RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW164 2269509-1 Spruch, W164 2269509-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 01.09.2022, Zl. VSNR XXXX , AMS 314-Korneuburg, verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer für den Zeitraum 24.08.2022 bis 04.10.2022 eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Stelle vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.09.2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF mit 16.12.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Vorlageantrag.Mit Bescheid vom 01.09.2022, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 314-Korneuburg, verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer für den Zeitraum 24.08.2022 bis 04.10.2022 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene zumutbare Stelle vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.09.2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF mit 16.12.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Vorlageantrag. Zum gegenständlichen Verfahren Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2023, Zl. VSNR XXXX , AMS 314-Korneuburg, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.233,12 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 14.12.2022.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2023, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 314-Korneuburg, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.233,12 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 14.12.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.01.2023 Beschwerde, die er als Einspruch bezeichnete und gegen die „Rückforderung von € 1233,12 wegen WF2022-0566-3-015228“ richtete. Zur Begründung bestritt der BF erneut Vorliegen einer Vereitelungshandlung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 03.11.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben folgenden Inhalts an den BF: ‚In der im Betreff genannten Angelegenheit erhalten Sie die Möglichkeit, zu Folgendem Stellung zu nehmen: Sie richten Ihr als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel gegen die „Rückforderung von € 1233,12 wegen WF2022-0566-3-015228“. Sie erhalten daher die Möglichkeit klarzustellen, ob Sie damit (nur) gegen den Bescheid des AMS vom 13.01.2023 oder gegen zwei verschiedene Entscheidungen, nämlich 1) gegen den Bescheid des AMS vom 13.01.2023 und 2) gegen die Beschwerdevorentscheidung WF2022-0566-3-015228 vom 14.12.2022 ein Rechtsmittel erheben wollten. Gleichzeitig wird Ihnen folgendes mitgeteilt: 1) Der von Ihnen bekämpfte Bescheid vom 13.01.2023 (Rückforderung von € 1233,12) betrifft nur mehr Ihre sich aus dem Vorverfahren ergebende Zahlungspflicht. Die Frage, ob Ihnen die Vereitelung einer angebotenen Beschäftigungsaufnahme im Sinne des § 10 AlVG vorzuwerfen war, wird hier nicht mehr behandelt.1) Der von Ihnen bekämpfte Bescheid vom 13.01.2023 (Rückforderung von € 1233,12) betrifft nur mehr Ihre sich aus dem Vorverfahren ergebende Zahlungspflicht. Die Frage, ob Ihnen die Vereitelung einer angebotenen Beschäftigungsaufnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG vorzuwerfen war, wird hier nicht mehr behandelt. 2) Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 betreffend den Vorwurf der Vereitelung einer angebotenen Beschäftigungsaufnahme (§ 10 AlVG) wurde Ihnen am 16.12.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete am 30.12.
- Am 17.01.2023, dem Datum Ihres als Einspruch bezeichneten Schreibens, war diese Frist bereits abgelaufen. Sollte sich Ihr Rechtsmittel vom 17.01.2023 (auch) gegen diesen Bescheid richten, müsste es daher insoweit als verspätet zurückgewiesen werden.2) Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 betreffend den Vorwurf der Vereitelung einer angebotenen Beschäftigungsaufnahme (Paragraph 10, AlVG) wurde Ihnen am 16.12.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete am 30.12.
- Am 17.01.2023, dem Datum Ihres als Einspruch bezeichneten Schreibens, war diese Frist bereits abgelaufen. Sollte sich Ihr Rechtsmittel vom 17.01.2023 (auch) gegen diesen Bescheid richten, müsste es daher insoweit als verspätet zurückgewiesen werden. Sie haben die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben wird aufgrund der Aktenlage entschieden.‘ In Beantwortung dieses Schreibens gab Rechtsanwalt Mag. Christoph Marik seine Bevollmächtigung bekannt und stellte klar, dass der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023, zur Zl. VSNR XXXX erhoben habe, mit welchem er zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.233,12 verhalten wurde. Der nunmehrige Rechtsvertreter des BF beantragte ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides. Eine Stellungnahme zu Punkt 1 und 2 des eben genannten Schreibens bzw. zum Vorhalt der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 erfolgte nicht.In Beantwortung dieses Schreibens gab Rechtsanwalt Mag. Christoph Marik seine Bevollmächtigung bekannt und stellte klar, dass der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023, zur Zl. VSNR römisch 40 erhoben habe, mit welchem er zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.233,12 verhalten wurde. Der nunmehrige Rechtsvertreter des BF beantragte ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides. Eine Stellungnahme zu Punkt 1 und 2 des eben genannten Schreibens bzw. zum Vorhalt der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt 1, Verfahrensgang verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen schriftlichen Parteiengehör. Somit ist unstrittig, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Bescheid vom 13.1.2023 betreffend die Rückforderung von € 1.233,12 richtet. Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer allerdings gegen die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG, die nicht mehr den Gegenstand des nun zu beurteilenden Verfahrens bildet.Somit ist unstrittig, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Bescheid vom 13.1.2023 betreffend die Rückforderung von € 1.233,12 richtet. Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer allerdings gegen die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG, die nicht mehr den Gegenstand des nun zu beurteilenden Verfahrens bildet. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228, rechtskräftig wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des diesbezüglichen Rückscheines und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs nicht bestritten. Der nunmehrige Rechtsvertreter des BF hat von der ihm gebotenen Möglichkeit, zu dem mit Schreiben vom 03.11.23 gemachten Vorhalt bezüglich der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Sein stattdessen - erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens - vorgebrachter Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht begründet. Es wurden keine Beweisthemen aufgezeigt oder Beweismittel angeboten. Der BF hat die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung daher weder aufgezeigt noch erscheint eine solche auch unter Beachtung der Amtswegigkeit des Verfahrens geboten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass dem BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 24.08.2022 bis 04.10.2022 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Seinen Beschwerdevorbringen betreffend die vereitelte Beschäftigungsaufnahme steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228, entgegen.Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass dem BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 24.08.2022 bis 04.10.2022 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Seinen Beschwerdevorbringen betreffend die vereitelte Beschäftigungsaufnahme steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2022, Zl. WF2022-0566-3-015228, entgegen. Da der BF aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.09.2022 Arbeitslosengeld iHv EUR 29,35 täglich für den Zeitraum 24.08.2022 bis 04.10.2022 vorläufig weiterhin ausgezahlt bekommen hatte, erfolgte die nun gegenständliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz iHv EUR 1.233,12 (entsprechend 42-mal EUR 29,35) erfolgte zu Recht. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des nun angefochtenen Bescheides) erübrigt sich. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint amtswegig nicht geboten und wurde erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Rechtsvertreter des BF beantragt, jedoch nicht begründet. Von der Möglichkeit, im Zuge des im Beschwerdeverfahren gewährten schriftlichen Parteiengehörs Vorbringen zum Sachverhalt zu machen, die das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung aufzeigen würden – das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Beschwerdeführer eigens zwei diesbezüglich möglicherweise relevante Punkte genannt - haben weder der BF noch sein Rechtsvertreter Gebrauch gemacht. Der BF bzw sein rechtkundiger Vertreter haben auch keine anderen verfahrensgegenständlich wesentlichen Beweisthemen genannt oder Beweismittel angeboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2269509.1.00