RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW269 2283748-1 Spruch, W269 2283748-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 31.07.2023 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 31.07.2023 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass mittels Antrages vom 23.04.2013 ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem ASVG bei der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) eröffnet worden sei. Dieses Verfahren habe am 07.03.2023 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geendet. Während des behördlichen Feststellungsverfahrens und des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien alle Fristen, so auch die gegenständlich relevante Rahmenfrist, als gehemmt zu betrachten bzw. sinngemäß zu erstrecken. Es seien zudem seit dem Jahr 2013 mehrere Verfahren in Finanzangelegenheiten geführt worden, wobei die letzten Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 abgeschlossen worden seien. Im Zeitraum von Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 habe sich der Beschwerdeführer einer Zahn- und Kieferbehandlung unterziehen müssen, um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Er begehre eine Erstreckung der gesetzlichen Rahmenfrist um den Zeitraum vom 10.01.2013 bis 21.07.2023 sowie die Zuerkennung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe bislang von 15.11.1997 bis 12.06.1998 Arbeitslosengeld in Österreich bezogen und wären sohin 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer könne jedoch in der Rahmenfrist (31.07.2013 bis 31.07.2022) keine anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen. Gründe für eine Rahmenfristerstreckung seien gegenständlich nicht ersichtlich. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach während eines behördlichen Feststellungsverfahrens bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Fristen als gehemmt zu betrachten wären, finde keine Deckung in den Bestimmungen des AVG bzw. AlVG.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, die Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung sei im Sinne des § 45 Abs. 1 AlVG falsch. Die Österreichische Gesundheitskasse sei verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2023 umzusetzen. Dies sei erst nach seiner Aufforderung am 21.04.2023 geschehen. Rückwirkend vorgeschriebene Beiträge seien durch Verzinsung in ihrem Wert zu sichern. Die belangte Behörde habe frühestens am 21.04.2023 Kenntnis von seinen anwartschaftsbegründenden Zeiten erlangt. Daraus leite sich eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht über die gesamte Verfahrensdauer ab. Ein Fehlverhalten der Behörde dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, die Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung sei im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AlVG falsch. Die Österreichische Gesundheitskasse sei verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2023 umzusetzen. Dies sei erst nach seiner Aufforderung am 21.04.2023 geschehen. Rückwirkend vorgeschriebene Beiträge seien durch Verzinsung in ihrem Wert zu sichern. Die belangte Behörde habe frühestens am 21.04.2023 Kenntnis von seinen anwartschaftsbegründenden Zeiten erlangt. Daraus leite sich eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht über die gesamte Verfahrensdauer ab. Ein Fehlverhalten der Behörde dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
- Am 04.01.2024 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer bezog von 15.11.1997 bis 12.06.1998 Arbeitslosengeld. Zuletzt stand er von 30.10.2009 bis 10.01.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 31.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In den 12 Monaten bzw. 24 Monaten vor der Geltendmachung – somit von 31.07.2021 bis 31.07.2023 – war der Beschwerdeführer in Österreich nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld vom 31.07.2023 liegt im Akt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)–
(8)(…) Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)(…)
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
- f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
- g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)–
(8)(…) § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
- eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
- ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
- ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
- eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
- auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
- bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
- am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
- am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;
- am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;
- am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;
- Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
- sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
- eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
- nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
- wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
- einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
- einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
- ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
- ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)–
(10)“ 3.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daher wäre gemäß § 14 Abs. 2 AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.3.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daher wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen oder in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Wie festgestellt stand der Beschwerdeführer zuletzt von 30.10.2009 bis 10.01.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und unterlag in den 12 Monaten bzw. 24 Monaten vor der Geltendmachung seines Antrages auf Arbeitslosengeld nicht der Arbeitslosenversicherung. Es ist daher zu prüfen, ob die Rahmenfrist gemäß § 15 AlVG erstreckt werden kann und ob diesfalls eine Erfüllung der Anwartschaft anzunehmen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Rahmenfrist gemäß Paragraph 15, AlVG erstreckt werden kann und ob diesfalls eine Erfüllung der Anwartschaft anzunehmen ist. Da eine arbeitslose Person aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 361).Da eine arbeitslose Person aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 15, AlVG Rz 361). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, dass am 23.04.2013 ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem ASVG bei der damaligen WGKK eröffnet worden sei, welches am 07.03.2023 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geendet habe. Während des behördlichen Feststellungsverfahrens und des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei die gegenständlich relevante Rahmenfrist als gehemmt zu betrachten bzw. sinngemäß zu erstrecken. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es sich bei den in § 15 AlVG angeführten rahmenfristerstreckenden Tatbeständen um einen abschließenden Katalog handelt und das Vorbringen des Beschwerdeführers unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden kann. Auch eine Hemmung der Rahmenfrist – wie der Beschwerdeführer vermeint – ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es sich bei den in Paragraph 15, AlVG angeführten rahmenfristerstreckenden Tatbeständen um einen abschließenden Katalog handelt und das Vorbringen des Beschwerdeführers unter keinen dieser Tatbestände subsumiert werden kann. Auch eine Hemmung der Rahmenfrist – wie der Beschwerdeführer vermeint – ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gründe für eine Rahmenfristerstreckung konnten im verfahrensgegenständlichen Fall sohin nicht festgestellt werden. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers endete mit 10.01.2013 und hat der Beschwerdeführer seither keine anwartschaftsbegründenden Versicherungszeiten erworben. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist keine anspruchsbegründenden Beschäftigungstage vorweisen konnte, ist die Anwartschaft nicht erfüllt und sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2283748.1.00