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{'item': 'W255 2284528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW255 2284528-1 Spruch, W255 2284528-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand seit dem Jahr 2015 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.07.2021 Arbeitslosengeld und steht seit 18.11.2021 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Von 20.12.2022 bis 24.12.2022 stand der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX . Von 25.12.2022 bis 06.01.2023 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin. 1.
  4. Von 20.12.2022 bis 24.12.2022 stand der BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 . Von 25.12.2022 bis 06.01.2023 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin. 1.
  5. Am 28.12.2023 erlangte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Beschäftigung des BF.1.
  6. Am 28.12.2023 erlangte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Beschäftigung des BF. 1.
  7. Mit Schreiben des AMS vom 28.12.2022 wurde der BF von der Bezugseinstellung informiert. 1.
  8. Am 03.01.2023 schrieb der BF in einer E-Mail an das AMS, es handle sich mit Sicherheit um ein Missverständnis. Der Steuerberater der Firma habe ihn Teilzeit anstatt geringfügig angemeldet. Der BF legte Bestätigungen über die An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung vor. 1.
  9. Mit Schreiben des AMS vom 11.01.2023 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit ab 25.12.2022 bei der XXXX keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen würden und es zu einer Rückforderung kommen werde. Der BF wurde gebeten, bis 18.01.2023 bekanntzugeben, ob die Anmeldung zur Geringfügigkeit storniert oder abgemeldet werde oder aufrecht bleibe. 1.
  10. Mit Schreiben des AMS vom 11.01.2023 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit ab 25.12.2022 bei der römisch 40 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen würden und es zu einer Rückforderung kommen werde. Der BF wurde gebeten, bis 18.01.2023 bekanntzugeben, ob die Anmeldung zur Geringfügigkeit storniert oder abgemeldet werde oder aufrecht bleibe. 1.
  11. Am 13.01.2023 übermittelte der BF dem AMS eine Abmeldung vom geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX zum 06.01.
  12. 1.
  13. Am 13.01.2023 übermittelte der BF dem AMS eine Abmeldung vom geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 zum 06.01.
  14. 1.
  15. Mit Bescheid des AMS vom 18.01.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum 25.12.2022 bis 31.12.2022 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 225,75 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 31.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. 1.
  16. Mit Bescheid des AMS vom 18.01.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum 25.12.2022 bis 31.12.2022 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 225,75 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 31.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. 1.
  17. Am 13.02.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  18. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass er ab 20.12.2022 geringfügig arbeiten habe wollen, ihn sein Chef aber wegen eines Versehens Teilzeit angemeldet habe. Anschließend habe er den Fehler bemerkt und den BF von 20.12.2022 bis 06.01.2023 geringfügig angemeldet. 1.
  19. Am 20.03.2023 legte der BF eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vor, in er zusammengefasst vorbrachte, dass die Dienstgeberin ihn als vollversichert angemeldet habe, obwohl er mit seinen Arbeitsstunden unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze geblieben sei. Es sei zu keiner Zeit angedacht gewesen, ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Dienstverhältnis einzugehen. Er habe nun um eine Korrektur seiner Versicherungsdaten bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gebeten. 1.
  20. Mit Schreiben des AMS vom 04.04.2023 wurde dem BF der Sachverhalt dargelegt und der BF ersucht, den Lohnzettel der XXXX für den Monat Jänner 2023, alle dem BF vorliegenden Stundenaufzeichnungen sowie Dienstverträge der XXXX bis 11.04.2023 vorzulegen. 1.
  21. Mit Schreiben des AMS vom 04.04.2023 wurde dem BF der Sachverhalt dargelegt und der BF ersucht, den Lohnzettel der römisch 40 für den Monat Jänner 2023, alle dem BF vorliegenden Stundenaufzeichnungen sowie Dienstverträge der römisch 40 bis 11.04.2023 vorzulegen. 1.
  22. Am 10.04.2023 meldete der BF dem AMS, noch nicht alle Unterlagen aufgefunden zu und mit der früheren Dienstgeberin sowie der ÖGK Kontakt aufgenommen zu haben. 1.
  23. Am 16.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  25. Feststellungen 2.1.
  26. Der BF ist am XXXX geboren und ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  27. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  28. Der BF stand erstmals ab 25.08.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – ab 01.07.2021 Arbeitslosengeld und stand ab 18.11.2021 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  29. Der BF stand von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 25.12.2022 bis 06.01.2023 stand er in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der XXXX . Der BF meldete die Aufnahme der Beschäftigung nicht dem AMS. 2.1.
  30. Der BF stand von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Von 25.12.2022 bis 06.01.2023 stand er in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Der BF meldete die Aufnahme der Beschäftigung nicht dem AMS. 2.1.
  31. Mit Bescheid des AMS vom 18.01.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.12.2022 bis 31.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 225,75 verpflichtet. 2.1.
  32. Mit Bescheid des AMS vom 18.01.2023, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.12.2022 bis 31.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 225,75 verpflichtet. 2.1.
  33. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
  34. genannten Bescheid am 13.02.2023 fristgerecht Beschwerde ein. Am 17.03.2023 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein. 2.
  35. Beweiswürdigung 2.2.
  36. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  37. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.2.2.
  38. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger., 2.2.
  39. Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF bei der XXXX (Punkt 2.1.3.) basiert auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, den Versicherungsverlauf des AMS und den vom BF vorgelegten An- bzw. Abmeldungen. Dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS meldete, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Das AMS erfuhr von der Beschäftigungsaufnahme durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und nicht aufgrund einer Meldung des BF. Der BF hat nicht bestritten, die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet zu haben, sondern beruft sich in seinem Vorbringen lediglich darauf, die Dienstgeberin habe ihn irrtümlicherweise als vollversichert angemeldet, obwohl vereinbart gewesen sei, dass er nur geringfügig arbeitete. 2.2.
  40. Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF bei der römisch 40 (Punkt 2.1.3.) basiert auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, den Versicherungsverlauf des AMS und den vom BF vorgelegten An- bzw. Abmeldungen. Dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS meldete, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Das AMS erfuhr von der Beschäftigungsaufnahme durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und nicht aufgrund einer Meldung des BF. Der BF hat nicht bestritten, die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet zu haben, sondern beruft sich in seinem Vorbringen lediglich darauf, die Dienstgeberin habe ihn irrtümlicherweise als vollversichert angemeldet, obwohl vereinbart gewesen sei, dass er nur geringfügig arbeitete. Zum Beschwerdevorbringen des BF, der Fehler der vollversicherungspflichtigen Anmeldung sei korrigiert worden und er von 20.12.2022 bis 06.01.2023 als geringfügig beschäftigt angemeldet worden, ist festzuhalten, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wie vom BF behauptete „Korrektur“ der Versicherungsdaten erfolgte und der BF laut aktuellem Versicherungsdatenauszug vom 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und von 25.12.2022 bis 06.01.2023 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis stand. 2.2.
  41. Die Feststellung betreffend den ergangenen Bescheid des AMS vom 18.01.2023 (Punkt 2.1.4.) sowie die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  42. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  43. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
  4. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der BF als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 1 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).2.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der BF als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Der BF stand von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX und von 25.12.2022 bis 06.01.2023 in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis bei derselben Dienstgeberin. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der BF zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und meldete weder die Aufnahme der Tätigkeit am 20.12.2022, noch die am 25.12.2022 dem AMS.Der BF stand von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 und von 25.12.2022 bis 06.01.2023 in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis bei derselben Dienstgeberin. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der BF zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und meldete weder die Aufnahme der Tätigkeit am 20.12.2022, noch die am 25.12.2022 dem AMS. Der BF hat sohin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit a AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht meldete. Der BF hat sohin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht meldete. 2.3.2.
  6. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.
  7. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gemäß Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Im vorliegenden Fall hat der BF weder die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses noch die einer geringfügigen Weiterbeschäftigung dem AMS gemeldet. Daran ändert auch das Vorbringen des BF nichts, nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein und dass es sich bei der Anmeldung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung um einen Fehler der Dienstgeberin gehandelt habe. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).Im vorliegenden Fall hat der BF weder die Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses noch die einer geringfügigen Weiterbeschäftigung dem AMS gemeldet. Daran ändert auch das Vorbringen des BF nichts, nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein und dass es sich bei der Anmeldung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung um einen Fehler der Dienstgeberin gehandelt habe. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Der BF hat sohin durch die Verschweigung maßgebender Tatbestände den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung herbeigeführt. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe widerrufen und den BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.
  8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2284528.1.00

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