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{'item': 'W164 2265970-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW164 2265970-1 Spruch, W164 2265970-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 27.09.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.08.2022 bis 11.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten den Erfolg der ihm ab 01.08.2022 zugebuchten Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX des Veranstalters XXXX habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 27.09.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.08.2022 bis 11.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten den Erfolg der ihm ab 01.08.2022 zugebuchten Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 des Veranstalters römisch 40 habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er die Verweigerung der Teilnahme am Kurs bestritt und diesbezüglich ausführte, ihm sei seitens der Kursleitung am ersten Tag mitgeteilt worden, dass er für die Maßnahme nicht geeignet sei und gehen solle. Überdies wäre die Zuweisung der Maßnahme nicht zulässig gewesen, da der BF bereits über umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich IT und Projektmanagement verfüge. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf des ersten Kurstags sei nicht glaubwürdig. Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufserfahrung bereits mehr als zehn Jahre zurückliege, sei die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Maßnahme im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig gewesen. Überdies habe es sich um eine modulare, daher bedarfsorientiert anpassungsfähige, Schulung gehandelt. Der BF habe zwar am 01.08.2022 am Infotag für die genannte Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen, habe dort jedoch erklärt, am bevorstehenden Projekt nicht teilnehmen zu wollen. Auch in der Folge sei der BF nicht zur Maßnahme erschienen. Dem AMS habe der BF am 01.08.22 telefonisch bekannt gegeben, er würde am 02.08.2022 einen operativen Eingriff beim Zahnarzt haben. Sein Hausarzt werde ihn danach voraussichtlich krank schreiben. Das Kursinstitut hätte den BF aus diesem Grund nicht aufnehmen wollen und hätte ihm geraten, sich nach dem Krankenstand wieder zubuchen zu lassen. Da das Kursinstitut dem widersprechend dem AMS am 13.09.2022 die Auskunft gab, dass der BF aus eigenem die Teilnahme am Projekt abgelehnt habe, habe das AMS erneut Kontakt mit dem BF aufgenommen und nun von diesem die Auskunft erhalten, er hätte niemals angerufen. Seine Zahn-OP hätte er erst in ein paar Wochen. Im Kursinstitut habe man ihm gesagt, er werde nicht aufgenommen. In einer nachfolgenden Stellungnahme vom 20.09.2022 habe der BF ausgeführt, dass er dem Kursinstitut am Infotag (01.08.2022) eine am 16.08.2022 bevorstehende Zahn-OP bekannt gegeben hätte, jedoch nicht die Teilnahme am Projekt abgelehnt habe. Vielmehr sei ihm seitens der Kursleitung gesagt worden, dass er nicht geeignet sei. Der BF hätte sich darüber gewundert und die Dame vom Kursinstitut gefragt, ob sie diese Ablehnung dem AMS kommunizieren würde, was diese bejaht habe. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF an der ihm zugewiesenen zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme aus Eigenem nicht habe teilnehmen wollen sei und den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt habe.Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF an der ihm zugewiesenen zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme aus Eigenem nicht habe teilnehmen wollen sei und den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG erfüllt habe. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 22.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Vertreter des AMS als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen. Jene Mitarbeiterin des verfahrensgegenständlichen Veranstalters, die auf dem vom BF besuchten Infotag den Einführungsvortrag gehalten hatte, wurde als Zeugin befragt. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er habe es trotz des Umstandes, dass er bereits seit mehr als 10 Jahren vom Arbeitsleben fern sei, nicht nötig, seine Kenntnisse im Rahmen von Kursen aufzufrischen: Er bilde sich aus Eigeninitiative im Bereich IT ständig weiter und sei auch im Bereich IT ehrenamtlich tätig da dies seine Leidenschaft sei. IT gehöre ferner zu seiner täglichen Literatur. Der BF sei somit am Laufenden. Er kommuniziere darüber hinaus mit Leuten aus Medien und Filmproduktionen. Der BF habe einschlägige Zertifizierungen im IT-Projektmanagement für Softwareentwicklung erworben, die ihn als aktuell geprüft ausweisen würden. Der BF könne Englisch und kenne sämtliche Abläufe des Projektmanagements. Er mache ferner seit etwa einen ¾ Jahr auf Honorarbasis Life-Übertragungen für XXXX , mittels Netzwerktechnik und mittels Softwareanwendungen. Er würde schon lange arbeiten, wenn man ihm einen adäquaten Job anbieten könnte.Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er habe es trotz des Umstandes, dass er bereits seit mehr als 10 Jahren vom Arbeitsleben fern sei, nicht nötig, seine Kenntnisse im Rahmen von Kursen aufzufrischen: Er bilde sich aus Eigeninitiative im Bereich IT ständig weiter und sei auch im Bereich IT ehrenamtlich tätig da dies seine Leidenschaft sei. IT gehöre ferner zu seiner täglichen Literatur. Der BF sei somit am Laufenden. Er kommuniziere darüber hinaus mit Leuten aus Medien und Filmproduktionen. Der BF habe einschlägige Zertifizierungen im IT-Projektmanagement für Softwareentwicklung erworben, die ihn als aktuell geprüft ausweisen würden. Der BF könne Englisch und kenne sämtliche Abläufe des Projektmanagements. Er mache ferner seit etwa einen ¾ Jahr auf Honorarbasis Life-Übertragungen für römisch 40 , mittels Netzwerktechnik und mittels Softwareanwendungen. Er würde schon lange arbeiten, wenn man ihm einen adäquaten Job anbieten könnte. Dennoch habe er keinen die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsplatz erlangen können. Man habe ihm gesagt, er sei schon zu lange weg, er hätte keine Projekterfahrung oder keine Erfahrung im gerade geforderten Bereich. Auch habe der BF sein berufliches Umfeld verloren, was die Arbeitssuche erschwere. Auch einen „Brotjob“ habe der BF aus vielerlei Gründen nicht bekommen. Man habe die Befürchtung geäußert, dass er gleich wieder gehen würde, sobald er etwas besseres finden würde, ferner, dass er zu alt sei und man auf der Suche nach einem jungen Team wäre. Er selbst würde auch keinen Projektmanager als Fischverkäufer einstellen. Der BF bewerbe sich jedoch für jeden Job, den ihn das AMS übermittle und das anständig. Der BF sei aktuell ferner privat belastet, da sein Vater einen Schlaganfall hatte und der Kontakt zur Mutter abgerissen sei. Befragt, ob er aufgrund seiner außergewöhnlichen Situation, in Erwägung gezogen habe, sich Hilfe zu holen verwies der BF auf eine in der Vergangenheit absolvierte psychotherapeutische Behandlung. Befragt ob er dem AMS mitgeteilt habe, in welch belastender Situation er sei, gab der BF an, er denke schon. Er habe davon gesprochen. Seitens des AMS wurde vorgebracht, dass sich der BF im Chase Management, einem speziellen Programm für solche AMS-Kunden befinde, bei denen es über einen längeren Zeitraum zu Problemen gekommen sei, welche die Regionalgeschäftsstelle nicht lösen könne. Es handle sich dabei um eine sehr intensive Betreuung durch die Landesgeschäftsstelle. Der BF habe jedoch schon vor der verfahrensgegenständlichen Zeit Maßnahmen abgelehnt, etwa eine Maßnahme betreffend die Überwindung existentieller Probleme. Verlesen wurde der diesbezügliche Bericht des damaligen Veranstalters. Der BF entgegnete diesem Vorhalt, das damals zugewiesene Projekt hätte in keinster Weise das berufliche Fortkommen des BF gefördert. Zum hier gegenständliche Infotag vom 1.8.2022 führte der BF aus, dieser sei wie folgt abgelaufen: Der BF habe beim AMS er schon vorher angekündigt, dass er sich verspäten würde. Als er hinkam, habe die Vortragende bereits zu den Teilnehmern gesprochen. Der BF habe sich ganz hinten hingesetzt und sei dem Geschehen gefolgt. Dann sei er vor dem versammelten Auditorium aufgefordert worden, sich vorzustellen und anzuführen, was er bis jetzt gemacht habe. Dem habe der BF Folge geleistet und habe erwähnt, nicht alle aufhalten zu wollen. Die Vortragende habe ihn dann aufgefordert mit ihr aus dem Raum zu gehen, damit man nicht alles in der Öffentlichkeit besprechen müsse. Vor der Tür habe der BF ein persönliches Gespräch mit einem Kollegen der Vortragenden geführt. Die Dame sei wieder in den Saal gegangen und sei später zum Gespräch dazugekommen. Zuvor habe die Dame gesagt „was machen Sie eigentlich hier?“ Der BF habe geantwortet, er wisse dies auch nicht, das AMS habe ihn hierhergeschickt, er müsse hier sein. Das gleiche habe er zu dem Kollegen der Dame gesagt. Diesem habe der BF erneut geschildert, was er bisher gemacht habe und wenn der BF für das Projekt nicht geeignet sei, solle der Gesprächspartner dies dem AMS melden. Dann sei der Satz gekommen „Sie können auch gehen“. Der BF habe darauf gefragt „Dann Sie melden das dem AMS“, was bejaht worden sei. Ähnliches sei ihm bereits in vorangegangenen Kursen widerfahren: Man habe gefragt „was machen Sie hier, wir können ihnen nicht helfen.“ Der Saal sei im Übrigen sehr voll gewesen, sodass der BF den Eindruck gehabt habe, man habe es gerne gesehen, wenn die Zahl der Interessierten weniger wurde. Befragt, ob beim Infotag, jemand zu ihm gesagt habe, dass er nicht genommen würde, gab der BF an, dies glaube er nicht. Ihm sei erinnerlich, dass man zu ihm sagte, er müsse nicht hier sein. Die Kursleitung würde dies dann dem AMS melden. Wortwörtlich könne sich der BF nicht mehr erinnern. Möglicherweise habe der BF gesagt, er wisse nicht, was er hier mache. Auch die Trainerin habe gesagt, sie wisse nicht, was der BF hier mache. Befragt, ob ihm bei der Besprechung am Infotag gesagt wurde, dass er noch heute beim AMS anrufen solle, gab der BF an, er wisse nicht, ob ihm das gesagt wurde. Er könne sich nicht erinnern. Seiner Erinnerung nach sei es folgender Terminus gewesen: „Gut, dann vermerken wir, dass Sie nicht aufgenommen werden.“ Dies sei die Reaktion darauf gewesen, dass der BF gesagt habe, er würde nicht wissen, was er hier mache, er würde etwas tun wollen, das ihn weiterbringen würde. Den Satz der Dame „was machen sie hier?“ habe der BF als die logische Reaktion auf das aufgefasst, was er an Berufserfahrung mitgebracht habe, somit als Einsicht darüber verstanden, dass die Trainerin erkannt habe, dass der BF hier nicht wirklich gut aufgehoben wäre und dass man ihn anders zuweisen sollte auf wirksamere Maßnahmen. Der BF nehme grundsätzlich gerne an allem teil, was ihn aus seiner Situation bringen würde. Er besuche auch jeden vom AMS vorgeschriebenen Termin. Der BF habe nie erklärt, nicht am Projekt teilnehmen zu wollen. Er habe lediglich gesagt, dass ihm eine Zahnoperation, bevorstehen würde. Der BF habe zu dieser Zeit viele Zahnarzttermine gehabt. Am 16.8. sei ihm ein größerer Eingriff bevorgestanden. Der BF habe am genannten Infotag gesagt, dass er nicht wüsste, ob ihm nach 8 gezogenen Zähnen ein Krankenstand bevorstehe. Ursprünglich habe der BF am 02.08.22 einen Termin beim Zahnarzt gehabt. Diesen habe er jedoch aus persönlichen Gründen verschoben. Noch vom Veranstaltungsort aus habe der BF beim AMS angerufen und gesagt, dass er am folgenden Tag einen Termin beim Zahnarzt haben würde und nicht wisse, ob er krankgeschrieben werden würde. Ob bei diesem Gespräch auch über den Infotag gesprochen wurde, könne er nicht beantworten. Die Nachfrage des AMS, ob der BF am 1.8. noch von einem OP Termin für 2.8. ausging, verneinte der BF. Zu dem Aktenvermerk vom 13.09.2022, demzufolge der BF gesagt habe, beim AMS könne jeder anrufen, man müsse seine ID-Nummer nicht angeben, gab der BF nun an, so etwas habe er nicht gesagt. Das sei nicht seine Art. Der Vermerk vom 13.09.2022 sei unrichtig. Dass man bei Anrufen nie nach der ID-Nummer geragt werde, habe der BF jedoch öfters gegenüber dem AMS geäußert.Zu dem Aktenvermerk vom 13.09.2022, demzufolge der BF gesagt habe, beim AMS könne jeder anrufen, man müsse seine ID-Nummer nicht angeben, gab der BF nun an, so etwas habe er nicht gesagt. Das sei nicht seine "Art". Der Vermerk vom 13.09.2022 sei unrichtig. Dass man bei Anrufen nie nach der ID-Nummer geragt werde, habe der BF jedoch öfters gegenüber dem AMS geäußert. Jene Mitarbeiterin des verfahrensgegenständlichen Veranstalters, die auf dem vom BF besuchten Infotag vom 1.8.22 den Einführungsvortrag gehalten hatte, gab als Zeugin befragt an: Sie habe keine konkreten Erinnerungen an den BF, anlässlich einer Veranstaltung wie der gegenständlichen werde an die Teilnehmer ein Begehren verteilt. Dies sei ein Schreiben des AMS, demzufolge der Teilnehmer den Kurs vom AMS bezahlt bekommen würde. Ein Teilnehmer bekomme nur dann kein Begehren, wenn er beschließe, nicht an diesem Kurs teilzunehmen. Wenn ein Teilnehmer kein Begehren unterschreiben wolle, sage man ihm, dass er sich noch am selben Tag so schnell wie möglich mit dem AMS-Berater in Verbindung setzen müsse. Dann könne der Teilnehmer gehen. Die letzte Instanz sei nicht das Kursinstitut sondern das AMS. Befragt, ob man auch nachfrage, warum ein Teilnehmer nicht unterschreiben wolle, bejahte die Z. Befragt, ob es vorkomme, dass bei einem Infotag gesagt werde, der Teilnehmer könne nach Hause gehen und die Projektleiter würden mit dem AMS sprechen, verneinte die Z: Wenn jemand vom Infotag nach Hause gehe, ohne ein Begehren unterschrieben zu haben müsse dieser noch am selben Tag mit dem Berater Kontakt aufnehmen und die Sache besprechen. In diesem Fall werde dann mitunter ein Konsens gefunden. Ein paar Tage später wäre dies nicht mehr möglich. Zweck des Infotages sei, den Teilnehmern einen Einblick in die Inhalte zu verschaffen und dass sie sich dann eventuell noch mit dem AMS-Berater absprechen können. Seitens des Kursinstitutes werde niemand nach Hause geschickt. Befragt dazu, ob man für eine Personen mit den Qualifikationen des BF ein geeignetes Schulungsmodul gefunden hätte, gab die Z an, des hätte davon abgehangen, was der Teilnehmer beruflich angestrebt hätte. Dass man bereits während der Infoveranstaltung zu dem Schluss komme, dass der in Aussicht genommene Kurs für einen Teilnehmer nicht geeignet wäre und dieser daher nicht aufgenommen werde, komme nicht vor. Die Zuweisung des AMS werde beim Infotag nicht in Frage gestellt. Wenn etwa ein Teilnehmer sage, er habe eine andere Ausbildung, müsse er dies mit dem AMS klären. Wenn jemand meine, fehl am Platz zu sein, rate sie ihm, sich mit dem AMS-Berater in Verbindung zu setzen. Das sei ihr Standardsatz. Die Z mache sich in der Infoveranstaltung kein Bild darüber, ob ein Teilnehmer für den in Aussicht genommen Kurs geeignet wäre. Befragt, ob sie ausschließen könne, dass sie zu einem Teilnehmer gesagt hätte „was machen Sie hier“ antwortete die Z, sie könne dies ausschließen, da die Veranstaltung nach einem vorgegebenen Schema ablaufe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.1993 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stand zuletzt seit 24.09.2012 mit kurzen Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer hat eine Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Marketingberater, IT-Projektmanager, Redakteur sowie als Wertpapierhändler. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.03.2013 beim Unternehmen XXXX vollversichert beschäftigt.Der Beschwerdeführer hat eine Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Marketingberater, IT-Projektmanager, Redakteur sowie als Wertpapierhändler. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.03.2013 beim Unternehmen römisch 40 vollversichert beschäftigt. In der mit dem AMS vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 21.07.2022 wurde u.a. festgehalten, dass die Vermittlung des BF infolge seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sei und in seinem Bereich wenig Stellenangebot vorhanden sei. Vereinbart wurde eine Unterstützung des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Marketingberater bzw. Projektmanager EDV und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Prüfung der Förderungsmöglichkeiten und durch geeignete Maßnahmen. Weiters wurde insbesondere vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2022 am Infotag der Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ des Veranstalters XXXX , teilnehmen würde. Am selben Tag erhielt der BF ein Einladungsschreiben mit dem er – mit Hinweis auf die Folgen einer Vereitelung

§ 10Al

VG – zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 01.08.2022 aufgefordert wurde.In der mit dem AMS vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 21.07.2022 wurde u.a. festgehalten, dass die Vermittlung des BF infolge seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert sei und in seinem Bereich wenig Stellenangebot vorhanden sei. Vereinbart wurde eine Unterstützung des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Marketingberater bzw. Projektmanager EDV und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Prüfung der Förderungsmöglichkeiten und durch geeignete Maßnahmen. Weiters wurde insbesondere vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2022 am Infotag der Wiedereingliederungsmaßnahme „ römisch 40 “ des Veranstalters römisch 40 , teilnehmen würde. Am selben Tag erhielt der BF ein Einladungsschreiben mit dem er – mit Hinweis auf die Folgen einer Vereitelung

Paragraph 10, AlVG – zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung am 01.08.2022 aufgefordert wurde. Die genannte Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX sah nach einer Informationsveranstaltung und einem Clearing („Talentecheck“) einen mittels Modulsystem bedarfsorientiert angepassten Kurs zur Auffrischung bzw. zum Erwerb von Basis- und berufsfeldspezifischen Kompetenzen vor. Bei den angebotenen Modulen handelte es sich um „Schwerpunktmodule im Bereich Deutsch und Alltagsmathematik“, „Ergänzungsmodule im Bereich Englisch, Berufsorientierung und Bewerbung, Lernen lernen, digitale Kompetenz“ sowie „übergreifende Module mit berufsfeldbezogenen Projekten (‚Übungsarbeitsplätze‘)“. Vorgesehen war auch die Möglichkeit von Kurzpraktika, Betriebsbesuchen und Exkursionen sowie begleitenden Angeboten.Die genannte Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 sah nach einer Informationsveranstaltung und einem Clearing („Talentecheck“) einen mittels Modulsystem bedarfsorientiert angepassten Kurs zur Auffrischung bzw. zum Erwerb von Basis- und berufsfeldspezifischen Kompetenzen vor. Bei den angebotenen Modulen handelte es sich um „Schwerpunktmodule im Bereich Deutsch und Alltagsmathematik“, „Ergänzungsmodule im Bereich Englisch, Berufsorientierung und Bewerbung, Lernen lernen, digitale Kompetenz“ sowie „übergreifende Module mit berufsfeldbezogenen Projekten (‚Übungsarbeitsplätze‘)“. Vorgesehen war auch die Möglichkeit von Kurzpraktika, Betriebsbesuchen und Exkursionen sowie begleitenden Angeboten. Der BF erschien zum genannten Infotag und stellte sich dort auf Befragen der Trainerin in der Teilnehmerrunde vor. Er nannte seine Ausbildung, seinen beruflichen Werdegang und seine Qualifikationen. Seine Ausdrucksweise veranlasste die Trainerin (Z) – diese hatte eine große Gruppe zu betreuen - ihn aus dem Saal zu bitten und an einen Kollegen zu verweisen. Im Gespräch mit dem Kollegen der Trainerin stellte der BF die Sinnhaftigkeit des Kurses in Frage. Der Kollege der Trainerin bot dem BF die Möglichkeit, heimzugehen, er müsse jedoch noch am selben Tag mit seinem AMS–Berater Kontakt aufnehmen, und mit diesem rechtzeitig vor Kursbeginn die weitere Vorgangsweise abklären. Die selbe Auskunft erhielt der BF von der Trainerin (Z), die etwas später zu diesem Gespräch dazukam. Der BF führte noch vor Ort, vor dem Kursraum, ein Telefongespräch mit dem AMS folgenden Inhalts: Er werde am 02.08.2022 eine Zahn-Operation haben und aus diesem Grund von seinem Hausarzt möglicherweise für längere Zeit krankgeschrieben werden. Die Kursleitung habe ihn deshalb nicht aufgenommen und ihm geraten, sich nach der ZahnOP wieder zubuchen zu lassen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlungen vom 22.01.
  2. Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum viele Jahre arbeitslos war ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträge und damit übereinstimmend aus dem Betreuungsverlauf. Dies wurde vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt. Dass der BF und – trotz laufender freiwilliger Weiterbildung – im genannten Zeitraum keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsmöglichkeit erlangen konnte, ferner dass er bei zahlreichen über Jahre erfolgten Bewerbungen für nicht seiner Qualifikation entsprechende Arbeitsmöglichkeiten nicht genommen wurde, hat er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das die in Aussicht genommene Wiedereingliederungsmaßnahme variabel zu kombinierende Module enthält ergibt sich zu nächst aus dem aktenkundigen Einladungsschreiben, ferner hat die Z im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass Teilnehmer der genannten Schulung abhängig davon, was sie machen wollen, nach individuell zusammengestellten Modulen betreut werden können. Was das Verhalten des BF im Zuge Infotages, 01.08.2022, betrifft, so waren die klaren und unbedenklichen Angaben der Z dem Sachverhalt zu Grunde zu legen – demnach hatte das Kursinstitut nach einem vorgegebenen Schema die Aufgabe, zugewiesene Teilnehmer über die Inhalte der bevorstehenden Kursmaßnahme zu informieren, sie dann aufzufordern, das Begehren, somit die Zusicherung, dass sie den vom AMS bezahlten Kurs besuchen werden, zu unterschreiben – bzw. Teilnehmer, dies dies in Frage stellen, darauf hinzuweisen, dass sie noch am selben Tag Kontakt mit dem AMS-Berater nehmen sollten, um die weitere Vorgangsweise noch rechtzeitig vor Kursbeginn abklären zu können. Die Z hat ferner nachvollziehbar klargestellt, dass seitens des Kursinstitutes die Eignung zugebuchter Personen nicht in Frage gestellt werde, sondern dass dies ausschließlich Sache des AMS sei. Vor diesem Hintergrund war als erwiesen anzunehmen, dass die Vertreter:innen des Kursinstitutes es dem BF freistellten, nicht am in Aussicht genommenen Projekt teilzunehmen jedoch diesfalls noch am selben Tag beim AMS-Berater anzurufen und die Angelegenheit mit dem AMS-Berater zu klären. Diese Annahme steht auch damit im Einklang, dass der BF tatsächlich aktenkundig noch am 01.08.2022 mit dem AMS telefoniert hat, was er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dem gegenüber erscheinen die Aussagen des BF über den Ablauf des Infotages 01.08.2022 nicht glaubhaft: Der BF konnte weder glaubhaft machen, dass er selbst um eine Teilnahme an der Veranstaltung bemüht gewesen wäre, noch dass er die angebliche Ablehnung durch die Kursleitung – die ihn ja wie er selbst in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 20.09.2022 ausgeführt hatte, verwundert habe – an konkreten in Erinnerung gebliebenen Worten oder Handlungen abgeleitet hätte. Soweit der BF vorbringt, er habe den angeblichen Satz der Dame „was machen sie hier?“ als die logische Reaktion auf das aufgefasst, was er an Berufserfahrung mitgebracht habe, somit als Einsicht darüber verstanden, dass die Trainerin erkannt hätte, dass der BF hier nicht wirklich gut aufgehoben wäre und dass man ihn anders zuweisen sollte, so legt dies nahe, dass der BF mit einer vorgefassten, die Maßnahme ablehnenden Haltung in die Gespräche mit der Kursleitung ging und durch sein Verhalten bestrebt war, eine ablehnende Entscheidung und gleichzeitige Übernahme der Verantwortung durch die Kursleitung zu erwirken, wobei als erwiesen anzunehmen ist, dass ihm dies nicht gelang. Seiner Behauptung, er wäre vom Kursinstitut abgelehnt worden, ist nicht zu glauben. Dass der BF anlässlich des von ihm besuchten Infotages etwa durch das Stellen geeigneter Fragen konkrete Informationen eingeholt hätte, etwa über genaue Inhalte der in Aussicht stehenden Module, hat er nicht einmal behauptet. Was den Inhalt des am 01.08.2022 mit dem AMS geführten Telefonats betrifft, so war als erwiesen anzunehmen, dass der BF das am Infotag Geschehene nicht wahrheitsgemäß zur Sprache brachte und auch nicht bemüht war, mit seinem Berater eine Lösung zu erarbeiten. Diese Annahme gründet sich zunächst darauf, dass der der seitens des AMS angefertigte Aktenvermerk eine angeblich seitens des Kursinstitutes gegen den BF aus dem Grund eines ab 02.08.2022 bevorstehenden Krankenstandes ausgesprochene Ablehnung vorbrachte, wobei er selbst diesem Vorbringen mit seinen späteren Behauptungen widersprach. Der BF hat sich auch insoweit in Widersprüche verstrickt, als laut Vermerk vom 01.08.2022 er dem AMS eine am nächsten Tag bevorstehenden ZahnOP anführte, wohingegen er im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, diese Zahn-OP bereits vor dem 01.08.2022 verschoben zu haben. Das genannte Vorbringen war überdies nicht mit dem Datum der angeblich der Kursleitung genannten ZahnOP in Einklang zu bringen. Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlussendlich nicht glaubhaft machen, dass er anlässlich seines am 01.08.2022 mit dem AMS geführten Telefonats bemüht gewesen wäre, seinem AMS-Berater das am Infotag Geschehene zu berichten und mit diesem die weitere Vorgansweise zu klären. Für den vorliegenden Fall ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der BF die ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme aus eigenem ablehnte und er von der Kursleitung an ihn daraufhin gestellten Aufforderung, die Sache noch am selben Tag mit seinem AMS-Berater zu besprechen, nicht nachkam.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
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(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, dies durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung. Sie dienen ferner – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach (Um)schulung – der im konkreten Fall jedenfalls erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (VwGH 96/08/0042 vom 15.11.2000). Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend bzw. zur Behebung der Problemlage notwendig und nützlich erscheint (VwGH 2002/08/0042 vom 30.04.2002, 2009/08/0105 vom 20.10.2010). Es ist notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdeffizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 2011/08/0039 vom 02.05.2012).Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend bzw. zur Behebung der Problemlage notwendig und nützlich erscheint (VwGH 2002/08/0042 vom 30.04.2002, 2009/08/0105 vom 20.10.2010). Es ist notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdeffizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 2011/08/0039 vom 02.05.2012). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im Fall des BF bestand eine Problemlage iSd § 9 abs 8 AlVG: Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits viele Jahre arbeitslos und hatte – trotz laufender freiwilliger Weiterbildung – keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsmöglichkeit erlangen können, er war ferner bei Bewerbungen für nicht seiner Qualifikation entsprechende Arbeitsmöglichkeiten nicht genommen worden. Die dem BF seitens des AMS zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme – diese enthält variabel zu kombinierende Module – erscheint ausgehend von ihrer aktenkundigen inhaltlichen Beschreibung vor dem Hintergrund des festgestellten Werdegangs des BF notwendig und nützlich, somit zumutbar. Die Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde dem BF mit der Zubuchung seitens des AMS auch ausreichend dargelegt.Im Fall des BF bestand eine Problemlage iSd Paragraph 9, abs 8 AlVG: Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit bereits viele Jahre arbeitslos und hatte – trotz laufender freiwilliger Weiterbildung – keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsmöglichkeit erlangen können, er war ferner bei Bewerbungen für nicht seiner Qualifikation entsprechende Arbeitsmöglichkeiten nicht genommen worden. Die dem BF seitens des AMS zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme – diese enthält variabel zu kombinierende Module – erscheint ausgehend von ihrer aktenkundigen inhaltlichen Beschreibung vor dem Hintergrund des festgestellten Werdegangs des BF notwendig und nützlich, somit zumutbar. Die Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde dem BF mit der Zubuchung seitens des AMS auch ausreichend dargelegt. Soweit der BF einwendet, er habe keinen Nachschulungsbedarf, die Wiedereingliederungsmaßnahme hätte ihm nicht zugewiesen werden dürfen, so ist wie bereits ausgeführt wurde, eine offensichtliche Unzumutbarkeit bei der festgestellten Zuweisung nicht zu erkennen. Der BF hat anlässlich des von ihm besuchten Infotages auch nicht etwa durch das Stellen geeigneter Fragen konkrete Informationen eingeholt, welche geeignet gewesen wären, diesbezüglich konkrete Zweifel zu begründen. Der BF hat weder vor der Teilnahme am Infotag noch während des Infotages Anstrengungen unternommen, durch geeignete Fragen zum Inhalt der angebotenen Module nähere Informationen zu erfragen. Auch sonstige Zweifel an der Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung kamen im gesamten Verfahren nicht hervor. Da der BF die Teilnahme an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme aus eigenem ablehnte und seiner ihm vom Kursinstitut eigens mitgeteilten Verpflichtung, das Geschehene seinem AMS-Berater noch am selben Tag zu berichten und mit diesem die weitere Vorgangsweise zu besprechen, nicht nachkam, war sein Verhalten für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme kausal. Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass sein hier relevantes Verhalten auf bloßes Versehen zurückzuführen gewesen wären, hat die BF im gesamten Verfahren nicht gemacht und bietet der Sachverhalt diesbezüglich auch sonst keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden. Dem BF ist daher Vorsatz zumindest in dem Sinn zur Last zu legen das Nichtzustandekommen der ihm zugebuchten Wiedereingliederungsmaßnahme als Folge seines am Infotag, 01.08.2022, und im Zuge des unmittelbar danach geführten Telefonates mit dem AMS gesetzten Verhaltens ernsthaft für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2265970.1.00

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