RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW186 1422231-4 Spruch, W186 1422231-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nepal für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 29.01.2016 abgewiesen wurde. 1.3. Am 05.01.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Nepal für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 29.01.2016 abgewiesen wurde. 1.4. Am 13.09.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2018 zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 18.10.2018 in Rechtskraft. 1.4. Am 13.09.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2018 zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 18.10.2018 in Rechtskraft.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Der BF stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG
- Zudem wurde ein Konvolut an Dokumenten und Integrationsunterlagen vorgelegt.2.
- Der BF stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Zudem wurde ein Konvolut an Dokumenten und Integrationsunterlagen vorgelegt. 2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.12.2022 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. 2.
- Am 27.12.2022 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.
- Am 09.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Nepali statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich und einer möglichen Rückkehr nach Nepal befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Nepal. Er gehört der Volksgruppe der Newar bzw. der Religionsgemeinschaft des Hinduismus an und stammt aus dem Distrikt Syangja. Seine Muttersprache ist Nepali. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Nepal. Er gehört der Volksgruppe der Newar bzw. der Religionsgemeinschaft des Hinduismus an und stammt aus dem Distrikt Syangja. Seine Muttersprache ist Nepali. Der BF ist seit dem 17.10.2011 mit Hauptwohnsitz bzw. zwischenzeitig als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet. Er stellte am 07.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, seiner ihm durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, GZ C10 422231-1/2011/3E, bzw. durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, auferlegten Ausreiseverpflichtung ist der BF bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Der BF ist während seines gesamtes Aufenthaltes in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er absolvierte die Deutschprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1, war im Juli 2018 bzw. von Oktober bis November 2021 bei karitativen Organisationen tätig und engagiert sich in einem nepalesischen Kulturverein. Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geboren am XXXX , die im Jahr 2018 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, und die beiden gemeinsamen in Österreich geborenen minderjährigen Kinder, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , sind aktuell noch im Bundesgebiet aufhältig, gegen sie besteht jedoch jeweils eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Zudem wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , die im Jahr 2018 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, und die beiden gemeinsamen in Österreich geborenen minderjährigen Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , sind aktuell noch im Bundesgebiet aufhältig, gegen sie besteht jedoch jeweils eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Zudem wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der BF besuchte in Nepal zehn Jahre die Grundschule und arbeitete in der Landwirtschaft sowie in der Hauptstadt als Koch. Sein Vater und seine Mutter leben in dessen Heimatdorf in ihrem eigenen Haus und arbeiten auf der eigenen Landwirtschaft. Seine verheiratete Schwester lebt in seinem Heimatdistrikt und arbeitet ebenfalls auf einer eigenen Landwirtschaft. Der BF unterhält nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Nepal. Die Lebensgefährtin des BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal und Indien und arbeitete vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in einem Hotel. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Nepal keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Zudem würde er in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Es ist ihm gefahrlos möglich, zu seiner Familie zurückzukehren. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Nepal Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Nepal vom 10.02.2021: Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). […] Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020).Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020, DFAT 1.3.2019).Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020, DFAT 1.3.2019). Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vgl. HRCH 2019).Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vergleiche HRCH 2019). THRDA berichtet, dass 2017 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 11.3.2020). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 11.3.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
- Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt (GIZ 1.2021b). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (BMZ 21.2.2019). Viele Kliniken sind medizinisch und organisatorisch nur für eine Grundversorgung ausgestattet, spezifische medizinische Kompetenzen fehlen (DNH 2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 1.2021b). Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018/2019) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019).Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018 aus 2019,) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 30.
- Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch (GIZ 1.2021b). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natalen Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkt Zugang zu klinischen Dienstleistungen (HRW 13.1.2021). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er-Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat Nepal über 260.000 Infektionen und über die 2.000 Todesopfer [Stand Jänner 2021] verzeichnet. Die Krankenhäuser sind überlastet (GIZ 1.2021b). Zwar wird durch die Regierung Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt (USDOS 11.3.2020), jedoch stürzen Krankheiten oder Unfälle die Menschen in Nepal häufig in bittere Armut. Viele Nepalesen haben keine Versicherung, die vor den finanziellen Folgen einer Krankheit schützt (DNH 2021). Elterliche Diskriminierung von Mädchen führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der medizinischen Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 11.3.2020) Rückkehr Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020). Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand seiner dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunftsprovinz gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, S 7 f. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes des BF in Österreich sowie seiner Meldedaten erfolgend anhand des im Verwaltungsakt einliegenden ZMR- bzw. IZR-Auszugs. Dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, lässt sich dem im Verwaltungsakt einliegenden AJ-WEB-Auszug entnehmen. Dass der BF die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert hat, im Juli 2018 bzw. von Oktober bis November 2021 bei karitativen Organisationen tätig gewesen ist und sich in einem nepalesischen Kulturverein engagiert, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Lebensgefährtin des BF und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszüge und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020, GZ W220 2217704-1/5E u.a. Anhand dieser Entscheidung ist zudem klar ersichtlich, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist (S 17), was nochmals durch die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, S 18 f, untermauert wird. Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- bzw. Ausbildung des BF, seiner beruflichen Tätigkeit in Nepal sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat werden ebenfalls anhand der diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, S 8, getroffen. Dass der BF nach wie vor Kontakt zu seiner Familie unterhält, lässt sich seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte der Lebensgefährtin des BF in Nepal erfolgen anhand der diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020, GZ W220 2217704-1/5E, S
- Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ergeben sich anhand des Umstandes, dass er im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal Die Feststellungen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nepal keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben droht, er in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde und es ihm gefahrlos möglich ist, zu seiner Familie zurückzukehren, ergeben sich anhand der folgenden Ausführungen: Einerseits ist den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass in Nepal eine solch volatile Sicherheits- bzw. eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer automatisch in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Andererseits verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner Schwester. Aus diesem Grund kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er auch nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder bei seiner Familie leben kann, zumal das Gesetz nepalesischen Staatsbürgern ein Recht auf Rückkehr einräumt. Daher ist es im Falle des BF nicht relevant, dass Nepal nach den Länderinformationen außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem verfügt. Der BF ist zudem ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem durchaus zugemutet werden kann, wie bereits in der Vergangenheit, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Laut einem Bericht des nepalesischen Department of Health Services existieren in Nepal 125 (ca. 34%) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (ca. 93,5%) private Gesundheitseinrichtungen. Obwohl das Gesundheitswesen nur schwach entwickelt ist, die medizinische Versorgung häufig nicht europäischen Standards entspricht und es zu Problemen beim Zugang zu Medikamenten kommen kann, hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Zudem wird durch die Regierung Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt bzw. gibt es Bestrebungen, mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass im Herkunftsstaat des BF die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass sich der BF sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Nepal Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Nepal bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Nach VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration Gesetzeszweck des § 56 AsylG
- Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Nach VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG
- Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Anhand der Formulierung des Gesetzestextes ist ersichtlich, dass es sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 um kumulative Voraussetzungen handelt. Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der BF schon das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht. Denn er hielt sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom 07.09.2011 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 22.04.2022, somit etwas mehr als 10 Jahre und 7 Monate, durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb sein Aufenthalt zumindest etwas mehr als 5 Jahre rechtmäßig sein müsste, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen. Jedoch ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, GZ C10 422231-1/2011/3E, als unrechtmäßig zu qualifizieren. Selbst wenn man die Dauer des gegenständlichen Verfahrens seit der Antragsstellung am 22.04.2022 berücksichtigt, verfehlt der BF das Kriterium der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als 5 Jahren bei Weitem. Anhand der Formulierung des Gesetzestextes ist ersichtlich, dass es sich im Falle des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 um kumulative Voraussetzungen handelt. Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der BF schon das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes nicht. Denn er hielt sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom 07.09.2011 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 22.04.2022, somit etwas mehr als 10 Jahre und 7 Monate, durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb sein Aufenthalt zumindest etwas mehr als 5 Jahre rechtmäßig sein müsste, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen. Jedoch ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, GZ C10 422231-1/2011/3E, als unrechtmäßig zu qualifizieren. Selbst wenn man die Dauer des gegenständlichen Verfahrens seit der Antragsstellung am 22.04.2022 berücksichtigt, verfehlt der BF das Kriterium der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als 5 Jahren bei Weitem. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf den "Grad der Integration" iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 nicht an, wenn der Fremde bereits die zeitlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt hat (VwGH 29.06.2013, Ra 2021/21/0199). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf den "Grad der Integration" iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 nicht an, wenn der Fremde bereits die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt hat (VwGH 29.06.2013, Ra 2021/21/0199). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gamäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 leg. cit. abgewiesen wird.Gamäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 leg. cit. abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Der BF lebt zwar mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in Österreich, da gegen diese jedoch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden ist und somit eine Rückkehr nach Nepal im Familienverband erfolgt, liegt kein Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach festgehalten (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240; VwGH 26.02.2013, 2012/22/0239), dass durch die gemeinsame Ausweisung einer Familie nicht in das Familienleben (wohl aber in das Privatleben) der Fremden eingegriffen wird (Hinweis Urteil des EGMR vom
- Oktober 2003, "Slivenko gegen Lettland", NL 2003, 263).Der BF lebt zwar mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in Österreich, da gegen diese jedoch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden ist und somit eine Rückkehr nach Nepal im Familienverband erfolgt, liegt kein Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach festgehalten vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240; VwGH 26.02.2013, 2012/22/0239), dass durch die gemeinsame Ausweisung einer Familie nicht in das Familienleben (wohl aber in das Privatleben) der Fremden eingegriffen wird (Hinweis Urteil des EGMR vom
- Oktober 2003, "Slivenko gegen Lettland", NL 2003, 263). Durch die Rückkehrentscheidung kann daher lediglich in das Recht des BF auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen werden:Durch die Rückkehrentscheidung kann daher lediglich in das Recht des BF auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen werden: Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016) ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016) ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mehrfach festgehalten (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132), dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls mehrfach festgehalten vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132), dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, daher ist der Eingriff in § 52 Abs. 3 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, daher ist der Eingriff in Paragraph 52, Absatz 3, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit seiner Einreise am 07.09.2011 etwas mehr als 12 Jahren und 5 Monaten im Bundesgebiet auf. Zudem hat der BF die Deutschprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 absolviert, ist im Juli 2018 bzw. von Oktober bis November 2021 bei karitativen Organisationen tätig gewesen und engagiert sich in einem nepalesischen Kulturverein. Der BF hat somit zweifelsfrei Ansätze zur Integration in Österreich gezeigt. Diese Aufenthaltsdauer wird jedoch durch den Umstand maßgeblich relativiert, dass der BF seiner ihm durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, GZ C10 422231-1/2011/3E, auferlegten Ausreiseverpflichtung bis zum heutigen Tage, somit beinahe 12 Jahre, nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF in der Vergangenheit bereits zweimal einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G 2005 gestellt hatte, die jedoch beide rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, wurde dem BF erneut eine Ausreiseverpflichtung auferlegt. Der BF hätte sich somit während des gesamten Zeitraums seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein müssen. Diese Aufenthaltsdauer wird jedoch durch den Umstand maßgeblich relativiert, dass der BF seiner ihm durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, GZ C10 422231-1/2011/3E, auferlegten Ausreiseverpflichtung bis zum heutigen Tage, somit beinahe 12 Jahre, nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF in der Vergangenheit bereits zweimal einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G 2005 gestellt hatte, die jedoch beide rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2021, GZ W169 1422231-3/20E, wurde dem BF erneut eine Ausreiseverpflichtung auferlegt. Der BF hätte sich somit während des gesamten Zeitraums seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein müssen. Der BF hat in der Vergangenheit auch keinerlei Versuche unternommen, sich während seines Aufenthaltes in Österreich beruflich zu integrieren, scheint doch im AJ-WEB-Auszug kein einziges Beschäftigungsverhältnis auf. Der BF führt zwar mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern in Österreich zweifelsfrei ein Privatleben, es ist jedoch explizit darauf hinzuweisen, dass sich der BF bei der Begründung dieses Privatlebens durch die unrechtmäßige Einreise seiner Lebensgefährtin im Jahr 2018 und der Geburt der gemeinsamen Kinder in den Jahren 2019 und 2021 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403), dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426; VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402, jeweils mwN). Da gegen die Lebensgefährtin des BF und die beiden gemeinsamen Kinder jeweils eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ist ihm zudem eine Rückkehr im Familienverband nach Nepal möglich. Der BF führt zwar mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern in Österreich zweifelsfrei ein Privatleben, es ist jedoch explizit darauf hinzuweisen, dass sich der BF bei der Begründung dieses Privatlebens durch die unrechtmäßige Einreise seiner Lebensgefährtin im Jahr 2018 und der Geburt der gemeinsamen Kinder in den Jahren 2019 und 2021 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403), dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426; VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402, jeweils mwN). Da gegen die Lebensgefährtin des BF und die beiden gemeinsamen Kinder jeweils eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ist ihm zudem eine Rückkehr im Familienverband nach Nepal möglich. Demgegenüber ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu Nepal auszugehen, zumal er dort aufgewachsen ist, die Grundschule absolviert hat, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner Schwester verfügt sowie eine der Landessprachen spricht. Auch die Lebensgefährtin des BF verfügt in Nepal über familiäre Anknüpfungspunkte. Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273; VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, trotz des langen Inlandsaufenthaltes, überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, trotz des langen Inlandsaufenthaltes, überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0333) gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind, nichts zu ändern, zumal sie sich einerseits im Kleinkindalter und somit zweifelsfrei im anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR) und andererseits diese Umstände bereits in ihrem Verfahren berücksichtigt worden sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0333) gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind, nichts zu ändern, zumal sie sich einerseits im Kleinkindalter und somit zweifelsfrei im anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR) und andererseits diese Umstände bereits in ihrem Verfahren berücksichtigt worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch im Hinblick auf das Kindeswohl im konkreten Fall keinesfalls geboten, dem BF in diesem Verfahren zwangsläufig einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nur um damit in Zukunft eine mögliche Abschiebung seiner Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder nach Nepal zu unterbinden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt zusammengefasst keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005)). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Nepal ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Insbesondere ist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Nepal ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Insbesondere ist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nepal in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Nepal nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Nepal zulässig ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Das Bundesamt verhängte gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87, bestand - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und der Anforderungen der Rechtsprechung des VwGH – die Möglichkeit, gegen einen Fremden ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.Das Bundesamt verhängte gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87, bestand - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und der Anforderungen der Rechtsprechung des VwGH – die Möglichkeit, gegen einen Fremden ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn dieser den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch im Rahmen eines Gesetzprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 06.12.2022 die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87, als verfassungswidrig auf. Zudem sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 06.12.2022, G264/2022).Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch im Rahmen eines Gesetzprüfungsverfahrens mit Erkenntnis vom 06.12.2022 die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/87, als verfassungswidrig auf. Zudem sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 06.12.2022, G264/2022). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Gem. § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gem. § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gem. § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gem. Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Da solche Umstände vom BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden sind, wurde die Frist für einer freiwillige Ausreise des BF zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W186.1422231.4.00