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{'item': 'W283 2244800-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW283 2244800-1 Spruch, W283 2244800-1/25Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10.09.2014 wurde der Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Weiters wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020 wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in Österreich straffällig und mit Urteil eines Landesgerichts vom 31.01.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit, verurteilt. Am 04.11.2020 wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet, da er untergetaucht war. Der BF reiste unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellte dort am 09.11.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.06.2021 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund seiner Asylantragstellung erstbefragt. Dabei gab der BF an, dass er seine Asylgründe aus dem Jahr 2014 aufrecht halte und diese noch immer bestehen würden, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Am 17.06.2021 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2021 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befand sich seit 18.06.2021 in Schubhaft. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 bestätigt.Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 bestätigt. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein und führte darin aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020 der am 10.09.2014 eingebrachte Asylantrag zur Gänze abgewiesen und ein Einreiseverbot im Hinblick auf die Verurteilung wegen Suchtgifthandels erlassen worden sei. Der BF habe in Deutschland eine Verlobte, weshalb er versuchte dort ein Aufenthaltsrecht durch seine Asylantragstellung am 09.11.2020 zu erlangen. Der BF wurde nach Österreich überstellt. Der faktische Abschiebeschutz des BF sei vom Bundesamt aufgehoben worden und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bestätig worden. Gegen diese Entscheidung beabsichtige der BF die Erhebung einer Revision. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien angesichts der sich rasch ändernden Verhältnisse in Afghanistan veraltet. Unter der Anführung von Medienberichten, wies der BF darauf hin, dass die Übernahme des Landes durch die Taliban bevorstehe. Mehrere europäische Städte hätten die Rückführungen nach Afghanistan vorerst eingestellt, weshalb die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine verfehlte Entscheidung sei. Der BF erhob gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die andauernde Schubhaft Haftbeschwerde. Es bestehe bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung nicht mehr notwendig sei. Die Schubhaft diese grundsätzlich der Abschiebung. Wenn eine solche nicht zulässig ist, darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Aufgrund der zitierten Medienberichte gehe hervor, dass Afghanistan gerade in einen Bürgerkrieg „abtrifte“ und stünden auch die Städte Herat, Mazar e-Sharif und Kabul vor Kämpfen bzw. der Einnahme durch die Taliban. Dabei werde auch auf die in Afghanistan ausufernde Situation im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie hingewiesen, weshalb die Gesundheit des BF im Falle seiner Rückkehr gefährdet sei. Der BF begehrte Kostenersatz. Mit Stellungnahme vom 29.07.2021 verwies das Bundesamt im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Aufrechterhaltung der Schubhaft aufgrund des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr notwendig sei, auf § 76 Abs. 5 FPG. Im Hinblick auf die Ausfrührungen in der Beschwerde, wonach keine Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden würden oder könnten, gab das Bundesamt an, das nach wie vor Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt und Charter organisiert werden. Die Abschiebung des BF sei für die

  1. Kalenderwoche in Aussicht genommen. Mit Stellungnahme vom 29.07.2021 verwies das Bundesamt im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Aufrechterhaltung der Schubhaft aufgrund des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr notwendig sei, auf Paragraph 76, Absatz 5, FPG. Im Hinblick auf die Ausfrührungen in der Beschwerde, wonach keine Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden würden oder könnten, gab das Bundesamt an, das nach wie vor Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt und Charter organisiert werden. Die Abschiebung des BF sei für die
  2. Kalenderwoche in Aussicht genommen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.07.2021 wurde der BF über die am 03.08.2021 bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Dem Rechtsanwalt des BF wurde die Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.07.2021 übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 31.07.2021 führte der Rechtsanwalt des BF aus, dass eine Abschiebung in der Kalenderwoche 31 unglaubwürdig sei, da Afghanistan die Europäische Union ersucht habe, auf Abschiebeflüge derzeit aus Sicherheitsgründen zu verzichten, weshalb davon auszugehen sei, dass die afghanische Regierung Abschiebeflüge derzeit auch keine Landeerlaubnis erteile. Das Bundesamt habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt und auf sei das Bundesamt in der Pflicht vor der Durchführung die abschieberelevante Lage in Afghanistan tagesaktuell zu prüfen. Es bestehe eine sehr hohe Gefahr, nach der Ankunft in Afghanistan rasch ums Leben gebracht zu werden. Nachdem die Abschiebung unzulässig sei, sei auch die Schubhaft aufzuheben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2021 zur GZ W283 2244800-1/15E wies das BVwG im ersten Rechtsgang die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.06.2021 ab. Gleichzeitig stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlägen; weiters wurde ein Kostenausspruch getroffen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2021 zur GZ W283 2244800-1/15E wies das BVwG im ersten Rechtsgang die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.06.2021 ab. Gleichzeitig stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlägen; weiters wurde ein Kostenausspruch getroffen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der dieser mit Erkenntnis vom 30.11.2023 zur Zl. Ra 2021/21/0290-6 im Hinblick auf die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 18.06.2021 in Schubhaft stattgab und das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der BF wurde am 17.06.2021 aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Der BF befand sich seit 18.06.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.06.2021 verhängt. Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist das Erkenntnis des VwGH vom 30.11.2023 zur Zl. Ra 2021/21/0290-6 entsprechend zu berücksichtigen. Der BF wurde am 17.06.2021 aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Der BF befand sich seit 18.06.2021 in Schubhaft. Die Schubhaft wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.06.2021 verhängt. Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist das Erkenntnis des VwGH vom 30.11.2023 zur Zl. Ra 2021/21/0290-6 entsprechend zu berücksichtigen. 1.
  3. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.1.1 Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.1.
  4. Der BF ist stellte am 10.09.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren wurde rechtskräftig negativ beendet (W174 2126212-1/20E vom 08.10.2020). Der BF stellte am 09.11.2020 in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 17.06.2021 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt (AS 97 ff). Am 17.06.2021 erfolgte die Erstbefragung aufgrund der Folgeantragstellung des BF (AS 115 ff). 1.1.
  5. Am 17.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels vorlagen und nicht aus anderen Gründe eine Vorführung vor das Bundesamt erfolgte. Der BF wurde am 17.06.2021 aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert (AS 129 ff; Anhaltedatei). 1.1.
  6. Am 17.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung eines gelinderen Mittels vorlagen und nicht aus anderen Gründe eine Vorführung vor das Bundesamt erfolgte. Der BF wurde am 17.06.2021 aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert (AS 129 ff; Anhaltedatei). 1.1.
  7. Der BF wurde seit 18.06.2021 in Schubhaft angehalten (AS 141 bis 173; AS 187; Anhaltedatei). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft. 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte während seiner Anhaltung in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei). 1.
  9. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer reiste nach negativem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich unrechtmäßig nach Deutschland weiter. Er versuchte sich dadurch vor den Behörden verborgen zu halten und sich seiner Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen. 1.2.
  11. Der BF stellte in Deutschland einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu verhindern und ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Der BF hielt bei der Folgeantragstellung am 17.06.2021 dieselben Fluchtgründe aus dem Jahr 2014 aufrecht. Neue oder andere Asylgründe hat der BF nicht (AS 121). 1.2.
  12. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 bestätigt (W235 2126212-3/5E). Eine Revision gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgehoben (W235 2126212-3/13E).1.2.
  13. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2021 bestätigt (W235 2126212-3/5E). Eine Revision gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgehoben (W235 2126212-3/13E). 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat er keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keine Barmittel und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (AS 119; Anhaltedatei; Melderegister). 1.
  15. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer 1.3.
  16. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 31.01.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, 12 Monate wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Mai 2017 bis 12.07.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 100 Gramm Delta-9-THC (angenommener durchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 10,4 %, 5-fache Grenzmenge) durch wiederholte Weitergaben an sieben Personen entgeltlich überlassen hat, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt handelte.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 31.01.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, 12 Monate wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Mai 2017 bis 12.07.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 100 Gramm Delta-9-THC (angenommener durchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 10,4 %, 5-fache Grenzmenge) durch wiederholte Weitergaben an sieben Personen entgeltlich überlassen hat, wobei er von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt handelte. Der BF überließ im angegebenen Zeitraum an die sieben Personen Cannabiskraut in wiederholten Angriffen in den angeführten Mengen. Er wusste, dass die Weitergabe von Cannabiskraut vorschriftswidrig ist und richtete schon aufgrund des langen Deliktszeitraums und der Vielzahl seiner AbnehmerInnen die Weitergabe auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge. Bei der Strafbemessung wurden der bisherige untadelige Lebenswandel und das teilweise Geständnis mildernd, erschwerend hingegen das 5-fache Überschreiten der Grenzmenge, der lange Deliktszeitraum und die Weitergabe an eine Minderjährige, gewertet (OZ 13). 1.3.
  17. Am 29.07.2021 wurde der BF nachweislich über seine am 03.08.2021 geplante Abschiebung informiert (OZ 12). Der Beschwerdeführer war nicht vertrauenswürdig. Der BF wäre bei einer Entlassung aus der Schubhaft mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. 1.3.
  18. Die Abschiebung für 03.08.2021 geplante Abschiebung des BF wurde am selben Tag abgesagt. Seit dem 12.06.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt hat. Die dauerhafte Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat daher mit 12.06.2021 ein.Seit dem 12.06.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt hat. Die dauerhafte Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat daher mit 12.06.2021 ein.
  19. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Gerichtsakten zu den Asylverfahren (W174 2126212-1; W174 2126212-2; W235 2126212-3). Einsicht genommen wurde in das Strafregister, das Zentrale Fremden- und Melderegister sowie in die Anhaltedatei. 2.
  20. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.1.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und der Volljährigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund des Vorliegens eines gültigen afghanischen Reisepasses, ausgestellt am 12.11.2019 in Deutschland (AS 115). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des negativen Verfahrensausgangs im ersten Asylverfahren festzustellen (W174 2126212-1). 2.1.
  21. Die Feststellungen zur ersten Asylantragstellung und dem Verfahrensausgang, fußen auf dem diesbezüglichen Gerichtsakt (W174 2126212-1). Die Feststellungen zur Folgeantragstellung am 09.11.2020, der Rücküberstellung nach Österreich und der Erstbefragung fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt (AS 97 ff und AS 115 ff). 2.1.
  22. Die Feststellungen zur Erlassung eines Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme des BF am 17.06.2021 waren aufgrund des im Akt aufliegenden Festnahmeauftrages und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in der Anhaltedatei zu treffen (AS 129 ff; Anhaltedatei). 2.1.
  23. Dass der BF seit 18.06.2021 in Schubhaft angehalten wurde, war aufgrund des im Akt aufliegenden Schubhaftbescheides und der unterfertigten Übernahmebestätigung und den damit in Einklang stehenden Eintragungen in der Anhaltedatei festzustellen (AS 141 bis 173; AS 187; Anhaltedatei). 2.1.
  24. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war, war festzustellen, da sich aus dem Akt sich keinerlei Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF ergeben. Dem Polizeianhaltezentrum obliegt der Vollzug der Anhalteordnung. Bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, wonach Personen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, nicht angehalten werden dürfen, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorlagen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
  25. Zu den Feststellungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.2.
  26. Dass der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich nach Deutschland weiterreiste, um sich dadurch vor den Behörden verborgen zu halten und sich einer Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen, war aufgrund der unbegründeten Asylantragstellung am 09.11.2020 in Deutschland festzustellen und steht mit den eigenen Angaben des BF in Einklang, wonach er sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhofft hatte. 2.2.
  27. Dass der BF in Deutschland einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern, war aufgrund des Akteninhaltes und des Zeitpunkts der Folgeantragstellung, wenige Wochen nach rechtskräftig negativem Verfahrensausgang in Österreich festzustellen. Dass der BF keine neuen oder anderen Asylgründe bei seiner Folgeantragstellung vorgebracht hat, fußt auf den eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung (AS 121). 2.2.
  28. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes waren aufgrund des diesbzgl. Gerichtsakts zu treffen (W235 2126212-3/5E). Dass eine Revision dagegen in Aussicht erfolgreich war und die Entscheidung im zweiten Rechtsgang, waren aufgrund diesbzgl. Gerichtsakts zu treffen. 2.2.
  29. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, dass der BF über keine Barmittel verfügt, aufgrund seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung vom 17.06.2021 und der Eintragung in der Anhaltedatei (AS 119). Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügte er im Bundesgebiet über keine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums, wie sich aus dem Melderegister ableiten lässt. 2.
  30. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer 2.3.
  31. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels waren aufgrund des im Akt aufliegenden Urteil eines Landesgerichts vom 31.01.2019 festzustellen (OZ 13). 2.3.
  32. Dass der BF am 29.07.2021 über seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung informiert wurde, ergibt sich aufgrund des Akteninhalts. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, war aufgrund seines Vorverhaltens festzustellen, zumal er wenige Wochen nach rechtskräftig negativer Entscheidung im ersten Asylverfahren in Österreich untergetaucht ist und unrechtmäßig nach Deutschland weitergereist ist, um sich seiner drohenden Abschiebung zu entziehen. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF in Freiheit belassen abermals untergetaucht wäre, um seine Abschiebung zu verhindern. 2.3.
  33. Dass das die Abschiebung des BF für 03.08.2021 geplant war und am selben Tag abgesagt wurde, fußt auf dem Akteninhalt und der Mitteilung des BFA vom 03.08.2021 (OZ 16). Zu den Feststellungen, ab welchem konkreten Zeitpunkt von einer dauerhaften Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan auszugehen war, stützt sich das BVwG auf die mit Erkenntnis des VfGH vom 04.10.2022, E4429/2021 ergangene Judikatur. Die im Zeitpunkt Anhaltung in Schubhaft des BF verfügbaren Länderinformationen, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.06.2021, ließ die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung wie den Beschwerdeführer erkennen (siehe VfGH 24.9.2021, E3047/2021). Aufgrund dieser Länderinformationen war festzustellen, dass ab dem 12.06.2021 von einer zwingenden Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan auszugehen war.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  35. Maßgebliche Rechtslage 3.1.
  36. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:3.1.
  37. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Aufenthaltsverbot, „Aufenthaltsverbot § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes idgF, lauten: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ „Festnahmeauftrag, „Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oderAuflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oderwenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oderdas Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  4. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  5. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  5. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  6. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  8. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.
  1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft Eine Anhaltung in Schubhaft ist immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG realistisch erreichbar. scheint.Eine Anhaltung in Schubhaft ist immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG realistisch erreichbar. scheint. Wird ersichtlich, dass aufgrund sich einer dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung eine Abschiebung auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein könnte, kann der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erreicht werden, weshalb sich eine über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft als rechtwidrig erweisen muss. Schon davor kann, wenn sich die Sicherheitslage im Zielstaat erheblich verschlechtert und die Unmöglichkeit der Abschiebung bereits droht, die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig sein, da keine reale Chance mehr absehbar ist, die Abschiebung unter Vermeidung eines Verstoßes gegen das Non-Refoulment Prinzips tatsächlich durchzusetzen.Wird ersichtlich, dass aufgrund sich einer dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung eine Abschiebung auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein könnte, kann der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr erreicht werden, weshalb sich eine über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft als rechtwidrig erweisen muss. Schon davor kann, wenn sich die Sicherheitslage im Zielstaat erheblich verschlechtert und die Unmöglichkeit der Abschiebung bereits droht, die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig sein, da keine reale Chance mehr absehbar ist, die Abschiebung unter Vermeidung eines Verstoßes gegen das Non-Refoulment Prinzips tatsächlich durchzusetzen. Wie festgestellt, war seit dem 12.06.2021 aufgrund der vorliegenden Länderinformationen und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt hat und die dauerhafte Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan daher mit 12.06.2021 eintrat (vgl. VfGH vom 24.09.2021, E 3047/2021).Wie festgestellt, war seit dem 12.06.2021 aufgrund der vorliegenden Länderinformationen und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt hat und die dauerhafte Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan daher mit 12.06.2021 eintrat vergleiche VfGH vom 24.09.2021, E 3047 aus 2021,). Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und der Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. 3.
  3. Zu Spruchpunkten II. und III. – Kostenersatz 3.
  4. Zu Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.
  5. Die maßgebliche Bestimmung des § 35 VwGVG lautet:3.3.
  6. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG lautet: „
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.
  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:3.3.
  2. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
  3. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  4. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  5. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  6. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  7. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  8. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  9. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung aufgrund des Schubhaftbescheides Beschwerde erhoben. Die Kostenentscheidung hat daher für diesen Anfechtungspunkt zu erfolgen. Da die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung des BF rechtswidrig war, war der BF obsiegende Partei und und die Behörde die unterlegene Partei. Dem Kostenantrag des BF war daher als obsiegende Partei stattzugeben und der Antrag auf Ersatz der Kosten der Behörde war daher als unterlegene Partei abzuweisen. 3.
  10. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Akten. Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA wurde dem BF ohnedies auf schriftlichem Wege gewährt. Eine mündliche Verhandlung wurde zudem nicht beantragt. Im Hinblick auf die dauerhafte Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan war diese Frage die höchstgerichtliche Judikatur umfangreich geklärt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W283.2244800.1.00

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