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{'item': 'G313 2240880-1'}

Obsah (10)§ 67Art 133§ 33§ 51§ 53§ 53aArt. 27Art. 8§ 9§ 70

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlG313 2240880-1 Spruch, G313 2240880-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 67Abs.

1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. § 70 Abs. 3 FPG ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF hat diesen Bescheid am XXXX .2021, um 14:30 Uhr, persönlich in Strafhaft übernommen.Der BF hat diesen Bescheid am römisch 40 .2021, um 14:30 Uhr, persönlich in Strafhaft übernommen. Die belangte Behörde begründet den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, zumal der BF 3-mal einschlägige strafrechtliche Delikte verübt habe und diesbezüglich zuletzt durch das LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ginge vom BF eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr aus. Besonders verwerflich wären die Gewaltausbrüche im familiären Bereich zu werten und würde dies ein unbeschwertes Aufwachsen der minderjährigen Tochter massiv beeinträchtigen. Es liege kein Eingriff in das Familienleben des BF vor, zumal er in der Slowakei hauptsozialisiert wäre und es den Familienangehörigen in Österreich auch möglich sei, den BF in der Slowakei zu besuchen, auch lege kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, zumal zwar etwaige persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben wären, jedoch auf das große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hinzuweisen wäre. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dieser Zeitraum sei erforderlich, um für den BF einen positiven Gesinnungswandel gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Die belangte Behörde begründet den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, zumal der BF 3-mal einschlägige strafrechtliche Delikte verübt habe und diesbezüglich zuletzt durch das LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ginge vom BF eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr aus. Besonders verwerflich wären die Gewaltausbrüche im familiären Bereich zu werten und würde dies ein unbeschwertes Aufwachsen der minderjährigen Tochter massiv beeinträchtigen. Es liege kein Eingriff in das Familienleben des BF vor, zumal er in der Slowakei hauptsozialisiert wäre und es den Familienangehörigen in Österreich auch möglich sei, den BF in der Slowakei zu besuchen, auch lege kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, zumal zwar etwaige persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben wären, jedoch auf das große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hinzuweisen wäre. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dieser Zeitraum sei erforderlich, um für den BF einen positiven Gesinnungswandel gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
  3. Mit E-Mail vom XXXX .2021, 16:57 Uhr, wandte sich die Ex-Lebensgefährtin des BF, XXXX , betreffend den Bescheid des BFA vom XXXX .2021, an die Fremdenpolizei. In diesem E-Mail führte die Ex-Lebensgefährtin aus wie folgt:
  4. Mit E-Mail vom römisch 40 .2021, 16:57 Uhr, wandte sich die Ex-Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , betreffend den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, an die Fremdenpolizei. In diesem E-Mail führte die Ex-Lebensgefährtin aus wie folgt: „Mein Name ist XXXX , ich schreibe Ihnen im Fall XXXX , derzeit inhaftiert in XXXX . Wo er nur gut aufgefallen ist. Er hat eine Abschiebung aus Österreich in die Slowakei für 5 Jahre und Einreiseverbot bekommen. Ich würde Sie bitten mir, der Mutter seiner Tochter, Gehör zu schenken. XXXX ist keineswegs aggressiv oder gewalttätig oder gefährlich. Hier in Österreich hat er seine Familie, seine Mutter, seinen Bruder, seine Tochter. Hier würde er eher ein braver Arbeiter sein, jede Auflage befolgen und hätte eine gute Chance. In der Slowakei würde das nicht so sein, er kennt dort keinen, hat keine Wohnung, keine Arbeit und nur schlechte Erinnerungen. Ich weiss, dass ich spät dran bin das liegt daran, dass der Anwalt, XXXX , schwer zu erreichen ist und nie Zeit hat. Er wird wahrscheinlich meinen Ex-Freund weiter vertreten. Vielleicht wäre noch eine Anhörung möglich, wir wollen doch immer für alle nur das Beste. Und ich bin mir sicher, dass Sie ihren Job super machen und uns doch noch eine Chance geben.“„Mein Name ist römisch 40 , ich schreibe Ihnen im Fall römisch 40 , derzeit inhaftiert in römisch 40 . Wo er nur gut aufgefallen ist. Er hat eine Abschiebung aus Österreich in die Slowakei für 5 Jahre und Einreiseverbot bekommen. Ich würde Sie bitten mir, der Mutter seiner Tochter, Gehör zu schenken. römisch 40 ist keineswegs aggressiv oder gewalttätig oder gefährlich. Hier in Österreich hat er seine Familie, seine Mutter, seinen Bruder, seine Tochter. Hier würde er eher ein braver Arbeiter sein, jede Auflage befolgen und hätte eine gute Chance. In der Slowakei würde das nicht so sein, er kennt dort keinen, hat keine Wohnung, keine Arbeit und nur schlechte Erinnerungen. Ich weiss, dass ich spät dran bin das liegt daran, dass der Anwalt, römisch 40 , schwer zu erreichen ist und nie Zeit hat. Er wird wahrscheinlich meinen Ex-Freund weiter vertreten. Vielleicht wäre noch eine Anhörung möglich, wir wollen doch immer für alle nur das Beste. Und ich bin mir sicher, dass Sie ihren Job super machen und uns doch noch eine Chance geben.“ Dieses Schreiben, welchem keine Vollmacht beilag, wurde am XXXX .2021 an das BFA übermittelt.Dieses Schreiben, welchem keine Vollmacht beilag, wurde am römisch 40 .2021 an das BFA übermittelt. Mit E-Mail des BFA vom XXXX .2021, wurde die Ex-Lebensgefährtin des BF darauf hingewiesen, dass eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des BF dem BFA vorzulegen wäre.Mit E-Mail des BFA vom römisch 40 .2021, wurde die Ex-Lebensgefährtin des BF darauf hingewiesen, dass eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des BF dem BFA vorzulegen wäre. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.
  5. Am XXXX .2021 wurde der in einer Justizanstalt aufhältige BF von einem Mitarbeiter der BBU GmbH aufgesucht, beauftragte und bevollmächtigte der BF die BBU GmbH, ihn im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zu vertreten und wurde daraufhin dem Rechtsberater auf telefonische Nachfrage beim BFA seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Ex-Lebensgefährtin des BF, eine Beschwerde eingebracht habe und dass das Verfahren vor dem BVwG anhängig sei.
  6. Am römisch 40 .2021 wurde der in einer Justizanstalt aufhältige BF von einem Mitarbeiter der BBU GmbH aufgesucht, beauftragte und bevollmächtigte der BF die BBU GmbH, ihn im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zu vertreten und wurde daraufhin dem Rechtsberater auf telefonische Nachfrage beim BFA seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Ex-Lebensgefährtin des BF, eine Beschwerde eingebracht habe und dass das Verfahren vor dem BVwG anhängig sei.
  7. Die belangte Behörde wertete das von der Ex-Lebensgefährtin des BF per E-Mail eingebrachte Schreiben als „Beschwerde“ gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021 und legte dieses Schreiben samt dazugehörigem Verwaltungsakt am XXXX .2021 dem BVwG vor.
  8. Die belangte Behörde wertete das von der Ex-Lebensgefährtin des BF per E-Mail eingebrachte Schreiben als „Beschwerde“ gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021 und legte dieses Schreiben samt dazugehörigem Verwaltungsakt am römisch 40 .2021 dem BVwG vor.
  9. Am XXXX .2021, einen Tag nach „Akten- und Beschwerdevorlage“ vom XXXX .2021 fragte der Rechtsberater beim BFA nach, ob nun eine Beschwerde samt Vollmacht geschickt werden solle. Trotz Bejahung wurde keine Beschwerde vorgelegt.
  10. Am römisch 40 .2021, einen Tag nach „Akten- und Beschwerdevorlage“ vom römisch 40 .2021 fragte der Rechtsberater beim BFA nach, ob nun eine Beschwerde samt Vollmacht geschickt werden solle. Trotz Bejahung wurde keine Beschwerde vorgelegt.
  11. Am XXXX .2021 langte beim BVwG die mit XXXX .2021 datierte und vom BF unterschriebene Vollmacht ein, wonach der BF die BBU GmbH beauftragt und bevollmächtigt habe, ihn im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu vertreten.
  12. Am römisch 40 .2021 langte beim BVwG die mit römisch 40 .2021 datierte und vom BF unterschriebene Vollmacht ein, wonach der BF die BBU GmbH beauftragt und bevollmächtigt habe, ihn im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu vertreten.
  13. Mit Aktenvermerk des BVwG vom XXXX .2021 wurde nach formaler Erstprüfung des Verfahrens festgestellt, dass vom BF keine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die belangte Behörde wertete lediglich das Schreiben der Ex-Lebensgefährtin als Beschwerde. Dieses Schreiben konnte aber nur als sonstige Mitteilung gewertet werden, zumal keine Vollmacht vorlag. Sohin wäre das Verfahren seitens des BVwG zu schließen.
  14. Mit Aktenvermerk des BVwG vom römisch 40 .2021 wurde nach formaler Erstprüfung des Verfahrens festgestellt, dass vom BF keine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die belangte Behörde wertete lediglich das Schreiben der Ex-Lebensgefährtin als Beschwerde. Dieses Schreiben konnte aber nur als sonstige Mitteilung gewertet werden, zumal keine Vollmacht vorlag. Sohin wäre das Verfahren seitens des BVwG zu schließen.
  15. Unter Berufung auf die Vollmacht vom XXXX .2021, dem BVwG vorgelegt am XXXX .2021, brachte die BBU GmbH am XXXX .2021 eine „Beschwerdeergänzung“ beim BVwG ein, in der einleitend auf eine nicht näher bezeichnete, fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2021 und auf einen von der „Ex-Freundin“ geschriebenen „Brief mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung“, womit offenbar deren am XXXX .2021 beim BFA eingelangtes E-Mail-Schreiben vom XXXX .2021 gemeint war, Bezug genommen wurde.
  16. Unter Berufung auf die Vollmacht vom römisch 40 .2021, dem BVwG vorgelegt am römisch 40 .2021, brachte die BBU GmbH am römisch 40 .2021 eine „Beschwerdeergänzung“ beim BVwG ein, in der einleitend auf eine nicht näher bezeichnete, fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 und auf einen von der „Ex-Freundin“ geschriebenen „Brief mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung“, womit offenbar deren am römisch 40 .2021 beim BFA eingelangtes E-Mail-Schreiben vom römisch 40 .2021 gemeint war, Bezug genommen wurde. In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Tochter des BF österreichische Staatsbürgerin sei und im Bundesgebiet lebe, auch lebe hier seine Ex-Lebensgefährtin. Der BF habe zu seiner Tochter eine sehr enge Beziehung. Der BF habe, seit er sich im Bundesgebiet befindet, fast durchgehend gearbeitet und erst zuletzt Geld vom Staat bezogen. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, zumal sich die Beweiswürdigung lediglich auf Feststellungen der Behörde beziehe und es nicht nachvollziehbar sei, welchen Beweismitteln diese welche Beweiskraft zumisst, zumal der BF nicht einmal von dieser befragt wurde. Die belangte Behörde habe den BF nicht einvernommen, sondern lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es war der belangten Behörde nicht möglich, einen persönlichen Eindruck des BF zu gewinnen, zumal dies für die Stellung einer Gefährlichkeitsprognose notwendig gewesen wäre. Die abgegebene Stellungnahme des BF hätte nicht in die Beweiswürdigung der belangten Behörde Eingang gefunden. Bei der letzten Tat, gemeint damit die Verurteilung vom XXXX .2020, wäre sowohl er als auch seine Ex-Lebensgefährtin, welche an einer Borderline-Störung leide, alkoholisiert gewesen und habe es sich um einen normalen Streit gehandelt. Die Ex-Lebensgefährtin könne dies auch bestätigen und habe auch im Zuge der Beschwerde dargelegt, dass der BF ein guter Vater für die gemeinsame Tochter sei und von ihm keine Gefahr ausgehe. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid zu wenig mit den Verurteilungen des BF und überhaupt nicht mit den in Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF auseinander gesetzt. Es fehle an einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF, insbesondere wurden die zu Gunsten des BF sprechenden Bemühungen und Verhaltensweisen des BF praktisch überhaupt nicht gewürdigt. Es hätte bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls ein Aufenthaltsverbot für weniger als 5 Jahre ausgereicht. In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Tochter des BF österreichische Staatsbürgerin sei und im Bundesgebiet lebe, auch lebe hier seine Ex-Lebensgefährtin. Der BF habe zu seiner Tochter eine sehr enge Beziehung. Der BF habe, seit er sich im Bundesgebiet befindet, fast durchgehend gearbeitet und erst zuletzt Geld vom Staat bezogen. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, zumal sich die Beweiswürdigung lediglich auf Feststellungen der Behörde beziehe und es nicht nachvollziehbar sei, welchen Beweismitteln diese welche Beweiskraft zumisst, zumal der BF nicht einmal von dieser befragt wurde. Die belangte Behörde habe den BF nicht einvernommen, sondern lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es war der belangten Behörde nicht möglich, einen persönlichen Eindruck des BF zu gewinnen, zumal dies für die Stellung einer Gefährlichkeitsprognose notwendig gewesen wäre. Die abgegebene Stellungnahme des BF hätte nicht in die Beweiswürdigung der belangten Behörde Eingang gefunden. Bei der letzten Tat, gemeint damit die Verurteilung vom römisch 40 .2020, wäre sowohl er als auch seine Ex-Lebensgefährtin, welche an einer Borderline-Störung leide, alkoholisiert gewesen und habe es sich um einen normalen Streit gehandelt. Die Ex-Lebensgefährtin könne dies auch bestätigen und habe auch im Zuge der Beschwerde dargelegt, dass der BF ein guter Vater für die gemeinsame Tochter sei und von ihm keine Gefahr ausgehe. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid zu wenig mit den Verurteilungen des BF und überhaupt nicht mit den in Artikel 8, EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF auseinander gesetzt. Es fehle an einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF, insbesondere wurden die zu Gunsten des BF sprechenden Bemühungen und Verhaltensweisen des BF praktisch überhaupt nicht gewürdigt. Es hätte bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls ein Aufenthaltsverbot für weniger als 5 Jahre ausgereicht. In der Beschwerdeergänzung wurde beantragt eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen und als Zeuginnen seine Ex-Lebensgefährtin sowie seine Tochter einzuvernehmen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen. Der Beschwerdeergänzung wurden ein selbstverfasstes Schreiben des BF, Bilder der Tochter des BF, welche sie an ihn geschickt hat, zum Belegen des Naheverhältnisses zu seiner Tochter, das von der Ex-Lebensgefährtin verfasste Schreiben als Beleg für die Ungefährlichkeit des BF und der Beschluss der bedingten Entlassung des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 – für die Ungefährlichkeit des BF, vorgelegt.Der Beschwerdeergänzung wurden ein selbstverfasstes Schreiben des BF, Bilder der Tochter des BF, welche sie an ihn geschickt hat, zum Belegen des Naheverhältnisses zu seiner Tochter, das von der Ex-Lebensgefährtin verfasste Schreiben als Beleg für die Ungefährlichkeit des BF und der Beschluss der bedingten Entlassung des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021 – für die Ungefährlichkeit des BF, vorgelegt.
  17. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2021 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021, eingestellt. Im Wesentlichen wurde begründet, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerde eingebracht worden sei, zumal das Schreiben der nicht beschwerdelegitimierten Ex-Lebensgefährtin vom BFA irrtümlich als Beschwerde gewertet worden sei, und mangels Beschwerde kein Erledigungsanspruch bestehe, weshalb „das vom BFA durch die Akten- und Beschwerdevorlage am XXXX .2021 beim BVwG eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen war“. Dieser Beschluss wurde der BBU GmbH im Wege des ERV mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 zugestellt.
  18. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2021 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, eingestellt. Im Wesentlichen wurde begründet, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerde eingebracht worden sei, zumal das Schreiben der nicht beschwerdelegitimierten Ex-Lebensgefährtin vom BFA irrtümlich als Beschwerde gewertet worden sei, und mangels Beschwerde kein Erledigungsanspruch bestehe, weshalb „das vom BFA durch die Akten- und Beschwerdevorlage am römisch 40 .2021 beim BVwG eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen war“. Dieser Beschluss wurde der BBU GmbH im Wege des ERV mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 zugestellt.
  19. Mit Schreiben vom XXXX .2021 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und legte den bereits am XXXX .2021 eingebrachten als „Beschwerdeergänzung“ titulierten Schriftsatz – nunmehr offenbar als Beschwerde – erneut vor.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und legte den bereits am römisch 40 .2021 eingebrachten als „Beschwerdeergänzung“ titulierten Schriftsatz – nunmehr offenbar als Beschwerde – erneut vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet auszugsweise wie folgt: „(…) Am XXXX .2021 wurde der BF in der Justizanstalt (…) von einem Mitarbeiter der BBU aufgesucht. Im Zuge der Rechtsberatung beauftragte und bevollmächtigte der BF die BBU GmbH, ihn im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom XXXX .2021 zu vertreten.„(…) Am römisch 40 .2021 wurde der BF in der Justizanstalt (…) von einem Mitarbeiter der BBU aufgesucht. Im Zuge der Rechtsberatung beauftragte und bevollmächtigte der BF die BBU GmbH, ihn im fremdenrechtlichen Verfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom römisch 40 .2021 zu vertreten. Auf telefonische Anfrage am XXXX .2021 beim BFA wurde mitgeteilt, dass der gegenständliche Bescheid am XXXX .2021 dem BF zugestellt wurde und das Verfahren beim BVwG anhängig ist. Auf Nachfrage, ob der BF vertreten ist, wurde mitgeteilt, dass die Ex-Lebensgefährtin des BF eine Beschwerde eingebracht hat. Auf telefonische Anfrage am römisch 40 .2021 beim BFA wurde mitgeteilt, dass der gegenständliche Bescheid am römisch 40 .2021 dem BF zugestellt wurde und das Verfahren beim BVwG anhängig ist. Auf Nachfrage, ob der BF vertreten ist, wurde mitgeteilt, dass die Ex-Lebensgefährtin des BF eine Beschwerde eingebracht hat. Am XXXX .2021 wurde mit Dokumentenvorlage die Vollmacht der BBU dem BVwG per Web / ERV vorgelegt. Am XXXX .2021 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Es wurde eine mündliche Verhandlung, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, beantragt. (…).Am römisch 40 .2021 wurde mit Dokumentenvorlage die Vollmacht der BBU dem BVwG per Web / ERV vorgelegt. Am römisch 40 .2021 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Es wurde eine mündliche Verhandlung, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, beantragt. (…). Die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt 14 Tage ab Wegfall des Hindernisses, das die rechtzeitige Einbringung der Prozesshandlung verhinderte. Diese Unkenntnis fiel, sowohl seitens des BF als auch seitens der bevollmächtigten Vertreterin am XXXX .2021 durch den Beschluss des BVwG auf.Diese Unkenntnis fiel, sowohl seitens des BF als auch seitens der bevollmächtigten Vertreterin am römisch 40 .2021 durch den Beschluss des BVwG auf. Der gegenständliche Antrag wird am XXXX .2021, somit innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses eingebracht, und ist daher rechtzeitig.“ Der gegenständliche Antrag wird am römisch 40 .2021, somit innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses eingebracht, und ist daher rechtzeitig.“
  21. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „

§ 33Vw

GVG als unzulässig“ zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die von der früheren Lebensgefährtin des BF verfasste Eingabe vom XXXX .2021 nicht als Beschwerde zu werten sei, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das BVwG

§ 33Abs. 4 S. 3 Vw

GVG „ab Vorlage der Beschwerde“ zu entscheiden habe und „folglich im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung des mangels eingebrachter „Beschwerde“ nie bestandenen Verfahrens über eine Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen sei, und zudem ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. 11. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „

Paragraph 33, VwGVG als unzulässig“ zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die von der früheren Lebensgefährtin des BF verfasste Eingabe vom römisch 40 .2021 nicht als Beschwerde zu werten sei, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung das BVwG

Paragraph 33, Absatz 4, S. 3 VwGVG „ab Vorlage der Beschwerde“ zu entscheiden habe und „folglich im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung des mangels eingebrachter „Beschwerde“ nie bestandenen Verfahrens über eine Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen sei, und zudem ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde außerordentliche Revision erhoben.

  1. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX .2023, Ra XXXX , wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom XXXX .2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 .2023, Ra römisch 40 , wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Schriftsatz vom XXXX .2021 trotz seiner Bezeichnung als „Beschwerdeergänzung“ inhaltlich als eine – wenn auch verspätete – Beschwerde zu werten gewesen wäre. Diese Beschwerde war allerding vom BVwG nicht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Somit war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aufgrund der „Beschwerdeergänzung“ jedenfalls ein Verfahren über eine – unter den hier gegebenen besonderen Umständen auch als dem BVwG „vorgelegt“ anzusehende – Beschwerde des Revisionswerbers nach wie vor beim BVwG anhängig. Da das BVwG somit den Wiedereinsetzungsantrag nicht wegen Unzuständigkeit „als unzulässig“ hätte zurückweisen dürfen, war der angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Begründend wurde ausgeführt, dass der Schriftsatz vom römisch 40 .2021 trotz seiner Bezeichnung als „Beschwerdeergänzung“ inhaltlich als eine – wenn auch verspätete – Beschwerde zu werten gewesen wäre. Diese Beschwerde war allerding vom BVwG nicht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen worden. Somit war im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages aufgrund der „Beschwerdeergänzung“ jedenfalls ein Verfahren über eine – unter den hier gegebenen besonderen Umständen auch als dem BVwG „vorgelegt“ anzusehende – Beschwerde des Revisionswerbers nach wie vor beim BVwG anhängig. Da das BVwG somit den Wiedereinsetzungsantrag nicht wegen Unzuständigkeit „als unzulässig“ hätte zurückweisen dürfen, war der angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2023 wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG stattgegeben.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2023 wurde dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter des BF auf die ihm am XXXX .2021 seitens des BFA erteilte Telefonauskunft, über ein vor dem BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren vertraut und folglich nicht eine noch innerhalb der Beschwerdefrist möglich gewesene Beschwerde, sondern beim BVwG zunächst eine Vollmacht und dann am XXXX .2021 eine „Beschwerdeergänzung“ eingebracht hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter des BF auf die ihm am römisch 40 .2021 seitens des BFA erteilte Telefonauskunft, über ein vor dem BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren vertraut und folglich nicht eine noch innerhalb der Beschwerdefrist möglich gewesene Beschwerde, sondern beim BVwG zunächst eine Vollmacht und dann am römisch 40 .2021 eine „Beschwerdeergänzung“ eingebracht hat.
  5. Am XXXX .2023 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Anwesend waren der BF, dessen Rechtsvertretung und die Ex-Lebensgefährtin, XXXX , welche als Zeugin geladen war. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
  6. Am römisch 40 .2023 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt. Anwesend waren der BF, dessen Rechtsvertretung und die Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , welche als Zeugin geladen war. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene BF ist slowakischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er besitzt einen slowakischen Reisepass mit der Nr. XXXX . Der BF spricht slowakisch und deutsch. 1.
  9. Der am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geborene BF ist slowakischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er besitzt einen slowakischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 . Der BF spricht slowakisch und deutsch. Der BF hat in seinem Heimatstaat eine Lehre als Schlosser absolviert, jedoch nie aktiv in diesem Beruf gearbeitet. Er verfügt im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), ausgestellt vom XXXX , unbefristet am XXXX . Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Der BF hat in seinem Heimatstaat eine Lehre als Schlosser absolviert, jedoch nie aktiv in diesem Beruf gearbeitet. Er verfügt im Bundesgebiet über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), ausgestellt vom römisch 40 , unbefristet am römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF bezieht im Bundesgebiet monatlich EUR XXXX Notstandshilfe.Der BF bezieht im Bundesgebiet monatlich EUR römisch 40 Notstandshilfe. Der BF hat im Bundesgebiet einen Kredit und weitere Schulden, diese belaufen sich auf insgesamt ca. EUR XXXX . Der BF hat im Bundesgebiet einen Kredit und weitere Schulden, diese belaufen sich auf insgesamt ca. EUR römisch 40 . Der BF hat im Bundesgebiet seine Ex-Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX und mit dieser gemeinsam eine minderjährige Tochter, XXXX , geb. XXXX . Die Ex-Lebensgefährtin brachte auch ihren Sohn, XXXX , in die Beziehung mit, welcher aber nicht der leibliche Sohn des BF ist, er hätte diesen aber, laut eigener Aussage, wie seinen eigenen Sohn angesehen und erzogen. Der BF und seine Ex-Lebensgefährtin waren seit dem Jahr 2010 bis Ende 2018/Anfang 2019 zusammen.Der BF hat im Bundesgebiet seine Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 und mit dieser gemeinsam eine minderjährige Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Ex-Lebensgefährtin brachte auch ihren Sohn, römisch 40 , in die Beziehung mit, welcher aber nicht der leibliche Sohn des BF ist, er hätte diesen aber, laut eigener Aussage, wie seinen eigenen Sohn angesehen und erzogen. Der BF und seine Ex-Lebensgefährtin waren seit dem Jahr 2010 bis Ende 2018/Anfang 2019 zusammen. Im Bundesgebiet leben auch die Mutter des BF und sein Bruder, diese sind beide österreichische Staatsbürger. Im Bundesgebiet lebt auch ein guter Freund, mit welchem er aktuell in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Im Herkunftsstaat habe der BF keine Familie oder Freunde. 1.
  10. Der BF ist im Jahr 2005 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Es scheinen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: XXXX .2005 bis XXXX .2008 Hauptwohnsitz römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2008 Hauptwohnsitz XXXX .2008 bis XXXX .2011 Hauptwohnsitz römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2011 Hauptwohnsitz XXXX .2009 bis XXXX .2009 Nebenwohnsitz römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 Nebenwohnsitz XXXX .2012 bis XXXX .2012 Hauptwohnsitz römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz XXXX .2012 bis XXXX .2012 Nebenwohnsitz römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Nebenwohnsitz XXXX .2012 bis XXXX .2012 Hauptwohnsitz römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz XXXX .2012 bis XXXX .2022 Hauptwohnsitz römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz XXXX .2018 bis XXXX .2019 Nebenwohnsitz (JA) römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 Nebenwohnsitz (JA) XXXX .2020 bis XXXX .2020 Nebenwohnsitz (JA) römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Nebenwohnsitz (JA) XXXX .2020 bis XXXX .2021 Nebenwohnsitz (JA) römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Nebenwohnsitz (JA) XXXX .2022 bis XXXX .2022 Hauptwohnsitz römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz XXXX .2022 bis dato Hauptwohnsitz römisch 40 .2022 bis dato Hauptwohnsitz Der BF hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin lediglich von XXXX .2012 bis XXXX .2012 einen Nebenwohnsitz und von XXXX .2012 bis XXXX .2012 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet.Der BF hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin lediglich von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 einen Nebenwohnsitz und von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet. 1.
  11. Der BF ist von XXXX .2009 bis XXXX .2009 bei der Firma XXXX , von XXXX .2012 bis XXXX .2012 und von XXXX .2012 bis XXXX .2012 bei der Firma XXXX , von XXXX .2013 bis XXXX .2013 bei der Firma XXXX , von XXXX .2013 bis XXXX .2016, von XXXX .2017 bis XXXX .2018 und von XXXX .2018 bis XXXX .2018 bei der Firma XXXX , von XXXX .2011 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012 und von XXXX .2021 bis XXXX .2022 bei der Firma XXXX , als Arbeiter tätig gewesen. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX , angestellt.1.
  12. Der BF ist von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 und von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 bei der Firma römisch 40 , als Arbeiter tätig gewesen. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 war der BF als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 , angestellt. Der BF erhielt von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2016 bis XXXX .2017 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 einen Krankengeldbezug.Der BF erhielt von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 einen Krankengeldbezug. Der BF bezog von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Unfallrente. Von XXXX .2012 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023, erhielt der BF einen Arbeitslosengeldbezug.Der BF bezog von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Unfallrente. Von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, erhielt der BF einen Arbeitslosengeldbezug. Von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2020, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis dato, bezog bzw. bezieht der BF Notstandshilfe.Von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis dato, bezog bzw. bezieht der BF Notstandshilfe. 1.
  13. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:
  14. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX , wurde der BF gem. § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit wurde sodann, wegen der zweiten strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX .2019, auf fünf Jahre verlängert.
  15. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit wurde sodann, wegen der zweiten strafrechtlichen Verurteilung vom römisch 40 .2019, auf fünf Jahre verlängert.
  16. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen § 136 Abs. 1 und 2 StGB, § 164 Abs. 1 und 2 StGB und § 125 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je EUR XXXX , verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX .2019 vollzogen. Die Probezeit wurde sodann, aufgrund der dritten strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX .2020, auf fünf Jahre verlängert.
  17. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB und Paragraph 125, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je EUR römisch 40 , verurteilt. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 .2019 vollzogen. Die Probezeit wurde sodann, aufgrund der dritten strafrechtlichen Verurteilung vom römisch 40 .2020, auf fünf Jahre verlängert. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde, der BF ist schuldig, er hat: „I. am XXXX in XXXX eine fremde Sache dadurch beschädigt, dass er die Badezimmertüre im Wohnhaus der XXXX eintrat, wodurch an der Tür und am Türrahmen ein Schaden in nicht feststellbarer Höhe entstand;„I. am römisch 40 in römisch 40 eine fremde Sache dadurch beschädigt, dass er die Badezimmertüre im Wohnhaus der römisch 40 eintrat, wodurch an der Tür und am Türrahmen ein Schaden in nicht feststellbarer Höhe entstand; II. im XXXX 2018 in XXXX Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und Halskette, welche aus dem in der Bäckerei XXXX in XXXX untergebrachten Postshop entwendet wurden;römisch zwei. im römisch 40 2018 in römisch 40 Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und Halskette, welche aus dem in der Bäckerei römisch 40 in römisch 40 untergebrachten Postshop entwendet wurden; III. am XXXX .2019 in XXXX ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Peugeot 407, mit dem behördlichen Kennzeichen des Berechtigten, dass er mit dem Wagen nach XXXX und XXXX fuhr, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug mittels eines widerrechtlich erlangten, nämlich eigenmächtig aus der Jacke des Berechtigten entnommenen Schlüssels, sohin durch ein der in § 129 Abs. 1 Z 1 StGB geschilderten Handlungen, verschafft hat.“römisch drei. am römisch 40 .2019 in römisch 40 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Peugeot 407, mit dem behördlichen Kennzeichen des Berechtigten, dass er mit dem Wagen nach römisch 40 und römisch 40 fuhr, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug mittels eines widerrechtlich erlangten, nämlich eigenmächtig aus der Jacke des Berechtigten entnommenen Schlüssels, sohin durch ein der in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB geschilderten Handlungen, verschafft hat.“ Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und die Schadensgutmachung. Als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall sowie die Begehung während der offenen Probezeit.
  18. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 und 2,
  19. Fall StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
  20. Fall StGB und § 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  21. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall StGB und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde, der BF ist schuldig, er hat am XXXX .2020:Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde, der BF ist schuldig, er hat am römisch 40 .2020: „A. Seine Ex-Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm auf XXXX richtete, auf diesen zuging und zu ihr sagte: „Ich steche ihn ab, wenn du die Polizei rufst“, wobei er mit dem Tod einer Sympathieperson drohte;„A. Seine Ex-Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm auf römisch 40 richtete, auf diesen zuging und zu ihr sagte: „Ich steche ihn ab, wenn du die Polizei rufst“, wobei er mit dem Tod einer Sympathieperson drohte; B. durch die Tat unter Punkt A. den XXXX mit dem Tod bedroht, um ihn in Frucht und Unruhe zu versetzen;B. durch die Tat unter Punkt A. den römisch 40 mit dem Tod bedroht, um ihn in Frucht und Unruhe zu versetzen; C. sich durch Aufbrechen des Badezimmerfensters mit Gewalt den Eintritt in das Haus der Ex-Lebensgefährtin verschafft, wobei er gegen die dort befindliche Genannte Gewalt zu üben beabsichtigte.“ Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen, sowie die einschlägigen Vorstrafen. Als mildernd wertete das Gericht, dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF wurde am XXXX .2020 festgenommen und mit Beschluss vom XXXX .2020 zu GZ: XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom XXXX .2020 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2020 wurde ihm auf die verhängte Strafe angerechnet.Der BF wurde am römisch 40 .2020 festgenommen und mit Beschluss vom römisch 40 .2020 zu GZ: römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom römisch 40 .2020 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2020 wurde ihm auf die verhängte Strafe angerechnet. Mit Beschluss vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX wurde die bedingte Entlassung des BF aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bewilligt. Der BF hatte einen Teil seiner Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verbüßt, der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde ihm bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 wurde die bedingte Entlassung des BF aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bewilligt. Der BF hatte einen Teil seiner Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verbüßt, der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde ihm bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom XXXX .2020 zu GZ: XXXX wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung gem. § 382e EO erlassen. Mit diesem Beschluss wurde ihm verboten, sich in einem Umkreis von 500 Metern, an angeführten Adressen (Wohnanschrift der Ex-Lebensgefährtin, Volksschule der Tochter etc.) aufzuhalten. Weiters wurde ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter sowie des Sohnes der Ex-Lebensgefährtin, zu unterlassen. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Dauer eines Jahres ausgesprochen. Mit Beschluss vom römisch 40 .2020 zu GZ: römisch 40 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung gem. Paragraph 382 e, EO erlassen. Mit diesem Beschluss wurde ihm verboten, sich in einem Umkreis von 500 Metern, an angeführten Adressen (Wohnanschrift der Ex-Lebensgefährtin, Volksschule der Tochter etc.) aufzuhalten. Weiters wurde ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Ex-Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter sowie des Sohnes der Ex-Lebensgefährtin, zu unterlassen. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Dauer eines Jahres ausgesprochen. Am XXXX .2021 erging der Antrag der Ex-Lebensgefährtin auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss von XXXX .2021 wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung auf weitere 12 Monate erstreckt, sohin bis XXXX
  23. Am römisch 40 .2021 erging der Antrag der Ex-Lebensgefährtin auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss von römisch 40 .2021 wurde die Dauer der einstweiligen Verfügung auf weitere 12 Monate erstreckt, sohin bis römisch 40
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.2.
  26. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
  27. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  28. Die Identität des BF steht auf Grund der Angaben in den strafgerichtlichen Urteilen und des Reisepasses mit der Nr. XXXX fest, dieser ist auch im IZR dokumentiert. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und Unionsbürger ist, steht aufgrund des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und seinen eigenen Angaben fest.2.2.
  29. Die Identität des BF steht auf Grund der Angaben in den strafgerichtlichen Urteilen und des Reisepasses mit der Nr. römisch 40 fest, dieser ist auch im IZR dokumentiert. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und Unionsbürger ist, steht aufgrund des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und seinen eigenen Angaben fest. Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Deutschkenntnisse des BF sind auf seinen jahrelangen, nunmehr 18-jährigen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen und dass er bei der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 angab, dass er bereits seit 18 Jahren in Österreich lebe und die Sprache so ausreichend verstehe, dass er sogar Bücher in deutscher Sprache lesen könne und somit die Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch nicht benötigt wurde. Auch hat der BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2020 alle Fragen auf Deutsch beantwortet.Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Deutschkenntnisse des BF sind auf seinen jahrelangen, nunmehr 18-jährigen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen und dass er bei der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 angab, dass er bereits seit 18 Jahren in Österreich lebe und die Sprache so ausreichend verstehe, dass er sogar Bücher in deutscher Sprache lesen könne und somit die Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch nicht benötigt wurde. Auch hat der BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 .2020 alle Fragen auf Deutsch beantwortet. Die Feststellung zu seiner Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2020 und aus der mündlichen Verhandlung vom XXXX .
  30. Dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), unbefristet seit XXXX .2011 verfügt, ergibt sich aus dem Auszug des IZR.Die Feststellung zu seiner Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 .2020 und aus der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .
  31. Dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), unbefristet seit römisch 40 .2011 verfügt, ergibt sich aus dem Auszug des IZR. 2.2.
  32. Die Feststellung, dass der BF mtl. EUR XXXX an Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben aus der mündlichen Verhandlung vom XXXX .
  33. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er würde Arbeitslosengeld beziehen. Nach Einsicht in das AJ-Web Auskunftsverfahren war jedoch feststellbar, dass der BF seit XXXX .2023 bis dato, Notstandshilfe bezieht.2.2.
  34. Die Feststellung, dass der BF mtl. EUR römisch 40 an Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben aus der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .
  35. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er würde Arbeitslosengeld beziehen. Nach Einsicht in das AJ-Web Auskunftsverfahren war jedoch feststellbar, dass der BF seit römisch 40 .2023 bis dato, Notstandshilfe bezieht. Die Feststellung, dass der BF einen offenen Kredit sowie Schulden iHv ca. EUR XXXX hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2023.Die Feststellung, dass der BF einen offenen Kredit sowie Schulden iHv ca. EUR römisch 40 hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .
  36. 2.2.
  37. Dass der BF im Bundesgebiet eine Ex-Lebensgefährtin sowie mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt über das Verfahren der einstweiligen Verfügung, der Strafverfahren und dem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Dass der BF sich um den Sohn der BF gekümmert hat und diesen wie seinen eigenen behandelt hätte, ergibt sich sowohl aus der eigenen Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 und aus der Aussage der Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Zeugenvernehmung zum Vorfall vom XXXX .2020.2.2.
  38. Dass der BF im Bundesgebiet eine Ex-Lebensgefährtin sowie mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt über das Verfahren der einstweiligen Verfügung, der Strafverfahren und dem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG. Dass der BF sich um den Sohn der BF gekümmert hat und diesen wie seinen eigenen behandelt hätte, ergibt sich sowohl aus der eigenen Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2023 und aus der Aussage der Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Zeugenvernehmung zum Vorfall vom römisch 40 .
  39. Dass der BF und seine Ex-Lebensgefährtin sich im Jahr 2010 kennengelernt haben und bis zum Jahr 2019 zusammen waren, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF sowie seiner Ex-Lebensgefährtin. Es war feststellbar, dass die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , sowie der Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet leben und beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dies ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).Es war feststellbar, dass die Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie der Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet leben und beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dies ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.2.
  40. Es war feststellbar, dass sich der BF seit dem Jahr 2005, gemeldet seit XXXX .2005, durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Auszug des ZMR.2.2.
  41. Es war feststellbar, dass sich der BF seit dem Jahr 2005, gemeldet seit römisch 40 .2005, durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Auszug des ZMR. Dass der BF und seine Ex-Lebensgefährtin nur in der Zeit von XXXX .2012 bis XXXX .2012 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet haben, ergibt sich aus dem Auszug des ZMR. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2020 an, dass dies aufgrund seiner Ex-Schwiegermutter so der Fall gewesen wäre, die Beziehung jedoch bis Anfang 2019 aufrecht war.Dass der BF und seine Ex-Lebensgefährtin nur in der Zeit von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet haben, ergibt sich aus dem Auszug des ZMR. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2020 an, dass dies aufgrund seiner Ex-Schwiegermutter so der Fall gewesen wäre, die Beziehung jedoch bis Anfang 2019 aufrecht war. 2.2.
  42. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens. Es war feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet zwar mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat, jedoch mit vielen Unterbrechungen. Er bezog im Bundesgebiet mehrmals Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, welche er auch seit nunmehr XXXX .2023 bis dato, bezieht. Dies ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens.Es war feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet zwar mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat, jedoch mit vielen Unterbrechungen. Er bezog im Bundesgebiet mehrmals Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, welche er auch seit nunmehr römisch 40 .2023 bis dato, bezieht. Dies ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dass es ihm möglich war, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.2.
  43. Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). 2.2.
  44. Die Feststellung zu den Beschlüssen über die Verhängung einer einstweiligen Verfügung und deren Verlängerung, ergibt sich aus Einsicht in den Gerichtsakt des BG XXXX zu GZ: XXXX und den darin inneliegenden Beschlüssen.2.2.
  45. Die Feststellung zu den Beschlüssen über die Verhängung einer einstweiligen Verfügung und deren Verlängerung, ergibt sich aus Einsicht in den Gerichtsakt des BG römisch 40 zu GZ: römisch 40 und den darin inneliegenden Beschlüssen.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  47. Nachdem mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2023 dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde, ist nunmehr Entscheidungsgegenstand die Beschwerdeergänzung vom XXXX .2021 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021, wonach gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und ein Durchsetzungsaufschub gem. § 70 Abs. 3 FPG von einem Monat erteilt wurde.3.
  48. Nachdem mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2023 dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde, ist nunmehr Entscheidungsgegenstand die Beschwerdeergänzung vom römisch 40 .2021 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, wonach gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde und ein Durchsetzungsaufschub gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG von einem Monat erteilt wurde. 3.
  49. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  50. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisenden Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisenden Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Abs. 2 leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Absatz 2, leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen, oder (Z2), als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen, oder (Z2), als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Z3).

§ 53Abs.

1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Art. 27Abs.

2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen.

Artikel 27

, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Gem. Art. 28 Abs. 2 der RL darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.Gem. Artikel 28, Absatz 2, der RL darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Der § 67 Abs. 1 FPG enthält nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern mit mindestens 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Unionsbürger-RL und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürger-RL eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 13.12.2012, Ra 2012/21/0181).Der Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern mit mindestens 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürger-RL und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürger-RL eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Damit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts nur zulässig, wenn der Aufenthalt der betreffenden Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 13.12.2012, Ra 2012/21/0181). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67,, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9), zu berücksichtigen. 3.2.

  1. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist slowakischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der BF hält sich seit dem Jahr 2005, somit seit nunmehr 18 Jahren im Bundesgebiet auf und erfüllt somit den Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5 Satz FPG, da er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dem BF wurde gem. § 53 Abs. 1 NAG eine Anmeldebescheinigung am XXXX .2011 unbefristet ausgestellt. Der BF hat gem. § 53a Abs. 1 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er aufenthaltsberechtigt war und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält. Demgemäß kann das Aufenthaltsverbot nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügt werden.Der BF ist slowakischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Der BF hält sich seit dem Jahr 2005, somit seit nunmehr 18 Jahren im Bundesgebiet auf und erfüllt somit den Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5 Satz FPG, da er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dem BF wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, NAG eine Anmeldebescheinigung am römisch 40 .2011 unbefristet ausgestellt. Der BF hat gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er aufenthaltsberechtigt war und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält. Demgemäß kann das Aufenthaltsverbot nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfügt werden. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weitere Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Der BF hält sich nunmehr seit dem Jahr 2005, gemeldet seit XXXX 2005, im Bundesgebiet auf. Erstmals straffällig wurde er im Bundesgebiet am XXXX .2018 und wurde diesbezüglich am XXXX .2018 wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF hält sich nunmehr seit dem Jahr 2005, gemeldet seit römisch 40 2005, im Bundesgebiet auf. Erstmals straffällig wurde er im Bundesgebiet am römisch 40 .2018 und wurde diesbezüglich am römisch 40 .2018 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Noch in der Probezeit beging der BF am XXXX .2018 seine zweite Straftat. Der BF hatte damals an der Wohnadresse seiner Ex-Lebensgefährtin, wo auch seine minderjährige Tochter wohnhaft ist, die Badezimmertür eingetreten, wodurch ein Schaden an der Tür und am Türrahmen entstand. Weiters hatte der BF im XXXX 2018 Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und eine Halskette, welche aus einem Paketshop entwendet wurden. Weiters hat der BF ein fremdes Fahrzeug am XXXX .2019 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, in dem er sich die Gewalt über das Fahrzeug, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, verschafft hatte. Er wurde sodann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Probezeit wurde sodann insgesamt auf fünf Jahre verlängert.Noch in der Probezeit beging der BF am römisch 40 .2018 seine zweite Straftat. Der BF hatte damals an der Wohnadresse seiner Ex-Lebensgefährtin, wo auch seine minderjährige Tochter wohnhaft ist, die Badezimmertür eingetreten, wodurch ein Schaden an der Tür und am Türrahmen entstand. Weiters hatte der BF im römisch 40 2018 Sachen, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft, und zwar Ohrringe und eine Halskette, welche aus einem Paketshop entwendet wurden. Weiters hat der BF ein fremdes Fahrzeug am römisch 40 .2019 ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, in dem er sich die Gewalt über das Fahrzeug, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, verschafft hatte. Er wurde sodann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Probezeit wurde sodann insgesamt auf fünf Jahre verlängert. Bereits ein Jahr später, sohin wieder innerhalb der über ihn verhängten Probezeit und der bereits zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen, wurde der BF abermals straffällig. Der BF und seine Ex-Lebensgefährtin führten seit dem Jahr 2010 eine Lebensgemeinschaft, dies mit mehreren Unterbrechungen, es gab mehrmals Gewaltausbrüche seitens des BF und gab es zahlreiche Wegweisungen und Kontaktverbote. Der BF suchte nach der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin das Wohnhaus dieser auf. Als er dort vermutete, dass ein anderer Mann bei dieser sein könnte, verschaffte er sich über das Badezimmerfenster unter Gewalteinwirkung, Zutritt zum Haus der Ex-Lebensgefährtin. Er ging sodann in die Küche, wo er auf seine Ex-Lebensgefährtin und eine weitere männliche Person traf. Der BF ergriff sodann ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm und richtete dies gegen die männliche Person. Sodann rief er seiner Ex-Lebensgefährtin zu: „Wenn du die Polizei rufst, steche ich ihn ab!“ Der Ex-Lebensgefährtin und der weiteren Person gelang es sodann zu flüchten. Neben den drei strafgerichtlichen Verurteilungen fällt auch bzgl. einer Gefährdungsprognose des BF ins Gewicht, dass gegen den BF bereits eine einstweilige Verfügung, welche sogar verlängert wurde, erlassen worden ist. Mit Antrag der Ex-Lebensgefährtin vom XXXX .2020 brachte diese zu Protokoll, dass der BF Drogen genommen habe und spielsüchtig gewesen wäre. Sie habe sich schon mehrmals von diesem getrennt. Ungefähr 14 Tage vor der Tat am XXXX .2020, habe er die Ex-Lebensgefährtin zu Boden geworfen und habe sie dabei verletzt und sie am Boden festgehalten. Sodann habe sie die Polizei gerufen und diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Am XXXX .2020 gab es dann einen zweiten Vorfall: „der BF habe sie geschubst, wäre ihr mit zwei Fingern in den Mund gefahren, habe sie am Unterkiefer gepackt, an die Wand geschleudert und ihr eine feste Watsche gegeben.“ Der BF wäre an diesem Tag stark alkoholisiert gewesen und habe gegen das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot verstoßen. Der dritte Vorfall bezieht sich auf den Vorfall vom XXXX .2020, welchem die dritte strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX .2020 zu Grunde liegt. Mit Antrag der Ex-Lebensgefährtin vom römisch 40 .2020 brachte diese zu Protokoll, dass der BF Drogen genommen habe und spielsüchtig gewesen wäre. Sie habe sich schon mehrmals von diesem getrennt. Ungefähr 14 Tage vor der Tat am römisch 40 .2020, habe er die Ex-Lebensgefährtin zu Boden geworfen und habe sie dabei verletzt und sie am Boden festgehalten. Sodann habe sie die Polizei gerufen und diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Am römisch 40 .2020 gab es dann einen zweiten Vorfall: „der BF habe sie geschubst, wäre ihr mit zwei Fingern in den Mund gefahren, habe sie am Unterkiefer gepackt, an die Wand geschleudert und ihr eine feste Watsche gegeben.“ Der BF wäre an diesem Tag stark alkoholisiert gewesen und habe gegen das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot verstoßen. Der dritte Vorfall bezieht sich auf den Vorfall vom römisch 40 .2020, welchem die dritte strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 .2020 zu Grunde liegt. Die Ex-Lebensgefährtin sprach bei ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung aus, dass sie Angst vor dem BF habe, er abhauen könnte (damit gemeint aus der damals über ihn verhängten Untersuchungshaft) und seine Drohungen vollenden werde. Damit gemeint seien die Drohungen der Ex-Lebensgefährtin gegenüber, dass die Kinder verschwinden werden und er sich umbringen werde, damit diese mit dieser Last leben müsse. Mit Beschluss vom XXXX .2020 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen.Die Ex-Lebensgefährtin sprach bei ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung aus, dass sie Angst vor dem BF habe, er abhauen könnte (damit gemeint aus der damals über ihn verhängten Untersuchungshaft) und seine Drohungen vollenden werde. Damit gemeint seien die Drohungen der Ex-Lebensgefährtin gegenüber, dass die Kinder verschwinden werden und er sich umbringen werde, damit diese mit dieser Last leben müsse. Mit Beschluss vom römisch 40 .2020 wurde gegen den BF eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen. Am XXXX .2021 stellte die Ex-Lebensgefährtin den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung und gab dazu an, dass der BF trotz Haft und der aufrechten einstweiligen Verfügung, Kontakt zu ihr aufnahm. Er habe wieder gedroht ihr die Kinder wegzunehmen, dass er sie fertig machen werde und ihr das Jugendamt schicken werde, und so die Kinder zu sich zu holen. Er schicke ihr immer wieder Briefe mit Zeichnungen und Liebesbekundungen, weiters würde er sie auch per Telefon aus der Haft kontaktieren. Nachdem der BF ankündigte, er würde aus der Haft im XXXX 2021 entlassen gab die Ex-Lebensgefährtin an, dass es zum Schutz ihrer körperlichen und psychischen Integrität dringend erforderlich sei, die einstweilige Verfügung für die Dauer von weiteren 12 Monaten zu verlängern. Sie sei aufgrund der unzähligen jahrelangen Misshandlungen und Gewalttätigkeiten des BF, in einem äußerst schlechten psychischen und physischen Zustand. Sie würde sich aufgrund der Vorfälle auch in Psychotherapie befinden. Mit Beschluss von XXXX .2021 wurde die einstweilige Verfügung auf weitere 12 Monate erstreckt. Sohin war diese bis zum XXXX 2022 aufrecht.Am römisch 40 .2021 stellte die Ex-Lebensgefährtin den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung und gab dazu an, dass der BF trotz Haft und der aufrechten einstweiligen Verfügung, Kontakt zu ihr aufnahm. Er habe wieder gedroht ihr die Kinder wegzunehmen, dass er sie fertig machen werde und ihr das Jugendamt schicken werde, und so die Kinder zu sich zu holen. Er schicke ihr immer wieder Briefe mit Zeichnungen und Liebesbekundungen, weiters würde er sie auch per Telefon aus der Haft kontaktieren. Nachdem der BF ankündigte, er würde aus der Haft im römisch 40 2021 entlassen gab die Ex-Lebensgefährtin an, dass es zum Schutz ihrer körperlichen und psychischen Integrität dringend erforderlich sei, die einstweilige Verfügung für die Dauer von weiteren 12 Monaten zu verlängern. Sie sei aufgrund der unzähligen jahrelangen Misshandlungen und Gewalttätigkeiten des BF, in einem äußerst schlechten psychischen und physischen Zustand. Sie würde sich aufgrund der Vorfälle auch in Psychotherapie befinden. Mit Beschluss von römisch 40 .2021 wurde die einstweilige Verfügung auf weitere 12 Monate erstreckt. Sohin war diese bis zum römisch 40 2022 aufrecht. Am XXXX .2021, sohin zwei Monate vor ihrem Verlängerungsantrag der einstweiligen Verfügung, brachte die Ex-Lebensgefährtin, das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete E-Mail gegen den Bescheid vom XXXX .2021 ein. Sie gab dabei an, dass der BF keineswegs aggressiv, gewalttätig oder gefährlich wäre. Er habe hier in Österreich seine Mutter, seinen Bruder und seine Tochter. Er würde hier ein braver Arbeiter sein und alle Auflagen befolgen. Am römisch 40 .2021, sohin zwei Monate vor ihrem Verlängerungsantrag der einstweiligen Verfügung, brachte die Ex-Lebensgefährtin, das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete E-Mail gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 ein. Sie gab dabei an, dass der BF keineswegs aggressiv, gewalttätig oder gefährlich wäre. Er habe hier in Österreich seine Mutter, seinen Bruder und seine Tochter. Er würde hier ein braver Arbeiter sein und alle Auflagen befolgen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 gab die Ex-Lebensgefährtin sohin an wie folgt:In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2023 gab die Ex-Lebensgefährtin sohin an wie folgt: „[….] VR: „Wie ist es dann weitergegangen, lt. dem Beschluss der einstweiligen Verfügung hat es gegen den BF seit 2011 immer wieder Betretungsverbote gegeben?“ Z: „Ich hatte Krebs auf der Gebärmutter und war lange Zeit im Krankenhaus. In dieser Zeit hat er offenbar Glücksspiel und Drogen für sich entdeckt. Er kam manchmal für 3 Tage nicht nach Hause und hat das ganze Geld verspielt, dadurch kam es immer wieder zu Streit.“ [….] VR: „Der BF hat ausgesagt, dass auch Sie immer wieder zu ihm Kontakt gesucht haben. Auch in der Zeit der Betretungsverbote?“ Z: „Wir haben manchmal Briefe geschrieben. In der Zeit der Betretungsverbote habe ich keinen Kontakt gesucht, weil wir von ihm Ruhe haben wollten. Deshalb sind wir auch von unserem damaligen Wohnort an den aktuellen gezogen, um von ihm weiter weg zu kommen. Aber auch dort ist er wieder aufgetaucht. Er hat zwar beteuert, dass er mit Drogen und Glücksspiel aufgehört habe, aber er ist immer wieder rückfällig geworden. Früher, wenn er z.B. Alkohol getrunken hat, hat es immer wieder Probleme gegeben, er war gewalttätig und es ist immer wieder die Polizei gekommen. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Er bemüht sich sehr um seine Tochter.“ VR: „Seine letzte Verurteilung, wegen dem Vorfall vom XXXX .2020, beruht ja auf einem sehr gewaltsamen Vorgehen, wie gefährliche Drohung und Nötigung usw.?“VR: „Seine letzte Verurteilung, wegen dem Vorfall vom römisch 40 .2020, beruht ja auf einem sehr gewaltsamen Vorgehen, wie gefährliche Drohung und Nötigung usw.?“ Z: „Er ist seit der Inhaftierung nicht mehr bei mir eingebrochen. Nach der Haftentlassung hat er mich eigentlich in Ruhe gelassen. Zu seiner Tochter möchte er den Kontakt weiterhin aufrecht erhalten.“ VR: „Glauben Sie, dass der BF sich wirklich verändert hat?“ Z: „Er macht jetzt Sport, ernährt sich besser und man sieht ihm an, dass es ihm schon besser geht. Ich glaube er hat es geschafft, dass er von den Drogen und vom Glücksspiel weggekommen ist.“ [….] VR: „Sie haben am XXXX .2021 an die Fremdenpolizei geschrieben, dass der BF keineswegs aggressiv, gewalttätig oder gefährlich sei. Gleichzeitig gibt es aber den Beschluss der einstweiligen Verfügung vom XXXX .
  2. Wie können Sie sich das erklären?“VR: „Sie haben am römisch 40 .2021 an die Fremdenpolizei geschrieben, dass der BF keineswegs aggressiv, gewalttätig oder gefährlich sei. Gleichzeitig gibt es aber den Beschluss der einstweiligen Verfügung vom römisch 40 .
  3. Wie können Sie sich das erklären?“ Z: „Ich war anfänglich auf Praxiden eingestellt und psychisch einmal so und einmal so und weiß nicht, warum ich das geschrieben habe. Ich denke, er hat einen Entschuldigungsbrief aus dem Gefängnis geschrieben, ich kann das eigentlich gar nicht mehr sagen, weil ich psychisch zu der Zeit nicht in einem guten Zustand war.“ Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach das persönliche Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Wegen des bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach das persönliche Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die im fünften Satz des Abs. 1 FPG vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Art. 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangeozogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Es handelt sich hierbei um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Tsakouridis (23.11.2010, C–145/09), ausführlich auseinander gesetzt. Die im fünften Satz des Absatz eins, FPG vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangeozogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Es handelt sich hierbei um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Mit dieser Frage hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Tsakouridis (23.11.2010, C–145/09), ausführlich auseinander gesetzt. Dazu äußert sich der EuGH in seinem Urteil vom 23.11.2010 auszugsweise wie folgt: „40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im
  4. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte.„40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 28, der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Absatz 2, dieses Artikels, die auf diesen Absatz 3, gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im
  5. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte. 41 Der Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks „zwingende Gründe“ zum Ausdruck kommt. [….] 43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom
  6. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom
  7. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom
  8. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom
  9. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).[….]43 Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst vergleiche u. a. Urteile vom
  10. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom
  11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom
  12. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom
  13. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32)., [….] 49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden vergleiche u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann. 50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom
  14. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom
  15. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden.50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht vergleiche u. a. Urteil vom
  16. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom
  17. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden. [….] 53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75).53 Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75). [….]“ Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Frage, ob „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorliegen, jeweils im Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen ist. Auch der VwGH sprach in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass bei Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach – anders als bei der Frage, ob der (auf bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen Bezug nehmende) Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. VwGH 10.09.2013, 2013/18/0052).Auch der VwGH sprach in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass bei Erstellung des für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach – anders als bei der Frage, ob der (auf bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen Bezug nehmende) Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt ist – nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche VwGH 10.09.2013, 2013/18/0052). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahme, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073). Im Hinblick auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der BF zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlte. Insbesondere ist das hohe Aggressionspotential des BF hervorzuheben, gab es doch schon mehrere Male, seit Beginn der Beziehung im Jahr 2010/2011 Kontakt- und Betretungsverbote. Schon nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wurde der BF bereits ein Jahr darauf abermals straffällig. Der zweiten Verurteilung liegen sogar mehrere strafrechtliche Vergehen zu Grunde. Sohin wurde seine Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Aber auch diese Bestrafung und Verlängerung der Probezeit hinderten ihn nicht daran, eine weitere Straftat zu begehen, dieses Mal unter besonders schweren Umständen, indem er sich durch Gewalteinwirkung Zutritt zum Haus seiner Ex-Lebensgefährtin verschaffte und diese bzw. dessen Bekannten sogar mit einem Messer bedrohte. Diese Tat führte sogar zur Festnahme, zur Anhaltung in Untersuchungshaft und zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Besonders ist hervorzuheben, dass sich ein Großteil der Tathandlungen gegen seine Ex-Lebensgefährtin und somit die Mutter seiner leiblichen Tochter richteten. Diese sah sich sogar gezwungen, eine einstweilige Verfügung gegen diesen zu erwirken, da er mehrmals sehr aggressives Verhalten gegenüber dieser (zu Boden oder an die Wand drücken, dies auch im Beisein der gemeinsamen leiblichen Tochter) an den Tag legte. Sogar als er noch in Haft war, hat er diese trotz einstweiliger Verfügung kontaktiert und ihr damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, sodass sich diese gezwungen sah, die einstweilige Verfügung gegen den BF auf ein Jahr, sohin bis XXXX 2022 zu verlängern.Im Hinblick auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der BF zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlte. Insbesondere ist das hohe Aggressionspotential des BF hervorzuheben, gab es doch schon mehrere Male, seit Beginn der Beziehung im Jahr 2010 aus 2011, Kontakt- und Betretungsverbote. Schon nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wurde der BF bereits ein Jahr darauf abermals straffällig. Der zweiten Verurteilung liegen sogar mehrere strafrechtliche Vergehen zu Grunde. Sohin wurde seine Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Aber auch diese Bestrafung und Verlängerung der Probezeit hinderten ihn nicht daran, eine weitere Straftat zu begehen, dieses Mal unter besonders schweren Umständen, indem er sich durch Gewalteinwirkung Zutritt zum Haus seiner Ex-Lebensgefährtin verschaffte und diese bzw. dessen Bekannten sogar mit einem Messer bedrohte. Diese Tat führte sogar zur Festnahme, zur Anhaltung in Untersuchungshaft und zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Besonders ist hervorzuheben, dass sich ein Großteil der Tathandlungen gegen seine Ex-Lebensgefährtin und somit die Mutter seiner leiblichen Tochter richteten. Diese sah sich sogar gezwungen, eine einstweilige Verfügung gegen diesen zu erwirken, da er mehrmals sehr aggressives Verhalten gegenüber dieser (zu Boden oder an die Wand drücken, dies auch im Beisein der gemeinsamen leiblichen Tochter) an den Tag legte. Sogar als er noch in Haft war, hat er diese trotz einstweiliger Verfügung kontaktiert und ihr damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, sodass sich diese gezwungen sah, die einstweilige Verfügung gegen den BF auf ein Jahr, sohin bis römisch 40 2022 zu verlängern. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens (in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe) unter Beweis stellen müssen. Der BF wurde bereits im XXXX 2021 aus der Haftstrafe vorzeitig bedingt entlassen. Die Probezeit ist jedoch noch aufrecht und noch nicht verstrichen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung gestützt.Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens (in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe) unter Beweis stellen müssen. Der BF wurde bereits im römisch 40 2021 aus der Haftstrafe vorzeitig bedingt entlassen. Die Probezeit ist jedoch noch aufrecht und noch nicht verstrichen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung gestützt. In der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2023 gibt der BF zu seinen verübten Straftaten an wie folgt:In der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2023 gibt der BF zu seinen verübten Straftaten an wie folgt: „[….] VR: „Was sagen Sie zu den einstweiligen Verfügungen, dass Sie sich nicht in der Nähe von der Z und den Kindern aufhalten durften, was sagen Sie dazu?“ BF: Das war eigentlich oft unverdient. Sie hatte auch schon gleiche Probleme in der vorherigen Beziehung. Die Polizei hat sie schon gekannt.“ VR: „In der Begründung des Beschlusses vom XXXX .2021 betreffend die weitere Erstreckung der einstweiligen Verfügung auf ein weiteres Jahr wird ausgeführt, dass seit dem Jahr 2011 immer wieder polizeiliche Betretungsverbote ausgesprochen wurden, zuletzt am XXXX .2020, das Verhalten des BF sich aber nicht verbessert habe und er trotzdem er in Haft war, er immer wieder versucht hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin Kontakt aufzunehmen. Er habe versucht Briefe mit Liebesbekundungen aber auch mit Bedrohungen sich der Z anzunähern.VR: „In der Begründung des Beschlusses vom römisch 40 .2021 betreffend die weitere Erstreckung der einstweiligen Verfügung auf ein weiteres Jahr wird ausgeführt, dass seit dem Jahr 2011 immer wieder polizeiliche Betretungsverbote ausgesprochen wurden, zuletzt am römisch 40 .2020, das Verhalten des BF sich aber nicht verbessert habe und er trotzdem er in Haft war, er immer wieder versucht hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin Kontakt aufzunehmen. Er habe versucht Briefe mit Liebesbekundungen aber auch mit Bedrohungen sich der Z anzunähern. Was sagen Sie dazu, dass es seit 2011 bereits immer wieder Betretungsverbote gegen Sie gegeben hat?“ BF:“ Das war ein paar Mal unverdient. Es stimmt, ich habe ihr Briefe geschrieben, weil ich war in sie verliebt. Aber Bedrohungen waren keine dabei. Die Z hat mir aber eine andere Nummer geschickt, weil die bisherige von der JA gesperrt war. Ich habe dann eine zeitlang gewartet, bis ich sie angerufen habe. Darüber hat sie sich schon beschwert. Telefonisch haben wir uns gut verstanden. Am Tag meiner Entlassung habe ich dann den Beschluss mit der einstweiligen Verfügung bekommen. Trotz der einstweiligen Verfügung haben wir uns getroffen. Ich habe sie gefragt, warum die einstweilige Verfügung verlängert wurde. Sie sagte, dass das Gewaltschutzzentrum Druck auf sie ausgeübt hat. Angeblich hat das Gewaltschutzzentrum sie gezwungen, gegen mich auszusagen. Sie hat sich selbst verletzt und gesagt, dass ich es war. Ich wurde aber diesbezüglich freigesprochen.“ VR: „Wie ist es zur Ihrer letzten Verurteilung gekommen?“ BF: „Kurz davor gab es das Hausbetretungsverbot. Kurz danach wussten wir nicht, ob wir zusammenbleiben oder uns trennen. Die Z hat mir an diesem Tag geschrieben, dass sie doch Schluss machen würde und da war mein Herz gebrochen.“ [….] VR: „Wir haben eine rechtskräftige Verurteilung.“ BF: „Ich wollte jedenfalls nicht wirklich jemanden schaden, es war aus Eifersucht.“ [….]“ Der BF zeigt sich aufgrund seiner mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen und den diesbezüglich zugrunde liegenden Taten wenig einsichtig und sucht die Schuld bei anderen. Zeigten die mehrfachen strafbaren Handlungen, trotz Verhängungen einer Probezeit doch, dass der BF nicht dazu bereit war, sich an die Normen der österreichischen Rechtsordnung zu halten. Er wird über einen längeren Wohlverhaltenszeitraum beweisen müssen, dass er bereit ist, sich an die Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu halten, dies auch im Hinblick darauf, dass die Probezeit noch aufrecht ist. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal seit der Entlassung aus der Haft noch nicht genug Zeit vergangen ist. Da das Aufenthaltsverbot einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das gegenläufige persönliche Interesse des BF. Bei der Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, wobei der BF aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Notstandshilfe bezieht, seine guten Deutschkenntnisse, seine Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden sowie seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter, seines Bruders und seiner minderjährigen Tochter, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinen daraus resultierenden großen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, gegenüber. Der BF hat in der Slowakei zwar keine Bezugsperson mehr, es bestehen aber ausreichend Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist, dort seine Schulzeit und die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte, weiters hat er dort auch eine Berufsausbildung zum Schlosser absolviert. Es wird ihm daher ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Da das Aufenthaltsverbot einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als das gegenläufige persönliche Interesse des BF. Bei der Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind sein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, wobei der BF aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Notstandshilfe bezieht, seine guten Deutschkenntnisse, seine Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden sowie seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter, seines Bruders und seiner minderjährigen Tochter, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinen daraus resultierenden großen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, gegenüber. Der BF hat in der Slowakei zwar keine Bezugsperson mehr, es bestehen aber ausreichend Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist, dort seine Schulzeit und die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte, weiters hat er dort auch eine Berufsausbildung zum Schlosser absolviert. Es wird ihm daher ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, in der Slowakei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Trennung von seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die Trennung von seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). In die Interessensabwägung ist das Wohl seiner minderjährigen Tochter einzubeziehen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig ist (vgl. § 138 Z 9 ABGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil (in diesem Fall den Vater) handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).In die Interessensabwägung ist das Wohl seiner minderjährigen Tochter einzubeziehen, für das ua verlässliche Kontakte zu beiden Eltern wichtig ist vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil (in diesem Fall den Vater) handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF bereits mehrmals und endgültig seit dem Jahr 2019 von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt ist. Der BF hat durch sein strafrechtliches Verhalten, dies insbesondere durch Tatbegehungen im Familienkreis, die Trennung zu seiner minderjährigen Tochter in Kauf genommen. Auch war die Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter bereits mehrfach eingeschränkt, dies insbesondere durch die Erwirkung der einstweiligen Verfügung, welche sogar bis XXXX 2022 verlängert wurde und er sich seiner Tochter bis dorthin nicht nähern durfte, sowie während des gesamten Strafvollzuges. Es steht dem BF sohin offen, zu seiner nunmehr 12-jährigen Tochter, den Kontakt über Telefon, E-Mail und Internet aufrecht zu erhalten. Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass sich der BF und seine Tochter durch Besuche in der Slowakei oder anderen nicht vom Aufenthaltsverbot betroffenen Staaten, möglich bleiben. Die Tochter des BF lebt mit dem Auto XXXX Fahrstunde von der Grenze zur Slowakei entfernt. Sohin wäre ein Besuch mit dem Auto als auch mit dem Zug oder Bus problemlos möglich. Auch die anderen Sozialkontakte des BF in Österreich können durch diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig.Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der BF bereits mehrmals und endgültig seit dem Jahr 2019 von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt ist. Der BF hat durch sein strafrechtliches Verhalten, dies insbesondere durch Tatbegehungen im Familienkreis, die Trennung zu seiner minderjährigen Tochter in Kauf genommen. Auch war die Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter bereits mehrfach eingeschränkt, dies insbesondere durch die Erwirkung der einstweiligen Verfügung, welche sogar bis römisch 40 2022 verlängert wurde und er sich seiner Tochter bis dorthin nicht nähern durfte, sowie während des gesamten Strafvollzuges. Es steht dem BF sohin offen, zu seiner nunmehr 12-jährigen Tochter, den Kontakt über Telefon, E-Mail und Internet aufrecht zu erhalten. Weiters besteht auch die Möglichkeit, dass sich der BF und seine Tochter durch Besuche in der Slowakei oder anderen nicht vom Aufenthaltsverbot betroffenen Staaten, möglich bleiben. Die Tochter des BF lebt mit dem Auto römisch 40 Fahrstunde von der Grenze zur Slowakei entfernt. Sohin wäre ein Besuch mit dem Auto als auch mit dem Zug oder Bus problemlos möglich. Auch die anderen Sozialkontakte des BF in Österreich können durch diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Die von der belangten Behörde verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch angesichts seiner privaten und familiären Verhältnisse unverhältnismäßig, zumal der Strafrahmen nicht ausgeschöpft wurde und dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF vorzeitig bedingt entlassen wurde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher – dem darauf gerichteten Eventualantrag des BF in der Beschwerdeergänzung entsprechend – zu reduzieren. Ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ist, auch in Anbetracht der offenen Probezeit, notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Durch diese Reduktion wird auch seiner starken privaten und familiären Bindung im Inland berücksichtigt. Auch die Aussage seiner Ex-Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2023 wird dabei berücksichtigt wonach diese angab, dass sie der BF nach seiner Haftentlassung eigentlich in Ruhe gelassen habe, sie habe auch den Eindruck, dass es ihm jetzt besser gehe. Die von der belangten Behörde verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch angesichts seiner privaten und familiären Verhältnisse unverhältnismäßig, zumal der Strafrahmen nicht ausgeschöpft wurde und dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF vorzeitig bedingt entlassen wurde. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher – dem darauf gerichteten Eventualantrag des BF in der Beschwerdeergänzung entsprechend – zu reduzieren. Ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ist, auch in Anbetracht der offenen Probezeit, notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Durch diese Reduktion wird auch seiner starken privaten und familiären Bindung im Inland berücksichtigt. Auch die Aussage seiner Ex-Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2023 wird dabei berücksichtigt wonach diese angab, dass sie der BF nach seiner Haftentlassung eigentlich in Ruhe gelassen habe, sie habe auch den Eindruck, dass es ihm jetzt besser gehe. 3.
  18. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, e

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