RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlG313 2262398-2 Spruch, G313 2262398-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Straftaten in Haft kam, in den Zeiträumen von XXXX .2016 bis XXXX .2017, vom XXXX 2017 bis XXXX .2018, vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 und vom XXXX 2018 bis XXXX .2018 als Arbeiterlehrling legal beschäftigt.1.5. Der BF hat nach neunjährigem Schulbesuch in Österreich eine Lehre in der Gastronomie begonnen und war, bevor er
Straftaten in Haft kam, in den Zeiträumen von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, vom römisch 40 2017 bis römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 und vom römisch 40 2018 bis römisch 40 .2018 als Arbeiterlehrling legal beschäftigt. 1.6. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von XXXX 2018, rechtskräftig (rk) mit XXXX 2018,
§§ 241eAbs. 3, § 229 Abs. 1 und § 127 St
GB zu einer Geldstrafe, dann mit Urteil von römisch 40 2018, rechtskräftig (rk) mit römisch 40 2018,
Paragraphen 241 e, Absatz 3,, Paragraph 229, Absatz eins und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe, dann mit ● Urteil von XXXX 2018, rk mit XXXX 2018,
§ 83St
GB, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil von XXXX 2018 keine Zusatzstrafe ergangen ist, und folglich das erste Mal zu einer Freiheitsstrafe mit Urteil von römisch 40 2018, rk mit römisch 40 2018,
Paragraph 83, StGB, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil von römisch 40 2018 keine Zusatzstrafe ergangen ist, und folglich das erste Mal zu einer Freiheitsstrafe mit ● Urteil von XXXX 2019, rk mit XXXX 2019,
§§ 27Abs. 1, 1. und 2 Fall, § 27 Abs. 2 SMG; §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall, 15 St
GB; §§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1
- Fall StGB; § 27 Abs. 1 Z. 1
- Fall SMG, und zwar zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Urteil von römisch 40 2019, rk mit römisch 40 2019,
Paragraphen 27, Absatz eins, eins und 2 Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG; Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins,
- Fall, 130 Absatz 2,
- Fall, 15 StGB; Paragraphen 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,
- Fall StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, und zwar zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
- Der BF war in Haft, als mit Bescheid vom XXXX 2020 gegen ihn ein durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und hat diesen Bescheid am XXXX .2020 in einer Justizanstalt ausgefolgt erhalten, hat sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bedingt durch seine Suchtmittelabhängigkeit in einer derartigen psychischen Ausnahmesituation befunden, dass er sich nicht an den Sozialen Dienst in der Justizanstalt wenden konnte, um mit seinem Rechtsberater Kontakt aufnehmen zu können. 1.
- Der BF war in Haft, als mit Bescheid vom römisch 40 2020 gegen ihn ein durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und hat diesen Bescheid am römisch 40 .2020 in einer Justizanstalt ausgefolgt erhalten, hat sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bedingt durch seine Suchtmittelabhängigkeit in einer derartigen psychischen Ausnahmesituation befunden, dass er sich nicht an den Sozialen Dienst in der Justizanstalt wenden konnte, um mit seinem Rechtsberater Kontakt aufnehmen zu können. Erst, nachdem der BF in seiner „zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung“ stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 erfahren hatte, dass gegen ihn seit XXXX .2020 ein rk Aufenthaltsverbot besteht, hat er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom XXXX .2022 Beschwerde erhoben (und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über welchen mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 bereits eine positive Entscheidung ergangen ist).Erst, nachdem der BF in seiner „zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung“ stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 erfahren hatte, dass gegen ihn seit römisch 40 .2020 ein rk Aufenthaltsverbot besteht, hat er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom römisch 40 .2022 Beschwerde erhoben (und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über welchen mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 bereits eine positive Entscheidung ergangen ist). 1.
- Der BF wurde am XXXX .2020 gemäß § 39 SMG bzw. zwecks Vollziehung gesundheitsbezogener Maßnahmen aus der Strafhaft entlassen. 1.
- Der BF wurde am römisch 40 .2020 gemäß Paragraph 39, SMG bzw. zwecks Vollziehung gesundheitsbezogener Maßnahmen aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom XXXX .2020 wurde ihm ein Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG gewährt. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 .2020 wurde ihm ein Aufschub des Strafvollzuges gemäß Paragraph 39, SMG gewährt. Der BF war im Jahr 2020 zunächst rund ein halbes Jahr lang in stationärer und dann in ambulanter Suchtmitteltherapie. Von XXXX .2020 bis XXXX .2022 hat er in einer Suchtberatungseinrichtung psychosoziale Beratung und Betreuung erhalten, diese gesundheitsbezogenen Maßnahmen hat der BF sogar planmäßig beendet. Der BF war im Jahr 2020 zunächst rund ein halbes Jahr lang in stationärer und dann in ambulanter Suchtmitteltherapie. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 hat er in einer Suchtberatungseinrichtung psychosoziale Beratung und Betreuung erhalten, diese gesundheitsbezogenen Maßnahmen hat der BF sogar planmäßig beendet. 1.
- Der BF zeigte nach seiner Haftentlassung ernsthafte Reue und bekräftigte, dass von ihm aus keine Wiederholungsgefahr bestehe und er einen kompletten Lebenswandel durchgemacht habe, in welchem er mit Hilfe von Familienmitgliedern und Therapien von seiner Suchtmittel- „Abhängigkeit ab ist“ (AS 477). 1.
- Der BF hat sich seit Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten. Er hat am XXXX .2022 mit dem AMS eine Vereinbarung – Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) getroffen, welche einen Bildungsplan vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 enthält, hat folglich im XXXX 2022 eine Einberufung zum Besuch einer Berufsschule erhalten.Er hat am römisch 40 .2022 mit dem AMS eine Vereinbarung – Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) getroffen, welche einen Bildungsplan vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 enthält, hat folglich im römisch 40 2022 eine Einberufung zum Besuch einer Berufsschule erhalten. Der BF absolvierte im Schuljahr 2022/2023 die dritte Fachklasse für den Lehrberuf Restaurantfachmann in der Landesberufsschule XXXX . Er hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Restaurantfachmann erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.Der BF absolvierte im Schuljahr 2022 aus 2023, die dritte Fachklasse für den Lehrberuf Restaurantfachmann in der Landesberufsschule römisch 40 . Er hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Restaurantfachmann erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Am XXXX .2023 ist der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, konkret in die Schweiz. Am römisch 40 .2023 ist der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, konkret in die Schweiz. Seit XXXX .2023 ist der BF in einem schweizer Hotel als „Chef de Rang“ unbefristet angestellt und verdient monatlich rund CHF XXXX ,- Schweizer Franken. Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er seit XXXX .2023 im schweizerischen XXXX mit Wohnsitz gemeldet ist.Seit römisch 40 .2023 ist der BF in einem schweizer Hotel als „Chef de Rang“ unbefristet angestellt und verdient monatlich rund CHF römisch 40 ,- Schweizer Franken. Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er seit römisch 40 .2023 im schweizerischen römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet ist. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. 2.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Hingewiesen wird auf Folgendes: Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX .2023 wurde seitens des BFA Folgendes bekanntgegeben:Mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde seitens des BFA Folgendes bekanntgegeben: „(…) Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß § 71 Abs. 1 AVG ergangen ist. Das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen im vollen Umfang zur dortigen Verwendung weitergeleitet. Bemerkungen zum Verfahren: Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: Die Beschwerde als unbegründet abzuweisen!“ Dem Beschwerdevorlage-Schreiben beigelegt ist der Bescheid des BFA vom XXXX , mit welchem dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2022 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben wurde. Dem Beschwerdevorlage-Schreiben beigelegt ist der Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit welchem dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 2022 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben wurde. Wie aus den dem Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX .2023 beigeschlossenen Unterlagen mitsamt einem innerhalb des BFA, Regionaldirektion XXXX , zwischen zwei Außenstellung stattgefundenen E-Mail-Verkehr vom XXXX .2022 ersichtlich, wurde das Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom XXXX .2022, mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde erhoben wurde, von einer Außenstelle an eine andere weitergeleitet.Wie aus den dem Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 .2023 beigeschlossenen Unterlagen mitsamt einem innerhalb des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , zwischen zwei Außenstellung stattgefundenen E-Mail-Verkehr vom römisch 40 .2022 ersichtlich, wurde das Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 .2022, mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde erhoben wurde, von einer Außenstelle an eine andere weitergeleitet. Mit Schreiben vom XXXX .2022 wurde
Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2020 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhoben. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde
Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhoben. Über den mit Schreiben vom XXXX .2022 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits eine positive Entscheidung ergangen, wurde doch mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben, mit den begründenden Ausführungen, dass der BF erst im Rahmen der Einvernahme vom XXXX .2022 erfahren habe, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2020 bereits abgelaufen gewesen sei, die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung daher frühestens mit XXXX .2022 zu laufen begonnen habe und der Antrag auf Wiedereinsetzung daher binnen offener zweiwöchiger Frist gemäß § 76 AVG gestellt worden sei, und der BF sich aufgrund dessen, dass er sich aufgrund seiner Drogensucht und Inhaftierung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Bescheides, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, zu erfassen und sich an den Sozialen Dienst in der Justizanstalt zu wenden, um Kontakt zur Rechtsberatung herzustellen, es daher evident sei, dass der BF weder auffallend sorglos gehandelt habe, noch in der Lage gewesen sei, früher Beschwerde zu erheben, zumal er sich aufgrund seines psychischen Zustandes nicht früher um eine rechtliche Beratung bemühen können habe. Über den mit Schreiben vom römisch 40 .2022 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits eine positive Entscheidung ergangen, wurde doch mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben, mit den begründenden Ausführungen, dass der BF erst im Rahmen der Einvernahme vom römisch 40 .2022 erfahren habe, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2020 bereits abgelaufen gewesen sei, die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung daher frühestens mit römisch 40 .2022 zu laufen begonnen habe und der Antrag auf Wiedereinsetzung daher binnen offener zweiwöchiger Frist gemäß Paragraph 76, AVG gestellt worden sei, und der BF sich aufgrund dessen, dass er sich aufgrund seiner Drogensucht und Inhaftierung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Bescheides, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, zu erfassen und sich an den Sozialen Dienst in der Justizanstalt zu wenden, um Kontakt zur Rechtsberatung herzustellen, es daher evident sei, dass der BF weder auffallend sorglos gehandelt habe, noch in der Lage gewesen sei, früher Beschwerde zu erheben, zumal er sich aufgrund seines psychischen Zustandes nicht früher um eine rechtliche Beratung bemühen können habe. Dass es sich bei der seitens des BFA vorgelegten Beschwerde nicht um eine Beschwerde gegen den dem Wiedereinsetzungsantrag stattgebenden Bescheid vom XXXX .2023 handeln konnte, war offensichtlich, wäre die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Stattgebung doch nicht nachvollziehbar und ist mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom XXXX .2023 und damit noch am Tag der Erlassung des Bescheides vom XXXX .2023 ein diesbezüglicher Rechtsmittelverzicht abgegeben und beim BFA eingebracht worden. Dass es sich bei der seitens des BFA vorgelegten Beschwerde nicht um eine Beschwerde gegen den dem Wiedereinsetzungsantrag stattgebenden Bescheid vom römisch 40 .2023 handeln konnte, war offensichtlich, wäre die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Stattgebung doch nicht nachvollziehbar und ist mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 .2023 und damit noch am Tag der Erlassung des Bescheides vom römisch 40 .2023 ein diesbezüglicher Rechtsmittelverzicht abgegeben und beim BFA eingebracht worden. In der dem Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX .2023 beigefügten an den BF gerichtet gewesenen „Mitteilung über die Beschwerdevorlage“ steht Folgendes:In der dem Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 .2023 beigefügten an den BF gerichtet gewesenen „Mitteilung über die Beschwerdevorlage“ steht Folgendes: „Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, IFA/VZ: (…), wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.„Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA/VZ: (…), wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Hinweis. Allfällige weitere Schriftsätze betreffend dieses Beschwerdeverfahren sind ab der Beschwerdevorlage unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.“ Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid des BFA vom XXXX .2020 betreffend das gegen den BF erlassene durchsetzbare befristete Aufenthaltsverbot und der den Antrag auf Wiedereinsetzung stattgebende Bescheid des BFA vom XXXX .2023 unter derselben „IFA/VZ“ ergangen sind und es sich, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, bei Anführung des Datums „ XXXX .2023“ in der „Mitteilung über die Beschwerdevorlage“ nur um ein offensichtliches Versehen gehandelt haben muss, konnte stattdessen doch nur das Datum „ XXXX .2020“ gemeint sein, mit welchem der Bescheid datiert ist, gegen welchen noch die Beschwerde offen ist.Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 betreffend das gegen den BF erlassene durchsetzbare befristete Aufenthaltsverbot und der den Antrag auf Wiedereinsetzung stattgebende Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 unter derselben „IFA/VZ“ ergangen sind und es sich, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, bei Anführung des Datums „ römisch 40 .2023“ in der „Mitteilung über die Beschwerdevorlage“ nur um ein offensichtliches Versehen gehandelt haben muss, konnte stattdessen doch nur das Datum „ römisch 40 .2020“ gemeint sein, mit welchem der Bescheid datiert ist, gegen welchen noch die Beschwerde offen ist. Es steht daher zweifelsohne fest, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerdevorlage am XXXX .2023 mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX 2023 um die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2020 betreffend das gegen den BF erlassene befristete Aufenthaltsverbot handelt.Es steht daher zweifelsohne fest, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerdevorlage am römisch 40 .2023 mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 2023 um die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 betreffend das gegen den BF erlassene befristete Aufenthaltsverbot handelt. 2.2. Die unter Punkt II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, AJ-WEB – Auskunftsverfahren und Strafregister der Republik Österreich. 2.2. Die unter Punkt römisch zwei. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, AJ-WEB – Auskunftsverfahren und Strafregister der Republik Österreich. Aus dem vorliegenden Akteninhalt in Zusammenschau mit dem den BF betreffenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ging hervor, dass der BF im XXXX 2018 (rk)
§§ 241eAbs. 3 St
GB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) und 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR XXXX ,- (EUR XXXX ,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; im Oktober 2018, rk mit XXXX 2018,
§ 83Abs. 1 St
GB (Körperverletzung) ohne Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Strafrechtsurteil; und im XXXX 2019 (rk)
§ 27Abs.
1 1.,
- Fall, Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 3, 130 Abs. 1
- Fall, Abs. 2
- Fall StGB (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch); § 15 StGB (Versuch) , §§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1
- Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubes) und § 27 Abs. 1 Z. 1
- Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren strafrechtlich verurteilt wurde. Aus dem vorliegenden Akteninhalt in Zusammenschau mit dem den BF betreffenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ging hervor, dass der BF im römisch 40 2018 (rk)
Paragraphen 241 e, Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), 229 Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) und 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR römisch 40 ,- (EUR römisch 40 ,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; im Oktober 2018, rk mit römisch 40 2018,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) ohne Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Strafrechtsurteil; und im römisch 40 2019 (rk)
Paragraph 27, Absatz eins, 1., 2. Fall, Absatz 2, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, 2. Fall StGB (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch); Paragraph 15, StGB (Versuch) , Paragraphen 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubes) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren strafrechtlich verurteilt wurde. Der letzten (
- rk)strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2019 lagen unter anderem Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift und des Weiteren unter anderem folgende strafbare Handlungen zugrunde:Der letzten (
- rk)strafrechtlichen Verurteilung von römisch 40 2019 lagen unter anderem Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift und des Weiteren unter anderem folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat an einem bestimmten Tag im XXXX 2019 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Verfügungsberechtigten einer Trafik fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest EUR XXXX ,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellten dort unter der Forderung von Bargeld, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 21 cm vorhielt, und das Geld selbst aus der von der Genannten geöffneten Kassenlade entnahm, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Der BF hat an einem bestimmten Tag im römisch 40 2019 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Verfügungsberechtigten einer Trafik fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest EUR römisch 40 ,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Angestellten dort unter der Forderung von Bargeld, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 21 cm vorhielt, und das Geld selbst aus der von der Genannten geöffneten Kassenlade entnahm, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Wie im angefochtenen Bescheid vom XXXX .2020 festgehalten und aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend hat der BF seine Straftaten in erster Linie deshalb begangen, um sich seine (ab 2014 bestandene) Drogensucht zu finanzieren. Wie im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2020 festgehalten und aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend hat der BF seine Straftaten in erster Linie deshalb begangen, um sich seine (ab 2014 bestandene) Drogensucht zu finanzieren. Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid vom XXXX .2020 begründend aus, dass die vom BF „begangenen Straftaten und die damit entstandene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher wiegen“ würden „als“ sein „Interesse am Verbleib im Bundesgebiet“ bei seiner Familie (AS 324), und erließ in Spruchpunkt I. gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid vom römisch 40 .2020 begründend aus, dass die vom BF „begangenen Straftaten und die damit entstandene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher wiegen“ würden „als“ sein „Interesse am Verbleib im Bundesgebiet“ bei seiner Familie (AS 324), und erließ in Spruchpunkt römisch eins. gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Nachdem der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot erfahren hatte, hat er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom XXXX .2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhoben, woraufhin mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom XXXX .2023, eingelangt bei dem BVwG am XXXX 2023, die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Nachdem der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot erfahren hatte, hat er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom römisch 40 .2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhoben, woraufhin mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom römisch 40 .2023, eingelangt bei dem BVwG am römisch 40 2023, die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Mit Beschwerdevorlage wurden seitens des BFA folgende den BF betreffende Unterlagen vorgelegt: ● Niederschrift über die „zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung“ stattgefundene Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX .2022, in welcher der BF erst von dem seit XXXX .2020 gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbot erfahren hat; Niederschrift über die „zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung“ stattgefundene Einvernahme des BF vor dem BFA am römisch 40 .2022, in welcher der BF erst von dem seit römisch 40 .2020 gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbot erfahren hat; ● Stellungnahme des BF vom XXXX .2020 zum Ergebnis der Beweisaufnahme; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2020 zum Ergebnis der Beweisaufnahme; ● von seinem Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft übermittelte Äußerung vom XXXX .2019 mit dem Antrag, von seinem Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft übermittelte Äußerung vom römisch 40 .2019 mit dem Antrag, „das Oberlandesgericht (…) wolle der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (…) vom XXXX 2019 nicht stattgeben und den Beschluss des Landesgerichts (…) auf Enthaftung bestätigen“;„das Oberlandesgericht (…) wolle der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (…) vom römisch 40 2019 nicht stattgeben und den Beschluss des Landesgerichts (…) auf Enthaftung bestätigen“; ● Beschluss eines Landesgerichts, mit dem dem BF ein Aufschub des Strafvollzuges gem. §39 SMG gewährt wurde und dass die mit Beschluss dieses Gerichtes vom XXXX .2020 unter anderem erteilte Weisung auf … „Weiterführung der ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleitenden Harnkontrollen“ dahingehend abgeändert wird, dass die nunmehr zu lauten hat: …“Weiterführung der ambulanten Behandlung mit monatlichen Einzelsitzungen und begleitenden Harnkontrollen“; Beschluss eines Landesgerichts, mit dem dem BF ein Aufschub des Strafvollzuges gem. §39 SMG gewährt wurde und dass die mit Beschluss dieses Gerichtes vom römisch 40 .2020 unter anderem erteilte Weisung auf … „Weiterführung der ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleitenden Harnkontrollen“ dahingehend abgeändert wird, dass die nunmehr zu lauten hat: …“Weiterführung der ambulanten Behandlung mit monatlichen Einzelsitzungen und begleitenden Harnkontrollen“; ● ausgefülltes und von der bei einer Suchtberatungseinrichtung beschäftigten Sozialarbeiterin unterschriebenes Formblatt vom XXXX 2022 mit dem Betreff „Antrag Einstellung gesundheitsbezogener Maßnahmen“ und der Bekanntgabe, dass der BF in der Suchtberatungseinrichtung vom XXXX 2020 bis XXXX 2022 betreut, psychosoziale Beratung und Betreuung erhalten hat und die Maßnahme planmäßig beendet wurde; ausgefülltes und von der bei einer Suchtberatungseinrichtung beschäftigten Sozialarbeiterin unterschriebenes Formblatt vom römisch 40 2022 mit dem Betreff „Antrag Einstellung gesundheitsbezogener Maßnahmen“ und der Bekanntgabe, dass der BF in der Suchtberatungseinrichtung vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2022 betreut, psychosoziale Beratung und Betreuung erhalten hat und die Maßnahme planmäßig beendet wurde; ● am XXXX .2022 ausgestellte ärztliche Substitutionsverschreibung, wonach der BF zur Substitutionstherapie täglich 200 mg Substitol ret. zu beziehen habe; am römisch 40 .2022 ausgestellte ärztliche Substitutionsverschreibung, wonach der BF zur Substitutionstherapie täglich 200 mg Substitol ret. zu beziehen habe; ● „Einberufung zum Berufsschulbesuch“ vom XXXX .2022, womit der BF zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht vom XXXX 2022 bis XXXX .2022 in eine bestimmte Fachklasse für den Lehrberuf Restaurantfachmann in eine Landesberufsschule einberufen wurde; „Einberufung zum Berufsschulbesuch“ vom römisch 40 .2022, womit der BF zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht vom römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 in eine bestimmte Fachklasse für den Lehrberuf Restaurantfachmann in eine Landesberufsschule einberufen wurde; ● Vereinbarung – Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) zwischen dem BF und dem AMS vom XXXX .2022 mit einjährigem Bildungsplan vom XXXX .2022 bis XXXX .2023; Vereinbarung – Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) zwischen dem BF und dem AMS vom römisch 40 .2022 mit einjährigem Bildungsplan vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023; ● Dankschreiben seitens einer Stadtgemeinde vom XXXX .2016, dass der BF am XXXX 2015 bei der Gemeinde ein Handy, eine Datenkarte und ein iPhone als Fundgegenstände abgegeben habe; Dankschreiben seitens einer Stadtgemeinde vom römisch 40 .2016, dass der BF am römisch 40 2015 bei der Gemeinde ein Handy, eine Datenkarte und ein iPhone als Fundgegenstände abgegeben habe; ● Bestätigung des BF über seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr vom XXXX .2011; Bestätigung des BF über seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr vom römisch 40 .2011; Aus einem Fremdenregisterauszug war ersichtlich, dass seitens des BFA in einem Protokollierungsvermerk vom XXXX .2023 festgehalten wurde, dass die Vollziehung des Aufenthaltsverbotes ausgesetzt wird. Aus einem Fremdenregisterauszug war ersichtlich, dass seitens des BFA in einem Protokollierungsvermerk vom römisch 40 .2023 festgehalten wurde, dass die Vollziehung des Aufenthaltsverbotes ausgesetzt wird. Die der Beschwerdevorlage unter anderem beigefügte 1. Seite des Beschlusses eines Landesgerichts betraf, wie aus dem diesbezüglichen Beschluss im Verwaltungsakt ersichtlich, einen mit XXXX .2020 datierten (AS 381) Beschluss eines bestimmten Landesgerichtes, mit welchem dem BF gemäß § 39 SMG hinsichtlich der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Aufschub des Strafvollzuges in der Dauer von zwei Jahren gewährt wurde.Die der Beschwerdevorlage unter anderem beigefügte 1. Seite des Beschlusses eines Landesgerichts betraf, wie aus dem diesbezüglichen Beschluss im Verwaltungsakt ersichtlich, einen mit römisch 40 .2020 datierten (AS 381) Beschluss eines bestimmten Landesgerichtes, mit welchem dem BF gemäß Paragraph 39, SMG hinsichtlich der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Aufschub des Strafvollzuges in der Dauer von zwei Jahren gewährt wurde. Die vom BF danach in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 angesprochene ambulante Therapie hat er, wie aus der beigelegten Bestätigung seitens der betreffenden Suchtberatungseinrichtung vom XXXX .2022 hervorgeht, im Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2022 absolviert. Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen enthielten psychosoziale Beratung und Betreuung und wurden planmäßig beendet. (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 10)Die vom BF danach in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 angesprochene ambulante Therapie hat er, wie aus der beigelegten Bestätigung seitens der betreffenden Suchtberatungseinrichtung vom römisch 40 .2022 hervorgeht, im Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 absolviert. Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen enthielten psychosoziale Beratung und Betreuung und wurden planmäßig beendet. (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 10) Der Beschwerdevorlage war zudem eine am XXXX .2022 ausgestellte ärztliche Substitutionsverschreibung beigelegt, wonach der BF zur Substitutionstherapie täglich 200 mg Substitol ret. zu beziehen habe.Der Beschwerdevorlage war zudem eine am römisch 40 .2022 ausgestellte ärztliche Substitutionsverschreibung beigelegt, wonach der BF zur Substitutionstherapie täglich 200 mg Substitol ret. zu beziehen habe. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2022 an, sich in Substitutionstherapie zu befinden (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 4). Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt samt den der Beschwerdevorlage beigefügten Unterlagen zudem glaubhaft hervorgehend, hat der BF nach einer mit dem AMS getroffenen Vereinbarung – Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) vom 25.04.2022 mit einjährigem Bildungsplan vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 an einer Berufsschule die Lehre zum Restaurantfachmann gestartet und hat die 3. Fachklasse positiv absolviert. Weiters geht aus den Angaben des BF sowie aus den Angaben der Mutter in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft hervor, dass er seine Lehrabschlussprüfung abschließen möchte.Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt samt den der Beschwerdevorlage beigefügten Unterlagen zudem glaubhaft hervorgehend, hat der BF nach einer mit dem AMS getroffenen Vereinbarung – Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA) vom 25.04.2022 mit einjährigem Bildungsplan vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 an einer Berufsschule die Lehre zum Restaurantfachmann gestartet und hat die 3. Fachklasse positiv absolviert. Weiters geht aus den Angaben des BF sowie aus den Angaben der Mutter in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft hervor, dass er seine Lehrabschlussprüfung abschließen möchte. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 hinsichtlich sprachlicher und sozialer Bindung zu Rumänien Folgendes an:Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 hinsichtlich sprachlicher und sozialer Bindung zu Rumänien Folgendes an: „(…) Ich habe in Rumänien niemanden. Ich bin hier in Österreich geboren und kann die österreichische Sprache sprechen, rumänisch kann ich fast gar nicht.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 4) Diese Feststellung wird auch aufgrund der glaubhaften Angaben dessen Mutter in der Beschwerdeverhandlung untermauert, zumal sie angab, sie sei bereits mit 16 Jahren aus Rumänien ausgereist und habe im Bundesgebiet einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Danach seien ihre Kinder zur Welt gekommen, womit deren gesamte Kindheit in Österreich stattgefunden habe. Aus diesem Vorbringen ging auch glaubhaft hervor, dass der BF in Rumänien keine Bezugsperson bzw. keine soziale Bindung hat und die deutsche Sprache beherrscht, die rumänische hingegen kaum. Dass die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX .2022 in deutscher Sprache stattgefunden hat, bestätigt die deutschen Sprachkenntnisse des BF. Aus diesem Vorbringen ging auch glaubhaft hervor, dass der BF in Rumänien keine Bezugsperson bzw. keine soziale Bindung hat und die deutsche Sprache beherrscht, die rumänische hingegen kaum. Dass die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am römisch 40 .2022 in deutscher Sprache stattgefunden hat, bestätigt die deutschen Sprachkenntnisse des BF. Die Feststellung, dass der BF die dritte Fachklasse zum Lehrberuf als Restaurantfachmann absolviert hat, geht aus dem Verwaltungsakt (AS 573) eindeutig hervor. Dass der BF am XXXX .2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, konkret in die Schweiz, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem IZR.Dass der BF am römisch 40 .2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, konkret in die Schweiz, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem IZR. Die Feststellung, dass der BF seit XXXX .2023 bei einem Hotel in der Schweiz als Kellner angestellt ist, sowie der festgestellte Lohn geht aus den vom BF vorgelegten Unterlagen hervor (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 10). Ebenso geht aus den vorgelegten Unterlagen des BF hervor, dass er seit XXXX .2023 im schweizerischen XXXX mit Wohnsitz gemeldet ist.Die Feststellung, dass der BF seit römisch 40 .2023 bei einem Hotel in der Schweiz als Kellner angestellt ist, sowie der festgestellte Lohn geht aus den vom BF vorgelegten Unterlagen hervor (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 10). Ebenso geht aus den vorgelegten Unterlagen des BF hervor, dass er seit römisch 40 .2023 im schweizerischen römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere ,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) eine auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, und andererseits (nach dem fünften Satz) eine aufgrund des persönlichen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich annehmbare nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) eine auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, und andererseits (nach dem fünften Satz) eine aufgrund des persönlichen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich annehmbare nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Es gibt zudem einen zwischen den zwei in § 67 Abs. 1 FPG angeführten Gefährdungsmaßstäben liegenden Gefährdungsmaßstab. Es gibt zudem einen zwischen den zwei in Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeführten Gefährdungsmaßstäben liegenden Gefährdungsmaßstab. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Im gegenständlichen Fall kam weder der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 FPG, noch der darüber liegende Gefährdungsmaßstab iSv § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG, noch der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung, hatte doch - weil der BF in Österreich geboren wurde und im Sinne des bereits durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 – Z. 2 – von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, der über dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG liegende Prüfungsmaßstab zur Anwendung zu kommen. Im gegenständlichen Fall kam weder der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 1 und 2 FPG, noch der darüber liegende Gefährdungsmaßstab iSv Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG, noch der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG zur Anwendung, hatte doch - weil der BF in Österreich geboren wurde und im Sinne des bereits durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 – Ziffer 2, – von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, der über dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG liegende Prüfungsmaßstab zur Anwendung zu kommen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG, die auch auf Unionsbürger anzuwenden waren, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 19, mwN).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, die auch auf Unionsbürger anzuwenden waren, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 19, mwN). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59). (s. VwGH 14.02.2022, Zl. Ra 2020/21/0200, mit Hinweis auf entsprechende EGMR-Judikatur in Rn. 11). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). (s. VwGH 14.02.2022, Zl. Ra 2020/21/0200, mit Hinweis auf entsprechende EGMR-Judikatur in Rn. 11). Im Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2022, Zl. Ra 2020/21/0200, wurde bezogen auf Drittstaatsangehörige zudem Folgendes festgehalten: „Um vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste angesichts der Geburt des Fremden in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 iVm. Art. 8 MRK dringend geboten ist. „Um vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste angesichts der Geburt des Fremden in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz eines langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Artikel 8, MRK dringend geboten ist. Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, ist hier trotz der einschlägigen Rückfälle des Fremden insgesamt nicht gegeben. Einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Fremden bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe.“ Hingewiesen wird zudem darauf, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, auf den dortigen Fall bezogen Folgendes ausgeführt hat: „(…) § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. - in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG - etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt sind (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506). Eine derartig gewichtige vom Fremden ausgehende Gefährdung ist aus den Feststellungen des VwG nicht ableitbar. Der dargestellten Häufung der Straftaten steht nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen konnte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Auch in Kombination ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Fremden, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.“„(…) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche - in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt sind vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506). Eine derartig gewichtige vom Fremden ausgehende Gefährdung ist aus den Feststellungen des VwG nicht ableitbar. Der dargestellten Häufung der Straftaten steht nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen konnte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Auch in Kombination ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Fremden, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.“ Weiters wird auf die Entscheidung des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0248-6 verwiesen, in welcher ausgeführt wurde, dass über einen im Jahr 1990 geborenen kroatischen Staatsangehörigen, welcher bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich lebte und im Bundesgebiet die Schule besuchte, eine Lehre abschloss und sich in verschiedenen Beschäftigungsverhältnisses befand, gegen diesen bereits acht strafgerichtliche Verurteilungen vorlagen ua.
des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, ausgesprochen wurde, dass nach Überprüfung des verschärften Gefährdungsmaßstabes gem. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht von „außergewöhnlichen Umständen“ mit „besonders hohem Schweregrad“ bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ der vom Revisionswerber begangen Straftaten gesprochen werden kann. Somit kam die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht.Weiters wird auf die Entscheidung des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0248-6 verwiesen, in welcher ausgeführt wurde, dass über einen im Jahr 1990 geborenen kroatischen Staatsangehörigen, welcher bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich lebte und im Bundesgebiet die Schule besuchte, eine Lehre abschloss und sich in verschiedenen Beschäftigungsverhältnisses befand, gegen diesen bereits acht strafgerichtliche Verurteilungen vorlagen ua.
des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, ausgesprochen wurde, dass nach Überprüfung des verschärften Gefährdungsmaßstabes gem. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht von „außergewöhnlichen Umständen“ mit „besonders hohem Schweregrad“ bzw. von „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ der vom Revisionswerber begangen Straftaten gesprochen werden kann. Somit kam die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Um vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, somit im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen, müsste angesichts dessen, dass der BF in Österreich geboren, von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz des langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist.Um vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, somit im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen, müsste angesichts dessen, dass der BF in Österreich geboren, von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz des langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. Es ist dem BFA zwar dahin zuzustimmen, dass das Fehlverhalten des BF, der sein strafbares Verhalten trotz einer unbedingten Geldstrafe zuletzt steigerte und einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, wobei es beim Versuch blieb, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist jedoch trotz der Schwere der Straftaten und dem Umstand, dass der BF wiederholt einschlägig straffällig wurde, nicht erfüllt, siehe dazu wie oben angeführt, ist nicht von besonders schwierigen Merkmalen und besonders hohen Schweregrad in dem Fall des BF auszugehen. Es ist dem BFA zwar dahin zuzustimmen, dass das Fehlverhalten des BF, der sein strafbares Verhalten trotz einer unbedingten Geldstrafe zuletzt steigerte und einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, wobei es beim Versuch blieb, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist jedoch trotz der Schwere der Straftaten und dem Umstand, dass der BF wiederholt einschlägig straffällig wurde, nicht erfüllt, siehe dazu wie oben angeführt, ist nicht von besonders schwierigen Merkmalen und besonders hohen Schweregrad in dem Fall des BF auszugehen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich seine Lebensverhältnisse mittlerweile soweit stabilisiert haben, zumal es ihm gelungen ist, in der Gastronomie – sogar als Oberkellner - eine Anstellung (auf unbestimmte Zeit) gefunden zu haben, ein beträchtliches Einkommen zu erwirtschaften und sich dadurch seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Der Annahme des Vorliegens einer massiven Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten steht entgegen, dass der nunmehr 23 Jahre alte BF das erste Mal im XXXX 2018 nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, mit zweiter rk Verurteilung von XXXX 2018 unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung keine Zusatzstrafe erhalten hat und erst das dritte Mal im XXXX 2019 zu einer Freiheitsstrafe, und zwar in Höhe von drei Jahren und damit trotz eines Überfalls auf eine Trafik von 2019, bei dem er unter Drohung mit einem Küchenmesser eine Angestellte zur Herausgabe von Bargeld genötigt hat, bzw. trotz des Zusammentreffens zweier Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG, unter Berücksichtigung seines jungen Alters, nur zu einem Fünftel der in § 143 Abs. 1 StGB angedrohten Höchststrafe von 15 Jahren rk strafrechtlich verurteilt wurde, es sich bei seinen den ersten beiden Urteilen zugrundeliegenden Taten um Jugendstraftaten gehandelt, der BF die seiner dritten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen als junger Erwachsener begangen und all seine strafbaren Handlungen in erster Linie zur Finanzierung seiner ab 2014 bestandenen Drogensucht begangen hat, sich mithilfe von Suchtmitteltherapie bzw. vom Strafgericht angeordneter planmäßig beendeter gesundheitsbezogener Maßnahmen und mithilfe familiärer Unterstützung jedoch von seiner Drogensucht loslösen konnte, und nunmehr seine Straftaten ernsthaft bereut und nicht mehr auf die schiefe Bahn geraten und nach dem für XXXX 2023 vorgesehenen Abschluss seiner Lehre als Restaurantfachmann in der Gastronomie beruflich Fuß gefasst hat und der Zukunft positiv entgegenblickt. Der Annahme des Vorliegens einer massiven Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten steht entgegen, dass der nunmehr 23 Jahre alte BF das erste Mal im römisch 40 2018 nur zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, mit zweiter rk Verurteilung von römisch 40 2018 unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung keine Zusatzstrafe erhalten hat und erst das dritte Mal im römisch 40 2019 zu einer Freiheitsstrafe, und zwar in Höhe von drei Jahren und damit trotz eines Überfalls auf eine Trafik von 2019, bei dem er unter Drohung mit einem Küchenmesser eine Angestellte zur Herausgabe von Bargeld genötigt hat, bzw. trotz des Zusammentreffens zweier Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG, unter Berücksichtigung seines jungen Alters, nur zu einem Fünftel der in Paragraph 143, Absatz eins, StGB angedrohten Höchststrafe von 15 Jahren rk strafrechtlich verurteilt wurde, es sich bei seinen den ersten beiden Urteilen zugrundeliegenden Taten um Jugendstraftaten gehandelt, der BF die seiner dritten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen als junger Erwachsener begangen und all seine strafbaren Handlungen in erster Linie zur Finanzierung seiner ab 2014 bestandenen Drogensucht begangen hat, sich mithilfe von Suchtmitteltherapie bzw. vom Strafgericht angeordneter planmäßig beendeter gesundheitsbezogener Maßnahmen und mithilfe familiärer Unterstützung jedoch von seiner Drogensucht loslösen konnte, und nunmehr seine Straftaten ernsthaft bereut und nicht mehr auf die schiefe Bahn geraten und nach dem für römisch 40 2023 vorgesehenen Abschluss seiner Lehre als Restaurantfachmann in der Gastronomie beruflich Fuß gefasst hat und der Zukunft positiv entgegenblickt. Vor diesem Hintergrund ist von keiner vom BF ausgehenden spezifischen Gefahr auf Grund besonders gravierender Straftaten auszugehen, die die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. eines Aufenthaltsverbotes gegen den in Österreich geborenen, aufgewachsenen, langjährig rechtmäßig niedergelassenen und seinen Lebensmittelpunkt innehabenden, bzw. aufenthaltsverfestigten BF ohne berücksichtigungswürdige rumänische Sprachkenntnisse oder Bezugspersonen in Rumänien zugelassen hätte. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des BFA vom XXXX .2020, Spruchpunkt I. mit dem gegen den BF erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot und die beiden nachfolgenden Spruchpunkte II. und III., ersatzlos zu beheben. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020, Spruchpunkt römisch eins. mit dem gegen den BF erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot und die beiden nachfolgenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2262398.2.00