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{'item': 'L510 2203312-3'}

Obsah (12)Art 133§ 55§ 19§ 68§8§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlL510 2203312-3 SpruchL510 2203312-3/4E, L510 2203312-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimisch schiitischen Glauben. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2018, gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2018, gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2021, GZ: I414 2203312-1/12E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung in Rechtskraft.
  2. Am 19.11.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G. 2. Am 19.11.2021 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2021, Zl. XXXX , vom 14.06.2022 gem. § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.3 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mit 20.07.2022 in I. Instanz in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 , vom 14.06.2022 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Bescheid erwuchs mit 20.07.2022 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

  1. Am 24.11.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG.
  2. Am 24.11.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX , vom 27.06.2023 gem. § 56 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gem. § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Verfahrens. Es wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 27.06.2023 gem. Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug gem. Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Verfahrens. Es wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2023, GZ: L524 2203312-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 31.10.2023 in Rechtskraft. Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass die bP insgesamt keinen besonders hohen bzw. geforderten Integrationsgrad aufweist.
  3. Am 22.11.20213 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Das BFA traf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Ihre Identität kann als feststehend angenommen werden. Sie sind in Österreich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes Zl. XXXX vom 25.06.2018 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 26.07.2021, am 16.08.2021 in II. Instanz in Rechtskraft. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes Zl. römisch 40 vom 25.06.2018 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 26.07.2021, am 16.08.2021 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Ihr Vorverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Ihre in weiterer Folge gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.11.2021 bzw. vom 24.11.2022 wurden abgewiesen. Die letzte rechtskräftige Entscheidung erlangte am 31.10.2023 Rechtskraft in II. Instanz.“Ihre in weiterer Folge gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.11.2021 bzw. vom 24.11.2022 wurden abgewiesen. Die letzte rechtskräftige Entscheidung erlangte am 31.10.2023 Rechtskraft in römisch zwei. Instanz.“ Mit der Maßgabe, dass der Antrag der bP gem. § 55 AsylG zurückgewiesen wurde, wird den Feststellungen des BFA seitens des BVwG nicht entgegen getreten. Gegenteiliges wurde auch im Verfahren nicht behauptet. Mit der Maßgabe, dass der Antrag der bP gem. Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen wurde, wird den Feststellungen des BFA seitens des BVwG nicht entgegen getreten. Gegenteiliges wurde auch im Verfahren nicht behauptet. 1.
  6. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie und ihr Bruder durch die Miliz Asab’ib ahl al Haqq bedroht worden seien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2021 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Bruder von Terroristen verfolgt worden sei und wenn diese ihn nicht finden würden, würde der Beschwerdeführer getötet werden, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers ihn mitgenommen habe. In der späteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer seine Angaben wiederholt und zusammengefasst vorgebracht, dass er und sein Bruder von der Asab’ib ahl al Haqq Miliz bedroht worden sei, weshalb sie sich auf den Weg in die Türkei und dann nach Griechenland gemacht haben. Am Anfang habe er nicht gewusst warum sein Bruder von der Asab’ib ahl al Haqq Miliz bedroht worden sei. Erst als sie in der Türkei angekommen seien, habe er die Lage verstanden (AS 87). Die Drohung gelte für die gesamte Familie und nicht nur für seinen Bruder und ihn. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an und korrigierte seine vorherige Angabe dahingehend, dass die Asab’ib ahl al Haqq Miliz nicht ihn, sondern sein Bruder bedroht habe. Weiters gab er an, dass er keine Probleme habe und die Bedrohung seinem Bruder gelte, jedoch könne es möglich sein, dass, wenn sie seinen Bruder nicht finden würden, den Beschwerdeführer töten würden. Warum sein Bruder Probleme mit der Asab’ib ahl al Haqq Miliz habe, wisse er nicht, jedoch glaube er, dass es aufgrund der Arbeit des Bruders wäre (AS 164). In der Beschwerde führte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konkretisierend zu der Bedrohung des Bruders aus, dass aufgrund des Dienstes seines Bruders und im Zuge dessen Tätigkeit an einem Kontrollpunkt (Check-Point), dieser vom Gericht als Zeuge geladen worden sei und gegen Mitglieder der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aussagen habe sollen. Als dies bekannt geworden sei, sei die Familie von der Terror-Miliz mehrmals telefonisch bedroht und erpresst worden sowie das Auto des Bruders in Brand gesteckt worden. Aufgrund der Bedrohung und Verfolgung durch die Miliz habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder die Flucht aus seinem Heimatland angetreten. Da der Bruder des Beschwerdeführers seinen Dienst bei der irakischen Armee von sich aus quittierte, erhielt dieser ein Jahr später in Abwesenheit ein Urteil vom Militärgericht XXXX . Der Beschwerdeführer habe sodann aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, Bedrohung und Bestrafung einerseits durch Private mangels Schutzfähigkeit und – willigkeit seines Heimtlandes, andererseits durch den Staat, da sein Bruder dessen Militärdienst von sich aus quittierte sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative verlassen.In der Beschwerde führte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konkretisierend zu der Bedrohung des Bruders aus, dass aufgrund des Dienstes seines Bruders und im Zuge dessen Tätigkeit an einem Kontrollpunkt (Check-Point), dieser vom Gericht als Zeuge geladen worden sei und gegen Mitglieder der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aussagen habe sollen. Als dies bekannt geworden sei, sei die Familie von der Terror-Miliz mehrmals telefonisch bedroht und erpresst worden sowie das Auto des Bruders in Brand gesteckt worden. Aufgrund der Bedrohung und Verfolgung durch die Miliz habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder die Flucht aus seinem Heimatland angetreten. Da der Bruder des Beschwerdeführers seinen Dienst bei der irakischen Armee von sich aus quittierte, erhielt dieser ein Jahr später in Abwesenheit ein Urteil vom Militärgericht römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe sodann aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, Bedrohung und Bestrafung einerseits durch Private mangels Schutzfähigkeit und – willigkeit seines Heimtlandes, andererseits durch den Staat, da sein Bruder dessen Militärdienst von sich aus quittierte sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative verlassen. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung musste sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde anschließen und deren Beweiswürdigung dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen in folgenden Punkten nicht entsprach bzw. eine Asylrelevanz nicht zu begründen vermochte: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung hinsichtlich seines Fluchtgrundes vage ausführt, dass sein Bruder von Terroristen verfolgt werde und wenn sie diesen nicht finden würden, dann würden diese den Beschwerdeführer töten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.04.2018 ergänzte und konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen um die Bedrohung durch die Asab’ib ahl al Haqq Miliz und gab dazu an, dass auch er bedroht worden sei, da die Drohung der ganzen Familie gelte. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er keine Probleme gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.05.2018 revidiert und relativierte der Beschwerdeführer seine bereits getätigten Angaben dahingehend, dass er keine Probleme habe, sondern die Bedrohung seinem Bruder gelte. Er könne jedoch nicht wissen was passiere, wenn er in den Irak zurückkehren würde. Es bestünde die Möglichkeit, dass die Asab’ib ahl al Haqq Miliz ihn umbringen würde. In der Beschwerde führte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konkretisierend zu der Bedrohung des Bruders aus, dass aufgrund des Dienstes seines Bruders und im Zuge dessen Tätigkeit an einem Kontrollpunkt (Check-Point), dieser vom Gericht als Zeuge geladen worden sei und gegen Mitglieder der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aussagen solle. Als dies bekannt geworden sei, sei die Familie von der Terror-Miliz mehrmals telefonisch bedroht und erpresst worden sowie das Auto des Bruders in Brand gesteckt worden. Aufgrund der Bedrohung und Verfolgung durch die Miliz habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder die Flucht aus seinem Heimatland angetreten. Da der Bruder des Beschwerdeführers seinen Dienst bei der irakischen Armee von sich aus quittierte, erhielt dieser ein Jahr später in Abwesenheit ein Urteil vom Militärgericht XXXX . Der Beschwerdeführer habe sodann aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, Bedrohung und Bestrafung einerseits durch Private mangels Schutzfähigkeit und – willigkeit seines Heimatlandes, andererseits durch den Staat, da sein Bruder dessen Militärdienst von sich aus quittierte sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative verlassen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen in der Beschwerde dahingehend, dass er auch eine Verfolgung, Bedrohung oder Bestrafung durch den irakischen Staat zu befürchten habe, da sein Bruder den Militärdienst von sich aus quittierte. Eine Steigerung kann schon deshalb angenommen werden, da der Zeitpunkt der Ausreise nach Angaben des Beschwerdeführers Juli 2015 erfolgte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr später von diesem Umstand gewusst haben musste. Er brachte jedoch diesbezüglich in seinen beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde nichts vor.In der Beschwerde führte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konkretisierend zu der Bedrohung des Bruders aus, dass aufgrund des Dienstes seines Bruders und im Zuge dessen Tätigkeit an einem Kontrollpunkt (Check-Point), dieser vom Gericht als Zeuge geladen worden sei und gegen Mitglieder der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aussagen solle. Als dies bekannt geworden sei, sei die Familie von der Terror-Miliz mehrmals telefonisch bedroht und erpresst worden sowie das Auto des Bruders in Brand gesteckt worden. Aufgrund der Bedrohung und Verfolgung durch die Miliz habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder die Flucht aus seinem Heimatland angetreten. Da der Bruder des Beschwerdeführers seinen Dienst bei der irakischen Armee von sich aus quittierte, erhielt dieser ein Jahr später in Abwesenheit ein Urteil vom Militärgericht römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe sodann aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, Bedrohung und Bestrafung einerseits durch Private mangels Schutzfähigkeit und – willigkeit seines Heimatlandes, andererseits durch den Staat, da sein Bruder dessen Militärdienst von sich aus quittierte sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative verlassen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen in der Beschwerde dahingehend, dass er auch eine Verfolgung, Bedrohung oder Bestrafung durch den irakischen Staat zu befürchten habe, da sein Bruder den Militärdienst von sich aus quittierte. Eine Steigerung kann schon deshalb angenommen werden, da der Zeitpunkt der Ausreise nach Angaben des Beschwerdeführers Juli 2015 erfolgte. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr später von diesem Umstand gewusst haben musste. Er brachte jedoch diesbezüglich in seinen beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde nichts vor. In der mündlichen Verhandlung am 26.07.2021 brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Bruder Hussein vor der Ausreise beim irakischen Militär tätig gewesen sei und sein Bruder von der Miliz Asab’ib ahl al Haqq bedroht worden sei und, dass diese Bedrohung die gesamte Familie betreffen würde. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder Hussein den Irak verlassen. Im Jahr 2018 sei sein Bruder Hussein freiwillig in den Irak zurückgekehrt und lebe dort seither unbehelligt. Die Frau seines Bruders erwarte ein Kind und daher könne ihm sein Bruder auch nicht mehr finanziell unterstützen. Sein Bruder XXXX sei seit seiner Rückkehr auch wieder bei der irakischen Armee tätig. Befragt danach, weshalb sein Bruder XXXX und nicht der Beschwerdeführer in den Irak zurückgekehrt sei, brachte er vor, dass seine Eltern schon alt seien und Unterstützung brauchen würden. Er habe mit XXXX besprochen wer von ihnen beiden in den Irak zu den Eltern zurückkehren würde. Sie hätten entschieden, dass es XXXX sei, weil der Beschwerdeführer keine Arbeit und sein Studium verloren habe. Des Weiteren brachte er vor, dass sein zweiter Bruder XXXX erst Monate später ausgereist sei, weil er vor seiner Ausreise ein paar Dinge regeln habe müssen. Befragt danach, ob sein Bruder XXXX , welcher von der Miliz Asab’ib ahl al Haqq aufgrund seiner Tätigkeit bei der irakischen Armee bedroht worden sei und im Jahr 2018 freiwillig in den Irak zurückkehrte und wieder bei der irakischen Armee tätig sei, Probleme mit den Milizen hat, brachte er vor, dass dieser momentan keine Probleme hätte.In der mündlichen Verhandlung am 26.07.2021 brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Bruder Hussein vor der Ausreise beim irakischen Militär tätig gewesen sei und sein Bruder von der Miliz Asab’ib ahl al Haqq bedroht worden sei und, dass diese Bedrohung die gesamte Familie betreffen würde. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder Hussein den Irak verlassen. Im Jahr 2018 sei sein Bruder Hussein freiwillig in den Irak zurückgekehrt und lebe dort seither unbehelligt. Die Frau seines Bruders erwarte ein Kind und daher könne ihm sein Bruder auch nicht mehr finanziell unterstützen. Sein Bruder römisch 40 sei seit seiner Rückkehr auch wieder bei der irakischen Armee tätig. Befragt danach, weshalb sein Bruder römisch 40 und nicht der Beschwerdeführer in den Irak zurückgekehrt sei, brachte er vor, dass seine Eltern schon alt seien und Unterstützung brauchen würden. Er habe mit römisch 40 besprochen wer von ihnen beiden in den Irak zu den Eltern zurückkehren würde. Sie hätten entschieden, dass es römisch 40 sei, weil der Beschwerdeführer keine Arbeit und sein Studium verloren habe. Des Weiteren brachte er vor, dass sein zweiter Bruder römisch 40 erst Monate später ausgereist sei, weil er vor seiner Ausreise ein paar Dinge regeln habe müssen. Befragt danach, ob sein Bruder römisch 40 , welcher von der Miliz Asab’ib ahl al Haqq aufgrund seiner Tätigkeit bei der irakischen Armee bedroht worden sei und im Jahr 2018 freiwillig in den Irak zurückkehrte und wieder bei der irakischen Armee tätig sei, Probleme mit den Milizen hat, brachte er vor, dass dieser momentan keine Probleme hätte. Zudem geht aus der Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation hervor, dass eine von ACCORD im Dezember 2019 befragte Auskunftsperson angab, dass ein von ihr kontaktierter in Bagdad stationierter Anwalt gemeint habe, dass die vom Gesetz vorgesehene Strafe für Personen, die während ihres Militärdienstes ins Ausland desertieren, eine Haftstrafe von fünf Jahren sei. Allerdings habe die Regierung laut Angaben des Anwalts eine allgemeine Amnestie für kriminelle Personen, einschließlich Mitglieder des Militärs, erlassen. Diese Amnestie sei mit
  7. August 2016 wirksam geworden, was bedeute, dass sie nur für all jene gelte, die am und vor dem
  8. August 2016 Verbrechen begangen oder den Militärdienst beendet hätten. Wenn nicht einmal der Bruder mit einer Strafe zurechnen hätte, ist es nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion seines Bruders mit einer Strafe zu rechnen hätte oder einer Verfolgung durch den irakischen Staat ausgesetzt wäre. Generell geht aus den vom erkennenden Gericht angeführten Anfragebeantwortungen sowie aus dem Länderinformationsbericht nicht hervor, dass Familienangehörige aufgrund einer Desertion des Militärdienstes eines Familienmitgliedes verfolgt werden oder irgendwelchen Strafen ausgesetzt wären. Aus dem irakischen Militärstrafgesetz geht klar hervor, dass nur Mitglieder des irakischen Militärs einer Strafe zugeführt werden und nicht auch Zivilpersonen oder Familienangehörige der desertierenden Person. Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahmen bzw. vor dem erkennenden Gericht in Widersprüche verstrickte. So gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, sein Bruder sei von Terroristen bedroht worden und er sei mit ihm aus diesem Grunde ausgereist. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass auch er bedroht worden und „dabei“ gewesen sei (AS 86). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.05.2018 relativierte er seine Angaben dahingehend, dass nur sein Bruder und nicht er selbst bedroht sei (AS 162). Außerdem erklärte er vor der belangten Behörde am 10.04.2018, dass er sich nicht an die Polizei gewendet habe, weil er keine Probleme habe (AS 87). In der Beschwerde steigerte er zudem sein Vorbringen dahingehend, dass er auch eine Verfolgung, Bedrohung oder Bestrafung durch den irakischen Staat zu befürchten habe, da sein Bruder den Militärdienst von sich aus quittierte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er jedoch an, dass er keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder Gerichten habe (AS 85). Insgesamt lassen die Angaben des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild erkennen und ist zu erkennen, dass vage Schilderung, die sich lediglich auf Vermutungen des Beschwerdeführers stützt und auch keine Bedrohung beinhaltet gegen ihn beinhaltet, nicht geeignet ist, eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der irakische Staat den Beschwerdeführer verfolgen könnte, weil sein Bruder den Militärdienst quittierte. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe vor, weshalb er vom irakischen Staat aufgrund seines Bruders mit irgendeiner persönlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Der Umstand, dass auch seine Schwester und seine Eltern keine Verfolgung durch den irakischen Staat droht, weil sein Bruder den Militärdienst quittiert hat, ist ein weiteres Indiz für eine mangelnde Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Staat, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde seine Familienzugehörigkeit als Bedrohung angibt. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass seine Familie im Irak unbehelligt leben kann und der Beschwerdeführer dies nicht könnte. Für das erkennende Gericht ist es auch nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Asab’ib ahl al Haqq Miliz am Beschwerdeführer haben könnte, zumal er angibt, nie persönlich von dieser Miliz bedroht zu worden sein oder in irgendeiner Form Kontakt gehabt zu haben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Bedrohung die gesamte Familie betreffen würde und nicht nur den Bruder und den Beschwerdeführer, lässt für das erkennende Gericht Zweifel an einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufkommen. Würde man seinen Angaben Glauben schenken, so ist es nicht logisch nachvollziehbar, weshalb seine Eltern und seine Schwester unbehelligt im Irak und zudem in Bagdad leben können, wenn doch die Bedrohung der gesamten Familie gelte. Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise dargetan, dass er aufgrund in seiner Person liegender Umstände für die Asab’ib ahl al Haqq Miliz eine derartige Bedeutung besessen hätte, welche eine gezielte Verfolgung seiner Person auch noch mehrere Jahre später und nach Ausreise seines Bruders und der nicht mehr für die gegen die Asab’ib ahl al Haqq Miliz befürchtenden Aussage durch seinen Bruder vor Gericht annehmen ließe. Ein weiterer Punkt ist, wie bereits oben angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gestellt hat, da er nach seinen eigenen Angaben keine Probleme gehabt habe. Dies ist ein weiterer Punkt, welcher Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass dieser auch nur ansatzweise den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit kann dem Staat Irak somit im konkreten Fall nicht unterstellt werden, zumal seine Eltern und seine Schwester noch im Irak leben und keiner direkten Verfolgung ausgesetzt waren und sein Bruder XXXX freiwillig in den Irak zurückkehrte und wieder bei der irakischen Armee beschäftigt ist. Gab doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst an, dass die Drohung der gesamten Familie gelte (AS 88). Selbst in der seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dazu noch vor, dass er wegen seiner Familienzugehörigkeit im Irak verfolgt werde. Der Beschwerdeführer erzählte schließlich den Vorfall ohne Angabe von Details oder näheren Informationen, wobei er laut seinen eigenen Angaben in der Türkei schon über seine „Situation“ gewusst habe bzw. sich im Klaren gewesen sei (AS 87). Erst in der Beschwerde führte sein Rechtsvertreter konkreter aus, weshalb sein Bruder bedroht worden sei.Ein weiterer Punkt ist, wie bereits oben angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gestellt hat, da er nach seinen eigenen Angaben keine Probleme gehabt habe. Dies ist ein weiterer Punkt, welcher Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass dieser auch nur ansatzweise den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit kann dem Staat Irak somit im konkreten Fall nicht unterstellt werden, zumal seine Eltern und seine Schwester noch im Irak leben und keiner direkten Verfolgung ausgesetzt waren und sein Bruder römisch 40 freiwillig in den Irak zurückkehrte und wieder bei der irakischen Armee beschäftigt ist. Gab doch der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst an, dass die Drohung der gesamten Familie gelte (AS 88). Selbst in der seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dazu noch vor, dass er wegen seiner Familienzugehörigkeit im Irak verfolgt werde. Der Beschwerdeführer erzählte schließlich den Vorfall ohne Angabe von Details oder näheren Informationen, wobei er laut seinen eigenen Angaben in der Türkei schon über seine „Situation“ gewusst habe bzw. sich im Klaren gewesen sei (AS 87). Erst in der Beschwerde führte sein Rechtsvertreter konkreter aus, weshalb sein Bruder bedroht worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass sein Bruder XXXX , welcher von der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aufgrund seiner Tätigkeit bei der irakischen Armee bedroht worden sei, freiwillig im Jahr 2018 in den Irak zurückkehrte und seither wieder in der irakischen Armee tätig ist und unbehelligt im Irak lebt.Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass sein Bruder römisch 40 , welcher von der schiitischen Miliz Asab’ib ahl al Haqq aufgrund seiner Tätigkeit bei der irakischen Armee bedroht worden sei, freiwillig im Jahr 2018 in den Irak zurückkehrte und seither wieder in der irakischen Armee tätig ist und unbehelligt im Irak lebt. Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass die Bedrohung der ganzen Familie gegolten hätte und sein Bruder XXXX erst einige Monate später aus dem Irak ausgereist sei, weil er noch laut den Angaben des Beschwerdeführers einige Dinge noch zu erledigen hatte.Es ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass die Bedrohung der ganzen Familie gegolten hätte und sein Bruder römisch 40 erst einige Monate später aus dem Irak ausgereist sei, weil er noch laut den Angaben des Beschwerdeführers einige Dinge noch zu erledigen hatte. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder XXXX seit seiner Rückkehr 2018 keine Probleme mit der schiitischen Miliz habe.Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder römisch 40 seit seiner Rückkehr 2018 keine Probleme mit der schiitischen Miliz habe. Hinsichtlich der Desertation seines Bruder XXXX bei der irakischen Armee ist auszuführen, dass sein Bruder XXXX seit seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2018 wieder in der irakischen Armee tätig ist und er diesbezüglich keine Probleme zu gegenwärtigen hat.Hinsichtlich der Desertation seines Bruder römisch 40 bei der irakischen Armee ist auszuführen, dass sein Bruder römisch 40 seit seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2018 wieder in der irakischen Armee tätig ist und er diesbezüglich keine Probleme zu gegenwärtigen hat. Zudem deutet der Umstand, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits bei seinen Aufenthalten in Griechenland, Serbien, Kroatien oder Slowenien einen Antrag auf Asyl gestellt hätte. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Bruder die Reise organisiert hat, mag daran nicht zu ändern, zumal auch der Beschwerdeführer sich im Klaren sein müsste, dass er bereits in einem anderen Land, welche er durchquert hat, in Sicherheit gewesen wäre. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Präferenzen hat in Österreich zu leben und nicht die Suche nach Schutz vordringliches Motiv für die Auswahl des Ziellandes war. Ein Indiz dafür ist etwa, dass sie auf ihrer Reise nach Österreich schon mehrere als sicher geltende Länder durchreisten, ohne dort aber trotz Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur Erreichung dieses Zieles scheute der Beschwerdeführer offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der Beschwerdeführer dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Weder aus der Berichtslage der belangten Behörde noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 22.11.2023 Am 22.11.2023 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 22.11.2023 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie kein Moslem mehr sei, sondern nun ohne Bekenntnis. Der Irak sei ein islamisches Land, sie werde dort Schwierigkeiten bekommen. Ihr Leben wäre in Gefahr, sie würden sie töten. Ihre Familie habe nichts mehr mit ihr zu tun. Es gebe auch mehrere Milizen, die sie töten würden, wenn sie davon Kenntnis erlangen würden. Ihre früheren Gründe seien darüber hinaus stets aufrecht. Am 15.01.2024 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Ja, Kanzlei Klammer, anwesend LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Freunde helfen mir finanziell. LA. Wo und mit wem leben Sie? VP: Mit einem Freund in der XXXX , gefragt zahle ich minimal für die Miete, diese Mittel stammen von Freunden.VP: Mit einem Freund in der römisch 40 , gefragt zahle ich minimal für die Miete, diese Mittel stammen von Freunden. LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland? VP: Vater, Mutter, eine Schwester und ein Bruder. Ein Bruder lebt in Dänemark. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Nein, jetzt nicht. Gefragt hatte ich zuletzt im Juni 2023 Kontakt. LA: Aus welchem Grund haben Sie keinen Kontakt mehr? VP: Ich bin vom Islam ausgetreten und meine Haare und meine Art zu leben gefallen meiner Familie nicht. Meine Familie ist eine fanatische moslemische Familie. LA: Wovon haben Sie im Irak gelebt? VP: Ich habe als Fotograf gearbeitet und habe studiert, meine Familie half mir auch. LA: Hatten Sie in Irak jemals Probleme mit den Behörden, dem Militär oder der Polizei? VP: Mit der Regierung und der Polizei habe ich keine Probleme. Mit den Milizen habe ich Probleme, weil ich kein Gläubiger bin. Meine Art zu leben gefällt denen nicht, das ist eine geschlossene Gesellschaft und ich habe dann einen schlechten Ruf. Ich habe auch ein paar Freunde, die homosexuell sind ich mache auch Fotos, aber ich selbst bin nicht homosexuell. Ich bin im Irak nicht frei so zu leben wie ich möchte. Weil ich kein Gläubiger bin ist das Paradies weit von mir, wird gesagt. LA: Sie sagten Probleme mit den Milizen zu haben, weil Sie keinen Glauben haben. In welcher Weise haben Sie Probleme? VP: Weil meine Familie wird von den Milizen bedroht, weil mein Bruder beim Militär war. LA: Nochmal die Frage VP: Ich habe Probleme wegen meines Bruders, das ist eine alte Geschichte und wegen meines Austritts aus dem Islam. LA: Wie erfuhren die Milizen von Ihrem Austritt aus dem Islam?VP: Meine Familie hat das Verwandten und anderen erzählt und so ging das weiter. Sogar mein Vater sagt ich will dich nicht mehr sehen, verschwinde.LA: Wie erfuhren die Milizen von Ihrem Austritt aus dem Islam?, VP: Meine Familie hat das Verwandten und anderen erzählt und so ging das weiter. Sogar mein Vater sagt ich will dich nicht mehr sehen, verschwinde. LA: Waren Sie im Irak jemals in Haft? VP: Nein. LA: Können Sie mir bitte den Grund nennen, weswegen Sie ursprünglich den Irak verlassen haben? VP: Weil die Milizen haben die ganze Familie bedroht, weil mein Bruder beim Militär war. LA: Sind diese Fluchtgründe noch immer voll aufrecht? VP: Ich habe keine Ahnung, ob diese Bedrohung noch aufrecht ist. LA: Ihr 2015 mitgereister Bruder XXXX geb., ist am XXXX 2018 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Möchten Sie dazu etwas sagen?LA: Ihr 2015 mitgereister Bruder römisch 40 geb., ist am römisch 40 2018 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Meine Familie braucht ihn und er hat entschieden zurück zu gehen. Gefragt weiß ich nicht wie es ihm jetzt geht.LA: Hatten Sie nach dessen Ausreise keinen Kontakt zu ihm?VP: Meine Familie braucht ihn und er hat entschieden zurück zu gehen. Gefragt weiß ich nicht wie es ihm jetzt geht., LA: Hatten Sie nach dessen Ausreise keinen Kontakt zu ihm? VP. Seit Juni 2023 habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. LA: Er ist ja schon 2018 ausgereist, zwischen 2018 und 2023 gab es auch keinen Kontakt? VP: Da hatte ich schon Kontakt. Gefragt hat mein Bruder dort Angst um sein Leben. Er kehrte zur Familie zurück und lebt auch mit dieser. LA: Ihr erster Asylantrag vom Juli 2015 wurde im August 2021 negativ in II. Instanz entschieden. Auch zwei Anträge auf Aufenthaltstitel vom Nov 2021 bzw. Nov 2022 wurden zurückgewiesen. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Warum stellen Sie nun, unmittelbar nach rechtskräftiger negativen Entscheidung Ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel mit Rechtskraft 31.10.2023, neuerlich einen Asylantrag?LA: Ihr erster Asylantrag vom Juli 2015 wurde im August 2021 negativ in römisch zwei. Instanz entschieden. Auch zwei Anträge auf Aufenthaltstitel vom Nov 2021 bzw. Nov 2022 wurden zurückgewiesen. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Warum stellen Sie nun, unmittelbar nach rechtskräftiger negativen Entscheidung Ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel mit Rechtskraft 31.10.2023, neuerlich einen Asylantrag? VP: Den Asylantrag habe ich gestellt, weil ich aus dem Islam ausgetreten bin ca. vor 7-8 Monaten. Meine Familie und die Gesellschaft akzeptieren einen Atheist nicht. LA: Sie sind mit dem islamischen Glauben aufgewachsen, was hat Ihnen am Islam gefallen? VP: Es hat mir am Islam gar nichts gefallen. Ich war ein geborener Moslem, aber habe nicht gebetet, nicht gefastet, gar nichts was den Islam betrifft. Gefragt habe ich mich im Irak nie an den Islam gehalten. LA: Wie haben Sie Ihren Glauben im Irak bzw. nach Ihrer Ausreise in Österreich gelebt? VP: Meiner Familie habe ich einen Moslem vorgespielt und in Österreich habe ich mit dem Islam nicht zu tun gehabt. LA: Wie haben Sie der Familie das vorgespielt? VP: Vor der Familie habe ich gefastet, aber dann bin ich rausgegangen und habe gegessen und getrunken. LA: Wie war das Beten oder der Moscheebesuch? VP. Das habe ich nie getan. LA: Interessieren Sie sich grundsätzlich für Religionen? VP: Nein gar nicht. LA: Haben Sie sich jemals für eine andere alternative Glaubensrichtung, abseits des Islam, interessiert? VP. Nein, ich habe grundsätzlich gar kein Interesse an anderen Religionen. LA: Was veranlasste Sie aus dem Islam auszutreten? VP: Alles war ein Zwang, man hatte Alkoholverbot, musste beten und Ramadan halten, sexuelle Kontakte sind erst nach der Heirat erlaubt, auch harmlose Freundschaften waren verboten. Ich wollte diesen Zwang nicht mehr. LA: Welches konkrete Ereignis hat Sie dazu gebracht aus dem Islam auszutreten? VP: Ich habe mit meinem Vater geredet mit Video im Juni 2023, er sah meine Haare und meine Ohrringe und er schimpfte mich, dass ich kein Moslem wäre. Gefragt hatte ich davor, wenn wir über Video telefonierten kurze Haare und keine Ohrringe. Gefragt haben wir alle drei Wochen oder einmal im Monat miteinander gesprochen. Mein Vater sagte mir immer was ich machen solle. Z.B. geh in die Moschee, du musst Ramadan halten, nicht zu Frauen oder in den Nachtclub gehen. LA: Hat Ihr Vater Ihnen das auch im Irak so vorgegeben? VP: Ja, auch meinem Bruder hat er das gesagt. LA: Ist es richtig, dass die Kritik des Vaters der Anlass war aus dem Islam auszutreten? VP. Ja. Der Islam ist eine blutige Religion. LA: Welche Bedeutung hat für Sie der Austritt aus dem Islam? VP: Es geht mir gut, ich bin frei. Ich lebe wie ich will, nicht wie die anderen wollen. LA: Was möchten Sie mit Ihrem Austritt beweisen? VP: Ich praktiziere meine Freiheit, ich lebe als freier Mensch. LA: Was verstehen Sie unter Atheismus? VP: Ich lebe wie ich will und ich lasse mir nicht vorschreiben wie ich leben soll. Ich glaube an keine Religion. LA: Das wollten Sie schon immer, frei zu leben, laut Ihren Aussagen. Wem wollen Sie etwas beweisen? VP: Ich will meine Freiheit haben und ein freier Mensch sein und niemanden etwas beweisen. LA: Es wurde Ihnen am 05.12.2023 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt, bzw. kein glaubhafter neuer Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe gesagt was ich weiß und fühle, egal ob glaubhaft. Es ist die Wahrheit. LA: Was haben Sie vor im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung? VP: Ich habe keine Ahnung, was soll ich machen. Ich kann nichts machen, nur sagen, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich habe hier gelebt und habe meine Freunde. Ich habe deutsch gelernt und bin schon integriert. LA: Besuchen Sie derzeit einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? VP: Ich wollte eine Ausbildung zur Heimhilfe machen, aber ich habe keine Versicherung, daher kann ich nichts machen. Ich habe keine Aufenthaltsgenehmigung. Ich versuche nächste Woche zur Krankenkasse zu gehen, um mich privat zu versichern. Ich fühle mich gut in Österreich, ich bin integriert und habe Freunde. Trotz finanziellen Mangel geht es mir gut. LA: Sind Sie in derzeit in irgendwelchen Vereinen, kirchl. Organisationen, Hilfsorganisationen tätig? VP: Nein. LA: Haben Sie etwas Schriftliches, dass Sie aus dem Islam ausgetreten sind? VP: Ich war beim Magistrat XXXX und habe den Austritt mehrmals beantragt, erstmals vor ca. einem Monat. Ich warte noch auf Antwort. Gefragt habe ich den Austritt online beantragt, gefragt habe ich den Ausdruck nicht mit. Ich fragte beim XXXX nach und die setzten sich mit XXXX in Verbindung, diese sagten es dauert noch. Wie lange, weiß ich nicht. VP: Ich war beim Magistrat römisch 40 und habe den Austritt mehrmals beantragt, erstmals vor ca. einem Monat. Ich warte noch auf Antwort. Gefragt habe ich den Austritt online beantragt, gefragt habe ich den Ausdruck nicht mit. Ich fragte beim römisch 40 nach und die setzten sich mit römisch 40 in Verbindung, diese sagten es dauert noch. Wie lange, weiß ich nicht. LA: Möchten Sie die LFST zum Irak ausgefolgt bekommen, um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Woche abzugeben? VP: Nein. LA: Haben Sie Ihre B1 Deutsch Prüfung in der Zwischenzeit gemacht? VP: Ich habe es dreimal versucht, aber nicht geschafft, zuletzt wegen eines fehlenden Punktes. Aber ich mache weiter. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in den Irak? VP: Ich habe Angst vor der Familie und den Islamisten, die würden mich umbringen. LA: Wie kommen Sie darauf? VP: Der Austritt aus dem Islam ist verboten. LA: Woher wissen Sie das? VP: Es gibt entweder lebenslangen Druck oder Mord, beides will ich nicht. LA: Haben Sie solche Konsequenzen jemals wahrgenommen? VP: Ja. Gefragt hat mich mein eigener Vater bedroht, er will mich nicht sehen und würde mich umbringen und die Gesellschaft wäre noch schlimmer. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Nein. …“ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, da die bP vom Islam abgefallen sei. Folgende Berichte wurden dargelegt: EUAA Leitfaden vom Juni 2022 zu Personen, die sich der Apostasie schuldig machen. UNHCR Risikoprofil in Bezug auf Atheisten im Irak. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Eine Änderung der allgemeinen Lage wurde nicht behauptet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Verfahren nach § 55 AsylG und § 56 AsylG. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, sowie zu den Verfahren nach Paragraph 55, AsylG und Paragraph 56, AsylG. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer

§ 68

Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom

  1. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  2. Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
  3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2021 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 05.08.2021 in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA diesbezüglich folgend dar: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität kann als feststehend angenommen werden. Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 22.11.2023 brachte Sie ein Foto Ihres irakischen Reisepasses ( XXXX vom XXXX .2013- ursprünglich befand sich eine unleserliche Kopie Ihres Reisepasses in der Datenbank) in Vorlage, das zum Akt genommen wurde. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren. Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 22.11.2023 brachte Sie ein Foto Ihres irakischen Reisepasses ( römisch 40 vom römisch 40 .2013- ursprünglich befand sich eine unleserliche Kopie Ihres Reisepasses in der Datenbank) in Vorlage, das zum Akt genommen wurde. Sie heißen römisch 40 und wurden am römisch 40 geboren. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. In Ihrer Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinden und auch keine Medikamente benötigen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie zwischenzeitlich an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung oder gar lebensgefährlichen Krankheit leiden würden. Im Falle einer Überstellung erfolgt jedenfalls vorab eine medizinische Untersuchung, welche die Überstellungsfähigkeit abklärt. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in Ihr Heimatland nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen in Ihrem Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.
  4. Ihr erstes Verfahren erwuchs mit 16.08.2021 in II. Instanz in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Sie weder von staatlichen Behörden noch durch andere Akteure bedroht oder verfolgt werden. Sie haben in diesem Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern haben sich auf die Fluchtgründe Ihres mitgereisten Bruders XXXX , bezogen, welcher angegeben hatte, dass er von Terroristen verfolgt werden würde, weil er Soldat wäre. Ihr Bruder zog die Beschwerde zurück und kehrte am XXXX .2018 freiwillig mit Unterstützung in den Irak zurück.Die Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen in Ihrem Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.
  5. Ihr erstes Verfahren erwuchs mit 16.08.2021 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Sie weder von staatlichen Behörden noch durch andere Akteure bedroht oder verfolgt werden. Sie haben in diesem Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern haben sich auf die Fluchtgründe Ihres mitgereisten Bruders römisch 40 , bezogen, welcher angegeben hatte, dass er von Terroristen verfolgt werden würde, weil er Soldat wäre. Ihr Bruder zog die Beschwerde zurück und kehrte am römisch 40 .2018 freiwillig mit Unterstützung in den Irak zurück. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang in der Erstbefragung am 22.11.2023 nun darauf, dass Sie neuerlich einen Asylantrag stellen würden, da Sie kein Moslem mehr, sondern jetzt ohne Bekenntnis wären. Im Irak würden Sie Schwierigkeiten bekommen. Ihr Leben wäre in Gefahr und man würde Sie töten. Ihre Familie hätte nichts mehr mit Ihnen zu tun. Es gäbe auch mehrere Milizen, die Sie töten würden, wenn Sie davon Kenntnis erlangen würden. Ihre früheren Gründe wären darüber hinaus stets aufrecht. Bei einer Rückkehr hätten Sie Angst um Ihr Leben. Im Irak wäre es normal, dass man getötet werden würde, wenn man kein Moslem mehr, sondern konfessionslos wäre. Sie wären seit ca. 5 Monate ohne Bekenntnis. Sie wären bereits beim Magistrat gewesen und hätten ihnen dort mitgeteilt, dass Sie vom Islam ausgetreten wären. Sie sollten bald eine Bestätigung darüber erhalten. Während Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.01.2024 erklärten Sie, befragt nach dem Grund Ihrer neuerlichen Asylantragstellung, dass Sie vor ca. sieben bis acht Monaten aus dem Islam ausgetreten wären. Ihre Familie und die Gesellschaft würden einen Atheisten nicht akzeptieren. Sie meinten, dass Sie sich grundsätzlich nicht für Religionen interessieren würden, dadurch hätten Sie auch nie eine alternative Glaubensrichtung gesucht. Sie wären zwar ein geborener Moslem, aus einer fanatisch moslemischen Familie stammend, aber Sie hätten sich schon im Irak nicht an den Islam gehalten. Sie hätten zwar gefastet, um Ihrer Familie einen gläubigen Moslem vorzuspielen, hätten dann aber geheim gegessen und getrunken. Befragt, wie Sie gebetet oder ob Sie die Moschee besucht hätten, gaben Sie an, dass Sie das nie getan hätten. Dass im Islam viele Zwänge bestanden hätten (Beten zu müssen, Ramadan zu halten, Alkoholverbot, keine sexuellen Beziehungen vor der Ehe, auch keine harmlosen Freundschaften), das hätte Sie dazu bewogen aus dem Islam auszutreten. Als konkreten Anlass dafür nannten Sie ein Videotelefonat mit Ihrem Vater vom Juni 2023, in welchem Ihr Vater Sie wegen der Haare und Ohrringe kritisiert und beschimpft hätte, dass Sie kein Moslem mehr wären. Wenn Sie vor dem Juni 2023 mit Ihrem Vater über Video gesprochen hätten, hätten Sie noch kurze Haare und keine Ohrringe gehabt. Der Islam wäre eine blutige Religion, aber Sie würden frei leben wollen. Unter Atheismus würden Sie verstehen, dass Sie frei leben könnten und sich nicht vorschreiben lassen müssten, wie Sie leben sollten. Sie würden an keine Religion glauben. Den Austritt aus dem Islam hätten Sie beim Magistrat mehrmals online beantragt, erstmals vor ca. einem Monat, also im Dezember
  6. Den Ausdruck Ihres Antrages hätten Sie aber nicht mit. Sie hätten beim Magistrat nachgefragt wegen einer Beantwortung, aber Sie würden nicht wissen, wie lange es noch dauern würde. Sie würden mit Ihrem Austritt aus dem Islam niemanden etwas beweisen wollen, sie würden lediglich Ihre Freiheit haben und als freier Mensch leben wollen. Bei einer Rückkehr in den Irak hätten Sie Angst vor der eigenen Familie und Islamisten. Der Austritt aus dem Islam würde lebenslangen Druck oder Mord bedeuten. Ihr eigener Vater hätte Sie bedroht und würde Sie umbringen. Während der Einvernahme wurden Sie befragt, aus welchem Grund Sie ursprünglich Ihren Herkunftsstaat verlassen haben und ob dieser Fluchtgrund noch voll aufrecht ist. Dazu meinten Sie, dass damals die ganze Familie bedroht worden wäre, weil Ihr Bruder beim Militär gearbeitet hätte. Im Gegensatz zu Ihrer Erstbefragung am 22.11.2023, wo Sie meinten, dass Ihre alten Fluchtgründe stets aufrecht wären, gaben Sie in der Einvernahme an, dass Sie nicht wissen würden, ob diese Bedrohung noch aufrecht wäre. Die Rückkehr Ihres mitgereisten Bruders in den Irak im Jahr 2018- Sie selbst hätten keine eigenen Fluchtgründe gehabt-spricht eindeutig gegen eine tatsächlich bestehende Bedrohung. Ihr Bruder würde sogar, wie von Ihnen in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2021 vor dem BVwG angegeben, wieder beim irakischen Militär arbeiten und bei der Familie leben.Während der Einvernahme wurden Sie befragt, aus welchem Grund Sie ursprünglich Ihren Herkunftsstaat verlassen haben und ob dieser Fluchtgrund noch voll aufrecht ist. Dazu meinten Sie, dass damals die ganze Familie bedroht worden wäre, weil Ihr Bruder beim Militär gearbeitet hätte. Im Gegensatz zu Ihrer Erstbefragung am 22.11.2023, wo Sie meinten, dass Ihre alten Fluchtgründe stets aufrecht wären, gaben Sie in der Einvernahme an, dass Sie nicht wissen würden, ob diese Bedrohung noch aufrecht wäre. Die Rückkehr Ihres mitgereisten Bruders in den Irak im Jahr 2018- Sie selbst hätten keine eigenen Fluchtgründe gehabt-spricht eindeutig gegen eine tatsächlich bestehende Bedrohung. Ihr Bruder würde sogar, wie von Ihnen in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2021 vor dem BVwG angegeben, wieder beim irakischen Militär arbeiten und bei der Familie leben., Mit Ihrem behaupteten Austritt aus dem Islam und als Atheist bei einer Rückkehr in den Irak bedroht zu sein, versuchen Sie nun einen neuen Fluchtgrund vorzubringen um Ihren Verbleib in Österreich doch noch zu erzwingen und vor allem den Kontakt zu Ihrer Familie als möglichst schlecht darzustellen. Hatten Sie in Ihrer letzten Einvernahme zur Erlangung eines Aufenthaltstitels am 05.05.2023 noch erklärt, dass Sie mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern im Irak in regelmäßigen Kontakt stehen würden und es Ihrer Familie gut gehen würde, meinten Sie während Ihrer Einvernahme am 15.01.2024, dass Ihr Bruder Angst um sein Leben hätte. Sie hätten jedoch seit Juni 2023 keinen Kontakt zu Ihrer Familie, da Ihr Vater Sie wegen eines Videotelefonats, in welchem Sie mit langen Haaren und Ohrringen zu sehen gewesen wären, beschimpft hätte und gesagt hätte, dass Sie kein Moslem mehr wären. Dies wäre für Sie der Anlass gewesen aus dem Islam auszutreten. Danach hätte es, Ihren Angaben zufolge, keinen Kontakt mehr gegeben. Dass Ihr Vater Sie davor nie mit langen Haaren gesehen hätte, ist insofern unglaubhaft (trotzdem Sie angegeben hatten nicht immer per Video telefoniert zu haben), da Sie doch bereits bei Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel vom 19.11.2021 lange, zusammengebundene Haare, wie aus der internen Datenbank ersichtlich ist, hatten. Inwiefern Ihr Vater davon Kenntnis erlangen konnten, dass Sie aus dem Islam ausgetreten sind oder werden, bzw. inwiefern Sie davon Kenntnis erlangen konnte, dass Ihr Vater dies Verwandten weitererzählt und diese es Milizen weitergeleitet hätten, stellt sich als völlig unplausibel dar, da Sie doch nach der Videotelefonie im Juni 2023, wo Ihr Vater Sie beschimpft hätte, keinen Kontakt zu Ihrer Familie gehabt hätten. Ihr behaupteter Austritt aus dem Islam vor sieben bis acht Monaten (S.5 EV) steht zudem im Gegensatz zu Ihrer Angabe, dass dies vor ca. einem Monat (S.7 EV) erstmals beantragt worden wäre. Da Sie, auch vor Ihrer Ausreise aus dem Irak, nie nach den Regeln des Islam gelebt hätten (nicht gebetet, kein Moscheebesuch –S.5 EV) und Sie zu diesem Zeitpunkt immerhin bereits 20 Jahre alt waren, ist schwer nachvollziehbar, wie Ihre „fanatisch moslemische“ (S.3 EV) Familie bzw. Ihr strenger Vater diese Lebensweise offenbar über viele Jahre tolerieren konnten. Dass Ihren Vater plötzlich Ihre langen Haare bzw. Ohrringe (Anm: Ohrringe waren bei der EV am 15.01.2024 nicht zu erkennen) im Juni 2023 dermaßen in Rage versetzten, dass Sie nun, seinen Worten zufolge, aus diesem Grund kein Moslem mehr wären und er Sie nicht mehr sehen wolle bzw. deswegen umbringen würde, wohingegen Ihre mangelnde oder fehlende religiöse Betätigung vor Ihrer Ausreise 2015 weniger ins Gewicht gefallen wäre, stellt sich völlig unglaubhaft dar. Hätte Sie selbst Ihre Zugehörigkeit zum Islam wirklich dermaßen gestört, wie von Ihnen mehrfach behauptet, und erst der Austritt aus dem Islam Ihnen Freiheit schenken würde, kann nicht nachvollzogen werden, weswegen Sie diesen Schritt nicht schon längst –Sie befinden sich seit 2015 in Österreich-getan haben. Sie haben den behaupteten Austritt aus dem Islam erst unmittelbar nach rechtskrätig negativer Entscheidung Ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel am 31.10.2023 mit Ihrem neuerlichen Asylantrag am 22.11.2023 als „neuen“ Fluchtgrund angegeben.Mit Ihrem behaupteten Austritt aus dem Islam und als Atheist bei einer Rückkehr in den Irak bedroht zu sein, versuchen Sie nun einen neuen Fluchtgrund vorzubringen um Ihren Verbleib in Österreich doch noch zu erzwingen und vor allem den Kontakt zu Ihrer Familie als möglichst schlecht darzustellen. Hatten Sie in Ihrer letzten Einvernahme zur Erlangung eines Aufenthaltstitels am 05.05.2023 noch erklärt, dass Sie mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern im Irak in regelmäßigen Kontakt stehen würden und es Ihrer Familie gut gehen würde, meinten Sie während Ihrer Einvernahme am 15.01.2024, dass Ihr Bruder Angst um sein Leben hätte. Sie hätten jedoch seit Juni 2023 keinen Kontakt zu Ihrer Familie, da Ihr Vater Sie wegen eines Videotelefonats, in welchem Sie mit langen Haaren und Ohrringen zu sehen gewesen wären, beschimpft hätte und gesagt hätte, dass Sie kein Moslem mehr wären. Dies wäre für Sie der Anlass gewesen aus dem Islam auszutreten. Danach hätte es, Ihren Angaben zufolge, keinen Kontakt mehr gegeben. Dass Ihr Vater Sie davor nie mit langen Haaren gesehen hätte, ist insofern unglaubhaft (trotzdem Sie angegeben hatten nicht immer per Video telefoniert zu haben), da Sie doch bereits bei Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel vom 19.11.2021 lange, zusammengebundene Haare, wie aus der internen Datenbank ersichtlich ist, hatten. Inwiefern Ihr Vater davon Kenntnis erlangen konnten, dass Sie aus dem Islam ausgetreten sind oder werden, bzw. inwiefern Sie davon Kenntnis erlangen konnte, dass Ihr Vater dies Verwandten weitererzählt und diese es Milizen weitergeleitet hätten, stellt sich als völlig unplausibel dar, da Sie doch nach der Videotelefonie im Juni 2023, wo Ihr Vater Sie beschimpft hätte, keinen Kontakt zu Ihrer Familie gehabt hätten. Ihr behaupteter Austritt aus dem Islam vor sieben bis acht Monaten (S.5 EV) steht zudem im Gegensatz zu Ihrer Angabe, dass dies vor ca. einem Monat (S.7 EV) erstmals beantragt worden wäre. Da Sie, auch vor Ihrer Ausreise aus dem Irak, nie nach den Regeln des Islam gelebt hätten (nicht gebetet, kein Moscheebesuch –S.5 EV) und Sie zu diesem Zeitpunkt immerhin bereits 20 Jahre alt waren, ist schwer nachvollziehbar, wie Ihre „fanatisch moslemische“ (S.3 EV) Familie bzw. Ihr strenger Vater diese Lebensweise offenbar über viele Jahre tolerieren konnten. Dass Ihren Vater plötzlich Ihre langen Haare bzw. Ohrringe Anmerkung, Ohrringe waren bei der EV am 15.01.2024 nicht zu erkennen) im Juni 2023 dermaßen in Rage versetzten, dass Sie nun, seinen Worten zufolge, aus diesem Grund kein Moslem mehr wären und er Sie nicht mehr sehen wolle bzw. deswegen umbringen würde, wohingegen Ihre mangelnde oder fehlende religiöse Betätigung vor Ihrer Ausreise 2015 weniger ins Gewicht gefallen wäre, stellt sich völlig unglaubhaft dar. Hätte Sie selbst Ihre Zugehörigkeit zum Islam wirklich dermaßen gestört, wie von Ihnen mehrfach behauptet, und erst der Austritt aus dem Islam Ihnen Freiheit schenken würde, kann nicht nachvollzogen werden, weswegen Sie diesen Schritt nicht schon längst –Sie befinden sich seit 2015 in Österreich-getan haben. Sie haben den behaupteten Austritt aus dem Islam erst unmittelbar nach rechtskrätig negativer Entscheidung Ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel am 31.10.2023 mit Ihrem neuerlichen Asylantrag am 22.11.2023 als „neuen“ Fluchtgrund angegeben. Wie aus den Länderfeststellungen zum Irak ersichtlich, sieht die irakische Verfassung die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 15.5.2023). Atheismus ist im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018). Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23). Insbesondere junge Menschen wenden sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder andere konvertieren. Aus Ihren Angaben kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer tiefen inneren, atheistischen Überzeugung folgen, sondern dass Sie sich grundsätzlich nicht für Religionen interessieren und sich daher als Atheist bezeichnen. Sie brachten lediglich pauschal vor, dass der Islam eine blutige Religion wäre und dass Ihnen am Islam gar nichts gefallen hätte. Sie hätten sich vor Ihrer Ausreise aus dem Islam-immerhin 20 Jahre lang- nicht religiös betätigt, hätten weder gebetet noch die Moschee besucht und konnten offenbar trotzdem unbehelligt im Irak leben. Ihre Lebensweise wurde offensichtlich sowohl von Ihrer Familie als auch von Ihrem Umfeld toleriert. Weshalb Sie in Lebensgefahr geraten sollten, würden andere Personen von Ihrer Religionslosigkeit erfahren, kann nicht nachvollzogen werden. Aus dem Erkenntnis des BVwG L521 2170811-1 vom 19.02.2019 kann entnommen werden: „Im Irak ist der Islam zwar Staatsreligion, jedoch besteht - im Unterschied etwa zum Nachbarstaat Iran - keine Religionspolizei, die die Einhaltung religiöser Verhaltensvorschriften kontrolliert bzw. ahndet. Auch wenn säkularistisch orientierte Personen im Irak ausweislich der dazu getroffenen Feststellungen fallweise unter gesellschaftlicher Ausgrenzung und öffentlicher Geringschätzung leiden, existieren auch keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen oder sich nicht religiös betätigen.“ Sollte sich, jeder Wahrscheinlichkeit entgegenstehend, Ihre Familie bei einer Rückkehr in den Irak tatsächlich von Ihnen abwenden, stehen Ihnen im Irak mehrer Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, zur Verfügung bzw. kann Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bezieht sich einerseits auf Ihr Vorverfahren bzw. haben Sie die Abkehr vom Islam und daraus befürchtete Verfolgung geltend gemacht. Ihrem Vorbringen im Erstverfahren wurde jede Glaubhaftigkeit abgesprochen. In Ihrem „neuen“ Fluchtgrund“, auf Behauptungen gestützt, kann keine glaubhafte innere Überzeugung und daher kein neuer Sachverhalt erkannt werden. Hinweise auf eine asylrelevante, Ihre Person betreffende, Bedrohungssituation konnten Sie demnach nicht glaubhaft machen. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Sie infolge einer tatsächlichen oder behaupteten Abkehr vom Islam im Fall einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung unterliegen würden oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wären. Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung und Abschiebung in den Irak keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Auch konkret zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, machten Sie ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft, sondern führten lediglich aus, dass Sie Angst vor Ihrer Familie und Islamisten hätten. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Was die weiteren und

§8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsstaat. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus. In Österreich haben Sie keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Sie würden bei einem Freund wohnen und würden von Freunden finanziell unterstützt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich neu entstanden ist. Sie haben während Ihres Aufenthaltes in Österreich keine Schule besucht oder Ausbildungen absolviert oder Schritte in Richtung berufliche Integration getätigt. Sie wurden seit Ihrer Einreise im Jahr 2015 bis zu Ihrem Verzicht auf die Grundversorgung im November 2023 durchgehend staatlich unterstützt. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Nachdem Sie, am 01.05.2023 Ihre Deutschprüfung B1 zum dritten Mal nicht bestanden haben, sind Sie zu einer Wiederholungsprüfung seither nicht mehr angetreten. Ihren Angaben zufolge hätten Sie dies aber vor. Sie begründen Ihren Aufenthalt in Österreich lediglich durch Stellen eines Asylantrages und zweier Anträge auf Gewährung eines Aufenthaltstitels. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise, nach bereits drei rechtskräftig negativen Verfahren (Asylantrag aus 2015 bzw. zwei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus den Jahren 2021 und 2022), letzte Rechtskraft II. Instanz am 31.10.2023, nicht nachgekommen.Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise, nach bereits drei rechtskräftig negativen Verfahren (Asylantrag aus 2015 bzw. zwei Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus den Jahren 2021 und 2022), letzte Rechtskraft römisch zwei. Instanz am 31.10.2023, nicht nachgekommen. Es ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung – Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus dem im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Sie sind ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann und weisen keine weiteren gefahrenerhöhenden Umstände auf, aufgrund welcher Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak im besonderen Maße gefährdet wären. Sie konnten schon vor Ihrer Ausreise aus dem Irak für Ihren Lebensunterhalt sorgen, wovon auch bei Ihrer Rückkehr auszugehen ist. Sie waren im Irak als Fotograf tätig. Sie sind im Irak geboren und aufgewachsen und es ist davon auszugehen, dass Sie die Kultur, die Sitten und Gepflogenheiten kennen und sich, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, in Ihrer Heimat zurechtfinden werden können. Sollte sich Ihre Familie, aller Glaubhaftigkeit entgegen, tatsächlich von Ihnen abwenden und Sie nicht unterstützen, können Sie auf zahlreiche unterstützende Organisationen und das ERIN Reintegrationsprojekt zurückgreifen. Dadurch dass Sie keine weiteren konkreten individuellen Gefährdungsmomente aufweisen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden iSd § 8 AsylG erleiden würden.Dadurch dass Sie keine weiteren konkreten individuellen Gefährdungsmomente aufweisen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden iSd Paragraph 8, AsylG erleiden würden. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Sie stützen sich im gegenständlichen Antrag einerseits auf Ihre Angaben im Vorverfahren, welche bereits als nicht glaubhaft angesehen wurden und auf Ihren „neuen“ Fluchtgrund, dem kein glaubhafter neuer Sachverhalt zugrunde liegt. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak.“Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak.“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, können die seit dem Erstverfahren aufrecht erhaltenen Fluchtgründe keinen neuen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt begründen, da dieses Vorbringen genau jenen Sachverhalt darstellt, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte auch nachvollziehbar dar, weshalb das neue Vorbringen, nämlich der Abfall vom Islam, nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. So wird dem BFA zugestimmt, wenn es darlegt, dass die bP aufgrund der Umstände des Erstverfahrens an sich schon nicht persönlich glaubwürdig ist. Zudem wird der Würdigung seitens des BFA zugestimmt, wobei die bP in ihrer letzten Einvernahme zur Erlangung eines Aufenthaltstitels am 05.05.2023 noch erklärt hat, dass sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Irak in regelmäßigen Kontakt stehen würde und es ihrer Familie gut gehen würde, wobei sie dann während ihrer Einvernahme am 15.01.2024 darlegte, dass ihr Bruder Angst um sein Leben hätte. Sie hätte seit Juni 2023 keinen Kontakt zu ihrer Familie, da ihr Vater sie wegen eines Videotelefonats, in welchem sie mit langen Haaren und Ohrringen zu sehen gewesen wäre, beschimpft hätte und gesagt hätte, dass sie kein Moslem mehr wäre. Dies wäre für Sie der Anlass gewesen aus dem Islam auszutreten. Dass ihr Vater sie davor nie mit langen Haaren gesehen hätte, würdigte das BFA insofern als unglaubhaft (trotzdem sie angegeben hatten nicht immer per Video telefoniert zu haben), da die bP doch bereits bei ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel vom 19.11.2021 lange, zusammengebundene Haare, wie aus der internen Datenbank ersichtlich ist, hatte, was auch im Verfahren seitens der bP nie bestritten wurde. Inwiefern ihr Vater davon Kenntnis erlangen konnte, dass sie aus dem Islam ausgetreten sei oder werde, bzw. inwiefern sie davon Kenntnis erlangen konnte, dass ihr Vater dies Verwandten weitererzähle und diese es Milizen weitergeleitet hätten, stellt sich nach Ansicht des BFA als völlig unplausibel dar, worin dem BFA beigetreten wird. Ihr behaupteter Austritt aus dem Islam vor sieben bis acht Monaten (S.5 EV) stehe zudem im Gegensatz zu ihrer Angabe, dass dies vor ca. einem Monat (S.7 EV) erstmals beantragt worden wäre, worin dem BFA zugestimmt wird. Zudem stelle es sich für das BFA als unglaubhaft dar, wenn die bP auch vor ihrer Ausreise aus dem Irak nie nach den Regeln des Islam gelebt hätte (nicht gebetet, kein Moscheebesuch –S.5 EV) und sie zu diesem Zeitpunkt immerhin bereits 20 Jahre alt war, wie ihre „fanatisch moslemische“ (S.3 EV) Familie bzw. ihr strenger Vater diese Lebensweise offenbar über viele Jahre tolerieren konnte, den Vater jedoch plötzlich die langen Haare bzw. Ohrringe dermaßen in Rage versetzen konnten, dass er die bP nicht mehr sehen wolle bzw. sie in seinen Augen kein Moslem mehr sei und er sie deswegen umbringen würde, wohingegen ihre mangelnde oder fehlende religiöse Betätigung vor ihrer Ausreise 2015 weniger ins Gewicht gefallen wäre, worin dem BFA zugestimmt wird. Das BFA legte weiter dar, dass, wenn die bP ihre Zugehörigkeit zum Islam wirklich dermaßen gestört hätte, wie von ihr mehrfach behauptet, und erst der Austritt aus dem Islam ihr Freiheit schenken würde, nicht nachvollzogen werden kann, weswegen sie diesen Schritt nicht schon längst –sie befindet sich seit 2015 in Österreich-getan hat. Sie hat demgegenüber aber den behaupteten Austritt aus dem Islam erst unmittelbar nach rechtskrätig negativer Entscheidung ihres zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel am 31.10.2023 mit ihrem neuerlichen Asylantrag am 22.11.2023 als „neuen“ Fluchtgrund angegeben, worin dem BFA zugestimmt wird. Auch wird dem BFA gefolgt, wenn dieses darlegt, dass aus den Angaben der bP nicht festgestellt werden kann, dass sie einer tiefen inneren, atheistischen Überzeugung folgt. Sie brachte lediglich pauschal vor, dass der Islam eine blutige Religion wäre und dass ihr am Islam gar nichts gefallen hätte. Sie hätte sich vor ihrer Ausreise aus dem Irak -immerhin 20 Jahre lang- nicht religiös betätigt, hätte weder gebetet noch die Moschee besucht und konnte offenbar trotzdem unbehelligt im Irak leben. Ihre Lebensweise wurde offensichtlich sowohl von ihrer Familie als auch von ihrem Umfeld toleriert. Weshalb sie in Lebensgefahr geraten sollten, würden andere Personen von ihrer Religionslosigkeit erfahren, kann nicht nachvollzogen werden. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Auch die Behauptung in der Beschwerde, dass die bP tatsächlich vom Islam abgefallen wäre, kann vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollzogen werden. Es ist somit keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Berichte ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte, da von einem Abfall vom Islam nicht auszugehen war. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.

§ 57Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
  6. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.
  7. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Rückkehrentscheidung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für d

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