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{'item': 'L518 2282513-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art 133§ 76§ 77§ 80§ 29§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlL518 2282513-1 SpruchL518 2282513-1/25E, L518 2282513-1/25E Schriftliche Ausfertigung des am 13.12.2023 mündlich

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und wurde am 20.08.2023 bei der Begehung eines Ladendiebstahles betreten.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und wurde am 20.08.2023 bei der Begehung eines Ladendiebstahles betreten. I.
  3. Wegen des Verdachtes auf versuchten Betrug am 22.08.2023 berichtete die PI Salzburg Gnigl an die StA.römisch eins.
  4. Wegen des Verdachtes auf versuchten Betrug am 22.08.2023 berichtete die PI Salzburg Gnigl an die StA. I.
  5. Die PI Innsbruck Innere Stadt berichtete über den BF an die StA wegen des Verdachtes der Körperverletzung am 17.09.2023.römisch eins.
  6. Die PI Innsbruck Innere Stadt berichtete über den BF an die StA wegen des Verdachtes der Körperverletzung am 17.09.
  7. I.
  8. Am 01.10.2023 wurde die Polizei verständigt, da mehrere Personen im Bahnhofscafe lautstark randalieren würden. Da der BF äußerst unkooperativ war, wurde er gem. § 81 SPG zur Anzeige gebracht.römisch eins.
  9. Am 01.10.2023 wurde die Polizei verständigt, da mehrere Personen im Bahnhofscafe lautstark randalieren würden. Da der BF äußerst unkooperativ war, wurde er gem. Paragraph 81, SPG zur Anzeige gebracht. I.
  10. Am 22.10.2023 konsumierte der BF in der Lobby des Hotels XXXX in Innsbruck Kokain, weshalb die Polizei verständigt wurde und ein positiv verlaufender Urintest durchgeführt wurde.römisch eins.
  11. Am 22.10.2023 konsumierte der BF in der Lobby des Hotels römisch 40 in Innsbruck Kokain, weshalb die Polizei verständigt wurde und ein positiv verlaufender Urintest durchgeführt wurde. I.
  12. Am 11.11.2023 wurde der BF vom BFA vom Parteiengehör gem. 45 Abs. 3 AVG vom 24.10.2023 in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.römisch eins.
  13. Am 11.11.2023 wurde der BF vom BFA vom Parteiengehör gem. 45 Absatz 3, AVG vom 24.10.2023 in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. I.
  14. Am 20.11.2023 bedrohte der BF Fahrgäste an der Bushaltestelle Sillpark und des Busses der Linie M mit einem Messer und nötigte einen Fahrgast dazu im Bus zu verbleiben. Der BF wurde festgenommen und in die JA Innsbruck überstellt und wurde wider dem BF am 22.11.2023 die U- Haft verhängt.römisch eins.
  15. Am 20.11.2023 bedrohte der BF Fahrgäste an der Bushaltestelle Sillpark und des Busses der Linie M mit einem Messer und nötigte einen Fahrgast dazu im Bus zu verbleiben. Der BF wurde festgenommen und in die JA Innsbruck überstellt und wurde wider dem BF am 22.11.2023 die U- Haft verhängt. I.
  16. Am 24.11.2023 wurde der BF aus der U-Haft entlassen und ins PAZ Innsbruck zur Verbüßung offener Ersatzarreststrafen überstellt.römisch eins.
  17. Am 24.11.2023 wurde der BF aus der U-Haft entlassen und ins PAZ Innsbruck zur Verbüßung offener Ersatzarreststrafen überstellt. I.
  18. Am 27.11.2023 wurde der BF von einem Organwalter der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die polnische Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde wider dem BF ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.
  19. Am 27.11.2023 wurde der BF von einem Organwalter der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die polnische Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde wider dem BF ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. I.
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 28.11.2023, Zl. XXXX wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.10. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.

  1. Am 05.12.2023 wurde das Verfahren zur Erlangung Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ) mit der polnischen Vertretungsbehörde eingeleitet. römisch eins.
  2. Am 05.12.2023 wurde das Verfahren zur Erlangung Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ) mit der polnischen Vertretungsbehörde eingeleitet. I.
  3. Gegen den Bescheid des BFA wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und damit gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen habe. Zur Schubhaft wurde angeführt, dass das BFA es zudem völlig unterlassen habe, Feststellungen zu einem allfällig möglichen Untertauchen zu treffen und dass die von der Behörde dargelegten Gründe des § 76 FPG, welche die Annahme einer Fluchtgefahr rechtfertigen würden, nicht vorliegen.

§ 77

FPG hat das Bundesamt jedoch bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mitteln anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann und ist

§ 80Abs.

1 FPG das Bundesamt verpflichtet auf eine möglichst kurze Schubhaft hinzuwirken. römisch eins.12. Gegen den Bescheid des BFA wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und damit gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen habe. Zur Schubhaft wurde angeführt, dass das BFA es zudem völlig unterlassen habe, Feststellungen zu einem allfällig möglichen Untertauchen zu treffen und dass die von der Behörde dargelegten Gründe des Paragraph 76, FPG, welche die Annahme einer Fluchtgefahr rechtfertigen würden, nicht vorliegen.

Paragraph 77, FPG hat das Bundesamt jedoch bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mitteln anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann und ist

Paragraph 80, Absatz eins, FPG das Bundesamt verpflichtet auf eine möglichst kurze Schubhaft hinzuwirken. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. I.13. Das Bundesamt legte die Beschwerde vor und erstattete am 12.12.2023 eine ergänzende Stellungnahme. Darin brachte es im Wesentlichen vor, das gegen den BF ein durchführbares zweijähriges Aufenthaltsverbot vorliege. Die Schubhaft diene der Sicherung des Verfahrens und der Beschaffung eines Reisedokumentes, ohne ein solches die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich sei. Die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels seien im Schubhaftbescheid entsprechend dargelegt worden. Das BFA beantrage, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.römisch eins.13. Das Bundesamt legte die Beschwerde vor und erstattete am 12.12.2023 eine ergänzende Stellungnahme. Darin brachte es im Wesentlichen vor, das gegen den BF ein durchführbares zweijähriges Aufenthaltsverbot vorliege. Die Schubhaft diene der Sicherung des Verfahrens und der Beschaffung eines Reisedokumentes, ohne ein solches die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich sei. Die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels seien im Schubhaftbescheid entsprechend dargelegt worden. Das BFA beantrage, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. I.14. Am 13.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Polnisch sowie eines Vertreters des BFA, durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis

§ 29Abs 2 Vw

GVG mündlich verkündet und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins.14. Am 13.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Polnisch sowie eines Vertreters des BFA, durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Fristgerecht wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  2. Fristgerecht wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  6. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.1.
  7. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist volljährig und Staatsangehöriger von Polen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht und ist er somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist EWR-Bürger nach § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Ein Identitätsdokument legt der BF nicht vor. Die Identität ergibt sich aus den Angaben des BF, seinen Sprachkenntnissen und den Berichten verschiedener Polizeidienststellen und Gerichten, die im Akt enthalten sind. 1.1.
  8. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist volljährig und Staatsangehöriger von Polen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht und ist er somit Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist EWR-Bürger nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Ein Identitätsdokument legt der BF nicht vor. Die Identität ergibt sich aus den Angaben des BF, seinen Sprachkenntnissen und den Berichten verschiedener Polizeidienststellen und Gerichten, die im Akt enthalten sind. 1.1.
  9. Der BF ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich in Erscheinung getreten. 1.1.
  10. Der BF wurde am 22.11.2023 um 16:05 Uhr in die Untersuchungshaft der Justizanstalt Innsbruck genommen und das BFA von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft gem. § 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG, § 106 FPG, § 37 Abs. 5 NAG verständigt. 1.1.
  11. Der BF wurde am 22.11.2023 um 16:05 Uhr in die Untersuchungshaft der Justizanstalt Innsbruck genommen und das BFA von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft gem. Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 106, FPG, Paragraph 37, Absatz 5, NAG verständigt. 1.1.
  12. Am 24.11.2023 wurde der BF ins PAZ Innsbruck überstellt und in Verwaltungsstrafhaft genommen. Am 27.11.2023 wurde der BF von einem Organwalter der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die polnische Sprache niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde wider dem BF ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.1.
  13. Am 28.11.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der BF weist keine schweren Erkrankungen auf. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er ist auch weiterhin haftfähig. 1.
  14. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.2.
  15. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.2.
  16. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein, hält sich seit spätestens 20.8.2023 im Bundesgebiet auf. 1.2.
  17. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 28.11.2023 bestand gegen den BF ein rechtskräftiges und durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 2 Jahren. 1.2.
  18. Der BF ist zudem bereits straffällig geworden und verhielt sich im Verfahren unkooperativ und vertrauensunwürdig. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Polen auszureisen, da er in die Schweiz weiterreisen will. Mangels Identitätsdokument ist eine Ausreise nicht ohne Verletzung der Grenz- und Einreisebestimmungen möglich. 1.
  19. Zur familiären und sozialen Komponente 1.3.
  20. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Mutter und Schwester leben in seinem Heimatland Polen. 1.3.
  21. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung. 1.3.
  22. Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Er war in Österreich nicht versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert. 1.3.
  23. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert.
  24. Beweiswürdigung: Bei der Identität des BF handelt es sich mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Zeitpunkt der gegenständlichen Verhandlung lediglich um eine Verfahrensidentität (OZ 20, S. 5). Der BF wurde seinen eigenen Angaben nach am XXXX in XXXX geboren. Er ist polnischer Staatsangehöriger (vgl. Niederschrift S. 2 vom 27.11.2023). Bei der Identität des BF handelt es sich mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Zeitpunkt der gegenständlichen Verhandlung lediglich um eine Verfahrensidentität (OZ 20, S. 5). Der BF wurde seinen eigenen Angaben nach am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist polnischer Staatsangehöriger vergleiche Niederschrift S. 2 vom 27.11.2023). Der BF teilte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2023, als auch in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 (OZ 20, S. 7) dezidiert mit, nicht nach Polen ausreisen zu wollen, sondern in die Schweiz weiterreisen zu wollen. Zudem ist er, - aus Eigenem – gar nicht in der Lage, legal auszureisen, ist er doch nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Der BF gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde bekannt, dass ihm der Reisepass gestohlen worden sei (vgl. OZ 20, S. 5; Niederschrift S. 2 vom 27.11.2023).Der BF teilte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2023, als auch in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 (OZ 20, S. 7) dezidiert mit, nicht nach Polen ausreisen zu wollen, sondern in die Schweiz weiterreisen zu wollen. Zudem ist er, - aus Eigenem – gar nicht in der Lage, legal auszureisen, ist er doch nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Der BF gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde bekannt, dass ihm der Reisepass gestohlen worden sei vergleiche OZ 20, S. 5; Niederschrift S. 2 vom 27.11.2023). In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen oder ein soziales Umfeld (OZ 20, S. 6). Seine Mutter und Schwester leben in seinem Heimatland Polen (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 27.11.2023).In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen oder ein soziales Umfeld (OZ 20, S. 6). Seine Mutter und Schwester leben in seinem Heimatland Polen vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 27.11.2023). Die Straffälligkeit des BF ergibt sich aus dem vorliegenden Akt [Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 1), PAZ Innsbruck Aufenthaltsinformation vom 29.11.2023 (OZ 9) sowie aus dem kriminalpolizeilichem Aktenindex des BMI (OZ 2, IZR) und der übermittelten Strafverfügungen der LPD Tirol (OZ 16)]: Strafrechtliche Vergehen gem. § 127 StGB vom 20.08.2023, gem. § 146 StGB vom 22.08.2023, Körperverletzungsdelikt gem. § 83 StGB vom 17.09.2023 sowie § 27 Abs. 1 SMG vom 22.10.2023 und strafrechtliches Vergehen gem. §§ 105, 107 StGB vom 20.11.2023.Strafrechtliche Vergehen gem. Paragraph 127, StGB vom 20.08.2023, gem. Paragraph 146, StGB vom 22.08.2023, Körperverletzungsdelikt gem. Paragraph 83, StGB vom 17.09.2023 sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG vom 22.10.2023 und strafrechtliches Vergehen gem. Paragraphen 105, 107, StGB vom 20.11.
  25. Strafverfügung vom 22.09.2023 wegen § 81 Abs. 1 SPG, Strafverfügung vom 01.10.2023 wegen § 76 Abs. 3 StVO, Strafverfügung vom 01.10.2023 wegen §§ 81 Abs. 1 SPG und 11 Abs. 1 iVm 11 Abs. 2 LPolizeiG.Strafverfügung vom 22.09.2023 wegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG, Strafverfügung vom 01.10.2023 wegen Paragraph 76, Absatz 3, StVO, Strafverfügung vom 01.10.2023 wegen Paragraphen 81, Absatz eins, SPG und 11 Absatz eins, in Verbindung mit 11 Absatz 2, LPolizeiG. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung angeführt, als er Diskopathie habe und habe er eine Überweisung seit einigen Jahren von einem polnischen Krankenhaus für eine Operation, die der BF verweigert (vgl. OZ 20, S. 3). Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom BF in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Zudem genießt der BF im PAZ umfassende medizinische Betreuung und kann sich im Falle der Notwendigkeit jederzeit an einen der diensthabenden Amtsärzte wenden. Auch der Vollzugs- und Anhaltedatei lassen sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers entnehmen, weshalb seine Haftfähigkeit uneingeschränkt zu bejahen ist. Dass der BF gesund und haftfähig ist, war festzustellen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung angeführt, als er Diskopathie habe und habe er eine Überweisung seit einigen Jahren von einem polnischen Krankenhaus für eine Operation, die der BF verweigert vergleiche OZ 20, S. 3). Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom BF in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Zudem genießt der BF im PAZ umfassende medizinische Betreuung und kann sich im Falle der Notwendigkeit jederzeit an einen der diensthabenden Amtsärzte wenden. Auch der Vollzugs- und Anhaltedatei lassen sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers entnehmen, weshalb seine Haftfähigkeit uneingeschränkt zu bejahen ist. Dass der BF gesund und haftfähig ist, war festzustellen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. Die Feststellung zur Mittellosigkeit beruht auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF vor der belangten Behörde und im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, beruht auf seinen glaubwürdigen Angaben im Verfahren (OZ 20, S. 6). Dass der BF unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens, insbesondere der Straffälligkeit, dem Konsum von berauschenden Mitteln (vgl. Strafverfügungen LPD Tirol in OZ 16) und, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet eine Wohnadresse nannte, an der er tatsächlich aufhältig war, evident. Die Feststellungen, dass er keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, bis auf die Haftaufenthalte, ergeben sich aus dem ZMR-Auszug vom 11.12.2023 (OZ 2). Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich anhand seiner persönlichen Angaben in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, dass er in Österreich bleiben wolle. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, gab er an, in die Schweiz weiterzureisen (OZ 20, S. 6f). Dass der BF unkooperativ und nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens, insbesondere der Straffälligkeit, dem Konsum von berauschenden Mitteln vergleiche Strafverfügungen LPD Tirol in OZ 16) und, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet eine Wohnadresse nannte, an der er tatsächlich aufhältig war, evident. Die Feststellungen, dass er keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet, bis auf die Haftaufenthalte, ergeben sich aus dem ZMR-Auszug vom 11.12.2023 (OZ 2). Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich anhand seiner persönlichen Angaben in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, dass er in Österreich bleiben wolle. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, gab er an, in die Schweiz weiterzureisen (OZ 20, S. 6f). Die Feststellungen zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Darüber hinaus konnte der BF durch Mitwirkung bei den polnischen Behörden, insbesondere durch die Angabe konkreter Daten das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten (vgl. Niederschrift S. 5, vom 27.11.2023). Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht möglich wäre.Die Feststellungen zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Darüber hinaus konnte der BF durch Mitwirkung bei den polnischen Behörden, insbesondere durch die Angabe konkreter Daten das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten vergleiche Niederschrift S. 5, vom 27.11.2023). Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht möglich wäre.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ „Aufenthaltsverbot § 67 FPGParagraph 67, FPG
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70 FPGParagraph 70, FPG
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ 3.1.
  4. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung vgl. zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 54).Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Artikel 45, der Charta verankert ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  6. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung vergleiche zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 54). Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 ist Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, kann aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Auch § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stellt fest, dass die Schubhaft zur Abschiebung verhängt werden kann, sofern Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit bestehen, Unionsbürger sind nicht davon ausgenommen. Auch Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt fest, dass die Schubhaft zur Abschiebung verhängt werden kann, sofern Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit bestehen, Unionsbürger sind nicht davon ausgenommen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  7. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der vierte Abschnitt des FPG regelt unter der Überschrift “Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ in seinem § 67 das Aufenthaltsverbot. Der vierte Abschnitt des FPG regelt unter der Überschrift “Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“ in seinem Paragraph 67, das Aufenthaltsverbot.

§ 70Abs.

1 FPG wird die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG wird die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde nahm zu Recht im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Z 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus [vgl. Bescheid S. 10f vom 28.11.2023, in (OZ 5)]:Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde nahm zu Recht im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffer 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus [vgl. Bescheid S. 10f vom 28.11.2023, in (OZ 5)]: Der BF ist polnischer Staatsbürger und somit EWR/EU-Bürger. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF ist ein durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen worden, aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, da der BF – wie beweiswürdigend dargelegt - rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft und mehrfach wegen Delikten der Körperverletzung, der Nötigung, der gefährlichen Drohung, des Diebstahls und Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der BF ist polnischer Staatsbürger und somit EWR/EU-Bürger. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF ist ein durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen worden, aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, da der BF – wie beweiswürdigend dargelegt - rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft und mehrfach wegen Delikten der Körperverletzung, der Nötigung, der gefährlichen Drohung, des Diebstahls und Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch kann der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet – in den Heimatstaat Polen oder einen anderen Mitgliedstaat – gegenwärtig nicht ohne Verletzung der Grenz- und Einreisebestimmungen nachkommen, da der BF nicht im Besitz von identitätsbezogenen Dokumenten zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist und aus eigenem Entschluss das Bundesgebiet nicht verlassen kann. Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, wie in der Stellungnahme vom 12.12.2023 angeführt, dass die auferlegte Schubhaft der Sicherung des Verfahrens und der Beschaffung eines Reisedokumentes diene, ohne ein solches die Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich ist. Eine unerlaubte Weiterreise nach Bern erschließt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, weshalb erhebliche Fluchtgefahr vorliegt (vgl. Seite 1f der Stellungnahme vom 12.12.2023 in OZ 15, OZ 20 S. 7). Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 3 FGP. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist insgesamt erfüllt.Auch kann der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet – in den Heimatstaat Polen oder einen anderen Mitgliedstaat – gegenwärtig nicht ohne Verletzung der Grenz- und Einreisebestimmungen nachkommen, da der BF nicht im Besitz von identitätsbezogenen Dokumenten zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist und aus eigenem Entschluss das Bundesgebiet nicht verlassen kann. Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, wie in der Stellungnahme vom 12.12.2023 angeführt, dass die auferlegte Schubhaft der Sicherung des Verfahrens und der Beschaffung eines Reisedokumentes diene, ohne ein solches die Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich ist. Eine unerlaubte Weiterreise nach Bern erschließt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, weshalb erhebliche Fluchtgefahr vorliegt vergleiche Seite 1f der Stellungnahme vom 12.12.2023 in OZ 15, OZ 20 S. 7). Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FGP. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist insgesamt erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Konkret ist festzuhalten, dass - wie beweiswürdigend dargelegt - im Falle des BF es ersichtlich gem. der Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG ist, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat und sein Lebensmittelpunkt in Polen liegt. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und in Polen die Mutter und Schwester des BF leben. Spezielle Bindungen des BF oder konkrete Freunde und Bekannte des BF in Österreich wurden weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch in der Beschwerde vorgebracht.Konkret ist festzuhalten, dass - wie beweiswürdigend dargelegt - im Falle des BF es ersichtlich gem. der Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat und sein Lebensmittelpunkt in Polen liegt. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und in Polen die Mutter und Schwester des BF leben. Spezielle Bindungen des BF oder konkrete Freunde und Bekannte des BF in Österreich wurden weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch in der Beschwerde vorgebracht. Für das erkennende Gericht ergibt sich weiters, dass der BF in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz oder eine Wohnsitzmeldung verfügt (OZ 20 S. 6) und nahm er zuletzt Unterkunft in Notschlafstellen (Niederschrift S. 3 vom 27.11.2023). Zudem wurde weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch in der Beschwerde angegeben, wo der BF im Bundesgebiet über eine konkrete Wohnmöglichkeit verfüge (vgl. Beschwerde S. 5f, OZ 1). Über eine behördliche Meldung oder eine ortsübliche Unterkunft verfügt der BF im Bundesgebiet nicht. Für das erkennende Gericht ergibt sich weiters, dass der BF in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz oder eine Wohnsitzmeldung verfügt (OZ 20 S. 6) und nahm er zuletzt Unterkunft in Notschlafstellen (Niederschrift S. 3 vom 27.11.2023). Zudem wurde weder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch in der Beschwerde angegeben, wo der BF im Bundesgebiet über eine konkrete Wohnmöglichkeit verfüge vergleiche Beschwerde S. 5f, OZ 1). Über eine behördliche Meldung oder eine ortsübliche Unterkunft verfügt der BF im Bundesgebiet nicht. Weiters ging der BF während seines Aufenthalts in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte sich der BF durch stundenweise illegale Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter auf Baustellen (OZ 20, S. 6 und Niederschrift Seite 3 vom 27.11.2023). Auch kam in der mündlichen Verhandlung nicht hervor, dass der BF über ausreichend Unterhaltmittel verfügt (OZ 20, S. 6). Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (vgl. OZ 20, S. 6f; Seite 3 der Niederschrift vom 27.11.2023).Weiters ging der BF während seines Aufenthalts in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte sich der BF durch stundenweise illegale Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter auf Baustellen (OZ 20, S. 6 und Niederschrift Seite 3 vom 27.11.2023). Auch kam in der mündlichen Verhandlung nicht hervor, dass der BF über ausreichend Unterhaltmittel verfügt (OZ 20, S. 6). Er gab im Verfahren zwar an, er sei zur Arbeitssuche eingereist, konnte aber nicht nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden vergleiche OZ 20, S. 6f; Seite 3 der Niederschrift vom 27.11.2023). Entsprechend der Annahme der belangten Behörde war auch der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nach Ansicht des erkennendem Gerichts gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder – wie oben bereits dargelegt - sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, das persönliche Verhalten des BF (Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, Straffälligkeit) zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte. Eine Fluchtgefahr liege begründet vor aus dem individuellen und negativ prognostiziertem Verhalten des BF, vor allem, da keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr gegeben. Der BF war zu keinem Zeitpunkt in Österreich versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert. Der BF ist als mittellos anzusehen, weist keinerlei Barmittel auf und ist nicht in der Lage, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise zu finanzieren. Mangels Unterkunft und der damit eingehenden behördlichen Meldung liegt daher keine gesicherte behördliche Greifbarkeit vor. Insgesamt ergibt sich im Falle des BF für das erkennende Gericht das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, das persönliche Verhalten des BF (Mittellosigkeit, Missachtung des Meldegesetzes, Straffälligkeit) zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte. Eine Fluchtgefahr liege begründet vor aus dem individuellen und negativ prognostiziertem Verhalten des BF, vor allem, da keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr gegeben. Der BF war zu keinem Zeitpunkt in Österreich versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert. Der BF ist als mittellos anzusehen, weist keinerlei Barmittel auf und ist nicht in der Lage, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise zu finanzieren. Mangels Unterkunft und der damit eingehenden behördlichen Meldung liegt daher keine gesicherte behördliche Greifbarkeit vor. Insgesamt ergibt sich im Falle des BF für das erkennende Gericht das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Es sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Gegenteilige Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt, lediglich wurde vom BF in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung behauptet, dass er Diskopathie habe, einer Überweisung zur Operation wollte er schon im Herkunftsland nicht Folge leisten und gab er sogar an, den Eingriff zu verweigern. Das Verfahren hat demnach in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Weiters wurde durch das BFA zügig gehandelt und ein HRZ-Verfahren eingeleitet, um eine legale Ausreise des BF sicherzustellen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. In Hinblick auf die Tatsache, dass der BF strafrechtlich durch Gewalt-, Drogen-, Vermögens- und Eigentumsdelikte – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – in Erscheinung getreten ist, kann, wenngleich eine rechtskräftige Verurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung noch nicht vorliegt, davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht, zumal sich aus dem Verwaltungsakt auch entnehmen lässt, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrmals auch erheblich verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat und nach derer rechtskräftiger Bestrafungen, nicht von weiteren Straftaten in Österreich abhalten ließ. Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF temporär in U-Haft genommen wurde. Die Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung, demnach er sich für seine Taten schäme und der Alkoholkonsum dafür schuld sei, lassen keine positive Besserung in Zukunft erwarten, da er sogar angibt, zwar kein Alkoholproblem zu haben, allerdings den Stress mit Alkohol zu bekämpfen (OZ 20, S. 7). Eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist im Fall des BF im Verfahren sohin gegeben, weshalb zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 28.11.2023 auch gegen den BF ein rechtskräftiges und durchsetzbares, befristetes Aufenthaltsverbot bestand. Der BF verhielt sich, wie aus der Aktenlage ersichtlich, im Verfahren insgesamt unkooperativ und vertrauensunwürdig. Die Familie des BF hält sich – wie bereits dargelegt - nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar. Zu beachten ist zwar die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.06.2021, C-718/19 Rz 58), wonach jede Haftmaßnahme eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellt und immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden muss. Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden.Zu beachten ist zwar die Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 22.06.2021, C-718/19 Rz 58), wonach jede Haftmaßnahme eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellt und immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden muss. Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden. Im Falle des BF kommt auch ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Falle des BF insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen wäre (vgl. Seite 6 der Beschwerde vom 12.12.2023, in OZ 1).Im Falle des BF kommt auch ein gelinderes Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Falle des BF insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen wäre vergleiche Seite 6 der Beschwerde vom 12.12.2023, in OZ 1). Im gegenständlichen Fall konnte der BF keinen gesicherten Wohnsitz im Verfahren vorbringen. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere der wiederholten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, war nicht damit zu rechnen, dass er sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren auch nicht gemeldet war, keine privaten, familiären Bindungen in Österreich aufweist und sich auch nicht an gesetzliche Anordnungen hielt. Er wohnte zuletzt in einer Notschlafstelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft genommen zu haben. Da der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung verfügt, ist er für die Behörde nicht greifbar. Es ist nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer angeordneten Unterkunft bleiben würde. Sein bisheriges Verhalten spreche gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung (vgl. OZ 20, S. 6 und Seite 4 des angefochtenen Bescheides vom 28.11.2023, in OZ 5).Im gegenständlichen Fall konnte der BF keinen gesicherten Wohnsitz im Verfahren vorbringen. Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere der wiederholten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, war nicht damit zu rechnen, dass er sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren auch nicht gemeldet war, keine privaten, familiären Bindungen in Österreich aufweist und sich auch nicht an gesetzliche Anordnungen hielt. Er wohnte zuletzt in einer Notschlafstelle und gab an, an verschiedenen Adressen Unterkunft genommen zu haben. Da der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung verfügt, ist er für die Behörde nicht greifbar. Es ist nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in einer angeordneten Unterkunft bleiben würde. Sein bisheriges Verhalten spreche gegen eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung vergleiche OZ 20, S. 6 und Seite 4 des angefochtenen Bescheides vom 28.11.2023, in OZ 5). Der BF verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, womit die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht kommt. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Prüfung durch das erkennende Gericht, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Bestimmungen und des unkooperativenen Verhaltens des BF, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Die Prüfung durch das erkennende Gericht, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Bestimmungen und des unkooperativenen Verhaltens des BF, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Der BF wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst sehr kurz, nämlich erst seit 28.11.2023 in Schubhaft angehalten und gibt es keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte, da die belangte Behörde schnellstmöglich das HRZ-Verfahren einleitete. Das erkennende Gericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Ergebnis: Zusammengefasst bleibt deswegen folgerichtig festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft als ultima ratio zutreffend erfolgte und die Voraussetzungen für diese Maßnahme auch nach wie vor vorliegen. Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nicht generell als unzulässig erweist, da vom BF insgesamt nicht zu erwarten sei, dass er auf freiem Fuß das HRZ-Verfahren abgewartet hätte. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der BF habe sich nicht aktiv versteckt, sondern nur alkoholbedingt sehr auffällig verhalten, vermag daran nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – eine Effektuierung der Überstellung nach Polen völlig unwahrscheinlich bzw. die Durchführung der Rückverbringung nach Polen tatsächlich unmöglich wäre. Es erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Überstellung nach Polen als nicht völlig ausgeschlossen gelten. Zudem kam in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung hervor, dass eine zeitnahe Effektuierung seitens der belangten Behörde ins Auge gefasst wurde. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung nach Polen ist somit weiterhin gegeben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das erkennende Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Überstellung des BF nach Polen nach heutigem Wissensstand auch möglich und realistisch ist. Ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Ein gelinderes Mittel gem. Paragraph 77, FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Die Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu A) III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu A) römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ „VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Das BFA beantragte, das BVwG möge den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. Konkret wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde von € 57,40 und Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde von € 368,80 und Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt in der Höhe von € 461,00 beantragt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, steht der Behörde als obsiegende Partei der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40, Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80 und Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde iHv EUR 461,00) insgesamt sohin EUR 887,20, während der Antrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen war. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2282513.1.00

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