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{'item': 'W121 2276081-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 49§ 14§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW121 2276081-1 Spruch, W121 2276081-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 49Al

VG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX keine Notstandshilfe erhalte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer keinen Sanktionsgrund gesetzt habe. Er habe vom Kontrollmeldetermin am XXXX keine Kenntnis gehabt und somit diesen Termin nicht wahrnehmen können. Ein Schriftstück mit dem Termin sei ihm nie zugestellt worden. Nach der angeblichen Versäumnis habe er keinen Bescheid erhalten. Bei einem Arzttermin habe er feststellen müssen, dass er nicht versichert sei. Erst auf Nachfrage beim AMS sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er einen Kontrolltermin versäumt habe. Danach habe er den oben näher genannten Bescheid erhalten.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer keinen Sanktionsgrund gesetzt habe. Er habe vom Kontrollmeldetermin am römisch 40 keine Kenntnis gehabt und somit diesen Termin nicht wahrnehmen können. Ein Schriftstück mit dem Termin sei ihm nie zugestellt worden. Nach der angeblichen Versäumnis habe er keinen Bescheid erhalten. Bei einem Arzttermin habe er feststellen müssen, dass er nicht versichert sei. Erst auf Nachfrage beim AMS sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er einen Kontrolltermin versäumt habe. Danach habe er den oben näher genannten Bescheid erhalten. In einer im Beschwerdevorverfahren erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten gehabt. Da die Rücksendung des Schreibens am XXXX , somit vor seinem Kontrollmeldetermin am XXXX , erfolgt sei, habe die belangte Behörde gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Kontrolltermin gehabt habe. Es sei dennoch zu keiner neuerlichen Zustellung gekommen, obwohl der Termin noch nicht stattgefunden hätte und eine neuerliche Zustellung möglich gewesen wäre.In einer im Beschwerdevorverfahren erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten gehabt. Da die Rücksendung des Schreibens am römisch 40 , somit vor seinem Kontrollmeldetermin am römisch 40 , erfolgt sei, habe die belangte Behörde gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Kontrolltermin gehabt habe. Es sei dennoch zu keiner neuerlichen Zustellung gekommen, obwohl der Termin noch nicht stattgefunden hätte und eine neuerliche Zustellung möglich gewesen wäre. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und erst wieder am XXXX beim AMS persönlich vorgesprochen habe. Der Termin sei ordnungsgemäß vorgeschrieben und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Zustellversuch sei am XXXX erfolgt, die Sendung sei zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Somit sei das Schriftstück rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt worden.

§ 17Abs. 4 Zustellgesetz (Zust

G) sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die diesbezügliche Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers bedeute das, dass das Schriftstück als rechtmäßig zugestellt gelte, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Hinterlegungsbeleg in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Zum Vorbringen, dass das Schriftstück bereits vor dem Termin des Kontrollmeldetermins am XXXX beim AMS eingelangt sei und kein neuer Zustellversuch erfolgt sei, werde ausgeführt, dass das AMS nicht verpflichtet sei, retournierte Sendungen, welche rechtmäßig zugestellt worden seien, nochmals zu versenden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und erst wieder am römisch 40 beim AMS persönlich vorgesprochen habe. Der Termin sei ordnungsgemäß vorgeschrieben und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Zustellversuch sei am römisch 40 erfolgt, die Sendung sei zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Somit sei das Schriftstück rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt worden.

Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz (ZustG) sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die diesbezügliche Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers bedeute das, dass das Schriftstück als rechtmäßig zugestellt gelte, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Hinterlegungsbeleg in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Zum Vorbringen, dass das Schriftstück bereits vor dem Termin des Kontrollmeldetermins am römisch 40 beim AMS eingelangt sei und kein neuer Zustellversuch erfolgt sei, werde ausgeführt, dass das AMS nicht verpflichtet sei, retournierte Sendungen, welche rechtmäßig zugestellt worden seien, nochmals zu versenden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst ergänzend aus, dass es bei ihm bei den Zustellungen durch die Post Schwierigkeiten gebe. Dies sei bereits mehrmals der Fall gewesen. In der Beschwerdevorlage vom XXXX führte das AMS im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung detailliert auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werde. Es beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In der Beschwerdevorlage vom römisch 40 führte das AMS im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung detailliert auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werde. Es beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen ausführlich befragt. Ein/e Vertreter/in des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurde erneut der bisherige Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen ausführlich befragt. Ein/e Vertreter/in des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurde erneut der bisherige Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither erfolgten seitens des AMS mehrmals Einstellungen des Leistungsbezuges wegen Kontrollversäumnissen.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither erfolgten seitens des AMS mehrmals Einstellungen des Leistungsbezuges wegen Kontrollversäumnissen. Da er zum vereinbarten Termin mit dem AMS am XXXX telefonisch nicht erreichbar war, wurde ihm mit Schreiben des AMS vom XXXX für den XXXX um XXXX Uhr (Zimmernummer XXXX ) ein Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG vorgeschrieben.Da er zum vereinbarten Termin mit dem AMS am römisch 40 telefonisch nicht erreichbar war, wurde ihm mit Schreiben des AMS vom römisch 40 für den römisch 40 um römisch 40 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) ein Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben zusätzlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Dieses Schreiben wurde als RSa-Brief (Hybrider Rückscheinbrief für Ämter und Behörden) an den Beschwerdeführer versandt. Am XXXX erfolgte ein Zustellversuch, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde daher in die Abgabeeinrichtung eingelegt, Beginn der Abholfrist war der XXXX .Dieses Schreiben wurde als RSa-Brief (Hybrider Rückscheinbrief für Ämter und Behörden) an den Beschwerdeführer versandt. Am römisch 40 erfolgte ein Zustellversuch, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde daher in die Abgabeeinrichtung eingelegt, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 . Der RSa-Brief wurde vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt und an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug vom XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug vom römisch 40 bis zum römisch 40 eingestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Das Schreiben des AMS vom XXXX , in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, weshalb der Leistungsbezug ab XXXX einzustellen gewesen sei, wurde postalisch an den Beschwerdeführer versandt.Das Schreiben des AMS vom römisch 40 , in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, weshalb der Leistungsbezug ab römisch 40 einzustellen gewesen sei, wurde postalisch an den Beschwerdeführer versandt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Schreiben des AMS vom XXXX , den Versanddetails (Anhang 29), dem retournierten RSa-Brief, den Angaben der Österreichischen Post AG gegenüber dem AMS (E-Mail vom XXXX ), dem Schreiben des AMS vom XXXX und dem Bezugsverlauf des AMS, sowie der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Schreiben des AMS vom römisch 40 , den Versanddetails (Anhang 29), dem retournierten RSa-Brief, den Angaben der Österreichischen Post AG gegenüber dem AMS (E-Mail vom römisch 40 ), dem Schreiben des AMS vom römisch 40 und dem Bezugsverlauf des AMS, sowie der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und den Kontrollversäumnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Diese Kontrollversäumnisse wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Unstrittig ist, dass der gegenständliche Kontrollmeldetermin als RSa-Brief an den Beschwerdeführer versandt wurde, weil er einen telefonischen Termin mit dem AMS verpasst hatte. Sowohl aus den Versanddaten als auch dem RSa-Brief ergibt sich, dass Beginn der Abholfrist der XXXX war. Ebenso ergibt sich aus den Versanddaten, dass die Sendung nicht behoben und deswegen retourniert wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Sowohl aus den Versanddaten als auch dem RSa-Brief ergibt sich, dass Beginn der Abholfrist der römisch 40 war. Ebenso ergibt sich aus den Versanddaten, dass die Sendung nicht behoben und deswegen retourniert wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unstrittig ist zudem, dass der Beschwerdeführer sich erst wieder am XXXX beim AMS meldete. Dies ergibt sich u. a. auch aus dem im Akt einliegenden Vermerk des AMS (Anhang 22).Unstrittig ist zudem, dass der Beschwerdeführer sich erst wieder am römisch 40 beim AMS meldete. Dies ergibt sich u. a. auch aus dem im Akt einliegenden Vermerk des AMS (Anhang 22). Strittig ist im vorliegenden Fall die Zustellung des als RSa-Brief versandten Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer behauptet, von der Hinterlegung nicht verständigt worden zu sein. Im Vorlageantrag bringt er vor, es habe bei ihm schon mehrmals Schwierigkeiten bei den Zustellungen durch die Post gegeben. In der mündlichen Verhandlung wiederholte er dieses Vorbringen. Er habe die Hinterlegungsanzeige sicher nicht „verschmissen oder gesehen“. Dazu ist festzuhalten, dass auf dem RSa-Kuvert vermerkt ist, dass die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Österreichische Post AG hat in ihrer E-Mail vom XXXX gegenüber dem AMS außerdem nachvollziehbar angegeben, dass die Verständigung korrekt in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Post keine Schwierigkeiten oder Beschwerden gegenüber dem Postzusteller bekannt seien, dass Briefe nicht oder falsch zugestellt werden würden.Dazu ist festzuhalten, dass auf dem RSa-Kuvert vermerkt ist, dass die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Österreichische Post AG hat in ihrer E-Mail vom römisch 40 gegenüber dem AMS außerdem nachvollziehbar angegeben, dass die Verständigung korrekt in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Post keine Schwierigkeiten oder Beschwerden gegenüber dem Postzusteller bekannt seien, dass Briefe nicht oder falsch zugestellt werden würden. Für den erkennenden Senat ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum das RSa-Kuvert falsch ausgefüllt worden sein sollte oder die Post falsche Angaben gegenüber dem AMS gemacht haben sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher als Schutzbehauptung gewertet. Er hinterließ in der mündlichen Verhandlung persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck. Zudem ist festzuhalten, dass er seine Behauptungen auch nicht mit etwaigen Bescheinigungsmitteln belegen konnte. Sonstige Gründe, warum der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin nicht habe einhalten können, wurden nicht vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der vorliegenden Rechtssache obliegt die Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet samt Überschrift: „Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist Folgendes auszuführen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrollmeldetermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221, mwN).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrollmeldetermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221, mwN). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  1. Lfg 2023) zu § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023) zu Paragraph 49, AlVG Rz 828). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2023) zu § 49 AlVG Rz 828).Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vergleiche auch Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg 2023) zu Paragraph 49, AlVG Rz 828). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Er brachte vor, von der Hinterlegung des RSa-Briefes mit dem gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht verständigt worden zu sein. Wie beweiswürdigend aber bereits ausgeführt wurde, waren die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, mwN).Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, mwN). Aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Zustellmängel kam das AMS seiner Ermittlungspflicht im vorliegenden Fall insofern nach, als dass es sich per E-Mail vom XXXX bei der Österreichischen Post AG über etwaige, der Post im gegenständlichen Fall bekannte, Zustellprobleme erkundigt hat. Das „Team Behördenanfragen – Hybrid“ der Österreichischen Post AG hat mit E-Mail vom XXXX geantwortet und bekannt gegeben, dass die Verständigung im vorliegenden Fall korrekt in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Post keine Schwierigkeiten oder Beschwerden gegenüber dem Postzusteller bekannt seien, dass Briefe nicht oder falsch zugestellt werden würden.Aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Zustellmängel kam das AMS seiner Ermittlungspflicht im vorliegenden Fall insofern nach, als dass es sich per E-Mail vom römisch 40 bei der Österreichischen Post AG über etwaige, der Post im gegenständlichen Fall bekannte, Zustellprobleme erkundigt hat. Das „Team Behördenanfragen – Hybrid“ der Österreichischen Post AG hat mit E-Mail vom römisch 40 geantwortet und bekannt gegeben, dass die Verständigung im vorliegenden Fall korrekt in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Post keine Schwierigkeiten oder Beschwerden gegenüber dem Postzusteller bekannt seien, dass Briefe nicht oder falsch zugestellt werden würden. Das Schreiben vom XXXX betreffend den Kontrollmeldetermin vom XXXX wurde daher rechtswirksam zugestellt und lag ab dem XXXX zur Abholung bereit.Das Schreiben vom römisch 40 betreffend den Kontrollmeldetermin vom römisch 40 wurde daher rechtswirksam zugestellt und lag ab dem römisch 40 zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer hat den Brief aber nicht behoben und den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten. Er sprach erst am XXXX wieder bei der belangten Behörde vor.Der Beschwerdeführer hat den Brief aber nicht behoben und den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten. Er sprach erst am römisch 40 wieder bei der belangten Behörde vor. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das AMS dem Beschwerdeführer den Termin nicht nochmals zugestellt habe, ist erneut festzuhalten, dass das Schreiben vom 15.12.2022 als zugestellt gilt. Zu einer neuerlichen Zustellung ist das AMS nicht verpflichtet. Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde entscheiden kann, in welcher Form sie Ladungen zu Kontrollmeldeterminen zustellt. Die Information über Kontrollmeldetermine muss nur – wie § 47 Abs. 2 AlVG zu entnehmen ist – in geeigneter Weise erfolgen und jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekannt gegeben werden.Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde entscheiden kann, in welcher Form sie Ladungen zu Kontrollmeldeterminen zustellt. Die Information über Kontrollmeldetermine muss nur – wie Paragraph 47, Absatz 2, AlVG zu entnehmen ist – in geeigneter Weise erfolgen und jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekannt gegeben werden. Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass nach § 17 Abs. 4 ZustG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Somit wäre selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätte, von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass nach Paragraph 17, Absatz 4, ZustG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Somit wäre selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätte, von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§ 49Al

VG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX keine Notstandshilfe zukommt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

, Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 keine Notstandshilfe zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2276081.1.00

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