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{'item': 'W208 2274465-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW208 2274465-1 Spruch, W208 2274465-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund mehrerer Verfahren am LG XXXX und einer Exekutionsbewilligung des BG XXXX wurden von der Präsidentin des LG bzw der Zahlstelle des BG, der Beschwerdeführerin (BF) in mehreren Bescheiden rechtskräftig Gerichtgebühren bzw Exekutionskosten iHv insgesamt € 12.116,40 auferlegt (AS 25-70).
  2. Aufgrund mehrerer Verfahren am LG römisch 40 und einer Exekutionsbewilligung des BG römisch 40 wurden von der Präsidentin des LG bzw der Zahlstelle des BG, der Beschwerdeführerin (BF) in mehreren Bescheiden rechtskräftig Gerichtgebühren bzw Exekutionskosten iHv insgesamt € 12.116,40 auferlegt (AS 25-70).
  3. Am 15.12.2021, 08.03.2022, 01.04.2022, 30.05.2022 und 13.10.2022 stellte die BF bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgericht XXXX (in der Folge: OLG) einen Stundungs- und Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 1 und 2 GEG (AS 3-23).
  4. Am 15.12.2021, 08.03.2022, 01.04.2022, 30.05.2022 und 13.10.2022 stellte die BF bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgericht römisch 40 (in der Folge: OLG) einen Stundungs- und Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG (AS 3-23). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, es sei gerichtsnotorisch, dass sie derzeit ein schwieriges Scheidungsverfahren habe und von der Rechtsanwaltskammer XXXX am 22.09.2021 bis einschließlich 02.12.2021 suspendiert worden sei. Aufgrund der Suspendierung habe sie ihrer Arbeit nicht nachgehen und keine Einkünfte erzielen können. Außerdem habe sie zwei Sorgepflichten. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, es sei gerichtsnotorisch, dass sie derzeit ein schwieriges Scheidungsverfahren habe und von der Rechtsanwaltskammer römisch 40 am 22.09.2021 bis einschließlich 02.12.2021 suspendiert worden sei. Aufgrund der Suspendierung habe sie ihrer Arbeit nicht nachgehen und keine Einkünfte erzielen können. Außerdem habe sie zwei Sorgepflichten.
  5. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erteilte die BF in Form eines ausgefüllten Fragebogens sowie durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln Auskunft zu ihren Vermögensverhältnissen.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Präsidentin des OLG XXXX (in der Folge: belangte Behörde) wurde den Anträgen nicht stattgegeben.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Präsidentin des OLG römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) wurde den Anträgen nicht stattgegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen zum Stundungsantrag ausgeführt, dass aufgrund der von der BF dargestellten prekären Vermögenslage, die Einbringung der offenen Forderungen gefährdet erscheine. Die BF habe keine Sicherheitsleistung angeboten und habe nicht darlegen können, warum die Einbringung nicht gefährdet sei. Zum Nachlassantrag wurde sinngemäß angeführt, dass aufgrund des Lebensalters der BF, den Unterhaltszahlungen des Vaters ihrer Kinder und ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin erwartet werden könne, dass ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sein werden. Daher liege keine besondere Härte vor.
  8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 31.05.2023) erhob die BF am 28.06.2023 Beschwerde in vollem Umfang und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung wurde im Wesentlichen unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, ausgeführt: Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform, da es Art 6 EMRK, Art 18 B-VG sowie Art 7 B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Die Einziehung der Gerichtsgebühren vom Konto gem den Bestimmungen des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) gem § 4 Abs 4 GGG und die Haftung für den Mehrbetrag widerspreche der EMRK. Das Gerichtsgebührengesetz gehöre derart geändert, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien.Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform, da es Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG sowie Artikel 7, B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Die Einziehung der Gerichtsgebühren vom Konto gem den Bestimmungen des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) gem Paragraph 4, Absatz 4, GGG und die Haftung für den Mehrbetrag widerspreche der EMRK. Das Gerichtsgebührengesetz gehöre derart geändert, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren, berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe, verletze Art 6 EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens hätte. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren, berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe, verletze Artikel 6, EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens hätte. Schließlich wird noch ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Zahlungsfrist oder einer Ratenzahlung gemäß § 9 Abs 1 GEG bzw ein Nachlass der Gebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG vorliegen würden, zumal die Gerichtsgebühren (hier führt die BF, wohl irrtümlich, nur einen Betrag von € 601—an ) für die BF zu hoch seien und eine besondere Härte darstellen würden. Auch der Verfahrenshilfeantrag der BF sei abgewiesen worden. Schließlich wird noch ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Zahlungsfrist oder einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG bzw ein Nachlass der Gebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegen würden, zumal die Gerichtsgebühren (hier führt die BF, wohl irrtümlich, nur einen Betrag von € 601—an ) für die BF zu hoch seien und eine besondere Härte darstellen würden. Auch der Verfahrenshilfeantrag der BF sei abgewiesen worden. Es wurden sodann die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen sowie die Mutwillensstrafe (sic!) ersatzlos aufzuheben, in eventu, die Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie den Sachverhalt gemäß Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt. Schließlich wurde angeführt, dass keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe.Es wurden sodann die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen sowie die Mutwillensstrafe (sic!) ersatzlos aufzuheben, in eventu, die Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie den Sachverhalt gemäß Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt. Schließlich wurde angeführt, dass keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe.
  9. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 (eingelangt am 03.07.2023) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Die 1964 geborene BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist Rechtsanwältin und wurde von der Rechtsanwaltskammer XXXX am 22.09.2021 bis einschließlich 02.12.2021 suspendiert. Danach durfte sie wieder als Rechtsanwältin arbeiten. Sie hat Sorgepflichten für die bei ihr lebenden Kinder, die 2001 und 2004 geboren sind. Sie lebt in Scheidung und mit ihren Kindern noch in der ehelichen Wohnung. Sie erhält vorläufigen Unterhalt iHv € 2.200,-- von ihrem (Ex-)Mann, der gut situiert ist und über ein Einkommen von mtl rund € 9.420,-- verfügt. Die 1964 geborene BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist Rechtsanwältin und wurde von der Rechtsanwaltskammer römisch 40 am 22.09.2021 bis einschließlich 02.12.2021 suspendiert. Danach durfte sie wieder als Rechtsanwältin arbeiten. Sie hat Sorgepflichten für die bei ihr lebenden Kinder, die 2001 und 2004 geboren sind. Sie lebt in Scheidung und mit ihren Kindern noch in der ehelichen Wohnung. Sie erhält vorläufigen Unterhalt iHv € 2.200,-- von ihrem (Ex-)Mann, der gut situiert ist und über ein Einkommen von mtl rund € 9.420,-- verfügt. Als Rechtsanwältin hat sie mir Ihrer Kanzlei 2019 einen Verlust von € 16.705,92 gemacht und standen diesem ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei der Baufirma Ihres (Ex-)Mannes von € 5.161,95 gegenüber. Sie hat Schulden bei zwei Banken für Kredite: Sparkasse € 140.000,--, Volksbank € 38.000,--. Ihr Geschäftskonto war mit 03.01.2022 mit 28.152,12 und ihr Kreditkonto bei der Sparkasse war zum 30.09.2021, mit € 40.790,83 im Minus. Der Kontoauszug für das Privatkonto bei der Sparkasse wies mit 04.11.2021, einen Minussaldo von € 1.260,37 auf, jenes bei der Volksbank per 08.11.2021, ebenfalls einen Minussaldo von 1.714,
  11. Aktuelle Informationen zu ihrer Vermögenslage hat die BF bis dato nicht vorgelegt. Die im Bescheid auf Seite 3 und 4 angeführten Zahlungsbefehle über insgesamt € 12.116,40 sind rechtskräftig. Eine Sicherheit für die Einbringung des aushaftenden Betrages hat die BF nicht angeboten.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der BF in ihrem Antrag, dem Fragebogen vom 01.04.2022 (und den dazu vorgelegten Unterlagen) sowie den im Akt einliegenden Bescheid. Der Feststellung der Rechtskraft der Zahlungsbefehle (Bescheide – AS 25-70) konnten getroffen werden, da die BF den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist und sich auch keine Anhaltspunkte im Akt finden, dass das nicht der Fall wäre. Im Gegenteil, im Akt liegt eine Auskunft des LG an die Einbringungsstelle auf, wonach die Bescheide seit 27.02.2023 rechtskräftig und vollstreckbar sind (AS 71). Die Feststellung, dass die BF gesund und als Rechtsanwältin arbeitsfähig ist und arbeitet, ergibt sie aus ihren Angaben, wonach sie nur vorübergehend – aufgrund der Suspendierung – als Rechtsanwältin kein Einkommen erzielen habe können. Die BF hat im Beschwerdeverfahren und bei der Behörde keine Angaben gemacht die auf gesundheitliche Einschränkungen schließen ließen. Die Feststellung hinsichtlich der Vermögens- und Einkommenssituation ergeben sich aus den von der BF dazu vorgelegten Unterlagen und den von ihr gemachten Angaben im Fragebogen am 01.04.2022 (AS 87-166, zusammengefasst im Bescheid Seiten 2 und 3). Sie gab an, dass sie aufgrund einer vorübergehenden Suspendierung von der Rechtsanwaltskammer zwischen 22.09.2021 und 05.01.2022 keine Einkünfte erzielen konnte (AS 90). Die BF hat weder mit Ihrer Beschwerde, noch danach aktuellere Auskünfte zu ihrer Vermögenslage oder zu einer Änderung ihrer persönlichen und familiären Situation erteilt, obwohl sie bereits anlässlich einer früheren Beschwerde vom BVwG auf ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde (BVwG, 05.12.2022, W208 2238026-1). Dass die BF eine Sicherheitsleistung angeboten hätte, hat sie nicht behauptet und ist auch dem Verwaltungsakt dazu nichts zu entnehmen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  17. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  18. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, der BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, der BF bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
  19. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten: § 9 GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“:Paragraph 9, GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“: „

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. […]
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts XXXX im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“[…],
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts römisch 40 im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“ Zu § 9 GEG hat der VwGH ua folgende Rechtssätze gefasst: Zu Paragraph 9, GEG hat der VwGH ua folgende Rechtssätze gefasst: Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu Paragraph 9, GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG) Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191).Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu Paragraph 9, GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu Paragraph 9, GEG) Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191). Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
  1. Anwendung auf den konkreten Fall Die BF wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen das System der Gerichtsgebühren in Österreich und bringt schließlich vor, dass bei ihr in der Einbringung der Gebühren eine besondere Härte iSd § 9 Abs 1 und 2 GEG erblickt werden könne, zumal der Betrag für sie zu hoch sei. Die BF wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen das System der Gerichtsgebühren in Österreich und bringt schließlich vor, dass bei ihr in der Einbringung der Gebühren eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG erblickt werden könne, zumal der Betrag für sie zu hoch sei. 3.3.
  2. Nachlass gemäß § 9 Abs 2 GEG3.3.
  3. Nachlass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren nach dem GGG, dem GEG und der EO. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren nach dem GGG, dem GEG und der EO. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Anträgen auf Nachlass und den von der BF vorgelegten Unterlagen, dass keine besondere Härte vorliegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann aus dem Umstand, dass die BF Sorgepflichten für zwei Kinder hat, in Scheidung lebt und einen kurzen Zeitraum von ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ausgeschlossen war, nicht auf eine Existenzbedrohung für sie oder ihre Kinder geschlossen werden. Sie übt ihren Beruf wieder aus, sie bzw ihre Kinder erhalten Unterhalt von ihrem gut situierten (Ex-)Mann. Die Kinder sind bereits 19 und 23 Jahre alt und werden in absehbarer Zeit ihr eigenes Einkommen haben und eine allfällige Exekution der BF, würde nur bis zum Existenzminimum erfolgen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund dieser Umstände und ihres Lebensalters von 60 Jahren, ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sein werden, ist nachvollziehbar und liegt damit, vor dem Hintergrund der oa Rsp des VwGH keine besondere Härte vor. 3.3.
  4. Stundung gemäß § 9 Abs 1 GEG 3.3.
  5. Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Stundungswerberin, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Sie hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat sie konkretisierend anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E
  6. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Stundungswerberin, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Sie hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat sie konkretisierend anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E
  7. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Hinsichtlich ihres Stundungsantrages nach § 9 Abs 1 GEG hat die BF in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert behauptet, dass keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe. Sie hat dazu in ihrer Beschwerde vom 28.06.2023 kein Angebot für die Höhe von Raten gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Einsicht in ihrer nunmehrigen Vermögenslage geben und den Schluss zulassen würden, dass keine Gefährdung der Einbringung von € 12.116,40 bestünde. Hinsichtlich ihres Stundungsantrages nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG hat die BF in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert behauptet, dass keine Gefahr der Einbringlichmachung bestehe. Sie hat dazu in ihrer Beschwerde vom 28.06.2023 kein Angebot für die Höhe von Raten gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Einsicht in ihrer nunmehrigen Vermögenslage geben und den Schluss zulassen würden, dass keine Gefährdung der Einbringung von € 12.116,40 bestünde. Ihre am 01.04.2022 vorgelegten Unterlagen, zeigen eine äußerst angespannte Vermögenslage und ist der belangten Behörde vor deren Hintergrund nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ausgeht. Eine Sicherheitsleistung hat sich nicht angeboten. Ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnten daher nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel festgestellt werden. Liegen keine Besicherung der ausstehenden Forderung oder nachvollziehbare Angaben und Bescheinigungsmittel zur Einbringlichkeit (trotz Stundung) vor, kommt es auf das Vorliegen einer besonderen Härte nicht mehr entscheidend an, weil – wie bereits oben erwähnt – diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. 3.3.
  8. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) verwiesen: Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs 1 ZPO und § 9 Abs 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12; oder etwa jüngst die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zur Höhe der Gebühr nach TP 1 durch VfGH vom 28.02.2022 E 4320/2021 zum Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2021, GZ W101 2237427-1, wo es aufgrund des hohen Streitwertes um eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe ging und auch der VwGH die Revision als unbegründet abgewiesen hat (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12; oder etwa jüngst die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zur Höhe der Gebühr nach TP 1 durch VfGH vom 28.02.2022 E 4320 aus 2021, zum Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2021, GZ W101 2237427-1, wo es aufgrund des hohen Streitwertes um eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe ging und auch der VwGH die Revision als unbegründet abgewiesen hat (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Eine Antragstellung gemäß Art 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH daher zu unterbleiben.Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH daher zu unterbleiben. Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Art 267 AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sein soll.Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sein soll. Im Übrigen gehen die Argumente, die sich gegen die Höhe bzw Richtigkeit der Gebühr richten, ins Leere, weil allfällige diesbezügliche Fehler im Nachlass- und Stundungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden können. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.
  9. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.3.
  10. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2274465.1.00

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