RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW157 2253827-1 Spruch, W157 2253827-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , der der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am XXXX zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom XXXX und vom XXXX gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei):
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , der der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am römisch 40 zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und vom römisch 40 gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei): „
- Die Beschwerde vom XXXX wird,„
- Die Beschwerde vom römisch 40 wird, a. soweit sie die Feststellung einer Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung eines Sendungstrailers für die Sendung ‚ XXXX ‘ am XXXX um ca. 18:52:20 Uhr im Fernsehprogramm XXXX begehrt, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. l Nr. 247/2021, als unbegründet abgewiesen, unda. soweit sie die Feststellung einer Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung eines Sendungstrailers für die Sendung ‚ römisch 40 ‘ am römisch 40 um ca. 18:52:20 Uhr im Fernsehprogramm römisch 40 begehrt, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBI. l Nr. 247 aus 2021,, als unbegründet abgewiesen, und b. im Übrigen, insbesondere, soweit sie auf die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz gerichtet ist, gemäß §§ 36 Abs. 1 iVm 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.b. im Übrigen, insbesondere, soweit sie auf die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz gerichtet ist, gemäß Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde vom XXXX wird gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.“
- Die Beschwerde vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G als verspätet zurückgewiesen.“
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende „Beschwerde und Säumnisbeschwerde“ der Beschwerdeführerin vom XXXX , mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende „Beschwerde und Säumnisbeschwerde“ der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , mit welcher der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am XXXX eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und gab bekannt, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe. Sie verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am römisch 40 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt und gab bekannt, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe. Sie verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht langten am XXXX und am XXXX Stellungnahmen der weiteren Verfahrensparteien und der belangten Behörde ein, in denen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wurde.
- Nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht langten am römisch 40 und am römisch 40 Stellungnahmen der weiteren Verfahrensparteien und der belangten Behörde ein, in denen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wurde.
- Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Masseverwalter) die „Beschwerde und Säumnisbeschwerde“ vom XXXX zurück.
- Mit Schreiben vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Masseverwalter) die „Beschwerde und Säumnisbeschwerde“ vom römisch 40 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die belangte Behörde erließ am XXXX zu KOA XXXX den angefochtenen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt wurde. Die belangte Behörde erließ am römisch 40 zu KOA römisch 40 den angefochtenen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am römisch 40 zugestellt wurde. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom XXXX zog die Beschwerdeführerin am XXXX zurück.Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin am römisch 40 zurück.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Mit Äußerung vom XXXX zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom XXXX zurück.Mit Äußerung vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom römisch 40 zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W157.2253827.1.00