RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW200 2267527-1 Spruch, W200 2267527-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.11.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.12.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 70 Prozent. Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und legte auf Aufforderung ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Der Beschwerdeführerin wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 60% ausgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkennntis des BVwG vom 14.12.2023 Folge gegeben und festgestellt, dass der GdB 70% beträgt. Mit Bescheid vom 09.01.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Im Rahmen der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde festgehalten, dass sämtliche Entscheidungen zu Unrecht getroffen seien. Der Beschwerde angeschlossen waren bereits vorgelegte rheumatologische Unterlagen. Das BVwG holte ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. Das Gutachten basierend auf einer Untersuchung am 26.06.2023 gestaltete sich wie folgt:„Die Anamnese wird als bekannt vorausgesetzt. Das Gutachten basierend auf einer Untersuchung am 26.06.2023 gestaltete sich wie folgt:, „Die Anamnese wird als bekannt vorausgesetzt. Diagnosen: FCAS (familial cold autoinflammatory syndrome) DD HUCV (hypokomplementäre urtikarielle Vasculitis) CAPS Kälte induziertes Asthma bronchiale C Gastritis (Gastroskopie 10/2018) und Reizdarm Psychiatrische Diagnosen:Kälte induziertes Asthma bronchiale C Gastritis (Gastroskopie 10 aus 2018,) und Reizdarm Psychiatrische Diagnosen: F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen FCAS St.p. Facialisparese 2002 F31.8 Bipolare affektive Störung F63.8 sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle F31.3 Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradig depressive Episode MR v. 01/2021 Arachnoidalzyste re.MR v. 01 aus 2021, Arachnoidalzyste re. F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung DD psychogene Aufmerksamkeitsstörung Relevante Befunde aus dem Akt (teilweise bereits im Vorgutachten geprüft): Befundbericht Hanusch KH, 04.12.2020, ABL 96-98: FCAS (familial cold autoinflammatory syndrome) DD HUCV (hypokomplementäre urtikarielle Vasculitis) CAPS Medizinische Stellungnahmen zur Infektanfälligkeit, Befundbericht Rheumatologische Ambulanz ÖGK 06/02,11.05.2022 ABL 46-48: FCAS (familial cold autoinflammatory syndrome) DD FIUCV (hypokomplementäre urtikarielle Vasculitis) CAPS Kälte induziertes Asthma bronchiale C-Gastritis (Gastroskopie 10/2018) und ReizdarmKälte induziertes Asthma bronchiale C-Gastritis (Gastroskopie 10 aus 2018,) und Reizdarm Aus dem Befund: Infekt: virale Infekte anfälliger, Herpes Simplex Infekte, rez. Harnwegsinfekte (1 x monatlich), AZ sonst idem Befundbericht Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, 13.05.2022, ABL 49-50:Befundbericht Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, 13.05.2022, ABL 49-50: F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen FCAS St.p. Facialisparese 2002 F31.8 Bipolare affektive Störung F63.8 sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle F31.3 Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradig depressive Episode MR v. 01/2021 Arachnoidalzyste re. temporpolarF63.8 sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle F31.3 Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradig depressive Episode MR v. 01 aus 2021, Arachnoidalzyste re. temporpolar F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung DD psychogene Aufmerksamkeitsstrg. Befundbericht Dr. XXXX , FA für Augenheilkunde 09.11.2020, 51 Visus RA 1.0 LA 0,2+2GbnBefundbericht Dr. römisch 40 , FA für Augenheilkunde 09.11.2020, 51 Visus RA 1.0 LA 0,2+2Gbn Medikamente: llaris, Metoject, Singulair, Concor Cor, Ikerviss Augengtt, Anoro Plv. Zur Inhalation, Folsan, Lamotrigin, Wellbutrin, Sertralin, Vertirosan, Pregabalin, Paspertin, Ritalin, Aprednislon, Desloratadin Status: AZ normal, EZ normal, Größe: 160 cm Gewicht: 60 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte: Facialisparese rechts - alle 3 Äste betroffen Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: Brillenkorrektur Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: frei beweglich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen, OSJ, OTJ UE: Hüfte und Knie: endlagig eingeschränkt, Verdickung der Achillessehnen beidseits Haut: getüpfeltes Exanthem an den UA und Oberschenkel beidseits, keine Petechien, kein Erythema nodosum Keine Beinödeme Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent, etwas weitschweifig Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, Zusammenfassung: (…) Teil B: Frage 1.) Diagnosen: FCAS (familial cold autoinflammatory syndrome) DD HUCV (hypokomplementäre urtikarielle Vasculitis) CAPS Zustand nach Aderhautentzündung beidseits im Rahmen eines CAPS Syndroms, Schwachsichtigkeit links, praktische Blindheit infolge Sehverminderung auf Visus 0.2 und Gesichtsfeldeinengung, normales Sehvermögen rechts Kälte induziertes Asthma bronchiale C Gastritis (Gastroskopie 10/2018) und Reizdarm Facialisparese rechts LaktoseintoleranzZustand nach Aderhautentzündung beidseits im Rahmen eines CAPS Syndroms, Schwachsichtigkeit links, praktische Blindheit infolge Sehverminderung auf Visus 0.2 und Gesichtsfeldeinengung, normales Sehvermögen rechts Kälte induziertes Asthma bronchiale C Gastritis (Gastroskopie 10 aus 2018,) und Reizdarm Facialisparese rechts Laktoseintoleranz F42.2 Zwangsgedanken und - handlungen F31.8 Bipolare affektive Störung F63.8 sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle F31.3 Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradig depressive Episode MR v. 01/2021 Arachnoidalzyste re.temporpolarF63.8 sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle F31.3 Bipolare affektive Störung, ggw. leichte oder mittelgradig depressive Episode MR v. 01 aus 2021, Arachnoidalzyste re.temporpolar F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung DD psychogene Aufmerksamkeitsstrg Zustand nach Hallux OP bds Frage 2 und 3.) Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Eine immunologische Erkrankung unter immunsuppressiver Therapie ist vorliegend. Es besteht eine angeborene Immundysregulation durch das autoinflammatorische Syndrom unter immunsuppressiver Therapie, wodurch eine erhöhte Infektneigung im Vergleich zu gesunden Personen besteht. Dies ist auch im Befund ABL96ff angeführt. Im letzten vorliegenden rheumatologischen Befund von 05/2022, ABL 46 ff sind Infekte dokumentiert. Im Befund werden insbesondere rezidivierende Harnwegsinfekte und Herpes Simplex Infekte angeführt. Eine Hospitalisierung wegen eines schweren oder atypischen Infektes ist in keinem der Befunde dokumentiert.Eine immunologische Erkrankung unter immunsuppressiver Therapie ist vorliegend. Es besteht eine angeborene Immundysregulation durch das autoinflammatorische Syndrom unter immunsuppressiver Therapie, wodurch eine erhöhte Infektneigung im Vergleich zu gesunden Personen besteht. Dies ist auch im Befund ABL96ff angeführt. Im letzten vorliegenden rheumatologischen Befund von 05 aus 2022,, ABL 46 ff sind Infekte dokumentiert. Im Befund werden insbesondere rezidivierende Harnwegsinfekte und Herpes Simplex Infekte angeführt. Eine Hospitalisierung wegen eines schweren oder atypischen Infektes ist in keinem der Befunde dokumentiert. Trotz der immunsuppressiven Therapie ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich und auch erwünscht. Um sich vor Ansteckungen mit pathogenen Keimen zu schützen sind regelmäßige Hygienemaßnahmen wie Händedesinfektionen notwendig und auch das Tragen eines Mundschutzes. Die Pat. gibt eine Unverträglichkeit des Tragens eines Mundschutzes (MMNS oder FFP 2) an. Dies ist bei einem jahreszeitlich abhängigen Asthma bronchiale gutachterlich nicht nachvollziehbar. Ein rezenter lungenfachärztlicher Befund dazu wird nicht beigebracht. Aus gutachterlicher Sicht wäre das Tragen einer Maske als übliche Hygienemaßnahme möglich. Der im Befund ABI 97 angegebene Leistungsabfall bezieht sich vor allem auch auf die berufliche Situation, wo eine eingeschränkte Konzentration besteht, die Pat. arbeitet aus diesem Grund stundenreduziert. Ein reduzierter Allgemeinzustand konnte im Rahmen der Untersuchung in der Ordination am 26.06.23 nicht festgestellt werden. Die Pat. befindet sich in laufender psychiatrischer Behandlung wegen unter anderem einer bipolaren Störung (F42.2, F31.S, F63.8, F31.3, F90.0). Es liegt weder die Diagnose nach ICD 10 einer Klaustrophobie, noch einer Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust vor. Die vorliegende beschriebene Leistungseinschränkung betrifft vor allem auch die berufliche Leistungsfähigkeit, sie ist aber nicht in dem Ausmaß vorliegend, dass laut EVO ein öffentliches Verkehrsmittel aus psychiatrischen Gründen nicht benützt werden könnte. Ebenso ist es der Pat. trotz ihrer Zwangsstörung zuzumuten, sich sozialen Situationen auszusetzen. Die eingenommene psychiatrische Medikation führt nicht in einem Ausmaß zur immunologischen Veränderung wie im ABL 94 a angenommen, dass eine erhöhte Infektanfälligkeit daraus resultieren würde. Aus den vorgelegten psychiatrischen Leiden ist keine psychiatrische Einschränkung ableitbar, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde. Weiteres besteht keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, weder eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, noch eine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.Weiteres besteht keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab ll/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, weder eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie, noch eine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie. Frage 4.) Bei der Pat. liegt eine angeborene Immundysregulation vor, unter immunsuppressiver Therapie. Diese entspricht keiner hochgradigen Immunschwäche wie in der EVO angenommen. Diese entspricht weder einer anlagebedingten schweren Erkrankung des Immunsystems, noch einer schweren hämatologischen Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigen Immundefekt, noch einer fortgeschrittenen Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefekt. Die verabreichte immunsuppressive Therapie mit llaris (IL 1 Blocker) und Methotrexat führt zu einer Abschwächung des Immunsystems, allerdings sind bis dato keine schweren, lebensbedrohlichen Infekte dokumentiert. Frage 4.1 + 4.1.1 Sämtliche vorgelegte Befunde wurden von mir nochmalig eingehend geprüft. Eine immunologische Erkrankung unter immunsuppressiver Therapie ist vorliegend. Im letzten vorliegenden rheumatologischen Befund von 05/2022, ABL46ff sind Infekte dokumentiert, insbesondere rezidivierende Harnwegsinfekte und Herpes Simplex Infekte. Hospitalisierungen wegen eines schweren Infektes, einer atypischen Pneumonie, oder eines anderen außergewöhnlichen Infektes sind nicht dokumentiert.Eine immunologische Erkrankung unter immunsuppressiver Therapie ist vorliegend. Im letzten vorliegenden rheumatologischen Befund von 05 aus 2022,, ABL46ff sind Infekte dokumentiert, insbesondere rezidivierende Harnwegsinfekte und Herpes Simplex Infekte. Hospitalisierungen wegen eines schweren Infektes, einer atypischen Pneumonie, oder eines anderen außergewöhnlichen Infektes sind nicht dokumentiert. Weder Harnwegsinfekte noch Herpes Simplex Infekte sind aus der Öffentlichkeit erworbene Infekte. Trotz der immunologisch bestätigten Erkrankung liegt bei der Pat. keine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems im Sinne eines SCID (severe combines immunodeficiency) vor. Im ABL. 97a sowie 98 und 98 a wird die erhöhte Infektanfälligkeit genannt, die zu atypischen Pneumonien führen kann. Aus der Dokumentation die mir vorliegt ist bis dato keine atypische Infektion wie o.g. bekannt. Ob eine solche pro futuro auftreten könnte ist spekulativ und kann gutachterlich nicht eingeschätzt werden. Jener von der Kollegin Dr. Fritsch-Stork angeführte Experten Konsensus (WIKLIWO 2016,128, Supplement 4, S376), etc., betrifft vor allem Impfempfehlungen bei Immunsuppression. Eine Ableitung auf die allgemeine Infektanfälligkeit der Pat. ist hier nicht vollständig nachvollziehbar. Zusammenfassend besteht bei der Pat. eine erhöhte Infektanfälligkeit mit den typischen Infektionserkrankungen im Vergleich zu gesunden Personen. Die atypischen zur Hospitalisierung führenden Infekte sind allerdings hypothetisch, da bis dato noch nie eingetreten und eine Hospitalisierung bis dato, Infekt bedingt noch nie erfolgt ist. Frage 4.
- 4.2.1 Wie bereits angeführt ist eine völlige Maskenbefreiung bei einem kälteinduzierten Asthma bronchiale (und somit auch jahreszeitlich abhängigem Asthma bronchiale) gutachterlich nicht nachvollziehbar. Sowohl eine Mundnasenschutzmaske als auch eine FFP 2 Maske können in entsprechenden Zeitintervallen getragen werden. Eine pulmologisch anders lautende Stellungnahme ist auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. 4.2.2 Unter üblichen Hygienemaßnahmen wären eine regelmäßige Händedesinfektion anzunehmen, sowie das zeitweise Tragen eines Mundnasenschutzes und einer FFP 2 Maske. 4.2.
- Aus der Einnahme von Antidepressiva ist per se keine erhöhte Infektanfälligkeit anzunehmen und somit auch keine „dreifache" Immunsuppression. Diese von der Pat. eingenommenen Medikamente nahmen keinen direkten Einfluss auf das Immunsystem und führen somit zu keiner ursächlichen Hemmung desselben. 4.2.4 Pathogene Keime können immer zu einer Infektion führen. Bis dato hatte die Pat. keine schweren Infektionen die eine Hospitalisierung nach sich gezogen hätten. Leichte Infekte treten wie aus den Unterlagen ableitbar wiederkehrend auf und wurden wiederkehrend behandelt (antibiotisch, antimykotisch, antiviral). Das Risiko einen leichten Infekt zu akquirieren scheint im Vergleich zu gesunden Personen aufgrund der Grunderkrankung erhöht. Ob daraus jemals eine schwere Infektion resultieren würde ist hypothetisch und kann gutachterlich nicht beantwortet werden. Frage 5.) Nicht zutreffend Die Pat. befindet sich in laufender psychiatrischer Behandlung wegen unter anderem einer bipolaren Störung (F42.2, F31.8, F63.8, F31.3, F90.0), dennoch liegt weder die Diagnose nach ICD 10 einer Klaustrophobie, noch einer Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust vor. Die vorliegende beschriebene Leistungseinschränkung betrifft vor allem auch die berufliche Leistungsfähigkeit, sie ist aber nicht in dem Ausmaß vorliegend, dass laut EVO ein öffentliches Verkehrsmittel aus psychiatrischen Gründen nicht benützt werden könnte. Ebenso ist es der Pat. trotz ihrer Zwangsstörung zuzumuten, sich sozialen Situationen auszusetzen. Frage 5.1 Nicht zutreffend Zur Vorbereitung der Verhandlung am 23.11.2023 wurde die Gutachterin – in Entsprechung eines Antrages der Beschwerdeführerin – aufgefordert weitere Fragen zu beantworten. Die (auszugsweise) Beantwortung gestaltete sich wie folgt:
- Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin eine typische Infektion erleidet: 1.
- Hat das FCAS Einfluss auf den Verlauf einer Infektionserkrankung? Würde eine akquirierte Infektion einer Person mit FCAS schwerer verlaufen als dieselbe Infektion einer immunologisch gesunden Person? familiäres autoinflammatorisches Kältesyndrom (familial cold autoinflammatory syndrome, FCAS) Nein das FCAS per se hat keinen Einfluss auf Infektionserkrankungen. Ein schwerer Verlauf einer Infektionserkrankung ist aufgrund einer FCAS nicht zu erwarten. Ein erhöhtes Infektionsrisiko geht auf die therapeutischen Interventionen zurück, die bei einem FCAS angewendet werden. D.h.: im Fall der Pat. die Therapie mit Ilaris® (Canakinumab) und Methotrexat. Canakinumab kann laut Fachinformation mit einem vermehrten Auftreten von schwerwiegenden Infektionen verbunden sein. Daher sollte die Patientin während und nach der Behandlung mit Canakinumab sorgfältig hinsichtlich Anzeichen und Symptomen von Infektionen überwacht werden. (Quelle, Fachinformation 021500-86316). Bei Auftreten einer Infektion würde eine entsprechende Therapie (symptomatisch, bei Bedarf Virostatikum, Antibiotikum) etabliert werden. Durch die adäquate Behandlung ist nicht zwingend ein schwerer Verlauf oder eine längere Krankheitsphase anzunehmen. 1.
- Welche Folgen hätte eine leichte Infektion der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer immunologisch gesunden Person? Würde eine immunologisch gesunde Person z.B.: schneller genesen? Leichte Infektionen werden von der Patientin anamnestisch häufiger akquiriert als von einer immunologisch gesunden Person. Dies spiegelt sich im Auftreten von häufigeren Harnwegsinfekten wieder, wie angegeben. Auch Herpes Simplex Infektionen kommen wie angeführt bei der Patientin häufiger vor. Ob diese Infekte länger andauern ist nicht dokumentiert, auch die Anzahl der Häufungen geht aus den Unterlagen nicht hervor. Eine Annahme wäre hier rein hypothetisch, ohne medizinische Evidenz. Die Frage wie sich ein Krankheitsverlauf aufgrund der Immundysregulation durch die Einnahme von Medikamenten entwickeln würde, kann aus gutachterlicher Sicht nicht beantwortet werden, da rein hypothetisch.
- Zu den atypischen Infektionserkrankungen 2.
- Welche Krankheiten sind mit atypischen Infektionserkrankungen gemeint? z.B.: Pneumonien -> Infektionen mit Erreger wie Mykoplasmen, Chlamydien, Rickettsien oder Legionellen 2.
- Ist die lnfektanfälligkeit der Beschwerdeführerin für typische und atypische Infektionserkrankungen gleich hoch? Insgesamt besteht durch die Therapie mit Canacinumab eine erhöhte Infektanfälligkeit, daher kommt es auch wie in den Befunden und auch im SVGA erwähnt zu einer insgesamt erhöhten Infektanfälligkeit. Bis jetzt kam es wiederkehrend wie in den Befunden dokumentiert, vor allem zu rezidivierende Harnwegsinfekten und Herpes Simplex Infektionen – d.h. zu typischen Infektionserkrankungen. Atypische Infektionserkrankungen wurden bis dato nicht dokumentiert. Somit scheint keine erhöhte Infektanfälligkeit für atypische Infektionserkrankungen zu bestehen. Der Unterschied zwischen den typischen und atypischen Infektionen bezieht sich generell auf Dauer und Behandlungsstrategie. Die Dauer der Erkrankung ist bei typischen Infektionserkrankungen zumeist kürzer und die Therapie ist klar vorgegeben. Atypische Infektionen gestalten sich auch bei immunkompetenten Personen generell komplexer und sowohl die Erkrankungsdauer als auch die Behandlungsstrategie sind langwieriger. 2.
- Ist im Fall einer atypischen Infektionserkrankung der Beschwerdeführerin von einem schwerwiegenderen Krankheitsverlauf auszugehen als bei einer immunologisch gesunden Person? Würde eine immunologisch gesunde Person z.B: schneller genesen? Das kann so nicht beantwortet werden, da bis dato keine schwerwiegenden Infekte aufgetreten sind und es haben bis dato keine Hospitalisierungen aufgrund schwerer Infektionen stattgefunden. Um schwere Infekte zu vermeiden, wird auch eine passive Immunisierung (Impfung z.B.: gegen Influenza, Pneumonie, etc..) in der Fachinformation empfohlen. Die Verabreichung von Ilaris® Canacinumab und die damit einhergehende, vermutete (wie auch im Beipacktext angeführte) erhöhte Infektanfälligkeit schließt eine Teilnahme am öffentlichen Leben jedoch nicht aus.
- Ad Maske Unterstützt das Tragen der Maske die Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des auftretenden Temperaturunterschiedes? (siehe Stellungnahme vom 04.08.2023, Seite 4: Handelt es sich bei den genannten Studien um medizinisch relevantes Material?) Nein, das Tragen einer Maske erhöht die Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Auftretens von Temperaturunterschieden nicht. Infekte treten anhand von einer Infektion mit einem Bakterium oder eines Virus auf. FFP 2 Masken oder MMS Masken schützen üblicherweise vor Infektionen mit Bakterien oder Viren. Der Temperaturunterschied hat hier keinen Einfluss auf eine erhöhte Infektanfälligkeit. Diese Feststellung ist medizinisch somit nicht nachvollziehbar. Die genannte Studie bezieht sich nicht auf die hier genannte Fragestellung. Ein relevanter Zusammenhang kann aus diesen Studien nicht abgeleitet werden.“ Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.11.2023 erörterte die vom BVwG bestellte Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie die von ihr erstellten Gutachten und beantwortete die ihr sowohl vom erkennenden Senat als auch von der Beschwerdeführerin bzw. Vertretung gestellten Fragen. Die Rheumatologin gab auf Befragen zum kurzen Intervall der Verabreichung der Medikation an, dass dieser nicht zu einer stärkeren Immunsuppression führe, sondern dazu, dass die Krankheitsschübe seltener stattfänden. Sie verwies auf dokumentierte Harnwegsinfekte und Herpes simplex Infektionen, jedoch, dass weder Dokumentationen stationärer Aufnahmen wegen eines Infekts, noch eines Intensivaufenthalts, noch einer Pneumonie, weder mit typischen noch mit atypischen Keimen vorhanden seien. Auch gehe keine längerfristige antibiotische Therapie hervor, die auf einen absonderlichen oder atypischen langwierigen Infekt schließen lasse. Sie erläuterte, dass bei einer Infektion man nicht mit vermehrter Verabreichung von Medikamenten vorgehen würde, sondern mit dem rascheren Einschreiten einer medikamentösen Therapie. Zum Vorbringen, dass das Tragen der Maske und deren Abnahme zu Temperaturunterschieden führe und diese bei der Beschwerdeführerin Schübe auslösen würde und sie deshalb keine Maske tragen könne, weil sonst die Schübe begünstigt würden, gab die Sachverständige an, dass die Erkrankung darauf fuße, dass durch Kälteexposition gewisse Vorgänge im Körper passieren. Ob diese Maske, die das Gesicht zu einem Teil abdeckt, tatsächlich ein urtikarielles Exanthem (Hautausschlag) auslöse oder arthritische Beschwerden, sei für sie medizinisch nicht erklärbar, weil es nur um ein kleines Stückchen im Gesicht gehe und die Temperaturunterschiede nicht so massiv seien. Natürlich schwitze jeder unter der Maske. Sie könne das gutachterlich nicht beantworten. Die Frage des Laienrichters nach den Zeitabläufen – Maske-Tragen/Erleiden des Schubs nach dem Herunternehmen der Maske - konnte die Beschwerdeführerin nicht exakt beantworten. Sie fahre z.B. 5 Stationen und nehme die Maske herunter und dann erleide sie einen Schub, weil die Hitze lange unter der Maske stehe. Sie komme nachhause, fühle sich müde. Sie schlafe dann zwei Tage durch, gehe nicht auf die Toilette, mache gar nichts, habe extremen Durst. Die Gelenke schmerzen. Sie spüre dann, dass das ein Schub sei. Dann folge der Ausschlag. Sie habe keine Möglichkeit festzustellen, ob dieser Ausschlag nach 5 Stunden oder später komme, weil sie zu diesem Zeitpunkt ja schon schlafe. Dieser Ausschlag entstehe auch auf allen anderen Organen. Sie leide an Brainfog, roten Augen, könne nicht essen, weil das auf den Magen gehe, trinke nur, weil dieser Temperaturunterschied extremes Schwitzen verursache. Diese Symptome hätte sie schon als Kleinkind gehabt. Sie sei seit längerer Zeit in Behandlung. Die Frage der vorsitzenden Richterin an die anwesende Sachverständige, ob aus den Unterlagen hervorgehe, dass trotz Verabreichung von Ilaris alle vier Wochen dennoch Schübe auftreten, beantwortete sie dahingehend, dass dazu keine Unterlagen vorlägen. Befragt, ob man aus der Verabreichung von Ilaris im Vierwochen-Takt anstelle des Achtwochen-Taktes irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten, beantwortete sie, dass es unter dem Acht-Wochen-Regime zu Schüben gekommen sei. Mit der Verkürzung der Intervalle versuche man die Erkrankung zu unterdrücken. Das hätte aber nichts mit den Infekten zu tun. Es solle durch die Verkürzung der Intervalle der schubhafte Verlauf der Erkrankung unterdrückt oder minimiert werden. Die Beschwerdeführerin bejahte die konkrete Frage der vorsitzenden Richterin, ob sie deshalb keine Maske tragen können, weil das Tragen der Maske, das ja eine Infektion verhindern soll, bei ihr aber zu einer anderen „Erkrankung“ führe, nämlich den Schüben. Eine Maskenbefreiung hätte sie während der Corona-Pandemie nicht gehabt. Sie sei einfach zu Hause geblieben. Die konkreten Fragen, ob bei der Beschwerdeführerin ein einer „schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems“ gleichzusetzender Zustand vorliege, verneinte die anwesende Sachverständige. Die Immunsuppression der Beschwerdeführerin sei gleichzusetzen mit denen von transplantierten Patienten (Niere und Herz). Es sei auch für die Beschwerdeführerin nicht zwingend notwendig, dass sie im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel immer eine Maske trage. Zum jetzigen Zeitraum – während der infektionsreichen Zeit - wäre es sinnvoll, nicht jedoch, wenn keine Infektionszeit wäre, z.B. im Sommer. Wenn sie keine Maske tragen würde, könne es sein, dass sie eine virale Infektion akquiriert, Influenza, COVID. Für die anwesende Rheumatologin war das Auftreten der Schübe in Zusammenhang mit der Maske nicht medizinisch nachvollziehbar, da die Maske nur einen Bruchteil der Haut bedecke. Die Beschwerdeführerin beharrte auf die von ihr geschilderten Folgen, gab auf Nachfrage an, dann zu schlafen, keinen Arzt aufzusuchen, da es keine Hilfe gebe. Sie nehme Parkemed und Ibumetin für maximal 2-3 Tage ein. Erläuternd gab die Sachverständige an, dass sie die aus dem Maske-Tragen angeblich resultierenden Temperaturschwankungen anzweifle: Wenn man das Haus heute verlasse, entstehe eine Temperaturschwankung von 18 Grad Celsius. Wenn man die Maske 5 Stationen lang trage, bezweifle sie, dass eine massive Temperaturschwankung entstehe. Sie kenne keine Studien zur Temperatur unter einer Maske, bezweifle aber, dass das kurzfristige Tragen einer Maske und deren Abnahme einen massiven Schub auslösen kann. Dass jemand im Winter bereits einen Temperaturunterschied beim Betreten der U-Bahn zu vergegenwärtigen hätte, und zusätzlich dies mit einer Maske noch schlimmer ausfallen würde und sich noch steigere, weil dann diese U-Bahn noch überfüllt sei, ändere ihre Einschätzung nicht. Tatsächlich sei eine generalisierte Kälteexposition ein Auslöser für die Symptome von FCAS. Sie bejahte die Frage, ob „generalisierte Kälteexposition“ bedeute, dass der gesamte Körper der Kälte ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert eventuell vorhandene Unterlagen über das von ihr geschilderte Phänomen über die Schübe als Folge des Tragens der Maske mit dem daraus resultierenden Temperaturunterschiedes vorzulegen. Am 14.12.2023 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt folgende Unterlagen vor: B) Investigation of the Thermal Comfort Properties of Masks Used during the COVID-19 Pandemic; C) The Effect of Mask Style and Fabric Selection on the Comfort Properties of Fabric Masks; C) Dual Challenges of heat wave and protective facemask-induced thermal stress in Hong Kong. Weiters wurde wie folgt ausgeführt: „Aus Beilage./B ergibt sich, dass je höher das Schutzlevel einer Maskenart ist, desto höher der Temperaturwiderstand ausfällt. Ein höherer Temperaturwiderstand führt dazu, dass während des Tragens der Maske kein Temperaturausgleich stattfinden kann und sich Hitze unter der Maske anstaut. In der logischen Folge, fällt nach dem Tragen der Maske der Temperaturwiderstand weg, die angestaute Hitze lässt nach und kommt es zu einer Abkühlung. Bei der Beschwerdeführerin löst dieser Temperaturwechsel einen Schub aus. In Beilage ./C beschäftigen sich die Studienautoren unter anderem mit den Auswirkungen verschiedener Materialarten auf die Temperaturschwankungen innerhalb der Maske. Je nach Material der Maske komme es zu einem geringeren Transfer der sich zwischen Maske und Haut anstauenden Hitze an die Außenwelt. Es ergab sich jedoch auch, dass dieser Effekt des Hitzeanstauens bei jedem Material gegeben war. In Beilage ./D beschäftigten sich die Studienautoren mit den Auswirkungen des Tragens einer Schutzmaske auf den Stress, welchen ein Körper infolge von Temperaturschwankungen erfährt, dies mit einem Fokus auf Hitzewellen. Die Studienautoren gelangten zu dem Ergebnis, dass das Tragen von Schutzmasken zu einem wahrnehmbaren Stress auf den Körper infolge von Temperaturschwankungen führt. Eine Studie, die sich mit den Auswirkungen des Tragens einer Schutzmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln von Personen mit FCAS beschäftigt, existiert nicht. Dies liegt wohl nicht zuletzt daran, dass nur ein geringer Anteil der Menschheit an FCAS leidet. (…) Insofern die Sachverständige in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit logische Schlüsse nicht ziehen wollte und sich stets darauf stützte, dass schwere Infektionsverläufe nicht nachgewiesen wurden – was nicht zuletzt auf die Vorsicht der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, die öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzt – konnte in der Verhandlung vom 22.11.2023 doch ein erhöhtes Risiko der Beschwerdeführerin herausgearbeitet werden, sich mit potenziell schwereren Krankheitsverläufen zu infizieren. Zugleich entspricht es nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es durch das Tragen einer Schutzmaske zu einer körperlichen Reaktion infolge von einer Temperaturregulierung kommt, sondern wird dies auch durch die vorgelegten Studien belegt. Auch die Aussage der Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin nur für circa vier Monate eine Maske tragen müsse, ist unlogisch. Die Infektionsanfälligkeit der Beschwerdeführerin bei typischen Infektionen sei erhöht. Bei atypischen Infektionen, sei nicht dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin bisher mit einer solchen infiziert habe. Durch die erhöhte Infektionsanfälligkeit müsste die Beschwerdeführerin logischerweise auch bei atypischen Infektionen für eine Infektion anfälliger sein. Die Sachverständige meinte wiederholt, dass es sich dabei um hypothetische Fragen handle, was insofern richtig ist, dass es sich dabei um die Fragen handelt, welche die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes darstellen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das hypothetische Risiko der Beschwerdeführerin an einem Infekt mit einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf zu erkranken zu beurteilen. Das Risiko sich mit einem solchen Infekt zu infizieren, besteht nicht nur in den vier Monaten. Die Sachverständige brachte fast schon sardonisch vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Infektion fulminanter verlaufen würde, als bei einer immunologisch gesunden Person, sollte nicht rasch genug mit Medikamenten eingegriffen werden, weswegen sich die Beschwerdeführerin ja regelmäßig in fachärztlicher Behandlung befinden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 vH. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: AZ normal, EZ normal, Größe: 160 cm Gewicht: 60 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte: Facialisparese rechts - alle 3 Äste betroffen Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: frei beweglich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen, OSJ, OTJ UE: Hüfte und Knie: endlagig eingeschränkt, Verdickung der Achillessehnen beidseits Haut: getüpfeltes Exanthem an den UA und Oberschenkel beidseits, keine Petechien, kein Erythema nodosum, Keine Beinödeme Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent, etwas weitschweifig Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, Funktionseinschränkungen: - FCAS (familial cold autoinflammatory syndrome), -Bipolare affektive Störung bei Zwangs- und Impulskontrollstörung, - Facialisparese rechts, - Asthma bronchiale, - Zustand nach Aderhautentzündung beidseits im Rahmen eines CAPS Syndroms, Schwachsichtigkeit links, praktische Blindheit infolge Sehverminderung auf Visus 0.2 und Gesichtsfeldeinengung, normales Sehvermögen rechts, - Zustand nach Halluxoperation beidseits, - Lactoseinstoleranz 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebensowenig vor wie erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten. Es gibt keinen Hinweis für eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch weder eine einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems noch eine dieser gleichzusetzenden Erkrankung vorhanden. Die durch das FCAS notwendige Medikation (Immunsupression/Ilaris alle vier Wochen) führt zwar zu einer erhöhten Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin, jedoch nicht in einer Ausprägung, die der Beschwerdeführerin das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Behelfe in Form von üblichen Hygienemaßnahmen – wie Händewaschen, Maske-Tragen – uU Masken mit Atemventil - während der infektionsreichen Zeit von üblicherweise vier Monaten in den öffentlichen Verkehrsmitteln- bewirken keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es kann nicht festgestellt werden, dass das kurze Tragen einer Schutzmaske dazu führt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitsschub der FCAS ausgelöst wird.
- Beweiswürdigung: Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein internistisches-rheumatologisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung eingeholt worden, in dem kein Hindernis für das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden konnte. Das BVwG hat in Entsprechung eines Antrages der Beschwerdeführerin weitere, konkretere Fragen an die Sachverständige gestellt und auch eine Verhandlung durchgeführt, in der die Gutachterin ihr Gutachten erläuterte und die gestellten Fragen beantwortete. Verfahrensrelevant ist im konkreten Fall das Leiden FCAS (familial cold autoinflammatory syndrome), eine Autoimmunerkrankung, die bei der Beschwerdeführerin mit Medikamenten (Ilaris) behandelt wird, die zweifellos eine Immunsuppression zur Folge haben. Diese Immunsuppression führt laut den schlüssigen Ausführungen der bestellten und in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen aber nicht zu einem einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzenden Zustand. Die Internistin verglich die Folgen der Ilaris-Einnahme bei der Beschwerdeführerin mit einer Immunsuppression von transplantierten Patienten (Niere und Herz). Unstrittig ist in dem Fall, dass der gewählte periodische Zeitraum der Verabreichung von Ilaris außerhalb der Norm ist – es wird im Vierwochentakt verabreicht, da – wie auch durch Unterlagen von der Beschwerdeführerin belegt wurde – bei üblicher Verabreichung im Achtwochentakt weiterhin Erkrankungsschübe aufgetreten waren. Dass bei einer Verabreichung im Vierwochentakt noch Schübe aufgetreten sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Die Fachärztin für Rheumatologie gab in der Verhandlung am 23.11.2023 auf die Frage, ob aus der Verabreichung von Ilaris im Vierwochentakt anstelle des Achtwochentaktds irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten, explizit an, dass es unter dem Achtwochen- Regime zu Schüben gekommen sei, dass man mit der Verkürzung der Intervalle versuche die Erkrankung zu unterdrücken. Sie erläuterte aber weiter, dass das aber nichts mit den Infekten zu tun hätte. Es solle durch die Verkürzung der Intervalle der schubhafte Verlauf der Erkrankung unterdrückt oder minimiert werden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt laut den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) bei anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie) vor. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben nach den Erläuterungen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt laut den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) bei anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie) vor. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben nach den Erläuterungen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken. Unter Zugrundelegung der ausführlichen Erklärungen der für die Erkrankungen dieses Fachbereichs spezialisierten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie folgt der erkennende Senat deren schlüssigen Ausführungen, dass bei der Beschwerdeführerin das Immunsystem supprimiert wird, um die Aktivität der FCAS einzuschränken, dies jedoch nicht zu einer Immunsuppression führt, die einer schweren Erkrankung des Immunsystems gleichzusetzen ist. Auch die verkürzten Intervalle der Verabreichung von Ilaris haben keine Folgen auf das Ausmaß der Immunsuppression. Zwar hat die Beschwerdeführerin Herpes Simplex Infektionen und Harnwegsinfekte belegt, andere Infektionen wurden nicht dokumentiert. Die Rheumatologin beschreibt in ihrem auf einer Untersuchung basierenden Gutachten, dass es sich weder bei Harnwegsinfekte noch bei Herpes Simplex-Infekten aus der Öffentlichkeit erworbene Infekte handelt. Sie verweist auch darauf, dass Antworten zur Möglichkeit des Akquirierens von atypischen Infekten und eines eventuell daraus resultierenden schwereren Krankheitsverlaufs nicht gegeben werden können, da die Beschwerdeführerin diese bisher nicht erlitten hat. Jede Antwort wäre nur eine Hypothese. Man könne die generelle Frage, ob bei einer Person mit der verabreichten Medikation wie die Beschwerdeführerin im Fall einer atypischen Infektion von einem schwerwiegenderen Krankheitsverlauf auszugehen wäre als bei einer immunologisch gesunden Person, nur hypothetisch beantworten. Die Gutachterin weist auch im Gutachten darauf hin, dass trotz der immunsuppressiven Therapie eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich und auch erwünscht ist und zum Schutz vor Ansteckungen mit pathogenen Keimen regelmäßige Hygienemaßnahmen wie Händedesinfektionen notwendig und auch das Tragen eines Mundschutzes nötig bzw. möglich sind. Im Rahmen der Verhandlung am 23.11.2023 reduziert die Gutachterin die Notwendigkeit des Tragen eines Mundschutzes in öffentliche Verkehrsmittel auf die übliche alljährliche Infektionszeit im Winter in der Dauer von vier Monaten (Grippewelle,…). Die Beschwerdeführerin hat immer wieder behauptet, dass sie keine Maske tragen könne –ursprünglich wurde dies in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2023 mit dem Asthmaleiden begründet. Eine Maskenbefreiung konnte sie aber nicht vorlegen und gab auch selbst in der Verhandlung an, sich nicht darum gekümmert zu haben. Aus dem Asthmaleiden ergibt sich für die befasste Internistin nicht, dass das Tragen der Maske nicht möglich wäre, sondern wäre es aus gutachterlicher Sicht das Tragen einer Maske als übliche Hygienemaßnahme möglich. Nunmehr brachte die Beschwerdeführerin erstmals in einer Stellungnahme vom 04.08.2023 vor, dass bei Nutzung einer FFP2-Maske eine höhere Konzentration von CO₂ zwischen Gesicht und Maske erzeugt werde, dessen Rückatmung selbst bei gesunden Menschen gesundheitsschädliche Auswirkungen, vor allem übermäßiges Schwitzen und eine stark erhöhte Körpertemperatur verursacht. Der Temperaturunterschied führe zum Schwitzen. Temperaturschwankungen und Schwitzen werden vom Körper als unangenehm wahrgenommen, dieser Temperaturunterschied führe zu einem Kälteschock. Eine generalisierte Kälteexposition sei ein Auslöser für die Symptome von FCAS und würde eine abnormale Immunantwort hemmen. Während des Tragens der Maske komme es zu einer sog. Reaktion wie „Feuer und Eis“: die erhöhte Körpertemperatur wird einer Kälteprovokation ausgesetzt. Dies unterstütze die Infektionsanfälligkeit der Beschwerdeführerin. In der Verhandlung am 23.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr eine neue Argumentation vor: Durch das Tragen der Maske entstehe Hitze und das Abnehmen der Maske führe zu Temperaturunterschieden und diese wiederum würden bei der Beschwerdeführerin Schübe – nicht wie in der Stellungnahme vom 04.08.2023 behauptet Infektionen - auslösen. Sie könne deshalb keine Maske tragen, weil sonst die Schübe begünstigt würden. Dieses erstmalige Vorbringen wurde – trotz Neuerungsbeschränkung – von der Sachverständige in der Verhandlung vom 23.11.2023 einer Beurteilung unterzogen: Die Fachärztin für Rheumatologie gab dazu schlüssig an, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin (FCAS) darauf fuße, dass durch Kälteexposition gewisse Vorgänge im Körper passieren. Die Sachverständige zweifelte die Dimension der aus dem Maske-Tragen angeblich resultierenden Temperaturschwankungen an und begründete dies unter anderem damit, dass - wenn man am Tag der Verhandlung (23.11.2023) das Haus verlasse, eine Temperaturschwankung von 18 Grad Celsius entstehe. Wenn man die Maske 5 Stationen lang trage, bezweifle sie, dass eine massive Temperaturschwankung entstehe. Sie fügte hinzu, keine Studien zur Temperatur unter einer Maske zu kennen, bezweifelte aber, dass das kurzfristige Tragen einer Maske einen massiven Schub auslösen könne. Auch der vom Vertreter argumentierte ohnehin vorliegende Temperaturunterschied beim Betreten der U-Bahn im Winter, der zusätzlich mit einer Maske noch schlimmer ausfallen würde und sich noch steigere, weil dann diese U-Bahn noch überfüllt sei, ändere ihre Einschätzung nicht. Sie wies auch darauf hin, dass die Maske nur einen Teil des Gesichts bedecken würde. Auch Nachfragen erläuterte sie, dass eine generalisierte Kälteexposition ein Auslöser für die Symptome von FCAS sein können. Eine „generalisierte Kälteexposition“ bedeute, dass der gesamte Körper der Kälte ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme beim BVwG an, dass sie bisher noch nie nach einem Auftreten eines Krankheitsschubs, der durch das Tragen- und Abnehmen des Mund-Nasenschutzes verursacht worden sei, einen Arzt aufgesucht hätte, sondern sich selbst therapiert hätte. Belege über ihre Behauptungen der durch das Tragen und Abnehmen der Maske verursachten Schübe konnte sie demnach nicht vorlegen. Auch war sie nicht in der Lage Unterlagen über das von ihr geschilderte Phänomen über die Schübe als Folge des Tragens der Maske mit dem daraus resultierenden Temperaturunterschied vorzulegen. Die mit der Stellungnahme vom 14.12.2023 vorgelegten Forschungsunterlagen vergleichen zwar die unterschiedlichen Masken (von der einfachen OP-Maske bis zur FFP3-Maske – mit oder ohne Ventil), beschreiben die Auswirkungen des Maskenstils und der Stoffauswahl auf die Komforteigenschaften einer Stoffmaske, sowie thematisierten die Auswirkung des Tragens von Masken bei hoher Luftfeuchtigkeit im Sommer bei hoher Temperatur in Hongkong, ein Bezug zum gegenständliche Fall (Tragen einer Maske im Winter) lässt sich jedoch nicht finden. Abschließend wird vom erkennenden Senat – basierend auf eigener Erfahrung - noch darauf hingewiesen, dass das Tragen einer Maske mit Atemventil den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Hitzestau unter der Maske massiv reduzieren würde. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde, kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen internistischen/rheumatologischen Gutachtens im gegenständlichen Verfahren bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die beauftrage Sachverständige ist ausführlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat dieses einer umfangreichen Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – (…) vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. (…) Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: (…) - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, (…) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist auch keine einer schweren anhaltenden Erkrankung gleichzusetzenden Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels außer Haus (Maske, eventuell mit Atemventil) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Beschwerdeführerin vermag aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Die Beschwerdeführerin vermag aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2267527.1.00