4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 Z 1 und 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt VI).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). I.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Die Revision ist
4 nicht zulässig.Die Revision ist
I.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die Verwaltungsgerichte erkennen
1 Z 1 B-VG »über Beschwerden […] gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit«. Der Beschwerdegegenstand dieser sogenannten Bescheidbeschwerde liegt im »Bescheid einer Verwaltungsbehörde«. Die Bundesverfassung knüpft damit in diesem Punkt an den traditionellen Bescheidbegriff an, wie er bis Ende 2013 Gegenstand der Bescheidbeschwerden an den VwGH bzw. VfGH war. Das bedeutet auch, dass die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Bescheidbegriff und zu seiner Eignung als Gegenstand der Bescheidbeschwerde prinzipiell auch für die neue Rechtslage herangezogen werden kann. Von einem – grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten beschwerdefähigen – Bescheid ist demnach mit den Worten des VwGH zu sprechen, wenn »in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird«. Nach den präziseren Definitionen der Lehre umfasst der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff hoheitliche, normative, individuelle, außenwirksame, verfahrensförmliche Verwaltungsakte. Auf die Bezeichnung des Aktes als Bescheid durch das Gesetz kommt es ebensowenig an wie auf die – wenn auch vielfach gesetzlich gebotene – Bezeichnung als Bescheid durch die Behörde selbst, solange im Übrigen kein Zweifel an der Bescheidqualität des Abspruches besteht. Für eine Einordnung als Bescheid sind die objektiven Merkmale einer behördlichen Äußerung maßgebend und nicht die subjektiven Absichten der Behörde. Verfahrensrechtliche Bescheide sind gleichermaßen Anfechtungsgegenstand wie materiellrechtliche. (vgl. Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 4)Die Verwaltungsgerichte erkennen
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG »über Beschwerden […] gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit«. Der Beschwerdegegenstand dieser sogenannten Bescheidbeschwerde liegt im »Bescheid einer Verwaltungsbehörde«. Die Bundesverfassung knüpft damit in diesem Punkt an den traditionellen Bescheidbegriff an, wie er bis Ende 2013 Gegenstand der Bescheidbeschwerden an den VwGH bzw. VfGH war. Das bedeutet auch, dass die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Bescheidbegriff und zu seiner Eignung als Gegenstand der Bescheidbeschwerde prinzipiell auch für die neue Rechtslage herangezogen werden kann. Von einem – grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten beschwerdefähigen – Bescheid ist demnach mit den Worten des VwGH zu sprechen, wenn »in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird«. Nach den präziseren Definitionen der Lehre umfasst der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff hoheitliche, normative, individuelle, außenwirksame, verfahrensförmliche Verwaltungsakte. Auf die Bezeichnung des Aktes als Bescheid durch das Gesetz kommt es ebensowenig an wie auf die – wenn auch vielfach gesetzlich gebotene – Bezeichnung als Bescheid durch die Behörde selbst, solange im Übrigen kein Zweifel an der Bescheidqualität des Abspruches besteht. Für eine Einordnung als Bescheid sind die objektiven Merkmale einer behördlichen Äußerung maßgebend und nicht die subjektiven Absichten der Behörde. Verfahrensrechtliche Bescheide sind gleichermaßen Anfechtungsgegenstand wie materiellrechtliche. vergleiche Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 4) Keine Bescheide und damit nicht nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdefähig sind daher unter anderem Verordnungen, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, Weisungen, behördliche Realakte sowie gerichtliche Urteile und Beschlüsse. (vgl. Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 5)Keine Bescheide und damit nicht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdefähig sind daher unter anderem Verordnungen, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, Weisungen, behördliche Realakte sowie gerichtliche Urteile und Beschlüsse. vergleiche Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 5) Aufgrund der oben zitierten Literatur ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht beschwerdefähig. Es liegt unzweifelhaft kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.Aufgrund der oben zitierten Literatur ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht beschwerdefähig. Es liegt unzweifelhaft kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
GVG insoweit abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abzusehen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2202170.2.00
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