4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 06.10.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 1 und
Vm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/1977 in geltender Fassung, ab dem 04.10.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 04.10.2023 eingereicht habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 06.10.2023, , VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und , 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, in geltender Fassung, , ab dem 04.10.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 04.10.2023 eingereicht habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2023 fristgerecht Beschwerde. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 17.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. 4. Am 07.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage. 5. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Schloßhofer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Vorlageantrag jedenfalls zu bejahen ist vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Weiters ist bei Versäumung der Frist für den Vorlageantrag nicht die Beschwerde, sondern nur der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 18.05.2021, , Ra 2020/08/0196). Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, während ein Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde (sei es wegen Verspätung, sei es, weil sie aus einem anderen Grund unzulässig ist) an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2023 am 22.11.2023 zugestellt.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags daher am Mittwoch, 22.11.2023, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, 06.12.2023.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags daher am Mittwoch, 22.11.2023, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Mittwoch, 06.12.2023. Der Beschwerdeführer hat erst am Donnerstag, 07.12.2023, - und somit außerhalb der zweiwöchigen Frist - einen Vorlageantrag gestellt. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Folglich ist der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Damit erwuchs die Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023 in Rechtskraft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2282825.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.