RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlL518 1302609-5 SpruchL518 1302609-5/10E, L518 1302609-5/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§§ 15und 127 St
GB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR), im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. römisch eins.2. Mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 07.07.2004, römisch 40 ,
Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR), im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. I.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.10.2004, XXXX ,
§§ 127, 130 (1. FALL) 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.10.2004, römisch 40 ,
Paragraphen 127, 130, (
- FALL) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. I.
- Am 21.02.2006 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 07.04.2009 in II. Instanz rechtskräftig nach § 68 AVG zurückgewiesen wurde. römisch eins.
- Am 21.02.2006 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 07.04.2009 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. I.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 25.01.2007, XXXX ,
§§ 15127, 130 (1. FALL) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 25.01.2007, römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, 130 (
- FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. I.
- Mit Urteil des BG Döbling vom 22.01.2008, XXXX ,
§ 127St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des BG Döbling vom 22.01.2008, römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. I.7. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 15.07.2008, XXXX ,
§§ 15127 130 (1. FALL) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.7. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 15.07.2008, römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127 130 (
- FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. I.
- Mit Urteilt des BG Donaustadt vom 12.01.2011, XXXX ,
§§ 15127 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteilt des BG Donaustadt vom 12.01.2011, römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. I.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.03.2011, XXXX , wurde der BF am 30.03.2011 wegen §§ 15 127 130 (
- FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.03.2011, römisch 40 , wurde der BF am 30.03.2011 wegen Paragraphen 15, 127 130 (
- FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. I.
- Der BF stellte am 20.01.2012 im Stande der Strafhaft in der JA Linz seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Eine gegen den negativen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 19.06.2012, D19 302609-4/2012/2E abgewiesen und eine Ausweisung nach Georgien erlassen. römisch eins.
- Der BF stellte am 20.01.2012 im Stande der Strafhaft in der JA Linz seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Eine gegen den negativen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 19.06.2012, D19 302609-4/2012/2E abgewiesen und eine Ausweisung nach Georgien erlassen. Dessen ungeachtet verblieb der BF beharrlich im Bundegebiet. Nach Antrag des BF wurde das Rückkehrverbot am 02.03.2016 aufgehoben. I.
- Seit 28.04.2016 ist der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welche zuletzt bis zum 19.06.2024 verlängert wurde. römisch eins.
- Seit 28.04.2016 ist der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welche zuletzt bis zum 19.06.2024 verlängert wurde. I.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.11.2022, XXXX ,
§§ 107(1), 107 (2) 1. Fall St
GB, § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.römisch eins.12. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.11.2022, römisch 40 ,
Paragraphen 107,
(1), 107
(2)1. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. I.
- Mit Schreiben des BFA vom 25.08.2023 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm sohin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dabei wurde ihm die Gelegenheit gewährt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
- Mit Schreiben des BFA vom 25.08.2023 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm sohin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dabei wurde ihm die Gelegenheit gewährt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des BF langte am 12.09.2023 ein. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (SP I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP III.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP IV.) römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (SP römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP römisch vier.) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG die rechtskräftigen Verurteilungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels einen Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) darstellen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass er insgesamt acht Mal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde. Die letzte Verurteilung basierte darauf, dass er seiner Gattin und seine beiden Kinder mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht hat. Dabei hat er seinem jüngeren Sohn das Messer an die Gurgel gehalten und mit dem Aufschlitzen bedroht. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die rechtskräftigen Verurteilungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels einen Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) darstellen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass er insgesamt acht Mal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde. Die letzte Verurteilung basierte darauf, dass er seiner Gattin und seine beiden Kinder mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht hat. Dabei hat er seinem jüngeren Sohn das Messer an die Gurgel gehalten und mit dem Aufschlitzen bedroht. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF fast durchgehend beruflich tätig war und sich auch ausgiebig um seine beiden Kinder sorgte. Auch hätte er vom Gericht keine Auflagen erhalten, weswegen nicht von einer Tatwiederholung ausgegangen werden könne. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellten eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK dar. Auch hätte sich die belangte Behörde nicht im Ansatz damit beschäftigt, welche Taten der BF unter welchen Umständen begangen hat.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF fast durchgehend beruflich tätig war und sich auch ausgiebig um seine beiden Kinder sorgte. Auch hätte er vom Gericht keine Auflagen erhalten, weswegen nicht von einer Tatwiederholung ausgegangen werden könne. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellten eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar. Auch hätte sich die belangte Behörde nicht im Ansatz damit beschäftigt, welche Taten der BF unter welchen Umständen begangen hat. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch vier zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird bzw. dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die die ordentliche Revision zuzulassen. I.
- Am 22.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.
- Am 22.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: fII.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule, danach studierte er an der Technischen Universität Kutaisi, ohne einen Abschuss zu machen. Er reiste 2004 in Österreich ein. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule, danach studierte er an der Technischen Universität Kutaisi, ohne einen Abschuss zu machen. Er reiste 2004 in Österreich ein. Die Identität des BF steht fest. Der BF leidet an Bein- und Beckenvenenthrombose. Dagegen wurde ihm die Medikamente Xarelto 10 mg, Tritticom, Efectin, Cerebokan und Kompressionsstrümpfe der Klasse II verordnet. Die gesundheitlichen Probleme des BF sind Spät- und Dauerfolgen einer Fehlbehandlung, die der BF während seiner zwangsweisen Unterbringung in Folge seines Hungerstreiks gegen die Schubhaft erlitten hat. Eine gegen die Republik geführte Amtshaftungsklage war diesbezüglich erfolgreich.Der BF leidet an Bein- und Beckenvenenthrombose. Dagegen wurde ihm die Medikamente Xarelto 10 mg, Tritticom, Efectin, Cerebokan und Kompressionsstrümpfe der Klasse römisch zwei verordnet. Die gesundheitlichen Probleme des BF sind Spät- und Dauerfolgen einer Fehlbehandlung, die der BF während seiner zwangsweisen Unterbringung in Folge seines Hungerstreiks gegen die Schubhaft erlitten hat. Eine gegen die Republik geführte Amtshaftungsklage war diesbezüglich erfolgreich. Der BF ist geschieden und hat zwei unmündig minderjährige Kinder (geboren 27.03.2015 und 10.02.2017). Die Mutter der Kinder ließ sich im April 2022 vom BF scheiden, sie wohnt mit ihren beiden Kindern nicht mehr beim BF. Der BF hält sich fallweise auch in Georgien auf, zuletzt im Jahr
- In Kutaisi leben noch seine Mutter, seine Schwester XXXX mit ihrer Familie und fünf Cousins. Die Schwester ist als Lehrerin beschäftigt, ihr Gatte arbeitet in einem Unternehmen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten. Der BF hält sich fallweise auch in Georgien auf, zuletzt im Jahr
- In Kutaisi leben noch seine Mutter, seine Schwester römisch 40 mit ihrer Familie und fünf Cousins. Die Schwester ist als Lehrerin beschäftigt, ihr Gatte arbeitet in einem Unternehmen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten. Der BF stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, welche alle abgewiesen und die Ausweisung nach Georgien verfügt wurde. Die letzte diesbezügliche Entscheidung stammt aus dem Erkenntnis des AGH vom 19.06.2012, D19 302609-4/2012/2E. Der BF weigerte sich beharrlich den rechtskräftigen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Am 28.04.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zuerkannt, welcher nach Antrag am 19.03.2021 zuletzt bis zum 19.06.2024 verlängert wurde. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Der BF hält sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf. Bis 31.12.2016 bezog der BF Grundversorgung. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Seit der letzten Haftentlassung ist er seit 03.04.2023 bei der XXXX GmbH als Lagerarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Der BF besuchte Deutschkurse und brachte ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Der BF leistet für seine beiden minderjährigen Kinder Alimente in Höhe von insgesamt € 616,-. Er ist außer für seine minderjährigen Kinder für niemanden sorgepflichtig. Der BF lebt mit keiner Person zusammen, die Kinder wohnen bei der geschiedenen Gattin des BF. Er hat georgische Freunde. Der BF hat Kontakt zu seinen Kindern. Der BF hält sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf. Bis 31.12.2016 bezog der BF Grundversorgung. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Seit der letzten Haftentlassung ist er seit 03.04.2023 bei der römisch 40 GmbH als Lagerarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Der BF besuchte Deutschkurse und brachte ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Der BF leistet für seine beiden minderjährigen Kinder Alimente in Höhe von insgesamt € 616,-. Er ist außer für seine minderjährigen Kinder für niemanden sorgepflichtig. Der BF lebt mit keiner Person zusammen, die Kinder wohnen bei der geschiedenen Gattin des BF. Er hat georgische Freunde. Der BF hat Kontakt zu seinen Kindern. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Georgien ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zur Strafbarkeit des BF:römisch zwei.1.
- Zur Strafbarkeit des BF: Der BF wurde acht Mal rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 07.07.2004, XXXX ,
§§ 15und 127 St
GB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR), im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 07.07.2004, römisch 40 ,
Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR), im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.10.2004, XXXX ,
§§ 127, 130 (1. FALL) 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 08.10.2004, römisch 40 ,
Paragraphen 127, 130, (1. FALL) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 25.01.2007, XXXX ,
§§ 15127, 130 (1. FALL) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 25.01.2007, römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127, 130 (1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des BG Döbling vom 22.01.2008, XXXX ,
§ 127St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des BG Döbling vom 22.01.2008, römisch 40 ,
Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 15.07.2008, XXXX ,
§§ 15127 130 (1. FALL) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 15.07.2008, römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127 130 (1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Urteilt des BG Donaustadt vom 12.01.2011, XXXX ,
§§ 15127 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteilt des BG Donaustadt vom 12.01.2011, römisch 40 ,
Paragraphen 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.03.2011, XXXX , wurde der BF am 30.03.2011 wegen §§ 15 127 130 (
- FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.03.2011, römisch 40 , wurde der BF am 30.03.2011 wegen Paragraphen 15, 127 130 (
- FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.11.2022, XXXX ,
§§ 107(1), 107 (2) 1. Fall St
GB, § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.11.2022, römisch 40 ,
Paragraphen 107,
(1), 107
(2)1. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-02 13:20 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Georgien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Hinweis zu COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- COVID-19 Letzte Änderung 2023-10-02 12:55 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.). Seit dem
- Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).Seit dem
- Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023). Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-02 14:28 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am
- Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-03 13:29 Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über "ausländische Agenten", was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um "eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom
- bis
- März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der "veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am
- März 2023 eine gemeinsame "defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vergleiche PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-10-03 08:40 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-03 08:52 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-03 08:55 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
- Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC 17.7.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik "VivaMedi"(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023). Korruption Letzte Änderung 2023-10-03 08:57 Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023). Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-03 09:15 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-03 09:24 Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am
- März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:33 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:35 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023). Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023). Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz "ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als "ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am
- März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Opposition Letzte Änderung 2023-10-03 09:36 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022). Kritiker werfen der Regierungspartei "Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten von 1.1.2022 bis 31.10.2022 2.047 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 384 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 37 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.626 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PDG 3.4.2023). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Generalinspektorat des Justizministeriums hat Gewalt von Insassen gegen Insassen zugenommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023a).Gemäß dem Generalinspektorat des Justizministeriums hat Gewalt von Insassen gegen Insassen zugenommen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023a). Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender's Office“ gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsperson), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.3.2023). Mit Stand 30.6.2023 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.
- 19,1 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,5 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,4 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt
- Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt ca. 12.
- Dessen Auslastung beträgt ca. 83 % (WPB o.D.). Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:45 Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vergleiche BAMF 10.2020). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023). Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023). Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-03 13:30 Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vgl. BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a).Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vergleiche BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2023a). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023). Trotz einiger Fortschritte auf gesetzlicher und politischer Ebene in Georgien seit 2015 sind Rassismus und Intoleranz gegenüber einigen ethnischen Gruppen nach wie vor ein Problem (CoE 22.6.2023). Die Standards für den Schutz der Menschenrechte der verschiedenen Minderheitengruppen sind niedrig. Ethnische Minderheiten leben in einem diskriminierenden Umfeld (HRC 2023). Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). Das Niveau des georgischen Sprachunterrichts für ethnische Minderheiten im Land ist jedoch unzureichend. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PDG 3.4.2023). Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 10:17 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). , Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vergleiche FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vergleiche SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021). Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 28.2.2022). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022). IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-10-03 10:22 Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2022 308.000 Binnenvertriebene (IDMC o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer 'IDP-ähnlichen Situation' beschrieben wurden (USDOS 20.3.2023). UNHCR engagiert sich in der Schutzüberwachung und Interessenvertretung mit der Regierung. Die politischen Diskussionen mit allen wichtigen Interessengruppen werden fortgesetzt, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung der Bedürfnisse Binnenvertriebener und der Aktualisierung der Regierungsstrategie liegt (UNHCR 2.2023). Die Regierung bietet den Binnenvertriebenen weiterhin alternative Lösungen in Bezug auf Wohnraum und Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen an. Darüber hinaus gewährt die staatliche Agentur für Binnenvertriebene, Wirtschaftsflüchtlinge und Lebensunterhalt in Georgien Binnenvertriebenen monatliche Zuwendungen und einmalige finanzielle Unterstützung (CoE 3.4.2023). Trotz der vom Staat erklärten Verantwortung, sie zu unterstützen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, lebt ein beträchtlicher Teil unverändert unter unzureichenden Bedingungen und/oder erhält keine dauerhafte Unterkunft (PDG 23.12.2022). Binnenvertriebene (IDPs) aus Abchasien und der Region Tskhinvali haben weiterhin nicht die Möglichkeit, in ihre Häuser zurückzukehren. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt in den vom Staat oder/und internationalen Organisationen errichteten Häusern, wo sie mit Problemen wie Feuchtigkeit, Rissbildung, Überhitzung und Kälte konfrontiert sind. Neben sozioökonomischen Problemen haben Binnenflüchtlinge auch Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (HRC 2023). Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Landwirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022). Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.3.2023). Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig (AA 26.5.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-10-03 10:24 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-10-03 10:24 Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022). Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-10-03 10:35 Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vergleiche IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.). Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022). UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022). In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020). Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.). Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2
- Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2
- Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023). Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl. AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vergleiche AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vergleiche BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022). Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Rückkehr Letzte Änderung 2023-10-03 10:38 Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d). IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.). Dokumente Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022). Im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022). Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den zahlreichen Verfahren und seinem georgischen Reisepass.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den zahlreichen Verfahren und seinem georgischen Reisepass. II.2.
- Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Grundversorgung und Sozialleistungen ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und einer Sozialversicherungsanfrage. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Grundversorgung und Sozialleistungen ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig angefertigten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und einer Sozialversicherungsanfrage. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den strafrechtlichen Urteilen. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde entgegen der Monierung in der Beschwerde, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen