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{'item': 'W102 2261073-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW102 2261073-1 Spruch, W102 2261073-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 08.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 08.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 29.10.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.10.2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei 2015 aus Syrien ausgereist, habe in der Folge ein Jahr und sieben Monate in Deutschland verbracht, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Es habe mit der Familienzusammenführung wegen des Alters seiner Frau Probleme gegeben und er sei im September 2017 in die Türkei zurückgekehrt, weil seine Frau erkrankt sei. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei vor dem Regime, dem Militärdienst und dem Krieg geflüchtet. Sein Wehrdienstbuch habe er damals bei den deutschen Behörden vorgelegt. Falls er zurückkehre, werde er inhaftiert. Sein Leben sei in Gefahr. Der EURODAC-Abgleich ergab eine Antragstellung am 28.07.2016 in der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilte auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit, der Beschwerdeführer habe am 16.02.2017 Flüchtlingsschutz erhalten, dieser sei am 06.07.2021 widerrufen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.03.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, in Syrien herrsche Krieg. Es gebe keine Sicherheit. Er sei vor dem Tod geflüchtet. Das Militär wolle ihn einberufen. Er habe vor Angst, eingezogen zu werden, nicht mehr schlafen können. Es sei so furchtbar. Er wolle nicht sterben. Er wolle nicht zwangsrekrutiert und zum Militärdienst gezwungen werden. Das Militär frage nicht, ob jemand den Militärdienst schon abgeleistet habe. Sie würden einfach rekrutieren, weil sie nicht mehr genug Soldaten hätten. Bisher habe er den Grundwehrdienst nicht abgeleistet.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.09.2022, zugestellt am 12.09.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, es habe keine Verfolgung im Heimatland festgestellt werden können. Vier der Brüder des Beschwerdeführers im wehrfähigen Alter würden bis dato in Syrien leben und keiner habe bis jetzt seinen Militärdienst abgeleistet. Dies lasse in der Zusammenschau eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht wegen Verfolgung oder dem Militärdienst verlassen habe, sondern aus rein wirtschaftlichen Interessen einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des langen Auslandsaufenthaltes vom Militärdienst freikaufen können. Er habe es vorgezogen, das Geld für die Reise nach Europa auszugeben. Der Beschwerdeführer habe ohne einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben bis 2015 in Syrien leben können. Eine Pflicht zur Beteiligung an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Kampfhandlungen seien zurückgegangen, die Frontlinien relativ stabil. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Damaskus sofort verhaftet und eingezogen würde.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.09.2022, zugestellt am 12.09.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, es habe keine Verfolgung im Heimatland festgestellt werden können. Vier der Brüder des Beschwerdeführers im wehrfähigen Alter würden bis dato in Syrien leben und keiner habe bis jetzt seinen Militärdienst abgeleistet. Dies lasse in der Zusammenschau eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht wegen Verfolgung oder dem Militärdienst verlassen habe, sondern aus rein wirtschaftlichen Interessen einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des langen Auslandsaufenthaltes vom Militärdienst freikaufen können. Er habe es vorgezogen, das Geld für die Reise nach Europa auszugeben. Der Beschwerdeführer habe ohne einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben bis 2015 in Syrien leben können. Eine Pflicht zur Beteiligung an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Kampfhandlungen seien zurückgegangen, die Frontlinien relativ stabil. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Damaskus sofort verhaftet und eingezogen würde.
  4. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2022 richtet sich die am 05.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nie einberufen worden, weil er aufgrund seines Studiums einen Aufschub erhalten habe. Er habe sein Dorf nach Ablauf des Aufschubes bis zur Ausreise nicht mehr verlassen, weil dieses außerhalb der Kontrolle des Regimes gelegen sei. Dort würde nun die Hizbollah regieren. Sunniten würden dort vertrieben. Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei Anführer bei der Freien syrischen Armee. Der Beschwerdeführer habe ab Juni 2012 bei zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Ihm werde eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Länderfeststellungen und Beweiswürdigung seien mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung, ihm sei Asyl zu gewähren.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2022 richtet sich die am 05.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nie einberufen worden, weil er aufgrund seines Studiums einen Aufschub erhalten habe. Er habe sein Dorf nach Ablauf des Aufschubes bis zur Ausreise nicht mehr verlassen, weil dieses außerhalb der Kontrolle des Regimes gelegen sei. Dort würde nun die Hizbollah regieren. Sunniten würden dort vertrieben. Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei Anführer bei der Freien syrischen Armee. Der Beschwerdeführer habe ab Juni 2012 bei zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Ihm werde eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Länderfeststellungen und Beweiswürdigung seien mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung, ihm sei Asyl zu gewähren. Mit Ladung vom 06.04.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022 ● EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 ● UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  6. aktualisierte Fassung von März 2021 ● EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022 ● EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022 ● EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021 ● EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021 ● EASO COI Report: Syrie. Militäry service von April 2021 ● Liveuamap LLC: Syria Live Map: https://syria.liveuamap.com/ und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 02.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und führte im Wesentlichen aus, er wolle den Wehrdienst nicht ableisten, sei mit einem FSA-General verwandt und habe in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und diese auch organisiert. In Österreich sei er ebenso auf Demonstrationen gewesen. Am 06.10.2023 langte nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts eine Mitteilung des BAMF ein, in der mitgeteilt wird, es liege ein Militärbuch des Beschwerdeführers vor, eine Inaugenscheinnahme eines Urkundensachverständigen habe einen Manipulationsverdacht ergeben. Für die Übermittlung von Dokumenten aus der Asylakte bedürfe es der vorhergehenden Einwilligung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 19.07.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht das ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9, Gesamtaktualisierung: 17.07.2023 (in der Folge: Länderinformationsblatt) In das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Einwilligung aufgefordert, die mit Stellungnahme vom 31.10.2023 einlangte. Es wird ausgeführt, der Manipulationsverdacht sei dem Beschwerdeführer bekannt. Es handle sich um ein Original. Lediglich der Familienname des Beschwerdeführers sei darin nachträglich geändert worden, dies sei jedoch offiziell erfolgt und keine Verfälschung. Mit Schreiben vom 08.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangte Einwilligung des Beschwerdeführers an das BAMF. Am 11.01.2024 langte schließlich der Akt des BAMF betreffend den Beschwerdeführer samt seinem Militärbuch am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 23.01.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den eingelangten Akt des BAMF an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde und gab ihnen hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter einem brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● EUAA, COI Report: Syria – Security Situation von Oktober 2023 ● EUAA, COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023 ● The Carter Center: Exploring Historical Control in Syria und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 31.01.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, dass sich aus dem Akt des BAMF zweifelsfrei ergebe, dass der Beschwerdeführer in Deutschland den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen habe und dieser aufgrund seiner Ausreise in die Türkei wieder aberkannt worden sei. Beim Wehrdienstbuch habe der Beschwerdeführer lediglich das Foto erneuert und diesen Sachverhalt bereits im Verfahren vor dem BAMF erklärt. Die eingebrachten Berichte würden bestätigen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Wehrdienst drohe. Die Herkunftsregion werde eindeutig vom syrischen Regime kontrolliert, der Beschwerdeführer könne der asylrelevanten Verfolgung daher keinesfalls entgehen. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Syrischer Reisepass ● Syrischer Personalausweis ● Übersetzung der Heiratsurkunde in Kopie ● Syrischern Studierendenausweis in Kopie ● Militärbuch ● Foto ● Beitrittsbestätigung betreffend den Verein XXXX  Beitrittsbestätigung betreffend den Verein römisch 40 ● Syrisches Gerichtsurteil II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er spricht auch Englisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er spricht auch Englisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Gouvernement Aleppo, geboren. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen und anschließend zwei Jahre in Aleppo Translationswissenschaften studiert. 2012 brach der Beschwerdeführer sein Studium ab, kehrte ins Herkunftsdorf zurück und war dort in der Landwirtschaft tätig.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Gouvernement Aleppo, geboren. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen und anschließend zwei Jahre in Aleppo Translationswissenschaften studiert. 2012 brach der Beschwerdeführer sein Studium ab, kehrte ins Herkunftsdorf zurück und war dort in der Landwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2015 verheiratet und hat mit seiner Frau drei Söhne. Sie und die Ehefrau des Beschwerdeführers sind in der Türkei aufhältig. Ebenso in der Türkei aufhältig sind die Mutter, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester ist im Irak, ein Bruder in Holland aufhältig. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus und von dort über mehrere Länder weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo er im Oktober 2015 einreiste. Mit Bescheid des BAMF vom 16.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im September 2017 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zu seiner damals minderjährigen Ehefrau zurück. Mit Bescheid vom 06.07.2021 wiederrief das BAMF die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.02.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Im Oktober 2021 verließ der Beschwerdeführer die Türkei erneut und stellte schließlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 stand das Herkunftsdorf unter Kontrolle der Opposition, wurde jedoch im Jänner 2016 vorrübergehend bis Juni 2016 von der Regierung eingenommen, bis es von Juli 2016 bis Februar 2019 erneut von oppositionellen Gruppierungen kontrolliert wurden. Aktuell steh das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der Cousin (väterlicherseits und mütterlicherseits) des Vaters des Beschwerdeführers war Oberst bei der syrischen Armee, desertierte im März 2012 und schloss sich der Freien Syrischen Armee an, für die er als Kommandant und Sprecher fungierte. Er gehörte auch dem oppositionellen Militärrat von Aleppo an und kämpfte mehrere Jahre als Kommandant im syrischen Bürgerkrieg auf Seiten der Rebellen. Inzwischen ist er in der Türkei aufhältig und dort medienpräsent exilpolitisch tätig. Der Beschwerdeführer trägt den gleichen Nachnamen, wie sein Verwandter. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht geleistet, er hatte zuerst wegen des Schulabschlusses und dann wegen seines Studiums bis zum Jahr 2012 Aufschübe erhalten. Infolge der Desertion des Verwandten musste der Beschwerdeführer sein Studium abbrechen und kehrte in sein unter Kontrolle von Rebellen stehendes Herkunftsdorf zurück. Wegen Bombenangriffen der syrischen Streitkräfte auf das Herkunftsdorf reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Syrien in die Türkei aus. Darüber ob und in welchem Ausmaß Familienangehörige von Deserteuren und Überläufern mit Konsequenzen zu rechnen haben, herrscht Uneinigkeit. Es gibt aber Quellen, die berichten, dass Familienangehörige mit Hausdurchsuchungen, Schikanen, Drohungen, Festnahmen, Befragungen, Folter, Beschlagnahme von Eigentum und Druck von Autoritäten zu rechnen haben. Unmittelbare und erweiterte Familienmitglieder können infolge der Desertion bzw. des Überlaufens mit Konsequenzen rechnen müssen. Insbesondere Familienangehörige von Überläufern können Festnahmen, ausgedehnter Haft, Folter, dem Tod während der Haft und der Exekution ausgesetzt sein. Das Ausmaß, in dem Familienmitglieder mit Konsequenzen konfrontiert werden, wird von Faktoren wie dem Rang des Deserteurs/Überläufers, dem Wohnort und der religiösen Herkunft der Familie sowie dem für das Gebiet zuständigen Geheimdienst bzw. Beamten. Zum Beispiel müssen Familienangehörige hochrangiger Deserteuere/Überläufer oder solche aus von der Opposition kontrollierten Gebieten mit größerer Wahrscheinlichkeit mit Konsequenzen rechnen, als diejenigen mit einem niedrigen Rang oder solche, die aus von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Familienangehörige von Regierungskritikern, Aktivisten und Angehörigen der bewaffneten Opposition in von der Regierung kontrollierten Gebieten werden in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten Opfer von Festnahmen oder anderweitig zum Ziel der syrischen Regierung (etwa Verschwinden, Tod in Haft, Folter, Schikanen und andere Gewalt). Die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden. Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrollierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und manchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten Maßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuchten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurückzukehren. Sunniten dürften 74 % der Bevölkerung stellen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden. Die alawitische Gemeinschaft, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen. Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Es ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. Bürger*innen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. Eine Person, die von der Regierung gesucht wird, kann aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des ’Terrorismus’, weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen im Original vorgelegten syrischen Reisepass (AS 57 ff.), diesbezüglich hat bereits die belangte Behörde eine urkundentechnische Untersuchung veranlasst (AS 103). Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Auch in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, dass er weder regelmäßig Medikamente nehme, noch sich in medizinischer Behandlung befinde (OZ 5, S. 2). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum deutschen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Akt des BAMF betreffend den Beschwerdeführer (OZ 16). Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer gleichbleibende und plausible Angaben gemacht und überdies eine Übersetzung der Heiratsurkunde in Kopie vorgelegt (AS 87). Die Angaben zum Verbleib seiner weiteren Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer stets gleichbleibend erstattet. Überdies schildert er bereits dem BAMF, dass er seine Familie, als er selbst noch in Syrien lebte, mehrfach in der Türkei besucht hat, nämlich seine Eltern und seine Geschwister. Ein Bruder habe noch mit seiner Familie mit dem Beschwerdeführer in Syrien gelebt (AS 101). 2.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellung zur Gebietskontrolle beruht auf der Syria live Map, wo das Dorf des Beschwerdeführers (mit der Schreibweise XXXX ) lokalisiert werden konnte (https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 22.01.2024). Die Feststellungen zur historischen Gebietskontrolle beruhen auf der Karte des Carter Center zur historischen Kontrolle in Syrien (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 06.02.2024).Die Feststellung zur Gebietskontrolle beruht auf der Syria live Map, wo das Dorf des Beschwerdeführers (mit der Schreibweise römisch 40 ) lokalisiert werden konnte (https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 22.01.2024). Die Feststellungen zur historischen Gebietskontrolle beruhen auf der Karte des Carter Center zur historischen Kontrolle in Syrien (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 06.02.2024). Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen plausiblen und im Kern gleichbleibenden Angaben, insbesondere auf seinen lebendigen und ausführlichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.
  13. Zunächst gibt der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei vor dem Regime, dem Militärdienst und dem Krieg geflüchtet (AS 20). Nähere Angaben, warum er (auch) vor dem Regime geflüchtet ist, macht der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch nicht. In der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnt der Beschwerdeführer seinen Verwandten allerdings nicht. Der Beschwerdeführer schildert allerdings, dass er nicht habe weiter studieren können, weil der Krieg ausgebrochen sei (AS 98), geht hierauf allerdings nicht näher ein und wird von der belangten Behörde diesbezüglich auch nicht näher befragt und beschränkt sich in seine Schilderung zu den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen hat, darauf, dass Krieg herrsche, es keine Sicherheit gebe, er vor dem Tod geflüchtet sei und das Militär ihn zum Krieg habe einberufen wollen (AS 99). Die belangte Behörde beschränkt sich in ihren anschließenden Fragen zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf den Militärdienst (AS 99-100). Der Beschwerdeführer erstattet sein Fluchtvorbringen betreffend die Desertion seines Verwandten damit in Österreich erstmals in der Beschwerde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Verwandten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind allerdings sehr konkret und geprägt von einem hohen Detailierungsgrad, flechten sich konsistent in die Übrigen Angaben ein und entsprechen zudem den Angaben des Beschwerdeführers, die dieser bereits im Jahr 2016 in Deutschland in seinem Asylverfahren vor dem BAMF gemacht hat. So schildert er bereits in seiner Anhörung am 23.08.2016 vor dem BAMF – wie auch später im Zuge der mündlichen Verhandlung – dass er bis 2012 vom Wehrdienst befreit gewesen sei und dann nicht habe weiter studieren können, weil ein Cousin des Vaters Oberst des Regimes gewesen, zur Freien Syrischen Armee gegangen und auch dort Führer geworden sei. Er habe im Dorf bleiben müssen aus Angst vor der Regierung, gibt auf Nachfrage auch den Namen seines Verwandten an sowie, dass dieser im März 2012 desertiert und zur Freien Syrischen Armee gewechselt sei und daraufhin ihre Probleme begonnen hätten (AS 102). Schon vor dem BAMF nennt der Beschwerdeführer den Namen seines Angehörigen (AS 102). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer auch in Österreich gleichbleibend vorgebracht, seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet zu haben, weil er bis 2012 Aufschübe erhalten habe und sich dann stets im Herkunftsdorf aufgehalten zu haben. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht geleistet hat. Sie geht lediglich davon aus, der Beschwerdeführer nicht wegen des Militärdienstes oder sonstiger Verfolgung aus Syrien ausgereist sei (AS 211), offenbar, weil der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und geht außerdem davon aus, dass der Beschwerdeführer sich habe freikaufen können (AS 211-212), sowie davon, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich an Kriegsverbrechen werde beteiligen müssen (AS 312). Nicht befragt wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde allerdings dahingehend, warum ihm im Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war und hat die belangte Behörde auch sonst keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt. Überdies ist die Schilderung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von sachlicher Zurückhaltung geprägt, er dramatisiert die Bedrohung wegen der Desertion und exilpolitischen Tätigkeit seines Angehörigen nicht, sondern macht schlicht konkrete und umfassende Angaben zu den Ereignissen und Zusammenhängen, ohne hierbei allgemeine Floskeln einfließen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer letztlich wegen der Bombenangriffe ausgereist ist, gibt er ebenso in der mündlichen Verhandlung an (OZ 5, S. 5). Gleichlautende Angaben macht der Beschwerdeführer bereits 2016 vor dem BAMF, wo er Kriegshandlungen und Erlebnisse vor seiner Ausreise sehr konkret und plastisch schildert (AS 103, 104). Auch gibt er hier an, dass das Dorf – wie von der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Karte zur historischen Gebietskontrolle bestätigt – kurz nach seiner Ausreise von Regierungstruppen erobert wurde und in der Folge erneut von Rebellen übernommen wurde (AS 104). Die Feststellungen zu den Konsequenzen für Familienangehörige von Deserteuren/Überläufern beruhen auf dem EASO, COI Report: Syria. Military service von April 2021, Kapitel 4.2.1 Potential consequences for family members, S. 38, sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel 9.4 Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt ​ Handhabung). Auch der aktuelle EUAA, Syria – Country Focus von Oktober 2023 berichtet, dass Familienangehörige insbesondere dann in Gefahr sind, wenn es sich bei der gesuchten Person um eine mit „high profile“ handelt (Kapitel 1.2.7 Treatment of draft evaders, deserters and defectors, S. 35). Dieser berichtet auch, dass Familienangehörige von Regierungskritikern, Aktivisten und Angehörigen der bewaffneten Opposition in von der Regierung kontrollierten Gebieten Opfer von Festnahmen oder anderweitig zum Ziel der syrischen Regierung (etwa Verschwinden, Tod in Haft, Folter, Schikanen und andere Gewalt) geworden seien (Kapitel 1.1.
  14. Treatment of persons perceived to be opposing the Government of Syria, S, 12-13). Ähnliches berichtet auch das Länderinformationsblatt, Kapitel 19 Rückkehr, Abschnitt Hindernisse für die Rückkehr, sowie Kapitel 10 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt Regierungsgebiete. Die UNHCR-Richtlinie berichten vom Umgang der syrischen Regierung mit Familienangehörigen von Regierungskritikern und Oppositionellen, Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe b) Umgang mit Familienangehörigen, S. 108-110). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers plausibel, denen zufolge er und auch seiner Brüder, nachdem sein Verwandter von der syrischen Armee desertiert war und sich der Freien Syrischen Armee angeschlossen hatte, sein Studium abbrechen musste und in sein von der Opposition kontrolliertes Herkunftsdorf zurückkehrte. Auch, dass auch sonst keine Angehörigen des Beschwerdeführers mehr in Syrien aufhältig sind, fügt sich in die Schilderung des Beschwerdeführers plausibel ein.Die Feststellungen zu den Konsequenzen für Familienangehörige von Deserteuren/Überläufern beruhen auf dem EASO, COI Report: Syria. Military service von April 2021, Kapitel 4.2.1 Potential consequences for family members, S. 38, sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel 9.4 Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt ​ Handhabung). Auch der aktuelle EUAA, Syria – Country Focus von Oktober 2023 berichtet, dass Familienangehörige insbesondere dann in Gefahr sind, wenn es sich bei der gesuchten Person um eine mit „high profile“ handelt (Kapitel 1.2.7 Treatment of draft evaders, deserters and defectors, S. 35). Dieser berichtet auch, dass Familienangehörige von Regierungskritikern, Aktivisten und Angehörigen der bewaffneten Opposition in von der Regierung kontrollierten Gebieten Opfer von Festnahmen oder anderweitig zum Ziel der syrischen Regierung (etwa Verschwinden, Tod in Haft, Folter, Schikanen und andere Gewalt) geworden seien (Kapitel 1.1.
  15. Treatment of persons perceived to be opposing the Government of Syria, S, 12-13). Ähnliches berichtet auch das Länderinformationsblatt, Kapitel 19 Rückkehr, Abschnitt Hindernisse für die Rückkehr, sowie Kapitel 10 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt Regierungsgebiete. Die UNHCR-Richtlinie berichten vom Umgang der syrischen Regierung mit Familienangehörigen von Regierungskritikern und Oppositionellen, Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe b) Umgang mit Familienangehörigen, S. 108-110). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers plausibel, denen zufolge er und auch seiner Brüder, nachdem sein Verwandter von der syrischen Armee desertiert war und sich der Freien Syrischen Armee angeschlossen hatte, sein Studium abbrechen musste und in sein von der Opposition kontrolliertes Herkunftsdorf zurückkehrte. Auch, dass auch sonst keine Angehörigen des Beschwerdeführers mehr in Syrien aufhältig sind, fügt sich in die Schilderung des Beschwerdeführers plausibel ein. Zum Beweis der weiteren exilpolitischen Tätigkeit seines Verwandten hat der Beschwerdeführer einen Link zu dessen Facebook-Profil vorgelegt (OZ 4), auf dem zahlreiche Videos verlinkt sind, die den Verwandten des Beschwerdeführers auch in aktuellen arabischsprachigen Diskussions- und Nachrichtensendungen zeigen. Im Übrigen wird der Verwandte des Beschwerdeführers selbst in deutschsprachigen Medien als Anführer bzw. General der FSA zitiert (z.B.: XXXX am 30.10.2014: XXXX ; XXXX am 07.03.2016: XXXX , abgerufen am 06.02.2024).Zum Beweis der weiteren exilpolitischen Tätigkeit seines Verwandten hat der Beschwerdeführer einen Link zu dessen Facebook-Profil vorgelegt (OZ 4), auf dem zahlreiche Videos verlinkt sind, die den Verwandten des Beschwerdeführers auch in aktuellen arabischsprachigen Diskussions- und Nachrichtensendungen zeigen. Im Übrigen wird der Verwandte des Beschwerdeführers selbst in deutschsprachigen Medien als Anführer bzw. General der FSA zitiert (z.B.: römisch 40 am 30.10.2014: römisch 40 ; römisch 40 am 07.03.2016: römisch 40 , abgerufen am 06.02.2024). Die Feststellungen zur religiösen und ethnischen Komponente des Konfliktes beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 13 Religionsfreiheit und Kapitel 14 Ethnische und religiöse Minderheiten, die zur Behandlung nach Rückkehr ebenso auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 19 Rückkehr, insbesondere Unterkapitel 19.3 Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung des Asylwerbers an. Auch die ihm seitens der Verfolger unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (jüngst VwGH 09.11.2023, Ra 2023/19/0365). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Familie bzw. den Familienverband als „soziale Gruppe“ anerkannt. Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen (im vorliegenden Fall wäre dies der Ehemann der Asylwerberin) bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). UNHCR geht davon aus, dass aufgrund des eindeutigen Musters der syrischen Regierung, das auf Personen abzielt, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, diese Personen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach Umständen des Einzelfalles aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderen maßgeblichen Gründen. UNHCR führt diesbezüglich als spezifische Profile Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Familienangehörige solcher Personen, solche Personen, die in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten aufhältig sind, solche, die aus zurückeroberten Gebieten stammen und solche, die aus dem Ausland zurückkehren (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 123). Gleichzeitig geht UNHCR davon aus, dass Familienangehörige von Deserteuren je nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 139). EUAA merkt generell an, dass Familienangehörige aufgrund ihres Familienverhältnis zu einer unter ein bestimmtes Profil fallenden Person Verfolgung ausgesetzt sein könnten (EUAA Country Guidance,
  19. Refugee status, Abschnitt General remarks, S. 61) und führte ähnliche spezifische Profile an, wie UNHCR (4.
  20. Persons perceived to be opposing the government, S. 62 ff.), insbesondere Regierungskritiker, Angehörige der bewaffneten Opposition, politische Aktivisten und Zivilisten aus Gebieten, die mit der Opposition verbunden sind und geht davon aus, diese könnten abhängig vom Einzelfall aus Gründen der zumindest unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt sein. Als relevante Faktoren im Hinblick auf Personen, die aus mit der Opposition verbundenen Gebieten stammen, werden etwa regionale Aspekte, das Niveau der wahrgenommenen Unterstützung für die Opposition, Familienbande oder sonstige Verbindungen zu verdächtigen Angehörigen von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen oder politischen Oppositionellen, sowie der ethno-religiöse Hintergrund, etwa sunnitischer Araber zu sein, angeführt. Der Verfolgungsgrund sei höchstwahrscheinlich die zumindest unterstellte politische Gesinnung (EUAA Country Guidance, Kapitel 4.1.
  21. Civilians originating from areas associated with opposition to the, S. 67). Zudem geht EUAA im Hinblick auf Familienangehörige von Deserteuren und Überläufern davon aus, dass diese Opfer von Folter, Tod in Haft und Hinrichtung werden könnten. Dies hänge von verschiedenen Faktoren wie dem Rang, dem Herkunftsort der Familie, dem religiösen Hintergrund und dem Geheimdienst sowie dem für das Gebiet zuständigen Beamten ab. Im Hinblick auf Deserteure und Überläufer geht EUAA davon aus, dass im Allgemeinen eine Furcht vor Verfolgung gerechtfertigt ist, diese sei höchstwahrscheinlich mit der zumindest unterstellten politischen Gesinnung verknüpft (4.2.
  22. Military deserters and defectors, S. 76- 77). UNHCR geht davon aus, dass aufgrund des eindeutigen Musters der syrischen Regierung, das auf Personen abzielt, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, diese Personen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach Umständen des Einzelfalles aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderen maßgeblichen Gründen. UNHCR führt diesbezüglich als spezifische Profile Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Familienangehörige solcher Personen, solche Personen, die in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten aufhältig sind, solche, die aus zurückeroberten Gebieten stammen und solche, die aus dem Ausland zurückkehren (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 123). Gleichzeitig geht UNHCR davon aus, dass Familienangehörige von Deserteuren je nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 139). EUAA merkt generell an, dass Familienangehörige aufgrund ihres Familienverhältnis zu einer unter ein bestimmtes Profil fallenden Person Verfolgung ausgesetzt sein könnten (EUAA Country Guidance,
  23. Refugee status, Abschnitt General remarks, S. 61) und führte ähnliche spezifische Profile an, wie UNHCR (4.
  24. Persons perceived to be opposing the government, S. 62 ff.), insbesondere Regierungskritiker, Angehörige der bewaffneten Opposition, politische Aktivisten und Zivilisten aus Gebieten, die mit der Opposition verbunden sind und geht davon aus, diese könnten abhängig vom Einzelfall aus Gründen der zumindest unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt sein. Als relevante Faktoren im Hinblick auf Personen, die aus mit der Opposition verbundenen Gebieten stammen, werden etwa regionale Aspekte, das Niveau der wahrgenommenen Unterstützung für die Opposition, Familienbande oder sonstige Verbindungen zu verdächtigen Angehörigen von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen oder politischen Oppositionellen, sowie der ethno-religiöse Hintergrund, etwa sunnitischer Araber zu sein, angeführt. Der Verfolgungsgrund sei höchstwahrscheinlich die zumindest unterstellte politische Gesinnung (EUAA Country Guidance, Kapitel 4.1.
  25. Civilians originating from areas associated with opposition to the, S. 67). Zudem geht EUAA im Hinblick auf Familienangehörige von Deserteuren und Überläufern davon aus, dass diese Opfer von Folter, Tod in Haft und Hinrichtung werden könnten. Dies hänge von verschiedenen Faktoren wie dem Rang, dem Herkunftsort der Familie, dem religiösen Hintergrund und dem Geheimdienst sowie dem für das Gebiet zuständigen Beamten ab. Im Hinblick auf Deserteure und Überläufer geht EUAA davon aus, dass im Allgemeinen eine Furcht vor Verfolgung gerechtfertigt ist, diese sei höchstwahrscheinlich mit der zumindest unterstellten politischen Gesinnung verknüpft (4.2.
  26. Military deserters and defectors, S. 76- 77). Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ein Verwandter, der als Oberst in der syrischen Armee diente, im Jahr 2012 desertiert und zur Freien Syrischen Armee übergelaufen ist, wo er als Kommandant und Sprecher mehrere Jahre im Kampf aktiv war, sowie, dass dieser Verwandter nunmehr von der Türkei aus medienpräsent exilpolitisch tätig ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die syrische Regierung auch Familienangehörige von Regierungskritikern deren politische Position zuschreibt, sowie, dass Angehörige von sogenannten „high-profile“ Deserteuren bzw. Überläufern mit Repressionen zu rechnen haben. Der Verwandte des Beschwerdeführers hat vor seiner Desertion einen hohen Rang in der syrischen Armee bekleidet und war auch hinterher als Kommandant der Opposition tätig. Zudem ist der Beschwerdeführer selbst infolge der Desertion des Verwandte in das Oppositionsgebiet geflüchtet, hat jeden weiteren Kontakt zur syrischen Regierung vermieden und sich dem Zugriff der Regierung entzogen. Weiter stammt der Beschwerdeführer aus einem Dorf, das lange Zeit von der Opposition kontrolliert wurde und ist sunnitischer Araber. In einer Zusammenschau der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte und unter Berücksichtigung der oben angeführten Risikoanalysen von UNHCR und EUAA ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein nun wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung stehendes Herkunftsdorf Verfolgung von Seiten der syrischen Regierung wegen einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung droht. Dass der Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung durch den Schutz anderer Akteure in Anspruch nehmen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 ivM § 11 AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ivM Paragraph 11, AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Im Ergebnis war der Beschwerde des Beschwerdeführers spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Ergebnis war der Beschwerde des Beschwerdeführers spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  27. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  28. Zitierten klaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  29. Zitierten klaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W102.2261073.1.00

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