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{'item': 'W185 2265353-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW185 2265353-1 Spruch, W185 2265353-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zl. 1325455400-222996235, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022, Zl. 1325455400-222996235, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und gemäß § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und gemäß Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 21.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge wurde der BF zuvor am 18.09.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…..). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich halte sich seine asylberechtigte Schwester auf. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, sein Bruder und seine andere Schwester würden im Libanon leben. Das Zielland des BF sei wegen seiner Schwester Österreich gewesen. Im Jahr 2011 sei der BF von Syrien aus legal in den Libanon gereist und habe sich dort bis 2022 aufgehalten. Vom Libanon sei er dann im September 2022 über Italien (Aufenthalt etwa fünf Tage) nach Österreich gelangt. In Italien habe der BF die Fingerabdrücke abgegeben, jedoch kein Asyl beantragt. Außer in Österreich habe er nirgends um Asyl angesucht. Am 03.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Italien, den vom BF angegebenen Reiseweg und die sichergestellte ID-Card des BF (AS 39ff).Am 03.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Italien, den vom BF angegebenen Reiseweg und die sichergestellte ID-Card des BF (AS 39ff). Mit Schreiben vom 05.12.2022 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO, beginnend mit dem 04.12.2022, hin (AS 51).Mit Schreiben vom 05.12.2022 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO, beginnend mit dem 04.12.2022, hin (AS 51). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er habe verschiedene Knochenbrüche und eine Gehirnerschütterung aufgrund eines „Vorfalls“ im Libanon. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Schmerzmittel. Wegen der Brüche wolle er sich in Österreich einer Operation unterziehen. An lebensbedrohenden Erkrankungen leide er nicht. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen; er habe nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. In Österreich befinde sich eine seiner Schwestern. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er die Genannte zuletzt im Jahr 2015 im Libanon gesehen. Seitdem bestehe telefonischer Kontakt; die Schwester habe den BF auch zwei- bis dreimal besucht. Sie unterstütze den BF und gebe ihm auch Taschengeld. Seit er in Österreich sei, habe er von seiner Schwester etwa 500 Euro erhalten. In Italien sei der BF in einem Camp untergebracht gewesen; dieses sei wie ein Gefängnis gewesen. Es habe keine Fenster und Türen gegeben. Er habe dort am Boden schlafen müssen. In Italien habe der BF keinen Asylantrag gestellt, da es sein Ziel gewesen sei, zu seiner Schwester nach Österreich zu kommen. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu treffen, erklärte der BF, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Er sei in Italien in einem Camp gewesen, in dem es wie in einem Gefängnis gewesen sei. Er habe Schmerzen gehabt, aber niemand habe ihm geholfen. In ein Krankenhaus sei er dort nicht gebracht worden. Seine hier aufhältige Schwester werde ihm helfen und ihn unterstützen; sie sei wie eine Mutter für ihn. Sie arbeite als Krankenpflegerin. In Italien habe der BF dagegen niemanden. Der BF legte eine Patientenkarte, eine Terminbestätigung, ein ärztliches Schreiben auf Arabisch inklusive Übersetzung und eine Kopie des Reisepasses seiner Schwester vor. Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das BVwG): COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren (AIDA 5.2022). Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert, und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068590.html, Zugriff 2.3.2022  IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022  IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  UNHCR - United Nations High. Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 UNHCR - United Nations High. Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 01.07.2022 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom

  1. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  2. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  3. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  4. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogenannten „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). 2021 sind in Italien 67.477 Migranten auf dem Seeweg und ca. 9.400 über Slowenien nach Italien gekommen (UNHCR 14.2.2022). 2022 sind bis Ende Feber über den Seeweg 5.474 Migranten nach Italien gekommen, darunter waren 494 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren Ägypten, Bangladesch und Tunesien (MdI 28.2.2022). Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt: Im Jahr 2021 wurden in Italien 56.388 Asylanträge gestellt. 15 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 17 % auf subsidiären Schutz und 56 % wurden abgelehnt:, ris-attachment://hauptdokument.img2is.png Einige erstinstanzliche Asylbehörden brauchten, teilweise aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19, mehr als ein Jahr um Asylanträge zu bearbeiten. Im Beschwerdefall dauerten Verfahren bis zu drei Jahre (USDOS 12.4.2022). Die Dauer der gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor der
  5. Instanz dauerten aufgrund des Rückstaus anhängiger Fälle und Ressourcenproblemen im Jahr 2021 durchschnittlich drei Jahre, verglichen mit den gesetzlich vorgesehenen vier Monaten (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022  UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (14.2.2022): Fact Sheet; Italy; December 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068066/Fact+Sheet+December_final.pdf, Zugriff 2.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit dort zu erscheinen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Die Rückkehrer müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zur zuständigen Quästur zu gelangen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom ist seit 2021 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna und auf Abruf auch in Venedig (AIDA 5.2022). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  6. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
  7. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).
  8. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2022). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen müssten beantragt werden. Erteilt das Gericht diese nicht, so ist es dem Folgeantragsteller nicht erlaubt, den Abschluss des Verfahrens in Italien abzuwarten, und es besteht die Gefahr der Außerlandesbringung (SFH 10.6.2021).
  9. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
  10. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  11. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  12. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  13. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  14. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 4.3.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 01.07.2022 Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  15. Dezember 2020 wurde auch Art. 19 des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  16. Dezember 2020 wurde auch Artikel 19, des Einwanderungsgesetzes angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre; sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022).Italien hat im Februar 2020 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. 2021 wurden so mindestens 32.425 Personen nach Libyen zurückgebracht. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. Es gibt auch Vorwürfe, Italien würde für die Pushbacks auch private Schiffe instrumentalisieren, welche Migranten auf hoher See aufnehmen und nach Libyen zurückbringen müssen, weil die italienischen Häfen für Flüchtlingsanlandungen gesperrt sind. Diese Praxis bezeichnen Kritiker als privatisierte Pushbacks (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte, dass Tunesier, welche die größte Gruppe der Bootsmigranten in Italien darstellen, regelmäßig an der Asylantragstellung gehindert werden. Tunesien gilt in Italien als sicheres Herkunftsland (AIDA 5.2022). Italien hat mit Tunesien bilateral eine Quote für die Rückübernahme von Tunesiern ausgehandelt (EMHRN 3.2021). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Dabei werden illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, sofort wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Berichtet wurden 2021 aber auch Pushbacks nach Kroatien und Albanien. Asylanträge sollen demnach nur in Fällen möglich gewesen sein, in denen die Fremden Kontakt zum Netzwerk der NGOs aufnehmen konnten, die in den Adriahäfen aktiv sind. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. In diesem Zusammenhang wird von Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina berichtet. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Entscheidung wurden die Rückübernahmeverfahren an der Ostgrenze ausgesetzt. Im Juli 2021 wurden gemischte Patrouillen der italienischen und slowenischen Polizei begonnen (AIDA 5.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  EMHRN – EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (3.2021): Return Mania. Mapping policies and practices in the EuroMed Region; Introduction Chapter, https://euromedrights.org/wp-content/uploads/2021/03/EN_INTRO-Report_Migration-1.pdf, Zugriff 4.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  17. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  19. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  20. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2022). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber, besonders in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen. Die hohe Arbeitslosigkeit und die COVID-19-Beschränkungen schmälern die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 01.07.2022 Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  21. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021).Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  22. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Mit dieser Maßnahme soll der Fokus des Aufnahmesystems – im Rahmen der verfügbaren Plätze – wieder, weg von den CAS (Erstaufnahmeeinrichtungen), auf die von lokalen Behörden verwalteten sekundären Aufnahmeeinrichtungen gelegt werden (VB 3.3.2021). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141/2015 teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Damit wurden die Bedingungen des "Unterbringungsdekrets" 141 aus 2015, teilweise wiederhergestellt und wieder ein gemeinsames System der Unterbringung für Asylwerber und Asylberechtigte geschaffen, unterteilt in verschiedene Phasen: eine Erste-Hilfe- und Identifikationsphase an den Hauptanlandungspunkten von Bootsflüchtlingen; eine Erstaufnahme-Phase in großen Zentren, die darauf abzielt, das Asylverfahren zu beginnen; und eine echte Aufnahmephase in kleinen regionalen Zentren, dem sogenannten SAI-System (AIDA 5.2022). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich also folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Ersten Hilfe, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2021 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina) mit zusammen 1.130 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz als möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen. 2020 und 2021 wurden die Hotspots im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen auch für Quarantäne- und Isolationszwecke genutzt (AIDA 5.2022). Erstaufnahme Es gibt derzeit mindestens neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Dies sind in der Regel große Zentren der Regierung, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2022). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  23. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022).Es handelt sich dabei um die Unterbringung der zweiten Linie, vormals SPRAR genannt, dann unter Salvini umgewandelt in sogenannte SIPROIMI (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Das unter Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  24. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). SAI-Projekte werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und sind in der Praxis weiterhin eher für anerkannte Flüchtlinge und unbegleitete Minderjährige da. Andere Gruppen haben nur Zugang, wenn Plätze frei sind. Im April 2022 gab es 35.898 Plätze in 848 SAI-Projekten (AIDA 5.2022). Dies ändert jedoch nichts am Mangel an Plätzen im SAI und die limitierte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten. Die Warteliste, besonders für spezialisierte Plätze wie diejenigen für psychisch oder physisch erkrankte Personen oder Familien, ist lang. Das SAI-System hat zwei Dienstleistungsebenen: Personen mit Schutzstatus haben im Unterschied zu asylsuchenden Personen zusätzlich Zugang zu Integrationsleistungen (SFH 10.6.2021). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um eine Unterbringung in einem SAI zu gewährleisten. In der Praxis machen CAS aber über 66% der Unterbringungskapazitäten aus. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur und Professionalität der Akteure abhängig (AIDA 5.2022). Zwar sieht Dekret 130/2020 eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021).Zwar sieht Dekret 130 aus 2020, eine Anpassung der Dienstleistungen in den CAS-Unterkünften an jene in den regulären Zentren der ersten Stufe vor, doch aus Sicht der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe reichen die Veränderungen in den Vorgaben für die CAS-Zentren nicht aus, um Mindeststandards zu garantieren. Die Bedingungen variieren nach wie vor sehr stark zwischen den Regionen und Zentren (SFH 10.6.2021). COVID-19-Quarantäneschiffe Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vgl. SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022).Mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen und einigen Personen mit besonderen Bedürfnissen, gilt bei Ankunft über das Mittelmeer die Quarantäne auf Quarantäneschiffen (UNHCR 1.2.2022). Unter anderem werden private Fähren als Quarantäneschiffe benutzt (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 10.6.2021). Betrieben werden diese vom Roten Kreuz und die Quarantäne dort dauert 14 Tage. Nur wer am Ende dieses Zeitraums nicht positiv auf COVID-19 getestet wird, kann in eine andere Unterbringungseinrichtung überstellt werden. In der Praxis dauert die Quarantäne aber länger als vorgesehen. Es gibt Kritik an der Verwendung von Schiffen zu Quarantänezwecken (AIDA 5.2022). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2022). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.425 Plätzen (AIDA 5.2022). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Einige Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es, sich insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 12.4.2022). Ende Dezember 2021 waren in Italien 78.001 Personen untergebracht, davon 52.185 in der Erstaufnahme, 25.715 in der Zweitaufnahme (SAI) und 101 in Hotspots. Ende 2021 waren 7 von 10 Asylwerbern immer noch in außerordentlichen Zentren (CAS) untergebracht. (AIDA 5.2022). Ende Februar 2022 waren in Italien insgesamt 76.967 Migranten untergebracht, davon 81 in Hotspots; 50.358 in Erstaufnahmezentren; und 26.528 in SAI-Zentren (MdI 28.2.2022). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  25. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  26. Dezember 2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (28.2.2022): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_28-02-2022_0.pdf, Zugriff 4.3.2022  RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  UNHCR - United Nations High. Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe I UPDATE #36 I 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022 UNHCR - United Nations High. Commissioner for Refugees (1.2.2022): COVID-19 EMERGENCY RESPONSE. Regional Bureau for Europe römisch eins UPDATE #36 römisch eins 1 – 31 January 2022, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/90989, Zugriff 3.3.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 01.07.2022 Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130/2020 stehen die Unterbringungen der
  27. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vgl. AIDA 5.2022, VB 3.3.2021).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen (AIDA 5.2022). Nach der Änderung von Gesetz Nr. 132 (sogen. „Salvini-Gesetz“) durch Gesetz 130 aus 2020, stehen die Unterbringungen der
  28. Stufe (SAI) auch Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern (wieder) offen. Dies gilt im Sinne des Tarakhel-Urteils auch für Familien mit Minderjährigen, die im Rahmen von Dublin nach Italien zurückkehren (MdI 8.2.2021; vergleiche AIDA 5.2022, VB 3.3.2021). Dublin-Überstellungen von und nach Italien waren von Februar bis in den Sommer 2020 suspendiert und wurden danach wieder aufgenommen, wobei sie oft durch COVID-Maßnahmen kompliziert wurden. Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, werden am Ankunftsflughafen an die Quästur der Antragstellung verwiesen. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Etwaige durch COVID-19 bedingte Quarantänen von Rückkehrern sind in einem von der Behörde festgelegten Gebäude zu absolvieren. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zu Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2022). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
  29. 2020; vgl. SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020).Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen, kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2022). Das gilt auch, wenn ihnen die Unterkunft nur zugeteilt, aber nie bezogen wurde (SFH
  30. 2020; vergleiche SFH 10.6.2021). Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. In einem solchen Fall kann dies zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Asylsuchende, die gemäß Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellt werden, werden mit großer Wahrscheinlichkeit in einem CAS untergebracht, da es zu wenig verfügbare Plätze im SAI-System gibt. Dublin-Rückkehrer werden diesbezüglich wie neu ankommende Asylsuchende behandelt. Sie erhalten keine prioritäre Behandlung und es sind keine spezifischen Unterkunftsplätze für Dublin-Fälle reserviert (SFH 10.6.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die nach ihrer Überstellung nach Italien, aus welchen Gründen auch immer, nicht im öffentlichen Aufnahmesystem untergebracht sind, werden auch Fälle von Problemen beim Zugang zum Asylverfahren berichtet, weil Polizeidienststellen angeblich - und entgegen dem Gesetz - ohne gültige Adresse die Registrierung des Asylantrags verweigerten (SFH 10.6.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (8.2.2021): Circular Letter, per E-Mail  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 01.07.2022 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen zu Verzögerung bis zu einigen Monaten kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), welche für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis doch abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2022). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  31. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  32. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021).Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) war die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch jenes Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen war. Letzteres war zwar grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Gemäß "Salvini-Dekret" war die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welches üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit war auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu medizinischen Leistungen erhielten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern blieb weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Das italienische Parlament hat das Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  33. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  34. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sog. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Damit ist die Registrierung im Melderegister für Asylsuchende wieder möglich. Viele Betroffene blieben jedoch ohne Wohnsitz (residenza), da das Nachholen der Registrierungen lange dauert (SFH 10.6.2021). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis wird national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2022), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5.2022). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie mit Identitätsdokumenten bei einem Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Viele Migranten, die Anspruch auf eine Impfung haben, sehen sich jedoch mit Hindernissen sprachlicher, kultureller und administrativer Art konfrontiert, die sie dabei behindern, einen Impfstoff zu buchen oder zu erhalten. Diese Probleme werden in verschiedenen italienischen Regionen unterschiedlich gehandhabt. In Rom haben einige lokale Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit NGOs Listen von gefährdeten Personen erstellt, einschließlich Personen ohne Gesundheitskarte, die geimpft werden müssen. Es wurden mehrere Projekte gestartet, die darauf abzielen, Impfungen zugänglich zu machen, wie z. B. ein Impfzentrum, das von der Gemeinschaft Sant'Egidio für Obdachlose, einschließlich Migranten ohne Unterkunft, eröffnet wurde. In der südlichen Region Apuliens, insbesondere in der Stadt Foggia, impfen die Gesundheitsbehörden saisonale Wanderarbeiter. In Sizilien organisierten NGOs auch eine COVID-19-Impfkampagne, unter anderem für Landarbeiter ohne Papiere (IM 10.8.2021). Migranten ohne Papiere und Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, sehen sich beim Zugang zu COVID-Impfungen mit bürokratischen und anderen Hindernissen konfrontiert und selbst wenn sie geimpft sind, haben sie Schwierigkeiten, den grünen Pass zu erhalten (HRW 13.1.2022). Das Fehlen eines Grünen Passes kann ein Problem beim Zugang zu Behörden und Leistungen darstellen. In Italien muss man zuerst eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente; eine regionale Gesundheitskarte für vorübergehend anwesende Ausländer) beantragen. Sobald man im Besitz der Karte ist, kann man die COVID-Impfung dann im Grünen Pass registrieren (IM 11.2.2022). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO (EUAA) keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022  CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 4.3.2022  IM - Info Migrant (11.2.2022): Italy: Rights groups sound alarm over 'Green Pass Paradox' for undocumented migrants, https://www.infomigrants.net/en/post/38389/italy-rights-groups-sound-alarm-over-green-pass-paradox-for-undocumented-migrants, Zugriff 7.3.2022  IM - Info Migrant (10.8.2021): Coronavirus: Migrants in Italy need equal access to vaccines, Intersos says, https://www.infomigrants.net/en/post/34194/coronavirus-migrants-in-italy-need-equal-access-to-vaccines-intersos-says, Zugriff 7.3.2022  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail  RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022  SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022  VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail  VB des BM.I Italien (3.3.2021) Zusammengefasst wurde im Bescheid weiter festgehalten, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte leide weder an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten noch an einer Immunschwäche. Am 03.10.2022 sei ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO an Italien gestellt worden; mit Schreiben vom 05.12.2022 sei Italien mitgeteilt worden, dass es gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin-VO für das Verfahren zuständig sei. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Italien nicht wieder verlassen. Eine Schwester des BF sei in Österreich asylberechtigt. In Österreich habe der BF keine Verwandten oder Angehörige, zu denen eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des BF nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Verletzungen des BF seien mehrere Jahre alt; ein akuter Behandlungsbedarf bestehe nicht. Der Gesundheitszustand des BF stehe seiner Außerlandesbringung nach Italien nicht entgegen. Zum Vorbringen des BF, dass das Camp in Italien wie ein Gefängnis gewesen sei, sei festzuhalten, dass der BF in Italien nie einen Asylantrag gestellt habe. Erst nach Antragstellung in Italien sei der Staat verpflichtet, ihn unterzubringen und zu versorgen. Seine in Österreich lebende Schwester habe der BF vor seiner Einreise nach Österreich jahrelang nicht gesehen; ein gemeinsamer Haushalt bestehe auch in Österreich nicht. Es habe zuvor lediglich telefonischer Kontakt bestanden und habe die Genannte den BF zwei bis drei Mal im Libanon besucht. Aufgrund dessen stehe fest, dass keine besonders enge Beziehung zwischen den Geschwistern bestehe. Italien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin-VO und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. In Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, ein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO habe sich nicht ergeben.Zusammengefasst wurde im Bescheid weiter festgehalten, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte leide weder an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten noch an einer Immunschwäche. Am 03.10.2022 sei ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-VO an Italien gestellt worden; mit Schreiben vom 05.12.2022 sei Italien mitgeteilt worden, dass es gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin-VO für das Verfahren zuständig sei. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Italien nicht wieder verlassen. Eine Schwester des BF sei in Österreich asylberechtigt. In Österreich habe der BF keine Verwandten oder Angehörige, zu denen eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des BF nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die Verletzungen des BF seien mehrere Jahre alt; ein akuter Behandlungsbedarf bestehe nicht. Der Gesundheitszustand des BF stehe seiner Außerlandesbringung nach Italien nicht entgegen. Zum Vorbringen des BF, dass das Camp in Italien wie ein Gefängnis gewesen sei, sei festzuhalten, dass der BF in Italien nie einen Asylantrag gestellt habe. Erst nach Antragstellung in Italien sei der Staat verpflichtet, ihn unterzubringen und zu versorgen. Seine in Österreich lebende Schwester habe der BF vor seiner Einreise nach Österreich jahrelang nicht gesehen; ein gemeinsamer Haushalt bestehe auch in Österreich nicht. Es habe zuvor lediglich telefonischer Kontakt bestanden und habe die Genannte den BF zwei bis drei Mal im Libanon besucht. Aufgrund dessen stehe fest, dass keine besonders enge Beziehung zwischen den Geschwistern bestehe. Italien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin-VO und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. In Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, ein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch drei VO habe sich nicht ergeben. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Italien keinen Asylantrag gestellt habe und ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Zielland sei Österreich gewesen; er wolle bei seiner hier lebenden Schwester bleiben. Diese würde ihn in jeder Hinsicht unterstützen. Aufgrund im Libanon erlittener schwerer Knochenbrüche und aktuell akuter Schmerzen benötige der BF dringend ärztliche Behandlung. Er müsse sich unter Umständen einer Operation unterziehen. Seine in Österreich aufhältige Schwester sei Krankenpflegerin und könnte den BF nach erfolgter Operation auch unterstützen. In Italien sei der BF „schlecht“ behandelt worden. Er sei in einem Camp untergebracht gewesen, wo er trotz körperlicher Beschwerden auf dem Boden habe schlafen müssen. Medizinische Unterstützung habe der BF in Italien nicht erhalten. Er habe dort niemanden, der ihn unterstützen könnte. Die belangte Behörde habe weitere Ermittlungen zur persönlichen Situation des BF sowie zur prekären Situation von Asylwerbern in Italien unterlassen. Bei einer Rücküberstellung nach Italien drohe dem BF die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Es drohe eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien seien unvollständig, teilweise nicht aktuell und einseitig. Insbesondere für Dublin-Rückkehrer bestehe die große Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Personen, die unerlaubt eine staatliche Unterbringung verlassen hätten bzw. Dublin-Rückkehrer würden ihr Recht auf Unterbringung verlieren. Obdachlose bekämen mangels Wohnsitzmeldung keine Gesundheitskarte, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen würde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr zumindest für gewisse Zeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Mangelnde Versorgung und die Verweigerung von Unterkunftsmöglichkeiten seien Realität. Dass die italienischen Behörden komplett überlastet und überfordert sowie nicht in der Lage seien, die gebotenen Anforderungen zu erfüllen, zeige schon, dass sich die Zuständigkeit Italiens lediglich aufgrund Verfristung ergeben habe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die italienischen Behörden aktuell die Rückübernahme von Asylwerbern im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigern würden. Der BF könne aus den angeführten Gründen bei einer Rücküberstellung nach Italien nicht mit der notwendigen Unterstützung und einer menschenwürdigen Versorgung sowie einem fairen Verfahren rechnen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch von der Behörde unterlassen worden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Italien keinen Asylantrag gestellt habe und ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Zielland sei Österreich gewesen; er wolle bei seiner hier lebenden Schwester bleiben. Diese würde ihn in jeder Hinsicht unterstützen. Aufgrund im Libanon erlittener schwerer Knochenbrüche und aktuell akuter Schmerzen benötige der BF dringend ärztliche Behandlung. Er müsse sich unter Umständen einer Operation unterziehen. Seine in Österreich aufhältige Schwester sei Krankenpflegerin und könnte den BF nach erfolgter Operation auch unterstützen. In Italien sei der BF „schlecht“ behandelt worden. Er sei in einem Camp untergebracht gewesen, wo er trotz körperlicher Beschwerden auf dem Boden habe schlafen müssen. Medizinische Unterstützung habe der BF in Italien nicht erhalten. Er habe dort niemanden, der ihn unterstützen könnte. Die belangte Behörde habe weitere Ermittlungen zur persönlichen Situation des BF sowie zur prekären Situation von Asylwerbern in Italien unterlassen. Bei einer Rücküberstellung nach Italien drohe dem BF die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Es drohe eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien seien unvollständig, teilweise nicht aktuell und einseitig. Insbesondere für Dublin-Rückkehrer bestehe die große Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Personen, die unerlaubt eine staatliche Unterbringung verlassen hätten bzw. Dublin-Rückkehrer würden ihr Recht auf Unterbringung verlieren. Obdachlose bekämen mangels Wohnsitzmeldung keine Gesundheitskarte, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen würde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr zumindest für gewisse Zeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Mangelnde Versorgung und die Verweigerung von Unterkunftsmöglichkeiten seien Realität. Dass die italienischen Behörden komplett überlastet und überfordert sowie nicht in der Lage seien, die gebotenen Anforderungen zu erfüllen, zeige schon, dass sich die Zuständigkeit Italiens lediglich aufgrund Verfristung ergeben habe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die italienischen Behörden aktuell die Rückübernahme von Asylwerbern im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigern würden. Der BF könne aus den angeführten Gründen bei einer Rücküberstellung nach Italien nicht mit der notwendigen Unterstützung und einer menschenwürdigen Versorgung sowie einem fairen Verfahren rechnen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch von der Behörde unterlassen worden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Per 30.12.2022 wurde der BF dem Quartier "unstet" zugeordnet und die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt. Seit dem 31.12.2022 weist der BF keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Die italienischen Behörden wurden vom Bundesamt über das Untertauchen des BF mit Schreiben vom 19.01.2023 in Kenntnis gesetzt. Am 14.02.2023 ist der BF freiwillig nach Deutschland ausgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Syrien, gelangte vom Libanon aus nach Italien und in der Folge in das Bundesgebiet, wo er am 21.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge wurde der BF am 18.09.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…). Der BF hat in Italien nicht um Asyl angesucht. Am 03.10.2022 richtete das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Die Zuständigkeit Italiens ergab sich letztlich aufgrund Verfristung. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel des Konsultationsverfahrens sind nicht ersichtlich.Am 03.10.2022 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Die Zuständigkeit Italiens ergab sich letztlich aufgrund Verfristung. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel des Konsultationsverfahrens sind nicht ersichtlich. Der BF hat nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 27.07.2023, Version 5, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Italien zu entnehmen ist: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 27.07.2023 Im Allgemeinen hatte die COVID-19-Pandemie im Jahr 2022 keinen Einfluss mehr auf die Dauer der Verfahren (AIDA 5.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 27.07.2023 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023): Quelle: AIDA 5.2023 2022 sind in Italien 105.129 Migranten auf dem Seeweg (über 55 % Anstieg gegenüber dem Vorjahr) und ca. 13.000 über Slowenien nach Italien gekommen (AIDA 5.2023). 2023 sind bis Mitte Juli 78.182 Migranten auf dem Seeweg nach Italien gekommen, darunter 7.876 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren die Elfenbeinküste, Guinea und Ägypten (MdI 17.7.2023). Mehr als 4.500 Neuankömmlinge wurden 2023 bis Mai an der Grenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 5.7.2023) Im Jahr 2022 wurden in Italien 77.200 Asylanträge gestellt. 14,34 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 13,57 % auf subsidiären Schutz, 10.865 auf speziellen (humanitären) Schutz und 51,61 % wurden abgelehnt (AIDA 5.2023): Quelle: AIDA 5.2023 Von Jänner bis April 2023 wurden 39.645 Asylanträge gestellt. Von Jänner bis März wurden 14.396 Entscheidungen getroffen (bei 89.080 anhängigen Verfahren im April 2023), von denen 9 % auf internationalen Schutz lauteten, 11 % auf subsidiären Schutz, 22 % speziellen (humanitären) Schutz und 58 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 17.7.2023). Der humanitäre Schutz war unter Innenminister Salvini 2018 eingeschränkt und 2020 inhaltlich wieder hergestellt worden. Er wird heute als "spezieller Schutz" an Personen vergeben, die faktisch nicht außer Landes gebracht werden können bzw. denen Refoulement droht. Die damit verbundene Aufenthaltsgenehmigung gilt für zwei Jahre (verlängerbar) (AIDA 5.2023). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (17.7.2023): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_17-07-2023.pdf, Zugriff 26.7.2023 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (17.7.2023): Italy Weekly Snapshot (10 Jul - 16 Jul 2023), https://reliefweb.int/attachments/bda4ac26-2953-4fa5-9909-c2f604a1af26/2023_07_17_Italy_Weekly_Snapshot.pdf, Zugriff 26.7.2023 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (5.7.2023): Fact Sheet; Italy; May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094480/202305_Fact+Sheet+May.pdf, Zugriff 21.7.2023 • VB des BMI Italien [Österreich] (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mail • VB des BMI Italien [Österreich] (12.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 27.07.2023 Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vgl. VQ 11.10.2022).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vergleiche VQ 11.10.2022). Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom war 2022 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut, darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (AIDA 5.2023). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  36. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2023).
  37. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen zwölf Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als zwölf Monate vergangen und das Verfahren wurde abgeschossen, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2023). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (AIDA 5.2023).
  38. In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen.
  39. Hat ein Interview stattgefunden, und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2023). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.) Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • VQ – Vertrauliche Quelle (11.10.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 27.07.2023 Italien wird von Kritikern vorgeworfen, eine Schlüsselrolle bei indirektem Refoulement nach Libyen zu spielen, indem es die libyschen Behörden weiterhin ausrüstet und ausbildet (AIDA 5.2023). Besonders Gegenstand der Kritik ist dabei, dass aus Libyen immer wieder schwerwiegende Menschenrechtsverstöße seitens Behörden und Milizen berichtet werden. Im Laufe des Jahres 2022 sollen die libyschen Behörden mit logistischer und materieller Unterstützung Italiens mehr als 24.000 Menschen auf See abgefangen und nach Libyen zurückgebracht haben (AI 28.3.2023). Italien hat im Feber 2023 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf See und in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 20.3.2023). Ankömmlinge aus Staaten, die als sicher gelten (z. B. Tunesien) sollen bei Ankunft in Italien regelmäßig als Wirtschaftsmigranten eingestuft und vom Zugang zum Asylverfahren ausgeschlossen werden. Diese erhalten Rückführungsentscheidungen (AIDA 5.2023). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. In vielen Fällen ist es Migranten gelungen, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, und einen Asylantrag zu stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Im Dezember 2022 wurden informelle Rückschiebungen wiederaufgenommen, die jedoch keine Asylwerber betrafen. Auch nahm die slowenische Seite nicht alle Betroffenen zurück, sodass nur 23 von 190 Rückschiebungen erfolgreich gewesen sein sollen (AIDA 5.2023). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Senegal, Serbien und Tunesien umfasst. Am 17.3.2023 wurden die Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria zur Liste hinzugefügt, aber das Verfahren für sichere Herkunftsstaaten gilt nicht für Anträge, die von Bürgern aus diesen vier Ländern vor dem Inkrafttreten des Dekrets am
  40. April 2023 gestellt wurden. Ebenfalls am 17.3.2023 wurde die Ukraine von der Liste genommen. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (AIDA 5.2023). Quellen: • AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Italien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089542.html, Zugriff 21.7.2023 • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023 • VB des BMI Italien [Österreich] (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mai • VB des BMI Italien [Österreich] (12.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 27.07.2023 Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2023). Es gibt Berichte über Diskriminierung von Migranten durch Arbeitgeber und Ausbeutung, insbesondere in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB 6.6.2023a). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023 • VB des BMI Italien (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mail Unterbringung Letzte Änderung: 27.07.2023 Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2022 gab es in Italien fünf Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzallo, Pantelleria und Messina) mit zusammen 1.265 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Im Jahr 2021 durchliefen 44.242 Personen die Hotspots. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (AIDA 5.2023). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2023). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR genannt, unter Innenminister Salvini umgewandelt in SIPROIMI, später ersetzt durch SAI). Mit Gesetz 50/2023, welches Dekret 20/2023 (Cutro-Dekret) vom 5.5.2023 in ein Gesetz umwandelt, wird der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg in Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR genannt, unter Innenminister Salvini umgewandelt in SIPROIMI, später ersetzt durch SAI). Mit Gesetz 50 aus 2023,, welches Dekret 20 aus 2023, (Cutro-Dekret) vom 5.5.2023 in ein Gesetz umwandelt, wird der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg in Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023). Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Das sind "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf als SAI und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um Identifizierung, Registrierung und Vulnerabilitätseinschätzung vorzunehmen. Danach sollten sie verlegt werden. In der Praxis machen CAS jedoch über 66 % der Unterbringungskapazitäten aus. In den landesweit über 4.200 CAS-Unterbringungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich (AIDA 5.2023). Provisorische Aufnahmestrukturen Gesetz 50/2023 sieht vor, dass jeder Präfekt, für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Ermittlung verfügbarer Unterbringungsplätze, die Aufnahme von Asylwerbern in provisorischen Strukturen organisieren kann, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (AIDA 5.2023).Gesetz 50 aus 2023, sieht vor, dass jeder Präfekt, für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Ermittlung verfügbarer Unterbringungsplätze, die Aufnahme von Asylwerbern in provisorischen Strukturen organisieren kann, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (AIDA 5.2023). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2023). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 744 Plätzen angegeben wird) (AIDA 5.2023). Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einigen Monaten nach der Antragstellung stattfinden kann. Auch nach der Registrierung kann es noch zu einigen Wochen Wartezeit bis zur Unterbringung kommen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen geschätzte 10.000 Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2023). Laut UNHCR, IOM und NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 20.3.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 125.922 Migranten in staatlichen Unterkünften untergebracht, davon 2.787 in Hotspots, 88.060 in Unterbringungszentren und 35.075 in SAI (VB 18.7.2023). Nach dem Gesetz wird der Antragsteller im Register der Wohnbevölkerung registriert (AIDA 5.2023). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).Nach dem Gesetz wird der Antragsteller im Register der Wohnbevölkerung registriert (AIDA 5.2023). Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023 • VB des BMI Italien [Österreich] (18.7.2023): Statistik der italienischen Behörden, per E-Mail • VB des BMI Italien [Österreich] (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 27.07.2023 Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zur Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2023). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 5.2023). Rückkehrer, die als Antragsteller nach Italien kommen, werden an die zuständige Präfektur verwiesen, die normalerweise einen Platz in einem CAS zur Verfügung stellt. Falls die Kapazitäten der CAS nicht ausreichen, kann auf Unterbringungen der
  41. Stufe (SAI) zurückgegriffen werden (VQ 11.10.2022). Das SAI-System steht jedoch aufgrund der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel sind oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. Gemäß Gesetz dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 5.2023). Rückkehrer, die als Antragsteller nach Italien kommen, werden an die zuständige Präfektur verwiesen, die normalerweise einen Platz in einem CAS zur Verfügung stellt. Falls die Kapazitäten der CAS nicht ausreichen, kann auf Unterbringungen der
  42. Stufe (SAI) zurückgegriffen werden (VQ 11.10.2022). Das SAI-System steht jedoch aufgrund der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50 aus 2023,) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel sind oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. Gemäß Gesetz dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023). Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2023). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • VQ – Vertrauliche Quelle (11.10.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 27.07.2023 Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2023). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (AIDA 5.2023). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 5.2023). In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023 • EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail • VB des BMI (14.12.2022): Auskunft des Vertrauensarztes der ÖB Rom, per E-Mail Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Bei einem „Vorfall“ im Libanon im Jahr 2014 erlitt der BF eine Fraktur des Unterkiefers, Brüche an der Unterseite der Wirbelsäule, einen Beckenbruch und Frakturen im linken Ellenbogen. Aufgrund dieser Verletzungen musste er sich damals einigen Operationen unterziehen. Der BF nimmt auch derzeit noch Schmerzmittel ein. Aufgrund seiner Beschwerden (Hüfte, Becken; linker Ellenbogen) suchte der BF in Österreich ein Klinikum auf; der Genannte wurde für den 16.01.2023 wiederbestellt. Aktuelle Befund wurden nicht vorgelegt. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es ist dort ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Im Bundesgebiet lebt eine volljährige asylberechtigte Schwester des BF. Eine finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Haushalt oder eine besonders enge Beziehung zwischen den Genannten besteht nicht. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich liegt nicht vor. Der BF verfügt(e) in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.Im Bundesgebiet lebt eine volljährige asylberechtigte Schwester des BF. Eine finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Haushalt oder eine besonders enge Beziehung zwischen den Genannten besteht nicht. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich liegt nicht vor. Der BF verfügt(e) in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben. Während seines Aufenthalts in Österreich befand sich der BF bis zu seinem Untertauchen in der Grundversorgung. Seit 31.12.2022 weist der BF keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Die italienischen Behörden wurden über das Untertauchen des BF sowie die daraus folgende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nachweislich in Kenntnis gesetzt. Am 14.02.2023 reiste der BF freiwillig nach Deutschland aus.
  43. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Identität, Nationalität und Volljährigkeit des BF stehen aufgrund der vorgelegten syrischen ID-Karte fest, an deren Echtheit keine Zweifel bestanden. Die Feststellung, dass der BF über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde, basiert auf den diesbezüglichen Angaben des BF, welche in der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „2“ zu Italien Deckung finden. Dass kein Treffer der Kategorie "1" zu Italien vorliegt, bedeutet, dass der BF in Italien nicht um internationalen Schutz angesucht hat. Das Konsultationsverfahren mit Italien ist im Akt dokumentiert. Die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens ergibt sich aufgrund Verfristung. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde vom BF auch nicht in Zweifel gezogen. Dass der BF seit der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen hat, ergibt es sich zweifelsfrei aus den Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF in Italien (18.09.2022) und dem Datum der Asylantragstellung in Österreich (21.09.2022). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch viele Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides (Stand: 01.07.2022), welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen [in der Fassung der geänderten Gesetzeslage in Italien (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 01.12.2018; „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“) berücksichtigt und die Neuerungen betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humani

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