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{'item': 'L523 2274759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlL523 2274759-1 SpruchL523 2274759-1/6E, L523 2274759-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 18.04.2023 ein Stellenangebot als XXXX über die Personalüberlassungsfirma XXXX mit Arbeitsort Raum Linz, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme, verbindlich übermittelt.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 18.04.2023 ein Stellenangebot als römisch 40 über die Personalüberlassungsfirma römisch 40 mit Arbeitsort Raum Linz, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme, verbindlich übermittelt.
  3. Am 27.04.2024 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass der Beschwerdeführer aktuell krank sei und er keinen Termin zum Vorstellen, auch nicht für die darauffolgende Woche fixieren wollte und er Pension beantragen wolle. Der potentielle Dienstgeber hätte ein Teilzeitangebot als XXXX für den Beschwerdeführer.
  4. Am 27.04.2024 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass der Beschwerdeführer aktuell krank sei und er keinen Termin zum Vorstellen, auch nicht für die darauffolgende Woche fixieren wollte und er Pension beantragen wolle. Der potentielle Dienstgeber hätte ein Teilzeitangebot als römisch 40 für den Beschwerdeführer.
  5. Am 03.05.2023 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass sie es nun doch mit dem Beschwerdeführer versuchen würden und dieser am 04.05.2023 einen Vorstelltermin habe. Der Beschwerdeführer nahm diesen Vorstelltermin wahr.
  6. Am 05.05.2023 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS rück, dass der Beschwerdeführer ausschließlich eine Stelle in Linz wolle, sowie dass er sich sehr vage verhalten habe, nicht sagen habe können, ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung wolle, er habe zudem auch Homeoffice abgelehnt und sich wieder auf keinen Vorstelltermin einlassen wollen. Er sei höflich gewesen, hätte aber zu erkennen gegeben, dass er an keinem konkreten Angebot interessiert sei („das könne er jetzt nicht sagen, er will sich jetzt nicht festlegen“). So wie sich der Beschwerdeführer verhalten habe, hätte sich der potentielle Dienstgeber nicht vorstellen können, ihn zu einem Bewerbungsgespräch mitzunehmen.
  7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.05.2023 vor dem AMS gab dieser zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung folgendes zu Protokoll: „Ich bin zum vereinbarten Gespräch gefahren, trotz Schmerzen (musste Schmerzmittel einnehmen), wollten den Termin nicht mehr aufschieben, da es schon ein Klärungsgespräch am AMS wegen der Stelle gegeben hat. Ich war pünktlich dort, Fr. XXXX jedoch nicht anwesend. Fr. XXXX hat mich dann zu sich gebeten zum Gespräch. Sie machte auf mich keinen kompetenten Eindruck, sie hat auch gesagt, sie wäre nicht autorisiert mir konkrete Auskünfte über die angebotene Stelle zu geben. Ich habe angegeben, dass ich für Teilzeit bis Vollzeit gemeldet bin. Ich konnte mich zu dem Zeitpunkt nicht konkret festlegen wegen dem Vorstelltermin, weil ich durch meine Schmerzen beeinträchtigt bin. Ich habe das Gespräch nicht als Vorstellungsgespräch empfunden, da Fr. XXXX ja nicht anwesend war.“ Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach dem Vorstellungsgespräch noch beim Hausarzt gewesen sei und sich von diesem habe krankschreiben lassen wegen akuter Schmerzen in den Beinen, ausgelöst durch die Wirbelsäule.
  8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.05.2023 vor dem AMS gab dieser zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung folgendes zu Protokoll: „Ich bin zum vereinbarten Gespräch gefahren, trotz Schmerzen (musste Schmerzmittel einnehmen), wollten den Termin nicht mehr aufschieben, da es schon ein Klärungsgespräch am AMS wegen der Stelle gegeben hat. Ich war pünktlich dort, Fr. römisch 40 jedoch nicht anwesend. Fr. römisch 40 hat mich dann zu sich gebeten zum Gespräch. Sie machte auf mich keinen kompetenten Eindruck, sie hat auch gesagt, sie wäre nicht autorisiert mir konkrete Auskünfte über die angebotene Stelle zu geben. Ich habe angegeben, dass ich für Teilzeit bis Vollzeit gemeldet bin. Ich konnte mich zu dem Zeitpunkt nicht konkret festlegen wegen dem Vorstelltermin, weil ich durch meine Schmerzen beeinträchtigt bin. Ich habe das Gespräch nicht als Vorstellungsgespräch empfunden, da Fr. römisch 40 ja nicht anwesend war.“ Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach dem Vorstellungsgespräch noch beim Hausarzt gewesen sei und sich von diesem habe krankschreiben lassen wegen akuter Schmerzen in den Beinen, ausgelöst durch die Wirbelsäule.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 30.05.2023 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 04.05.2023 bis 14.06.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben beim Gespräch bei der Firma XXXX am 04.05.2023 eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Grunde für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 30.05.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 04.05.2023 bis 14.06.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben beim Gespräch bei der Firma römisch 40 am 04.05.2023 eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Grunde für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  11. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin fristgerecht Beschwerde ein und führte hierzu insbesondere Folgendes aus: „Vom 04.05.2023-12.05.2023 war ich bei der Österreichischen Gesundheitskasse als arbeitsunfähig gemeldet (gem. beil. Schreiben ÖGK“. Während meines Krankenstandes hätte ich keiner Vermittlungstätigkeit nachkommen müssen. Dennoch nahm ich den Termin am 04.05.2023 bei der Firma XXXX (trotz Schmerzen und unter Einnahme von Schmerzmitteln) wahr, um mich nicht dem Vorwurf der Arbeitsvereitelung aussetzen zu müssen. Ich erschien pünktlich bei der Firma XXXX zum persönlichen Vorstellungsgespräch. Lediglich Fr. XXXX , Geschäftsführung von XXXX , war zum vereinbarten Termin nicht im Büro anwesend!!! XXXX (eine Mitarbeiterin/Sekretariat) lud mich in weiterer Folge noch zu einem kurzen Kennenlerngespräch ein. XXXX betonte im Zuge des Gesprächs, dass sie mir bezüglich des in Frage befindlichen Stellenangebotes keine konkreten Angaben machen könne, da sie dazu nicht autorisiert sei. Ich habe dieses Gespräch keinesfalls als Vorstellungsgespräch wahrgenommen.“ Weites führte der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand leider in den letzten Wochen wieder erheblich verschlechtert habe und derartige sanktionistische Maßnahmen massive negative Folgen auf seine physische und psychische Gesundheit hätte und er ersuche, dies zu würdigen und die Auszahlung der Notstandshilfe vorzunehmen.
  12. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin fristgerecht Beschwerde ein und führte hierzu insbesondere Folgendes aus: „Vom 04.05.2023-12.05.2023 war ich bei der Österreichischen Gesundheitskasse als arbeitsunfähig gemeldet (gem. beil. Schreiben ÖGK“. Während meines Krankenstandes hätte ich keiner Vermittlungstätigkeit nachkommen müssen. Dennoch nahm ich den Termin am 04.05.2023 bei der Firma römisch 40 (trotz Schmerzen und unter Einnahme von Schmerzmitteln) wahr, um mich nicht dem Vorwurf der Arbeitsvereitelung aussetzen zu müssen. Ich erschien pünktlich bei der Firma römisch 40 zum persönlichen Vorstellungsgespräch. Lediglich Fr. römisch 40 , Geschäftsführung von römisch 40 , war zum vereinbarten Termin nicht im Büro anwesend!!! römisch 40 (eine Mitarbeiterin/Sekretariat) lud mich in weiterer Folge noch zu einem kurzen Kennenlerngespräch ein. römisch 40 betonte im Zuge des Gesprächs, dass sie mir bezüglich des in Frage befindlichen Stellenangebotes keine konkreten Angaben machen könne, da sie dazu nicht autorisiert sei. Ich habe dieses Gespräch keinesfalls als Vorstellungsgespräch wahrgenommen.“ Weites führte der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand leider in den letzten Wochen wieder erheblich verschlechtert habe und derartige sanktionistische Maßnahmen massive negative Folgen auf seine physische und psychische Gesundheit hätte und er ersuche, dies zu würdigen und die Auszahlung der Notstandshilfe vorzunehmen.
  13. Mit Schreiben des AMS vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über den bisherigen Verfahrensgang und die Rechtslage – unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung – samt Stellungnahmemöglichkeit informiert. Hinsichtlich der eingewendeten Beeinträchtigung der Schmerzen beim Vorstellungsgespräch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Ende des Krankenstands verpflichtet gewesen sei, seine Bewerbungsaktivitäten wiederaufzunehmen. Auch sei es unerheblich, ob eine Vereitelungshandlung vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt worden sei. Konkret bedeute dies, dass es keine Rolle spiele, ob das Vorabgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber als Vorstellgespräch zu werten sei oder nicht und ob die Vereitelungshandlungen (Hinweis auf bevorstehende Pensionsbeantragung, Hinweis auf Beschäftigungsort ausschließlich in Linz, Ablehnung eines konkreten Vorstelltermins beim Beschäftigungsbetrieb) am ersten Tag der Krankschreibung oder am ersten Tag nach Ende des Krankenstandes gesetzt worden seien. Hätte der Beschwerdeführer sich arbeitswillig gezeigt, hätte er den potentiellen Dienstgeber über seine Erkrankung informiert und angeboten, sofort nach Ende der Erkrankung für ein Vorstellungsgespräch bereit zu sein, zumal die Stelle immer noch offen sei. Auch werde angemerkt, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erst am 08.05.2023 rückwirkend ab 04.05.2023 ausgestellt worden sei.
  14. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin mit 15.06.2023 eine Stellungnahme und verwies hierbei auf seine bisherigen Angaben und führte insbesondere aus, dass er nicht arbeitsunwillig sei und es Umstände im Leben gäbe, die es einem nicht immer besonders leicht machen würden und befinde er sich in einer angespannten finanziellen Situation. Bei seinem PKW stünden hohe Reparaturkosten an, er müsse sich sehr genau überlegen, welche Fahrten er machen könne und für Homeoffice verfüge er nicht über die notwendige Infrastruktur, so sei sein Wunsch eine Stelle in Linz. Details zu einem konkreten Angebot habe es aber nicht gegeben. Zudem sei ihm in einem telefonischen Gespräch mit Frau XXXX klar geworden, dass diese es darauf angelegt habe, ihn beim AMS „anzuschwärzen“ und sie ihn auf ihrer „Watchlist“ habe. Alledem zufolge ersuche er um Auszahlung der Notstandshilfe.
  15. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin mit 15.06.2023 eine Stellungnahme und verwies hierbei auf seine bisherigen Angaben und führte insbesondere aus, dass er nicht arbeitsunwillig sei und es Umstände im Leben gäbe, die es einem nicht immer besonders leicht machen würden und befinde er sich in einer angespannten finanziellen Situation. Bei seinem PKW stünden hohe Reparaturkosten an, er müsse sich sehr genau überlegen, welche Fahrten er machen könne und für Homeoffice verfüge er nicht über die notwendige Infrastruktur, so sei sein Wunsch eine Stelle in Linz. Details zu einem konkreten Angebot habe es aber nicht gegeben. Zudem sei ihm in einem telefonischen Gespräch mit Frau römisch 40 klar geworden, dass diese es darauf angelegt habe, ihn beim AMS „anzuschwärzen“ und sie ihn auf ihrer „Watchlist“ habe. Alledem zufolge ersuche er um Auszahlung der Notstandshilfe.
  16. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Sinne eines passiven, nicht auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns, den potentiellen Dienstgeber vom Erreichen der weiteren Stufen im Bewerbungsprozess und letztlich vom Zustandekommen einer Beschäftigung abgebracht habe.
  17. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2023, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Sinne eines passiven, nicht auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns, den potentiellen Dienstgeber vom Erreichen der weiteren Stufen im Bewerbungsprozess und letztlich vom Zustandekommen einer Beschäftigung abgebracht habe. Dem Beschwerdeführer sei zudem jedenfalls ein konkretes Angebot – die Stelle als XXXX in Linz laut Stellenangebot – vermittelt worden und liege es in der Natur der Sache, dass ein Personalüberlassungsunternehmen mehrere offene Stellen von unterschiedlichen Beschäftigungsbetrieben besetzen könne. Um sich arbeitswillig zu zeigen, müsse von jeder auch sonst sich bietenden Beschäftigung Gebrauch gemacht werden. Wenn der Beschwerdeführer auf eine Beschäftigung ausschließlich in Linz beharre, obwohl eine Wegzeit von jedenfalls zwei Stunden täglich (bzw. eineinhalb Stunden bei Teilzeit) zumutbar sei, könne sich der Beschwerdeführer der verbindlichen Zuweisung einer konkret angebotenen Beschäftigung nicht dadurch entziehen, dass der potentielle Dienstgeber sogar eine Beschäftigung als XXXX in der Stadt Linz anbietet, auch wenn es sich nicht um die zugewiesene Beschäftigung handelt. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gingen allesamt ins Leere.Dem Beschwerdeführer sei zudem jedenfalls ein konkretes Angebot – die Stelle als römisch 40 in Linz laut Stellenangebot – vermittelt worden und liege es in der Natur der Sache, dass ein Personalüberlassungsunternehmen mehrere offene Stellen von unterschiedlichen Beschäftigungsbetrieben besetzen könne. Um sich arbeitswillig zu zeigen, müsse von jeder auch sonst sich bietenden Beschäftigung Gebrauch gemacht werden. Wenn der Beschwerdeführer auf eine Beschäftigung ausschließlich in Linz beharre, obwohl eine Wegzeit von jedenfalls zwei Stunden täglich (bzw. eineinhalb Stunden bei Teilzeit) zumutbar sei, könne sich der Beschwerdeführer der verbindlichen Zuweisung einer konkret angebotenen Beschäftigung nicht dadurch entziehen, dass der potentielle Dienstgeber sogar eine Beschäftigung als römisch 40 in der Stadt Linz anbietet, auch wenn es sich nicht um die zugewiesene Beschäftigung handelt. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gingen allesamt ins Leere.
  18. Mit Vorlageantrag vom 21.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er verwies hinsichtlich seiner Gründe auf seine fristgerecht eingebrachte Beschwerde und seine bisherigen Stellungnahmen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS ein Beschäftigungsverhältnis als XXXX über die Personalüberlassungsfirma XXXX verbindlich angeboten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS ein Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 über die Personalüberlassungsfirma römisch 40 verbindlich angeboten. Beim Vorstelltermin bei der gegenständlichen Personalüberlassungsfirma am 04.05.2023 machte der Beschwerdeführer vage und ablehnende Angaben und legte sich dieser für keinen Vorstellungstermin bei einer Beschäftigungsfirma fest. Aktuelle gesundheitliche Beschwerden erwähnte der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch nicht. Mit am 08.05.2023 ausgestellter ärztlicher Bestätigung wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 04.05.2023 bis 12.05.2023 dessen Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Unmittelbar nach Ende der Arbeitsunfähigkeit nahm der Beschwerdeführer mit dem potentiellen Dienstgeber keinen Kontakt auf zwecks Vereinbarung möglicher Bewerbungsgespräche. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2015 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdeverfahren. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, die Aktenvermerke der belangten Behörde, und der Bezugsverlauf liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Akt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdeverfahren. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, die Aktenvermerke der belangten Behörde, und der Bezugsverlauf liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als XXXX über die gegenständliche Personalüberlassungsfirma verbindlich angeboten wurde, ist unstrittig. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 über die gegenständliche Personalüberlassungsfirma verbindlich angeboten wurde, ist unstrittig. Ebenso nicht bestritten wird der Vorstelltermin bei der Personalüberlassungsfirma am 04.05.
  19. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Gespräches wird auf die eindeutigen und schlüssigen Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers verwiesen (Kunde wollte sich auf Vorstelltermin nicht einlassen. Hätte auch Homeoffice abgelehnt. Kann nicht sagen ob er Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung will. Verhält sich sehr vage und lehnt konkrete Angebote ab „das könne er jetzt nicht sagen, er will sich jetzt nicht festlegen etc.“). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur unsubstantiierte Einwendungen vorbringt. So hat der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2023 selbst zu Protokoll gegeben, dass er sich wegen dem Vorstelltermin nicht konkret festlegte und er auch angab, dass er für Teilzeit bis Vollzeit gemeldet ist und im Beschwerdevorbringen führt er weiters aus, dass für ihn Homeoffice nicht in Betracht kommt. Insofern untermauern diese Angaben des Beschwerdeführers die Aussagen des Personalüberlassers und zeigen diesbezüglich keine signifikanten Widersprüche auf. Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit ist der vorgelegten Meldung des Versicherungsträgers zu entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit mit der Personalüberlassungsfirma zwecks Vereinbarung möglicher Bewerbungsgespräche in Verbindung gesetzt hat, wird seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich lediglich an, dass er am 17.05.2023 – somit erst nach seiner Aussage beim AMS und erst einige Tage nach seiner Gesundung – mit Frau XXXX telefoniert habe, um seine Situation nochmals darzustellen und er hierbei den Eindruck gewonnen habe, dass sie ihn beim AMS „anschwärzen“ wolle. Angesichts dieses erneut unsubstantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits sowie seiner bisherigen Angaben im Verfahren, mit denen er seine vagen und ablehnenden Angaben beim Vorstelltermin einräumt und den andererseits schlüssigen und nachvollziehbaren Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, sieht der erkennende Senat keinen begründeten Anlass, die bisherigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit mit der Personalüberlassungsfirma zwecks Vereinbarung möglicher Bewerbungsgespräche in Verbindung gesetzt hat, wird seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich lediglich an, dass er am 17.05.2023 – somit erst nach seiner Aussage beim AMS und erst einige Tage nach seiner Gesundung – mit Frau römisch 40 telefoniert habe, um seine Situation nochmals darzustellen und er hierbei den Eindruck gewonnen habe, dass sie ihn beim AMS „anschwärzen“ wolle. Angesichts dieses erneut unsubstantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits sowie seiner bisherigen Angaben im Verfahren, mit denen er seine vagen und ablehnenden Angaben beim Vorstelltermin einräumt und den andererseits schlüssigen und nachvollziehbaren Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers, sieht der erkennende Senat keinen begründeten Anlass, die bisherigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist unbestritten. Aus dem Bezugsverlauf ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 09.12.2025 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe bezieht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  20. Anzuwendendes Recht Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
  21. Bezogen auf den Beschwerdeführer Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer wendete keine Unzumutbarkeit ein und ergab das Ermittlungsverfahren keine Unzumutbarkeit. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung als XXXX an den Beschwerdeführer ist daher zumutbar.Der Beschwerdeführer wendete keine Unzumutbarkeit ein und ergab das Ermittlungsverfahren keine Unzumutbarkeit. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung als römisch 40 an den Beschwerdeführer ist daher zumutbar. Da dem Beschwerdeführer somit eine zumutbare Beschäftigung angeboten wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich dem Beschwerdeführer, verschuldet wurde. Der Beschwerdeführer nahm den vereinbarten Vorstelltermin am 04.05.2023 bei der gegenständlichen Personalüberlassungsfirma wahr. Dabei machte er dem potentiellen Dienstgeber gegenüber nur sehr vage Angaben bzw. ablehnende Angaben und legte sich nicht auf Vorstelltermine fest. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die dementsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses verwiesen. Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden, wenn diese ein derartiges vages und ablehnendes Verhalten, wie das des Beschwerdeführers, nicht als arbeitswillig anerkennt. Gemäß der herrschenden Rechtsprechung bedarf es, um sich auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verhaltens auf seine ärztlich auf den Vorstellungstag rückdatierte Arbeitsunfähigkeit verweist und damit sein nicht der Arbeitswilligkeit entsprechendes Verhalten zu rechtfertigen sucht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach der Gesundung keine ausreichenden Bewerbungsaktivitäten gesetzt hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung „bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wiederaufzunehmen sind.“ (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104). Wie beweiswürdigend festgestellt, hat der Beschwerdeführer nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit seine Bewerbungsaktivitäten nicht unverzüglich wiederaufgenommen, sondern hat sich dieser erst einige Tage nach seiner Gesundung und erst nach seiner Aussage beim AMS mit dem potentiellen Dienstgeber wieder in Verbindung gesetzt, um seine Situation nochmals darzustellen. Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass ein arbeitswilliger Arbeitsloser im konkreten Fall den potentiellen Dienstgeber spätestens beim Vorstelltermin über eine akute Erkrankung informiert und diesem auch mitgeteilt hätte, dass er sofort nach Ende der Erkrankung wieder für ein Vorstellungsgespräch zur Verfügung stünde. Das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen einer konkreten Beschäftigung zu verhindern. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich zeitnah kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
  22. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; die Vereitelungshandlung wurde vom Beschwerdeführer nur unsubstantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; die Vereitelungshandlung wurde vom Beschwerdeführer nur unsubstantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2274759.1.00

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