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{'item': 'W226 2278630-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW226 2278630-1 Spruch, W226 2278630-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, aus Syrien zu stammen und XXXX Jahre alt zu sein. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass in Syrien Krieg herrsche und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Er fürchte den IS und habe Angst, in den Militärdienst einberufen zu werden. Er sei 2016 zu Fuß in die Türkei gegangen, wo sich derzeit seine Familie aufhalte.
  3. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Syrien zu stammen und römisch 40 Jahre alt zu sein. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass in Syrien Krieg herrsche und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Er fürchte den IS und habe Angst, in den Militärdienst einberufen zu werden. Er sei 2016 zu Fuß in die Türkei gegangen, wo sich derzeit seine Familie aufhalte.
  4. Am 09.05.2023 wurde der BF einem Handröntgen unterzogen.
  5. Am 15.06.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF bezüglich der Länderfeststellungen bei der Behörde ein.
  6. Am 20.06.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, das Herkunftsland wegen dem IS verlassen zu haben. Seit die Kurden die Herrschaft übernommen hätten, würden diese bereits 14-Jährige für den Kampf rekrutieren. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland befürchte der BF, auch zwangsrekrutiert zu werden. Er würde gezwungen werden, mit der Waffe gegen Landsleute zu kämpfen und das lehne er ab. Die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, gebe es nicht.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 24.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 24.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass der BF aktuell XXXX Jahre alt sei und keine individuellen Verfolgungsgründe zu seiner Person glaubhaft gemacht worden seien. Der verpflichtende Wehrdienst in der syrischen Armee bzw. die von der PYD verordneten Wehrpflicht bestehe für Männer zwischen 18 und 40 Jahren, weshalb es sich beim BF um keinen Wehrdienstverweigerer handle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Heimatland des BF in Verbindung mit seinem jugendlichen Alter von XXXX Jahren würde im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF aktuell römisch 40 Jahre alt sei und keine individuellen Verfolgungsgründe zu seiner Person glaubhaft gemacht worden seien. Der verpflichtende Wehrdienst in der syrischen Armee bzw. die von der PYD verordneten Wehrpflicht bestehe für Männer zwischen 18 und 40 Jahren, weshalb es sich beim BF um keinen Wehrdienstverweigerer handle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Heimatland des BF in Verbindung mit seinem jugendlichen Alter von römisch 40 Jahren würde im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Auch in rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle, der als Kind aus Syrien ausgereist sei und sich nie einer Einberufung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Milizen entzogen habe.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 20.09.2023 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang und führte darin aus, er fürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Militär oder einer oppositionellen Miliz zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden. Der BF lehne es ab, für jegliche Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Der BF sei 17 und werde im XXXX Jahre alt. Er sei daher bereits im Alter, in dem die Vorbereitungshandlungen für den Militärdienst bei der syrischen Armee gesetzt werden würden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 20.09.2023 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang und führte darin aus, er fürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Militär oder einer oppositionellen Miliz zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden. Der BF lehne es ab, für jegliche Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Der BF sei 17 und werde im römisch 40 Jahre alt. Er sei daher bereits im Alter, in dem die Vorbereitungshandlungen für den Militärdienst bei der syrischen Armee gesetzt werden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2023 bereits XXXX Jahre alt. In seinem Asylantrag brachte der BF die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als Fluchtgrund vor. Der BF war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2023 bereits römisch 40 Jahre alt. In seinem Asylantrag brachte der BF die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als Fluchtgrund vor. Im angefochtenen Bescheid stellte die Behörde explizit fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung XXXX Jahre alt war. Weiters führte das BFA aus, dass der BF in Syrien keinen konkreten, die Person des BF betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten seien.Im angefochtenen Bescheid stellte die Behörde explizit fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung römisch 40 Jahre alt war. Weiters führte das BFA aus, dass der BF in Syrien keinen konkreten, die Person des BF betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten seien. Ferner stellte die Behörde fest, dass der BF hinsichtlich des verpflichtenden Wehrdienstes in der syrischen Armee bzw. aufgrund der von der PYD verordneten Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 40 Jahren kein Wehrdienstverweigerer sei. Der BF habe sich auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Das BF führte ferner aus, dass nicht festgestellt werde, dass der BF von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die Behörde ferner fest, dass es sich bei dem BF um einen Minderjährigen handle, der als Kind aus Syrien ausgereist sei und sich nie einer Einberufung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Milizen entzogen habe. Es liege sohin auch keine Gefährdung hinsichtlich einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime oder der kurdischen Einheiten vor. Aus den im Bescheid zitierten Länderberichten ergibt sich, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (AS 238). Ferner ist aus den vom BFA zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass laut Gesetz in Syrien junge Männer im Alter von XXXX Jahren dazu aufgerufen sind, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und ihr Wehrbuch abzuholen (AS 239).Aus den im Bescheid zitierten Länderberichten ergibt sich, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (AS 238). Ferner ist aus den vom BFA zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass laut Gesetz in Syrien junge Männer im Alter von römisch 40 Jahren dazu aufgerufen sind, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und ihr Wehrbuch abzuholen (AS 239). Die Behörde hat trotz des Alters des BF knapp unter 18 keine Ermittlungen hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung des BF gesetzt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
  5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF sowie den Ausführungen des BFA ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Ausführungen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung in den Länderberichten zu Syrien ergeben sich aus den im Bescheid enthaltenen diesbezüglichen Auszügen der Länderinformationen (AS 238f). In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zurückverweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
  3. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 17.5.2021, Ra 2021/18/0089, mwN). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). 3.2.
  3. Im Fall des Beschwerdeführers erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid explizit fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung XXXX Jahre alt war. Gleichzeitig wurde von der Behörde festgehalten, dass der BF nicht als Wehrdienstverweigerer anzusehen sei, weil der Wehrdienst nur für Männer zwischen 18 und 40 Jahren gelte. Der BF habe sich auch keiner konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet (AS 341). Ob bei Rückkehr in das Herkunftsland die Gefahr einer Zwangsrekrutierung drohe, behandelte die Behörde dabei in keiner Weise. Dies trotz des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung knapp vor seinem
  4. Geburtstag stand und sohin die Erreichung des Alters, ab welchem eine Einziehung zum Wehrdienst möglich ist, kurz bevorstand und der BF diesbezügliche Befürchtungen in seinem Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte. Das BFA stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid explizit fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung römisch 40 Jahre alt war. Gleichzeitig wurde von der Behörde festgehalten, dass der BF nicht als Wehrdienstverweigerer anzusehen sei, weil der Wehrdienst nur für Männer zwischen 18 und 40 Jahren gelte. Der BF habe sich auch keiner konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet (AS 341). Ob bei Rückkehr in das Herkunftsland die Gefahr einer Zwangsrekrutierung drohe, behandelte die Behörde dabei in keiner Weise. Dies trotz des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung knapp vor seinem
  5. Geburtstag stand und sohin die Erreichung des Alters, ab welchem eine Einziehung zum Wehrdienst möglich ist, kurz bevorstand und der BF diesbezügliche Befürchtungen in seinem Antrag auf internationalen Schutz vorbrachte. Dadurch ließ die Behörde aber die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfGH vom 13.06.2023, E2987/2022), außer Acht. Darin wurde ein ähnlich gelagerter Fall behandelt, in welchem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer keine „aktuelle“ Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee drohe, da dieser im Entscheidungszeitpunkt 16 Jahre alt sei und die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in Syrien erst ab dem Alter von XXXX Jahren bestehe. Da der Beschwerdeführer noch nicht das wehrpflichtige Alter erreicht habe, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine aktuelle asylrelevante Gefährdung bestehe. Auf diesen Umstand verwies das Bundesverwaltungsgericht ua auch im Hinblick auf eine drohende Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder durch eine andere Kriegspartei.Dadurch ließ die Behörde aber die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfGH vom 13.06.2023, E2987/2022), außer Acht. Darin wurde ein ähnlich gelagerter Fall behandelt, in welchem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer keine „aktuelle“ Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee drohe, da dieser im Entscheidungszeitpunkt 16 Jahre alt sei und die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in Syrien erst ab dem Alter von römisch 40 Jahren bestehe. Da der Beschwerdeführer noch nicht das wehrpflichtige Alter erreicht habe, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine aktuelle asylrelevante Gefährdung bestehe. Auf diesen Umstand verwies das Bundesverwaltungsgericht ua auch im Hinblick auf eine drohende Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder durch eine andere Kriegspartei. In diesem Zusammenhang führte der Verfassungsgerichtshof in E2987/2022 vom 13.06.2023 aus, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §3, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). In diesem Zusammenhang führte der Verfassungsgerichtshof in E2987/2022 vom 13.06.2023 aus, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §3, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Ferner hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2023 fest: „Nach den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend sei. Dies gilt vom
  6. Jänner des Jahres, in dem das Alter von XXXX Jahren erreicht wird. Im Alter von XXXX Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im XXXX geborenen Beschwerdeführer besteht somit in wenigen Monaten die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über einem Jahr hat er den Wehrdienst anzutreten. Der Beschwerdeführer wird daher bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit knapp XXXX Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des
  7. Lebensjahres – auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen – nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von XXXX Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann (vgl VfGH 27.2.2023, E3307/2022).“„Nach den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend sei. Dies gilt vom
  8. Jänner des Jahres, in dem das Alter von römisch 40 Jahren erreicht wird. Im Alter von römisch 40 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im römisch 40 geborenen Beschwerdeführer besteht somit in wenigen Monaten die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über einem Jahr hat er den Wehrdienst anzutreten. Der Beschwerdeführer wird daher bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit knapp römisch 40 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des
  9. Lebensjahres – auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen – nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von römisch 40 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann vergleiche VfGH 27.2.2023, E3307/2022).“ Der Verfassungsgerichtshof hielt zusammenfassend fest, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, die vorgebrachte Gefahr einer drohenden Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee, wenn der Beschwerdeführer das wehrfähige Alter erreicht, zu prüfen. Sohin mangele es der angefochtenen Entscheidung an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliege, womit sie schon aus diesem Grund mit Willkür belastet sei (vgl. VfGH 13.06.2023, E2987/2022). Der Verfassungsgerichtshof hielt zusammenfassend fest, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, die vorgebrachte Gefahr einer drohenden Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee, wenn der Beschwerdeführer das wehrfähige Alter erreicht, zu prüfen. Sohin mangele es der angefochtenen Entscheidung an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliege, womit sie schon aus diesem Grund mit Willkür belastet sei vergleiche VfGH 13.06.2023, E2987/2022). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018). 3.2.
  10. Im gegenständlichen Fall verkannte die Behörde die geltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und verabsäumte gänzlich, die vom BF vorgebrachte Gefahr einer unmittelbar drohenden Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee, zu prüfen. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung und das Alter des BF knapp unter XXXX Jahren hätte sich die Behörde genauer mit einer drohenden Zwangsrekrutierung auseinandersetzen müssen. 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall verkannte die Behörde die geltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und verabsäumte gänzlich, die vom BF vorgebrachte Gefahr einer unmittelbar drohenden Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee, zu prüfen. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung und das Alter des BF knapp unter römisch 40 Jahren hätte sich die Behörde genauer mit einer drohenden Zwangsrekrutierung auseinandersetzen müssen. Dies umso mehr, als die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass die Herkunftsregion „sowohl im Einflussbereich der kurdischen als auch der syrischen Streitkräfte liegt“ (AS 198). Im Verwaltungsverfahren herrscht der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht. Diese ergibt sich aus der Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG, wonach die Behörde die Pflicht trifft, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Eine speziell in Bezug auf das Asylverfahrende konkretisierende Bestimmung findet sich in § 18 AsylG. Darin wird in Abs. 1 festgelegt, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. § 18 AsylG stellt sohin eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, und 15.6.2021, Ra 2020/19/0344 bis 0346, je mwN).Im Verwaltungsverfahren herrscht der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht. Diese ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG, wonach die Behörde die Pflicht trifft, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Eine speziell in Bezug auf das Asylverfahrende konkretisierende Bestimmung findet sich in Paragraph 18, AsylG. Darin wird in Absatz eins, festgelegt, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Paragraph 18, AsylG stellt sohin eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, und 15.6.2021, Ra 2020/19/0344 bis 0346, je mwN). Daraus folgt, dass es nicht allein den Verfahrensparteien obliegt, Beweismittel vorzubringen und ihr Vorbringen damit zu untermauern. Auch die Behörde hat die Verpflichtung, ungeklärte Umstände und offene Punkte auch von Amts wegen aufzuklären. 3.2.
  12. Im vorliegenden Fall wurde somit die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde verletzt, indem sich das BFA nicht mit der vom BF vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung auseinandergesetzt hat, obwohl der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung knapp vor seinem
  13. Geburtstag stand und sohin eine Einziehung zum Wehrdienst nicht von vornherein komplett auszuschließen ist. Ferner brachte der BF die Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst explizit im Verfahren vor. Diesbezüglich Ermittlungen hat die Behörde dennoch gänzlich unterlassen und darauf verwiesen, dass der BF noch minderjährig sei und ihm sohin keine Verfolgung als Wehrdienstverweigerer drohe. Auf die drohende Gefahr der Einziehung in den Militärdienst im Herkunftsland ging die Behörde dabei nicht ein. Durch diese Vorgehensweise der Behörde würden wesentliche Ermittlungspflichten an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden, welche in erster Linie zur Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet wurde (vgl. VwGh 26.0.2014, Zl. 2014/06/0063). Es würde eine massive Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des BF bedeuten, wenn erst die Rechtsmittelinstanz, welche zur Kontrolle von erstinstanzlichen Entscheidungen eingerichtet wurde, im Verfahren erstmalig eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts erlässt.Durch diese Vorgehensweise der Behörde würden wesentliche Ermittlungspflichten an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden, welche in erster Linie zur Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet wurde vergleiche VwGh 26.0.2014, Zl. 2014/06/0063). Es würde eine massive Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des BF bedeuten, wenn erst die Rechtsmittelinstanz, welche zur Kontrolle von erstinstanzlichen Entscheidungen eingerichtet wurde, im Verfahren erstmalig eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts erlässt. 3.2.
  14. Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung ist somit im gegenständlichen Fall von einem gravierenden Mangel des Bescheides im Zusammenhang mit der Verletzung der Ermittlungspflicht der belangten Behörde auszugehen. Es wurden keinerlei Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der drohenden Gefahr der Zwangsrekrutierung angesichts des Alters des BF knapp unter XXXX Jahren gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Es wurden keinerlei Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der drohenden Gefahr der Zwangsrekrutierung angesichts des Alters des BF knapp unter römisch 40 Jahren gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Angesichts dessen liegt gegenständlich eine gravierende Ermittlungslücke vor. Eine Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte durchzuführen haben, idealerweise durch Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten zum Wehrdienst in Syrien und dem Alter des BF sowie der geltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.2278630.1.00

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