RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW176 2247266-1 Spruch, W176 2247266-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von 1 XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX , alle vertreten durch XXXX dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David M. SUNTINGER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.09.2021, Zl. 2020-0.627.014 (DSB-D124.1900), betreffend Verletzung im Recht auf Auskunft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von 1 römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David M. SUNTINGER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.09.2021, Zl. 2020-0.627.014 (DSB-D124.1900), betreffend Verletzung im Recht auf Auskunft zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Die Beschwerdeführer waren Besucher eines alljährigen Marktes, bei dem von der Mitbeteiligten im Auftrag einer Veranstaltungsagentur Besucherzahlen mittels Videoaufnahmen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, da die Mitbeteiligte ihnen als Antwort auf ihr Auskunftsersuchen mitteilte, dass sie keine personenbezogenen Daten verarbeitet habe und die Aufnahmen gelöscht worden seien. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) machten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 20.12.2019 (VWA ./1, siehe Punkt II.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“ bzw. „bB“) eine Verletzung in ihren Rechten auf Auskunft, Geheimhaltung, Einschränkung und Information geltend, da beim XXXX markt im Zeitraum vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2018 von diesen Videobildaufnahmen zwecks Besucherzählung angefertigt worden seien. Die XXXX (in der Folge „Veranstaltungsagentur“), vertreten durch ihren Alleingesellschafter XXXX und allein vertretungsbefugten Geschäftsführer (in der Folge „Geschäftsführer“, auch „GF“), habe die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) beauftragt, die Besucherzahlen des XXXX marktes im Jahr 2018 zu erheben bzw. ihr solche Zahlen zur Verfügung zu stellen.römisch eins.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) machten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 20.12.2019 (VWA ./1, siehe Punkt römisch zwei.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“ bzw. „bB“) eine Verletzung in ihren Rechten auf Auskunft, Geheimhaltung, Einschränkung und Information geltend, da beim römisch 40 markt im Zeitraum vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2018 von diesen Videobildaufnahmen zwecks Besucherzählung angefertigt worden seien. Die römisch 40 (in der Folge „Veranstaltungsagentur“), vertreten durch ihren Alleingesellschafter römisch 40 und allein vertretungsbefugten Geschäftsführer (in der Folge „Geschäftsführer“, auch „GF“), habe die Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) beauftragt, die Besucherzahlen des römisch 40 marktes im Jahr 2018 zu erheben bzw. ihr solche Zahlen zur Verfügung zu stellen. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ihrer personenbezogenen Daten wurde festgehalten, dass die BF mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an die MB, welche die Besucherzahlen des XXXX marktes im Jahr 2018 erhoben habe, herangetreten seien. Der Erstbeschwerdeführer habe am 29.03.2019 einen Antrag auf Auskunft an die MB gestellt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 hätten der Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin und mit Schreiben vom 12.04.2019 der Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Auskunft gestellt. Die BF hätten die MB unter Beilage von Lichtbildern aufgefordert, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Die MB habe die Auskunftsersuchen unter anderem damit beantwortet, dass das gesamte Aufnahmematerial bereits gelöscht worden sei. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ihrer personenbezogenen Daten wurde festgehalten, dass die BF mit einem Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO an die MB, welche die Besucherzahlen des römisch 40 marktes im Jahr 2018 erhoben habe, herangetreten seien. Der Erstbeschwerdeführer habe am 29.03.2019 einen Antrag auf Auskunft an die MB gestellt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 hätten der Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin und mit Schreiben vom 12.04.2019 der Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Auskunft gestellt. Die BF hätten die MB unter Beilage von Lichtbildern aufgefordert, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Die MB habe die Auskunftsersuchen unter anderem damit beantwortet, dass das gesamte Aufnahmematerial bereits gelöscht worden sei. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: Konvolut mit Vollmachten der BF (VWA ./2, siehe Punkt II.2), Firmenbuchauszug der Veranstaltungsagentur vom 27.05.2019 (VWA ./4, siehe Punkt II.2), Gewerberegisterauszug des GF vom 27.05.2019 (VWA ./5, siehe Punkt II.2), Gewerberegisterauszüge der MB vom 27.05.2019 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), Auszüge von Angeboten und Studien von der MB (VWA ./7, siehe Punkt II.2), Pressemappe Besucherzählung XXXX markt 2018, XXXX 2019 – XXXX 2019 (VWA ./8, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./10, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./11, siehe Punkt II.2), KAGIS-Pläne vom XXXX marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (VWA ./12, siehe Punkt II.2), Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13, siehe Punkt II.2) und Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt II.2).Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: Konvolut mit Vollmachten der BF (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), Firmenbuchauszug der Veranstaltungsagentur vom 27.05.2019 (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2), Gewerberegisterauszug des GF vom 27.05.2019 (VWA ./5, siehe Punkt römisch zwei.2), Gewerberegisterauszüge der MB vom 27.05.2019 (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2), Auszüge von Angeboten und Studien von der MB (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2), Pressemappe Besucherzählung römisch 40 markt 2018, römisch 40 2019 – römisch 40 2019 (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2), Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2), Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2), Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2), KAGIS-Pläne vom römisch 40 marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2), Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2) und Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben der bB vom 24.02.2020 wurde die MB dazu aufgefordert, zur übermittelten Datenschutzbeschwerde der BF innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen (VWA ./15, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 24.02.2020 wurde die MB dazu aufgefordert, zur übermittelten Datenschutzbeschwerde der BF innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 31.03.2020 ersuchte die MB um eine Fristerstreckung (VWA ./16, siehe Punkt II.2), die ihr von der bB mit E-Mail vom 02.04.2020 gewährt wurde (VWA ./17, siehe Punkt II.2). Am 14.05.2020 ersuchte die MB um eine weitere Fristverlängerung (VWA ./18, siehe Punkt II.2).Am 31.03.2020 ersuchte die MB um eine Fristerstreckung (VWA ./16, siehe Punkt römisch zwei.2), die ihr von der bB mit E-Mail vom 02.04.2020 gewährt wurde (VWA ./17, siehe Punkt römisch zwei.2). Am 14.05.2020 ersuchte die MB um eine weitere Fristverlängerung (VWA ./18, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Stellungnahme vom 21.07.2020 (VWA ./19 siehe Punkt II.2) brachte die MB – sofern verfahrensrelevant – wie folgt vor: Sie sei nicht als Verantwortliche iSd Art. 4 Z. 7 DSGVO zu qualifizieren, sondern als Auftragsverarbeiterin iSd Art. 4 Z. 8 DSGVO. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die MB den Auskunftsbegehren der BF nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26.04.2019 Auskunft erteilt. Die Auswertung bzw. Zählung sei anhand der Bilddaten von unbestimmbaren Personen erfolgt. Darüber hinaus sei das gesamte Videobildmaterial nach der Auswertung unwiederbringlich gelöscht worden. Es seien diesbezüglich keine Daten- bzw. Videoaufzeichnungen mehr existent. Der Sinn und Zweck der Besucherzählungen habe darin gelegen, ein möglichst realistisches Bild über die tatsächliche Besucherfrequenz zu erhalten. Auf diesem Datenmaterial hätten sodann die zukünftigen Planungen (bspw. Öffnungszeiten, vorgezogene Sperrstunden, Maßnahmen zur Steigerung der Besucherzahlen in frequenzschwachen Zeiten) sowie ökonomischen Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf den Zukauf notwendiger Drittleistungen (bspw. Sanitär- und Gastronomieeinrichtungen udgl.) und der Einsatz öffentlicher Gelder basieren sollen.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 21.07.2020 (VWA ./19 siehe Punkt römisch zwei.2) brachte die MB – sofern verfahrensrelevant – wie folgt vor: Sie sei nicht als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren, sondern als Auftragsverarbeiterin iSd Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die MB den Auskunftsbegehren der BF nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26.04.2019 Auskunft erteilt. Die Auswertung bzw. Zählung sei anhand der Bilddaten von unbestimmbaren Personen erfolgt. Darüber hinaus sei das gesamte Videobildmaterial nach der Auswertung unwiederbringlich gelöscht worden. Es seien diesbezüglich keine Daten- bzw. Videoaufzeichnungen mehr existent. Der Sinn und Zweck der Besucherzählungen habe darin gelegen, ein möglichst realistisches Bild über die tatsächliche Besucherfrequenz zu erhalten. Auf diesem Datenmaterial hätten sodann die zukünftigen Planungen (bspw. Öffnungszeiten, vorgezogene Sperrstunden, Maßnahmen zur Steigerung der Besucherzahlen in frequenzschwachen Zeiten) sowie ökonomischen Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf den Zukauf notwendiger Drittleistungen (bspw. Sanitär- und Gastronomieeinrichtungen udgl.) und der Einsatz öffentlicher Gelder basieren sollen. I.
- Mit Erledigung vom 14.09.2020 hat die bB das ursprünglich zu GZ D124.1897 geführte Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit und Einfachheit getrennt, sodass das gegenständliche Verfahren ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft betreffe. Gleichzeitig teilte die bB den BF mit, dass nach ihrer vorläufigen Rechtsansicht die MB mit dem Schreiben vom 26.04.2019 eine Negativauskunft erteilt habe und den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprochen habe (VWA ./20, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Erledigung vom 14.09.2020 hat die bB das ursprünglich zu GZ D124.1897 geführte Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit und Einfachheit getrennt, sodass das gegenständliche Verfahren ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft betreffe. Gleichzeitig teilte die bB den BF mit, dass nach ihrer vorläufigen Rechtsansicht die MB mit dem Schreiben vom 26.04.2019 eine Negativauskunft erteilt habe und den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO entsprochen habe (VWA ./20, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Stellungnahme vom 29.09.2020 monierten die BF, dass es nicht erwiesen sei, dass die MB die der Auskunft unterliegenden personenbezogenen Daten bereits tatsächlich gelöscht habe (VWA ./21, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 29.09.2020 monierten die BF, dass es nicht erwiesen sei, dass die MB die der Auskunft unterliegenden personenbezogenen Daten bereits tatsächlich gelöscht habe (VWA ./21, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Im Aktenvermerk der bB vom 28.06.2021 wurde festgehalten, dass der Verantwortliche im Verfahren GZ D124.1897 unklar sei, dieses Verfahren daher ausgesetzt und gegen diesen Aussetzungsbescheid eine Bescheidbeschwerde erhoben worden sei (VWA ./22, siehe Punkt II.2). römisch eins.
- Im Aktenvermerk der bB vom 28.06.2021 wurde festgehalten, dass der Verantwortliche im Verfahren GZ D124.1897 unklar sei, dieses Verfahren daher ausgesetzt und gegen diesen Aussetzungsbescheid eine Bescheidbeschwerde erhoben worden sei (VWA ./22, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Bescheid der bB vom 07.09.2021, zugestellt am 13.09.2021, wurde die Datenschutzbeschwerde der BF vom 20.12.2019 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen (VWA ./23, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Mit Bescheid der bB vom 07.09.2021, zugestellt am 13.09.2021, wurde die Datenschutzbeschwerde der BF vom 20.12.2019 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen (VWA ./23, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend wurde darin ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das erforderliche Beweismaß für eine Feststellung iSd. § 45 Abs. 2 AVG durch das bloße Vorbringen der BF, den Verdacht zu haben, dass die MB zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung Daten der BF speichere, nicht erreicht worden sei. Denn dieses Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von den BF geschilderten Sachlage zu begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, zumal die MB schlüssig darlege, dass eine derartige weitergehende Speicherung auch gar nicht der Zweckerreichung dienlich sei. Da gegenständlich nicht bewiesen habe können, dass auch tatsächlich eine fortdauernde Speicherung durch die MB erfolgt sei, sei im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (vgl. VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Ebenso gehe die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332 mwN.). Die BF hätten diese Negativauskunft bereits vor Erhebung ihrer Beschwerde sowie im Zuge des Parteiengehörs neuerlich während des gegenständlichen Verfahrens erhalten. Ziel des Auskunftsrechts sei, dass Auskunft über die verarbeiteten Daten gegeben werde. Dieser Verpflichtung sei die MB schon mit ihrem Schreiben vom 26.04.2019 nachgekommen, da sie über keine Daten betreffend die Personen der BF mehr verfüge und daher die Negativauskunft rechtmäßig gewesen sei.Begründend wurde darin ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das erforderliche Beweismaß für eine Feststellung iSd. Paragraph 45, Absatz 2, AVG durch das bloße Vorbringen der BF, den Verdacht zu haben, dass die MB zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung Daten der BF speichere, nicht erreicht worden sei. Denn dieses Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von den BF geschilderten Sachlage zu begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, zumal die MB schlüssig darlege, dass eine derartige weitergehende Speicherung auch gar nicht der Zweckerreichung dienlich sei. Da gegenständlich nicht bewiesen habe können, dass auch tatsächlich eine fortdauernde Speicherung durch die MB erfolgt sei, sei im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen vergleiche VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Ebenso gehe die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332 mwN.). Die BF hätten diese Negativauskunft bereits vor Erhebung ihrer Beschwerde sowie im Zuge des Parteiengehörs neuerlich während des gegenständlichen Verfahrens erhalten. Ziel des Auskunftsrechts sei, dass Auskunft über die verarbeiteten Daten gegeben werde. Dieser Verpflichtung sei die MB schon mit ihrem Schreiben vom 26.04.2019 nachgekommen, da sie über keine Daten betreffend die Personen der BF mehr verfüge und daher die Negativauskunft rechtmäßig gewesen sei. I.
- Aufgrund eines Antrages eines der BF auf Akteneinsicht vom 29.09.2021 (VWA ./24, siehe Punkt II.2) wurde diesem von der bB am selben Tag der Akteninhalt übermittelt (VWA ./25, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Aufgrund eines Antrages eines der BF auf Akteneinsicht vom 29.09.2021 (VWA ./24, siehe Punkt römisch zwei.2) wurde diesem von der bB am selben Tag der Akteninhalt übermittelt (VWA ./25, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Gegen den Bescheid der bB vom 07.09.2021 richtete sich die am 08.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./26, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führten die BF im Wesentlichen aus, dass die bB irrig annehme, dass die BF zu beweisen hätten, dass die von der MB erteilten Negativauskunft unrichtig wäre und somit, dass diese die über die BF nachweislich gespeicherten personenbezogenen Bilddaten nicht gelöscht habe. Es würden Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB vorliegen. Die MB habe nicht konkretisiert, wann, wie oder unter welchen Umständen sie die Videoaufnahmen angeblich gelöscht haben soll. Vielmehr habe sie selbst vorgebracht, dass sie der Auftraggeberin die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt habe. Daraus folgt, dass die MB die Videoaufnahmen nicht gelöscht habe, sondern höchstens der Auftraggeberin übergeben habe. Somit wäre sowohl eine Auskunft zu Empfängern als auch zur Speicherdauer der personenbezogenen Daten der BF leicht zu erteilen gewesen. Aufgrund der Aussagen des GF der Auftraggeberin vor dem Landesgericht XXXX sei evident, dass die MB die Bilddaten mindestens bis Februar 2019 gespeichert gehabt habe. Ferner folge aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 DSGVO, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Abs. 1 gegenüber der Aufsichtsbehörde, aber auch gegenüber betroffenen Personen nachweisen können müsse. Ebenso müsse der Verantwortliche gemäß Art. 24 Abs. 1 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO erfolge. Dass der Wille des Unionsgesetzgebers auf eine Regelung abgezielt habe, nach der jeder Verantwortliche die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nachzuweisen – und nicht bloß zu behaupten – habe, sei auch dem Erwägungsgrund 74 der DSGVO zu entnehmen. Es liege somit an der MB die erfolgte Löschung nachzuweisen, etwa durch Vorlage entsprechender Löschprotokolle. Auch liege eine Verletzung der in §§ 37, 39 Abs. 2 AVG dargelegten Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der Wahrheit vor. Zudem würden Art. 24 und 32 DSGVO eine umfassende Dokumentationspflicht für Verantwortliche betreffend die von ihnen getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheit betroffener Personen normieren. Die MB habe die BF jeweils in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie deren Auskunftsersuchen nicht binnen gesetzlicher Frist und nicht vollständig erfüllt habe.römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB vom 07.09.2021 richtete sich die am 08.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2). In der Beschwerde führten die BF im Wesentlichen aus, dass die bB irrig annehme, dass die BF zu beweisen hätten, dass die von der MB erteilten Negativauskunft unrichtig wäre und somit, dass diese die über die BF nachweislich gespeicherten personenbezogenen Bilddaten nicht gelöscht habe. Es würden Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB vorliegen. Die MB habe nicht konkretisiert, wann, wie oder unter welchen Umständen sie die Videoaufnahmen angeblich gelöscht haben soll. Vielmehr habe sie selbst vorgebracht, dass sie der Auftraggeberin die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt habe. Daraus folgt, dass die MB die Videoaufnahmen nicht gelöscht habe, sondern höchstens der Auftraggeberin übergeben habe. Somit wäre sowohl eine Auskunft zu Empfängern als auch zur Speicherdauer der personenbezogenen Daten der BF leicht zu erteilen gewesen. Aufgrund der Aussagen des GF der Auftraggeberin vor dem Landesgericht römisch 40 sei evident, dass die MB die Bilddaten mindestens bis Februar 2019 gespeichert gehabt habe. Ferner folge aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 5, Absatz 2, DSGVO, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Absatz eins, gegenüber der Aufsichtsbehörde, aber auch gegenüber betroffenen Personen nachweisen können müsse. Ebenso müsse der Verantwortliche gemäß Artikel 24, Absatz eins, DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO erfolge. Dass der Wille des Unionsgesetzgebers auf eine Regelung abgezielt habe, nach der jeder Verantwortliche die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nachzuweisen – und nicht bloß zu behaupten – habe, sei auch dem Erwägungsgrund 74 der DSGVO zu entnehmen. Es liege somit an der MB die erfolgte Löschung nachzuweisen, etwa durch Vorlage entsprechender Löschprotokolle. Auch liege eine Verletzung der in Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG dargelegten Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der Wahrheit vor. Zudem würden Artikel 24 und 32 DSGVO eine umfassende Dokumentationspflicht für Verantwortliche betreffend die von ihnen getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheit betroffener Personen normieren. Die MB habe die BF jeweils in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie deren Auskunftsersuchen nicht binnen gesetzlicher Frist und nicht vollständig erfüllt habe. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: Konvolut mit Vollmachten der BF (VWA ./2, siehe Punkt II.2), Gewerberegisterauszüge der MB vom 27.05.2019 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), Auszüge von Angeboten und Studien von der MB (VWA ./7, siehe Punkt II.2), Pressemappe Besucherzählung XXXX markt 2018, XXXX 2019 – XXXX 2019 (VWA ./8, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./10, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./11, siehe Punkt II.2), KAGIS-Pläne vom XXXX marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (VWA ./12, siehe Punkt II.2), Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13, siehe Punkt II.2), Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt II.2), Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 24.02.2020 (VWA ./15, siehe Punkt II.2), Schriftverkehr zwischen der bB und der MB vom 31.03.2020 und 02.04.2020 (VWA ./16 und ./17, siehe Punkt II.2), Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 14.09.2020 (VWA ./27, siehe Punkt II.2), Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.07.2020 (VWA ./28, siehe Punkt II.2) und Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.01.2021 (VWA ./29, siehe Punkt II.2).Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: Konvolut mit Vollmachten der BF (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2), Gewerberegisterauszüge der MB vom 27.05.2019 (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2), Auszüge von Angeboten und Studien von der MB (VWA ./7, siehe Punkt römisch zwei.2), Pressemappe Besucherzählung römisch 40 markt 2018, römisch 40 2019 – römisch 40 2019 (VWA ./8, siehe Punkt römisch zwei.2), Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2), Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (VWA ./10, siehe Punkt römisch zwei.2), Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (VWA ./11, siehe Punkt römisch zwei.2), KAGIS-Pläne vom römisch 40 marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (VWA ./12, siehe Punkt römisch zwei.2), Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13, siehe Punkt römisch zwei.2), Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt römisch zwei.2), Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 24.02.2020 (VWA ./15, siehe Punkt römisch zwei.2), Schriftverkehr zwischen der bB und der MB vom 31.03.2020 und 02.04.2020 (VWA ./16 und ./17, siehe Punkt römisch zwei.2), Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 14.09.2020 (VWA ./27, siehe Punkt römisch zwei.2), Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes römisch 40 am 15.07.2020 (VWA ./28, siehe Punkt römisch zwei.2) und Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes römisch 40 am 15.01.2021 (VWA ./29, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen (VWA ./1 bis ./29, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 08.10.2021 von der bB vorgelegt. Die bB bestritt in ihrer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./30, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben der bB vom 08.10.2021 wurden die BF darüber informiert, dass die Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./31 und ./32, siehe Punkt II.2).römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen (VWA ./1 bis ./29, siehe Punkt römisch zwei.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 08.10.2021 von der bB vorgelegt. Die bB bestritt in ihrer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./30, siehe Punkt römisch zwei.2). Mit Schreiben der bB vom 08.10.2021 wurden die BF darüber informiert, dass die Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./31 und ./32, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 24.04.2023 wurde der MB die Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./26, siehe Punkt II.2) und das Aktenvorlageschreiben der bB (VWA ./30, siehe Punkt II.2) zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 24.04.2023 wurde der MB die Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./26, siehe Punkt römisch zwei.2) und das Aktenvorlageschreiben der bB (VWA ./30, siehe Punkt römisch zwei.2) zur Stellungnahme übermittelt. I.
- Am 05.05.2023 ersuchte die MB um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme, die ihr vom BVwG genehmigt wurde.römisch eins.
- Am 05.05.2023 ersuchte die MB um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme, die ihr vom BVwG genehmigt wurde. I.
- In ihrer Stellungnahme vom 23.05.2023 (OZ 5) führte die MB insbesondere aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen verarbeiteten anonymen Videobildaufnahmen bzw. Daten um keine personenbezogenen Daten iSd DSGVO und des DSG gehandelt habe. Daher würden die Bestimmungen, insbesondere die Art. 15 ff DSGVO, nicht zur Anwendung gelangen. Entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde habe die MB die Bilddaten innerhalb von 48 Stunden gelöscht, da diese für eine weitere Auswertung der Besucherzahlen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die bB habe die Beweislastverteilung nicht falsch beurteilt oder diese den BF aufgebürdet, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung die schlüssigen Ausführungen der MB hinsichtlich der Löschung der Bilddaten als stichhaltig erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Weiters normiere die DSGVO weder eine Pflicht, eine Löschung nachzuweisen oder ein solches „Löschprotokoll“ anzufertigen, noch gebe sie die Art und Weise eines Nachweises für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze betreffend personenbezogene Daten vor. Außerdem würden die schriftlichen Stellungnahmen der MB geeignete Beweismittel darstellen. Auf Basis der schlüssigen Ausführungen der MB habe die bB im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Ermittlungsergebnisse dahingehend beurteilt, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden würden und die Negativauskunft vom 26.04.2019 zu Recht erfolgt sei. römisch eins.
- In ihrer Stellungnahme vom 23.05.2023 (OZ 5) führte die MB insbesondere aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen verarbeiteten anonymen Videobildaufnahmen bzw. Daten um keine personenbezogenen Daten iSd DSGVO und des DSG gehandelt habe. Daher würden die Bestimmungen, insbesondere die Artikel 15, ff DSGVO, nicht zur Anwendung gelangen. Entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde habe die MB die Bilddaten innerhalb von 48 Stunden gelöscht, da diese für eine weitere Auswertung der Besucherzahlen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die bB habe die Beweislastverteilung nicht falsch beurteilt oder diese den BF aufgebürdet, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung die schlüssigen Ausführungen der MB hinsichtlich der Löschung der Bilddaten als stichhaltig erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Weiters normiere die DSGVO weder eine Pflicht, eine Löschung nachzuweisen oder ein solches „Löschprotokoll“ anzufertigen, noch gebe sie die Art und Weise eines Nachweises für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze betreffend personenbezogene Daten vor. Außerdem würden die schriftlichen Stellungnahmen der MB geeignete Beweismittel darstellen. Auf Basis der schlüssigen Ausführungen der MB habe die bB im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Ermittlungsergebnisse dahingehend beurteilt, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden würden und die Negativauskunft vom 26.04.2019 zu Recht erfolgt sei. Diese Stellungnahme der MB wurde seitens des BVwG den BF mit einem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. I.
- In ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 (OZ 7) stellten die BF einen Antrag auf Vorlage von Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO an den Europäischen Gerichtshof. Weiters verwiesen sie auf ihre Bescheidbeschwerde vom 24.03.2023 in einem anderen anhängigen Verfahren vor dem BVwG, in der sie ausgeführt hätten, dass der Personenbezug der von der MB verarbeiteten Bilddaten vorliege. Die bB habe weder eigene Ermittlungsschritte gesetzt, noch beantragte Beweise aufgenommen. Außerdem sei die von der MB behauptete Aufnahme „vom Oberkörper abwärts“ nicht mit den Beweisergebnissen aus dem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX vereinbar. Lichtbilder aus diesem Verfahren würden belegen, dass zwei der Überwachungskameras in Überkopfhöhe angebracht und von oben nach schräg unten auf die XXXX marktbesucher gerichtet gewesen seien. Es sei auch entgegen den Angaben der MB technisch nicht möglich, von den von der MB gewählten Aufnahmestandorten aus nur „verwässerte“ bzw. verpixelte Aufnahmen anzufertigen und eine wasserdichte personengenaue Zählung durchzuführen, wie die MB behaupte. Davon abgesehen habe die MB im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX die Frage, ob sie die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung entsprechend ihrer Rechenschaftspflicht dokumentiert habe, bejaht. Sie habe jedoch die angebliche Dokumentation nie vorgelegt. Die BF stellten daher den Antrag, das BVwG möge der MB auftragen, die von ihr mehrfach behauptete Dokumentation zur Besucherzählung am XXXX markt 2018 vorzulegen. Weiters möge das BVwG der MB auftragen, die in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2020 genannten Bildaufnahme- und Speichergeräte vorzulegen, um deren Funktionsweise zu prüfen. Das BVwG werde in Folge feststellen können, dass die von der MB behauptete „verwässerte“ Aufnahme mit diesen Geräten nicht gelinge. Weiters stellten die BF den Antrag, einen – wenn möglich gerichtlich beeideten – Sachverständigen aus dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung zu bestellen, der insbesondere auf dem Gebiet Datenerhebung qualifiziert und spezialisiert sei. Ein solcher sei geeignet festzustellen, dass die MB in dem Punkt der angeblichen „anonymisierten Videobildaufnahmen in verwässerter Bildqualität“ lediglich Schutzbehauptungen aufstelle. Zudem beantragten die BF die Einvernahme folgender Zeugen, deren Wahrnehmungen den Behauptungen der MB klar widersprechen würden: XXXX , XXXX und XXXX .römisch eins.
- In ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 (OZ 7) stellten die BF einen Antrag auf Vorlage von Fragen gemäß Artikel 267, AEUV zur Auslegung von Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 24, DSGVO an den Europäischen Gerichtshof. Weiters verwiesen sie auf ihre Bescheidbeschwerde vom 24.03.2023 in einem anderen anhängigen Verfahren vor dem BVwG, in der sie ausgeführt hätten, dass der Personenbezug der von der MB verarbeiteten Bilddaten vorliege. Die bB habe weder eigene Ermittlungsschritte gesetzt, noch beantragte Beweise aufgenommen. Außerdem sei die von der MB behauptete Aufnahme „vom Oberkörper abwärts“ nicht mit den Beweisergebnissen aus dem Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 vereinbar. Lichtbilder aus diesem Verfahren würden belegen, dass zwei der Überwachungskameras in Überkopfhöhe angebracht und von oben nach schräg unten auf die römisch 40 marktbesucher gerichtet gewesen seien. Es sei auch entgegen den Angaben der MB technisch nicht möglich, von den von der MB gewählten Aufnahmestandorten aus nur „verwässerte“ bzw. verpixelte Aufnahmen anzufertigen und eine wasserdichte personengenaue Zählung durchzuführen, wie die MB behaupte. Davon abgesehen habe die MB im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 die Frage, ob sie die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung entsprechend ihrer Rechenschaftspflicht dokumentiert habe, bejaht. Sie habe jedoch die angebliche Dokumentation nie vorgelegt. Die BF stellten daher den Antrag, das BVwG möge der MB auftragen, die von ihr mehrfach behauptete Dokumentation zur Besucherzählung am römisch 40 markt 2018 vorzulegen. Weiters möge das BVwG der MB auftragen, die in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2020 genannten Bildaufnahme- und Speichergeräte vorzulegen, um deren Funktionsweise zu prüfen. Das BVwG werde in Folge feststellen können, dass die von der MB behauptete „verwässerte“ Aufnahme mit diesen Geräten nicht gelinge. Weiters stellten die BF den Antrag, einen – wenn möglich gerichtlich beeideten – Sachverständigen aus dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung zu bestellen, der insbesondere auf dem Gebiet Datenerhebung qualifiziert und spezialisiert sei. Ein solcher sei geeignet festzustellen, dass die MB in dem Punkt der angeblichen „anonymisierten Videobildaufnahmen in verwässerter Bildqualität“ lediglich Schutzbehauptungen aufstelle. Zudem beantragten die BF die Einvernahme folgender Zeugen, deren Wahrnehmungen den Behauptungen der MB klar widersprechen würden: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . I.
- Das BVwG forderte die MB mit Schreiben vom 06.09.2023 zur Stellungnahme auf. Die MB wurde ersucht, einerseits auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen darzulegen und anhand von Nachweisen (insbesondere anhand eines Auftragsverarbeitungsvertrages) zu belegen, wer über den Zweck und die Mittel der vorliegenden Datenverarbeitung entschieden hat und andererseits, die vorgenommene Datenverarbeitung im Rahmen des XXXX marktes 2018 bzw. die von ihr behauptete Löschung dieser Daten anhand von Nachweisen zu belegen.römisch eins.
- Das BVwG forderte die MB mit Schreiben vom 06.09.2023 zur Stellungnahme auf. Die MB wurde ersucht, einerseits auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen darzulegen und anhand von Nachweisen (insbesondere anhand eines Auftragsverarbeitungsvertrages) zu belegen, wer über den Zweck und die Mittel der vorliegenden Datenverarbeitung entschieden hat und andererseits, die vorgenommene Datenverarbeitung im Rahmen des römisch 40 marktes 2018 bzw. die von ihr behauptete Löschung dieser Daten anhand von Nachweisen zu belegen. I.
- Mit ihrer Stellungnahme vom 25.09.2023 (OZ 11) legte die MB die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am XXXX markt 2018 vor. Die Seriennummer sei ident, weil der für die Löschung verwendete Adapter derselbe sei. Die Löschung sei Mitte Oktober 2018 mit einer professionellen Software erfolgt, sodass die Daten endgültig gelöscht worden seien. Alle Daten seien bereits Mitte Oktober 2018 nachweislich und unwiederbringlich gelöscht worden. Durch die Negativauskunft habe die MB dem Auskunftsbegehren entsprochen und komme ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a - h DSGVO beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht.römisch eins.
- Mit ihrer Stellungnahme vom 25.09.2023 (OZ 11) legte die MB die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am römisch 40 markt 2018 vor. Die Seriennummer sei ident, weil der für die Löschung verwendete Adapter derselbe sei. Die Löschung sei Mitte Oktober 2018 mit einer professionellen Software erfolgt, sodass die Daten endgültig gelöscht worden seien. Alle Daten seien bereits Mitte Oktober 2018 nachweislich und unwiederbringlich gelöscht worden. Durch die Negativauskunft habe die MB dem Auskunftsbegehren entsprochen und komme ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, - h DSGVO beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht. I.
- Mit Schreiben vom 29.09.2023 (OZ 12) legte die MB ergänzend das Anbot vom 26.08.2018 für die Besucherzählung vor, welches vom Auftraggeber gegengezeichnet worden sei. Ein schriftlicher Auftragsdatenverarbeitervertrag liege nicht vor. Anzumerken sei, dass – wie dem Anbot zu entnehmen – XXXX für die Koordination der Standorte, technische Voraussetzungen etc. verantwortlich gewesen sei. Weiters gehe daraus hervor, dass keine Personen erkennbar bzw. identifizierbar seien.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.09.2023 (OZ 12) legte die MB ergänzend das Anbot vom 26.08.2018 für die Besucherzählung vor, welches vom Auftraggeber gegengezeichnet worden sei. Ein schriftlicher Auftragsdatenverarbeitervertrag liege nicht vor. Anzumerken sei, dass – wie dem Anbot zu entnehmen – römisch 40 für die Koordination der Standorte, technische Voraussetzungen etc. verantwortlich gewesen sei. Weiters gehe daraus hervor, dass keine Personen erkennbar bzw. identifizierbar seien. I.
- Nachdem den BF und der belangten Behörde jeweils ein Parteiengehör eingeräumt worden war (OZ 13 und 14), langte am 11.10.2023 eine Stellungnahme der BF ein (OZ 15). römisch eins.
- Nachdem den BF und der belangten Behörde jeweils ein Parteiengehör eingeräumt worden war (OZ 13 und 14), langte am 11.10.2023 eine Stellungnahme der BF ein (OZ 15). Darin brachten sie zusammengefasst vor, es sei unmöglich, dass die MB eine Besucherzählung mittels verwässerter oder verpixelter Lichtbilder durchgeführt hätte. Vielmehr sei evident, dass sie für ihre Besucherzählung Videoaufnahmen mit vollem Personenbezug ausgewertet habe. Das Angebot der MB an ihre Auftraggeberin vom 26.08.2018 enthalte lediglich die Behauptung, die von ihr angebotene Aufzeichnung sei „nicht datenschutzpflichtig, da keine Personen erkennbar sind.“ Angesichts der zu diesem Zeitpunkt soeben in Geltung getretenen DSGVO habe die MB diese Aussage schon aus Marketinggründen aufnehmen müssen. Ob sie richtig gewesen sei, gehe daraus nicht hervor und sei angesichts der übrigen Beweisergebnisse vielmehr widerlegt. Außerdem lege die MB erst nach vier Jahren Verfahrensdauer überraschend PDF-Dokumente vor, die angeblich aus 2018 stammen und angeblich die Löschung von 2 oder 3 externen Festplatten „mit einer professionellen Software“ Mitte Oktober 2018 beweisen sollen. Dass diese Vorlage erst über ausdrückliche Aufforderung des BVwG erfolgt sei, endlich Nachweise der behaupteten Löschung vorzulegen, sei bemerkenswert. Die MB sei im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX mehrfach dazu befragt worden, ob sie die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung entsprechend ihrer Rechenschaftspflicht dokumentiert habe. Die MB habe diese Frage bejaht. Sie habe in Folge jedoch die angebliche Dokumentation nie vorgelegt, obwohl zwischen den beiden Tagsatzungen, in denen sie befragt worden sei, ein halbes Jahr vergangen sei. Zunächst würden die BF bestreiten, dass es sich um eine „professionelle Software“ handeln würde, mit der die MB die PDF-Dokumente hergestellt habe. Tatsächlich handle es sich um eine Freeware, also ein Softwareprogramm, das kostenlos von der Website mit der URL hat www.killdisk.com/killdisk-freeware.htm heruntergeladen werden könne. Weiters würden die 3 vorgelegten PDF-Dokumente angeblich vom 11.10.2018, vom 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen. Diese angeblichen Löschdaten würden im Widerspruch mit der von der MB getätigten Behauptung stehen, wonach sie die Bilddaten binnen 48 Stunden nach deren Aufnahme – und somit schon laufend während des XXXX marktes – gelöscht hätte (Protokoll Tagsatzung 15.10.2020, Seite 60 f). Auffällig sei, dass es laut Handbuch der von der MB verwendeten Software möglich wäre, die Löschprotokolle digital zu signieren – wie in Österreich gem eIDAS-VO möglich mit der Bürgerkarte / A-Trust / Austria ID - und damit zu beweisen, wann ein bestimmter Löschvorgang stattgefunden habe. Die MB habe von dieser Funktion keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr lege sie nun PDF-Dokumente vor, die keine belastbare Aussage darüber zulassen, wann sie tatsächlich generiert worden seien. So sei es nicht nur mit Leichtigkeit möglich, das sichtbare Datum auf einem PDF-Dokument nachträglich zu manipulieren. Auch die Änderung des Datums in den Metadaten sei auf mehrere Weisen möglich. In diesem Zusammenhang stellten die BF ergänzend einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der IT-Forensik, um Echtheit und Richtigkeit der von der MB vorgelegten angeblichen Löschprotokolle entweder zu verifizieren oder zu falsifizieren. Außerdem lege die MB erst nach vier Jahren Verfahrensdauer überraschend PDF-Dokumente vor, die angeblich aus 2018 stammen und angeblich die Löschung von 2 oder 3 externen Festplatten „mit einer professionellen Software“ Mitte Oktober 2018 beweisen sollen. Dass diese Vorlage erst über ausdrückliche Aufforderung des BVwG erfolgt sei, endlich Nachweise der behaupteten Löschung vorzulegen, sei bemerkenswert. Die MB sei im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 mehrfach dazu befragt worden, ob sie die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung entsprechend ihrer Rechenschaftspflicht dokumentiert habe. Die MB habe diese Frage bejaht. Sie habe in Folge jedoch die angebliche Dokumentation nie vorgelegt, obwohl zwischen den beiden Tagsatzungen, in denen sie befragt worden sei, ein halbes Jahr vergangen sei. Zunächst würden die BF bestreiten, dass es sich um eine „professionelle Software“ handeln würde, mit der die MB die PDF-Dokumente hergestellt habe. Tatsächlich handle es sich um eine Freeware, also ein Softwareprogramm, das kostenlos von der Website mit der URL hat www.killdisk.com/killdisk-freeware.htm heruntergeladen werden könne. Weiters würden die 3 vorgelegten PDF-Dokumente angeblich vom 11.10.2018, vom 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen. Diese angeblichen Löschdaten würden im Widerspruch mit der von der MB getätigten Behauptung stehen, wonach sie die Bilddaten binnen 48 Stunden nach deren Aufnahme – und somit schon laufend während des römisch 40 marktes – gelöscht hätte (Protokoll Tagsatzung 15.10.2020, Seite 60 f). Auffällig sei, dass es laut Handbuch der von der MB verwendeten Software möglich wäre, die Löschprotokolle digital zu signieren – wie in Österreich gem eIDAS-VO möglich mit der Bürgerkarte / A-Trust / Austria ID - und damit zu beweisen, wann ein bestimmter Löschvorgang stattgefunden habe. Die MB habe von dieser Funktion keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr lege sie nun PDF-Dokumente vor, die keine belastbare Aussage darüber zulassen, wann sie tatsächlich generiert worden seien. So sei es nicht nur mit Leichtigkeit möglich, das sichtbare Datum auf einem PDF-Dokument nachträglich zu manipulieren. Auch die Änderung des Datums in den Metadaten sei auf mehrere Weisen möglich. In diesem Zusammenhang stellten die BF ergänzend einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der IT-Forensik, um Echtheit und Richtigkeit der von der MB vorgelegten angeblichen Löschprotokolle entweder zu verifizieren oder zu falsifizieren. Außerdem brachten die BF vor, dass die MB keine Nachweise dazu erbracht habe, angeblich nicht über Zweck und Mittel der vorliegenden Datenverarbeitung entschieden zu haben. Indem sie Besucherzählungen via Datenverarbeitung anbiete, entscheide sie auch – gemeinsam mit ihren jeweiligen Auftraggebern – über die Zwecke einer solchen Datenverarbeitung. Schließlich biete sie im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes eine Dienstleistung an, zu deren Zweck dann personenbezogene Daten erhoben und ausgewertet werden würden. Ihre Auftraggeber würden dann jeweils nur entscheiden, wo und wann die MB diesen Zweck im Einzelnen verfolgen soll. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 18.10.2023 (OZ 16) wurden die BF ersucht, umgehend ein vollständiges Protokoll der Tagsatzung des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2020, ein vollständiges Protokoll der Tagsatzung des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2021 und ein vollständiges Urteil des Landesgerichts XXXX sowie allenfalls die vollständigen Urteile der Rechtsmittelgerichte vorzulegen.römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 18.10.2023 (OZ 16) wurden die BF ersucht, umgehend ein vollständiges Protokoll der Tagsatzung des Landesgerichts römisch 40 vom 15.07.2020, ein vollständiges Protokoll der Tagsatzung des Landesgerichts römisch 40 vom 15.01.2021 und ein vollständiges Urteil des Landesgerichts römisch 40 sowie allenfalls die vollständigen Urteile der Rechtsmittelgerichte vorzulegen. I.
- Mit Eingabe vom 23.10.2023 (OZ 18) legten die BF die vollständigen Protokolle des Landesgerichtes XXXX vor. Zudem wurden das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Zl. XXXX , und das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX . XXXX .2022, Zl. XXXX , vorgelegt. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 23.10.2023 (OZ 18) legten die BF die vollständigen Protokolle des Landesgerichtes römisch 40 vor. Zudem wurden das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , und das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , vorgelegt. In ihrer Eingabe brachten die BF vor, dass das Vorbringen der MB widersprüchlich sei: Aus den Verhandlungsprotokollen sei zu entnehmen, dass die MB – entgegen der Löschprotokolle – die Daten erst im Dezember 2018 gelöscht habe. Auch habe die MB in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX mitgeteilt, dass sie die Daten auf einem DVD-Recorder gespeichert habe, nun habe sie aber Löschprotokolle zu Festplatten vorgelegt. Ferner habe sie angegeben, dass sie die Löschung protokolliert und aufgeschrieben habe, nun lege sie aber Ausdrucke vor.In ihrer Eingabe brachten die BF vor, dass das Vorbringen der MB widersprüchlich sei: Aus den Verhandlungsprotokollen sei zu entnehmen, dass die MB – entgegen der Löschprotokolle – die Daten erst im Dezember 2018 gelöscht habe. Auch habe die MB in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 mitgeteilt, dass sie die Daten auf einem DVD-Recorder gespeichert habe, nun habe sie aber Löschprotokolle zu Festplatten vorgelegt. Ferner habe sie angegeben, dass sie die Löschung protokolliert und aufgeschrieben habe, nun lege sie aber Ausdrucke vor. Zum Aspekt des Personenbezuges wiesen die BF auf die Angaben der MB hin, wonach diese aus Menschengruppen heraus „Beine gezählt“ haben wolle. Schließlich sei auffällig, dass sich die MB an nichts mehr genau erinnern könne, während sie genau wissen wolle, ob vor einer bestimmten Hütte am XXXX markt Tische und Bänke aufgestellt gewesen wären. Zum Aspekt des Personenbezuges wiesen die BF auf die Angaben der MB hin, wonach diese aus Menschengruppen heraus „Beine gezählt“ haben wolle. Schließlich sei auffällig, dass sich die MB an nichts mehr genau erinnern könne, während sie genau wissen wolle, ob vor einer bestimmten Hütte am römisch 40 markt Tische und Bänke aufgestellt gewesen wären. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 07.12.2023 (OZ 22) wurde der MB vorgehalten, dass sie angegeben habe, einen „ABUS Digitalrekorder TVVR30003“ als Speichermedium verwendet zu haben. Aus der entsprechenden Bedienungsanleitung, welche von den BF vorgelegt worden sei, gehe hervor, dass dieser Digitalrekorder über eine interne Festplatte verfüge. Die von der MB vorgelegten Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und 16.10.2018 würden hingegen externe Festplatten („Intenso External USB 3.0 USB Device“) betreffen. Vor diesem Hintergrund wurde die MB aufgefordert, auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen darzulegen, unter welchen Umständen die Datenspeicherung und die von ihr behauptete Löschung durchgeführt worden seien. Insbesondere sei dabei auf die Speicherung bzw. Löschung einerseits auf dem Digitalrekorder und andererseits auf den externen Festplatten einzugehen. Gleichzeitig wurde die MB aufgefordert, die von ihr behauptete Löschung der auf dem „ABUS Digitalrekorder TVVR30003“ gespeicherten Daten anhand von Nachweisen (Löschprotokollen) zu belegen.römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 07.12.2023 (OZ 22) wurde der MB vorgehalten, dass sie angegeben habe, einen „ABUS Digitalrekorder TVVR30003“ als Speichermedium verwendet zu haben. Aus der entsprechenden Bedienungsanleitung, welche von den BF vorgelegt worden sei, gehe hervor, dass dieser Digitalrekorder über eine interne Festplatte verfüge. Die von der MB vorgelegten Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und 16.10.2018 würden hingegen externe Festplatten („Intenso External USB 3.0 USB Device“) betreffen. Vor diesem Hintergrund wurde die MB aufgefordert, auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen darzulegen, unter welchen Umständen die Datenspeicherung und die von ihr behauptete Löschung durchgeführt worden seien. Insbesondere sei dabei auf die Speicherung bzw. Löschung einerseits auf dem Digitalrekorder und andererseits auf den externen Festplatten einzugehen. Gleichzeitig wurde die MB aufgefordert, die von ihr behauptete Löschung der auf dem „ABUS Digitalrekorder TVVR30003“ gespeicherten Daten anhand von Nachweisen (Löschprotokollen) zu belegen. I.
- In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 25) führte die MB zunächst aus, dass es sich um einen „DVR-Recorder“ und keinen „DVD-Recorder“ – wie sich dies auch aus dem Protokoll des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2020, Seite 48 ergebe – handle. Offenbar sei seitens des Gerichts in weiterer Folge fälschlich „DVD-Recorder“ protokolliert worden.römisch eins.
- In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 25) führte die MB zunächst aus, dass es sich um einen „DVR-Recorder“ und keinen „DVD-Recorder“ – wie sich dies auch aus dem Protokoll des Landesgerichts römisch 40 vom 15.07.2020, Seite 48 ergebe – handle. Offenbar sei seitens des Gerichts in weiterer Folge fälschlich „DVD-Recorder“ protokolliert worden. In Hinblick auf die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 sei festzuhalten, dass es sich um die Löschung der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am XXXX markt 2018 handle. Eine DSGVO-konforme Löschung sei nur durch eine Entnahme der Festplatten aus dem Rekorder „ABUS“ möglich. Für eine fachgerechte und sichere Löschung der Festplatten hätten diese aus dem Rekorder ausgebaut werden müssen. Diese seien in ein externes Festplattengehäuse eingesetzt worden, welches mit USB-Anschluss an den Computer angeschlossen worden sei („Intenso External USB 3.0 USB Device“). Der Löschvorgang sei sodann mittels zertifizierter Löschsoftware („Active @ Kill-Disk“) DSGVO-konform erfolgt. Eine Wiederherstellung der Daten sei nicht mehr möglich. Von diesem Prozess würden die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen. Das sei eine übliche Vorgehensweise zur sicheren und endgültigen Datenlöschung. In diesem Zusammenhang wurde das Schreiben des IT-Unternehmens XXXX vom 15.12.2023 vorgelegt, welches diese Vorgehensweise bestätigen soll.In Hinblick auf die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 sei festzuhalten, dass es sich um die Löschung der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am römisch 40 markt 2018 handle. Eine DSGVO-konforme Löschung sei nur durch eine Entnahme der Festplatten aus dem Rekorder „ABUS“ möglich. Für eine fachgerechte und sichere Löschung der Festplatten hätten diese aus dem Rekorder ausgebaut werden müssen. Diese seien in ein externes Festplattengehäuse eingesetzt worden, welches mit USB-Anschluss an den Computer angeschlossen worden sei („Intenso External USB 3.0 USB Device“). Der Löschvorgang sei sodann mittels zertifizierter Löschsoftware („Active @ Kill-Disk“) DSGVO-konform erfolgt. Eine Wiederherstellung der Daten sei nicht mehr möglich. Von diesem Prozess würden die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen. Das sei eine übliche Vorgehensweise zur sicheren und endgültigen Datenlöschung. In diesem Zusammenhang wurde das Schreiben des IT-Unternehmens römisch 40 vom 15.12.2023 vorgelegt, welches diese Vorgehensweise bestätigen soll. I.
- Mit Schreiben vom DD (OZ 26) gab das Bundesverwaltungsgericht den BF Gelegenheit, zum Schriftsatz der MB OZ 25 Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom DD (OZ 26) gab das Bundesverwaltungsgericht den BF Gelegenheit, zum Schriftsatz der MB OZ 25 Stellung zu nehmen. I.
- Davon machten die BF keinen Gebrauch.römisch eins.
- Davon machten die BF keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zur Besucherzählung im Jahr 2018:römisch zwei.1.
- Zur Besucherzählung im Jahr 2018: Im Jahr 2017 schlug XXXX , Vizebürgermeister der XXXX XXXX , dessen Bürgermeister XXXX vor, beim XXXX markt eine Besucherzählung durchzuführen. Der Vizebürgermeister hatte zuvor die MB wegen eines diesbezüglichen Angebotes kontaktiert, welches er von ihr auch erhielt. Der Bürgermeister war jedoch gegen eine Besucherzählung beim XXXX markt. Der Vizebürgermeister wusste, dass er gegen den Willen des Bürgermeisters sein Vorhaben im Gemeinderat nicht durchbringen würde. Deswegen ließ er die Bestrebungen für eine Besucherzählung fallen. Im Jahr 2017 schlug römisch 40 , Vizebürgermeister der römisch 40 römisch 40 , dessen Bürgermeister römisch 40 vor, beim römisch 40 markt eine Besucherzählung durchzuführen. Der Vizebürgermeister hatte zuvor die MB wegen eines diesbezüglichen Angebotes kontaktiert, welches er von ihr auch erhielt. Der Bürgermeister war jedoch gegen eine Besucherzählung beim römisch 40 markt. Der Vizebürgermeister wusste, dass er gegen den Willen des Bürgermeisters sein Vorhaben im Gemeinderat nicht durchbringen würde. Deswegen ließ er die Bestrebungen für eine Besucherzählung fallen. XXXX , der Geschäftsführer der Veranstaltungsagentur (GF), suchte im Jahr 2018 den Vizebürgermeister in seinem Büro im XXXX auf. Der GF informierte ihn, dass er eine Besucherzählung beim XXXX markt durchführen wolle und bat ihn, die diesbezüglich bereits eingeholten Unterlagen von der MB an ihn weiterzuleiten. Da der Vizebürgermeister das ursprüngliche Angebot nicht mehr hatte, ersuchte er die MB um die Übermittlung eines neuen Angebots. römisch 40 , der Geschäftsführer der Veranstaltungsagentur (GF), suchte im Jahr 2018 den Vizebürgermeister in seinem Büro im römisch 40 auf. Der GF informierte ihn, dass er eine Besucherzählung beim römisch 40 markt durchführen wolle und bat ihn, die diesbezüglich bereits eingeholten Unterlagen von der MB an ihn weiterzuleiten. Da der Vizebürgermeister das ursprüngliche Angebot nicht mehr hatte, ersuchte er die MB um die Übermittlung eines neuen Angebots. Die MB übermittelte dem Vizebürgermeister ein namentlich an ihn gerichtetes Angebot für eine Besucherzählung beim XXXX markt. Der GF kannte die MB zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die MB übermittelte dem Vizebürgermeister ein namentlich an ihn gerichtetes Angebot für eine Besucherzählung beim römisch 40 markt. Der GF kannte die MB zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die MB übt als Einzelunternehmerin mit dem Sitz in XXXX seit 04.01.2001 das Gewerbe mit dem Wortlaut „Werbeagentur gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ sowie seit 01.07.2012 das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994“ aus. Die MB übt als Einzelunternehmerin mit dem Sitz in römisch 40 seit 04.01.2001 das Gewerbe mit dem Wortlaut „Werbeagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ sowie seit 01.07.2012 das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994“ aus. Die MB führt die Zählung von Besuchern im öffentlichen Raum samt Auswertung nach bestimmten Kriterien durch. Zum Kundenkreis gehören unter anderem auch Kommunen wie die Stadtgemeinde XXXX . Die MB führt die Zählung von Besuchern im öffentlichen Raum samt Auswertung nach bestimmten Kriterien durch. Zum Kundenkreis gehören unter anderem auch Kommunen wie die Stadtgemeinde römisch 40 . Am 24.08.2018 fand im Büro des Vizebürgermeistes im XXXX eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Vizebürgermeister, der MB und dem GF statt. Bei diesem Termin, welcher vom Vizebürgermeister organisiert worden war, lernten sich die MB und der GF der Veranstaltungsagentur kennen. Am 24.08.2018 fand im Büro des Vizebürgermeistes im römisch 40 eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Vizebürgermeister, der MB und dem GF statt. Bei diesem Termin, welcher vom Vizebürgermeister organisiert worden war, lernten sich die MB und der GF der Veranstaltungsagentur kennen. Der Vizebürgermeister war als Marktreferent grundsätzlich an einer Besucherzählung beim XXXX markt interessiert, hat jedoch anlässlich dieser Besprechung gegenüber dem GF und der MB klargestellt, dass der Bürgermeister kein Interesse an einer Besucherzählung hat und eine solche daher von der Stadtgemeinde XXXX nicht beauftragt wird.Der Vizebürgermeister war als Marktreferent grundsätzlich an einer Besucherzählung beim römisch 40 markt interessiert, hat jedoch anlässlich dieser Besprechung gegenüber dem GF und der MB klargestellt, dass der Bürgermeister kein Interesse an einer Besucherzählung hat und eine solche daher von der Stadtgemeinde römisch 40 nicht beauftragt wird. Im Zuge dieser Besprechung klärten der GF und die MB die Details der Zählung sowie deren Preis, was auf der Rückseite des an den Vizebürgermeister gerichteten Angebotes des GF handschriftlich festgehalten wurde. Der GF beauftragte im Namen der Veranstaltungsagentur die MB mit der Ermittlung der Besucherzahlen des XXXX marktes 2018.Der GF beauftragte im Namen der Veranstaltungsagentur die MB mit der Ermittlung der Besucherzahlen des römisch 40 marktes
- Der GF wusste, dass der Bürgermeister der XXXX XXXX keine Besucherzählung beim XXXX markt durchführen wollte. Er wusste auch, dass der Vizebürgermeister nicht alleine vertretungsbefugt für die Stadtgemeinde XXXX ist. Der GF wusste, dass der Bürgermeister der römisch 40 römisch 40 keine Besucherzählung beim römisch 40 markt durchführen wollte. Er wusste auch, dass der Vizebürgermeister nicht alleine vertretungsbefugt für die Stadtgemeinde römisch 40 ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister die Zustimmung zu einer Besucherzählung beim XXXX markt erteilte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister die Zustimmung zu einer Besucherzählung beim römisch 40 markt erteilte. Die MB erkundigte sich im Zuge des Gesprächs am 24.08.2018 beim Vizebürgermeister, wo die Kameras für die Besucherzählung beim XXXX markt aufgestellt werden könnten. Die beiden besprachen mögliche Kamerastandorte. Die MB erkundigte sich im Zuge des Gesprächs am 24.08.2018 beim Vizebürgermeister, wo die Kameras für die Besucherzählung beim römisch 40 markt aufgestellt werden könnten. Die beiden besprachen mögliche Kamerastandorte. Die MB und ihr damaliger Lebensgefährte stellten am 27.09.2018 an allen drei Eingängen beim XXXX markt eine Kamera für die Besucherzählung auf, unter anderem auch in der XXXX .Die MB und ihr damaliger Lebensgefährte stellten am 27.09.2018 an allen drei Eingängen beim römisch 40 markt eine Kamera für die Besucherzählung auf, unter anderem auch in der römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister beim Aufstellen der Kameras anwesend war und die Standorte der Kameras festgelegt hat. Die MB führte nach Montage der Kameras keine Begehung mit dem Vizebürgermeister durch. Dem GF waren die genauen Standorte der Kameras nicht bekannt. Um die technischen Details der Besucherzählung kümmerte er sich nicht. Das Zählergebnis der MB überprüfte der GF nicht. Der GF der Veranstaltungsagentur verließ sich auf das Fachwissen und die sach- und fachgerechte Durchführung der Besucherzählung durch das von ihm beauftragte Unternehmen der MB. Die MB führte mittels der an den Eingängen angebrachten Videokameras von XXXX 2018 bis XXXX 2018 von jeweils 09:00 bis 24:00 Uhr die Besucherzählung am XXXX markt durch. Die MB führte mittels der an den Eingängen angebrachten Videokameras von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 von jeweils 09:00 bis 24:00 Uhr die Besucherzählung am römisch 40 markt durch. Anschließend wurden die Aufnahmen von der MB händisch ausgewertet und wurde dadurch die Besucherzahl von XXXX Gästen für den XXXX markt 2018 errechnet. Anschließend wurden die Aufnahmen von der MB händisch ausgewertet und wurde dadurch die Besucherzahl von römisch 40 Gästen für den römisch 40 markt 2018 errechnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Besucherzählung informiert und in diese eingebunden war bzw. von der Besucherzählung wusste. Die Ergebnisse der Besucherzählung samt Rechnung schickte die MB am 04.12.2018 an den GF der Veranstaltungsagentur. Die MB schickte die Ergebnisse nicht an den Vizebürgermeister weiter. II.1.
- Zur Löschung der Aufnahmen:römisch zwei.1.
- Zur Löschung der Aufnahmen: Zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren der BF (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) verfügte die MB über keine Bildaufnahmen des XXXX marktes
- Zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren der BF (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) verfügte die MB über keine Bildaufnahmen des römisch 40 marktes
- II.1.
- Zum Auskunftsbegehren der BF:römisch zwei.1.
- Zum Auskunftsbegehren der BF: Die BF haben den XXXX markt 2018 an verschiedenen Tagen besucht. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die BF tatsächlich den XXXX markt 2018 besucht haben. Die BF haben den römisch 40 markt 2018 an verschiedenen Tagen besucht. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die BF tatsächlich den römisch 40 markt 2018 besucht haben. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 29.03.2019 einen Antrag auf Auskunft an die MB. Mit Schreiben vom 09.04.2019 stellten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin und mit Schreiben vom 12.04.2019 der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Auskunft an die MB. II.1.
- Zur Auskunft der MB:römisch zwei.1.
- Zur Auskunft der MB: Die MB teilte am 26.04.2019 im Zuge der Beantwortung des Auskunftsersuchens den BF mit, dass sie keine personenbezogenen Daten zu den BF verarbeitet hat und die Aufnahmen gelöscht wurden. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde der BF vom 20.12.2019 (siehe Punkt I.1),./1 – Datenschutzbeschwerde der BF vom 20.12.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./2 – Konvolut mit Vollmachten der BF (siehe Punkt I.1),./2 – Konvolut mit Vollmachten der BF (siehe Punkt römisch eins.1), ./3 – Firmenbuchauszug XXXX vom 16.05.2019 (siehe Punkt I.1),./3 – Firmenbuchauszug römisch 40 vom 16.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./4 – Gewerberegisterauszug XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt I.1),./4 – Gewerberegisterauszug römisch 40 vom 27.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./5 – Gewerberegisterauszug XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt I.1),./5 – Gewerberegisterauszug römisch 40 vom 27.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./6 – Gewerberegisterauszüge XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt I.1),./6 – Gewerberegisterauszüge römisch 40 vom 27.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./7 – Auszüge von Angeboten und Studien von XXXX (siehe Punkt I.1),./7 – Auszüge von Angeboten und Studien von römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.1), ./8 – Pressemappe Besucherzählung XXXX markt 2018, XXXX 2019 – XXXX 2019 (siehe Punkt I.1),./8 – Pressemappe Besucherzählung römisch 40 markt 2018, römisch 40 2019 – römisch 40 2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./9 – Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.1),./9 – Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./10 – Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.1),./10 – Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./11 – Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.1),./11 – Grundbuchauszug EZ römisch 40 vom 24.05.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./12 – KAGIS-Pläne vom XXXX marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (siehe Punkt I.1),./12 – KAGIS-Pläne vom römisch 40 marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (siehe Punkt römisch eins.1), ./13 – Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (siehe Punkt I.1),./13 – Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./14 – Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (siehe Punkt I.1),./14 – Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (siehe Punkt römisch eins.1), ./15 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 24.02.2020 (siehe Punkt I.2),./15 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 24.02.2020 (siehe Punkt römisch eins.2), ./16 – Schreiben der MB an die bB vom 31.03.2020 betreffend Fristerstreckung (siehe Punkt I.2),./16 – Schreiben der MB an die bB vom 31.03.2020 betreffend Fristerstreckung (siehe Punkt römisch eins.2), ./17 – Antwortschreiben der bB an die MB vom 02.04.2020 (siehe Punkt I.2),./17 – Antwortschreiben der bB an die MB vom 02.04.2020 (siehe Punkt römisch eins.2), ./18 – Schreiben der MB an die bB vom 14.05.2020 betreffend Fristerstreckung (siehe Punkt I.2),./18 – Schreiben der MB an die bB vom 14.05.2020 betreffend Fristerstreckung (siehe Punkt römisch eins.2), ./19 – Stellungnahme der MB vom 21.07.2020 (siehe Punkt I.3),./19 – Stellungnahme der MB vom 21.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.3), ./20 – Mitteilung der bB an die BF vom 14.09.2020 (siehe Punkt I.4),./20 – Mitteilung der bB an die BF vom 14.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.4), ./21 – Stellungnahme der BF vom 29.09.2020 (siehe Punkt I.5),./21 – Stellungnahme der BF vom 29.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.5), ./22 – interner Aktenvermerk der bB vom 28.06.2021 (siehe Punkt I.6),./22 – interner Aktenvermerk der bB vom 28.06.2021 (siehe Punkt römisch eins.6), ./23 – Bescheid der bB vom 07.09.2021, zugestellt am 13.09.2021 (siehe Punkt I.7),./23 – Bescheid der bB vom 07.09.2021, zugestellt am 13.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.7), ./24 – Antrag auf Akteneinsicht der BF vom 29.09.2021 (siehe Punkt I.8),./24 – Antrag auf Akteneinsicht der BF vom 29.09.2021 (siehe Punkt römisch eins.8), ./25 – Mitteilung der bB an die BF vom 29.09.2021 betreffend Akteneinsicht (siehe Punkt I.8),./25 – Mitteilung der bB an die BF vom 29.09.2021 betreffend Akteneinsicht (siehe Punkt römisch eins.8), ./26 – Bescheidbeschwerde der BF vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.9),./26 – Bescheidbeschwerde der BF vom 08.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.9), ./27 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 14.09.2020 (siehe Punkt I.9),./27 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 14.09.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./28 – Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.07.2020 (siehe Punkt I.9),./28 – Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes römisch 40 am 15.07.2020 (siehe Punkt römisch eins.9), ./29 – Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.01.2021 (siehe Punkt I.9),./29 – Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes römisch 40 am 15.01.2021 (siehe Punkt römisch eins.9), ./30 – Schreiben der bB vom 08.10.2021 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.10),./30 – Schreiben der bB vom 08.10.2021 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt römisch eins.10), ./31 – Mitteilung der bB an die BF vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.10),./31 – Mitteilung der bB an die BF vom 08.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.10), ./32 – Mitteilung der bB an die MB vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.10)./32 – Mitteilung der bB an die MB vom 08.10.2021 (siehe Punkt römisch eins.10) ] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zur Besucherzählung im Jahr 2018:römisch zwei.2.
- Zur Besucherzählung im Jahr 2018: Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX (Seite 12 ff). Die darin getroffenen Feststellungen beruhen auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung (Seite 17 ff), welche auch anhand der vorliegenden Protokolle der Tagsatzungen des Landesgerichts XXXX vom XXXX . XXXX .2020 und XXXX . XXXX .2021 verifiziert wurden. Vor diesem Hintergrund konnten die Feststellungen getroffen werden. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 (Seite 12 ff). Die darin getroffenen Feststellungen beruhen auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung (Seite 17 ff), welche auch anhand der vorliegenden Protokolle der Tagsatzungen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020 und römisch 40 . römisch 40 .2021 verifiziert wurden. Vor diesem Hintergrund konnten die Feststellungen getroffen werden. Die Feststellungen dienen im Wesentlichen dazu, den Ablauf bzw. die Hintergründe der Besucherzählungen im Jahr 2018 näher darzustellen. II.2.
- Zur Löschung der Aufnahmen:römisch zwei.2.
- Zur Löschung der Aufnahmen: Zur Löschung ist zu beachten, dass die MB bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrmals darlegte, dass die Bilddaten des XXXX marktes 2018 im Zeitpunkt des Stellens der Auskunftsbegehren bereits gelöscht worden waren (VWA ./14, Seite 2; VWA ./19, Seite 5). Aufgrund der Ausführungen der MB stellte die bB fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die MB keine Daten der BF verarbeitete. Die Ausführungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren stimmen mit ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem LG XXXX am XXXX . XXXX .2020 überein. Auch hier teilte die MB – mehrmals – mit, dass sie die Daten gelöscht habe (Seite 51, 57 und 60). Vor dem Hintergrund, dass die MB diese Aussage als Zeugin tätigte und eine falsche Zeugenaussage zu strafrechtlichen Konsequenzen führen könnte, kommt diesen Erklärungen erhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus legte die MB Löschprotokolle vor (OZ 12), welche die Löschung der Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 im Oktober 2018 belegen. Zudem verwies die MB bereits in der Verhandlung des LG XXXX am XXXX . XXXX .2020 auf eine zeitnahe Löschung (Seite 60). Daher stützen die vorgelegten Löschprotokolle schlüssig die Erklärungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Ausführungen der MB, dass sie die Daten gelöscht habe und diesen Vorgang protokolliert habe, ist schon aus einer Beilage zur Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./28, Auszüge der Verhandlungsschrift des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020) zu entnehmen. Zur Löschung ist zu beachten, dass die MB bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrmals darlegte, dass die Bilddaten des römisch 40 marktes 2018 im Zeitpunkt des Stellens der Auskunftsbegehren bereits gelöscht worden waren (VWA ./14, Seite 2; VWA ./19, Seite 5). Aufgrund der Ausführungen der MB stellte die bB fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die MB keine Daten der BF verarbeitete. Die Ausführungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren stimmen mit ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem LG römisch 40 am römisch 40 . römisch 40 .2020 überein. Auch hier teilte die MB – mehrmals – mit, dass sie die Daten gelöscht habe (Seite 51, 57 und 60). Vor dem Hintergrund, dass die MB diese Aussage als Zeugin tätigte und eine falsche Zeugenaussage zu strafrechtlichen Konsequenzen führen könnte, kommt diesen Erklärungen erhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus legte die MB Löschprotokolle vor (OZ 12), welche die Löschung der Bildaufnahmen des römisch 40 marktes 2018 im Oktober 2018 belegen. Zudem verwies die MB bereits in der Verhandlung des LG römisch 40 am römisch 40 . römisch 40 .2020 auf eine zeitnahe Löschung (Seite 60). Daher stützen die vorgelegten Löschprotokolle schlüssig die Erklärungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Ausführungen der MB, dass sie die Daten gelöscht habe und diesen Vorgang protokolliert habe, ist schon aus einer Beilage zur Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./28, Auszüge der Verhandlungsschrift des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020) zu entnehmen. Diesen Erklärungen der MB möchten die BF mit einer Reihe von Argumenten begegnen. Die BF gehen aufgrund der Begleitumstände davon aus, dass die MB ihre Bilddaten keinesfalls gelöscht habe (VWA ./1, Seite 12), bzw. von Indizien, dass die MB die Daten nicht gelöscht habe (VWA ./26, Seite 9). Diese „Begleitumstände“ oder „Indizien“ sind im Ergebnis nur Mutmaßungen der BF. Jedenfalls wird der von der bB festgestellte Sachverhalt nicht konkret bestritten. Ein wesentliches sachverhaltsbezogenes Vorbringen kann aus den Eingaben der BF (VWA ./26, Seite 9, Punkt 3.2; OZ 7, Seite 6, Punkt 2.7) nicht entnommen werden. Der Vollständigkeit halber werden die Argumente der BF („Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB“, VWA ./26, Seite 9) verifiziert. Im Wesentlichen stützen sich die Mutmaßungen der BF auf eine grob unvollständige bzw. sinnverzerrte Wiedergabe von Ausführungen der MB oder von Zeitungsberichten. Zusammenfassend sind die Ausführungen der BF allgemein und inhaltsleer. So gehen die BF zum Beispiel davon aus, dass die MB „erhobene Daten“ im Februar 2019 dem GF übermittelt habe. Zudem verwiesen die BF auf einen Zeitungsartikel im April 2019, wonach die MB eine Aussage des Bürgermeisters habe entkräften wollen. Diese Entkräftung sei nach Ansicht der BF nur dadurch möglich, wenn die MB noch über die Aufnahmen des XXXX marktes 2018 verfügen würde. Mit diesen Erklärungen sind die BF bestrebt darzulegen, dass die MB zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) noch über die Aufnahmen des XXXX marktes verfügte und sie daher eine Negativauskunft nicht erteilen durfte. So gehen die BF zum Beispiel davon aus, dass die MB „erhobene Daten“ im Februar 2019 dem GF übermittelt habe. Zudem verwiesen die BF auf einen Zeitungsartikel im April 2019, wonach die MB eine Aussage des Bürgermeisters habe entkräften wollen. Diese Entkräftung sei nach Ansicht der BF nur dadurch möglich, wenn die MB noch über die Aufnahmen des römisch 40 marktes 2018 verfügen würde. Mit diesen Erklärungen sind die BF bestrebt darzulegen, dass die MB zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) noch über die Aufnahmen des römisch 40 marktes verfügte und sie daher eine Negativauskunft nicht erteilen durfte. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme ausführen, dass die MB „erhobene Daten“ dem GF im Februar 2019 zur Verfügung gestellt habe (OZ 7, Seite 7; VWA ./26, Seite 9), so kann daraus nicht eindeutig entnommen werden, dass die MB tatsächlich ihre Aufnahmen des XXXX marktes 2018 dem GF übermittelt habe. Unter „erhobene Daten“ kann man ebenso das Ergebnis der Besucherzählung des XXXX marktes 2018 verstehen. Schon vor diesem Hintergrund konnten die BF nicht davon ausgehen, dass die MB ihre Aufnahmen des XXXX marktes 2018 dem GF übermittelt habe und erweist sich dieses Vorbringen als substanzlos. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme ausführen, dass die MB „erhobene Daten“ dem GF im Februar 2019 zur Verfügung gestellt habe (OZ 7, Seite 7; VWA ./26, Seite 9), so kann daraus nicht eindeutig entnommen werden, dass die MB tatsächlich ihre Aufnahmen des römisch 40 marktes 2018 dem GF übermittelt habe. Unter „erhobene Daten“ kann man ebenso das Ergebnis der Besucherzählung des römisch 40 marktes 2018 verstehen. Schon vor diesem Hintergrund konnten die BF nicht davon ausgehen, dass die MB ihre Aufnahmen des römisch 40 marktes 2018 dem GF übermittelt habe und erweist sich dieses Vorbringen als substanzlos. Die Mutmaßung der BF, dass die MB Aufnahmen des XXXX marktes 2018 dem GF übermittelt habe, steht darüber hinaus im klaren Widerspruch mit den eindeutigen Erklärungen der MB in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .
- So antwortete die MB auf die Frage, ob der GF das Datenmaterial (gemeint Aufnahmen des XXXX marktes) erhalten habe, mit „Nein, natürlich nicht. Das wurde gelöscht. Das hat niemand bekommen“ (Seite 57). Auch führte der GF in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020 stimmig aus, dass er nie Bildaufnahmen von den Kameras angesehen habe, er habe keine [Bildaufnahmen] gesehen (Seite 11). Zwar verweisen die BF in ihren Eingaben mehrmals auf die Protokolle der Tagessatzungen vor dem LG XXXX , übersehen jedoch diese markanten Erklärungen der MB bzw. des GF, welche diametral ihrer Mutmaßung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich diese Mutmaßung als substanzlos. Den BF hätte unter Berücksichtigung der Ausführungen der MB in der Verhandlung vor dem LG XXXX bereits auffallen müssen, dass die MB die Bilddaten des XXXX marktes 2018 an keine weitere Person übermittelt hat. Diese Ausführungen der MB wurden in den Eingaben der BF weder berücksichtigt noch irgendwie schlüssig widerlegt. Dahingehend übereinstimmend gab auch die MB in einer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass sie dem GF nur ausgewertete Besucherdaten (ohne Bilder) übermittelt habe (OZ 5, Seite 4). Die Mutmaßung der BF, dass die MB Aufnahmen des römisch 40 marktes 2018 dem GF übermittelt habe, steht darüber hinaus im klaren Widerspruch mit den eindeutigen Erklärungen der MB in der Verhandlung des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .
- So antwortete die MB auf die Frage, ob der GF das Datenmaterial (gemeint Aufnahmen des römisch 40 marktes) erhalten habe, mit „Nein, natürlich nicht. Das wurde gelöscht. Das hat niemand bekommen“ (Seite 57). Auch führte der GF in der Verhandlung des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020 stimmig aus, dass er nie Bildaufnahmen von den Kameras angesehen habe, er habe keine [Bildaufnahmen] gesehen (Seite 11). Zwar verweisen die BF in ihren Eingaben mehrmals auf die Protokolle der Tagessatzungen vor dem LG römisch 40 , übersehen jedoch diese markanten Erklärungen der MB bzw. des GF, welche diametral ihrer Mutmaßung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich diese Mutmaßung als substanzlos. Den BF hätte unter Berücksichtigung der Ausführungen der MB in der Verhandlung vor dem LG römisch 40 bereits auffallen müssen, dass die MB die Bilddaten des römisch 40 marktes 2018 an keine weitere Person übermittelt hat. Diese Ausführungen der MB wurden in den Eingaben der BF weder berücksichtigt noch irgendwie schlüssig widerlegt. Dahingehend übereinstimmend gab auch die MB in einer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass sie dem GF nur ausgewertete Besucherdaten (ohne Bilder) übermittelt habe (OZ 5, Seite 4). Wenn die BF ausführen, dass die MB bis Ende Februar eine Detailauswertung gemacht habe (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10), so deckt sich diese Angabe nicht mit den Ausführungen der MB, welche auch vom LG XXXX im Urteil vom XXXX . XXXX .2021, XXXX festgestellt wurden: Die Ergebnisse der Besucherzählung schickte die MB am 04.12.2018 samt Rechnung an den GF der Veranstaltungsagentur (siehe auch Punkt II.1.2). Diese Feststellung traf das LG XXXX aufgrund der Erklärungen der MB, dass sie den Endbericht mit dem Gesamtergebnis und gesamten Zahlen per E-Mail am 04.12.2018 dem GF übermittelt habe. Danach habe sie nichts mehr zum Auswerten gehabt, der Auftrag sei beendet gewesen (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX 2020, Seite 52 und 54). Ferner habe sie die Ergebnisse dem GF im Februar näher erklärt (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Seite 18 – „…, dass wir uns im Februar 2019 auch über diese Zahlen unterhalten haben“, „… Ich weiß, dass ich XXXX mündlich eine Interpretation der Zahlen gegeben habe, zum Beispiel auch zu den Sicherheitskonzepten wurde etwas gesprochen.“). Auch diese eindeutigen Erklärungen der MB in den Verhandlungen vor dem LG XXXX bzw. die Feststellungen des LG XXXX finden in den Ausführungen der BF keine nähere Beachtung, obwohl sie sonst in ihren Eingaben auf Aussagen der MB in den Verhandlungen vor dem LG XXXX bzw. auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, XXXX verweisen (OZ 7). Eine Auseinandersetzung mit den Erklärungen der MB, die ihren eigenen Standpunkten klar widersprechen, ist aus den Eingaben der BF nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der MB in den Verhandlungen vor dem LG XXXX und den getroffenen Feststellungen des LG XXXX im Urteil vom XXXX . XXXX .2021, XXXX kann festgehalten werden, dass die MB bis Februar 2019 keine Detailauswertung durchgeführt hat. Die MB hat im Februar 2019 dem GF die Ergebnisse der Besucherzählung erklärt. Im Ergebnis ist sichtbar, dass sich diese Mutmaßung der BF als substanzlos erweist und die Ausführungen der BF als inhaltsleer. Wenn die BF ausführen, dass die MB bis Ende Februar eine Detailauswertung gemacht habe (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10), so deckt sich diese Angabe nicht mit den Ausführungen der MB, welche auch vom LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 . römisch 40 .2021, römisch 40 festgestellt wurden: Die Ergebnisse der Besucherzählung schickte die MB am 04.12.2018 samt Rechnung an den GF der Veranstaltungsagentur (siehe auch Punkt römisch zwei.1.2). Diese Feststellung traf das LG römisch 40 aufgrund der Erklärungen der MB, dass sie den Endbericht mit dem Gesamtergebnis und gesamten Zahlen per E-Mail am 04.12.2018 dem GF übermittelt habe. Danach habe sie nichts mehr zum Auswerten gehabt, der Auftrag sei beendet gewesen (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Seite 52 und 54). Ferner habe sie die Ergebnisse dem GF im Februar näher erklärt (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2021, Seite 18 – „…, dass wir uns im Februar 2019 auch über diese Zahlen unterhalten haben“, „… Ich weiß, dass ich römisch 40 mündlich eine Interpretation der Zahlen gegeben habe, zum Beispiel auch zu den Sicherheitskonzepten wurde etwas gesprochen.“). Auch diese eindeutigen Erklärungen der MB in den Verhandlungen vor dem LG römisch 40 bzw. die Feststellungen des LG römisch 40 finden in den Ausführungen der BF keine nähere Beachtung, obwohl sie sonst in ihren Eingaben auf Aussagen der MB in den Verhandlungen vor dem LG römisch 40 bzw. auf das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2021, römisch 40 verweisen (OZ 7). Eine Auseinandersetzung mit den Erklärungen der MB, die ihren eigenen Standpunkten klar widersprechen, ist aus den Eingaben der BF nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der MB in den Verhandlungen vor dem LG römisch 40 und den getroffenen Feststellungen des LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 . römisch 40 .2021, römisch 40 kann festgehalten werden, dass die MB bis Februar 2019 keine Detailauswertung durchgeführt hat. Die MB hat im Februar 2019 dem GF die Ergebnisse der Besucherzählung erklärt. Im Ergebnis ist sichtbar, dass sich diese Mutmaßung der BF als substanzlos erweist und die Ausführungen der BF als inhaltsleer. Gestützt auf eine Aussage des GF in der Verhandlung vor dem LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, dass er eine Detailauswertung von der MB im Februar 2019 erhalten habe (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX 2020, Seite 20), gehen die BF davon aus, dass die MB eine Detailauswertung mit den noch vorhandenen, also nicht gelöschten Bilddaten vom XXXX markt 2018 durchgeführt habe. Schon für die BF selbst ist unklar, was unter einer „Detailauswertung“ zu verstehen ist (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Dazu führte die MB in der Verhandlung vor dem LG XXXX am XXXX . XXXX .2021 nachvollziehbar aus, dass der GF das so verstanden habe, dass sie noch einmal über die Ergebnisse sprechen würden und dass er eben noch eine genaue Besprechung und Detailanalyse der Zahlen gewollt habe. Sie wisse, dass sie sich im Februar 2019 auch über diese Zahlen unterhalten hätten (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Seite 18). Auch diese nachvollziehbare Erklärung lassen die BF in ihren Eingaben unberücksichtigt. Unabhängig davon steht die Annahme der BF, dass die MB bis Februar 2019 eine Detailauswertung durchgeführt habe, im Widerspruch zu den mehrmaligen Ausführungen der MB, dass sie Daten gelöscht habe und sie die Ergebnisse bereits am 04.12.2018 dem GF übermittelt habe. Danach habe sie nichts mehr zum Auswerten gehabt, der Auftrag sei beendet gewesen (s.o.). Insgesamt hat die MB nach dem 04.12.2018 keine weitere Detailauswertung durchgeführt. Der GF hat in der Folge im Februar keine – weitere – Detailauswertung erhalten, ihm wurden die Ergebnisse der Auswertung im Februar 2019 näher (detaillierter) von der MB erklärt. Insgesamt erweisen sich daher die Ausführungen der BF als substanzlos. Die Berücksichtigung einzelner, ausgewählter Erklärungen in der Verhandlung des LG XXXX sind nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten.Gestützt auf eine Aussage des GF in der Verhandlung vor dem LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, dass er eine Detailauswertung von der MB im Februar 2019 erhalten habe (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Seite 20), gehen die BF davon aus, dass die MB eine Detailauswertung mit den noch vorhandenen, also nicht gelöschten Bilddaten vom römisch 40 markt 2018 durchgeführt habe. Schon für die BF selbst ist unklar, was unter einer „Detailauswertung“ zu verstehen ist (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Dazu führte die MB in der Verhandlung vor dem LG römisch 40 am römisch 40 . römisch 40 .2021 nachvollziehbar aus, dass der GF das so verstanden habe, dass sie noch einmal über die Ergebnisse sprechen würden und dass er eben noch eine genaue Besprechung und Detailanalyse der Zahlen gewollt habe. Sie wisse, dass sie sich im Februar 2019 auch über diese Zahlen unterhalten hätten (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2021, Seite 18). Auch diese nachvollziehbare Erklärung lassen die BF in ihren Eingaben unberücksichtigt. Unabhängig davon steht die Annahme der BF, dass die MB bis Februar 2019 eine Detailauswertung durchgeführt habe, im Widerspruch zu den mehrmaligen Ausführungen der MB, dass sie Daten gelöscht habe und sie die Ergebnisse bereits am 04.12.2018 dem GF übermittelt habe. Danach habe sie nichts mehr zum Auswerten gehabt, der Auftrag sei beendet gewesen (s.o.). Insgesamt hat die MB nach dem 04.12.2018 keine weitere Detailauswertung durchgeführt. Der GF hat in der Folge im Februar keine – weitere – Detailauswertung erhalten, ihm wurden die Ergebnisse der Auswertung im Februar 2019 näher (detaillierter) von der MB erklärt. Insgesamt erweisen sich daher die Ausführungen der BF als substanzlos. Die Berücksichtigung einzelner, ausgewählter Erklärungen in der Verhandlung des LG römisch 40 sind nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass die MB bis Februar 2019 eine Detailauswertung durchgeführt habe (s.o.), folgen die BF weiters, dass die Behauptungen der MB unwahr seien, wonach sie die Bilddaten binnen 48 Stunden nach deren Aufnahme – und somit schon während des XXXX marktes – gelöscht hätte. Diese Verantwortung [gemeint Beantwortung] stehe auch im Widerspruch mit ihrer späteren Aussage, wonach sie die Aufnahmegeräte des XXXX marktes nicht abgeholt habe – der über einen Zeitraum von 10 Tagen stattfinde (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Diesen Ausführungen der BF kommt schon deshalb kein Begründungswert zu, weil diese auf der Annahme beruhen, dass die MB eine Detailauswertung bis Februar 2019 durchgeführt hätte (s.o.). Unabhängig davon, sind diese Ausführungen der BF angesichts der folgenden Erwägungen nicht nachvollziehbar: So stammt die Erklärung „– und somit schon laufend während des XXXX marktes –“ nicht von der MB, sondern wurde von den BF gedanklich eingeschoben (vgl. Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60). Entgegen der Lesart der BF führte die MB in der Verhandlung des LG XXXX eindeutig aus, dass sie während des XXXX marktes die Aufnahme kontrolliert und sohin nicht schon während des XXXX marktes gelöscht habe (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60: „Die Aufzeichnung fand statt und zwischendurch wurden die Aufzeichnungen kontrolliert, dies von mir, und nach der Aufzeichnung (gemeint wohl „Auswertung“) wurde die Aufzeichnung gelöscht“). In diesem Zusammenhang führte die MB bereits mit Schreiben vom 26.04.2019 an die BF aus, dass nach der analog durchgeführten Zählung die Aufnahmen gelöscht wurden (VWA ./14, Seite 2, VWA ./19, Seite 5). Aufgrund der vorliegenden Löschprotokolle wurden die Daten zwar nicht innerhalb von 48 Stunden und nicht während des XXXX marktes gelöscht, sondern ein paar Tage bzw. rund eine Woche nach dem XXXX markt
- Insgesamt kann aus den Ausführungen der MB gewonnen werden, dass die MB die Aufnahmen nach dem XXXX markt 2018 zeitnah gelöscht hat. Zusammenfassend ergänzen die BF mit einem „gedanklichen Einschub“ die Aussage der MB und geben sie sinnverzerrt wieder. Insgesamt kommen den Mutmaßungen der BF keine Bedeutung zu und diese sind als inhaltsleer zu werten. Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass die MB bis Februar 2019 eine Detailauswertung durchgeführt habe (s.o.), folgen die BF weiters, dass die Behauptungen der MB unwahr seien, wonach sie die Bilddaten binnen 48 Stunden nach deren Aufnahme – und somit schon während des römisch 40 marktes – gelöscht hätte. Diese Verantwortung [gemeint Beantwortung] stehe auch im Widerspruch mit ihrer späteren Aussage, wonach sie die Aufnahmegeräte des römisch 40 marktes nicht abgeholt habe – der über einen Zeitraum von 10 Tagen stattfinde (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Diesen Ausführungen der BF kommt schon deshalb kein Begründungswert zu, weil diese auf der Annahme beruhen, dass die MB eine Detailauswertung bis Februar 2019 durchgeführt hätte (s.o.). Unabhängig davon, sind diese Ausführungen der BF angesichts der folgenden Erwägungen nicht nachvollziehbar: So stammt die Erklärung „– und somit schon laufend während des römisch 40 marktes –“ nicht von der MB, sondern wurde von den BF gedanklich eingeschoben vergleiche Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 60). Entgegen der Lesart der BF führte die MB in der Verhandlung des LG römisch 40 eindeutig aus, dass sie während des römisch 40 marktes die Aufnahme kontrolliert und sohin nicht schon während des römisch 40 marktes gelöscht habe (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 60: „Die Aufzeichnung fand statt und zwischendurch wurden die Aufzeichnungen kontrolliert, dies von mir, und nach der Aufzeichnung (gemeint wohl „Auswertung“) wurde die Aufzeichnung gelöscht“). In diesem Zusammenhang führte die MB bereits mit Schreiben vom 26.04.2019 an die BF aus, dass nach der analog durchgeführten Zählung die Aufnahmen gelöscht wurden (VWA ./14, Seite 2, VWA ./19, Seite 5). Aufgrund der vorliegenden Löschprotokolle wurden die Daten zwar nicht innerhalb von 48 Stunden und nicht während des römisch 40 marktes gelöscht, sondern ein paar Tage bzw. rund eine Woche nach dem römisch 40 markt
- Insgesamt kann aus den Ausführungen der MB gewonnen werden, dass die MB die Aufnahmen nach dem römisch 40 markt 2018 zeitnah gelöscht hat. Zusammenfassend ergänzen die BF mit einem „gedanklichen Einschub“ die Aussage der MB und geben sie sinnverzerrt wieder. Insgesamt kommen den Mutmaßungen der BF keine Bedeutung zu und diese sind als inhaltsleer zu werten. Überhaupt kein Begründungswert kommt den Ausführungen der BF zu, dass die MB schon während ihrer gesamten Tätigkeit gewusst hätte, dass die Zählergebnisse Gegenstand einer öffentlichen Kontroverse werden würden und die MB ihre Aufnahmen während des XXXX marktes 2018 (Bilddaten) deshalb weiter vorgehalten hätte (OZ 7, Seite 8; VWA ./21, Seite 2; VWA ./26, Seite 10). Schon die BF konnten mit keiner einzigen Aussage der MB während der Verhandlungen vor dem LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020 und XXXX . XXXX .2021 belegen, dass die MB eine derartige Befürchtung gehabt hätte. Diese Ausführungen der BF sind daher nur eine Mutmaßung. Darüber hinaus stehen diese Erklärungen im eindeutigen Widerspruch zu den Angaben der MB, dass sie bereits am 04.08.2018 dem GF die Endergebnisse übermittelt bzw. die Daten gelöscht habe und für sie der Auftrag damit beendet gewesen sei (Niederschrift der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 52). Vor diesem Hintergrund stellt die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des GF nur ein unzulässiger Erkundungsbeweis dar (VWA ./21, Seite 2); darüber hinaus kann aus diesem Antrag nicht entnommen werden, welche konkrete Tatsache ermittelt werden soll. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Auch diese Mutmaßung enthält kein substantiiertes Vorbringen und ist als inhaltsleer zu werten. Überhaupt kein Begründungswert kommt den Ausführungen der BF zu, dass die MB schon während ihrer gesamten Tätigkeit gewusst hätte, dass die Zählergebnisse Gegenstand einer öffentlichen Kontroverse werden würden und die MB ihre Aufnahmen während des römisch 40 marktes 2018 (Bilddaten) deshalb weiter vorgehalten hätte (OZ 7, Seite 8; VWA ./21, Seite 2; VWA ./26, Seite 10). Schon die BF konnten mit keiner einzigen Aussage der MB während der Verhandlungen vor dem LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020 und römisch 40 . römisch 40 .2021 belegen, dass die MB eine derartige Befürchtung gehabt hätte. Diese Ausführungen der BF sind daher nur eine Mutmaßung. Darüber hinaus stehen diese Erklärungen im eindeutigen Widerspruch zu den Angaben der MB, dass sie bereits am 04.08.2018 dem GF die Endergebnisse übermittelt bzw. die Daten gelöscht habe und für sie der Auftrag damit beendet gewesen sei (Niederschrift der Verhandlung des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 52). Vor diesem Hintergrund stellt die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des GF nur ein unzulässiger Erkundungsbeweis dar (VWA ./21, Seite 2); darüber hinaus kann aus diesem Antrag nicht entnommen werden, welche konkrete Tatsache ermittelt werden soll. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Auch diese Mutmaßung enthält kein substantiiertes Vorbringen und ist als inhaltsleer zu werten. Auch können die BF eine weitere Bereithaltung der Fotos durch die MB nicht damit begründen, dass sie die Aufnahmen während des XXXX marktes (Bilddaten) deshalb weiter aufbewahrt hätte, um Zweifel an ihren Zählergebnissen entkräften zu können bzw. um zu beweisen, dass sie Videoaufnahmen und nicht periodische Fotoaufnahmen verwendet hätte. Diese Beweisführung sei nach Ansicht der BF nur mittels Vorlage einer vollständigen Videoaufnahme möglich. Diese Erwägungen der BF stützen sich zunächst auf einen selektiven Ausschnitt eines Zeitungsartikels der XXXX vom 02.04.
- In diesem selektiven Ausschnitt wird eine Erklärung des Bürgermeisters wiedergegeben: „dass die Zahlen nicht aussagekräftig [sind], da nur in periodischen Intervallen Fotos gemacht wurden.“ (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Schon aus dem zitierten Zeitungsartikel ist eine Entgegnung (Entkräftung) durch die MB zu entnehmen. So wird die von den BF zitierte Aussage des Bürgermeisters in diesem Zeitungsartikel den Erklärungen der MB gegenübergestellt. Laut den Angaben der MB im zitierten Zeitungsartikel sei eine Videoaufnahme an zehn Tagen erfolgt und diese händisch ausgezählt worden. Folglich entkräftete die MB die Ausführungen des Bürgermeisters damit, dass ihre Zählweise deshalb aussagekräftig ist, weil sie eine Videoaufnahme durchführte und ihre Zählweise sich nicht bloß auf Fotos stützte, die in periodischen Intervallen gemacht wurden. Schon vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der BF substanzlos. Die selektive Auswahl einer Passage eines Zeitungsartikels ist nicht geeignet, ein substantielles Vorbringen zu begründen. Auch können die BF eine weitere Bereithaltung der Fotos durch die MB nicht damit begründen, dass sie die Aufnahmen während des römisch 40 marktes (Bilddaten) deshalb weiter aufbewahrt hätte, um Zweifel an ihren Zählergebnissen entkräften zu können bzw. um zu beweisen, dass sie Videoaufnahmen und nicht periodische Fotoaufnahmen verwendet hätte. Diese Beweisführung sei nach Ansicht der BF nur mittels Vorlage einer vollständigen Videoaufnahme möglich. Diese Erwägungen der BF stützen sich zunächst auf einen selektiven Ausschnitt eines Zeitungsartikels der römisch 40 vom 02.04.
- In diesem selektiven Ausschnitt wird eine Erklärung des Bürgermeisters wiedergegeben: „dass die Zahlen nicht aussagekräftig [sind], da nur in periodischen Intervallen Fotos gemacht wurden.“ (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Schon aus dem zitierten Zeitungsartikel ist eine Entgegnung (Entkräftung) durch die MB zu entnehmen. So wird die von den BF zitierte Aussage des Bürgermeisters in diesem Zeitungsartikel den Erklärungen der MB gegenübergestellt. Laut den Angaben der MB im zitierten Zeitungsartikel sei eine Videoaufnahme an zehn Tagen erfolgt und diese händisch ausgezählt worden. Folglich entkräftete die MB die Ausführungen des Bürgermeisters damit, dass ihre Zählweise deshalb aussagekräftig ist, weil sie eine Videoaufnahme durchführte und ihre Zählweise sich nicht bloß auf Fotos stützte, die in periodischen Intervallen gemacht wurden. Schon vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der BF substanzlos. Die selektive Auswahl einer Passage eines Zeitungsartikels ist nicht geeignet, ein substantielles Vorbringen zu begründen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die MB für eine Entkräftung die vollständige Bildaufnahme des XXXX marktes 2018 notwendig hätte. So lässt sich aus den Ausführungen der BF bzw. des Bürgermeisters nicht schlüssig entnehmen, worauf ihre Annahme stützt, dass nur in periodischen Intervallen Fotos gemacht worden wären. Auch ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Bürgermeister bei der Planung der verfahrensgegenständlichen Zählung nicht eingebunden war (siehe Punkt II.1.2). Schon vor diesem Hintergrund ist eine Entkräftung durch eine vollständige Videoaufnahme nicht erforderlich, zumal die Ausführungen des Bürgermeisters bzw. der BF auf kein Tatsachensubstrat gestützt werden können. Ferner wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen der MB in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021 verwiesen. So führte sie aus, dass man von aus periodischen Intervallen aufgenommenen Fotos auf keine Besucherzahlen zurückschließen könne (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Seite 16; VWA ./29). Zudem erklärte die MB ihre Zählmethode („händisch auswerten“) damit, dass sie Silhouetten zähle, die sich bewegen würden (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 59; VWA ./28). Auch aus diesen Ausführungen ist erkennbar, dass die MB sich nicht von Fotos bediente, welche in periodischen Intervallen gemacht wurden. Insgesamt kann aus einer selektiven Wiedergabe eines Zeitungsartikels und einer substanzlosen Behauptung nicht gewonnen werden, dass die MB im April 2019 noch über die vollständige Bildaufnahme des XXXX marktes 2018 verfügte. Eine Behauptung ohne jedwedes Tatsachensubstrat ist nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen zu begründen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die MB für eine Entkräftung die vollständige Bildaufnahme des römisch 40 marktes 2018 notwendig hätte. So lässt sich aus den Ausführungen der BF bzw. des Bürgermeisters nicht schlüssig entnehmen, worauf ihre Annahme stützt, dass nur in periodischen Intervallen Fotos gemacht worden wären. Auch ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Bürgermeister bei der Planung der verfahrensgegenständlichen Zählung nicht eingebunden war (siehe Punkt römisch zwei.1.2). Schon vor diesem Hintergrund ist eine Entkräftung durch eine vollständige Videoaufnahme nicht erforderlich, zumal die Ausführungen des Bürgermeisters bzw. der BF auf kein Tatsachensubstrat gestützt werden können. Ferner wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen der MB in der Verhandlung des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2021 verwiesen. So führte sie aus, dass man von aus periodischen Intervallen aufgenommenen Fotos auf keine Besucherzahlen zurückschließen könne (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2021, Seite 16; VWA ./29). Zudem erklärte die MB ihre Zählmethode („händisch auswerten“) damit, dass sie Silhouetten zähle, die sich bewegen würden (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 59; VWA ./28). Auch aus diesen Ausführungen ist erkennbar, dass die MB sich nicht von Fotos bediente, welche in periodischen Intervallen gemacht wurden. Insgesamt kann aus einer selektiven Wiedergabe eines Zeitungsartikels und einer substanzlosen Behauptung nicht gewonnen werden, dass die MB im April 2019 noch über die vollständige Bildaufnahme des römisch 40 marktes 2018 verfügte. Eine Behauptung ohne jedwedes Tatsachensubstrat ist nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen zu begründen. Überhaupt kein Begründungswert kommen den Ausführungen der BF zu, dass die MB erst nach Erhalt des Auskunftsersuchens und Einholung juristischen Rates ihren Standpunkt um 180 Grad gedreht und behauptet habe, sie habe alles Videobildmaterial angeblich bereits gelöscht (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Diese Ausführungen stellen nur eine Behauptung ohne Tatsachensubstrat dar. Insgesamt können aus den Ausführungen der BF keine begründeten Zweifel oder Annahmen gewonnen werden, dass die MB zum Zeitpunkt des Antrages auf Auskunftserteilung über die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 noch verfügte. Die Ausführungen der BF stützen sich im Wesentlichen nur auf nicht nachvollziehbare Behauptungen, welche nicht geeignet waren, die Ausführungen der MB im Verfahren zu entkräften. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen. Insgesamt können aus den Ausführungen der BF keine begründeten Zweifel oder Annahmen gewonnen werden, dass die MB zum Zeitpunkt des Antrages auf Auskunftserteilung über die Bildaufnahmen des römisch 40 marktes 2018 noch verfügte. Die Ausführungen der BF stützen sich im Wesentlichen nur auf nicht nachvollziehbare Behauptungen, welche nicht geeignet waren, die Ausführungen der MB im Verfahren zu entkräften. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen. Zusammengefasst war das Vorbringen der BF nicht geeignet, die nachvollziehbare Beweiswürdigung der bB zu entkräften. Die Ausführungen der BF können nur als Mutmaßungen bezeichnet werden. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Soweit die BF in der Eingabe vom 07.06.2023 beantragten, dass die MB eine Dokumentation über die Löschung der Daten (Löschprotokolle) vorlegen solle (OZ 7, Seite 9; VWA ./21, Seite 4; VWW ./16, Seite 10), so ist zu beachten, dass die MB dieser Anforderung mittlerweile nachgekommen ist (OZ 11). Soweit die BF in ihrer Eingabe vom 11.10.2023 darauf hinweisen, dass die MB erst nach vier Jahren Verfahrensdauer die Löschungsprotokolle vorlegte, so ist zu beachten, dass die MB zunächst im Verfahren eine Verpflichtung zur Vorlage von Löschungsprotokollen bestritt (zuletzt am 23.05.2023, siehe OZ 5, Seite 4). Nach Aufforderung des BVwG vom 06.09.2023 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 04.07.2023, Meta Platforms u. a., C-252/21, Rn. 95 (OZ 8) legte die MB am 25.09.2023 dem BVwG Löschungsprotokolle vor (OZ 11). Die Löschungsprotokolle stützen im Ergebnis die Angaben der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Soweit die BF ausführen, dass die in der Eingabe vom 07.06.2023 unter Punkt 2.
- zusammengefassten Beweisergebnisse der behaupteten Löschung im Oktober 2018 widersprechen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese zusammengefassten Beweisergebnisse nur Behauptungen des BF (s.o.) darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF die unter Punkt 2.
- dargestellten Punkte in seiner Bescheidbeschwerde nur als Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB bezeichnete (VWA ./26, Seite 9). Unabhängig von der Bezeichnung des BF als Beweisergebnisse bzw. als Indizien stellen seine Ausführungen nur reine Mutmaßungen dar. Diese Mutmaßungen sind nicht geeignet, die Löschungsprotokolle der MB in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die MB entgegen ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem LG XXXX XXXX . XXXX .2020 ihre Daten nicht binnen 48 Stunden gelöscht habe, lässt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit/Echtheit der Löschungsprotokolle entstehen. Aus den Löschungsprotokollen ergibt sich, dass die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 relativ zeitnah (ca. 1 Woche) nach Ende der Veranstaltung gelöscht wurden und ist auch zu beachten, dass die MB bereits in der Verhandlung vor dem LG XXXX auf diese Löschprotokolle verwies (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60). Entgegen den Ausführungen der BF, kann aus Erklärungen der MB in den Verhandlungen des LG XXXX nicht gewonnen werden, dass sie die Daten erst im Dezember 2018 gelöscht habe (OZ 18). Aus den Erklärungen der MB ist bloß zu entnehmen, dass sie am 04.12.2018 die Ergebnisse der Besucherzählung an den GF übermittelt habe (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 52 und 54). Die BF konnten sohin keine begründeten Zweifel dahingehend aufzeigen, dass die Datumsangaben der Löschprotokolle nicht zutreffend sein könnten. Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag der BF auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der IT-Forensik (OZ 15, Seite 5) abzulehnen. Insgesamt ergibt sich aus den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Schließlich stellen die BF nur mutmaßend in den Raum, dass das Datum auf den Löschprotokollen leicht zu manipulieren wäre (OZ 15, Seite 4). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft allerdings auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332).Soweit die BF ausführen, dass die in der Eingabe vom 07.06.2023 unter Punkt 2.
- zusammengefassten Beweisergebnisse der behaupteten Löschung im Oktober 2018 widersprechen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese zusammengefassten Beweisergebnisse nur Behauptungen des BF (s.o.) darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF die unter Punkt 2.
- dargestellten Punkte in seiner Bescheidbeschwerde nur als Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB bezeichnete (VWA ./26, Seite 9). Unabhängig von der Bezeichnung des BF als Beweisergebnisse bzw. als Indizien stellen seine Ausführungen nur reine Mutmaßungen dar. Diese Mutmaßungen sind nicht geeignet, die Löschungsprotokolle der MB in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die MB entgegen ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem LG römisch 40 römisch 40 . römisch 40 .2020 ihre Daten nicht binnen 48 Stunden gelöscht habe, lässt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit/Echtheit der Löschungsprotokolle entstehen. Aus den Löschungsprotokollen ergibt sich, dass die Bildaufnahmen des römisch 40 marktes 2018 relativ zeitnah (ca. 1 Woche) nach Ende der Veranstaltung gelöscht wurden und ist auch zu beachten, dass die MB bereits in der Verhandlung vor dem LG römisch 40 auf diese Löschprotokolle verwies (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 60). Entgegen den Ausführungen der BF, kann aus Erklärungen der MB in den Verhandlungen des LG römisch 40 nicht gewonnen werden, dass sie die Daten erst im Dezember 2018 gelöscht habe (OZ 18). Aus den Erklärungen der MB ist bloß zu entnehmen, dass sie am 04.12.2018 die Ergebnisse der Besucherzählung an den GF übermittelt habe (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 52 und 54). Die BF konnten sohin keine begründeten Zweifel dahingehend aufzeigen, dass die Datumsangaben der Löschprotokolle nicht zutreffend sein könnten. Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag der BF auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der IT-Forensik (OZ 15, Seite 5) abzulehnen. Insgesamt ergibt sich aus den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Schließlich stellen die BF nur mutmaßend in den Raum, dass das Datum auf den Löschprotokollen leicht zu manipulieren wäre (OZ 15, Seite 4). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft allerdings auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Entgegen den Ausführungen der BF (OZ 15, Stellungnahme vom 11.10.2023, Seite 5) kann aus den Aussagen der MB nicht entnommen werden, dass sie ein Protokoll (eine Dokumentation) zur durchgeführten Besucherzählung am XXXX markt 2018 hat. Aus den Erklärungen der MB kann nur gewonnen werden, dass sie die Löschung protokolliert habe und sie diese Dokumentation (gemeint Dokumentation der Löschung, „Löschprotokolle“) aufbewahre (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60). Soweit die BF ein widersprüchliches Erklärungsverhalten der MB begründen wollen, weil diese „nun aber angebliche Ausdrucke“ vorlege (OZ 18), so kann darin ein Widerspruch nicht erkannt werden. Die MB hat Kopien von Löschungsprotokollen dem BVwG übermittelt (OZ 11) und ist somit den Aufforderungen der BF (s.o.) gefolgt. Entgegen den Ausführungen der BF (OZ 15, Stellungnahme vom 11.10.2023, Seite 5) kann aus den Aussagen der MB nicht entnommen werden, dass sie ein Protokoll (eine Dokumentation) zur durchgeführten Besucherzählung am römisch 40 markt 2018 hat. Aus den Erklärungen der MB kann nur gewonnen werden, dass sie die Löschung protokolliert habe und sie diese Dokumentation (gemeint Dokumentation der Löschung, „Löschprotokolle“) aufbewahre (Verhandlungsprotokoll des LG römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 .2020, Seite 60). Soweit die BF ein widersprüchliches Erklärungsverhalten der MB begründen wollen, weil diese „nun aber angebliche Ausdrucke“ vorlege (OZ 18), so kann darin ein Widerspruch nicht erkannt werden. Die MB hat Kopien von Löschungsprotokollen dem BVwG übermittelt (OZ 11) und ist somit den Aufforderungen der BF (s.o.) gefolgt. Außerdem weisen die BF in ihrer Eingabe vom 23.10.2023 darauf hin, dass die MB nun Löschprotokolle zu Festplatten vorlege, während sie zuvor angegeben habe, die Daten auf einem DVD-Recorder (richtig: DVR-Recorder) gespeichert und den Recorder gelöscht zu haben (OZ 18). Diesbezüglich stellte die MB in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 25) klar, dass es sich bei den Löschprotokollen vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 um die Löschung der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am XXXX markt 2018 handle. Eine DSGVO-konforme Löschung sei nur durch eine Entnahme der Festplatten aus dem Rekorder „ABUS“ möglich, sodass für eine fachgerechte und sichere Löschung der Festplatten diese aus dem Rekorder ausgebaut worden seien. Diese seien sodann in ein externes Festplattengehäuse eingesetzt worden, welches mit USB-Anschluss an den Computer angeschlossen worden sei („Intenso External USB 3.0 USB Device“). Der Löschvorgang sei sodann mittels zertifizierter Löschsoftware („Active @ Kill-Disk“) DSGVO-konform erfolgt. Aus diesem Prozess würden die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen (OZ 25). Damit konnte die MB ihre Vorgehensweise zur endgültigen Datenlöschung nachvollziehbar darlegen und den von den BF aufgezeigten Widerspruch entkräften.Außerdem weisen die BF in ihrer Eingabe vom 23.10.2023 darauf hin, dass die MB nun Löschprotokolle zu Festplatten vorlege, während sie zuvor angegeben habe, die Daten auf einem DVD-Recorder (richtig: DVR-Recorder) gespeichert und den Recorder gelöscht zu haben (OZ 18). Diesbezüglich stellte die MB in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 25) klar, dass es sich bei den Löschprotokollen vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 um die Löschung der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am römisch 40 markt 2018 handle. Eine DSGVO-konforme Löschung sei nur durch eine Entnahme der Festplatten aus dem Rekorder „ABUS“ möglich, sodass für eine fachgerechte und sichere Löschung der Festplatten diese aus dem Rekorder ausgebaut worden seien. Diese seien sodann in ein externes Festplattengehäuse eingesetzt worden, welches mit USB-Anschluss an den Computer angeschlossen worden sei („Intenso External USB 3.0 USB Device“). Der Löschvorgang sei sodann mittels zertifizierter Löschsoftware („Active @ Kill-Disk“) DSGVO-konform erfolgt. Aus diesem Prozess würden die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen (OZ 25). Damit konnte die MB ihre Vorgehensweise zur endgültigen Datenlöschung nachvollziehbar darlegen und den von den BF aufgezeigten Widerspruch entkräften. Ferner zeigen die BF in ihrer Eingabe eine fehlende Glaubwürdigkeit der MB auf (OZ 7, Seite 9). Zur Bestreitung des fehlenden Personenbezugs – sohin nicht betreffend die Löschung der Bildaufnahmen – wird auf beweiswürdigende Überlegungen des LG XXXX im Urteil vom XXXX 2021, Zl. XXXX hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aus einzelnen kritischen Auseinandersetzungen von Erklärungen der MB durch das LG XXXX nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der MB geschlossen werden darf. Selbst das LG XXXX traf zahlreiche Feststellungen auf Basis der Angaben der MB (siehe Urteil vom XXXX 2021, Zl. XXXX , Seite 10 ff). Die im Zusammenhang mit der Löschung der Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 getätigten Ausführungen der MB erweisen sich als stimmig. Auch ergibt sich aus ihren übrigen Erklärungen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine maßgeblichen Unstimmigkeiten. Ferner sind die Argumente der BF nicht geeignet darzulegen, dass die MB zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren noch über die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 verfügte.Ferner zeigen die BF in ihrer Eingabe eine fehlende Glaubwürdigkeit der MB auf (OZ 7, Seite 9). Zur Bestreitung des fehlenden Personenbezugs – sohin nicht betreffend die Löschung der Bildaufnahmen – wird auf beweiswürdigende Überlegungen des LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aus einzelnen kritischen Auseinandersetzungen von Erklärungen der MB durch das LG römisch 40 nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der MB geschlossen werden darf. Selbst das LG römisch 40 traf zahlreiche Feststellungen auf Basis der Angaben der MB (siehe Urteil vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , Seite 10 ff). Die im Zusammenhang mit der Löschung der Bildaufnahmen des römisch 40 marktes 2018 getätigten Ausführungen der MB erweisen sich als stimmig. Auch ergibt sich aus ihren übrigen Erklärungen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine maßgeblichen Unstimmigkeiten. Ferner sind die Argumente der BF nicht geeignet darzulegen, dass die MB zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren noch über die Bildaufnahmen des römisch 40 marktes 2018 verfügte. Betreffend die Argumentationslinie der BF wird weiters auf ihre Ausführungen zum Punkt „2.3 Geständnis der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Interviews“ eingegangen (OZ 7, Seite 6): Die BF führten zunächst aus, dass die MB die Verarbeitung personenbezogener Daten öffentlich zugestanden habe. So habe sie öffentlich angegeben, dass die Videokameras selbst Kinder aufgenommen und ausgewertet hätten. Hätten die Videokameras (gemeint die verfahrensgegenständlichen Kameras, mit denen die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 durchgeführt wurden) tatsächlich „anonym“ aufgezeichnet, so hätte die MB nicht zwischen Kindern und Erwachsenen differenzieren können. Zusammengefasst bringen die BF damit zum Ausdruck, dass die Videokameras der MB beim XXXX markt 2018 nicht anonym aufgezeichnet hätten, da es sonst nicht möglich gewesen wäre, zwischen Kindern und Erwachsenen zu differenzieren. Mit diesen Ausführungen waren die BF bestrebt, einen Widerspruch der MB betreffend ihre Bildaufnahmen beim XXXX markt 2018 aufzuzeigen. Auch in der Bescheidbeschwerde führten die BF unter dem Punkt „1.
- Systematische Videoüberwachung zur Besucherzählung“ an, dass auch Kinder und Kinderwägen gezählt worden wären (VWA ./26, Seite 5; vgl. VWA ./1, Seite 5). Diese Erklärungen der BF stehen im klaren Widerspruch zu den Ausführungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren: So gab die MB an, dass eine Auswertung nach bestimmten Kriterien (Alter, Geschlecht) nicht stattgefunden habe und mit der Zählmethode nicht möglich gewesen wäre (VWA ./19, Seite 5). Darüber hinaus wird auf die stimmigen Ausführungen der MB in der Verhandlung des LG XXXX verwiesen. Die MB erklärte nachvollziehbar, dass sie bei ihrer Zählung beim XXXX ma