4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
VG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX keine Notstandshilfe erhalte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer keinen Sanktionsgrund gesetzt habe. Er habe vom Kontrollmeldetermin am XXXX keine Kenntnis gehabt und somit diesen Termin nicht wahrnehmen können. Ein Schriftstück mit dem Termin sei ihm nie zugestellt worden. Nach der angeblichen Versäumnis habe er keinen Bescheid erhalten. Bei einem Arzttermin habe er feststellen müssen, dass er nicht versichert sei. Erst auf Nachfrage beim AMS sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er einen Kontrolltermin versäumt habe. Danach habe er den oben näher genannten Bescheid erhalten.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer keinen Sanktionsgrund gesetzt habe. Er habe vom Kontrollmeldetermin am römisch 40 keine Kenntnis gehabt und somit diesen Termin nicht wahrnehmen können. Ein Schriftstück mit dem Termin sei ihm nie zugestellt worden. Nach der angeblichen Versäumnis habe er keinen Bescheid erhalten. Bei einem Arzttermin habe er feststellen müssen, dass er nicht versichert sei. Erst auf Nachfrage beim AMS sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er einen Kontrolltermin versäumt habe. Danach habe er den oben näher genannten Bescheid erhalten. In einer im Beschwerdevorverfahren erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten gehabt. Da die Rücksendung des Schreibens am XXXX , somit vor seinem Kontrollmeldetermin am XXXX , erfolgt sei, habe die belangte Behörde gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Kontrolltermin gehabt habe. Es sei dennoch zu keiner neuerlichen Zustellung gekommen, obwohl der Termin noch nicht stattgefunden hätte und eine neuerliche Zustellung möglich gewesen wäre.In einer im Beschwerdevorverfahren erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten gehabt. Da die Rücksendung des Schreibens am römisch 40 , somit vor seinem Kontrollmeldetermin am römisch 40 , erfolgt sei, habe die belangte Behörde gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Kontrolltermin gehabt habe. Es sei dennoch zu keiner neuerlichen Zustellung gekommen, obwohl der Termin noch nicht stattgefunden hätte und eine neuerliche Zustellung möglich gewesen wäre. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und erst wieder am XXXX beim AMS persönlich vorgesprochen habe. Der Termin sei ordnungsgemäß vorgeschrieben und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Zustellversuch sei am XXXX erfolgt, die Sendung sei zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Somit sei das Schriftstück rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt worden.
G) sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die diesbezügliche Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers bedeute das, dass das Schriftstück als rechtmäßig zugestellt gelte, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Hinterlegungsbeleg in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Zum Vorbringen, dass das Schriftstück bereits vor dem Termin des Kontrollmeldetermins am XXXX beim AMS eingelangt sei und kein neuer Zustellversuch erfolgt sei, werde ausgeführt, dass das AMS nicht verpflichtet sei, retournierte Sendungen, welche rechtmäßig zugestellt worden seien, nochmals zu versenden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und erst wieder am römisch 40 beim AMS persönlich vorgesprochen habe. Der Termin sei ordnungsgemäß vorgeschrieben und dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Zustellversuch sei am römisch 40 erfolgt, die Sendung sei zur Abholung beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Somit sei das Schriftstück rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt worden.
Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz (ZustG) sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die diesbezügliche Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers bedeute das, dass das Schriftstück als rechtmäßig zugestellt gelte, auch wenn der Beschwerdeführer keinen Hinterlegungsbeleg in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Zum Vorbringen, dass das Schriftstück bereits vor dem Termin des Kontrollmeldetermins am römisch 40 beim AMS eingelangt sei und kein neuer Zustellversuch erfolgt sei, werde ausgeführt, dass das AMS nicht verpflichtet sei, retournierte Sendungen, welche rechtmäßig zugestellt worden seien, nochmals zu versenden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst ergänzend aus, dass es bei ihm bei den Zustellungen durch die Post Schwierigkeiten gebe. Dies sei bereits mehrmals der Fall gewesen. In der Beschwerdevorlage vom XXXX führte das AMS im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung detailliert auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werde. Es beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In der Beschwerdevorlage vom römisch 40 führte das AMS im Wesentlichen aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung detailliert auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werde. Es beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen ausführlich befragt. Ein/e Vertreter/in des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurde erneut der bisherige Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der vorsitzenden Richterin und den Laienrichter/innen ausführlich befragt. Ein/e Vertreter/in des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen wurde erneut der bisherige Standpunkt des Beschwerdeführers bekräftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither erfolgten seitens des AMS mehrmals Einstellungen des Leistungsbezuges wegen Kontrollversäumnissen.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seither erfolgten seitens des AMS mehrmals Einstellungen des Leistungsbezuges wegen Kontrollversäumnissen. Da er zum vereinbarten Termin mit dem AMS am XXXX telefonisch nicht erreichbar war, wurde ihm mit Schreiben des AMS vom XXXX für den XXXX um XXXX Uhr (Zimmernummer XXXX ) ein Kontrollmeldetermin
VG vorgeschrieben.Da er zum vereinbarten Termin mit dem AMS am römisch 40 telefonisch nicht erreichbar war, wurde ihm mit Schreiben des AMS vom römisch 40 für den römisch 40 um römisch 40 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) ein Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben zusätzlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Dieses Schreiben wurde als RSa-Brief (Hybrider Rückscheinbrief für Ämter und Behörden) an den Beschwerdeführer versandt. Am XXXX erfolgte ein Zustellversuch, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde daher in die Abgabeeinrichtung eingelegt, Beginn der Abholfrist war der XXXX .Dieses Schreiben wurde als RSa-Brief (Hybrider Rückscheinbrief für Ämter und Behörden) an den Beschwerdeführer versandt. Am römisch 40 erfolgte ein Zustellversuch, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde daher in die Abgabeeinrichtung eingelegt, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 . Der RSa-Brief wurde vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt und an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug vom XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug vom römisch 40 bis zum römisch 40 eingestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Das Schreiben des AMS vom XXXX , in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, weshalb der Leistungsbezug ab XXXX einzustellen gewesen sei, wurde postalisch an den Beschwerdeführer versandt.Das Schreiben des AMS vom römisch 40 , in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Kontrollmeldung nicht eingehalten habe, weshalb der Leistungsbezug ab römisch 40 einzustellen gewesen sei, wurde postalisch an den Beschwerdeführer versandt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der vorliegenden Rechtssache obliegt die Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX keine Notstandshilfe zukommt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
, Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 keine Notstandshilfe zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2276081.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.