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{'item': 'W271 2282619-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW271 2282619-1 Spruch, W271 2282619-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht I) erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II) und beschließt:römisch zwei) und beschließt: A) Der Eventualantrag auf Devolution wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Geschehnisse vor der Erstantragsstellung: Verwaltungsstrafverfahren: 1. Am 05.11.2008 erlegte die BH dem Beschwerdeführer durch Straferkenntnis eine Geldbuße auf (MIS2-S-08 7641). Er habe zwischen 10.05.2008 und 18.05.2008 fünf Flüge mit einem Helikopter durchgeführt, ohne eine Genehmigung dafür zu haben. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich. Dieser reduzierte die Strafe und machte den Beschwerdeführer nur für einen der fünf Flüge verantwortlich ( XXXX ). 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich. Dieser reduzierte die Strafe und machte den Beschwerdeführer nur für einen der fünf Flüge verantwortlich ( römisch 40 ). 3. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 16.02.2010 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Am 27.02.2013 änderte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde ( XXXX ). 3. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 16.02.2010 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Am 27.02.2013 änderte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde ( römisch 40 ). Nichtverlängerung der Berufspilotenlizenz: 4. Die belangte Behörde verlängerte die Berufspilotenlizenz des Beschwerdeführers XXXX im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung seiner fliegerischen Verlässlichkeit im Sinne des § 32 LFG nicht. 4. Die belangte Behörde verlängerte die Berufspilotenlizenz des Beschwerdeführers römisch 40 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung seiner fliegerischen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 32, LFG nicht. 5. Am 04.05.2009 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung seiner Berufspilotenlizenz. 6. Am 21.07.2010 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid ab (LSA094-2/64-10). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Dabei blieb er allerdings erfolglos. Der BMK wies sein Berufungsbegehren mit Bescheid vom 02.02.2011 ab ( XXXX ). 6. Am 21.07.2010 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid ab (LSA094-2/64-10). , Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Dabei blieb er allerdings erfolglos. Der BMK wies sein Berufungsbegehren mit Bescheid vom 02.02.2011 ab ( römisch 40 ). 8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Am 24.04.2013 hob der Verwaltungsgerichtshof den vom BMK erlassenen Bescheid auf (VwGH 24.04.2013, XXXX ). Der Bescheid habe begründend auf die Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats NÖ abgestellt. Dieser Bescheid sei aber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , dahingehend abgeändert worden, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei. Es sei der Rechtszustand so zu betrachten, als ob keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Delikte vom 17.05.2008 vorgelegen habe. 8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Am 24.04.2013 hob der Verwaltungsgerichtshof den vom BMK erlassenen Bescheid auf (VwGH 24.04.2013, römisch 40 ). Der Bescheid habe begründend auf die Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats NÖ abgestellt. Dieser Bescheid sei aber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , dahingehend abgeändert worden, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei. Es sei der Rechtszustand so zu betrachten, als ob keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Delikte vom 17.05.2008 vorgelegen habe. Erster Antrag auf Verlängerung des Berufspilotenscheins: 9. Am 21.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins XXXX binnen 14 Tagen bei der belangten Behörde. Er wies begründend darauf hin, dass die belangte Behörde ihm die Verlängerung seines Hubschrauber-Berufspilotenscheins verweigert habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe am 24.04.2013 rechtsgültig entschieden, dass die Verlängerung zu Unrecht unterblieben sei. 9. Am 21.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins römisch 40 binnen 14 Tagen bei der belangten Behörde. Er wies begründend darauf hin, dass die belangte Behörde ihm die Verlängerung seines Hubschrauber-Berufspilotenscheins verweigert habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe am 24.04.2013 rechtsgültig entschieden, dass die Verlängerung zu Unrecht unterblieben sei. 10. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2017 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die belangte Behörde seit Einführung der VO (EU) 1178/2011 nicht mehr berechtigt sei, den vormals nach der Zivilluftfahrtpersonalverordnung erteilten Pilotenschein XXXX oder ein Äquivalent auszustellen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen gültigen CPL(H) mit der Lizenznummer XXXX , der gemäß Teil-FCL der VO (EU) 1178/2011 ausgestellt worden sei. Ein Pilot dürfe zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz pro Luftfahrtkategorie haben. 10. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2017 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die belangte Behörde seit Einführung der VO (EU) 1178 aus 2011, nicht mehr berechtigt sei, den vormals nach der Zivilluftfahrtpersonalverordnung erteilten Pilotenschein römisch 40 oder ein Äquivalent auszustellen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über einen gültigen CPL(H) mit der Lizenznummer römisch 40 , der gemäß Teil-FCL der VO (EU) 1178 aus 2011, ausgestellt worden sei. Ein Pilot dürfe zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz pro Luftfahrtkategorie haben. 11. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Stellungnahme vom 17.05.2017 ein, in der er seine Vorwürfe, die belangte Behörde habe ihm rechtswidrig den Berufspilotenschein nicht ausgestellt, erneuerte. Es sei für ihn notwendig, eine österreichische Berufspilotenlizenz zu erhalten, damit er seine Flugschule XXXX betreiben könne. Er werde gleichzeitig mit der Abholung seines österreichischen Berufspilotenscheins die slowakische Lizenz zurücklegen. 11. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Stellungnahme vom 17.05.2017 ein, in der er seine Vorwürfe, die belangte Behörde habe ihm rechtswidrig den Berufspilotenschein nicht ausgestellt, erneuerte. Es sei für ihn notwendig, eine österreichische Berufspilotenlizenz zu erhalten, damit er seine Flugschule römisch 40 betreiben könne. Er werde gleichzeitig mit der Abholung seines österreichischen Berufspilotenscheins die slowakische Lizenz zurücklegen. 12. Am 31.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins XXXX mit Bescheid ab ( XXXX ). Hierbei handelt es sich um den Bescheid, der für den vorliegenden Fall mit Blick auf § 68 AVG zu prüfen ist. Begründend führte sie aus, dass die belangte Börde seit dem 08.04.2014 keine nationalen, österreichischen Lizenzen nach der Zivilluftfahrtpersonalverordnung mehr ausstellten dürfe. Weiters dürfe ein Pilot zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz pro Luftfahrtkategorie haben. Die belangte Behörde könne dem Beschwerdeführer auch keine Teil-FCL Lizenz ausstellen, da er bereits über eine gültige, slowakische CPL(H) Lizenz mit der Lizenznummer XXXX verfüge. 12. Am 31.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins römisch 40 mit Bescheid ab ( römisch 40 ). Hierbei handelt es sich um den Bescheid, der für den vorliegenden Fall mit Blick auf Paragraph 68, AVG zu prüfen ist. Begründend führte sie aus, dass die belangte Börde seit dem 08.04.2014 keine nationalen, österreichischen Lizenzen nach der Zivilluftfahrtpersonalverordnung mehr ausstellten dürfe. Weiters dürfe ein Pilot zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz pro Luftfahrtkategorie haben. Die belangte Behörde könne dem Beschwerdeführer auch keine Teil-FCL Lizenz ausstellen, da er bereits über eine gültige, slowakische CPL(H) Lizenz mit der Lizenznummer römisch 40 verfüge. 13. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 21.07.2017 Beschwerde ein. Zusammengefasst warf er der belangten Behörde vor, gemeinsam mit dem BMK eine beharrliche Verfolgung gegen ihn auszuüben, indem etwa falsche Strafanzeigen gegen ihn inszeniert worden seien. Dies habe ihn bis in die Privatinsolvenz getrieben. Die Nichtverlängerung des Berufspilotenscheins beruhe ausschließlich auf Amtsmissbrauch. 14. Mit Schreiben vom 11.07.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde um Gründe zu ergänzen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31.05.2017 stütze. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer auch darum klarzustellen, ob er einen Antrag auf Abänderung des Zuständigkeitsstaates stellen wolle, um so seine slowakische Lizenz nach Österreich zu transferieren. 15. In einer Stellungnahme vom 17.07.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde „lüge“, wenn sie sage, dass sie dem Beschwerdeführer den Pilotenschein nicht ausstellen könne, machte allerdings keine die Beschwerde konkretisierenden Begründungen im Sinne einer Mängelbehebung. Auf die Frage, ob er seine Lizenz transferieren wolle, gab der Beschwerdeführer an, seine Ausführungen in der Beschwerde seien lediglich eine Empfehlung, wie die Behörde das Verfahren nach rechtsgültigen Richtlinien abhandeln könne. 16. Die belangte Behörde wies die Beschwerde darauf hin mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017 zurück (GZ: LSA100-3/186-17/4). Der Beschwerdeführer habe keine anspruchsbegründenden Angaben machen können, weshalb die belangte Behörde seinen Antrag als rechtswidrig abgewiesen habe. Da die Beschwerde auch nach einem Verbesserungsauftrag nicht verbessert worden sei, habe sie die Behörde zurückgewiesen, ohne sich mit dem inhaltlichen Vorbringen näher auseinanderzusetzen. 17. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde versuche durch die Beschwerdevorentscheidung, rechtskräftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs auszuhebeln. 18. Am 28.03.2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wies die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurück (W179 2167344-1/6E). Der Verbesserungsversuch des Beschwerdeführers beziehe sich maßgeblich auf früheres Verwaltungshandeln, zeige jedoch im Kontext der angefochtenen Entscheidung nicht konkret auf, weshalb diese rechtswidrig sei, oder was begehrt werde. 19. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Sein Antrag habe lediglich die Erledigung eines früheren Antrags auf Verlängerung vom 04.05.2009 urgieren wollen und stelle keinen neuen Antrag dar. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG missachtet und den Antrag nicht weitergeleitet. 19. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Sein Antrag habe lediglich die Erledigung eines früheren Antrags auf Verlängerung vom 04.05.2009 urgieren wollen und stelle keinen neuen Antrag dar. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG missachtet und den Antrag nicht weitergeleitet. 20. Am 13.06.2018 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss zurück (VwGH 13.06.2018, Ra 2018/03/0057). Eine Revision habe (u. a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behaupte (Revisionspunkte), zu enthalten. Mit der zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die erlassen wurde, weil trotz Verbesserungsauftrags keine Mängelbehebung erfolgt ist, sei der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden. Zweiter Antrag auf Verlängerung des Pilotenscheins (gegenständliches Verfahren): 21. Am 06.09.2023, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich den Antrag, sie möge binnen vier Wochen den Pilotenschein des Beschwerdeführers ausfolgen bzw. verlängern. Angesichts der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs ( XXXX und VwGH 24.04.2013, XXXX sei der Beschwerdeführer in den Zustand des Mai 2009 zurückzuversetzen und ihm sein Pilotenschein auszufolgen bzw. zu verlängern. 21. Am 06.09.2023, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich den Antrag, sie möge binnen vier Wochen den Pilotenschein des Beschwerdeführers ausfolgen bzw. verlängern. Angesichts der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs ( römisch 40 und VwGH 24.04.2013, römisch 40 sei der Beschwerdeführer in den Zustand des Mai 2009 zurückzuversetzen und ihm sein Pilotenschein auszufolgen bzw. zu verlängern. 22. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer am 02.10.2023 über das Ergebnis des zu seinem Antrag durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den Antrag des Mandanten auf Ausstellung des Pilotenscheins XXXX bereits rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht (W179 2167344-1 vom 28.03.2018) bzw. den Verwaltungsgerichtshof (Ra 2018/03/0057-3 vom 13.06.2018) entschieden worden sei und der erneute Antrag daher wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer wurde ebenso darauf hingewiesen, dass der angeführte Pilotenschein nicht mehr ausgefolgt bzw. verlängert werden könne, da sich die unionsrechtlichen Bestimmungen geändert hätten und seit der Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 1178/2011 sei ebendiese anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen – wie die in diesem Fall noch nicht gänzlich bereinigte Zivilluftfahrtpersonalverordnung – seien nicht mehr anwendbar. Sofern der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde gemäß ARA.GEN.360 des Anhangs VI zur VO (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf seine gemäß Teil-FCL ausgestellte CPL/H) mit der Lizenznummer XXXX stellen wolle, solle er dies klarstellen. Dazu wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. 22. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer am 02.10.2023 über das Ergebnis des zu seinem Antrag durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den Antrag des Mandanten auf Ausstellung des Pilotenscheins römisch 40 bereits rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht (W179 2167344-1 vom 28.03.2018) bzw. den Verwaltungsgerichtshof (Ra 2018/03/0057-3 vom 13.06.2018) entschieden worden sei und der erneute Antrag daher wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer wurde ebenso darauf hingewiesen, dass der angeführte Pilotenschein nicht mehr ausgefolgt bzw. verlängert werden könne, da sich die unionsrechtlichen Bestimmungen geändert hätten und seit der Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, sei ebendiese anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen – wie die in diesem Fall noch nicht gänzlich bereinigte Zivilluftfahrtpersonalverordnung – seien nicht mehr anwendbar. Sofern der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wechsel der zuständigen Behörde gemäß ARA.GEN.360 des Anhangs römisch sechs zur VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, in Bezug auf seine gemäß Teil-FCL ausgestellte CPL/H) mit der Lizenznummer römisch 40 stellen wolle, solle er dies klarstellen. Dazu wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. 23. Am 09.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass das von der belangten Behörde vorgehaltene, rechtskräftig erledigte Verfahren betreffend den Pilotenschein des Beschwerdeführers, sowie die diesbezüglich aufgestellte Behauptung, es liege eine entschiedene Sache vor, den tatsächlichen und auch den juristischen Sachverhalt missachte und daher als absurd zu bezeichnen sei. 24. Am 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG zur Klärung des konkreten Antragsbegehrens und zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG für den 15.11.2023 ab 13:00 Uhr zur Adresse der belangten Behörde geladen. 24. Am 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG zur Klärung des konkreten Antragsbegehrens und zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG für den 15.11.2023 ab 13:00 Uhr zur Adresse der belangten Behörde geladen. 25. Am 17.10.2023 gab der Beschwerdeführer der Behörde mit einem Schreiben an, dass er der Ladung nicht Folge leisten werde, weil sich sein Parteienvertreter an diesem Tag im Urlaub befinde. Eine Gewährung von rechtlichem Gehör sei nicht erforderlich, da es nicht in der Sphäre des Antragstellers liege, dass dieser zu seinem Recht komme. 26. Am 08.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurück (GZ: XXXX ). Begründend führte sie aus, dass seitens des Beschwerdeführers weder in der Stellungnahme vom 09.10.2023 noch in dem Schreiben vom 17.10.2023 dargelegt wurde, warum keine entschiedene Sache vorliege. Parteien seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren verpflichtet, wenn eine solche erforderlich sei. Es sei so insbesondere Pflicht der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen.26. Am 08.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurück (GZ: römisch 40 ). Begründend führte sie aus, dass seitens des Beschwerdeführers weder in der Stellungnahme vom 09.10.2023 noch in dem Schreiben vom 17.10.2023 dargelegt wurde, warum keine entschiedene Sache vorliege. Parteien seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren verpflichtet, wenn eine solche erforderlich sei. Es sei so insbesondere Pflicht der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Auch wenn im Antrag nicht auf die Nummer des Pilotenscheins Bezug genommen werde, sei der Antrag dahingehend eindeutig, dass – wie im Vorverfahren – auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2013, XXXX verwiesen worden sei, welches den Berufspilotenschein XXXX betreffe. Es liege somit, auch wenn geringfügig anders formuliert, inhaltlich derselbe Antrag wie im Vorverfahren vor.Auch wenn im Antrag nicht auf die Nummer des Pilotenscheins Bezug genommen werde, sei der Antrag dahingehend eindeutig, dass – wie im Vorverfahren – auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2013, römisch 40 verwiesen worden sei, welches den Berufspilotenschein römisch 40 betreffe. Es liege somit, auch wenn geringfügig anders formuliert, inhaltlich derselbe Antrag wie im Vorverfahren vor. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bestehe keine rechtliche Möglichkeit mehr, einen Berufspilotenschein gemäß Zivilluftfahrtpersonalverordnung auszustellen, nachdem gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2018/1139 iVm § 57a Abs. 1 LFG nunmehr die unionsrechtlichen Vorschriften der VO (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden seien. Weiters bestehe zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids die Einschränkung des FCL.015 (

  1. c)des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 1178/2011, wonach eine Person nur über eine Lizenz gemäß Teil-FCL in der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie verfügen dürfe. Die Ausstellung einer weiteren Berufspilotenlizenz für Hubschrauber sei daher gemäß Teil-FCL immer noch nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bestehe keine rechtliche Möglichkeit mehr, einen Berufspilotenschein gemäß Zivilluftfahrtpersonalverordnung auszustellen, nachdem gemäß Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 2018/1139 in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz eins, LFG nunmehr die unionsrechtlichen Vorschriften der VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, anzuwenden seien. Weiters bestehe zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids die Einschränkung des FCL.015 (
  2. c)des Anhangs römisch eins zur VO (EU) Nr. 1178 aus 2011,, wonach eine Person nur über eine Lizenz gemäß Teil-FCL in der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie verfügen dürfe. Die Ausstellung einer weiteren Berufspilotenlizenz für Hubschrauber sei daher gemäß Teil-FCL immer noch nicht zulässig. 27. Am 05.12.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde sei bis zum heutigen Tage den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nachzukommen und nicht in einem von ihr initiierten Verwaltungsverfahren erneut darüber Fragen zu stellen und zu erörtern, was ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bereits unmissverständlich entschieden habe. Die belangte Behörde missachte auch den § 63 VwGG. Die Argumentation, dass dem Beschwerdeführer die Fluglizenz nur deshalb im Jahr 2023 nicht zu erteilen sei, weil er seit Sommer 2013 im Besitz einer slowakischen Fluglizenz sei, ziehe nicht, da gemäß dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs in das Jahr 2009 zurückzuversetzen sei, in dem der Beschwerdeführer über diese Lizenz noch nicht verfügt habe.27. Am 05.12.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde sei bis zum heutigen Tage den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nachzukommen und nicht in einem von ihr initiierten Verwaltungsverfahren erneut darüber Fragen zu stellen und zu erörtern, was ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bereits unmissverständlich entschieden habe. Die belangte Behörde missachte auch den Paragraph 63, VwGG. Die Argumentation, dass dem Beschwerdeführer die Fluglizenz nur deshalb im Jahr 2023 nicht zu erteilen sei, weil er seit Sommer 2013 im Besitz einer slowakischen Fluglizenz sei, ziehe nicht, da gemäß dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs in das Jahr 2009 zurückzuversetzen sei, in dem der Beschwerdeführer über diese Lizenz noch nicht verfügt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins XXXX binnen 14 Tagen bei der belangten Behörde. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2017 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017 zurück. In der Folge bestätigten sowohl das Bundesverwaltungsgericht, als auch der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung. Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins römisch 40 binnen 14 Tagen bei der belangten Behörde. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2017 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017 zurück. In der Folge bestätigten sowohl das Bundesverwaltungsgericht, als auch der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung. Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 ist rechtskräftig. Am 06.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Wiederausstellung der Berufspilotenlizenz. Der Beschwerdeführer nennt die Nummer des Pilotenscheins XXXX in diesem Antrag nicht explizit, aus dem Kontext ist allerdings klar erkennbar, dass dieser gemeint ist. Am 06.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Wiederausstellung der Berufspilotenlizenz. Der Beschwerdeführer nennt die Nummer des Pilotenscheins römisch 40 in diesem Antrag nicht explizit, aus dem Kontext ist allerdings klar erkennbar, dass dieser gemeint ist. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag, wie auch schon den ersten Antrag aus dem Jahr 2017 primär damit, dass den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ( XXXX und VwGH 24.04.2013, XXXX ) nicht nachgekommen worden sei und die Rechtslage in den Stand von 2009 zurückzuversetzen und ihm daher der Pilotenschein auszustellen sei. Das Eintreten einer maßgeblichen Änderung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachten Verhältnisse wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag, wie auch schon den ersten Antrag aus dem Jahr 2017 primär damit, dass den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ( römisch 40 und VwGH 24.04.2013, römisch 40 ) nicht nachgekommen worden sei und die Rechtslage in den Stand von 2009 zurückzuversetzen und ihm daher der Pilotenschein auszustellen sei. Das Eintreten einer maßgeblichen Änderung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachten Verhältnisse wird nicht festgestellt. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 wegen entschiedener Sache zurück. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine gültige CPL(H) Lizenz (Zuständigkeitsstaat: Slowakei) mit der Lizenznummer XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine gültige CPL(H) Lizenz (Zuständigkeitsstaat: Slowakei) mit der Lizenznummer römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu GZ. XXXX insbesondere in die darin enthaltene Nachfrage bei der slowakischen Behörde zur bestehenden CPL(H) Lizenz des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die in diesem Verfahren ergangenen Stellungnahmen und Schriftsätze, den Vorbescheid vom 31.05.2017, die dagegen erhobene Beschwerde, die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung, den diese bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und den in der Folge die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zu GZ. römisch 40 insbesondere in die darin enthaltene Nachfrage bei der slowakischen Behörde zur bestehenden CPL(H) Lizenz des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die in diesem Verfahren ergangenen Stellungnahmen und Schriftsätze, den Vorbescheid vom 31.05.2017, die dagegen erhobene Beschwerde, die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung, den diese bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und den in der Folge die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Dass der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 im Vorverfahren in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nach erfolgtem Vorlageantrag des Beschwerdeführers bestätigte und dieser, die Beschwerde zurückweisende Beschluss auch der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof standhielt. Es steht somit kein Rechtsmittel mehr gegen die Abweisung des Antrags aus 2017 offen. Dass der zweite Antrag auf Wiederausstellung am 06.09.2023 einlangte und von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.11.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich schon aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Ausstellung des selben Pilotenscheins XXXX anstrebt, geht klar aus dem Umstand hervor, dass er seinen Antrag auf dieselben Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs stützt, auf die auch schon der erste Antrag vom 21.03.2017 gestützt war und dass er auf Sachverhalte aus den Jahren 2009 bis 2013 Bezug nimmt, die diesen Pilotenschein betrafen. Auch die belangte Behörde geht in im angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 schon davon aus, dass die Wiederausstellung des Pilotenscheins XXXX angestrebt wird (vgl. AS 104/109). Dass der zweite Antrag auf Wiederausstellung am 06.09.2023 einlangte und von der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.11.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich schon aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Ausstellung des selben Pilotenscheins römisch 40 anstrebt, geht klar aus dem Umstand hervor, dass er seinen Antrag auf dieselben Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs stützt, auf die auch schon der erste Antrag vom 21.03.2017 gestützt war und dass er auf Sachverhalte aus den Jahren 2009 bis 2013 Bezug nimmt, die diesen Pilotenschein betrafen. Auch die belangte Behörde geht in im angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 schon davon aus, dass die Wiederausstellung des Pilotenscheins römisch 40 angestrebt wird vergleiche AS 104/109). Die Begründung der beiden Anträge des Beschwerdeführers ist ebenso schon aus der Aktenlage erkenntlich. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, das Eintreten einer maßgeblichen Änderung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachten Verhältnisse aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bezieht sich im nunmehrigen Verfahren auf Umstände, die bereits bei der ersten Antragstellung angegeben wurden bzw. macht Umstände geltend, die sich bereits vor der ersten Antragstellung ereignet hätten. Auch auf explizite Aufforderung der belangten Behörde klarzustellen, warum eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, entgegnete der Beschwerdeführer nur, dass der Einwand, dass eine entschiedene Sache vorliege, absurd sei und den tatsächlichen, sowie den juristischen Sachverhalt missachte (vgl. AS 18/109).Die Begründung der beiden Anträge des Beschwerdeführers ist ebenso schon aus der Aktenlage erkenntlich. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, das Eintreten einer maßgeblichen Änderung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebrachten Verhältnisse aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer bezieht sich im nunmehrigen Verfahren auf Umstände, die bereits bei der ersten Antragstellung angegeben wurden bzw. macht Umstände geltend, die sich bereits vor der ersten Antragstellung ereignet hätten. Auch auf explizite Aufforderung der belangten Behörde klarzustellen, warum eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, entgegnete der Beschwerdeführer nur, dass der Einwand, dass eine entschiedene Sache vorliege, absurd sei und den tatsächlichen, sowie den juristischen Sachverhalt missachte vergleiche AS 18/109). Aus dem Verwaltungsakt zu GZ. XXXX ergibt sich für das erkennende Gericht klar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über eine gültige CPL(H) Lizenz mit der Lizenznummer XXXX verfügt (AS 3/109). Dies bestätigte die zuständige slowakische Behörde auf E-Mailanfrage der belangten Behörde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde auf die bestehende slowakische Fluglizenz Bezug nimmt (etwa auf S. 27 der Beschwerde), also der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine aufrechte slowakische Fluglizenz innehat, von ihm unbestritten angenommen wurde. Aus dem Verwaltungsakt zu GZ. römisch 40 ergibt sich für das erkennende Gericht klar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über eine gültige CPL(H) Lizenz mit der Lizenznummer römisch 40 verfügt (AS 3/109). Dies bestätigte die zuständige slowakische Behörde auf E-Mailanfrage der belangten Behörde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde auf die bestehende slowakische Fluglizenz Bezug nimmt (etwa auf S. 27 der Beschwerde), also der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine aufrechte slowakische Fluglizenz innehat, von ihm unbestritten angenommen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014, 69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014, 69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen Regelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen Regelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I) A) Zu römisch eins) A) § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“ Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/06/0119).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/06/0119). Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). Dies ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 ( XXXX ).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). Dies ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2017 ( römisch 40 ). Im Beschwerdeverfahren gegen den wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückweisenden Bescheid ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, d. h. ob die belangte Behörde auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Im Beschwerdeverfahren gegen den wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisenden Bescheid ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, d. h. ob die belangte Behörde auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Stützte der Beschwerdeführer seinen späteren Antrag auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag mit Beschluss der belangten Behörde vorlagen, war der spätere Antrag, weil es schon aus diesem Grund an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung fehlte, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506).Stützte der Beschwerdeführer seinen späteren Antrag auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag mit Beschluss der belangten Behörde vorlagen, war der spätere Antrag, weil es schon aus diesem Grund an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Rechtsprechung fehlte, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl 2017 als auch (nunmehr gegenständlich) 2023 einen Antrag auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins stellte. 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab; diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Weder Sach- noch Rechtslage haben sich zwischen den beiden Anträgen geändert. Einer neuerlichen Entscheidung steht daher – wie zutreffend von der belangten Behörde aufgezeigt – die entschiedene Sache entgegen. Auch in der fristgerecht eingebrachten, den angefochtenen Bescheid bekämpfenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb eine maßgebliche Änderung der Umstände eingetreten sei und daher dem nunmehrigen Antrag stattzugeben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer konnte trotz expliziter Aufforderung der belangten Behörde, keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft machen bzw. auch nur behaupten. Der Beschwerdeführer unterliegt allenfalls dem Missverständnis, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2013, XXXX , besage, dass die Rechtslage in sämtlichen Belangen in das Jahr 2009 zurückzuversetzen sei und ihm daher der angestrebte Pilotenschein auszustellen sei. Derartiges ist allerdings nicht der Fall. Dieses vom Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zentral begründend vorgebrachte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs besagt lediglich, dass der damalige Bescheid des BMK ( XXXX ) fälschlicherweise begründend auf die Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats NÖ ( XXXX ) abgestellt habe. Der Bescheid wurde insofern dahingehend abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof schreibt somit vor, den Rechtszustand so zu betrachten, als ob nie eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Delikte vom 17.05.2008 vorgelegen habe. Im Falle eines neuerlichen Antrags auf Ausstellung der Pilotenlizenz darf diese dem Beschwerdeführer also nicht wegen der ihm damals vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten verweigert werden. Nicht verhindern kann allerdings dieses Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer die Pilotenlizenz aus anderen Gründen verweigert wird, etwa, weil sich – so wie in seinem Fall – die Rechtslage danach geändert hat. Der Beschwerdeführer unterliegt allenfalls dem Missverständnis, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2013, römisch 40 , besage, dass die Rechtslage in sämtlichen Belangen in das Jahr 2009 zurückzuversetzen sei und ihm daher der angestrebte Pilotenschein auszustellen sei. Derartiges ist allerdings nicht der Fall. Dieses vom Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zentral begründend vorgebrachte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs besagt lediglich, dass der damalige Bescheid des BMK ( römisch 40 ) fälschlicherweise begründend auf die Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats NÖ ( römisch 40 ) abgestellt habe. Der Bescheid wurde insofern dahingehend abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof schreibt somit vor, den Rechtszustand so zu betrachten, als ob nie eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Delikte vom 17.05.2008 vorgelegen habe. Im Falle eines neuerlichen Antrags auf Ausstellung der Pilotenlizenz darf diese dem Beschwerdeführer also nicht wegen der ihm damals vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten verweigert werden. Nicht verhindern kann allerdings dieses Erkenntnis, dass dem Beschwerdeführer die Pilotenlizenz aus anderen Gründen verweigert wird, etwa, weil sich – so wie in seinem Fall – die Rechtslage danach geändert hat. Wie die belangte Behörde schon in ihrem Bescheid vom 31.05.2017, also dem abweisenden Vergleichsbescheid gegen den Erstantrag ausführt, darf nach VO (EU) 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.015 (c) niemand zu einem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz innehaben. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings schon über eine gültige, slowakische CPL(H) mit der Lizenznummer XXXX , die gemäß Teil-FCL der VO (EU) 1178/2011 ausgestellt wurde. Es darf dem Beschwerdeführer somit keine zweite Teil-FCL Lizenz erteilt werden.Wie die belangte Behörde schon in ihrem Bescheid vom 31.05.2017, also dem abweisenden Vergleichsbescheid gegen den Erstantrag ausführt, darf nach VO (EU) 1178 aus 2011, Anhang römisch eins (Teil-FCL) FCL.015 (c) niemand zu einem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß Teil-FCL erteilte Lizenz innehaben. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings schon über eine gültige, slowakische CPL(H) mit der Lizenznummer römisch 40 , die gemäß Teil-FCL der VO (EU) 1178 aus 2011, ausgestellt wurde. Es darf dem Beschwerdeführer somit keine zweite Teil-FCL Lizenz erteilt werden. Weiters darf die belangte Behörde seit Einführung der europäischen Regeln den vormals nach der Zivilluftpersonalverordnung ausgestellten Berufspilotenschein XXXX oder ein Äquivalent dessen nicht mehr ausstellen. Weiters darf die belangte Behörde seit Einführung der europäischen Regeln den vormals nach der Zivilluftpersonalverordnung ausgestellten Berufspilotenschein römisch 40 oder ein Äquivalent dessen nicht mehr ausstellen. Das oben bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt es der belangten Behörde nicht und verpflichtet die belangte Behörde nicht, die geltende (Unions-)Rechtslage oder die bestehende slowakische Fluglizenz zu ignorieren. Es untersagt der belangten Behörde auch nicht, dem Beschwerdeführer die Ausstellung der beantragten Pilotenlizenz aus den angeführten, rechtlich zutreffenden Gründen, die in keiner Relation zu seinem aufgehobenen Straferkenntnis stehen, zu verweigern. Dies galt schon im Jahr 2017 bei der Abweisung des Erstantrags und im Jahr 2023 bei der Zurückweisung des Zweitantrags wegen entschiedener Sache. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zu II) A) Zu römisch zwei) A) In der gegenständlichen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf Devolution „zwecks Übergang der Entscheidungskompetenz von der ACG auf den hierfür zuständigen Bundesminister, betreffend den Antrag auf Erteilung der Fluglizenz“. Ein Devolutionsantrag kommt nur im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde infrage (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit6, S. 165ff). Die gegenständliche Sache ist eine der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG. Der Antrag war insofern als unzulässig zurückzuweisen. In der gegenständlichen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf Devolution „zwecks Übergang der Entscheidungskompetenz von der ACG auf den hierfür zuständigen Bundesminister, betreffend den Antrag auf Erteilung der Fluglizenz“. Ein Devolutionsantrag kommt nur im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde infrage vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit6, S. 165ff). Die gegenständliche Sache ist eine der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG. Der Antrag war insofern als unzulässig zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu I) und II) B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins) und römisch zwei) B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom

  1. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
  2. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“ Die Rechtslage ist eindeutig, auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W271.2282619.1.00

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