RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlI403 2283219-1 Spruch, I403 2283219-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). ● Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. ● Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ● Der EuGH ist im genannten Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
- dieses Urteils). Der EuGH ist im genannten Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
- dieses Urteils). ● Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). ● Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). ● Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
- 2.
- Zum Vorliegen einer Straftat von außerordentlicher Schwere: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 16.06.2021, GZ. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war zunächst vom Landesgericht von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ausgegangen worden. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und die zwei einschlägigen Vorstrafen samt Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch (§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) geblieben war, gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 16.06.2021 wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.10.2019, GZ. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 16.06.2021, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war zunächst vom Landesgericht von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ausgegangen worden. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und die zwei einschlägigen Vorstrafen samt Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch (Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) geblieben war, gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 16.06.2021 wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.10.2019, GZ. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Mit Entscheidung des OLG XXXX vom 19.10.2021, GZ. 20 Bs XXXX wurde den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts XXXX aufgehoben und die bedingte Strafnachsicht (16 Monate) („mit Blick auf das mehrfach durch Delikte gegen die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit getrübte Vorleben des Beschwerdeführer, der bereits wiederholt in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Nachsicht kam, dessen ungeachtet jedoch in offener Probezeit erneut (mit gesteigerter krimineller Energie) einschlägig delinquierte“), widerrufen wurde. Es wurden die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Strafrahmen gemäß § 39 Abs. 1a StGB auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erweitert wurde, infolge dessen aber auch die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hatte. Da es sich beim Opfer um seine frühere Lebensgefährtin gehandelt hatte, lag zudem der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB vor. Die vierjährige Freiheitsstrafe wurde vom OLG XXXX für schuld- und tatangemessen befunden. Mit Entscheidung des OLG römisch 40 vom 19.10.2021, GZ. 20 Bs römisch 40 wurde den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 aufgehoben und die bedingte Strafnachsicht (16 Monate) („mit Blick auf das mehrfach durch Delikte gegen die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit getrübte Vorleben des Beschwerdeführer, der bereits wiederholt in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Nachsicht kam, dessen ungeachtet jedoch in offener Probezeit erneut (mit gesteigerter krimineller Energie) einschlägig delinquierte“), widerrufen wurde. Es wurden die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Strafrahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, StGB auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erweitert wurde, infolge dessen aber auch die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hatte. Da es sich beim Opfer um seine frühere Lebensgefährtin gehandelt hatte, lag zudem der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB vor. Die vierjährige Freiheitsstrafe wurde vom OLG römisch 40 für schuld- und tatangemessen befunden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Auch eine Vergewaltigung ist als „typischerweise schweres Verbrechen“ anzusehen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Auch eine Vergewaltigung ist als „typischerweise schweres Verbrechen“ anzusehen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Im Folgenden gilt es entsprechend der bereits dargelegten Rechtsprechung des VwGH sämtliche Umstände des Einzelfalles in die weitergehende Beurteilung der Schwere der vom Beschwerdeführer vergangenen Verbrechen miteinzubeziehen und zu beurteilen, ob sich die Tat nicht nur als objektiv, sondern auch als subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die außerordentliche Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens aus den konkreten Tatumständen: Der Beschwerdeführer lernte E., die einen Sohn aus vorangehender Beziehung hat, Ende 2019 kennen; sie lebten im Jahr 2020 für einige Monate in einer Lebensgemeinschaft, welche E. jedoch schließlich beendete. Am 09.02.2021 suchte E. den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in XXXX auf, da dieser in den Besitz ihres Mobiltelefons gelangt war und sie dieses wieder zurückhaben wollte, der Beschwerdeführer aber sinngemäß meinte, sie müsse es sich bei ihm abholen; deshalb betrat sie auch die Wohnung des Beschwerdeführers, da sich dieser weigerte, ihr sonst das Handy auszufolgen.Der Beschwerdeführer lernte E., die einen Sohn aus vorangehender Beziehung hat, Ende 2019 kennen; sie lebten im Jahr 2020 für einige Monate in einer Lebensgemeinschaft, welche E. jedoch schließlich beendete. Am 09.02.2021 suchte E. den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in römisch 40 auf, da dieser in den Besitz ihres Mobiltelefons gelangt war und sie dieses wieder zurückhaben wollte, der Beschwerdeführer aber sinngemäß meinte, sie müsse es sich bei ihm abholen; deshalb betrat sie auch die Wohnung des Beschwerdeführers, da sich dieser weigerte, ihr sonst das Handy auszufolgen. Als sie in der Wohnung des Beschwerdeführers war, versperrte dieser nach einiger Zeit die Wohnungstüre, steckte den Wohnungsschlüssel in seine Hosentasche, damit E. die Wohnung nicht mehr verlassen konnte und drückte sie auf ein Bett, sodass sie am Rücken zu liegen kam. Er hielt sie an den Händen fest, wobei eine ihrer Hände bereits davor verletzt war und sie daher bereits dadurch Schmerzen an dieser Hand hatte, zog ihr gegen deren Willen, den sie auch unmissverständlich artikulierte, was ihm auch bewusst war, ihre Hose und Unterhose aus, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und vollzog dadurch - ohne Kondom - gegen deren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr, bis er ejakulierte. E. versuchte sich währenddessen zu wehren und machte dem Beschwerdeführer verständlich, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, der Beschwerdeführer hielt sie jedoch an den Händen fest. Nachdem der Beschwerdeführer von E. abgelassen hatte, zog sich diese in das Bad zurück, um sich zu duschen bzw. den Unterleib zu waschen; dabei filmte der Beschwerdeführer E. gegen deren Willen mit seinem Handy, während sie ihren nackten Unterleib wusch. Danach forderte er von ihr, die Beziehung mit ihm wieder fortzuführen; andernfalls werde er das eben gedrehte Video, welches sie mit nacktem Unterkörper zeigte, auf Facebook hochladen, sodass es auch für andere Personen sichtbar ist und es ihren Angehörigen senden. Auch wenn es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch geblieben war (weil E. sich weigerte, die Beziehung fortzuführen und stattdessen Anzeige erstattete) und dies mildernd bei der Strafbemessung bewertet wurde, mussten erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und der Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wurde der Strafrahmen von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben, da auf die Anwendung des § 39 Abs. 1a StGB verwiesen wurde: „Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“Im Berufungsverfahren wurde der Strafrahmen von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben, da auf die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB verwiesen wurde: „Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“ Auch wenn es nach der neuen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.07.2023, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) nicht (mehr) statthaft ist, den für die Asylaberkennung notwendigen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu erreichen, muss in Zusammenhang mit § 39 Abs. 1a StGB und damit in Bezug auf die Strafandrohung auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers verwiesen werden: Wie bereits ausgeführt war er bereits am ersten Tag im Bundesgebiet in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt und stach er am 15.12.2015 in einer Asylunterkunft mit einem 20cm langen Gemüsemesser mit einer 10cm langen Klinge mehrfach in Richtung eines anderen Asylwerbers, schlug mit Fäusten auf ihn ein und versetzte ihm mit einem Besenstiel zwei Schläge. Am 09.11.2018 versetzte der Beschwerdeführer einem anderen Faustschläge, trat ihn und schlug ihm mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf. Am 17.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen durch den Bruch des rechten Handgelenkes, einer Hüftprellung und Abschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken schwer verletzte, indem sie ihm Faustschläge und Tritte versetzten, als er bereits am Boden lag. Auch wenn es nach der neuen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.07.2023, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) nicht (mehr) statthaft ist, den für die Asylaberkennung notwendigen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu erreichen, muss in Zusammenhang mit Paragraph 39, Absatz eins a, StGB und damit in Bezug auf die Strafandrohung auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers verwiesen werden: Wie bereits ausgeführt war er bereits am ersten Tag im Bundesgebiet in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt und stach er am 15.12.2015 in einer Asylunterkunft mit einem 20cm langen Gemüsemesser mit einer 10cm langen Klinge mehrfach in Richtung eines anderen Asylwerbers, schlug mit Fäusten auf ihn ein und versetzte ihm mit einem Besenstiel zwei Schläge. Am 09.11.2018 versetzte der Beschwerdeführer einem anderen Faustschläge, trat ihn und schlug ihm mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf. Am 17.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen durch den Bruch des rechten Handgelenkes, einer Hüftprellung und Abschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken schwer verletzte, indem sie ihm Faustschläge und Tritte versetzten, als er bereits am Boden lag. Das OLG wies darüber hinaus auf das Vorliegen des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 2 StGB hin, da sich die vom Beschwerdeführer begangene Gewalttat gegen seine frühere Lebensgefährtin richtete. Das OLG wies darüber hinaus auf das Vorliegen des besonderen Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB hin, da sich die vom Beschwerdeführer begangene Gewalttat gegen seine frühere Lebensgefährtin richtete. Gegen den Beschwerdeführer wurde von einem Schöffengericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt. Insofern wird die besondere Schwere der Straftat auch durch das konkrete Ausmaß der verhängten Strafe untermauert. In einer Zusammenschau dieser Umstände stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend iSd oben dargestellten Rechtsprechung dar. 3.2.
- Zur Gefährdungsprognose (Gemeingefährlichkeit): Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Angesichts der festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Aus seiner seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen erfolgenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und Gewaltausübung gegenüber anderen, kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden gewalttätigen Energie des Beschwerdeführers. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu erkennen. Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen (Beschwerde: „Der BF ist reuig und sieht seine Fehler ein. Der BF möchte künftig nun ein straffreies, geregeltes Leben führen.“), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Die negative Zukunftsprognose wird auch durch die Ausführungen des Das Landesgerichts XXXX im Urteil vom 16.06.2021 unterstrichen: „Erschwerend stand dem gegenüber, dass sein Vorleben durch zwei einschlägige Vorstrafen getrübt ist, dass er den erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen sein Opfer ungeschützt (Ebner in WK2 § 32 Rz 78) samt Ejakulation im Opfer verübte und nach der Tat, als sich das Opfer am Unterleib säuberte, dieses auch noch filmte, um sie mit diesem Material weiterhin unter Druck zu setzen, um sie dadurch zu zwingen, weiter mit ihm geschlechtliche Handlungen bis zu einer Beziehung zu führen. Vor allem darin zeigt sich die Rücksichtslosigkeit und der immanente Charaktermangel des Angeklagten eindrucksvoll. (…) Zum einen zeigte sich der Angeklagte nicht ansatzweise einsichtig oder reumütig, bestritt die von ihm gesetzte Tathandlung entschieden und hielt es sohin nicht für notwendig, das Unrecht seiner Taten auch nur ansatzweise einzusehen. Wenngleich dies ausdrücklich nicht als erschwerend berücksichtigt wurde, so verdeutlicht dies das Unvermögen des Angeklagten, sein eigenes Fehlverhalten auch nur in Ansätzen zu reflektieren und einzusehen.“Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Angesichts der festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Aus seiner seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen erfolgenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und Gewaltausübung gegenüber anderen, kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden gewalttätigen Energie des Beschwerdeführers. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu erkennen. Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen (Beschwerde: „Der BF ist reuig und sieht seine Fehler ein. Der BF möchte künftig nun ein straffreies, geregeltes Leben führen.“), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Die negative Zukunftsprognose wird auch durch die Ausführungen des Das Landesgerichts römisch 40 im Urteil vom 16.06.2021 unterstrichen: „Erschwerend stand dem gegenüber, dass sein Vorleben durch zwei einschlägige Vorstrafen getrübt ist, dass er den erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen sein Opfer ungeschützt (Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 78) samt Ejakulation im Opfer verübte und nach der Tat, als sich das Opfer am Unterleib säuberte, dieses auch noch filmte, um sie mit diesem Material weiterhin unter Druck zu setzen, um sie dadurch zu zwingen, weiter mit ihm geschlechtliche Handlungen bis zu einer Beziehung zu führen. Vor allem darin zeigt sich die Rücksichtslosigkeit und der immanente Charaktermangel des Angeklagten eindrucksvoll. (…) Zum einen zeigte sich der Angeklagte nicht ansatzweise einsichtig oder reumütig, bestritt die von ihm gesetzte Tathandlung entschieden und hielt es sohin nicht für notwendig, das Unrecht seiner Taten auch nur ansatzweise einzusehen. Wenngleich dies ausdrücklich nicht als erschwerend berücksichtigt wurde, so verdeutlicht dies das Unvermögen des Angeklagten, sein eigenes Fehlverhalten auch nur in Ansätzen zu reflektieren und einzusehen.“ Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und es haben sich in dem Strafverfahren keine Hinweise auf ein mangelndes Einsichts- oder Urteilsvermögen ergeben. Auch darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich geworden, die eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, welche sich in der Vergangenheit über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet manifestiert hat, annehmen ließen. Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der ihm im Urteil vom 16.06.2021 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch den aufrechten Status des Asylberechtigten noch durch den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, die dargestellten Straftaten zu verüben, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere auch von (sexueller) Gewaltausübung, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, von Gewaltausübung Abstand zu nehmen, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sich seiner Aggressionsprobleme bewusst ist und eine Therapie macht, doch reicht dies zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht aus, um von einem zukünftigen Wohlverhalten ausgehen zu können. Die wiederholten Tathandlungen lassen auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sohin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter schließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt erlangt. Eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht getroffen werden. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und durch die Bereitschaft zur Gewaltausübung geprägt. Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist. Die wiederholten Tathandlungen lassen auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sohin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter schließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt erlangt. Eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht getroffen werden. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und durch die Bereitschaft zur Gewaltausübung geprägt. Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist. 3.2.
- Zur Verhältnismäßigkeit: Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet. Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, entsprechende Ausführungsbestimmungen. Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in § 3 Abs. 3 WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, Landesgesetzblatt 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, entsprechende Ausführungsbestimmungen. Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in Paragraph 3, Absatz 3, WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie). Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Libyen erwarten würde. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Libyen erwarten würde. 3.2.
- Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgedrückten Ansicht, dass eine (Gruppen-)Verfolgung von Palästinensern in Libyen nicht gegeben ist, gefolgt wird (vgl. dazu etwa auch die diesbezügliche deutsche Rechtsprechung, bspw. VG Berlin, Urteil vom 18.08.2020 - 19 K 69.19 A oder VG München, Urteil v. 16.12.2020 – M 3 K 17.43871).3.2.
- Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgedrückten Ansicht, dass eine (Gruppen-)Verfolgung von Palästinensern in Libyen nicht gegeben ist, gefolgt wird vergleiche dazu etwa auch die diesbezügliche deutsche Rechtsprechung, bspw. VG Berlin, Urteil vom 18.08.2020 - 19 K 69.19 A oder VG München, Urteil v. 16.12.2020 – M 3 K 17.43871). 3.2.
- Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
- Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Zu den rechtlichen Grundlagen des subsidiären Schutzes: Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Der erste Fall erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Der erste Fall erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Vora