RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW101 2243319-1 Spruch, W101 2243319-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. 1134902403-201305554, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021, Zl. 1134902403-201305554, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 24.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 24.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX . Sie hat an der Universität vier Jahre englische Literatur studiert.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 . Sie hat an der Universität vier Jahre englische Literatur studiert. Die Beschwerdeführerin hat 1994 XXXX , geb. XXXX , in Syrien geheiratet und sie haben 3 gemeinsame Kinder. Die Ehe war staatlich registriert und ist am 23.11.2019 in Damaskus geschieden worden. Die Scheidung wurde vor dem Scharia Gericht am 02.09.2020 registriert. In ihrem Umfeld war allseits bekannt, dass sie eine „Geschiedene“ ist.Die Beschwerdeführerin hat 1994 römisch 40 , geb. römisch 40 , in Syrien geheiratet und sie haben 3 gemeinsame Kinder. Die Ehe war staatlich registriert und ist am 23.11.2019 in Damaskus geschieden worden. Die Scheidung wurde vor dem Scharia Gericht am 02.09.2020 registriert. In ihrem Umfeld war allseits bekannt, dass sie eine „Geschiedene“ ist. Die Beschwerdeführerin hat auch nach ihrer Scheidung in getrennten Räumlichkeiten in derselben Wohnung wie ihr Ex-Ehemann gewohnt. Im Zuge der Scheidung war vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin so lange in dieser Wohnung noch leben darf, nämlich bis ihre Tochter XXXX die Matura in Syrien absolviert hat. Nachdem die Tochter im Juli 2020 diese absolviert hatte, ist die Beschwerdeführerin - wie vereinbart - ausgezogen und zu ihrer Mutter gezogen.Die Beschwerdeführerin hat auch nach ihrer Scheidung in getrennten Räumlichkeiten in derselben Wohnung wie ihr Ex-Ehemann gewohnt. Im Zuge der Scheidung war vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin so lange in dieser Wohnung noch leben darf, nämlich bis ihre Tochter römisch 40 die Matura in Syrien absolviert hat. Nachdem die Tochter im Juli 2020 diese absolviert hatte, ist die Beschwerdeführerin - wie vereinbart - ausgezogen und zu ihrer Mutter gezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung des Ex-Mannes hat ausziehen müssen, war es für sie als alleinstehende (geschiedene) Frau nicht möglich, ihren Lebensunterhalt für sich selbst zu bestreiten. Dies auch aus dem Grund, dass ein Cousin väterlicherseits namens XXXX als Oppositioneller bekannt war. Die Beschwerdeführerin glaubt nämlich, dass ihr aufgrund der Namensgleichheit mit XXXX nicht möglich gewesen wäre, eine Anstellung als Englischlehrerin aufnehmen zu können. Nachdem die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung des Ex-Mannes hat ausziehen müssen, war es für sie als alleinstehende (geschiedene) Frau nicht möglich, ihren Lebensunterhalt für sich selbst zu bestreiten. Dies auch aus dem Grund, dass ein Cousin väterlicherseits namens römisch 40 als Oppositioneller bekannt war. Die Beschwerdeführerin glaubt nämlich, dass ihr aufgrund der Namensgleichheit mit römisch 40 nicht möglich gewesen wäre, eine Anstellung als Englischlehrerin aufnehmen zu können. Als Frau ist die Beschwerdeführerin immer wieder Gewalt bei Kontrollpunkten ausgesetzt gewesen. Dies gipfelte in einem Ereignis im Jahr 2018, wo sie von einem Sicherheitsbeamten sexuell belästigt wurde. Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2020 mit Hilfe ihres Ex-Ehemanns legal aus Syrien wegen der dortigen Bürgerkriegssituation aus- und in den Libanon gereist. Sie hat sich in der Österreichischen Botschaft in Beirut ein Visum D mit einer Gültigkeit vom 15.10.2020 bis 14.02.2021 ausstellen lassen und ist in der Folge mit dem Flugzeug via Istanbul legal in Österreich eingereist. Ihr Ex-Ehemann ist seit 25.05.2021 Asylberechtigter bzw. anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann leben seit September 2022 nicht an derselben Adresse. In Syrien lebt zwar derzeit noch die Tochter XXXX , aber der Beschwerdeführerin ist es unmöglich, bei dieser Tochter mit ihrer eigenen Familie zu leben. Daher kann sie nicht alleine nach Syrien zurückkehren. In Syrien lebt zwar derzeit noch die Tochter römisch 40 , aber der Beschwerdeführerin ist es unmöglich, bei dieser Tochter mit ihrer eigenen Familie zu leben. Daher kann sie nicht alleine nach Syrien zurückkehren. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität durch Vorlage diverser Urkunden (z.B. Reisepass im Original, Scheidungsurkunde vor dem Scharia Gericht in Kopie und beglaubigter Übersetzung) glaubhaft gemacht. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht daher fest. Das obige Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin durch Regimekräfte Opfer von Gewalt wurde, ist glaubwürdig, weil es mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang steht. Die sonstigen obigen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien (Damaskus) alleinstehend, d. h. ohne männlichen Schutz. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden (geschiedenen) Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden (geschiedenen) Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis für Anträge nach 2015: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2243319.1.00