1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS1)3.
Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS1) Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS3)Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt. (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195 RS3) Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG – entgegen der zuvor unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – allein darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2 Das BFA stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG – entgegen der zuvor unter Punkt 3.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – allein darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Das BFA unterließ es dabei zur Gänze, eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorzunehmen sowie die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ließ das BFA völlig unberücksichtigt, dass das Landesgericht für Strafsachen bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer tatsächlich nur zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt hat, das Strafausmaß sohin im unteren Sechstel blieb. Zudem wurden davon 12 Monate und damit der überwiegende Teil der Haftstrafe beding nachgesehen. Das Landesgericht für Strafsachen berücksichtigte bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, demgegenüber jedoch mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, dessen umfassendes reumütiges Geständnis und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Diese Umstände sprechen bereits dafür, dass keine „schwere Straftat"
Abs 1 lit b der Statusrichtlinie und der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ließ das BFA völlig unberücksichtigt, dass das Landesgericht für Strafsachen bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer tatsächlich nur zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt hat, das Strafausmaß sohin im unteren Sechstel blieb. Zudem wurden davon 12 Monate und damit der überwiegende Teil der Haftstrafe beding nachgesehen. Das Landesgericht für Strafsachen berücksichtigte bei der Strafbemessung erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, demgegenüber jedoch mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, dessen umfassendes reumütiges Geständnis und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Diese Umstände sprechen bereits dafür, dass keine „schwere Straftat"
, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie und der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel zugrunde. Laut festgestelltem Sachverhalt verübte der seit Dezember 2012 in Österreich aufhältige und bis zur gegenständlich einzigen Verurteilung unbescholtene Beschwerdeführer die Straftaten, nachdem er zuvor selbst aufgrund von andauernden Schmerzen, die er durch eine körperlich anstrengende und seine Gesundheit erheblich beeinträchtigende frühere Erwerbstätigkeit verspürte, selbst suchtmittelabhäng geworden war. 3.3 Nach der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer "schweren Straftat"
Sd § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vor, sodass die Voraussetzung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt ist. 3.3 Nach der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer "schweren Straftat"
Sd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor, sodass die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt ist. Keine anderen Aberkennungsgründe 3.4 Bereits angesichts des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der soeben unter Punkt 3.2 und 3.3 getroffenen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 9 Abs 2 Z 2 AsylG da. Zudem ist eine positive Zukunftsprognose zu stellen: Der Beschwerdeführer wurde bereits am XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und bereits seit XXXX absolviert er freiwillig durchgehend eine Suchttherapie. Vom Arbeitsmarktservice erhielt er einen Platz in einem Programm zur beruflichen Rehabilitation. Und der Beschwerdeführer führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer bereut seine Straftaten aufrichtig und hat Maßnahmen getroffen, um weitere Straftaten hintanzuhalten.3.4 Bereits angesichts des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der soeben unter Punkt 3.2 und 3.3 getroffenen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG da. Zudem ist eine positive Zukunftsprognose zu stellen: Der Beschwerdeführer wurde bereits am römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und bereits seit römisch 40 absolviert er freiwillig durchgehend eine Suchttherapie. Vom Arbeitsmarktservice erhielt er einen Platz in einem Programm zur beruflichen Rehabilitation. Und der Beschwerdeführer führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer bereut seine Straftaten aufrichtig und hat Maßnahmen getroffen, um weitere Straftaten hintanzuhalten. 3.5 Schließlich hat bereits das BFA unter Bezugnahme auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und die aktuelle Lage in Gaza festgestellt, dass die Gründe für die mit Bescheid vom 14.05.214 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nach wie vor bestehen. Ergebnis 3.6 Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers somit insgesamt als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.3.6 Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erweist sich im Falle des Beschwerdeführers somit insgesamt als unzulässig. Es wird daher spruchgemäß Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG)Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG) 3.7 Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso spruchgemäß ersatzlos aufgehoben werden. Zu B) Revision 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276191.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.