Obsah (9)
§ 8Art 133§ 51§ 73Art. 130§ 21§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlL515 2276888-1 SpruchL515 2276888-1/10E, L515 2276888-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 8Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag erfolgte eine Erstbefragung der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag erfolgte eine Erstbefragung der bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. I.
- Am 31.10.2022 wurde das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in weiterer Folge als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) durch Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G zugelassen. römisch eins.2. Am 31.10.2022 wurde das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in weiterer Folge als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) durch Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG zugelassen. I.
- Am 20.02.2023 wurde das Verfahren wegen Wohnsitzwechsels der bP von der Regionaldirektion XXXX an die Regionaldirektion XXXX zuständigkeitshalber abgetreten.römisch eins.
- Am 20.02.2023 wurde das Verfahren wegen Wohnsitzwechsels der bP von der Regionaldirektion römisch 40 an die Regionaldirektion römisch 40 zuständigkeitshalber abgetreten. I.
- Am 18.08.2023 brachte die anwaltlich vertretene bP bei der bB den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde ein. Ausgeführt wurde dazu, dass seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen sind und dass die bB das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft, weshalb die bB aktuell säumig sei.römisch eins.
- Am 18.08.2023 brachte die anwaltlich vertretene bP bei der bB den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde ein. Ausgeführt wurde dazu, dass seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen sind und dass die bB das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft, weshalb die bB aktuell säumig sei. I.
- Mit Beschwerdevorlage vom 21.08.2023, eingelangt am 22.08.2023, wurde die Säumnisbeschwerde dem ho. Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt.römisch eins.
- Mit Beschwerdevorlage vom 21.08.2023, eingelangt am 22.08.2023, wurde die Säumnisbeschwerde dem ho. Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt. I.5.
- In zwei beiliegenden Stellungnahmen (Stellungnahme der bB und Stellungnahme des BM.I vom 28.02.2023) führte die bB im Wesentlichen aus, dass die Behörde frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg von Asylanträgen reagiert und Maßnahmen gesetzt habe, um die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen und den noch nie dagewesenen hohen Antragswerten habe mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren bestanden und treffen jene Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auch zum gegenständlichen Zeitpunkt zu, worin sich die bB mit einer außergewöhnlichen Belastungssituation konfrontiert sehen würde, weshalb die Abarbeitung der offenen Verfahren innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht gewährleistet werden könne. Hinzu komme die erhebliche Mehrbelastung aufgrund des Krieges in der Ukraine und damit einhergehend die Prüfung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene. So wurden im Jahr 2022 90.994 Personen
der Vertriebenen-VO von der Exekutive registriert und nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelt. Zeitgleich sei es in der zweiten Jahreshälfte 2022 zu einem weiteren sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz gekommen. Die hohe Antragszahl aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit hätte einen noch stärkeren Fokus auf die Durchführung rascher Verfahren erfordert. Damit einhergehend stiegen auch die Dublin Verfahren, sowohl die Dublin-Out als auch die Dublin-In Konsultationsverfahren mit den Mitgliedsstaaten. Aufgrund der hohen Antragszahlen hätten auch die Grundversorgungsstellen in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel rasch reagieren können, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung eingetreten wären.römisch eins.5.1. In zwei beiliegenden Stellungnahmen (Stellungnahme der bB und Stellungnahme des BM.I vom 28.02.2023) führte die bB im Wesentlichen aus, dass die Behörde frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg von Asylanträgen reagiert und Maßnahmen gesetzt habe, um die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen und den noch nie dagewesenen hohen Antragswerten habe mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren bestanden und treffen jene Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Ausnahmesituation im Jahr 2015 auch zum gegenständlichen Zeitpunkt zu, worin sich die bB mit einer außergewöhnlichen Belastungssituation konfrontiert sehen würde, weshalb die Abarbeitung der offenen Verfahren innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht gewährleistet werden könne. Hinzu komme die erhebliche Mehrbelastung aufgrund des Krieges in der Ukraine und damit einhergehend die Prüfung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene. So wurden im Jahr 2022 90.994 Personen
der Vertriebenen-VO von der Exekutive registriert und nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelt. Zeitgleich sei es in der zweiten Jahreshälfte 2022 zu einem weiteren sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz gekommen. Die hohe Antragszahl aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit hätte einen noch stärkeren Fokus auf die Durchführung rascher Verfahren erfordert. Damit einhergehend stiegen auch die Dublin Verfahren, sowohl die Dublin-Out als auch die Dublin-In Konsultationsverfahren mit den Mitgliedsstaaten. Aufgrund der hohen Antragszahlen hätten auch die Grundversorgungsstellen in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel rasch reagieren können, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung eingetreten wären. I.5.
- Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung sei neben der Personalaufstockung, das Instrument der Dienstzuteilung für einen flexiblen Personaleinsatz im Rahmen der Möglichkeiten in Anspruch genommen worden, sowie durch eine Reduktion der Verhandlungsteilnahmen, zusätzliche Ressourcen für die Bearbeitung von Verfahren freigesetzt worden. Zusätzlich seien durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren gezielt Ressourcen zur Arbeitsbewältigung eingesetzt worden. Hinzu komme die schwierige Arbeitsmarktlage um entsprechendes Personal zu finden. Trotz dieser umfassenden organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung wurde zusammenfassend festgehalten, dass die eklatante Antragsentwicklung in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen der bB dazu geführt habe, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden konnte und die bB daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages kein überwiegendes Verschulden treffe.römisch eins.5.
- Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung sei neben der Personalaufstockung, das Instrument der Dienstzuteilung für einen flexiblen Personaleinsatz im Rahmen der Möglichkeiten in Anspruch genommen worden, sowie durch eine Reduktion der Verhandlungsteilnahmen, zusätzliche Ressourcen für die Bearbeitung von Verfahren freigesetzt worden. Zusätzlich seien durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren gezielt Ressourcen zur Arbeitsbewältigung eingesetzt worden. Hinzu komme die schwierige Arbeitsmarktlage um entsprechendes Personal zu finden. Trotz dieser umfassenden organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung wurde zusammenfassend festgehalten, dass die eklatante Antragsentwicklung in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen der bB dazu geführt habe, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden konnte und die bB daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages kein überwiegendes Verschulden treffe. I.
- Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 22.09.2023 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zu den beiden Stellungnahmen der bB Parteiengehör gewährt. römisch eins.
- Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 22.09.2023 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zu den beiden Stellungnahmen der bB Parteiengehör gewährt. I.
- Eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung mitsamt einem Konvolut an Asyl-Statistiken, Zeitungsberichten, Beweisanträgen, BVwG-Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde langte am 03.10.2023 bei ho. Gericht ein. Im Wesentlichen wird darin die Überlastung der bB und der gezogene Vergleich mit der Situation 2015/16 bestritten und hervorgehoben, dass ein überwiegendes Verschulden der bB vorliegen würde.römisch eins.
- Eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung mitsamt einem Konvolut an Asyl-Statistiken, Zeitungsberichten, Beweisanträgen, BVwG-Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde langte am 03.10.2023 bei ho. Gericht ein. Im Wesentlichen wird darin die Überlastung der bB und der gezogene Vergleich mit der Situation 2015/16 bestritten und hervorgehoben, dass ein überwiegendes Verschulden der bB vorliegen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Die bP stellte am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag, dem 31.10.2022, zum Verfahren zugelassen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2023 erhob die bP das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Der Antrag vom 30.10.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung: Österreich verzeichnete im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % auf rund 40.000 Personen. Diese Lage hat sich im Jahr 2022 weiter verschärft, indem die Zahl der Anträge auf rund 109.000 stieg. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen im Oktober 2022 – als auch gegenständlicher Antrag gestellt wurde - anstieg. Damit wurden im Jahr 2022 laufend neue Spitzenwerte erreicht, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu Grunde gelegten Werten liegen. Gleichzeitig waren Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten von rund 15.000 ebenso wie Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten von rund 24.000 Verfahren durch die bB zu bewältigen, womit die Behörde auch dadurch vor unvorhersehbaren Herausforderungen stand, die in dieser Form 2015/16 nicht gegeben waren. Hinzu kam die hohe Antragszahl aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit, welche einen stärkeren Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren erforderte und auch die Grundversorgungsstellen in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten gefordert waren, sodass es hierbei vereinzelt zu Verfahrensverzögerung kam. Bereits im Sommer 2021 wurden von Seiten der bB auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Zusätzlich wurden neue Mitarbeiter (verfahrensführende Referenten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikanten, Ferialpraktikanten) aufgenommen. Zudem wurden Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz forciert und die Teilnahmen an Verhandlungen reduziert um zusätzliche Ressourcen für die Bearbeitung von Verfahren zu gewährleisten. Die eingesetzten Mitarbeiter bedürfen einer besonders intensiven Schulung, weshalb sämtliche Personalmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 47.000 (44.384 in I. Instanz + 2.427 RM Frist) offenen Asylverfahren. Ein deutlicher Rückgang der offenen Verfahren zeigte sich erst Ende des ersten Halbjahres 2023 mit 26.
- Bereits im Sommer 2021 wurden von Seiten der bB auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Zusätzlich wurden neue Mitarbeiter (verfahrensführende Referenten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikanten, Ferialpraktikanten) aufgenommen. Zudem wurden Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz forciert und die Teilnahmen an Verhandlungen reduziert um zusätzliche Ressourcen für die Bearbeitung von Verfahren zu gewährleisten. Die eingesetzten Mitarbeiter bedürfen einer besonders intensiven Schulung, weshalb sämtliche Personalmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 47.000 (44.384 in römisch eins. Instanz + 2.427 RM Frist) offenen Asylverfahren. Ein deutlicher Rückgang der offenen Verfahren zeigte sich erst Ende des ersten Halbjahres 2023 mit 26.
- Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch die bB mittels Ausweisen für Vertriebene zu dokumentieren war, die Behörde vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen, und zwar inhaltlicher, wie organisatorischer Natur.
- Beweiswürdigung Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, der Zulassung des Verfahrens sowie der Nichterledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist und die Erhebung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des Antrages der bP auf internationalen Schutz entgegenstanden, sowie zu den von der bB ergriffenen Maßnahmen etwa auch personeller Natur, ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) vom 28.02.2023 in Zusammenschau mit der Stellungnahme der bB. Die Inhalte der beiden Stellungnahmen der bB werden als wahr angenommen und zur Feststellung erhoben. Ebenso ergibt sich die dargestellte Lage zu den Verfahrenszahlen durch Einsicht in die Asylstatistiken des BM.I für die Jahre 2022 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Asylstatistik_Jahresstatistik_2022.pdf, Zugriff am 06.02.2024) und 2023 (https://www.bfa.gv.at/403/files/Halbjahresbilanz_2023.pdf, Zugriff am 06.02.2024) sowie aus den beiden oa. Stellungnahmen. Bezüglich der vorgenommenen personellen Maßnahmen ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung bereits im Jahr 2021 begonnen und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde. Es scheint dem Gericht plausibel, dass die in Gang gesetzten Maßnahmen aufgrund der Ausbildungsphase und intensiven Einschulungen der neuen Mitarbeiter ihre Wirkung nur nachträglich entfalten können, da die Erteilung einer Approbationsbefugnis erfahrungsgemäß nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, weshalb die Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbstständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz führen ebenso zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Soweit der Rechtsvertreter der bP in der Stellungnahme vom 02.10.2023 moniert, einfache Verfahrensschritte würden auch von ungeschultem Personal nach einer zweistündigen Einschulung vorgenommen werden können, kann dem angesichts der komplexen Materie des Asyl- und Fremdenrechts nicht gefolgt werden, da auch die bloße Sachbearbeitung von Akten ein Mindestmaß an Grundkenntnissen und eine damit einhergehende, angemessene Einschulung erfordert, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen „einfachen Mitarbeiter auch ohne Matura-Abschluss“ handeln mag, oder nicht. Soweit Vergleiche mit dem Bildungssektor hinsichtlich der Rückholung pensionierter Lehrer gezogen werden und behauptet wird, dass „Die Arbeit beim BFA […] sicherlich körperlich leichter als jene eines Lehrers in einer Schulklasse [ist] und […] sicherlich hunderte bereits pensionierte Beamte zur Verfügung stehen [würden], um für einige Monate befristet bei Engpässen auszuhelfen“, handelt es sich dabei um nicht objektivierbare Mutmaßungen und kann dies nicht sachgemäß verifiziert werden. Der Stellungnahme des BM.I vom 28.02.2023 ist weiters in Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für die bB zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen
der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte die bB nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte. Daneben ist die bB auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte die bB zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Glaubhaft sind die Ausführungen in der Stellungahme des BM.I, wonach die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar gewesen seien.Daneben ist die bB auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte die bB zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Glaubhaft sind die Ausführungen in der Stellungahme des BM.I, wonach die sehr hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar gewesen seien. Soweit die Rechtsvertretung der bP mit Hinweis auf Zeitungsartikel in ihrer Stellungnahme –wohl aus einer Sichtweise ex post- anführt, nur die Zahlen der Grundversorgung seien von Bedeutung, kann dem nicht gefolgt werden, da vielmehr der tatsächliche sowie messbare, weit überproportionale Anstieg an Anträgen relevant ist und auch die Anträge jener Personen, die sich nur kurze Zeit in der Grundversorgung aufhalten, einen verfahrensrechtlichen Mehraufwand für die Behörde bedeuten, selbst wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlreichen Einstellungen gekommen sein mag. Es kann nicht ex ante prognostiziert werden, welcher Antragsteller welchen Zeitraum in Grundversorgung bleiben wird und welcher nicht bzw. zu welchem Zeitpunkt er sich dieser entziehen würde, weshalb die Zahl der sich in Grundversorgung befindlichen Personen keinesfalls als verlässlichen Wert für den vorliegenden Verwaltungsaufwand herangezogen werden kann, zumal auch einmal untergetauchte Personen jederzeit wieder in der Grundversorgung aufscheinen können. So stellt eine rege Fluktuation in der Bundesbetreuung entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung ein Mehr und kein Weniger an Aufwand für die bB dar. Obzwar die Visafreiheit für tunesische und indische Staatsangehörige durch Serbien wieder aufgehoben wurde, was durchaus zu einem Rückgang der Asylantragszahlen beitragen kann, wurde diese Aufhebung jedoch erst mit Ende des Jahres 2022 verfügt, folglich zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlen, wie oben bereits näher dargestellt, längst ein klares Bild gezeichnet haben. Zudem erfordert die hohe Anzahl an Asylwerbenden aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit einen noch stärkeren Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren; dies aufgrund der rechtlichen Verpflichtung, Verfahren mit kürzeren Entscheidungsfristen zuerst zu erledigen, worauf hin im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr erfolgt sei und insgesamt 23.333 rasche Verfahren entschieden wurden (Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023), weshalb auch die diesbezüglichen Behauptungen der Rechtsvertretung und seitens der Rechtsvertretung vorgelegten Zeitungsartikel ins Leere gehen. Soweit die Rechtsvertretung der bP vorbringt, dass durch Einstellung abgeschlossene Verfahren bzw. Verfahren betreffend Herkunftsstaaten mit geringer Aussicht auf Gewährung eines Asylstatus einen geringeren Ressourceneinsatz erfordert, ist – wie beweiswürdigend festgehalten - darauf hinzuweisen, dass auch spätere Einstellungen mancher Verfahren die zusätzliche Belastung der bB dadurch nicht entscheidend mindern, als jedenfalls einleitende Verfahrenshandlungen (Erstbefragungen, Einvernahmen usw.) zu setzen sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in jedem Verfahren (auch bei Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit) eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Zusätzliche Verfahrensverzögerungen können sich durch Altersfeststellungen und Dokumentenprüfungen ergeben. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass die Obliegenheit zur Durchführung von Tätigkeiten der bB insbesondere in Bezug auf Antragsteller aus Staaten mit geringer Antragswahrscheinlichkeit mit Abschluss der Asylverfahren nicht endet. Im Falle der Einbringung einer Beschwerde sind weitere Tätigkeiten, wie etwa die Aktenvorlage und die damit im Zusammenhang stehenden Vorkehrungen durchzuführen. Ebenfalls erlangt die bB im Beschwerdeverfahren (ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) Parteistellung und zählt es zur Obliegenheit einer Partei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, was ebenfalls Ressourcen bindet und kann daher aus dem Umstand, dass das Asylverfahren von der bB abgeschlossen wurde, nicht geschlossen werden, dass diese Verfahren für die bB keinen ressourcenbindenden Aufwand mehr darstellen. Weites darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich Bezug auf Antragsteller aus Staaten mit geringer Antragswahrscheinlichkeit nach Abschluss der Asylverfahren im anschließenden auf die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts gerichteten Verfahrens ein Arbeitsaufwand einstellt, welcher jenen eines Asylverfahrens beträchtlich übertreffen kann (z. B. führen von Konsultationen mit den Herkunftsstaaten zwecks Beschaffung eines Ersatzreisedokuments [diese können sich als schwierig und langwierig darstellen], Ergreifen von Zwangs- bzw. Beugemitteln, Organisierung von Abschiebungen, sonstige fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Bearbeitung von weiteren Anträgen fremdenpolizeilicher Art, Kommunikation mit anderen Behörden, etc.). Auch in diesem Lichte relativieren sich die Einwände der bP und setzt sich die Tätigkeit der Behörde oft noch monate- bzw. jahrelang nach einem abgeschlossenen Asylverfahren fort. Hier zeigt sich aus dem notorisch bekannten Zahlenmaterial (siehe Statistiken (bmi.gv.at; fremdenpolizeiliche Maßnahmen Jahresstatistiken), dass die Anzahl jener Fremden, welche nach dem Eintritt einer durchführbaren Aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und auch die Anzahl von Abschiebungen weit unter der Anzahl jener Personen liegt, welche zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet sind. Dieser Umstand zeigt, dass hier eine jährlich steigende Zahl von Menschen nach Abschluss des Asylverfahrens weiter im Bundesgebiet verbleibt und einen stetig steigenden Aufwand für die bB erzeugen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP werden des weiteren diverse Verfahren aufgelistet, bei welchen die bB nach Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen und das Verfahren eingestellt hat. Dabei wird von der Rechtsvertretung die Behauptung geäußert, die Einstellung von Verfahren hinsichtlich Säumnisbeschwerden durch die bB impliziere ein Schuldeingeständnis der Behörde. Im Falle einer Säumnisbeschwerde sieht das Gesetz jedoch klar vor, dass die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen kann. Wird der Bescheid nachgeholt oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Inwieweit es sich um ein Schuldeingeständnis der bB handeln soll, wenn sie von ihrem gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, erschließt sich dem ho. Gericht nicht, vielmehr entbehrt sich diese Argumentation jedweder Grundlage, denn liegt es sogar im Sinne des Gesetzes –und auch im Interesse der antragstellenden Partei-, dass die Behörde den Bescheid erlässt, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten im Einzelfall gegeben sind, auch um eine Mehrbelastung des BVwGs hintanzuhalten, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sich dieses Gericht mit einer Vielzahl von anhängigen Beschwerdeverfahren konfrontiert sind und tendenziell ein Verwaltungsverfahren mit verhältnismäßig geringerem Aufwand geführt werden kann als ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die seitens der Vertretung der bP beschriebene Vorgangsweise stellt viel mehr eine verfahrensökonomische Maßnahme, von welcher auch die Beschwerdeführer profitieren, als ein –konkludentes- Schuldeingeständnis dar.In der Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP werden des weiteren diverse Verfahren aufgelistet, bei welchen die bB nach Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen und das Verfahren eingestellt hat. Dabei wird von der Rechtsvertretung die Behauptung geäußert, die Einstellung von Verfahren hinsichtlich Säumnisbeschwerden durch die bB impliziere ein Schuldeingeständnis der Behörde. Im Falle einer Säumnisbeschwerde sieht das Gesetz jedoch klar vor, dass die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen kann. Wird der Bescheid nachgeholt oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG). Inwieweit es sich um ein Schuldeingeständnis der bB handeln soll, wenn sie von ihrem gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch macht, erschließt sich dem ho. Gericht nicht, vielmehr entbehrt sich diese Argumentation jedweder Grundlage, denn liegt es sogar im Sinne des Gesetzes –und auch im Interesse der antragstellenden Partei-, dass die Behörde den Bescheid erlässt, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten im Einzelfall gegeben sind, auch um eine Mehrbelastung des BVwGs hintanzuhalten, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sich dieses Gericht mit einer Vielzahl von anhängigen Beschwerdeverfahren konfrontiert sind und tendenziell ein Verwaltungsverfahren mit verhältnismäßig geringerem Aufwand geführt werden kann als ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die seitens der Vertretung der bP beschriebene Vorgangsweise stellt viel mehr eine verfahrensökonomische Maßnahme, von welcher auch die Beschwerdeführer profitieren, als ein –konkludentes- Schuldeingeständnis dar. Dass die Säumnis der bB tatsächlich, wie von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme behauptet, primär lediglich drei Regionaldirektionen beträfe, konnte nicht verifiziert werden und legte die Rechtsvertretung – abgesehen von ihrer eigenen behaupteten Erfahrung bei der Erhebung von Säumnisbeschwerden – keine nennenswerten oder überprüfbaren Zahlen vor. Die festgestellten Daten zur Entwicklung der Antragszahlen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 stützen sich auf die durch das BM.I veröffentlichten Asylstatistiken für die betreffenden Monate. Anhaltspunkte, dass die den Stellungnahmen zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Der Jahresstatistik 2022 ist zu entnehmen, dass im Monat der gegenständlichen Antragstellung, im Oktober 2022, insgesamt 18.451 Anträge gestellt wurden und sich die Zahl der Anträge für das Jahr 2022 auf 112.272 belief, also um ca. ein Viertel mehr als im Jahr
- Wenn auch die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der bB im
- Halbjahr 2023 bei 5,6 Monaten lag (https://www.bfa.gv.at/403/files/Halbjahresbilanz_2023.pdf, Zugriff am 06.02.2024), kann es dennoch, wie im gegenständlichen und in vielen anderen vor dem BVwG anhängigen Verfahren, zu Verfahrensverzögerungen kommen, zumal die Behörde die Verfahren nach bestimmten Kriterien priorisieren muss. Ebenso sei nochmal auf das bereits genannte statistische Material aus dem Bereich jenes Teiles des Fremdenrechts verwiesen, zu dessen Vollziehung die bB sachlich zuständig ist. Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen ihren Stellungnahme zusammenfassend festhält, die aktuelle Situation sei nicht mit jener aus den Jahren 2015/2016 vergleichbar, ist dem zu entgegnen, dass die Statistik – wie oben dargestellt – ein klares Bild zeichnet und in Zusammenschau mit dem Ukraine-Krieg, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungs-wahrscheinlichkeit und der Tatsache, dass die bB bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken und Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten, durchaus von einer vergleichbaren, wenn nicht anspruchsvolleren Situation im Vergleich zu 2015/2016 auszugehen ist. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das ho. Gericht gerechtfertigt war. Hervorzuheben gilt es, dass insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands das erhöhte Verfahrensaufkommen – im Jahr 2022 waren es knapp 91.000 registrierte Personen (https://www.bfa.gv.at/403/files/BFA_Jahresbilanz_2022.pdf, Zugriff am 06.02.2024) nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte, weshalb insgesamt betrachtet kein Organisationsverschulden der bB festgestellt werden konnte.Soweit die Rechtsvertretung im Rahmen ihren Stellungnahme zusammenfassend festhält, die aktuelle Situation sei nicht mit jener aus den Jahren 2015 aus 2016, vergleichbar, ist dem zu entgegnen, dass die Statistik – wie oben dargestellt – ein klares Bild zeichnet und in Zusammenschau mit dem Ukraine-Krieg, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungs-wahrscheinlichkeit und der Tatsache, dass die bB bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken und Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten, durchaus von einer vergleichbaren, wenn nicht anspruchsvolleren Situation im Vergleich zu 2015 aus 2016, auszugehen ist. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das ho. Gericht gerechtfertigt war. Hervorzuheben gilt es, dass insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands das erhöhte Verfahrensaufkommen – im Jahr 2022 waren es knapp 91.000 registrierte Personen (https://www.bfa.gv.at/403/files/BFA_Jahresbilanz_2022.pdf, Zugriff am 06.02.2024) nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte, weshalb insgesamt betrachtet kein Organisationsverschulden der bB festgestellt werden konnte. Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall Ende April 2023 ab, hingegen setzte die bB bereits zu Beginn des Jahres 2021 personelle Maßnahmen, um Verfahrensverzögerungen möglichst entgegenzuwirken, die auch im Jahr 2022 fortgesetzt wurden, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer verschuldeten Verzögerung von Seiten der Behörde auszugehen ist. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP vom 02.10.2023 wird die Befragung diverser Zeuginnen und Zeugen beantragt, die – soweit es sich dabei nicht um Erkundungsbeweise handelt, zu deren Annahme das ho. Gericht nicht verpflichtet ist – ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis führen und nichts am Sachverhalt zu verändern vermögen, zumal auf die jeweiligen Argumente und Anträge weiter oben bereits ausführlich eingegangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; VwGH 24.04.2003, 2000/20/0231). Im gegenständlichen Fall konnten die wesentlichen Feststellungen aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen, welche dem Parteiengehör unterzogen wurden, getroffen werden. Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der dem Verfahren zu Grunde gelegten Stellungnahmen beider Parteien im Zusammenhang mit den vorliegenden objektiven Asylstatistiken, ist die von der Rechtsvertretung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme namentlich genannter Personen nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist, deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und den herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Aus Sicht des ho. Gericht erscheint der maßgebliche Sachverhalt als geklärt und bedarf es keines weiteren Beweismittels. Die weitere Einholung eines solchen würde darüber hinaus letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden, da sie über die Grenzen des festzustellenden maßgeblichen Sachverhalts hinausgegangen wären. Infolge Entscheidungsreife und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfahrensökonomie waren die gestellten Beweisanträge daher abzulehnen. Soweit schließlich durch die Rechtsvertretung ausgeführt wird, das ho. Gericht gäbe laufend Säumnisbeschwerden statt und es „indiziert [sei], dass es dem BVwG […] [bei Abweisung von Säumnisbeschwerden] nur um ein „Abwimmeln“ der Säumnisbeschwerde [gehe]“, ist darauf hinzuweisen, dass bei Säumnisbeschwerden, die Frage, ob die bB an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Es handelt sich daher – wie auch im gegenständlichen Fall – um Einzelfallentscheidungen aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. Zu den Beweisanträgen der bP im Detail: In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.10.2023 wurde die Einvernahme diverser Zeugen: namentlich genannte Bedienstete der bB, Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz, die Nationalratsabgeordnete Sigrid Maurer BA, Generalsekretär der ÖVP Dr. Christian Stocker und Lukas Gahleitner-Gertz (Sprecher Asylkoordination) beantragt. Zum Antrag auf Zeugenbefragung von Bediensteten der bB, dies zu dem Thema, dass es in einzelnen Regionaldirektionen sehr wohl freie Kapazitäten gegeben habe, jedoch keine sorgfältige Umverteilung erfolgt sei – in diesem Zusammenhang wird auf die fehlende Wahrheitspflicht bei der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hingewiesen – ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie beweiswürdigend festgehalten – keinen Grund zur Annahme sieht, dass die in den Stellungnahmen der bB diesbezüglich getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal diese durch die Stellungnahme des BM.I vom 28.02.2023 gestützt wurden. Im Übrigen laufen diese Beweisanträge auf Erkundungsbeweise hinaus, da sich das Vorbringen, dass sich die Überlastung der bB auf einzelne Regionaldirektionen beschränkt, obgleich freie Kapazitäten innerhalb der Organisation des BFA zur Verfügung stehen würden, auf dem subjektiven Eindruck des Rechtsvertreters auf Basis der von diesem geführten Säumnisbeschwerdeverfahren gründet und somit erst durch die Einvernahme der Zeugen zu ermitteln wäre. Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das ho. Gericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN).Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das ho. Gericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN). Im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von Volksanwalt Dr. Walter ROSENKRANZ zum Thema, dass von der Volksanwaltschaft in 28 Fällen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die bB festgestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Volksanwaltschaft keine entschuldbare Überlastung der bB vorliege, ist zu entgegnen, dass das ho. Gericht an Feststellungen der Volksanwaltschaft zu Missständen nicht gebunden ist, sondern die gegenständliche Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde eine rechtliche Beurteilung darstellt, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom ho. Gericht autonom zu beurteilen ist. Im Übrigen wird nicht konkretisiert, über welche konkreten Wahrnehmungen der beantragte Zeuge verfügt, sondern wird dies vielmehr aus dem Zusammenhang bzw. der Zuständigkeit des Zeugen als Volksanwalt geschlossen, sodass dies erneut auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, werden weiters die Einvernahmen der Nationalratsabgeordneten Sigrid MAURER, BA sowie von ÖVP-Generalsekretär Dr. Christian STOCKER beantragt. Dies aufgrund einschlägiger Äußerungen in den Medien bzw. einer Veröffentlichung auf Instagram. Betreffend Sigrid MAURER, BA ist festzuhalten, dass sich die im vorgelegten Bericht der Zeitschrift Profil vom 15.10.2022 widergegebenen Aussagen in erster Linie auf die Thematik der Grundversorgung beziehen und somit die unmittelbare Relevanz für die Auslastung der bB nicht zu erkennen ist. Zur Frage, inwiefern sich die im Bericht argumentativ thematisierten Verfahrenseinstellungen auf die Arbeitsbelastung der bB auswirken, darf auf die gegenständlichen Ausführungen oben verwiesen werden. Im Übrigen stellen die pauschalen Hinweise auf „direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage“ (vgl. Zeugenantrag MAURER) bzw. Zugang zu Quellen und weiteren Informationen als Generalsekretär (vgl. Zeugenantrag STOCKER) keine tauglichen Beweisthemen dar.Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, werden weiters die Einvernahmen der Nationalratsabgeordneten Sigrid MAURER, BA sowie von ÖVP-Generalsekretär Dr. Christian STOCKER beantragt. Dies aufgrund einschlägiger Äußerungen in den Medien bzw. einer Veröffentlichung auf Instagram. Betreffend Sigrid MAURER, BA ist festzuhalten, dass sich die im vorgelegten Bericht der Zeitschrift Profil vom 15.10.2022 widergegebenen Aussagen in erster Linie auf die Thematik der Grundversorgung beziehen und somit die unmittelbare Relevanz für die Auslastung der bB nicht zu erkennen ist. Zur Frage, inwiefern sich die im Bericht argumentativ thematisierten Verfahrenseinstellungen auf die Arbeitsbelastung der bB auswirken, darf auf die gegenständlichen Ausführungen oben verwiesen werden. Im Übrigen stellen die pauschalen Hinweise auf „direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage“ vergleiche Zeugenantrag MAURER) bzw. Zugang zu Quellen und weiteren Informationen als Generalsekretär vergleiche Zeugenantrag STOCKER) keine tauglichen Beweisthemen dar. Auch der Zeugenantrag zum Sprecher der Asylkoordination und Asylexperten Lukas GAHLEITNER-GERTZ, lässt kein Beweisthema erkennen, sondern wird pauschal auf dessen Kontakt zu zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen und dessen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen verwiesen, sodass es sich hierbei abermals um einen Erkundungsbeweis handelt. Die Beweisanträge der Rechtsvertretung der bP auf die angeführten zeugenschaftlichen Vernehmungen namhaft gemachter Personen waren daher mangels Erheblichkeit abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nämlich die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/14/0263; VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015; VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231). Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Beweismittel war die Einvernahme der durch die Rechtsvertretung namentlich genannten Personen – abseits des Umstandes, dass es sich hierbei weitestgehend um Erkundungsbeweise handelt, zu deren Annahme das ho. Gericht nicht verpflichtet ist (VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN) – und die diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen, da zum einen unklar blieb, welche Tatsachen im Verfahren hierdurch genau hätten geklärt werden sollen, die nicht bereits durch die Statistiken und Stellungahmen erhoben werden konnten und zum anderen auch nicht zu erwarten war, dass diese zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätten.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
- Abweisung der Beschwerde
§ 73Abs.
1
- Satz
- Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins,
- Satz
- Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). 3.1.
- Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.
- Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. 3.1.
- Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Während nach den Rekordwerten im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme der Asylantragszahlen beobachtet werden konnte, stiegen die Antragszahlen – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem
- Halbjahr 2021 stark an und wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat die bB bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, sodass die seit dem Jahr 2018 durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren auch im Jahr 2021 nur etwa 3,2 Monate betrug. Wie beweiswürdigend ausgeführt, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildungsphase immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbstständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH zudem nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall eben nicht von jenen, in denen in der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Verschulden der bB an der Säumnis verneint wurde, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war (VwGH 14.09.2016 Ra 2016/18/0127; Hinweis E vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und B vom 29.07.2016, Ro 2016/18/0004). Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall Ende April 2023 ab, hingegen setzte das BFA bereits im Jahr 2021 personelle Maßnahmen um Verfahrensverzögerungen möglichst entgegenzuwirken, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer verschuldeten Verzögerung von Seiten der Behörde auszugehen ist. Darüber hinaus wurde die Lage im hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum (zweites Halbjahr 2022/
- Quartal 2023) dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung der bB geführt hat, welche nicht hätte vorhergesehen werden können. Zusammengefasst gilt es festzuhalten, dass die explosionsartige Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asyl- und Fremdenrechtssystem dazu geführt haben, dass die bB einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die bB daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Besetzung von Planstellen bei der bB grundsätzlich nur im Rahmen des Personalplanes des Bundes als Anhang zum Bundesfinanzgesetes bzw. im Einvernehmen mit dem BMF und nicht nach eigenem Dafür-halten vorgenommen werden kann. Die Säumnisbeschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist, die Einvernahme der Verfahrensparteien auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und angesichts der herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Weitergehende Erörterungen rechtliche Art, die einer Verhandlung bedurft hätten, liegen ebenfalls nicht vor. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die derzeitige Situation ist nach ho. Ansicht aufgrund der erhöhten Anzahl an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener von 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, betrifft stellt regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch auf die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/30/0498-9 und Ra 2023/20/0228-16 (Antragstellung am 22.3.2022 bzw. 16.11.2021) verwiesen. Auf Basis dieser beiden Erkenntnisse könnte allenfalls abgeleitet werden, dass der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben wäre. Umgekehrt erscheint die anderslautende Ansicht nicht unvertretbar und vertritt diese das ho. Gericht, dass der gegenständliche Sachverhalt (Antragstellung am 30.11.2022) aufgrund der geänderten Sachlage nicht mit jenen vergleichbar ist, welche den beiden genannten Erkenntnissen zu Grunde liegt, diese daher im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sind und der hier vorliegende Fall mit jenem vergleichbar ist, welcher dem Erk, des VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 zu Grunde liegt. Diese Frage stellt nach Ansicht des ho. Gerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.Die derzeitige Situation ist nach ho. Ansicht aufgrund der erhöhten Anzahl an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener von 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft, betrifft stellt regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch auf die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/30/0498-9 und Ra 2023/20/0228-16 (Antragstellung am 22.3.2022 bzw. 16.11.2021) verwiesen. Auf Basis dieser beiden Erkenntnisse könnte allenfalls abgeleitet werden, dass der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben wäre. Umgekehrt erscheint die anderslautende Ansicht nicht unvertretbar und vertritt diese das ho. Gericht, dass der gegenständliche Sachverhalt (Antragstellung am 30.11.2022) aufgrund der geänderten Sachlage nicht mit jenen vergleichbar ist, welche den beiden genannten Erkenntnissen zu Grunde liegt, diese daher im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sind und der hier vorliegende Fall mit jenem vergleichbar ist, welcher dem Erk, des VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 zu Grunde liegt. Diese Frage stellt nach Ansicht des ho. Gerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2276888.1.00