← Österreich

{'item': 'W159 2158550-2'}

Obsah (6)§ 62Art. 133§ 3§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW159 2158550-2 Spruch, W159 2158550-2/8E BERICHTUNGSBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024 Zahl W159 2158550-2/5E wie folgt berichtigt: Der richtige Name der Beschwerdeführerin ist XXXX , das richtige Geburtsdatum ist der XXXX . A)

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024 Zahl W159 2158550-2/5E wie folgt berichtigt: Der richtige Name der Beschwerdeführerin ist römisch 40 , das richtige Geburtsdatum ist der römisch 40 . B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2024 Zahl: XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass Ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als Namen wurde XXXX , als Geburtsdatum der XXXX angeführt. Dies entspricht den Angaben auf dem Aktendeckel und im Strafregisterauszug. Im Verfahren vor dem BFA, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerde wurde jedoch der Name mit NABI Fatima und als Geburtsdatum XXXX . Dieses Geburtsdatum hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung anführt. Es handelt sich damit bei dem im Erkenntnis angeführten Namen und Geburtsdatum offensichtlich um einen Schreibfehler. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2024 Zahl: römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass Ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als Namen wurde römisch 40 , als Geburtsdatum der römisch 40 angeführt. Dies entspricht den Angaben auf dem Aktendeckel und im Strafregisterauszug. Im Verfahren vor dem BFA, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und auch in der Beschwerde wurde jedoch der Name mit NABI Fatima und als Geburtsdatum römisch 40 . Dieses Geburtsdatum hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeverhandlung anführt. Es handelt sich damit bei dem im Erkenntnis angeführten Namen und Geburtsdatum offensichtlich um einen Schreibfehler. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangene Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangene Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG bezieht sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf andere Teile des Bescheides, z.B. auch auf die Begründung (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 2005, § 62 Rz 37 mit weiteren Hinweisen).Die Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bezieht sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf andere Teile des Bescheides, z.B. auch auf die Begründung (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 2005, Paragraph 62, Rz 37 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit in die in Rede stehende Unrichtigkeit vermieden werden können. Es war daher der Name und das Geburtsdatum, wie im Spruch angeführt zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W159.2158550.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.