Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G. 2. Am 19.11.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2021, Zl. XXXX , vom 14.06.2022 gem. § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.3 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mit 20.07.2022 in I. Instanz in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 , vom 14.06.2022 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mit 20.07.2022 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
G die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahmen bzw. vor dem erkennenden Gericht in Widersprüche verstrickte. So gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, sein Bruder sei von Terroristen bedroht worden und er sei mit ihm aus diesem Grunde ausgereist. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass auch er bedroht worden und „dabei“ gewesen sei (AS 86). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.05.2018 relativierte er seine Angaben dahingehend, dass nur sein Bruder und nicht er selbst bedroht sei (AS 162). Außerdem erklärte er vor der belangten Behörde am 10.04.2018, dass er sich nicht an die Polizei gewendet habe, weil er keine Probleme habe (AS 87). In der Beschwerde steigerte er zudem sein Vorbringen dahingehend, dass er auch eine Verfolgung, Bedrohung oder Bestrafung durch den irakischen Staat zu befürchten habe, da sein Bruder den Militärdienst von sich aus quittierte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er jedoch an, dass er keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder Gerichten habe (AS 85). Insgesamt lassen die Angaben des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild erkennen und ist zu erkennen, dass vage Schilderung, die sich lediglich auf Vermutungen des Beschwerdeführers stützt und auch keine Bedrohung beinhaltet gegen ihn beinhaltet, nicht geeignet ist, eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der irakische Staat den Beschwerdeführer verfolgen könnte, weil sein Bruder den Militärdienst quittierte. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe vor, weshalb er vom irakischen Staat aufgrund seines Bruders mit irgendeiner persönlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Der Umstand, dass auch seine Schwester und seine Eltern keine Verfolgung durch den irakischen Staat droht, weil sein Bruder den Militärdienst quittiert hat, ist ein weiteres Indiz für eine mangelnde Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Staat, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde seine Familienzugehörigkeit als Bedrohung angibt. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass seine Familie im Irak unbehelligt leben kann und der Beschwerdeführer dies nicht könnte. Für das erkennende Gericht ist es auch nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Asab’ib ahl al Haqq Miliz am Beschwerdeführer haben könnte, zumal er angibt, nie persönlich von dieser Miliz bedroht zu worden sein oder in irgendeiner Form Kontakt gehabt zu haben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Bedrohung die gesamte Familie betreffen würde und nicht nur den Bruder und den Beschwerdeführer, lässt für das erkennende Gericht Zweifel an einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufkommen. Würde man seinen Angaben Glauben schenken, so ist es nicht logisch nachvollziehbar, weshalb seine Eltern und seine Schwester unbehelligt im Irak und zudem in Bagdad leben können, wenn doch die Bedrohung der gesamten Familie gelte. Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise dargetan, dass er aufgrund in seiner Person liegender Umstände für die Asab’ib ahl al Haqq Miliz eine derartige Bedeutung besessen hätte, welche eine gezielte Verfolgung seiner Person auch noch mehrere Jahre später und nach Ausreise seines Bruders und der nicht mehr für die gegen die Asab’ib ahl al Haqq Miliz befürchtenden Aussage durch seinen Bruder vor Gericht annehmen ließe. Ein weiterer Punkt ist, wie bereits oben angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gestellt hat, da er nach seinen eigenen Angaben keine Probleme gehabt habe. Dies ist ein weiterer Punkt, welcher Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass dieser auch nur ansatzweise den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit kann dem Staat Irak somit im konkreten Fall nicht unterstellt werden, zumal seine Eltern und seine Schwester noch im Irak leben und keiner direkten Verfolgung ausgesetzt waren und sein Bruder XXXX freiwillig in den Irak zurückkehrte und wieder bei der irakischen Armee beschäftigt ist. Gab doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst an, dass die Drohung der gesamten Familie gelte (AS 88). Selbst in der seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dazu noch vor, dass er wegen seiner Familienzugehörigkeit im Irak verfolgt werde. Der Beschwerdeführer erzählte schließlich den Vorfall ohne Angabe von Details oder näheren Informationen, wobei er laut seinen eigenen Angaben in der Türkei schon über seine „Situation“ gewusst habe bzw. sich im Klaren gewesen sei (AS 87). Erst in der Beschwerde führte sein Rechtsvertreter konkreter aus, weshalb sein Bruder bedroht worden sei.Ein weiterer Punkt ist, wie bereits oben angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gestellt hat, da er nach seinen eigenen Angaben keine Probleme gehabt habe. Dies ist ein weiterer Punkt, welcher Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass dieser auch nur ansatzweise den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit kann dem Staat Irak somit im konkreten Fall nicht unterstellt werden, zumal seine Eltern und seine Schwester noch im Irak leben und keiner direkten Verfolgung ausgesetzt waren und sein Bruder römisch 40 freiwillig in den Irak zurückkehrte und wieder bei der irakischen Armee beschäftigt ist. Gab doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst an, dass die Drohung der gesamten Familie gelte (AS 88). Selbst in der seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dazu noch vor, dass er wegen seiner Familienzugehörigkeit im Irak verfolgt werde. Der Beschwerdeführer erzählte schließlich den Vorfall ohne Angabe von Details oder näheren Informationen, wobei er laut seinen eigenen Angaben in der Türkei schon über seine „Situation“ gewusst habe bzw. sich im Klaren gewesen sei (AS 87). Erst in der Beschwerde führte sein Rechtsvertreter konkreter aus, weshalb sein Bruder bedroht worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass sein Bruder XXXX , welcher von der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aufgrund seiner Tätigkeit bei der irakischen Armee bedroht worden sei, freiwillig im Jahr 2018 in den Irak zurückkehrte und seither wieder in der irakischen Armee tätig ist und unbehelligt im Irak lebt.Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass sein Bruder römisch 40 , welcher von der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aufgrund seiner Tätigkeit bei der irakischen Armee bedroht worden sei, freiwillig im Jahr 2018 in den Irak zurückkehrte und seither wieder in der irakischen Armee tätig ist und unbehelligt im Irak lebt. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass die Bedrohung der ganzen Familie gegolten hätte und sein Bruder XXXX erst einige Monate später aus dem Irak ausgereist sei, weil er noch laut den Angaben des Beschwerdeführers einige Dinge noch zu erledigen hatte.Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass die Bedrohung der ganzen Familie gegolten hätte und sein Bruder römisch 40 erst einige Monate später aus dem Irak ausgereist sei, weil er noch laut den Angaben des Beschwerdeführers einige Dinge noch zu erledigen hatte. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder XXXX seit seiner Rückkehr 2018 keine Probleme mit der schiitischen Miliz habe.Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder römisch 40 seit seiner Rückkehr 2018 keine Probleme mit der schiitischen Miliz habe. Hinsichtlich der Desertation seines Bruder XXXX bei der irakischen Armee ist auszuführen, dass sein Bruder XXXX seit seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2018 wieder in der irakischen Armee tätig ist und er diesbezüglich keine Probleme zu gegenwärtigen hat.Hinsichtlich der Desertation seines Bruder römisch 40 bei der irakischen Armee ist auszuführen, dass sein Bruder römisch 40 seit seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2018 wieder in der irakischen Armee tätig ist und er diesbezüglich keine Probleme zu gegenwärtigen hat. Zudem deutet der Umstand, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits bei seinen Aufenthalten in Griechenland, Serbien, Kroatien oder Slowenien einen Antrag auf Asyl gestellt hätte. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Bruder die Reise organisiert hat, mag daran nicht zu ändern, zumal auch der Beschwerdeführer sich im Klaren sein müsste, dass er bereits in einem anderen Land, welche er durchquert hat, in Sicherheit gewesen wäre. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Präferenzen hat in Österreich zu leben und nicht die Suche nach Schutz vordringliches Motiv für die Auswahl des Ziellandes war. Ein Indiz dafür ist etwa, dass sie auf ihrer Reise nach Österreich schon mehrere als sicher geltende Länder durchreisten, ohne dort aber trotz Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur Erreichung dieses Zieles scheute der Beschwerdeführer offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der Beschwerdeführer dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Weder aus der Berichtslage der belangten Behörde noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 22.11.2023 Am 22.11.2023 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 22.11.2023 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie kein Moslem mehr sei, sondern nun ohne Bekenntnis. Der Irak sei ein islamisches Land, sie werde dort Schwierigkeiten bekommen. Ihr Leben wäre in Gefahr, sie würden sie töten. Ihre Familie habe nichts mehr mit ihr zu tun. Es gebe auch mehrere Milizen, die sie töten würden, wenn sie davon Kenntnis erlangen würden. Ihre früheren Gründe seien darüber hinaus stets aufrecht. Am 15.01.2024 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Ja, Kanzlei Klammer, anwesend LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Freunde helfen mir finanziell. LA. Wo und mit wem leben Sie? VP: Mit einem Freund in der XXXX , gefragt zahle ich minimal für die Miete, diese Mittel stammen von Freunden.VP: Mit einem Freund in der römisch 40 , gefragt zahle ich minimal für die Miete, diese Mittel stammen von Freunden. LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland? VP: Vater, Mutter, eine Schwester und ein Bruder. Ein Bruder lebt in Dänemark. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein, jetzt nicht. Gefragt hatte ich zuletzt im Juni 2023 Kontakt. LA: Aus welchem Grund haben Sie keinen Kontakt mehr? VP: Ich bin vom Islam ausgetreten und meine Haare und meine Art zu leben gefallen meiner Familie nicht. Meine Familie ist eine fanatische moslemische Familie. LA: Wovon haben Sie im Irak gelebt? VP: Ich habe als Fotograf gearbeitet und habe studiert, meine Familie half mir auch. LA: Hatten Sie in Irak jemals Probleme mit den Behörden, dem Militär oder der Polizei? VP: Mit der Regierung und der Polizei habe ich keine Probleme. Mit den Milizen habe ich Probleme, weil ich kein Gläubiger bin. Meine Art zu leben gefällt denen nicht, das ist eine geschlossene Gesellschaft und ich habe dann einen schlechten Ruf. Ich habe auch ein paar Freunde, die homosexuell sind ich mache auch Fotos, aber ich selbst bin nicht homosexuell. Ich bin im Irak nicht frei so zu leben wie ich möchte. Weil ich kein Gläubiger bin ist das Paradies weit von mir, wird gesagt. LA: Sie sagten Probleme mit den Milizen zu haben, weil Sie keinen Glauben haben. In welcher Weise haben Sie Probleme? VP: Weil meine Familie wird von den Milizen bedroht, weil mein Bruder beim Militär war. LA: Nochmal die Frage VP: Ich habe Probleme wegen meines Bruders, das ist eine alte Geschichte und wegen meines Austritts aus dem Islam. LA: Wie erfuhren die Milizen von Ihrem Austritt aus dem Islam?VP: Meine Familie hat das Verwandten und anderen erzählt und so ging das weiter. Sogar mein Vater sagt ich will dich nicht mehr sehen, verschwinde.LA: Wie erfuhren die Milizen von Ihrem Austritt aus dem Islam?, VP: Meine Familie hat das Verwandten und anderen erzählt und so ging das weiter. Sogar mein Vater sagt ich will dich nicht mehr sehen, verschwinde. LA: Waren Sie im Irak jemals in Haft? VP: Nein. LA: Können Sie mir bitte den Grund nennen, weswegen Sie ursprünglich den Irak verlassen haben? VP: Weil die Milizen haben die ganze Familie bedroht, weil mein Bruder beim Militär war. LA: Sind diese Fluchtgründe noch immer voll aufrecht? VP: Ich habe keine Ahnung, ob diese Bedrohung noch aufrecht ist. LA: Ihr 2015 mitgereister Bruder XXXX geb., ist am XXXX 2018 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Möchten Sie dazu etwas sagen?LA: Ihr 2015 mitgereister Bruder römisch 40 geb., ist am römisch 40 2018 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Meine Familie braucht ihn und er hat entschieden zurück zu gehen. Gefragt weiß ich nicht wie es ihm jetzt geht.LA: Hatten Sie nach dessen Ausreise keinen Kontakt zu ihm?VP: Meine Familie braucht ihn und er hat entschieden zurück zu gehen. Gefragt weiß ich nicht wie es ihm jetzt geht., LA: Hatten Sie nach dessen Ausreise keinen Kontakt zu ihm? VP. Seit Juni 2023 habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. LA: Er ist ja schon 2018 ausgereist, zwischen 2018 und 2023 gab es auch keinen Kontakt? VP: Da hatte ich schon Kontakt. Gefragt hat mein Bruder dort Angst um sein Leben. Er kehrte zur Familie zurück und lebt auch mit dieser. LA: Ihr erster Asylantrag vom Juli 2015 wurde im August 2021 negativ in II. Instanz entschieden. Auch zwei Anträge auf Aufenthaltstitel vom Nov 2021 bzw. Nov 2022 wurden zurückgewiesen. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Warum stellen Sie nun, unmittelbar nach rechtskräftiger negativen Entscheidung Ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel mit Rechtskraft 31.10.2023, neuerlich einen Asylantrag?LA: Ihr erster Asylantrag vom Juli 2015 wurde im August 2021 negativ in römisch zwei. Instanz entschieden. Auch zwei Anträge auf Aufenthaltstitel vom Nov 2021 bzw. Nov 2022 wurden zurückgewiesen. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Warum stellen Sie nun, unmittelbar nach rechtskräftiger negativen Entscheidung Ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel mit Rechtskraft 31.10.2023, neuerlich einen Asylantrag? VP: Den Asylantrag habe ich gestellt, weil ich aus dem Islam ausgetreten bin ca. vor 7-8 Monaten. Meine Familie und die Gesellschaft akzeptieren einen Atheist nicht. LA: Sie sind mit dem islamischen Glauben aufgewachsen, was hat Ihnen am Islam gefallen? VP: Es hat mir am Islam gar nichts gefallen. Ich war ein geborener Moslem, aber habe nicht gebetet, nicht gefastet, gar nichts was den Islam betrifft. Gefragt habe ich mich im Irak nie an den Islam gehalten. LA: Wie haben Sie Ihren Glauben im Irak bzw. nach Ihrer Ausreise in Österreich gelebt? VP: Meiner Familie habe ich einen Moslem vorgespielt und in Österreich habe ich mit dem Islam nicht zu tun gehabt. LA: Wie haben Sie der Familie das vorgespielt? VP: Vor der Familie habe ich gefastet, aber dann bin ich rausgegangen und habe gegessen und getrunken. LA: Wie war das Beten oder der Moscheebesuch? VP. Das habe ich nie getan. LA: Interessieren Sie sich grundsätzlich für Religionen? VP: Nein gar nicht. LA: Haben Sie sich jemals für eine andere alternative Glaubensrichtung, abseits des Islam, interessiert? VP. Nein, ich habe grundsätzlich gar kein Interesse an anderen Religionen. LA: Was veranlasste Sie aus dem Islam auszutreten? VP: Alles war ein Zwang, man hatte Alkoholverbot, musste beten und Ramadan halten, sexuelle Kontakte sind erst nach der Heirat erlaubt, auch harmlose Freundschaften waren verboten. Ich wollte diesen Zwang nicht mehr. LA: Welches konkrete Ereignis hat Sie dazu gebracht aus dem Islam auszutreten? VP: Ich habe mit meinem Vater geredet mit Video im Juni 2023, er sah meine Haare und meine Ohrringe und er schimpfte mich, dass ich kein Moslem wäre. Gefragt hatte ich davor, wenn wir über Video telefonierten kurze Haare und keine Ohrringe. Gefragt haben wir alle drei Wochen oder einmal im Monat miteinander gesprochen. Mein Vater sagte mir immer was ich machen solle. Z.B. geh in die Moschee, du musst Ramadan halten, nicht zu Frauen oder in den Nachtclub gehen. LA: Hat Ihr Vater Ihnen das auch im Irak so vorgegeben? VP: Ja, auch meinem Bruder hat er das gesagt. LA: Ist es richtig, dass die Kritik des Vaters der Anlass war aus dem Islam auszutreten? VP. Ja. Der Islam ist eine blutige Religion. LA: Welche Bedeutung hat für Sie der Austritt aus dem Islam? VP: Es geht mir gut, ich bin frei. Ich lebe wie ich will, nicht wie die anderen wollen. LA: Was möchten Sie mit Ihrem Austritt beweisen? VP: Ich praktiziere meine Freiheit, ich lebe als freier Mensch. LA: Was verstehen Sie unter Atheismus? VP: Ich lebe wie ich will und ich lasse mir nicht vorschreiben wie ich leben soll. Ich glaube an keine Religion. LA: Das wollten Sie schon immer, frei zu leben, laut Ihren Aussagen. Wem wollen Sie etwas beweisen? VP: Ich will meine Freiheit haben und ein freier Mensch sein und niemanden etwas beweisen. LA: Es wurde Ihnen am 05.12.2023 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt, bzw. kein glaubhafter neuer Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe gesagt was ich weiß und fühle, egal ob glaubhaft. Es ist die Wahrheit. LA: Was haben Sie vor im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung? VP: Ich habe keine Ahnung, was soll ich machen. Ich kann nichts machen, nur sagen, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich habe hier gelebt und habe meine Freunde. Ich habe deutsch gelernt und bin schon integriert. LA: Besuchen Sie derzeit einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? VP: Ich wollte eine Ausbildung zur Heimhilfe machen, aber ich habe keine Versicherung, daher kann ich nichts machen. Ich habe keine Aufenthaltsgenehmigung. Ich versuche nächste Woche zur Krankenkasse zu gehen, um mich privat zu versichern. Ich fühle mich gut in Österreich, ich bin integriert und habe Freunde. Trotz finanziellen Mangel geht es mir gut. LA: Sind Sie in derzeit in irgendwelchen Vereinen, kirchl. Organisationen, Hilfsorganisationen tätig? VP: Nein. LA: Haben Sie etwas Schriftliches, dass Sie aus dem Islam ausgetreten sind? VP: Ich war beim Magistrat XXXX und habe den Austritt mehrmals beantragt, erstmals vor ca. einem Monat. Ich warte noch auf Antwort. Gefragt habe ich den Austritt online beantragt, gefragt habe ich den Ausdruck nicht mit. Ich fragte beim XXXX nach und die setzten sich mit XXXX in Verbindung, diese sagten es dauert noch. Wie lange, weiß ich nicht. VP: Ich war beim Magistrat römisch 40 und habe den Austritt mehrmals beantragt, erstmals vor ca. einem Monat. Ich warte noch auf Antwort. Gefragt habe ich den Austritt online beantragt, gefragt habe ich den Ausdruck nicht mit. Ich fragte beim römisch 40 nach und die setzten sich mit römisch 40 in Verbindung, diese sagten es dauert noch. Wie lange, weiß ich nicht. LA: Möchten Sie die LFST zum Irak ausgefolgt bekommen, um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Woche abzugeben? VP: Nein. LA: Haben Sie Ihre B1 Deutsch Prüfung in der Zwischenzeit gemacht? VP: Ich habe es dreimal versucht, aber nicht geschafft, zuletzt wegen eines fehlenden Punktes. Aber ich mache weiter. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in den Irak? VP: Ich habe Angst vor der Familie und den Islamisten, die würden mich umbringen. LA: Wie kommen Sie darauf? VP: Der Austritt aus dem Islam ist verboten. LA: Woher wissen Sie das? VP: Es gibt entweder lebenslangen Druck oder Mord, beides will ich nicht. LA: Haben Sie solche Konsequenzen jemals wahrgenommen? VP: Ja. Gefragt hat mich mein eigener Vater bedroht, er will mich nicht sehen und würde mich umbringen und die Gesellschaft wäre noch schlimmer. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Nein. …“ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, da die bP vom Islam abgefallen sei. Folgende Berichte wurden dargelegt: EUAA Leitfaden vom Juni 2022 zu Personen, die sich der Apostasie schuldig machen. UNHCR Risikoprofil in Bezug auf Atheisten im Irak. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Eine Änderung der allgemeinen Lage wurde nicht behauptet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Verfahren nach § 55 AsylG und § 56 AsylG. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Verfahren nach Paragraph 55, AsylG und Paragraph 56, AsylG. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsstaat. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus. In Österreich haben Sie keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Sie würden bei einem Freund wohnen und würden von Freunden finanziell unterstützt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich neu entstanden ist. Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Österreich keine Schule besucht oder Ausbildungen absolviert oder Schritte in Richtung berufliche Integration getätigt. Sie wurden seit Ihrer Einreise im Jahr 2015 bis zu Ihrem Verzicht auf die Grundversorgung im November 2023 durchgehend staatlich unterstützt. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Nachdem Sie, am 01.05.2023 Ihre Deutschprüfung B1 zum dritten Mal nicht bestanden haben, sind Sie zu einer Wiederholungsprüfung seither nicht mehr angetreten. Ihren Angaben zufolge hätten Sie dies aber vor. Sie begründen Ihren Aufenthalt in Österreich lediglich durch Stellen eines Asylantrages und zweier Anträge auf Gewährung eines Aufenthaltstitels. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise, nach bereits drei rechtskräftig negativen Verfahren (Asylantrag aus 2015 bzw. zwei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus den Jahren 2021 und 2022), letzte Rechtskraft II. Instanz am 31.10.2023, nicht nachgekommen.Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise, nach bereits drei rechtskräftig negativen Verfahren (Asylantrag aus 2015 bzw. zwei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus den Jahren 2021 und 2022), letzte Rechtskraft römisch zwei. Instanz am 31.10.2023, nicht nachgekommen. Es ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung – Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus dem im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Sie sind ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann und weisen keine weiteren gefahrenerhöhenden Umstände auf, aufgrund welcher Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak im besonderen Maße gefährdet wären. Sie konnten schon vor Ihrer Ausreise aus dem Irak für Ihren Lebensunterhalt sorgen, wovon auch bei Ihrer Rückkehr auszugehen ist. Sie waren im Irak als Fotograf tätig. Sie sind im Irak geboren und aufgewachsen und es ist davon auszugehen, dass Sie die Kultur, die Sitten und Gepflogenheiten kennen und sich, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, in Ihrer Heimat zurechtfinden werden können. Sollte sich Ihre Familie, aller Glaubhaftigkeit entgegen, tatsächlich von Ihnen abwenden und Sie nicht unterstützen, können Sie auf zahlreiche unterstützende Organisationen und das ERIN Reintegrationsprojekt zurückgreifen. Dadurch dass Sie keine weiteren konkreten individuellen Gefährdungsmomente aufweisen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden iSd § 8 AsylG erleiden würden.Dadurch dass Sie keine weiteren konkreten individuellen Gefährdungsmomente aufweisen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden iSd Paragraph 8, AsylG erleiden würden. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Sie stützen sich im gegenständlichen Antrag einerseits auf Ihre Angaben im Vorverfahren, welche bereits als nicht glaubhaft angesehen wurden und auf Ihren „neuen“ Fluchtgrund, dem kein glaubhafter neuer Sachverhalt zugrunde liegt. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Was die weiteren und
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak.“Was die weiteren und
Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak.“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, können die seit dem Erstverfahren aufrecht erhaltenen Fluchtgründe keinen neuen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt begründen, da dieses Vorbringen genau jenen Sachverhalt darstellt, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte auch nachvollziehbar dar, weshalb das neue Vorbringen, nämlich der Abfall vom Islam, nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. So wird dem BFA zugestimmt, wenn es darlegt, dass die bP aufgrund der Umstände des Erstverfahrens an sich schon nicht persönlich glaubwürdig ist. Zudem wird der Würdigung seitens des BFA zugestimmt, wobei die bP in ihrer letzten Einvernahme zur Erlangung eines Aufenthaltstitels am 05.05.2023 noch erklärt hat, dass sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Irak in regelmäßigen Kontakt stehen würde und es ihrer Familie gut gehen würde, wobei sie dann während ihrer Einvernahme am 15.01.2024 darlegte, dass ihr Bruder Angst um sein Leben hätte. Sie hätte seit Juni 2023 keinen Kontakt zu ihrer Familie, da ihr Vater sie wegen eines Videotelefonats, in welchem sie mit langen Haaren und Ohrringen zu sehen gewesen wäre, beschimpft hätte und gesagt hätte, dass sie kein Moslem mehr wäre. Dies wäre für Sie der Anlass gewesen aus dem Islam auszutreten. Dass ihr Vater sie davor nie mit langen Haaren gesehen hätte, würdigte das BFA insofern als unglaubhaft (trotzdem sie angegeben hatten nicht immer per Video telefoniert zu haben), da die bP doch bereits bei ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel vom 19.11.2021 lange, zusammengebundene Haare, wie aus der internen Datenbank ersichtlich ist, hatte, was auch im Verfahren seitens der bP nie bestritten wurde. Inwiefern ihr Vater davon Kenntnis erlangen konnte, dass sie aus dem Islam ausgetreten sei oder werde, bzw. inwiefern sie davon Kenntnis erlangen konnte, dass ihr Vater dies Verwandten weitererzähle und diese es Milizen weitergeleitet hätten, stellt sich nach Ansicht des BFA als völlig unplausibel dar, worin dem BFA beigetreten wird. Ihr behaupteter Austritt aus dem Islam vor sieben bis acht Monaten (S.5 EV) stehe zudem im Gegensatz zu ihrer Angabe, dass dies vor ca. einem Monat (S.7 EV) erstmals beantragt worden wäre, worin dem BFA zugestimmt wird. Zudem stelle es sich für das BFA als unglaubhaft dar, wenn die bP auch vor ihrer Ausreise aus dem Irak nie nach den Regeln des Islam gelebt hätte (nicht gebetet, kein Moscheebesuch –S.5 EV) und sie zu diesem Zeitpunkt immerhin bereits 20 Jahre alt war, wie ihre „fanatisch moslemische“ (S.3 EV) Familie bzw. ihr strenger Vater diese Lebensweise offenbar über viele Jahre tolerieren konnte, den Vater jedoch plötzlich die langen Haare bzw. Ohrringe dermaßen in Rage versetzen konnten, dass er die bP nicht mehr sehen wolle bzw. sie in seinen Augen kein Moslem mehr sei und er sie deswegen umbringen würde, wohingegen ihre mangelnde oder fehlende religiöse Betätigung vor ihrer Ausreise 2015 weniger ins Gewicht gefallen wäre, worin dem BFA zugestimmt wird. Das BFA legte weiter dar, dass, wenn die bP ihre Zugehörigkeit zum Islam wirklich dermaßen gestört hätte, wie von ihr mehrfach behauptet, und erst der Austritt aus dem Islam ihr Freiheit schenken würde, nicht nachvollzogen werden kann, weswegen sie diesen Schritt nicht schon längst –sie befindet sich seit 2015 in Österreich-getan hat. Sie hat demgegenüber aber den behaupteten Austritt aus dem Islam erst unmittelbar nach rechtskrätig negativer Entscheidung ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel am 31.10.2023 mit ihrem neuerlichen Asylantrag am 22.11.2023 als „neuen“ Fluchtgrund angegeben, worin dem BFA zugestimmt wird. Auch wird dem BFA gefolgt, wenn dieses darlegt, dass aus den Angaben der bP nicht festgestellt werden kann, dass sie einer tiefen inneren, atheistischen Überzeugung folgt. Sie brachte lediglich pauschal vor, dass der Islam eine blutige Religion wäre und dass ihr am Islam gar nichts gefallen hätte. Sie hätte sich vor ihrer Ausreise aus dem Irak -immerhin 20 Jahre lang- nicht religiös betätigt, hätte weder gebetet noch die Moschee besucht und konnte offenbar trotzdem unbehelligt im Irak leben. Ihre Lebensweise wurde offensichtlich sowohl von ihrer Familie als auch von ihrem Umfeld toleriert. Weshalb sie in Lebensgefahr geraten sollten, würden andere Personen von ihrer Religionslosigkeit erfahren, kann nicht nachvollzogen werden. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Auch die Behauptung in der Beschwerde, dass die bP tatsächlich vom Islam abgefallen wäre, kann vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollzogen werden. Es ist somit keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Berichte ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte, da von einem Abfall vom Islam nicht auszugehen war. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Rückkehrentscheidung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.