Obsah (21)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 15§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 18§ 12a§ 67§§ 52a§ 51Art. 130§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2024 GeschäftszahlW601 2246812-13 Spruch, W601 2246812-13/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX , für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft ein.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft ein.
- Der BF wird derzeit zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX angehalten.
- Der BF wird derzeit zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.
- Der BF erhob gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 02.01.2024 am 08.02.2024 Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr des BF bestehe, zumal er zuletzt in einer Einrichtung des Vereins Neustart wohnhaft gewesen sei und eine Obdachlosigkeit bzw. das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwingend bedeute, dass der BF für die Behörden nicht greifbar sei. Auch die Ausreiseunwilligkeit oder der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, spreche nicht per se für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der BF sei bereits seit fast 14 Jahren in Österreich und spreche Deutsch, weshalb eine soziale Verankerung des BF bestehe. Darüber hinaus komme beim BF jedenfalls das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldeverpflichtung in Betracht. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat.
- Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2023 den Schubhaftbescheid vom 02.01.2024 samt Übernahmebestätigung und die Information betreffend Rechtsberatung sowie die Stellungnahme des BFA zu. Es übermittelte nachträglich am selben Tag eine psychiatrische Stellungnahme der Justizanstalt XXXX .
- Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2023 den Schubhaftbescheid vom 02.01.2024 samt Übernahmebestätigung und die Information betreffend Rechtsberatung sowie die Stellungnahme des BFA zu. Es übermittelte nachträglich am selben Tag eine psychiatrische Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 .
- Dem Rechtsvertreter des BF wurde am 09.02.2023 die Stellungnahme des BFA sowie eine eingeholte Mitteilung der HRZ-Abteilung des BFA und die psychiatrische Stellungnahme der Justizanstalt XXXX übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Dem Rechtsvertreter des BF wurde am 09.02.2023 die Stellungnahme des BFA sowie eine eingeholte Mitteilung der HRZ-Abteilung des BFA und die psychiatrische Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Es langte keine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang: 1.1.
- Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.1.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2010 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.11.2010 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. 1.1.
- Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, XXXX , abgewiesen.1.1.
- Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010 fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, römisch 40 , abgewiesen. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.11.2011 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.11.2011 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2012 wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.08.2012 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.10.2013 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG XXXX vom 29.11.2010 widerrufen und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG XXXX vom 22.08.2012 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.10.2013 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 vom 29.11.2010 widerrufen und die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 vom 22.08.2012 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 1.1.
- Am 05.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.07.2017 wurde der BF
§ 15St
GB iVm § 269 Abs. 1
- Fall StGB, § 105 Abs. 1 StGB iVm § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, § 297 Abs. 1
- Fall StGB, § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG XXXX vom 22.08.2012 widerrufen.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.07.2017 wurde der BF
Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu LG römisch 40 vom 22.08.2012 widerrufen. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2016
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Zudem stellte die belangte Behörde
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem stellte die belangte Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ. XXXX , wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 23.06.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“1.1.11.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 23.06.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ 1.1.
- Am 18.10.2018 wurde im HRZ-Verfahren betreffend den BF eine negative Verbalnote vom Konsul von Niger ausgestellt. 1.1.
- Am 18.12.2019 wurde im HRZ-Verfahren mit Nigeria ein HRZ für den BF vom nigerianischen Botschafter ausgestellt. Dieses HRZ ist am 17.03.2020 während der Anhaltung des BF in Strafhaft abgelaufen. 1.1.
- Am 22.10.2020 wurde auf Antrag des VMÖ eine Vorführung zur nigerianischen Delegation organisiert, bei der der BF behauptete in Niger geboren worden zu sein und Staatsangehöriger von Niger zu sein. Der Botschafter von Niger konnte die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestätigen. 1.1.
- Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.1.1.16. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. 1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der „derzeitigen Haft“ eintreten sollten. 1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der „derzeitigen Haft“ eintreten sollten. 1.1.
- Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. 1.1.
- Am 27.08.2021 wurde versucht, die Identität des Fremden mittels Telefoninterview mit Vertretern aus Niger abzuklären. Der BF verweigerte hierfür seine Mitwirkung. 1.1.
- Am 07.10.2021 wurde versucht, den BF durch die Vertreter der nigerianischen Botschaft zu identifizieren, um die Neuausstellung des HRZ zu erwirken. Aufgrund des unkooperativen und aggressiven Verhalten des BF konnte kein Gespräch mit ihm geführt werden. 1.1.
- Am 04.11.2021 trat der BF in Hungerstreik, den er am 11.11.2021 wieder beendete. 1.1.
- Am 05.11.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er sei homosexuell und im Jahr 2010 zum Christentum konvertiert, wofür er in seiner Heimat mit dem Tod bestraft werden würde. Er habe hiermit seine alten Fluchtgründe nochmals vorgebracht, er habe keine neuen Fluchtgründe. Ihm seien seine Fluchtgründe seit 2010 bekannt. 1.1.
- Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag
§ 76Abs.
6 FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht.1.1.23. Mit Aktenvermerk vom gleichen Tag
Paragraph 76, Absatz 6, FPG stellte das BFA die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft fest, da Gründe zur Annahme bestehen, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieser AV wurde dem BF unmittelbar danach am 05.11.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht. 1.1.
- Am 26.11.2021 trat der BF neuerlich in Hungerstreik, den er am 03.12.2021 wieder beendete. 1.1.
- Ein Termin für den 30.11.2021 mit der Botschaft bzw. Konsulat für den 30.11.2021 bzw. 10.12.2021 wurde abgesagt bzw. verschoben. Der Termin am 10.12.2021 konnte nicht stattfinden, weil der BF als Corona-Kontaktperson 1 eingestuft wurde. 1.1.
- Am 19.12.2021 trat der BF abermals in Hungerstreik, den er am 24.12.2021 wieder beendete. 1.1.
- Am 10.01.2022 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei „schwul“ und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des BF
§ 12aAbs. 2 Asyl
G aufgehoben.1.1.27. Am 10.01.2022 wurde der BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das BFA einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erklärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria, sondern aus Niger und es wären alle Daten falsch. Er sei „schwul“ und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des BF
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. 1.1.28. Die gegen den diesen Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, GZ. XXXX ,
§ 12aAbs. 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweck des Folgeantrags in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) liegt und von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen ist. Zudem wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sind somit vorgelegen.1.1.28. Die gegen den diesen Bescheid des BFA vom 10.01.2022 vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2022, GZ. römisch 40 ,
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweck des Folgeantrags in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) liegt und von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen ist. Zudem wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sind somit vorgelegen. 1.1.
- Der BF wurde am 19.05.2022 der nigerianischen Delegation vorgeführt. Trotz aggressiven Verhaltens des BF wurde er als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesagt. 1.1.
- Der BF wurde für den nächsten Charterflug am 14.06.2022 nach Nigeria angemeldet. Der BF verweigerte den für den Charterflug notwendigen PCR-Test und konnte daher am 14.06.2022 nicht abgeschoben werden. 1.1.
- Der BF wurde für den nächsten Charterflug nach Nigeria am 12.07.2022 angemeldet. Es wurde eine Ausnahmegenehmigung bzgl. PCR-Testung bei den nigerianischen Behörden beantragt. Da die Ausnahmegenehmigung von Seiten der nigerianischen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt wurde, konnte die Partei nicht am Charter teilnehmen. 1.1.
- Die Partei wurde auf den nächsten Charterflug nach Nigeria am 10.08.2022 angemeldet. 1.1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, W140 2246812-1; vom 04.11.2021, W154 2246812-2; vom 02.12.2021, W180 2246812-3; vom 30.12.2021, W285 2246812-4; vom 25.01.2022, W278 2246812-5; vom 22.02.2022, W150 2246812-6; vom 22.03.2022, W154 2246812-7; vom 15.04.2022, W291 2246812-8, vom 13.05.2022, W288 2246812-9; vom 09.06.2022, W154 2246812-10; vom 07.07.2022, W171 2246812-11 sowie vom 03.08.2022, G312 2246812-12 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 14.08.2022 drohte der BF im PAZ XXXX zwei Polizeibeamten mit folgenden Worten: „Wenn ich hier rauskomme, dann schneide ich euch den Kopf ab. Wenn ihr nicht hier seid, dann den ersten Polizisten wo sich die Chance ergeben wird. Ich komme schon aus der Zelle und dann finde ich ein Messer!" Zur Unterstreichung dieser Aussage machte er eine typische Handbewegung mit dem Daumen am Hals (Halsabschneiden).“1.1.
- Am 14.08.2022 drohte der BF im PAZ römisch 40 zwei Polizeibeamten mit folgenden Worten: „Wenn ich hier rauskomme, dann schneide ich euch den Kopf ab. Wenn ihr nicht hier seid, dann den ersten Polizisten wo sich die Chance ergeben wird. Ich komme schon aus der Zelle und dann finde ich ein Messer!" Zur Unterstreichung dieser Aussage machte er eine typische Handbewegung mit dem Daumen am Hals (Halsabschneiden).“ 1.1.
- Am 14.08.2022 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft beendet und über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde er in eine Justizanstalt überstellt. 1.1.
- Am 19.07.2022 wurde von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2022, GZ. 044 HV 121/2022t wurde der BF wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und 2
- Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2022, GZ. 044 HV 121/2022t wurde der BF wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins und 2
- Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 20.12.2023 (nachweislich übernommen am 22.12.2023, der BF verweigerte die Unterschrift) wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft verständigt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und um Beantwortung konkreter Fragen zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und Vorlage entsprechender Belege ersucht. Er brachte dazu keine Stellungnahme ein und wirkte nicht weiter am Verfahren mit. 1.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.01.2024 wurde
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG wird über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und verfügt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 02.01.2024 zugestellt, dabei verweigerte er die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme.1.1.39. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.01.2024 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und verfügt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 02.01.2024 zugestellt, dabei verweigerte er die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. 1.1.
- Der BF wird derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten, die Entlassung ist für den 14.02.2024 vorgesehen. 1.1.
- Der BF wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten, die Entlassung ist für den 14.02.2024 vorgesehen. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Niger, der BF hat die Kontaktaufnahme zum Konsul von Niger jedoch verweigert. Der BF wurde im Jahr 2019 und 2022 von den nigerianischen Vertretungsbehörden als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und ihm im Jahr 2019 und 2022 Ersatzreisedokumente für Nigeria ausgestellt. Der BF tritt unter verschiedenen Identitäten in Österreich auf. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.2.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Der BF wurde von 04.06.2021 bis 14.08.2022 in Schubhaft angehalten.1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 04.06.2021 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Der BF wurde von 04.06.2021 bis 14.08.2022 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF wird seit 14.08.2022 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Die Entlassung des BF aus der Strafhaft ist am 14.02.2023 vorgesehen. 1.2.
- Der BF stellte am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG aufrecht. Der BF stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA
§ 12aAbs. 2 Asyl
G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, GZ. XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist.1.2.5. Der BF stellte am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Der BF stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss vom 12.01.2022, GZ. römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. 1.2.
- Der BF ist unkooperativ und in hohem Maß vertrauensunwürdig. 1.2.
- Der BF weist in Österreich sechs – unter Punkt II.1.
- betreffend den Verfahrensgang bereits festgestellte – strafrechtliche Verurteilungen (wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Verbrechen der gefährlichen Drohung und Sachbeschädigung) auf.1.2.
- Der BF weist in Österreich sechs – unter Punkt römisch zwei.1.
- betreffend den Verfahrensgang bereits festgestellte – strafrechtliche Verurteilungen (wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Verbrechen der gefährlichen Drohung und Sachbeschädigung) auf. 1.2.
- Der BF ist in Österreich in keiner Weise sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. 1.2.
- Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.01.2024 mit dem
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und dessen Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten, finden sich weder Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF noch zum Vorliegen eines gültigen Heimreiserzertifikates, zum derzeitigen Stand eines allfälligen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates oder zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF (einschließlich der allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) binnen der – noch zur Verfügung stehenden – Schubhaftdauer. 1.2.9. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.01.2024 mit dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und dessen Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten, finden sich weder Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF noch zum Vorliegen eines gültigen Heimreiserzertifikates, zum derzeitigen Stand eines allfälligen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates oder zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF (einschließlich der allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) binnen der – noch zur Verfügung stehenden – Schubhaftdauer.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren und aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie den bisherigen Schubhaftprüfungen. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Auf Folgende Feststellungen wird nunmehr näher eingegangen: Die Identität des BF steht nicht fest, da er im Verfahren keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt hat und die Zusammenarbeit mit den Vertretungsbehörden Nigerias und Nigers verweigert bzw. erschwert hat. Die Angaben des BF, wonach er Staatsangehöriger von Niger ist, ergibt sich aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie den bisherigen Schubhaftprüfungen. Diesbezüglich wird aber festgehalten, dass ihm eine Ablehnung von Niger am 10.01.2022 bei der Einvernahme durch das BFA vorgezeigt wurde. Dass dem BF ein HRZ im Jahr 2019 und 2022 ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Wie dem Auszug aus dem Fremdenregister entnommen werden kann, ist der BF bis dato unter mehreren Alias-Identitäten aufgetreten. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Anhaltung des BF von 04.06.2021 bis 14.08.2022 in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsicht in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft seit 14.08.2022 und seine voraussichtliche Entlassung am 14.02.2024 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF und seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, ergeben sich aus der Zusammenschau aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten das bisherige Schubhaftverfahren betreffend und der Einsicht in das Strafregister und die Anhaltedatei. Aufgrund seines jahrelang gezeigten Verhaltens, das zu mehrfachen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und auch zu empfindlichen Haftstrafen führte, in Zusammenschau mit seinem Verhalten in Schubhaft – Verschleierung seiner Identität, mehreren Hungerstreiks und missbräuchliche Asylfolgeantragstellung, Vereitelung von Interviewterminen, Verweigerung der Unterschrift bei der Zustellung von gerichtlichen Dokumenten, Verweigerung des für die am 14.06.2022 geplante Abschiebung notwendigen PCR-Tests – ist der BF in hohem Maß vertrauensunwürdig. Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich sowie über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und nur gebrochen Deutsch spricht, ergeben sich nachvollziehbar bereits aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten die bisherigen Verfahren des BF betreffend. Es sind auch nunmehr keine Umstände hervorgetreten, die eine maßgebliche wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verankerung des BF in Österreich vermuten ließen, zumal der BF auch zum Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und das Ersuchen um Beantwortung vom 20.12.2023 keine Stellungnahme abgegeben bzw. die Fragen beantwortet hat. Dass im gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 02.01.2024 keine Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen Heimreiserzertifikates, zum derzeitigen Stand eines allfälligen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates oder zur Realisierbarkeit der Abschiebung (einschließlich der allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates) des BF binnen der – noch zur Verfügung stehenden – Schubhaftdauer getroffen wurden, ergibt sich aus eben jenem Bescheid, der im Verfahrensakt einliegt. Das BFA führte – im Verfahrensgang – zwar aus, dass es eine Abschiebung auf dem Luftweg plane und der BF zum nächstmöglichen Termin in sein Heimatland abgeschoben werde, um für ihn die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten und stellte fest, dass dem BF im Jahr 2019 und am 19.08.2022 jeweils ein Heimreisezertifikat von der nigerianischen Botschaft ausgestellt wurde. Ausführungen dazu, ob das im Jahr 2022 erteilte Heimreisezertifikat noch gültig ist oder (mittlerweile) ein neues gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde, hat das BFA jedoch unterlassen. In diesem Zusammenhang finden sich auch keine Feststellungen bzw. Ausführungen dazu, ob derzeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF geführt wird bzw. über den Stand eines solchen Verfahrens. Das BFA setzte sich im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinander, ob eine Abschiebung des BF – und damit einschließlich die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF – innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhafthöchstdauer, zumal der BF bereits von 04.06.2021 bis 14.08.2022 in Schubhaft angehalten wurde, möglich ist. Aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid vom 02.01.2024 geht hervor, dass das BFA aufgrund des Gesundheitszustandes des BF das Vorliegen der subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF ableitete. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand (einschließlich erforderlicher Therapiemaßnahmen und Medikation) des BF, insbesondere zu den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Angaben des BF zum Vorliegen einer Depression.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall ist die Anordnung der Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt worden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Schubhaft "nach Beendigung der Gerichtshaft" bereits für zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat (vgl. VwGH vom 20.11.2008, 2006/21/0048, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage Gültigkeit haben; siehe der Sache nach etwa auch zuletzt VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0126). Die gegenständliche Beschwerde iSd § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst auch die vorliegende Konstellation, dass die Schubhaft nach deren Anordnung wegen der aufrechten Anhaltung in Gerichtshaft noch nicht in Vollzug gesetzt wurde.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.1.3. Im gegenständlichen Fall ist die Anordnung der Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt worden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Schubhaft "nach Beendigung der Gerichtshaft" bereits für zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat vergleiche VwGH vom 20.11.2008, 2006/21/0048, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage Gültigkeit haben; siehe der Sache nach etwa auch zuletzt VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0126). Die gegenständliche Beschwerde iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG umfasst auch die vorliegende Konstellation, dass die Schubhaft nach deren Anordnung wegen der aufrechten Anhaltung in Gerichtshaft noch nicht in Vollzug gesetzt wurde.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass in Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides das BVwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt ist. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen. Eine allfällige "Sanierung" des behördlichen Schubhaftbescheides kommt dabei nicht in Betracht. Ungeachtet dessen ist - wie noch ergänzend anzumerken ist - in solchen Fällen nach Beendigung der Gerichtshaft von der Behörde (amtswegig) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Schubhaft aktuell (noch) gegeben sind (vgl. VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0086 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass in Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides das BVwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt ist. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen. Eine allfällige "Sanierung" des behördlichen Schubhaftbescheides kommt dabei nicht in Betracht. Ungeachtet dessen ist - wie noch ergänzend anzumerken ist - in solchen Fällen nach Beendigung der Gerichtshaft von der Behörde (amtswegig) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Schubhaft aktuell (noch) gegeben sind vergleiche VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0086 mwN). Gegenständlich ist vom BVwG somit (nur) zu klären, ob es am 02.01.2024 rechtens war, gegen den BF im Anschluss an die Verbüßung der gerichtlichen Strafhaft zur Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG anzuordnen. Gegenständlich ist vom BVwG somit (nur) zu klären, ob es am 02.01.2024 rechtens war, gegen den BF im Anschluss an die Verbüßung der gerichtlichen Strafhaft zur Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG anzuordnen. 3.1.4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.5. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig ist sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.3.1.5. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt. Die Behörde hat die Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist die Rückkehrentscheidung vom 21.05.2021 (wieder) durchsetzbar. Die Anordnung der Schubhaft auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgte daher zu Recht. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht gestellt. Die Behörde hat die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist die Rückkehrentscheidung vom 21.05.2021 (wieder) durchsetzbar. Die Anordnung der Schubhaft auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgte daher zu Recht. 3.1.6. Das Bundesamt ging auch zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer tritt in Österreich mit unterschiedlichen Identitäten auf. Der BF hat sich im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ verhalten. Er ist während seiner Anhaltung in Schubhaft drei Mal in Hungerstreik getreten um sich aus der Schubhaft freizupressen. Er hat die für seine am 14.06.2022 geplante Abschiebung notwendige PCR-Coronatestung verweigert. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF durch dieses Verhalten seine Abschiebung behindert hat. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 ist daher jedenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer tritt in Österreich mit unterschiedlichen Identitäten auf. Der BF hat sich im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ verhalten. Er ist während seiner Anhaltung in Schubhaft drei Mal in Hungerstreik getreten um sich aus der Schubhaft freizupressen. Er hat die für seine am 14.06.2022 geplante Abschiebung notwendige PCR-Coronatestung verweigert. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF durch dieses Verhalten seine Abschiebung behindert hat. Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist daher jedenfalls erfüllt. Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie soeben ausgeführt – behindert hat ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung – wie soeben ausgeführt – behindert hat ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegenständlich erfüllt.Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegenständlich erfüllt. Im Übrigen wurde der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vorliegt.Im Übrigen wurde der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vorliegt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA ging auch zu Recht davon aus, dass auch aufgrund der geringen sozialen Verankerung des BF in Österreich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist somit erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA ging auch zu Recht davon aus, dass auch aufgrund der geringen sozialen Verankerung des BF in Österreich ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist somit erfüllt. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft waren daher die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG erfüllt. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft waren daher die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG erfüllt. Das BFA ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl aufgrund des Vorverhaltens des BF als auch aufgrund der vorzunehmenden Verhaltensprognose beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und somit Sicherungsbedarf vorliegt. Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen ist. 3.1.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 mwN).3.1.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 mwN).Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem BFA muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 mwN). Das BFA hat im gegenständlichen Bescheid vom 02.01.2024 zwar ausgeführt, dass es eine Abschiebung des BF auf dem Luftweg zum nächstmöglichen Termin plane und festgestellt, dass dem BF im Jahr 2019 und am 19.08.2022 jeweils ein Heimreisezertifikat von der nigerianischen Botschaft ausgestellt wurde, Ausführungen dazu, ob das im Jahr 2022 erteilte Heimreisezertifikat noch gültig ist oder (mittlerweile) ein neues gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde, hat das BFA jedoch unterlassen. In diesem Zusammenhang finden sich auch keine Feststellungen bzw. Ausführungen dazu, ob derzeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF geführt wird bzw. über den Stand eines solchen Verfahrens. Das BFA hat sich im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Abschiebung des BF (einschließlich einer allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) innerhalb der - noch zur Verfügung stehenden - Schubhafthöchstdauer möglich ist. Es fehlen dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 somit jegliche Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen Heimreisezertifikates bzw. zum Stand eines allfällig geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezerfikates getroffen. Auch darüber hinaus enthält die Begründung keine Ausführungen, die sich mit der konkreten Realisierbarkeit der Abschiebung des BF – insbesondere vor dem Hintergrund des (Nicht)Vorliegens eines Heimreisezertifikates für den BF – auseinandersetzen. Es fehlen dem angefochtenen Bescheid daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer. Die – mangelnde – Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Darüber hinaus hat das BFA zwar ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien, im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF. Das BFA hat sich daher zwar mit der Haftfähigkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Es liegt daher auch diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Darüber hinaus hat das BFA zwar ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien, im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF. Das BFA hat sich daher zwar mit der Haftfähigkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Es liegt daher auch diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Da dem angefochtenen Bescheid wesentliche Begründungsmangel zugrunde liegen, die nicht geeignet waren die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen, war der Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid war daher stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid als rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.2.2. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
§ 35Vw
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt wobei der BF seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der entstandenen Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt wobei der BF seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der entstandenen Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2246812.13.00