RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlL532 2278322-1 SpruchL532 2278322-1/9E, L532 2278322-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. Hilal KAFKAS, etabliert in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. Hilal KAFKAS, etabliert in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am darauffolgenden Tag im Wesentlichen vor, er habe Studenten unterstützt, welche der terroristischen Gruppe FETÖ angehört haben dürften. Diese hätten offensichtlich den Namen des BF an Behörden weitergegeben, weshalb er von diesen Behörden verfolgt worden sei. Dass die Studenten der Terrorgruppe FETÖ angehört hätten, habe der BF nicht gewusst. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen müssen, da er sonst zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden wäre.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am darauffolgenden Tag im Wesentlichen vor, er habe Studenten unterstützt, welche der terroristischen Gruppe FETÖ angehört haben dürften. Diese hätten offensichtlich den Namen des BF an Behörden weitergegeben, weshalb er von diesen Behörden verfolgt worden sei. Dass die Studenten der Terrorgruppe FETÖ angehört hätten, habe der BF nicht gewusst. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen müssen, da er sonst zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden wäre.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 23.06.2023 vor der belangten Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Im Wesentlichen gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, die Zeitung „Zaman“ von 2005 bis 2015 abonniert zu haben, Gülen-Schulen finanziell unterstützt und abends an Besprechungen teilgenommen zu haben. Es sei irgendjemand eingesperrt worden. Diese Person habe den Namen des BF bekanntgegeben und habe der BF von einem Freund erfahren, dass er von der Polizei bzw. vom türkischen Geheimdienst gesucht werde. Diese Verfahren wären geheim und gebe es aus diesem Grund keine behördlichen Briefe. Wenn die Polizei bzw. der türkische Geheimdienst den BF erwischt hätten, wäre er gleich eingesperrt worden. Er habe nichts Schlechtes gemacht, sondern nur Kinder finanziell unterstützt.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 23.06.2023 vor der belangten Behörde in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Im Wesentlichen gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, die Zeitung „Zaman“ von 2005 bis 2015 abonniert zu haben, Gülen-Schulen finanziell unterstützt und abends an Besprechungen teilgenommen zu haben. Es sei irgendjemand eingesperrt worden. Diese Person habe den Namen des BF bekanntgegeben und habe der BF von einem Freund erfahren, dass er von der Polizei bzw. vom türkischen Geheimdienst gesucht werde. Diese Verfahren wären geheim und gebe es aus diesem Grund keine behördlichen Briefe. Wenn die Polizei bzw. der türkische Geheimdienst den BF erwischt hätten, wäre er gleich eingesperrt worden. Er habe nichts Schlechtes gemacht, sondern nur Kinder finanziell unterstützt. Die Einvernahme gestaltete sich im Übrigen wie folgt: „[…] F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin bisher einwandfrei? A: Ja. LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz. F: Haben Sie vor der Polizei und dem BFA bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. Es passt alles. F: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: es gab keine Rückübersetzung. F: Haben Sie sich das Protokoll danach angeschaut und stimmt alles? A: Ich bekam keine Kopie. F: Sie haben laut EB auf eine Kopie verzichtet. A: ich fragte im Camp ob ich eine Kopie haben kann. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? A: Ja. LA: Sie legten bis dato im Verfahren eine türk. ID Karte vor. Können Sie heute weitere Dokumente/Beweismittel für Ihren Asylantrag vorlegen? A: Nein. F: Waren Sie jemals im Besitz eines Reisepasses? A: Ja, nachgefragt, ich war 3 Jahre lang im Ausland und hatte einen RP, nachgefragt, mein RP ist in der Türkei. F: Ist der RP noch gültig? A: Ja er gilt noch 2 Jahre. F: Warum haben Sie den RP nicht mit? A: ich habe dringend flüchten müssen, und hatte deswegen keine Zeit den RP mitzunehmen. F: Sie hatten Zeit die türk. ID Karte mitzunehmen aber nicht den RP? A: Ich bin nicht nach Hause gegangen um den RP zu holen. F: Sie erwähnten 3 Jahre im Ausland, wann und wo? A: Ich war in Algerien, nachgefragt, von 2005 – Ende 2007 F: Was haben Sie in Algerien gemacht? A: Ich habe dort gearbeitet im Kanalbau. F: Warum reisten Sie 2007 aus Algerien wieder aus? A: Ich wollte nicht mehr. F: Wie genau lautet Ihr Geburtsort? A: in Aydin. F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Moslem F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Türke. F: Sie sind türkischer Staatsbürger, haben Sie noch andere Staatsangehörigkeiten? A: Nein. F: Laut EB sind Sie verheiratet, ist das richtig? A: Ja. F: Haben Sie Kinder? A: ja, 2 Kinder. F: Bitte nennen Sie Name, Geburtsdatum Ihrer Gattin und Ihrer Kinder. A: XXXX , XXXX geb.A: römisch 40 , römisch 40 geb. XXXX , XXXX geb., Sohn römisch 40 , römisch 40 geb., Sohn XXXX , XXXX geb., Sohn römisch 40 , römisch 40 geb., Sohn F: Sind Sie standesamtlich und traditionell verheiratet? A: Ja F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: 2010 in Aydin F: Wie halten Sie derzeit Kontakt zu Ihrer Gattin und den Kindern? A: fast jeden Tag per WhatsApp F: Wer sorgt jetzt für Ihre Gattin und Kinder seit Ihrer Ausreise? A: meine Eltern. F: Wo befinden sich Gattin und Kinder momentan? A: in Aydin. F: Haben Sie in der Erstbefragung korrekte Angaben zu Ihren Eltern und Geschwistern gemacht? Demanch leben Ihre Ehefrau und Kinder, Mutter und 1 Schwester in der Türkei, ein Bruder lebt in Algerien. Ist das richtig? A: Ja. Mein Bruder lebt nicht mehr in Algerien und lebt seit 2 Monaten auch in der TR. F: Wo lebt Ihr Bruder? Ist er mit Ihrer Familie in Aydin? A: Er lebt auch in Aydin aber nicht mit der Familie. F: Haben Sie noch weitere Angehörige (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in der Türkei? A: 2 Onkeln vs, 2 Onkeln ms, 2 Tanten ms, und Cousins und Cousinen. Manche leben davon in Izmir. F: Haben Ihre Ehefrau, Mutter oder Ihre Geschwister irgendwelche Probleme in der Türkei? A: Nein. F: Leben Ihre Angehörigen, Mutter, Ehefrau und Bruder, alle in Aydin? A: Ja. F: Mit wem lebten Sie bis zur Ausreise aus der Türkei im selben Haushalt? A: ich habe mit meiner Frau und Kindern in Aydin gelebt. Nachgefragt, meine Mutter hat ihre eigene Wohnung in der gleichen Straße. F: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? A: normal. Nachgefragt, das Leben war leistbar. F: Lebten Sie in einem Haus oder einer Wohnung? A: in einer Wohnung. F: Wer lebt derzeit dort? A: meine Frau mit den Kindern. F: Befindet sich die Wohnung im Eigentum Ihrer Familie? A: die Wohnung gehört einer weitschichtigen Verwandten und wir zahlen dort Miete. F: Haben Sie auch vor Ihrer Ausreise in dieser Wohnung gewohnt? A: Ja. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern? A: 2-3x pro Woche, wir telefonieren eigentlich jeden
- Tag. F: Bis zur Ausreise aus der TR haben Sie in der Wohnung in Aydin gelebt? A: die letzten Tage habe ich bei einem Freund gelebt, weil ständig die Polizei da war. F: Wo lebt der Freund? A: Auch in Aydin, im Stadtzentrum. F: Wie lange waren Sie beim Freund? A: Ca. 20-25 Tage F: Von wann bis wann? A: Anfang August bis Anfang September. F: Haben Sie in dieser Zeit Ihre Familie gesehen? A: Ja, nachgefragt, sie haben mich besucht. F: Wann genau sind Sie aus der Türkei ausgereist? A: 27.09.2022 F: Sind Sie alleine aus der Türkei ausgereist? A: mein Freund hat mich bis zur Grenze nach Edirne gebracht, dann ging ich mit einer Gruppe von Syrern über die Grenze nach Bulgarien. F: Haben Sie Geld an einen Schlepper bezahlt? A: Ich habe nichts bezahlt, aber mein Freund hat bezahlt. F: Wieviel zahlte der Freund für Ihre Reise? A: 2.500 – 4.000 USD F: Warum würde Ihr Freund soviel Geld für Sie bezahlen? A: Weil er ein guter Freund ist, ein Langzeit-Freund und er wollte mir helfen. F: Müssen Sie das Geld zurückzahlen? A: Nein. F: Gab es ein konkretes Ereignis, das Sie veranlasst hat am 27.09.2022 auszureisen? A: mein Freund sagte mir, dass ich an diesem Tag ausreisen muss. F: Reisten Sie direkt vom Zuhause des Freundes aus, oder haben Sie sich sonstwo noch aufgehalten? A: Direkt vom Freund. F: Wurden Sie bei der Ausreise aus der Türkei an der Grenze einer Personenkontrolle unterzogen? A: Nein. F: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? A: nach Ö, weil mein Freunde leben in Wien, das sind 2 Brüder, die kenne ich schon 30 Jahre, ich war schon 4 Monate in Wien. F: Wann waren Sie in Wien oder Österreich? A: Anfang Oktober bis November 2022 F: Sie meinen Sie waren in Wien als Sie im letzten Jahr in Ö eingereist sind? A: Ja. Nachdem ich bei der Polizei meine weiße Karte bekommen habe. F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie in der Türkei absolviert? A: 11 Jahre Schule, ich habe Buchhalter gelernt aber nie ausgeübt, dann habe ich als Maschineningieur gearbeitet für 21 Jahre, die letzten 8 Jahre habe ich getrocknete Feigen und Oliven verkauft. F: Warum haben Sie aufgehört als Maschineningenieur zu arbeiten? A: Damals habe ich in Izmir gelebt und als ich nach Aydin übersiedelt bin, habe ich mit dem Handel angefangen. F: Von wann bis wann haben Sie in Izmir gelebt? A: von 1995 – 2015, nachgefragt, ich habe mit meiner Frau und Kindern dort gelebt, meine Kinder sind in Izmir auf die Welt gekommen. F: Warum sind Sie 2015 nach Aydin übersiedelt? A: ich wollte selbständig sein. F: Hätten Sie in Izmir nicht selbständig sein können? A: in Aydin gibt’s die Oliven und Feigen und diese habe ich nach Izmir gehandelt. F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise den Lebensunterhalt mit dem Handelt bestritten? A: ja. F: Wer betreibt den Handel seit Ihrer Ausreise? A: Niemand. F: Haben Sie alles verkauft? Was passierte mit dem Lager, den Früchten? A: Ich habe vor der Ausreise langsam abgebaut. F: Wann haben Sie damit angefangen langsam den Betrieb abzubauen? A: Sicher ein Jahr zuvor. Ich habe von den Bauern die Früchte gekauft und weitergehandelt und im letzten Jahr habe ich nichts mehr von den Bauern eingekauft. F: Wie bestreiten Ihre Angehörigen in der Türkei den Lebensunterhalt (Ehefrau, Mutter, Geschwister)? A: Meine Mutter bekommt Pension, die Wohnung gehört ihr, sie zahlt keine Miete. Bevor ich ausreiste hatte ich Geld gespart und das habe ich meiner Frau hinterlassen. F: Was arbeiten Ihre Schwester und Bruder? A: der Bruder ist erst seit kurzem aus Algerien zurückgekehrt und will sich etwas aufbauen, und meine Schwester ist verheiratet. F: Wie lange war Ihr Bruder in Algerien? A: über 10 Jahre, nachgefragt, er kam zurück weil er einfach zurück in die Türkei wollte, seine Frau ist aus Algerien und kam in die TR mit. F: Haben Sie in der Erstbefragung Ihre Reiseroute von der Türkei nach Österreich korrekt angegeben? A: Ja. F: Am Weg nach Österreich kamen Sie durch mehrere Länder. Haben Sie außerhalb Österreichs einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Wieso nicht? A: ich liebe Ö. F: Warum? Was wissen Sie über Ö? A: Über meine Freunde war ich informiert dass Ö ein ruhiges Land ist mit netten Menschen. F: Haben Sie sich je, sei es in der Türkei oder in irgendeinem anderen Land, politisch betätigt? A: Nein. F: Haben Sie sich in der Türkei oder in einem anderen Land je politisch geäußert oder Ihre politische Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan? A: Nein. In der Türkei kann man das nicht machen. F: Sind Sie in der Türkei oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Türkei von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Kriminalbeamte haben mich gesucht. F: Wurden Sie in der Türkei jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Wurden Sie in der Türkei jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung konkret verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in der Türkei jemals wegen Ihrer Religion konkret verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in der Türkei jemals wegen Ihrer Volksgruppe konkret verfolgt? A: Nein. F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Beginn der freien Erzählung A: Von 2005 – 2015 war ich bei der Zeitung „Zamman“ Mitglied, ich habe die Zeitung aboniert gehabt. Ich habe eine Gülen Schule finanziell unterstützt damit die Kinder Unterricht bekommen. Abends habe ich an Besprechungen teilgenommen. Irgendwer wurde eingesperrt und der hat meinen Namen bekannt gegeben. Dann hat mir ein Freund Bescheid gegeben dass ich von der Polizei, vom türk. Geheimdienst, gesucht werde. Da bekommt man keine behördl. Briefe, diese Verfahren laufen sehr heimlich und wenn sie mich erwischen, hätten sie mich gleich eingesperrt. Ich habe nichts schlechtes gemacht und habe nur die Kinder finanziell unterstützt. Ende der freien Erzählung F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten? A: sie werden mich einsperren, nachgefragt, die Polizei wird mich einsperren. F: Gibt es schriftliche Beweismittel, die Sie dazu vorlegen können? A: Nein. F: Sie erwähnten dass Sie von 2005-2015 Abonnent dieser Zeitung waren, wo haben sie damals gelebt? A: In Izmir. F: Wo hat sich die Schule befunden, die Sie unterstützt haben? A: In Izmir, aber diese Schule gibt es in der TR überall, ich habe für 2 Schüler bezahlt. F: Steht die Zeitung mit der Schule in Zusammenhang? A: ja, die gehören alle Gülen. Und 2016 nach dem Putschversuch wurden die Schulen alle zugesperrt. F: Sie erwähnten dass Sie an Besprechungen teilgenommen haben. Was waren das für Besprechungen? A: über den Glauben, die Briefe die wir von Fethullah Gülen bekommen haben sind gelesen worden, darin stand über die Aufgaben und die Arbeiten die man erledigen muss. Und wir haben Kaffee getrunken. F: Wie oft haben Sie an diesen Veranstaltungen teilgenommen? A: 2-3x in der Woche, nachgefragt, immer in Izmir. F: Hatten Sie eine bestimte Aufgabe innerhalb dieser Veranstaltungen? A: nein, ich hatte nur die Zeitung abonniert und die Kinder unterstützt und an den Veranstaltungen teilgenommen. F: hatten Sie ein Aufgabe innerhalb der Gülen Bewegung? A: nein. F: Sie erwähten die Festnahme einer Person. Wer, wo, warum? A: XXXX , nachgefragt, er war ein aktiver Gülen Unterstützer, und der hat meinenA: römisch 40 , nachgefragt, er war ein aktiver Gülen Unterstützer, und der hat meinen Namen der Polizei gegeben. F: Was lässt Sie glauben dass XXXX Ihren Namen der Polizei gegeben hat?F: Was lässt Sie glauben dass römisch 40 Ihren Namen der Polizei gegeben hat? A: Unsere gemeinsamen Freunde haben das mitbekommen und es mir gesagt. F: Wann war das, dass der XXXX der Polizei Ihren Namen gegeben hat?F: Wann war das, dass der römisch 40 der Polizei Ihren Namen gegeben hat? A: Im April 2022 F: Damals waren Sie kein Abonnent der Zeitung mehr, richtig? A: 2015 habe ich alles beendet, ich ging nach Aydin und hatte damit nichts mehr mit allem zu tun. Nachgefragt, ich war ab 2015 kein Abonnent der Zeitung mehr, habe die Kinder nicht mehr unterstützt und keine Veranstaltungen mehr besucht, weil ich habe in Aydin gelebt. Ich habe gesehen dass die Gülen Bewegung nicht korrekt ist und wollte damit nichts mehr zutun haben. F: Können Sie erklären warum der XXXX 7 Jahre später Ihren Namen der Polizei nennenF: Können Sie erklären warum der römisch 40 7 Jahre später Ihren Namen der Polizei nennen sollte? A: Er wollte sich retten, dass er nichts gemacht hat. F: Hatten Sie ab 04/2022 in dieser Angelegenheit jemals persönlichen Kontakt mit der Polizei?F: Hatten Sie ab 04 aus 2022, in dieser Angelegenheit jemals persönlichen Kontakt mit der Polizei? A: Nein. F: Hatten Sie bis 04/2022 in dieser Angelegenheit jemals persönlichen Kontakt mit der Polizei?F: Hatten Sie bis 04 aus 2022, in dieser Angelegenheit jemals persönlichen Kontakt mit der Polizei? A: Nein. F: Wann hatten Sie zuletzt persönlichen Kontakt mit XXXX gehabt?F: Wann hatten Sie zuletzt persönlichen Kontakt mit römisch 40 gehabt? A: Ab 2016 habe ich keine Kontakt mehr mit ihm gehabt. F: Woher sollte XXXX wissen wo Sie wohnen?F: Woher sollte römisch 40 wissen wo Sie wohnen? A: Sie haben alle gewusst dass ich nach Aydin gezogen bin. F: Sie erwähnten heute einen Freund der Sie davor warnte, dass Sie von der Polizei gesucht werden. Wie hat das der Freund in Erfahrung gebracht? A: Er hat das über viele Kontakt erfahren dass ich gesucht werde. F: Wann hat Ihnen der Freund gesagt, dass Sie gesucht werden? A: Ende 04/2022 F: Ist das der Freund bei dem Sie dann gewohnt haben bis zur Ausreise? A: ja. F: Warum würde der Freund sich selbst in Gefahr bringen und Sie bei ihm aufnehmen? A: Weil die Wohnung nicht auf ihn gemeldet war. Er wollte nicht dass ich eingesperrt werde weil ich Frau und Kinder habe. F: War seit Ihrer Ausreise die Polizei bei Ihrer Familie zu Hause? A: ja, nachgefragt, November oder Dezember 2x. F: Schildern Sie die Vorfälle. A: sie waren bei mir in der Wohnung, haben nach mir gefragt, wo bin ich, was macht er. F: Wo waren Sie damals? A: Ich war in Ö. F: Wer hatte den Kontakt mit der Polizei? A: Mein Frau und meine Mutter. F: Hat die Polizei für Sie eine Nachricht oder ein Schriftstück hinterlassen? A: Nein. F: War seither die Polizei nochmal bei Ihnen zu Hause? A: Nein. F: Wenn Sie sagen die Polizei hat keine Nachricht für Sie hinterlassen woher wissen Sie dass die Polizei in dieser Angelegenheit bei Ihnen zu Hause war? A: Sie haben mit meiner Frau und Mutter gesprochen. F: Was hat die Polizei Ihrer Frau und Mutter gesagt? A: Wo ist er, was macht er, sagen sie uns Bescheid wo er ist. F: Wurde in Ihrer Abwesenheit ein Gerichtsverfahren wegen dieser Angelegenheit eingeleitet? A: Nein. F: Sie haben nach Iher Einreise in Ö schriftlich am 12.10.2022 auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet, warum? A: ich wollte nicht mehr in Kärnten bleiben. F: Wo gingen Sie dann hin? A: ich ging in den XXXX . Bezirk in Wien. Ca. 45 Tage war ich bei der Caritas, dann war ich wieder imA: ich ging in den römisch 40 . Bezirk in Wien. Ca. 45 Tage war ich bei der Caritas, dann war ich wieder im Flüchtlingscamp. F: Sie arbeiten seit Mai
- Wie haben Sie seit Ihrer Einreise im September 2022 bis Mai 2023 Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: im Flüchtlingscamp wurde ich versorgt und ab und zu hat mir mein Freund in Wien Geld gegeben. Im Camp habe ich Reparaturen gemacht, damit ich Geld bekomme. F: Wieviel verdienen Sie jetzt monatlich? A: netto € 1.600 F: Was genau arbeiten Sie? A: Putzen in Hotels. F: Schicken Sie nun Geld in die TR um die Familie zu unterstützen? A: Nein, sie haben noch Geld. F: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen? A: meine Freunde in Wien, nachgefragt, wir sind als Kinder gemeinsam aufgewachsten. F: Gibt es Personen in Europa, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen? A: in Frankreich lebt eine Tante, in D leben Cousins, in Italien eine Cousine. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie bereits Kontakt zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut? Wenn ja, inwiefern? A: natürlich, ich unterhalte mich mit Leuten und kann schon ein bisschen Deutsch reden. F: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? A: nein. F: Besuchen Sie bereits einen Deutschkurs? A: bis ich arbeiten anfing ging ich in den Kurs und wenn ich einen Abendkurs finde möchte ich weitermachen. F: Wie schätzen Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse ein? Können Sie bereits eine Unterhaltung führen? Anmerkung: VP versteht die Frage: „Wie sind Sie heute hierher gekommen“ nicht. F: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten? A: nein. F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? A: Sport, Spazieren gehen, Fitness. F: Haben Sie Zugriff auf Bargeld, auf Konten auf sonstiges Vermögen in Österreich oder der Türkei? A: in der TR nicht aber in Ö habe ich ein Konto. F: Warum haben Sie in der TR kein Konto mehr? A: ich habe noch mein Konto in der TR aber es ist leer und kein Geld drauf. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zur Türkei samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. F: Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: ich habe einen Arbeitskollegen, vielleicht kann er mir helfen. F: ich wäre nun fertig mit der Befragung. Konnten Sie nun im Verfahren alles umfassend vorbringen? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzen? A: Nein. F: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Wollen Sie noch weitere Angaben machen? A: Nein. F: Ich beende die Befragung. Haben Sie die Dolmetscherin während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja habe ich. LA: Sie werden darüber Informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden können. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr werktags, von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu vereinbaren, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen zu Ihrem Asylverfahren einzuholen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen? A: Nein. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Keine Einwände. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweiswürdigend legte die bB (im Hinblick auf die negative Asylentscheidung) im Wesentlichen dar, es sei nicht glaubhaft, dass der BF – nachdem er 2015 bis 2022 völlig unbehelligt in Aydin lebte und bereits seit 2015 weder die „Zaman“-Zeitung abonnierte noch an Veranstaltungen der Gülen-Bewegung teilnahm – von XXXX an die türkischen Sicherheitsbehörden verraten wurde. Es habe darüber hinaus zahlreiche Widersprüche zwischen den Angaben des BF bei der Erstbefragungen und denen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gegeben. Er habe selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, sich bereits ein Jahr vor der Ausreise darauf vorbereitet zu haben, weshalb indiziert sei, dass es sich nicht um eine spontane Ausreise gehandelt habe. Insgesamt gehe die bB davon aus, dass der BF nicht verfolgt worden sei, sondern sein Vorbringen lediglich dazu diene, ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Beweiswürdigend legte die bB (im Hinblick auf die negative Asylentscheidung) im Wesentlichen dar, es sei nicht glaubhaft, dass der BF – nachdem er 2015 bis 2022 völlig unbehelligt in Aydin lebte und bereits seit 2015 weder die „Zaman“-Zeitung abonnierte noch an Veranstaltungen der Gülen-Bewegung teilnahm – von römisch 40 an die türkischen Sicherheitsbehörden verraten wurde. Es habe darüber hinaus zahlreiche Widersprüche zwischen den Angaben des BF bei der Erstbefragungen und denen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gegeben. Er habe selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, sich bereits ein Jahr vor der Ausreise darauf vorbereitet zu haben, weshalb indiziert sei, dass es sich nicht um eine spontane Ausreise gehandelt habe. Insgesamt gehe die bB davon aus, dass der BF nicht verfolgt worden sei, sondern sein Vorbringen lediglich dazu diene, ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen.
- Gegen den dem BF am 16.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 12.09.2023 von der (ehemaligen) Rechtsvertretung des BF eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass der BF finanzieller Unterstützer der Gülen-Bewegung (FETÖ) gewesen sei und deshalb vom türkischen Geheimdienst verfolgt werde und bereits zweimal nach ihm gefragt worden sei. Es seien unzureichende Ermittlungen hinsichtlich des von XXXX dem Geheimdienst Mitgeteiltem und hinsichtlich des Inhalts der Besprechungen mit Gülen-Mitgliedern erfolgt. Auch die Verfolgung von ehemaligen Gülen-Unterstützern sei ungenügend ermittelt worden. Außerdem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig bzw. habe die bB die zugrunde gelegten Berichte unvollständig ausgewertet. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung unschlüssig, es sei keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens vorgenommen worden. Dem BF wäre der Asylstatus zuzuerkennen gewesen, zumindest aber subsidiärer Schutz. Ansonsten hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen.
- Gegen den dem BF am 16.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 12.09.2023 von der (ehemaligen) Rechtsvertretung des BF eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass der BF finanzieller Unterstützer der Gülen-Bewegung (FETÖ) gewesen sei und deshalb vom türkischen Geheimdienst verfolgt werde und bereits zweimal nach ihm gefragt worden sei. Es seien unzureichende Ermittlungen hinsichtlich des von römisch 40 dem Geheimdienst Mitgeteiltem und hinsichtlich des Inhalts der Besprechungen mit Gülen-Mitgliedern erfolgt. Auch die Verfolgung von ehemaligen Gülen-Unterstützern sei ungenügend ermittelt worden. Außerdem seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig bzw. habe die bB die zugrunde gelegten Berichte unvollständig ausgewertet. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung unschlüssig, es sei keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens vorgenommen worden. Dem BF wäre der Asylstatus zuzuerkennen gewesen, zumindest aber subsidiärer Schutz. Ansonsten hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen.
- Am 09.01.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner (nunmehrigen) Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV legt vor Regierungsvorlage legt vor Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 Kopie des vorläufigen Führerscheins Kostenblatt zum Führerschein Bestätigung der BBU GmbH, über die Eigenschaften des BF RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Keine.Regierungsvorlage, Keine. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Anfangs besuchte ich einen Kurs, da ich derzeit einer Beschäftigung nachgehe und keine Abendkurse angeboten werden, mache ich es über Selbststudium in Form von YouTube Videos usw. RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben? BF: Ich arbeite in einer Reinigungsfirma, Hotelreinigung. RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto? BF: Ich verdiene netto ca. 1477 – 1500 Euro. Ich arbeite seit 10 Monaten. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ich habe zwar keine Familienangehörige, aber Freunde aus meinem Heimatort. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: In Frankreich habe ich eine Tante väterlicherseits. In Italien habe ich Cousinen und in Deutschland, Hamburg, habe ich Cousins und Cousinen meiner Mutter. Einwand der RV: Die Kinder des Bruders von seiner Mutter, also die Cousins des BF.Einwand der Regierungsvorlage, Die Kinder des Bruders von seiner Mutter, also die Cousins des BF. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Als die bestimmte Zeit vorüber war, stehe ich auf eigenen Füßen. Ich gehe einer Arbeit nach. In meiner Freizeit mache ich Sport und gehe spazieren. Ich lerne Deutsch. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja, viele. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: In welcher Form? RI: Woher stammen diese, wie haben Sie diese kennengelernt, was machen Sie gemeinsam? BF: Ich habe in Vorarlberg eine österreichische Freundin. In Linz habe ich auch Freunde. In Wien habe ich Freunde, die ich seit meiner Kindheit kenne. Ich treffe mich hin und wieder mit ihnen, wir verbringen Zeit in dem wir uns unterhalten. RI: Sind Ihre Freunde österreichische Staatsbürger, dauerhaft aufenthaltsberechtigte Fremde oder Aslywerber? BF: Meine Freundin in Dornbirn ist hier aufgewachsen und geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Meine Freunde in Wien haben einen dauernden Aufenthaltstitel. Die Frau meines Freundes aus Wien ist auch hier geboren und aufgewachsen und ist österreichische Staatsbürgerin. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Ja, die aus Dornbirn. RI: Wie heißt diese und wie alt ist sie? BF: Sie ist 45 Jahre alt und heißt XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX heißt. Entschuldigung XXXX , ich habe sie mit unserer XXXX durcheinander gebracht. Es gibt nämlich eine XXXX , mit der ich zusammenarbeite, sie stammt aus Izmir und hat einen dauerhaften Aufenthaltstitel.BF: Sie ist 45 Jahre alt und heißt römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass römisch 40 heißt. Entschuldigung römisch 40 , ich habe sie mit unserer römisch 40 durcheinander gebracht. Es gibt nämlich eine römisch 40 , mit der ich zusammenarbeite, sie stammt aus Izmir und hat einen dauerhaften Aufenthaltstitel. RI: Seit wann sind Sie mit der Frau XXXX zusammen?RI: Seit wann sind Sie mit der Frau römisch 40 zusammen? BF: Seit ca. 10/11 Monaten. RI: Wie haben Sie sich kennengelernt? BF: Über das Internet, über Instagram. RI: Wie lernt man jemanden über Instagram kennen? BF: Sie hat meine Beiträge geliket. Als wir uns gegenseitig anschrieben, lernten wir uns kennen. RI: Wann haben Sie sich kennengelernt, wann hatten Sie das erste Mal online Kontakt? BF: Vor ca. 10 Monaten, als ich in XXXX , XXXX war. Im Februar oder März 2023.BF: Vor ca. 10 Monaten, als ich in römisch 40 , römisch 40 war. Im Februar oder März
- RI: Wann haben Sie sich das erste Mal persönlich getroffen? BF: Sie kam vor ca. 6/7 Monaten zu mir nach Zell am See und blieb 4 Tage bei mir. RI: Wie regelmäßig treffen Sie sich persönlich? BF: Alle ein bis zwei Monate, sie hat ein Auto und fährt zu mir. RI: Wie gestaltet sich der Beziehungsalltag? BF: Wir haben telefonischen Kontakt, sie hat eine Tochter. Sie ging einer Arbeit nach und ist jetzt beim AMS gemeldet. Wenn sie freie Zeit zur Verfügung hat, besucht sie mich am XXXX und wir gehen in ein Restaurant oder Caféhaus.BF: Wir haben telefonischen Kontakt, sie hat eine Tochter. Sie ging einer Arbeit nach und ist jetzt beim AMS gemeldet. Wenn sie freie Zeit zur Verfügung hat, besucht sie mich am römisch 40 und wir gehen in ein Restaurant oder Caféhaus. RI: Wann haben Sie sich zuletzt persönlich getroffen? BF: Vor zwei Monaten. RI: Ist die Frau XXXX Schwanger?RI: Ist die Frau römisch 40 Schwanger? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Als ich im Camp wohnhaft war, habe ich Reparaturarbeiten verrichtet und ich habe auch in der Nachbarschaft geholfen, Gartenarbeiten verrichtet, da ich laufend arbeite, verblieb mir keine Zeit. Vereine besuche ich nicht. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich würde wieder in gleicher Form auf eigenen Füßen stehen und mir mein Leben durch die Arbeit finanzieren. Später könnte ich eventuell meine eigene Arbeit gründen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja, natürlich. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Bisschen. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Ich verstehe nicht. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF: BF schüttelt mit dem Kopf und antwortet auf Türkisch „Habe ich nicht verstanden“. RI: „Wie sind Sie heute hierher zu Gericht gekommen?“ BF: Türkei. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich habe das Lyzeum abgeschlossen und den Beruf als Buchhalter erlernt. Ich war in der Türkei 20 bis 22 Jahre als CNC-Techniker tätig (Anm. der RV: „als CNC-Fräser“). Die letzten 2 Jahre war ich selbstständig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht als Buchhalter gearbeitet habe. Ich habe nur den Abschluss.BF: Ich habe das Lyzeum abgeschlossen und den Beruf als Buchhalter erlernt. Ich war in der Türkei 20 bis 22 Jahre als CNC-Techniker tätig Anmerkung der Regierungsvorlage, „als CNC-Fräser“). Die letzten 2 Jahre war ich selbstständig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht als Buchhalter gearbeitet habe. Ich habe nur den Abschluss. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Gut. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Frau und meine Kinder leben in Aydin. Meine Eltern und Geschwister auch, alle Verwandten. RI: Warum sind Ihre Frau und Ihre Kinder in der Türkei verblieben? BF: Da ich hierher kommen musste, ließ ich sie dort zurück. RI: Bei wem leben Ihre Frau und Ihre Kinder? BF: Meine Frau lebt mit meiner Mutter im selben Haushalt. RI: Wie alt sind Ihre Frau und Kinder? BF: Meine Frau ist 38 Jahre alt und meine Kinder sind 10 und 13 Jahre alt. Es sind zwei Söhne. RI: Wie bestreiten Ihre Frau und Ihre Kinder deren Lebensunterhalt? BF: Meine Mutter ist in Pension und als ich hierher kam, hinterließ ich ihnen etwas Geld, damit sie für ihre Bedürfnisse aufkommen können. RI: Wenn Sie einen Aufenthaltsstatus bekommen würden, würden Sie ihre Frau und Kinder nachholen wollen? BF: Ja, natürlich. RI: Weiß Ihre Frau davon, dass Sie eine Beziehung in Österreich führen? BF: Nein. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ja, ich habe jeden Tag mit meiner Frau, Kindern, meiner Mutter Kontakt. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihre Frau bei ihrer Mutter lebt. Ihr Vater lebt aber offensichtlich noch, Sind ihre Eltern getrennt voneinander? BF: Mein Vater ist verstorben. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Es geht Ihnen gut. Jeder geht seiner Arbeit nach. Mein Bruder betreibt seine eigene Firma. Allen meinen Verwandten geht es finanziell gut und sie sind Firmeninhaber. RI: Wie alt sind Ihre Mutter und Geschwister? BF: Mein Bruder ist 40 und meine Schwester ist
- Sie hat auch ein eigenes Geschäft. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie besitzen alle ein eigens Eigentum. Meine Mutter besitzt auch ein Haus. RI: Wo haben Sie vor der Ausreise gewohnt? BF: In meinem eigenen Haus, in Aydin. RI: Gibt es das Haus noch? BF: Ja, aber das Haus lautet auf den Namen meines Bruders. Das Haus ist nicht auf mich. RI: Wohnt derzeit jemand in diesem Haus? BF: Natürlich. RI: Wer? BF: Meine Mutter und meine Kinder. Nachgefragt gebe ich an, dass auch meine Frau in diesem Haus wohnt. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Edirne, an der bulgarischen Grenze. RI: Wann war die Ausreise? BF: Im September letzten Jahres. Meine Freunde brachten mich aus der Türkei, da ich musste. RI: Ich gehe davon aus, Sie meinen September 2022? BF: Ja, ich meine September
- RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Meine Freunde haben mir zur Ausreise verholfen, denn ich selber kenne mich da nicht aus. Ich war nur von 2005 bis 2008 beruflich in Algerien. Dort hat mir ein unbekannter Mann zur Ausreise aus der Türkei verholfen. RI: Mit welchem Transportmittel reisten Sie aus der Türkei aus? BF: Meine Freunde begleiteten mich zu Fuß über die Grenze und dort hat mich dann ein Fahrzeug abgeholt. Dann fuhren wir eine Route, die mir nicht bekannt ist. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF: Illegal. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Nein. RI: Hatten Sie ein konkretes Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? BF: Ich wollte hierher, da ich Freunde in Wien habe. Ich habe auch in keinem anderen Land Fingerabdrücke abgegeben. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja, ich habe über alle Tatsachen berichtet. Nachgefragt gebe ich an, dass es beim ersten Mal nicht rückübersetzt wurde, beim zweiten Mal aber schon. Beim ersten Mal bekam ich auch keine Kopie. RI: Kennen Sie Ihre Erstbefragung mittlerweile? BF: Ja, kenne ich. RI: War die Erstbefragung bei der Polizei und die Einvernahme beim BFA protokollarisch korrekt? BF: Ja, sie sind ident, nur wurde ich beim ersten Mal nur kurz befragt. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Ganz gut. Ich wurde gefragt und ich habe darauf geantwortet. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Ich habe von 2005 bis 2015 in Izmir gelebt und bin sozusagen dort aufgewachsen. Dort habe ich mit der Gülengemeinschaft Bekanntschaft geschlossen. Ich habe im Stadtteil XXXX in Izmir in einem Verein Spendengelder gesammelt und Stipendien für Schüler und Studenten organisiert. Ich war Mitglied der Zaman und Sizinti Zeitung. Der Verein heißt XXXX . Bis 2015 war ich für diese Gemeinschaft tätig. Wir haben Gespräche geführt und haben Nachhilfeunterricht für Schüler gegeben und Stipendien für Schüler gesammelt und sie finanziell unterstützt. Ich habe Abonnenten für die Zaman Zeitung gesammelt. Bis 2015 führte ich das so fort, dann bin ich nach Aydin gegangen und gründete meine eigene Firma. Als es im Jahr 2016 zum Putschversuch kam, befand ich mich ohnehin in Aydin. Als ich dann schon in Aydin war und ich meine eigene Firma gegründet hatte, setzte ich meine Kontakte zur Gülengemeinschaft fort in Form von Telefongesprächen, aber nach dem Putschversuch brach ich die Verbindungen zur Gülengemeinschaft ab. Ich habe die Gülengemeinschaft mit guten Absichten unterstützt. Wir führten religiöse Unterhaltungen, es wurden neue Schulen eröffnet, aber als mein Freund, zu dem ich ein enges Verhältnis habe, im April 2022 in Izmir von der Polizei zur Vernehmung geholt wurde, machte er mich namhaft. Ich wurde von meinen Freunden darüber informiert und musste daraufhin mein Haus in Aydin verlassen und bei Freunden unterkommen. Die Zivilpolizei suchte unser Haus auf, wo sich meine Frau und Kinder befanden, und sie fragten zwei Mal nach mir, mit der Absicht, mich mitzunehmen. Ich hatte Angst, ins Gefängnis zu müssen und vor meiner Familie, vor allem meiner Frau und meinen Kindern, in so eine Situation zu geraten, daher sah ich meinen letzten Ausweg in der Flucht aus der Türkei nach Österreich. Wenn ich nicht dazu gezwungen wäre, dann wäre ich jetzt nicht hier, denn ich hätte davor schon die Möglichkeiten auf offiziellem Wege zu kommen gehabt.BF: Ich habe von 2005 bis 2015 in Izmir gelebt und bin sozusagen dort aufgewachsen. Dort habe ich mit der Gülengemeinschaft Bekanntschaft geschlossen. Ich habe im Stadtteil römisch 40 in Izmir in einem Verein Spendengelder gesammelt und Stipendien für Schüler und Studenten organisiert. Ich war Mitglied der Zaman und Sizinti Zeitung. Der Verein heißt römisch 40 . Bis 2015 war ich für diese Gemeinschaft tätig. Wir haben Gespräche geführt und haben Nachhilfeunterricht für Schüler gegeben und Stipendien für Schüler gesammelt und sie finanziell unterstützt. Ich habe Abonnenten für die Zaman Zeitung gesammelt. Bis 2015 führte ich das so fort, dann bin ich nach Aydin gegangen und gründete meine eigene Firma. Als es im Jahr 2016 zum Putschversuch kam, befand ich mich ohnehin in Aydin. Als ich dann schon in Aydin war und ich meine eigene Firma gegründet hatte, setzte ich meine Kontakte zur Gülengemeinschaft fort in Form von Telefongesprächen, aber nach dem Putschversuch brach ich die Verbindungen zur Gülengemeinschaft ab. Ich habe die Gülengemeinschaft mit guten Absichten unterstützt. Wir führten religiöse Unterhaltungen, es wurden neue Schulen eröffnet, aber als mein Freund, zu dem ich ein enges Verhältnis habe, im April 2022 in Izmir von der Polizei zur Vernehmung geholt wurde, machte er mich namhaft. Ich wurde von meinen Freunden darüber informiert und musste daraufhin mein Haus in Aydin verlassen und bei Freunden unterkommen. Die Zivilpolizei suchte unser Haus auf, wo sich meine Frau und Kinder befanden, und sie fragten zwei Mal nach mir, mit der Absicht, mich mitzunehmen. Ich hatte Angst, ins Gefängnis zu müssen und vor meiner Familie, vor allem meiner Frau und meinen Kindern, in so eine Situation zu geraten, daher sah ich meinen letzten Ausweg in der Flucht aus der Türkei nach Österreich. Wenn ich nicht dazu gezwungen wäre, dann wäre ich jetzt nicht hier, denn ich hätte davor schon die Möglichkeiten auf offiziellem Wege zu kommen gehabt. RI: Haben Sie jetzt alles geschildert? BF: Ja. RI: Wann genau hatten Sie erstmals zur Gülenbewegung? BF:
- RI: War Ihnen von Anfang an bewusst, dass Sie in Kontakt mit der Gülenbewegung stehen? BF: Ja, aber ich habe mich mit ganz reinen Gefühlen in diese Gemeinschaft bewegt. RI: Gab es noch weitere Kontakte oder Tätigkeiten, die Sie für die Gülenbewegung gesetzt haben, als Sie bereits geschildert haben? BF: Ich habe an Versammlungen und Gesprächen teilgenommen. Unser Ziel war es, die Schulen zu unterstützen. Abonnements für Zeitschriften und Zeitungen abzuschließen und den Anweisungen von Fethullah Gülen in Form von Briefen zu folgen. Es gab eine eigene Gruppe innerhalb dieser Gülenbewegung, die sich „Senat“ nennt, für die wir tätig waren. RI: Sie sagten, Sie hätten sich ab April 2022 versteckt. Bei wem haben Sie sich versteckt? BF: Ich habe in einem Stadtteil von Aydin gelebt und bin dann zu einem Freund in das Zentrum von Aydin gegangen und ging nicht mehr außer Haus. RI: Wie heißt der Freund? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht? BF: Dieser Freund nutzte die Wohnung nicht, sodass ich dort unterkommen konnte. Meine Freunde haben zwischenzeitig meine Ausreise organisiert und ich bewegte mich in dieser Zeit nicht außer Haus. Wie gesagt, da ich Angst hatte im Gefängnis zu landen, habe ich die Hilfeleistung meiner Freunde gerne angenommen. RI: Wie wurden Sie in diesem Zeitraum mit Lebensmittel und der gleichen versorgt? BF: Meine Freunde brachten mir Lebensmittel. RI: Hatten Sie in dieser Zeit mit ihrer Familie Kontakt? BF: Ja, natürlich. Wenn auch nur selten. Wir trafen uns heimlich nachts draußen. Zwei bis drei Mal, da ich meine Kinder vermisst habe. RI: Wo haben Sie sich da getroffen? BF: An einer anderen Adresse in einem Haus eines Freundes. RI: Wer hat Sie bei der Polizei namhaft gemacht? BF: Ein alter Freund namens XXXX , den ich seit 2000 kenne.BF: Ein alter Freund namens römisch 40 , den ich seit 2000 kenne. RI: Wann hat die Polizei nach Ihnen gefragt? BF: Die Zivilpolizei vom Geheimdienst war im November und Dezember 2022, jeweils einmal bei mir zuhause und fragte nach mir. RI: Gab es abgesehen von diesen zwei „Hausbesuchen“ weitere Ermittlungsmaßnahmen oder Verfolgungshandlungen gegen Sie? BF: Da ich im September 2022 ausgereist bin und die MIT im November und Dezember 2022 kam, ist es danach zu keinen Verfolgungshandlungen mehr gekommen, nur ist es bei der MIT, dem türkischen Geheimdienst, nicht gewiss, wann sie wieder Verfolgungshandlungen setzen werden. Es gibt tausende von Bespielen wo Frauen samt ihren Kindern in das Gefängnis gesteckt werden, ihnen nicht einmal die Möglichkeit gegeben wird, sich zu verteidigen in Form einer Aussage, was auch mir Angst machte und ich nicht möchte, dass es meiner Frau und meinen Kindern auch wiederfährt. RI: Haben Sie für Ihr Vorbringen irgendwelche Beweismittel? BF: Nein, ich habe nichts in der Hand, nachdem ich hierher gekommen bin, außerdem wird einem so etwas Offiziell nicht ausgehändigt. Die Ermittlungen werden Anonym gehalten. Einwand RV: Er sagte, die Ermittlungen werden geheim geführt, damit die Personen sich nicht der Verfolgung entziehen.Einwand Regierungsvorlage, Er sagte, die Ermittlungen werden geheim geführt, damit die Personen sich nicht der Verfolgung entziehen. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Nein. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Haben Sie nur Stipendien gesammelt, oder solche auch selbst finanziert?Regierungsvorlage, Haben Sie nur Stipendien gesammelt, oder solche auch selbst finanziert? BF: Ja, ich habe auch aus meiner eigenen Tasche Stipendien finanziert. RV: Wie oft und wie viel?Regierungsvorlage, Wie oft und wie viel? BF: Fragen Sie in der Zeit damals? RV: Ja, in den Jahren damals.Regierungsvorlage, Ja, in den Jahren damals. BF: 1.500 bis 2.000 TL, waren es damals, aber da sind die gesammelten Stipendien nicht mit einberechnet RV: An wen haben Sie diese Gelder übergeben?Regierungsvorlage, An wen haben Sie diese Gelder übergeben? BF: Wir haben dieses Geld dem Verantwortlichen in Bar übergeben. Das wurde dann an die notwendigen Stellen verteilt. RV: Im Verein XXXX , hatten Sie da eine Funktion?Regierungsvorlage, Im Verein römisch 40 , hatten Sie da eine Funktion? BF: Ich habe für die höher positionierte Stelle gearbeitet, das war dieser „Senat“ und ich folgte den Anweisungen, die in Form von Briefen kamen. RV: Die Zeitung Zaman und die Zeitschrift Sizinti, was ist mit der Redaktion dieser Zeitschriften passiert? Haben Sie da etwas mitbekommen?Regierungsvorlage, Die Zeitung Zaman und die Zeitschrift Sizinti, was ist mit der Redaktion dieser Zeitschriften passiert? Haben Sie da etwas mitbekommen? BF: Nach den Putschversuch wurden all diese Redaktionen zugesperrt. RV: Haben Sie Freunde bzw. Personen im Freundeskreis, die aufgrund der Mitgliedschaft zur Hizmetbewegung verhaftet wurden und noch in Haft sind?Regierungsvorlage, Haben Sie Freunde bzw. Personen im Freundeskreis, die aufgrund der Mitgliedschaft zur Hizmetbewegung verhaftet wurden und noch in Haft sind? BF: Ja. Ich habe viele Freunde, die nach wie vor in Haft sind und denen nicht das Recht gegeben wird, sich zu verteidigen. Sie dürfen nicht einmal Kontakt zu ihren Familienangehörigen haben. RV: Haben Sie auch andere Unternehmer zur Unterstützung der Hizmetbewegung mobilisiert?Regierungsvorlage, Haben Sie auch andere Unternehmer zur Unterstützung der Hizmetbewegung mobilisiert? BF: Ja, natürlich. Das war auch meine Aufgabe, der Gülengemeinschaft zu dienen, sie finanziell zu unterstützen und die Gülenbewegung zu vergrößern. RV hat keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Aydin geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der türkischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens sunnitischer Prägung. Er beherrscht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der BF bewohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie ein Haus in Aydin, welches im Eigentum seines Bruders steht. Auch gegenwärtig haben seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder Unterkunft in diesem Wohnobjekt genommen. Er besuchte im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Buchhalters, war jedoch 20 bis 22 Jahre als Maschineningenieur („CNC-Fräser“) tätig. Danach handelte der BF mit getrockneten Feigen und Oliven.1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Aydin geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der türkischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens sunnitischer Prägung. Er beherrscht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der BF bewohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie ein Haus in Aydin, welches im Eigentum seines Bruders steht. Auch gegenwärtig haben seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder Unterkunft in diesem Wohnobjekt genommen. Er besuchte im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule, erlernte den Beruf des Buchhalters, war jedoch 20 bis 22 Jahre als Maschineningenieur („CNC-Fräser“) tätig. Danach handelte der BF mit getrockneten Feigen und Oliven. 1.
- Die Mutter des BF, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, ein Bruder und eine Schwester sowie zahlreiche weitere Angehörige entfernteren Grades leben in der Türkei. Die genannten Personen verfügen über Vermögen und ein Einkommen. 1.
- Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat auf illegalem Wege schlepperunterstützt an der Grenze zu Bulgarien und reiste sodann durch Serbien und Ungarn bis er am 05.10.2022 schließlich Österreich erreichte und stellte in weiterer Folge hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine Wohnmöglichkeit im Haus, welches er bereits vor Ausreise mit seiner Familie in Aydin bewohnte, sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Mutter, Ehefrau, Kinder und Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und – sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
- Der BF hält sich seit spätestens 05.10.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezog bis 07.06.2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit Mai 2023 einer legalen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in Hotels nach. Der BF schloss bis dato keinen Deutschkurs ab und verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF verfügt über keine Angehörigen in Österreich. Es leben eine Tante des BF in Frankreich, Cousins in Deutschland und eine Cousine in Italien, zu welchen der BF keinen Kontakt pflegt. Seine Freizeit verbringt der BF mit Sport und Spazieren. Der BF verfügt in Österreich über keinen maßgeblichen Freundeskreis und engagiert sich weder ehrenamtlich noch gehört er einem Verein an. Der BF führt in Österreich keine Liebesbeziehung. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-06-20 13:09 Zum Inhalt: Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023: Das schwere Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatte multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln meist in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Hierbei ist der Inhalt infolge des Abklingens der Pandemie und der Aufhebung der einschränkenden (gesetzlichen) Maßnahmen zusehends gekürzt und retrospektiv. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zu den Auswirkungen COVID-19-Pandemie in eigenen Abschnitten vorläufig noch folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformationen: ● Meinungs- und Pressefreiheit / Internet ● Opposition ● Haftbedingungen ● Roma ● Sexuelle Minderheiten ● Flüchtlinge Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..." Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe deren Nennung in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert. Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Kurmandschi) angeführt. Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich gemäß der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch İstanbul und İzmir lauten müssten, da "İ bzw. i" und "I bzw. ı" unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php). Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022 AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022 AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 23.5.2023 AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022 Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023 ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023 ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023 BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023 BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022 CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG
(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88] CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022 DE - Democrativ Erosion [Aydas, Irem] (31.12.2022): Competitive Authoritarianism in Turkey, https://www.democratic-erosion.com/2022/12/31/competitive-authoritarianism-in-turkey/, Zugriff 23.5.2023 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021 DS - Daily Sabah (24.5.2023): Erdoğan slams continued PKK support for Kılıçdaroğlu, https://www.dailysabah.com/politics/elections/erdogan-slams-continued-pkk-support-for-kilicdaroglu, Zugriff 7.6.2023 Duvar (7.5.2023): President Erdoğan displays montage video to link CHP and PKK in Istanbul rally, https://www.duvarenglish.com/president-erdogan-displays-montage-video-to-link-chp-and-pkk-in-istanbul-rally-news-62356, Zugriff 7.6.2023 DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 19.6.2023 DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri-uzad%C4%B1/a-58305421, Zugriff 2.9.2022 EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
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