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{'item': 'W207 2279522-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW207 2279522-1 Spruch, W207 2279522-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 21.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: St.p. Implantation einer zementfreien Hüft-TEP rechts 04/2023 N. prostatae - St.p. Prostatektomie 10/2019 Arterielle Hypertonie St.p. TIA COPD St.p. Bifurkafionsprothese (BIF) 02/2019 Narbenbruch St.p. arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht rechts 2006 St.p. Discusextraktion L4/5 1998 (UK Krems) Derzeitige Beschwerden: Von Seiten der Prostata immer wieder Schmerzen im OP - Gebiet, Nachsorge bisher in Ordnung Hüfte rechts operiert worden, benötigt orthopädische Einlage wegen Längenunterschied, insgesamt aber besser als vorher, hatte auch Physiotherapie, geht spazieren Von Seiten der Luft mit Spray soweit in Ordnung Schmerzen in der Wirbelsäule, vor allem in der Früh, hat Anlaufschwierigkeit BIF wurde operiert, alles in Ordnung, benötigt Blutverdünnung Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Foster, Rosuvastatin, Spiriva, Lercanidipin, Plavix, Diovan Sozialanamnese: in Pension, verheiratet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Orthopädie, LK X vom 02.04.2023 - 07.04.2023: Hüft - TEP rechtsArztbrief Orthopädie, LK römisch zehn vom 02.04.2023 - 07.04.2023: Hüft - TEP rechts Arztbrief Urologie, LK Y vom 21.10.2019 - 31.10.2019: suprapubisch radikale Prostatektomie und Lymphknotendissektion bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Größe: 167,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, Narben unauffällig, Narbenbruch Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, KJA 2 cm, Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, blande Narbe rechts Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kleinschrittig aber sicher Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung der Vorsteherdrüse (OP10/2019) unterer Rahmensatz, kein Hinweis auf Rezidiv oder Absiedelungen 13.01.03 50 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Zustand nach Wirbelsäule - und Schulter - OP rechts, unterer Rahmensatz, bei gut erhaltener Beweglichkeit 02.02.02 30 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) oberer Rahmensatz, mit Medikation stabil 06.06.01 20 4 Zustand nach Bifurkafionsprothese (BIF) 02/2019, Zustand nach TIA, g.Z unterer Rahmensatz, medikamentöse Dauermedikation erforderlich Zustand nach Bifurkafionsprothese (BIF) 02 aus 2019,, Zustand nach TIA, g.Z unterer Rahmensatz, medikamentöse Dauermedikation erforderlich 05.03.02 20 5 Narbenbruch in der Medianen unterer Rahmensatz, gut reponierbar 07.08.01 10 6 Leichte Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 6 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. […] Xrömisch zehn Nachuntersuchung 10/2024 - Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 10 aus 2024, - Ablauf der Heilungsbewährung […]

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten, noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der kardiopulmonalen Leistungsbreite vor, sodaß das Zurücklegen einer ausreichenden Wegstrecke problemlos ohne Hilfsmittel möglich ist, das Ein- und Aussteigen unter Überwindung des üblichen Niveauunterschiedes möglich ist und ebenso der sichere Transport gewährleistet ist.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der bis zum 31.10.2024 befristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da im Rahmen des gewährten Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 04.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 04.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des , Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit als „Widerspruch gegen Entscheidung ‚Ausstellung eines Behindertenpasses‘“ bezeichnetem Schreiben vom 22.09.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2023 ein, in der Folgendes ausgeführt wird: „[…..] Gegen Ihren Bescheid vom 29.08.2023 lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Ich bin mit der festgestellten Entscheidung meiner Person betreffend nicht einverstanden. Meinen Widerspruch begründe ich dabei wie folgt: Mir ist es nicht möglich lange Wegstrecken zu gehen aufgrund meiner Einschränkungen punkto HTEP 04/2023 und auch meines Prostataleidens, welches zu raschen Toilettengängen führen muss.Mir ist es nicht möglich lange Wegstrecken zu gehen aufgrund meiner Einschränkungen punkto HTEP 04 aus 2023, und auch meines Prostataleidens, welches zu raschen Toilettengängen führen muss. Ich fordere Sie daher auf, meinen Antrag zur Feststellung der Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch einmal zu überprüfen. Name und Unterschrift des Beschwerdeführers!“ Die belangte Behörde legte am 12.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 19.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO.Am 19.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. Dem Beschwerdeführer wurde am 04.09.2023 ein bis zum 31.10.2023 befristeter Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.08.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Bösartige Neubildung der Vorsteherdrüse (OP10/2019);
  2. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates;
  3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD);
  4. Zustand nach Bifurkafionsprothese (BIF) 02/2019, Zustand nach TIA;
  5. Zustand nach Bifurkafionsprothese (BIF) 02 aus 2019,, Zustand nach TIA;
  6. Narbenbruch in der Medianen
  7. Leichte Hypertonie Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 21.07.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Beweiswürdigung: Der Vollständigkeit halber sei zunächst angemerkt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2023, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, richtet und nicht gegen den in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 04.09.2023 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Obwohl der Beschwerdeführer zwar anführte, gegen die „Ausstellung eines Behindertenpasses“ Beschwerde einzubringen und auch die Aktenzahl des Schreibens, mit dem ihm der Behindertenpass übermittelt wurde, anführte, ergibt sich aus dem angeführten Datum des anzufechtenden Bescheides (29.08.2023) und insbesondere aus dem eindeutigen Wortlaut und unzweifelhaften Inhalt der Beschwerde („Mir ist es nicht möglich lange Wegstrecken zu gehen aufgrund meiner Einschränkungen punkto HTEP 04/2023 und auch meines Prostataleidens, welches zu raschen Toilettengängen führen muss“), dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, Beschwerde erheben wollte, zumal diese Beschwerde mit dem folgenden Satz endet: „Ich fordere Sie daher auf, meinen Antrag zur Feststellung der Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch einmal zu überprüfen.“ Obwohl der Beschwerdeführer zwar anführte, gegen die „Ausstellung eines Behindertenpasses“ Beschwerde einzubringen und auch die Aktenzahl des Schreibens, mit dem ihm der Behindertenpass übermittelt wurde, anführte, ergibt sich aus dem angeführten Datum des anzufechtenden Bescheides (29.08.2023) und insbesondere aus dem eindeutigen Wortlaut und unzweifelhaften Inhalt der Beschwerde („Mir ist es nicht möglich lange Wegstrecken zu gehen aufgrund meiner Einschränkungen punkto HTEP 04 aus 2023, und auch meines Prostataleidens, welches zu raschen Toilettengängen führen muss“), dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, Beschwerde erheben wollte, zumal diese Beschwerde mit dem folgenden Satz endet: „Ich fordere Sie daher auf, meinen Antrag zur Feststellung der Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch einmal zu überprüfen.“ Die Feststellungen betreffend das Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2023 basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 21.07.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.
  9. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde die aus seiner Sicht vorliegende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit der Unmöglichkeit, lange Wegstrecken zu gehen aufgrund einer Hüfttotalendoprothese und dem bei ihm vorliegenden Prostataleiden, welches zu raschen Toilettengängen führe. Die weiteren bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen führt er nicht für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ins Treffen. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer nicht erheblich erschwert ist. Beim Beschwerdeführer liegen keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten und keine schwerwiegende Beeinträchtigung der kardiopulmonalen Leistungsbreite vor, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen unter Überwindung des üblichen Niveauunterschiedes sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Beim Beschwerdeführer liegt zwar ein Hüftgelenksersatz rechts (Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese am 03.04.2023) vor, jedoch ist dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Landesklinikums vom 07.04.2023 nicht zu entnehmen, dass die Implantation der Hüfttotalendoprothese in irgendeiner Weise fehlgeschlagen wäre; vielmehr erfolgte die Entlassung bei unkompliziertem postoperativen Verlauf, einer zum Zeitpunkt der Entlassung beim operierten Hüftgelenk gegebenen Beweglichkeit von 0-0-90 Grad und ungestörter Neurologie beider unterer Extremitäten. In der persönlichen Untersuchung am 17.07.2023 waren die Hüftgelenke des Beschwerdeführers frei beweglich, es waren keine Funktionseinschränkungen objektivierbar. Die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten waren gleichsam frei beweglich. Das Gangbild des Beschwerdeführers zeigte sich zwar kleinschrittig, aber ausreichend sicher, die Verwendung eines Hilfsmittels geht – abgesehen von einer orthopädischen Einlage - weder aus den vorliegenden Befunden noch aus dem Sachverständigengutachten hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Vorliegen aktueller erheblicher Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten ist daher nicht objektiviert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurücklegen kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorbringt, dass er keine „langen Wegstrecken“ gehen könne, wobei er hierbei keine Angabe zur möglichen Gehstrecke tätigte. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst an, dass er zwar aufgrund des Längenunterschiedes eine orthopädische Einlage benötige, er jedoch auch spazieren gehen könne, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert; die Schmerzen in der Wirbelsäule würden insbesondere in der Früh auftreten. Eine maßgebliche Einschränkung in Bezug auf die Länge von Wegstrecken kann auch daraus aber nicht abgeleitet werden. Aufgrund der ausreichenden Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten kann der Beschwerdeführer auch Niveauunterschiede ausreichend sicher überwinden, sodass ihm das Einsteigen in ein und das Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich ist. Die Funktionen der oberen Extremitäten sind zudem ausreichend erhalten, sowohl in den Schultergelenken, den Ellenbogengelenken, Handgelenken sowie Fingergelenken waren keine Funktionseinschränkungen objektivierbar, der Faustschluss war beidseitig möglich. Der Beschwerdeführer kann sich daher an Haltegriffen beim Einsteigen in ein und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie während der Fahrt anhalten. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist sohin gewährleistet. Aus dem erhobenen Status und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Die Feststellung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Bezug auf das unter der Leidensposition 2 festgestellte Leiden generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, wonach trotz Hüftgelenksersatz und erfolgter Wirbelsäulen- und Schulteroperation eine gute Beweglichkeit vorliege, sind daher nicht zu beanstanden.Aus dem erhobenen Status und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Die Feststellung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Bezug auf das unter der Leidensposition 2 festgestellte Leiden generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, wonach trotz Hüftgelenksersatz und erfolgter Wirbelsäulen- und Schulteroperation eine gute Beweglichkeit vorliege, sind daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und brachte der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD I) stehen würden, vor, sondern gab er diesbezüglich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.07.2023 an, mit dem Spray sei sein Zustand in Ordnung. Der Beschwerdeführer wird hier lediglich mit Foster und Spiriva behandelt, das Erfordernis einer Langzeitsauerstoffbehandlung ist nicht vorliegend und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und brachte der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der bei ihm vorliegenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD römisch eins) stehen würden, vor, sondern gab er diesbezüglich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.07.2023 an, mit dem Spray sei sein Zustand in Ordnung. Der Beschwerdeführer wird hier lediglich mit Foster und Spiriva behandelt, das Erfordernis einer Langzeitsauerstoffbehandlung ist nicht vorliegend und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Prostataleidens die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könne, da dieses Leiden zu rasch notwendigen Toilettengängen führe. Das führende Leiden des Beschwerdeführers ist zwar mit „Bösartige Neubildung der Vorsteherdrüse (OP10/2019)“ bezeichnet, im Zuge der persönlichen Untersuchung gab er hierbei „immer wieder“ Schmerzen im Operationsbereich an, das Vorliegen einer Harninkontinenz brachte er dabei jedoch nicht vor. Eine bestehende Harninkontinenz ergibt sich zudem auch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und gibt es weder in den vorliegenden Befunden noch im Sachverständigengutachten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer entsprechende Einlagen verordnet erhalten hat oder diese dauerhaft auch benutzt. Auch in der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Harninkontinenz nicht. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Notwendigkeit von raschen Toilettengängen unmöglich wäre ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, vermochte er daher nicht darzulegen. Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung einer Harninkontinenz könnte – anders als etwa im Fall einer Stuhlinkontinenz - noch nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch – bei Verwendung entsprechender Einlagen – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinische Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch den medizinische Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer und intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 21.07.
  10. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  12. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.

  1. eingehend ausgeführt wurde – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 21.07.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde – auf diese Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 21.07.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund des Prostataleidens rasch die Toilette aufsuchen zu müssen, ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob (Stuhl)Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung aufgrund festgestellter Inkontinenz vorzunehmen ist (vgl. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, sowie vom 9.11.2016, RA 2016/11/0137). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die genannte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich jedoch durchwegs auf Stuhl- und nicht Harninkontinenz und begründet das Höchstgericht seine Entscheidung auf Basis der sich durch die Stuhlinkontinenz ergebenden spezifischen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorliegens einer Harninkontinenz würde eine solche im Lichte der dargestellten Judikatur für sich allein betrachtet noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen.Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund des Prostataleidens rasch die Toilette aufsuchen zu müssen, ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob (Stuhl)Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung aufgrund festgestellter Inkontinenz vorzunehmen ist vergleiche Erkenntnisse vom
  4. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, sowie vom 9.11.2016, RA 2016/11/0137). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die genannte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich jedoch durchwegs auf Stuhl- und nicht Harninkontinenz und begründet das Höchstgericht seine Entscheidung auf Basis der sich durch die Stuhlinkontinenz ergebenden spezifischen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorliegens einer Harninkontinenz würde eine solche im Lichte der dargestellten Judikatur für sich allein betrachtet noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer aber auch gar nicht explizit das Vorliegen einer Harninkontinenz und bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen. Darüber hinaus geht aus den Befunden nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Inkontinenzprodukte verordnet erhalten hat oder solche dauerhaft verwendet. Das Vorliegen einer Harninkontinenz ist daher nicht objektiviert. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend substantiiert und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 weder im Rahmen des ihm von der belangten Behörde diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 weder im Rahmen des ihm von der belangten Behörde diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen beantragte weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2279522.1.00

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