bzw. generelle Rechtsgrundlage für die Erlassung einstweiliger Anordnungen kenne. Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. den hg. Beschluss vom
- Oktober 2010, Zl. 2010/12/0169, mwN, unter anderem auf Rechtsprechung des EuGH; vgl. etwa den Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH vom
- April 2014 in der Rechtssache C-78/14 P-R, Kommission gegen ANKO AE, Randnr. 14, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH).Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt vergleiche den hg. Beschluss vom
- Oktober 2010, Zl. 2010/12/0169, mwN, unter anderem auf Rechtsprechung des EuGH; vergleiche etwa den Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH vom
- April 2014 in der Rechtssache C-78/14 P-R, Kommission gegen ANKO AE, Randnr. 14, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (vgl. das Urteil des EuGH vom
- März 2007, C-432/05, Unibet, Rz 80 ff).Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind vergleiche das Urteil des EuGH vom
- März 2007, C-432/05, Unibet, Rz 80 ff). Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln in Österreich sei zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, sowie – unter Verweis auf VwGH 27.06.2007, 2007/04/0034, und Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts
(2009), 345 ff und die dort angeführten Hinweise auf Rechtsprechung - VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln in Österreich sei zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, sowie – unter Verweis auf VwGH 27.06.2007, 2007/04/0034, und Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts
(2009), 345 ff und die dort angeführten Hinweise auf Rechtsprechung - VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Nach Maßgabe des Grundsatzes der sachnächsten Zuständigkeit ging der Verwaltungsgerichtshof bereits in zwei Entscheidungen von einer Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Abspruch über einen Antrag auf einstweilige Anordnung aus (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, und VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190; vgl. zu einer darin ausgesprochenen Pflicht der Behörden zur Erlassung einstweiliger Anordnungen Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 [Stand 30.10.19, rdb.at]).Nach Maßgabe des Grundsatzes der sachnächsten Zuständigkeit ging der Verwaltungsgerichtshof bereits in zwei Entscheidungen von einer Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Abspruch über einen Antrag auf einstweilige Anordnung aus vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, und VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190; vergleiche zu einer darin ausgesprochenen Pflicht der Behörden zur Erlassung einstweiliger Anordnungen Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 14 [Stand 30.10.19, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall stellte der Antragsteller nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und nach Erlassung eines Einreiseverbotes kurz vor seiner Abschiebung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz bzw. auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts.Im gegenständlichen Fall stellte der Antragsteller nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und nach Erlassung eines Einreiseverbotes kurz vor seiner Abschiebung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz bzw. auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts. Gemäß § 58 Abs 13 AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dass gegen § 58 Abs 13 AsylG verfassungs- und/oder unionsrechtliche Bedenken bestehen, ist nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Dass gegen Paragraph 58, Absatz 13, AsylG verfassungs- und/oder unionsrechtliche Bedenken bestehen, ist nicht ersichtlich. Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung bringt der Antragsteller vor, dass es einer einstweiligen Verfügung bedürfe, die befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 55 AsylG einen faktischen Abschiebeschutz und ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einräume.Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung bringt der Antragsteller vor, dass es einer einstweiligen Verfügung bedürfe, die befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG einen faktischen Abschiebeschutz und ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einräume. Demnach zielt der Antragsteller darauf ab, seine Abschiebung so lange zu verhindern, bis über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen wird. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung hängt somit mit dem Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zusammen. Der Antragsteller zielt darauf ab, dass bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird. Demnach zielt der Antragsteller darauf ab, seine Abschiebung so lange zu verhindern, bis über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wird. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung hängt somit mit dem Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zusammen. Der Antragsteller zielt darauf ab, dass bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird. Nach dem Grundsatz der sachnächsten Zuständigkeit ist im konkreten Fall von einer Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und nicht des Bundesverwaltungsgerichts - für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bzw. für den Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hat zunächst vom Bundesamt in Bescheidform zu ergehen und dieser Bescheid könnte anschließend mit Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) bekämpft werden, der grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukäme.Eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat zunächst vom Bundesamt in Bescheidform zu ergehen und dieser Bescheid könnte anschließend mit Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) bekämpft werden, der grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukäme. Für die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und nicht des Bundesverwaltungsgerichts - für eine allfällige Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach dem Grundsatz der sachnächsten Zuständigkeit ist darüber hinaus ins Treffen zu führen, dass gemäß § 46 Abs 1 FPG Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Ausreise zu verhalten sind. Für die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und nicht des Bundesverwaltungsgerichts - für eine allfällige Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach dem Grundsatz der sachnächsten Zuständigkeit ist darüber hinaus ins Treffen zu führen, dass gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Ausreise zu verhalten sind. Zudem ist von der für die Abschiebung zuständigen Behörde - und nicht vom Bundesverwaltungsgericht - zu beachten, ob die gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung formell noch aufrecht ist und vor einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hat (vgl. mwN VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172). Das Bundesamt kann - unabhängig von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG - von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen, sofern dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (§ 55 AsylG).Zudem ist von der für die Abschiebung zuständigen Behörde - und nicht vom Bundesverwaltungsgericht - zu beachten, ob die gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung formell noch aufrecht ist und vor einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hat vergleiche mwN VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172). Das Bundesamt kann - unabhängig von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG - von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen, sofern dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Paragraph 55, AsylG). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht für den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer Anordnung nicht zuständig. Ein solcher Antrag ist in einer Konstellation wie dem vorliegenden Fall beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen. Daher war der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2285766.1.00