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{'item': 'W228 2274280-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 20§ 21§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW228 2274280-1 Spruch, W228 2274280-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 wird betreffend den Spruchteil der Rückforderung dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen für den Zeitraum 01.03.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von € 1.281,25, nicht jedoch für den Zeitraum 01.10.2021 bis 28.02.2022, ausgesprochen wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 wird betreffend den Spruchteil der Rückforderung dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen für den Zeitraum 01.03.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von , € 1.281,25, nicht jedoch für den Zeitraum 01.10.2021 bis 28.02.2022, ausgesprochen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 14.02.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.187,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie die rückwirkende Aberkennung der Familienbeihilfe für ihr Kind dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 14.02.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.187,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie die rückwirkende Aberkennung der Familienbeihilfe für ihr Kind dem AMS nicht gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass nicht klar sei, woraus sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 2.187,50 zusammensetze. Das AMS könnte mit der angeführten Argumentation maximal den Familienzuschlag von € 0,97 pro Tag zurückfordern; dies wären aber lediglich € 354,05. Weiters sei es zwar richtig, dass der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe rückwirkend aberkannt wurde. Ihr sei aber nicht klar gewesen, dass dies Auswirkungen auf ihren AMS-Bezug haben könnte. Sie habe daher nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre. Es liege daher kein Rückforderungstatbestand vor. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.05.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 15,85, und nicht – wie ihr ausbezahlt – in Höhe von täglich € 22,10, gebührt habe. Die Leistung sei daher zu berichtigen. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Aberkennung der Familienbeihilfe ihrer Tochter dem AMS zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt, sodass die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.05.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum die Notstandshilfe in Höhe von täglich , € 15,85, und nicht – wie ihr ausbezahlt – in Höhe von täglich € 22,10, gebührt habe. Die Leistung sei daher zu berichtigen. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Aberkennung der Familienbeihilfe ihrer Tochter dem AMS zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt, sodass die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern sei. Mit Schreiben vom 24.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. In einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 30.05.2023 wurde ausgeführt, dass ein Rückforderungstatbestand nicht vorliege, da der Beschwerdeführerin die rückwirkende Aberkennung der Familienbeihilfe zunächst nicht bekannt gewesen sei. Die Aberkennung sei ihr erst bekannt geworden, nachdem sie die Information des Finanzamtes erhalten habe, dass ihre Tochter den notwendigen Studienerfolg nicht erbracht habe. Während des verfahrensrelevanten Zeitraums sei ihr das aber nicht bekannt gewesen und habe sie dies daher dem AMS auch nicht melden können. Aufgrund der rückwirkenden Aberkennung sei der Beschwerdeführerin eine vorherige Meldung nicht möglich gewesen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 24.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Tochter der Beschwerdeführerin, als Zeugin einvernommen.Am 24.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Tochter der Beschwerdeführerin, als Zeugin einvernommen. Am 12.09.2023 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage samt Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.09.2023 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Nachreichung der belangten Behörde vom 12.09.2023 übermittelt. Am 27.10.2023 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.01.2024 langte eine mit 11.01.2024 datierte ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 30.09.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 28.04.2019 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Die Beschwerdeführerin hat von November 2020 bis September 2022 für ihre Tochter XXXX Familienbeihilfe bezogen.Die Beschwerdeführerin hat von November 2020 bis September 2022 für ihre Tochter römisch 40 Familienbeihilfe bezogen. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , hat mit dem Wintersemester 2021, sohin im Oktober 2021, an der Universität Wien zu studieren begonnen. Der Beschwerdeführerin war ab März 2022 bekannt, dass das Studium bisher ohne Erfolg betrieben wurde, sowie, dass ihre Tochter einen Studienwechsel plante.Die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hat mit dem Wintersemester 2021, sohin im Oktober 2021, an der Universität Wien zu studieren begonnen. Der Beschwerdeführerin war ab März 2022 bekannt, dass das Studium bisher ohne Erfolg betrieben wurde, sowie, dass ihre Tochter einen Studienwechsel plante. Der Beschwerdeführerin wurde die Familienbeihilfe für ihre Tochter XXXX mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.01.2023 für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 rückwirkend aberkannt und wurde sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum erhaltenen Familienbeihilfe aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im ersten Studienjahr keine Prüfungen abgelegt bzw. keine ECTS-Punkte erworben hat und daher von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung nicht ausgegangen werden könne.Der Beschwerdeführerin wurde die Familienbeihilfe für ihre Tochter römisch 40 mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.01.2023 für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 rückwirkend aberkannt und wurde sie zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum erhaltenen Familienbeihilfe aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im ersten Studienjahr keine Prüfungen abgelegt bzw. keine ECTS-Punkte erworben hat und daher von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung nicht ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund dieses Bescheides vom 09.01.2023 am 10.01.2023 darüber Kenntnis erlangt, dass ihr die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 rückwirkend aberkannt wurde. Es erfolgten keine Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen seitens XXXX ab 01.03.2022 im Erststudium.Es erfolgten keine Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen seitens römisch 40 ab 01.03.2022 im Erststudium.
  2. Beweiswürdigung: Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für ihre Tochter XXXX von November 2020 bis September 2022 Familienbeihilfe bezogen hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für ihre Tochter römisch 40 von November 2020 bis September 2022 Familienbeihilfe bezogen hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. Die Feststellung, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , mit dem Wintersemester 2021 an der Universität Wien zu studieren begonnen hat, ergibt sich aus dem Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom 09.01.2023 in Verbindung mit der Aussage der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen anderen Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX . Die Feststellung, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit dem Wintersemester 2021 an der Universität Wien zu studieren begonnen hat, ergibt sich aus dem Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom 09.01.2023 in Verbindung mit der Aussage der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen anderen Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 . Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin ab März 2022 bekannt war, dass ihre Tochter XXXX einen Studienwechsel plante, sowie, dass das Studium bisher ohne Erfolg betrieben wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf die Frage, wann sie wahrgenommen habe, dass der Studienfortschritt bei ihrer Tochter nicht so vor sich geht, wie es geplant war, an, dass dies im zweiten Semester der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihre Tochter damals Philosophie studiert habe. Im März habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihre Tochter die Studienrichtung dahingehend ändern wolle, dass sie Zahnmedizin studieren möchte. Nachgefragt, im März welchen Jahres dies gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich nicht sicher sei und sie das genaue Datum nicht kenne; auf neuerliche Nachfrage antwortete sie schließlich, dass dies im Jahr 2022 gewesen sei. Abgesehen davon, ergibt sich aus der Aussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem festgestellten Studienbeginn im Oktober 2021, dass es sich jedenfalls um den März des Jahres 2022 gehandelt hat. Dem Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 11.01.2024, wonach die Beschwerdeführerin vom mangelnden Studienerfolg ihrer Tochter keine Kenntnis hatte und sie bis zum Bescheid des Finanzamtes vom 09.01.2023 davon ausgegangen sei, dass ihre Tochter regulär studiere, kann nicht gefolgt werden, zumal diese Ausführungen im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten Aussagen stehen. Dieses Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.01.2024 mag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 zutreffen, nicht jedoch für den Zeitraum ab März 2022.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin ab März 2022 bekannt war, dass ihre Tochter römisch 40 einen Studienwechsel plante, sowie, dass das Studium bisher ohne Erfolg betrieben wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auf die Frage, wann sie wahrgenommen habe, dass der Studienfortschritt bei ihrer Tochter nicht so vor sich geht, wie es geplant war, an, dass dies im zweiten Semester der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihre Tochter damals Philosophie studiert habe. Im März habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihre Tochter die Studienrichtung dahingehend ändern wolle, dass sie Zahnmedizin studieren möchte. Nachgefragt, im März welchen Jahres dies gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich nicht sicher sei und sie das genaue Datum nicht kenne; auf neuerliche Nachfrage antwortete sie schließlich, dass dies im Jahr 2022 gewesen sei. Abgesehen davon, ergibt sich aus der Aussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem festgestellten Studienbeginn im Oktober 2021, dass es sich jedenfalls um den März des Jahres 2022 gehandelt hat. Dem Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 11.01.2024, wonach die Beschwerdeführerin vom mangelnden Studienerfolg ihrer Tochter keine Kenntnis hatte und sie bis zum Bescheid des Finanzamtes vom 09.01.2023 davon ausgegangen sei, dass ihre Tochter regulär studiere, kann nicht gefolgt werden, zumal diese Ausführungen im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten Aussagen stehen. Dieses Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.01.2024 mag für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 zutreffen, nicht jedoch für den Zeitraum ab März
  3. Der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.01.2023 liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Bescheides vom 09.01.2023 am 10.01.2023 darüber Kenntnis erlangt hat, dass ihr die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 rückwirkend aberkannt wurde, ergibt sich aus der Aussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin am 10.01.2023 vom Finanzamt per Finanz Online darüber informiert worden sei, dass keine Familienbeihilfe zusteht.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Bescheides vom 09.01.2023 am 10.01.2023 darüber Kenntnis erlangt hat, dass ihr die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 rückwirkend aberkannt wurde, ergibt sich aus der Aussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Beschwerdeführerin am 10.01.2023 vom Finanzamt per Finanz Online darüber informiert worden sei, dass keine Familienbeihilfe zusteht. Dass keine Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen seitens XXXX ab 01.03.2022 im Erststudium erfolgten, ergibt sich aus Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens bzw. der mangelnden Vorlage entsprechender Dokumente aus der elektronischen Anmeldungsapplikation der Universität Wien.Dass keine Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen seitens römisch 40 ab 01.03.2022 im Erststudium erfolgten, ergibt sich aus Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens bzw. der mangelnden Vorlage entsprechender Dokumente aus der elektronischen Anmeldungsapplikation der Universität Wien.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: Vorauszuschicken ist, dass die Berechnungsgrundlagen bzw. Ausgangswerte und Berechnungen, wie sie der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden, mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.09.2023 erneut detailliert und nachvollziehbar dargestellt wurden. Diese Berechnungen wurden von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 27.10.2023 außer Streit gestellt, weshalb sie nicht zu beanstanden waren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die rückwirkende Berichtigung des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.187,50. Der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022 Notstandshilfe (inklusive Familienzuschlag) in Höhe von täglich € 22,10 ausbezahlt.

§ 20Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

§ 21Abs. 5 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Der errechnete Betrag wird beim Notstandshilfebezug mit einem Verminderungsprozentsatz in Höhe von 95% angepasst. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihre Tochter mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.01.2023 für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 rückwirkend aberkannt. Im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 hatte die Beschwerdeführerin sohin

§ 20Abs. 2 Al

VG keinen Anspruch auf Familienzuschlag. In der Folge war

§ 21Abs. 5 Al

VG nur ein Prozentsatz von 60% des Nettoeinkommens anzuwenden und war dieser 60%ige Anteil mit einem Verminderungsprozentsatz von 95% gegenzurechnen, sodass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 15,85 hatte.Im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 hatte die Beschwerdeführerin sohin

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG keinen Anspruch auf Familienzuschlag. In der Folge war

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG nur ein Prozentsatz von 60% des Nettoeinkommens anzuwenden und war dieser 60%ige Anteil mit einem Verminderungsprozentsatz von 95% gegenzurechnen, sodass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von täglich € 15,85 hatte. Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen bzw. zu berichtigen.Wenn sich der Anspruch, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022 von täglich € 22,10 auf täglich € 15,85 zu berichtigen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Wie festgestellt, war der Beschwerdeführerin ab März 2022 bekannt, dass ihre Tochter einen Studienwechsel plante, sowie, dass das Studium bisher ohne Erfolg betrieben wurde und hätte daher ab diesem Zeitpunkt seitens der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Meldung an das AMS erfolgen müssen. Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist ab März 2022 zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin – wie sie in der Verhandlung selbst angegeben hat – ab März 2022 gewusst hat, dass bei ihrer Tochter ein Studienwechsel geplant ist und der bisherige Erfolg fehlt. Es wurden auch keine Nachweise vorgelegt oder Vorbringen erstattet, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin danach noch um den Studienerfolg bemüht hätte, sodass der Beschwerdeführerin ab März 2022 bewusst war, dass kein Studienerfolg bei ihrer Tochter vorlag und sie dies dennoch nicht gemeldet hat.Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG – ist ab März 2022 zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin – wie sie in der Verhandlung selbst angegeben hat – ab März 2022 gewusst hat, dass bei ihrer Tochter ein Studienwechsel geplant ist und der bisherige Erfolg fehlt. Es wurden auch keine Nachweise vorgelegt oder Vorbringen erstattet, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin danach noch um den Studienerfolg bemüht hätte, sodass der Beschwerdeführerin ab März 2022 bewusst war, dass kein Studienerfolg bei ihrer Tochter vorlag und sie dies dennoch nicht gemeldet hat. Daraus folgt, dass sich die Rückforderung der im Zeitraum 01.03.2022 bis 30.09.2022 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (01.03.2022 bis 03.03.2022, 08.03.2022 bis 28.07.2022, 30.07.2022 bis 20.08.2022 und 25.08.2022 bis 30.09.2022) in Höhe von € 1.281,25 (205 Tage x € 6,25 Differenz) somit als berechtigt erweist. Die Rückforderung der im Zeitraum 01.10.2021 bis 28.02.2022 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (01.10.2021 bis 06.01.2022, 08.01.2022 bis 26.01.2022, 29.01.2022 bis 13.02.2022 und 17.02.2022 bis 28.02.2022) in Höhe von € 906,25 (145 Tage x € 6,25 Differenz) erweist sich hingegen nicht als berechtigt, zumal in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin noch keine Meldepflichtverletzung begangen wurde. Zu den in der Stellungnahme vom 11.01.2024 gestellten Beweisanträgen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368, mwN). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148). Den Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen von XXXX und XXXX sowie auf Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Dolmetscher war somit nicht zu entsprechen, da das Beweisthema des Wissens der Beschwerdeführerin über den Studienerfolg vollständig erhoben war. Das Beweisthema des Wissens der Tochter über Zusammenhang zwischen AMS-Leistungen und ihrem Studienerfolg ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz.Den Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen von römisch 40 und römisch 40 sowie auf Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Dolmetscher war somit nicht zu entsprechen, da das Beweisthema des Wissens der Beschwerdeführerin über den Studienerfolg vollständig erhoben war. Das Beweisthema des Wissens der Tochter über Zusammenhang zwischen AMS-Leistungen und ihrem Studienerfolg ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Berichtigung und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Meldepflichtverletzung und Eventualvorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2274280.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.