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{'item': 'W170 2276347-1'}

Obsah (11)§ 30a§§ 94§ 46§ 123Art 133§ 2§ 103Art. 132§ 106§§ 39§ 26

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW170 2276347-1 Spruch, W170 2276347-1/44E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma

§ 30aAbs. 1 Vw

GG iVm § 26 Abs. 4 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG als verspätet zurückgewiesen. , , TextBegründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, Zl. W170 2276347-1/30E, wurde in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, Zl. XXXX , XXXX (1.) der Nachtragseinleitungsbeschluss, soweit mit diesem gegen XXXX ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am
  3. März 2018 in XXXX /Großbritannien vorzeigt habe und filmen habe lassen, eingeleitet wurde, ersatzlos behoben, (2.) das Disziplinarverfahren, soweit XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er
  4. am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 XXXX ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am
  5. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
  6. an von XXXX verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am
  7. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils wegen Verjährung

§§ 94Abs.

1, 118 Abs. 1 Z 3 BDG eingestellt und (3.) das Disziplinarverfahren, soweit XXXX vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben indem er XXXX mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der XXXX betreffend den XXXX auf XXXX und dessen Tochter XXXX am 4. März 2018 in XXXX /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung

§ 46Abs.

1 BDG schuldhaft begangen habe,

§ 123BDG eingeleitet.

Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, , Zl. W170 2276347-1/30E, wurde in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.06.2023, , Zl. römisch 40 , römisch 40 (1.) der Nachtragseinleitungsbeschluss, soweit mit diesem gegen römisch 40 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet sei, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, indem er römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am
  2. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien vorzeigt habe und filmen habe lassen, eingeleitet wurde, ersatzlos behoben, (2.) das Disziplinarverfahren, soweit römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart zu haben, indem er
  3. am einem anderen Tag als dem 05.10.2018 römisch 40 ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am
  4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe und
  5. an von römisch 40 verschiedene Personen ein oder mehrere als geheim klassifiziertes Dokumente der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am
  6. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen habe, jeweils wegen Verjährung

Paragraphen 94, Absatz eins, 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eingestellt und (3.) das Disziplinarverfahren, soweit römisch 40 vorgeworfen wird, als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben indem er römisch 40 mehr als ein als geheim klassifiziertes Dokument der römisch 40 betreffend den römisch 40 auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am 4. März 2018 in römisch 40 /Großbritannien zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen habe,

Paragraph 123, BDG eingeleitet. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Das Erkenntnis wurde mittels RSb-Schreiben an „den Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, XXXX , p.A. Minoritenplatz 8, 1010 Wien“ übermittelt und am 25.10.2023 von einem Postbevollmächtigten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übernommen.Das Erkenntnis wurde mittels RSb-Schreiben an „den Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, römisch 40 , p.A. Minoritenplatz 8, 1010 Wien“ übermittelt und am 25.10.2023 von einem Postbevollmächtigten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übernommen. Am 18.12.2023 wurde die gegenständliche Revision des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Post gegeben. 1.

  1. Nach Vorhalt der Verspätung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, W170 2276347-1/36Z, führte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Schreiben vom 04.01.2024, GZ. XXXX , aus, dass dieser bis zum 06.11.2023 von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und daher nicht auf den 25.10.2023 bzw. 27.10.2023 als Zustellzeitpunkt abzustellen sei; der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sei von 22.10.2023 bis 29.10.2023 auf einer Dienstreise im Ausland gewesen, am 30.10.2023 und 31.10.2023 auf Erholungsurlaub und (nach dem Feiertag am 01.11.2023) am 02.11.2023 und 03.11.2023 im Krankenstand und somit erst am 06.11.2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Daher sei die Revision rechtzeitig.1.
  2. Nach Vorhalt der Verspätung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, W170 2276347-1/36Z, führte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Schreiben vom 04.01.2024, , GZ. römisch 40 , aus, dass dieser bis zum 06.11.2023 von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und daher nicht auf den 25.10.2023 bzw. 27.10.2023 als Zustellzeitpunkt abzustellen sei; der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sei von 22.10.2023 bis 29.10.2023 auf einer Dienstreise im Ausland gewesen, am 30.10.2023 und 31.10.2023 auf Erholungsurlaub und (nach dem Feiertag am 01.11.2023) am 02.11.2023 und 03.11.2023 im Krankenstand und somit erst am 06.11.2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Daher sei die Revision rechtzeitig. Dem Schreiben beiliegend waren Kopien der Bordkarten der Flüge hinsichtlich der Auslandsreise des Revisionswerbers sowie ein Auszug aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 30.10.2023 bis 03.11.2023, aus dem sich die Dokumentation des oben vorgebrachten Urlaubs und Krankenstandes ergab. Nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2024, W170 2276347-1/39Z, gab der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Schreiben vom 29.01.2024, GZ. XXXX , an, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, Zl. W170 2276347-1/30E, nur XXXX , der seit 17.03.2023 stellvertretender Disziplinaranwalt sei, anwesend gewesen sei. Da XXXX namentlich als Adressat genannt gewesen und nicht bloß auf die Funktion „Disziplinaranwalt“ abgestellt worden sei, sei bloß dieser als Empfänger

§ 2Z 1 Zust

G anzusehen.Nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2024, W170 2276347-1/39Z, gab der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Schreiben vom 29.01.2024, , GZ. römisch 40 , an, dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2023, Zl. W170 2276347-1/30E, nur römisch 40 , der seit 17.03.2023 stellvertretender Disziplinaranwalt sei, anwesend gewesen sei. Da römisch 40 namentlich als Adressat genannt gewesen und nicht bloß auf die Funktion „Disziplinaranwalt“ abgestellt worden sei, sei bloß dieser als Empfänger

Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG anzusehen. Der Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, XXXX , hat dem Bundesverwaltungsgericht (trotz Schluss des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2023) seine Ortsabwesenheiten nicht angezeigt.Der Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, römisch 40 , hat dem Bundesverwaltungsgericht (trotz Schluss des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2023) seine Ortsabwesenheiten nicht angezeigt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 103Abs.

1 BDG sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.3.1.

Paragraph 103, Absatz eins, BDG sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.

§ 103Abs.

4 BDG wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Recht eingeräumt, (1.) gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde

Art. 132Abs.

4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und (2.) gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 133Abs.

8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 103, Absatz 4, BDG wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Recht eingeräumt, (1.) gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und (2.) gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Artikel 133

, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 106

BDG sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Paragraph 106, BDG sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu. Aus dem Gesetz, das im Wesentlichen nur auf den Disziplinaranwalt abstellt, ergibt sich, dass der stellvertretende Disziplinaranwalt (nur) im Falle einer Verhinderung des Disziplinaranwaltes an dessen Stelle tritt, ohne dass es eines weiteren, im Gesetz nicht vorgesehenen Schrittes bedarf. Das bedeutet, dass auch hier und unbeschadet der Nennung des Namens des zuvor einschreitenden Disziplinaranwaltes von einer Zustellung am 25.10.2023 auszugehen ist, zumal schon dem Kuvert zu entnehmen war, dass die Zustellung sich an den Disziplinaranwalt XXXX und nicht an die Person XXXX richtet. Daher wäre der stellvertretende Disziplinaranwalt XXXX verpflichtet gewesen, die Zustellung entsprechend entgegenzunehmen bzw. weitere notwendig erscheinende Schritte zu setzen. Aus dem Gesetz, das im Wesentlichen nur auf den Disziplinaranwalt abstellt, ergibt sich, dass der stellvertretende Disziplinaranwalt (nur) im Falle einer Verhinderung des Disziplinaranwaltes an dessen Stelle tritt, ohne dass es eines weiteren, im Gesetz nicht vorgesehenen Schrittes bedarf. Das bedeutet, dass auch hier und unbeschadet der Nennung des Namens des zuvor einschreitenden Disziplinaranwaltes von einer Zustellung am 25.10.2023 auszugehen ist, zumal schon dem Kuvert zu entnehmen war, dass die Zustellung sich an den Disziplinaranwalt römisch 40 und nicht an die Person römisch 40 richtet. Daher wäre der stellvertretende Disziplinaranwalt römisch 40 verpflichtet gewesen, die Zustellung entsprechend entgegenzunehmen bzw. weitere notwendig erscheinende Schritte zu setzen. Auch hat der Disziplinaranwalt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht seine Ortsabwesenheit nicht mitgeteilt, obwohl diesem nach Schluss des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 hatte klar sein müssen, dass (

§§ 39Abs. 3 und 5 AVG, 17 Vw

GVG) die Entscheidung binnen acht Wochen ergehen wird. Auch hat der Disziplinaranwalt römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht seine Ortsabwesenheit nicht mitgeteilt, obwohl diesem nach Schluss des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 hatte klar sein müssen, dass (

Paragraphen 39, Absatz 3 und 5 AVG, 17 VwGVG) die Entscheidung binnen acht Wochen ergehen wird. Daher ist von einer Zustellung am 25.10.2023 auszugehen. 3.2.

§ 26Abs. 1 Vw

GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt – soweit hier relevant – (Z 5) in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.3.2.

Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt – soweit hier relevant – (Ziffer 5,) in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Daher endete die Revisionsfrist gegenständlich mit Ablauf des 06.12.2023 und erweist sich die am 18.12.2023 zur Post gegeben, gegenständliche Revision des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten als verspätet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2276347.1.00

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