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{'item': 'W166 2278672-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 45§§ 1b§ 28§ 31§ 29§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW166 2278672-1 Spruch, W166 2278672-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivon

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass nach seiner zweiten Impfung gegen Covid-19 mit dem Impfstoff von Moderna auf beiden Ohren unangenehme Ohrengeräusche aufgetreten und nicht mehr vergangen seien. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 08.06.2023 eingeholt, aus welchem sich ergab, dass kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den vorgebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers gegeben sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer äußerte mit Stellungnahme vom 09.07.2023 seine persönliche Meinung zum eingeholten fachärztlichen Gutachten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer äußerte mit Stellungnahme vom 09.07.2023 seine persönliche Meinung zum eingeholten fachärztlichen Gutachten. Die belangte Behörde hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Die belangte Behörde hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.10.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 11.07.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweis am 17.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.08.2023 geendet. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 19.09.2023 per E-Mail eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Verspätungsvorhalt wurde laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis am 12.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und dem Beschwerdeführer am 13.10.2023 persönlich ausgefolgt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen und es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Stellungnahme vom 24.10.2023 - unter Vorlage von Kopien von Zustellnachweisen - vorgebracht, dass ihm der gegenständliche Bescheid am 08.08.2023 zugestellt worden und die Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht worden sei. Überdies liege seitens des ho. Gerichts ein Zustellmangel vor, da der Verspätungsvorhalt an die Adresse XXXX , XXXX zugestellt worden sei, richtig sei aber XXXX . Es sei nur einem aufmerksamen Postbeamten zu verdanken, dass er die Verständigung über die Hinterlegung des Verspätungsvorhalts erhalten habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass auch der gegenständliche Bescheid einmal falsch zugestellt worden sei und es daher seitens der belangten Behörde einen zweiten Zustellversuch an die richtige Adresse gegeben habe. Diese zweite Zustellung sei am 08.08.2023 hinterlegt worden und sei daher die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer verlange die Vorlage des Zustellnachweises vom 17.07.2023, eine Aufklärung, eine Behebung des Zustellmangels sowie die Berücksichtigung der Beschwerde. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Stellungnahme vom 24.10.2023 - unter Vorlage von Kopien von Zustellnachweisen - vorgebracht, dass ihm der gegenständliche Bescheid am 08.08.2023 zugestellt worden und die Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht worden sei. Überdies liege seitens des ho. Gerichts ein Zustellmangel vor, da der Verspätungsvorhalt an die Adresse römisch 40 , römisch 40 zugestellt worden sei, richtig sei aber römisch 40 . Es sei nur einem aufmerksamen Postbeamten zu verdanken, dass er die Verständigung über die Hinterlegung des Verspätungsvorhalts erhalten habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass auch der gegenständliche Bescheid einmal falsch zugestellt worden sei und es daher seitens der belangten Behörde einen zweiten Zustellversuch an die richtige Adresse gegeben habe. Diese zweite Zustellung sei am 08.08.2023 hinterlegt worden und sei daher die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer verlange die Vorlage des Zustellnachweises vom 17.07.2023, eine Aufklärung, eine Behebung des Zustellmangels sowie die Berücksichtigung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Mit Bescheid vom 11.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Entscheidungsfrist endete mit Ablauf des 28.08.2023. Mit Bescheid vom 11.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Entscheidungsfrist endete mit Ablauf des 28.08.

  1. Am 19.09.2023 langte per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2023 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 09.10.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher ihm am 13.10.2023 persönlich ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer reagierte mit Stellungnahme vom 24.10.2023 auf den Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde vom 19.09.2023 wurde verspätet eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid, dessen Zustellung an den Beschwerdeführer und zum Ende der Beschwerdefrist beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 19.09.2023 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beschwerde, welche das genannte Datum aufweist und wurde das Einbringungsdatum vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24.10.2023 bestätigt. Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht und die vom Beschwerdeführer dazu eingebrachte Stellungnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zum Umstand, dass die Beschwerde vom 19.09.2023 verspätet eingebracht wurde, ist Nachfolgendes auszuführen: Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 11.07.2023, OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer - entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis - nachweislich durch Hinterlegung an seine sich aus dem ZMR ergebende Adresse XXXX , XXXX , am 17.07.2023 zugestellt (Anm. Verwaltungsakt, Abl. 50). Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung informiert wurde. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und am 03.08.2023 an das SMS retourniert (Anm. siehe dazu Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.08.2023, Verwaltungsakt, Abl. 51). In dem Aktenvermerk vom 03.08.2023 wurde von der belangten Behörde auch vermerkt, dass der bereits zugestellte Bescheid nochmals zugestellt wurde, da der Beschwerdeführer den Bescheid nicht erhalten bzw. offensichtlich nicht behoben habe. Der ein zweites Mal von der belangten Behörde übermittelte Bescheid vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Zustellnachweis. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 11.07.2023, OB: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer - entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis - nachweislich durch Hinterlegung an seine sich aus dem ZMR ergebende Adresse römisch 40 , römisch 40 , am 17.07.2023 zugestellt Anmerkung Verwaltungsakt, Abl. 50). Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Hinterlegung informiert wurde. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und am 03.08.2023 an das SMS retourniert Anmerkung siehe dazu Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.08.2023, Verwaltungsakt, Abl. 51). In dem Aktenvermerk vom 03.08.2023 wurde von der belangten Behörde auch vermerkt, dass der bereits zugestellte Bescheid nochmals zugestellt wurde, da der Beschwerdeführer den Bescheid nicht erhalten bzw. offensichtlich nicht behoben habe. Der ein zweites Mal von der belangten Behörde übermittelte Bescheid vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Zustellnachweis. Nachdem der Bescheid vom 11.07.2023 dem Beschwerdeführer bereits mit der ersten Zustellung rechtswirksam zugestellt wurde, löst eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments - entgegen der Auffassung und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.10.2023 - keine Rechtswirkungen aus und ist im Falle zweier gültiger Zustellungen des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend. Dies bedeutet auch, dass die erste Zustellung die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist, auslöst. Die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen des gleichen Schriftstückes, es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln (vgl. auch unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). Nachdem der Bescheid vom 11.07.2023 dem Beschwerdeführer bereits mit der ersten Zustellung rechtswirksam zugestellt wurde, löst eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments - entgegen der Auffassung und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.10.2023 - keine Rechtswirkungen aus und ist im Falle zweier gültiger Zustellungen des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend. Dies bedeutet auch, dass die erste Zustellung die damit verbundenen Rechtsfolgen, wie den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist, auslöst. Die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen des gleichen Schriftstückes, es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln vergleiche auch unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). Demnach hat die Rechtsmittelfrist mit der erfolgten ersten Zustellung des Schriftstücks an den Beschwerdeführer am 17.07.2023 begonnen und nach der sechswöchigen Frist mit Ablauf des 28.08.2023 geendet. Dass es sich bei dem zum zweiten Mal zugestellten Schriftstück um das gleiche Dokument handelt ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im oben angeführten Aktenvermerk vom 03.08.2023, wonach der retournierte Bescheid erneut versendet wurde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vermute, dass der erste Bescheid der belangten Behörde an die falsche Adresse, nämlich XXXX und nicht, wie es richtig gewesen wäre, an die Adresse XXXX zugestellt worden sei, und die belangte Behörde daher einen zweiten Zustellversuch unternommen habe ist auszuführen, dass der im Verwaltungsakt aufliegende Bescheid vom 11.07.2023 samt dem diesbezüglich angehängten Zustellnachweis die Adresse XXXX aufweist und an die vom Beschwerdeführer als richtig angegebene Adresse, welche sich auch aus dem ZMR ergibt, durch Hinterlegung am 17.07.2023 zugestellt wurde. Überdies hielt die belangte Behörde im Aktenvermerk vom 03.08.2023 fest, dass der Bescheid offensichtlich nicht behoben worden sei und ergibt sich auch daraus keine Zustellung an eine falsche Adresse. Somit wurde dem Beschwerdeführer der erste Bescheid rechtwirksam zugestellt, aber von ihm nicht behoben. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, an der Behebung des Schriftstückes gehindert gewesen zu sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vermute, dass der erste Bescheid der belangten Behörde an die falsche Adresse, nämlich römisch 40 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, an die Adresse römisch 40 zugestellt worden sei, und die belangte Behörde daher einen zweiten Zustellversuch unternommen habe ist auszuführen, dass der im Verwaltungsakt aufliegende Bescheid vom 11.07.2023 samt dem diesbezüglich angehängten Zustellnachweis die Adresse römisch 40 aufweist und an die vom Beschwerdeführer als richtig angegebene Adresse, welche sich auch aus dem ZMR ergibt, durch Hinterlegung am 17.07.2023 zugestellt wurde. Überdies hielt die belangte Behörde im Aktenvermerk vom 03.08.2023 fest, dass der Bescheid offensichtlich nicht behoben worden sei und ergibt sich auch daraus keine Zustellung an eine falsche Adresse. Somit wurde dem Beschwerdeführer der erste Bescheid rechtwirksam zugestellt, aber von ihm nicht behoben. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, an der Behebung des Schriftstückes gehindert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass bei der Zustellung des Verspätungsvorhaltes an den Beschwerdeführer durch das ho. Gericht ein Zustellmangel vorliege, da dieser an die Adresse XXXX und nicht, wie es richtig gewesen wäre, an die Adresse XXXX zugestellt worden sei. Es sei nur der Aufmerksamkeit des Postbeamten zu verdanken, dass er die Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass das Schriftstück vom 09.10.2023 irrtümlich an die Adresse XXXX zugestellt wurde. Wie dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis zu entnehmen ist wurde das am 12.10.2023 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück (RSa-Brief) von ihm am 13.10.2023 abgeholt und ihm persönlich ausgefolgt, wodurch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel geheilt wurde (vgl. dazu unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass bei der Zustellung des Verspätungsvorhaltes an den Beschwerdeführer durch das ho. Gericht ein Zustellmangel vorliege, da dieser an die Adresse römisch 40 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, an die Adresse römisch 40 zugestellt worden sei. Es sei nur der Aufmerksamkeit des Postbeamten zu verdanken, dass er die Verständigung über die Hinterlegung erhalten habe. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass das Schriftstück vom 09.10.2023 irrtümlich an die Adresse römisch 40 zugestellt wurde. Wie dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis zu entnehmen ist wurde das am 12.10.2023 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück (RSa-Brief) von ihm am 13.10.2023 abgeholt und ihm persönlich ausgefolgt, wodurch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel geheilt wurde vergleiche dazu unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 3Impfschadengesetz i

Vm § 88 Abs. 3 HVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 3, HVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) lauten (auszugsweise): „Mehrmalige Zustellung §

  1. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Heilung von Zustellmängeln §
  2. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2023 dem Beschwerdeführer am 17.07.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und endete die sechswöchige Entscheidungsfrist mit Ablauf des 28.08.2023, womit sich die bei der belangten Behörde per E-Mail am 19.09.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche VwGH vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung vor. Die vom Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt eingebrachte Stellungnahme führte zu keinem anderen Ergebnis. Die neuerliche Zustellung des gleichen Schriftstückes durch die belangte Behörde hat keine Rechtswirkung entfaltet, da im Falle zweier gültiger Zustellungen des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist. Dies bedeutet, dass sie die mit der ersten Zustellung verbundenen Rechtsfolgen - wie den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist – auslöst. Die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf (vgl. VwGH 07.11.1989, 89/07/0122, VwGH 21.09.1995m 94/19/1280, VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Voraussetzung ist das Vorliegen des gleichen Schriftstückes. Darunter ist eine inhaltlich idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln (vgl. VwGH vom 24.01.1995, 93/04/0053). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt diese Voraussetzung vor. Die neuerliche Zustellung des gleichen Schriftstückes durch die belangte Behörde hat keine Rechtswirkung entfaltet, da im Falle zweier gültiger Zustellungen des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist. Dies bedeutet, dass sie die mit der ersten Zustellung verbundenen Rechtsfolgen - wie den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist – auslöst. Die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf vergleiche VwGH 07.11.1989, 89/07/0122, VwGH 21.09.1995m 94/19/1280, VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Voraussetzung ist das Vorliegen des gleichen Schriftstückes. Darunter ist eine inhaltlich idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln vergleiche VwGH vom 24.01.1995, 93/04/0053). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt diese Voraussetzung vor. Ein Zustellmangel gilt als saniert, wenn das Schriftstück an den Empfänger gelangt, sofern dieser ausdrücklich als Adressat genannt ist (vgl. VwGH 28.04.1987, 81/05/0067). Die Zustellung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das an den Beschwerdeführer adressierte und übermittelte Schriftstück (Verspätungsvorhalt), welches als Hausnummer irrtümlich XXXX anstelle von XXXX aufwies, wurde am 12.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und am 13.10.2023 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. Damit gilt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel jedenfalls als saniert. Ein Zustellmangel gilt als saniert, wenn das Schriftstück an den Empfänger gelangt, sofern dieser ausdrücklich als Adressat genannt ist vergleiche VwGH 28.04.1987, 81/05/0067). Die Zustellung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Das an den Beschwerdeführer adressierte und übermittelte Schriftstück (Verspätungsvorhalt), welches als Hausnummer irrtümlich römisch 40 anstelle von römisch 40 aufwies, wurde am 12.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und am 13.10.2023 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. Damit gilt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel jedenfalls als saniert. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Vorlage eines Zustellnachweises von der ersten Zustellung (Anm. Verwaltungsakt, Abl. 50) verlange, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Akteneinsicht offensteht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Vorlage eines Zustellnachweises von der ersten Zustellung Anmerkung Verwaltungsakt, Abl. 50) verlange, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Akteneinsicht offensteht. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2278672.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.