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{'item': 'W213 2256852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW213 2256852-1 Spruch, W213 2256852-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Oberstaatsanwältin der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberstaatsanwältin der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 02.06.2021, präzisiert durch Schreiben vom 20.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin zurückgelegten Vordienstzeiten. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Antrag auf die Zeiträume vor dem 01.02.2008 beziehe.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 02.06.2021, präzisiert durch Schreiben vom 20.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin zurückgelegten Vordienstzeiten. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Antrag auf die Zeiträume vor dem 01.02.2008 beziehe. I.
  5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat: „Der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin vom
  7. Juni 2021 gemäß § 169h Abs 1 GehG wird abgewiesen.“„Der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin vom
  8. Juni 2021 gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG wird abgewiesen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vortätigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin nicht das Erfordernis der Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1a lit.c sublit. aa GehG erfülle. Einer nachträglichen Anrechnung von nützlichen Zeiten nach § 12 Abs. 3GehG stehe die Rechtskraft des seinerzeit ergangenen Bescheides entgegen (§ 169g Abs 6 GehG).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vortätigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin nicht das Erfordernis der Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG erfülle. Einer nachträglichen Anrechnung von nützlichen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3 G, e, h, G, stehe die Rechtskraft des seinerzeit ergangenen Bescheides entgegen (Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG). I.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 20.07.2021 im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anrechnung erfüllt seien. römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 20.07.2021 im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anrechnung erfüllt seien. Es hätte ihr zumindest jener Teil der bisher nicht angerechneten Vordienstzeiten gerechnet werden müssen, welcher auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin entfallen sei, somit der Zeitraum von 25.07.2006 bis 01.02.2008, weil diese Tätigkeit als gleichwertig iSd § 12 Abs 2 Z la lit c GehG zu qualifizieren sei.Es hätte ihr zumindest jener Teil der bisher nicht angerechneten Vordienstzeiten gerechnet werden müssen, welcher auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin entfallen sei, somit der Zeitraum von 25.07.2006 bis 01.02.2008, weil diese Tätigkeit als gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Z la Litera c, GehG zu qualifizieren sei. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre Vortätigkeit als Rechtsanwältin vom 25.07.2006 bis 01.02.2008 angerechnet und ihr Besoldungsdienstalter entsprechend angepasst werde, ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  11. Mit Schreiben vom 08.02.2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 08.02.2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Oberstaatsanwältin der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Übrigen wird auf den oben dargestellten Verfahrensgang verwiesen
  14. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Zwar enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid keinen Bescheidadressaten. Der Zustellverfügung des Bescheides, die dem Bescheid angehängt ist, kann jedoch der Name der Beschwerdeführerin entnommen werden, sowie der Hinweis, dass der Bescheid dieser nachweislich zuzustellen sei, was in der Folge auch geschehen ist und nicht bestritten wird. Damit ist der Bescheid ihr eindeutig zuordenbar. Dies deckt sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).Zwar enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid keinen Bescheidadressaten. Der Zustellverfügung des Bescheides, die dem Bescheid angehängt ist, kann jedoch der Name der Beschwerdeführerin entnommen werden, sowie der Hinweis, dass der Bescheid dieser nachweislich zuzustellen sei, was in der Folge auch geschehen ist und nicht bestritten wird. Damit ist der Bescheid ihr eindeutig zuordenbar. Dies deckt sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht vergleiche VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Der Adressat eines Bescheides kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (vgl. VwGH 08.05.2002, 2000/04/0196; 27.10.2008, 20008/17/0100; 14.05.2014, 2012/06/0226).Der Adressat eines Bescheides kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben vergleiche VwGH 08.05.2002, 2000/04/0196; 27.10.2008, 20008/17/0100; 14.05.2014, 2012/06/0226). Die Beschwerde ist daher zulässig. Zu A) Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Durch den mit Schreiben vom 08.02.2024 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Schreiben vom 08.02.2024 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2256852.1.00

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