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{'item': 'W102 2190444-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW102 2190444-1 Spruch, W102 2190444-1/81E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 07.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 und am 26.06.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 und am 26.06.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 14.08.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 15.08.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe das Land wegen der allgemeinen Unsicherheit verlassen und weil er keine Schul- oder Berufsausbildung bekommen habe. Die Taliban hätten im Herkunftsdorf die Jungen zwingen wollen, mit ihnen zu kämpfen. Seine Cousins seien ihre Nachbarn und Polizisten gewesen, mit ihnen hätten die Taliban oft Probleme gehabt. Es habe oft kämpfe zwischen den Cousins und den Taliban gegeben, wenn sie angegriffen worden seien. Er fürchte um sein Leben, oder, dass er für die Taliban kämpfen müsse. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe zwei Jahre die Koranschule besucht. Er hätte den Koran fertiggelesen, das hätten sie alle gemeinsam gefeiert. Plötzlich seien zwei Autos gekommen und bewaffnete Männer ausgestiegen. Sie hätten sechs Schüler ausgewählt und sie mitgenommen. Er habe den Lehrer gefragt, warum diese Burschen mitgenommen worden seien. Der Lehrer habe ihm gesagt, die Amerikaner seien in ihr Land gekommen, hätten es besetzt, würden ihre Frauen vergewaltigen und ihre Ehre verletzen. Sie müssten gegen die Amerikaner Dschihad machen und sich verteidigen, sie würden ihre Häuser angreifen. Drei Wochen später seien die Männer wiedergekommen und hätten den Beschwerdeführer und vier andere Schüler mitgenommen. Der Lehrer habe sie begleitet. Sie seien in die Nähe eines Berges gekommen, wo sich Zelte befunden hätten. Dort seien Menschen gewesen, die Turbane getragen hätten und bewaffnet gewesen seien. Eine Person sei zu ihrem Lehrer gekommen und habe gefragt, ob sie für den Dschihad gegen die Amerikaner bereit seien. Der Lehrer habe zu dem Mann gesagt, er werde sie in drei Tagen wiederbringen. Jetzt müssten sie zur Schule zurückfahren. Der Beschwerdeführer habe seinem Lehrer gesagt, dass er nachhause fahren wolle, weil er seine Mutter vermisse. Sie hätten ihn in die Nähe seines Hauses gebracht und ihm gesagt, dass sie ihn in drei Tagen wieder abholen würden. Er sei nachhause gegangen. Der Cousin väterlicherseits sei auch dagewesen, er arbeite als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee. Die Mutter habe gefragt, wie es ihm in der Schule gehe und er habe vom Vorfall erzählt. Sie habe gesagt, er dürfe auf keinen Fall zurückgehen. Die Taliban sollten selbst gehen, sie würden lügen und der Beschwerdeführer sei noch klein. Danach habe sie den Beschwerdeführer zum Onkel geschickt, dort sei er drei Tage gewesen. Währenddessen seien die Taliban zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Cousin erschossen, weil er bei der Nationalarmee gewesen sei. Der Onkel habe gesagt, die Taliban würden ihn suchen, er müsse sofort weg, sonst würden sie den Beschwerdeführer erschießen, sie würden sie beide umbringen, er könne ihn nicht beschützen, falls die Taliban nochmals kämen. Er habe die Reise organisiert.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gesteigert. Die Angaben seien widersprüchlich. Aus einer ACCORD-Anfragenbeantwortung ergebe sich, dass Kinder oder deren Familien nur in Einzelfällen direkt von den Taliban angesprochen würden. Aus einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit betrieben würde und die „Rekrutierer“ der Familie meist bekannt sei bzw. die Rekrutierung durch eigene Familienmitglieder erfolge. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Weise sei daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne nach Afghanistan zurückkehren.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gesteigert. Die Angaben seien widersprüchlich. Aus einer ACCORD-Anfragenbeantwortung ergebe sich, dass Kinder oder deren Familien nur in Einzelfällen direkt von den Taliban angesprochen würden. Aus einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich, dass Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit betrieben würde und die „Rekrutierer“ der Familie meist bekannt sei bzw. die Rekrutierung durch eigene Familienmitglieder erfolge. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Weise sei daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne nach Afghanistan zurückkehren.
  4. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 richtet sich die am 15.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen aufrecht, die Behörde habe das Vorbringen unrichtig beurteilt. Er habe Afghanistan verlassen, weil er von den Taliban geschlagen und bedroht worden sei. Die Würdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei wegen Zwangsrekrutierung geflüchtet. Er sei durch die Flucht einer Hinrichtung entgangen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei sozialen, wirtschaftlichen oder familiären Bezugspunkt in Kabul und dort keinerlei Zukunftsperspektive. Das traditionelle Solidarsystem habe an Relevanz und Verlässlichkeit verloren. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 2015 in Europa aufgehalten habe, stelle für ihn eine Gefährdung dar, er habe keine richtige Sozialbindung. Die Versorgungslage sei schlecht. Die Sicherheitslage sei volatil. Das Vorbringen sei glaubhaft, der Beschwerdeführer werde asylrelevant verfolgt, ihm sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Er sei gut integriert. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 17.08.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.08.2021, XXXX , unter Anwendung des § 40 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 17.08.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.08.2021, römisch 40 , unter Anwendung des Paragraph 40, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Beschluss vom 05.10.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 ein.Mit Beschluss vom 05.10.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ein. Am 13.12.2021 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2021 von der Polizei kontrolliert worden sei und seit 23.11.2021 wieder ein ordentlicher Wohnsitz im ZMR aufscheine und regte die Weiterführung des Verfahrens an. Mit Ladung vom 30.12.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage Update der SFH-Länderanalyse vom 31.10.2021 ● Danish Immigration Service, Afghanistan: Recent events von Dezember 2021 ● ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] von 06.12.2021 ● ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan von 15.11.2021

(2063914)● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von November 2021 (in der Folge: EASO Country Guidance) ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021 ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 ● EASO, COI Report: Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen von September 2016 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und die Lebensgefährtin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er sei im Herkunftsstaat wegen der Taliban gefährdet, im Wesentlichen aufrecht. Mit Erkenntnis vom 15.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. und VI. ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. statt und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.Mit Erkenntnis vom 15.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. statt und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.03.2023, Ra 2022/18/0073, stattgab und begründend ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe keine vollständige Einzelfallprüfung vorgenommen. Es mangle an einer hinreichend fallbezogenen Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles. In der mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführers lediglich dazu befragt worden, wie er die Verurteilung heute sehe; konkrete Fragen zur Tat selbst seien nicht gestellt worden. Mangels näheren Feststellungen zu den Umständen der Tat, dem Tathergang und den übrigen Beteiligten habe das Bundesverwaltungsgericht sich auch nicht fallbezogen mit dem Hintergrund der Tat und ihrem Unwertgehalt auseinandersetzen können, wobei der ursächliche Streit nicht vom Revisionswerber, sondern vom späteren Opfer ausging. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Strafzumessung sei das Bundesverwaltungsgericht schuldig geblieben. Mit Ladung vom 07.06.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023 ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I von Februar 2023 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins von Februar 2023 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EUAA: Country Guidance: Afghanistan von April 2022 (in der Folge: Country Guidance) ● EUAA, COI Report: Afghanistan. Security Situation von August 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city von August 2022 und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 26.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensverhältnissen, seiner Rückkehrsituation und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt daher EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt daher EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 29.01.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● EUAA, Afghanistan – Country Focus von Dezember 2023 und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellungnahmen langten in der Folge nicht ein. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und Workshops ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● ÖSD-Zertifikat A1 ● Dienstverträge ● Spracheinstufung der VHS ● Sozialversicherungsanmeldungen ● Gehaltszettel II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und zudem Deutsch mindestens auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr römisch 40 und ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und zudem Deutsch mindestens auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Vier gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurden in den Jahren 2020 und 2021 endgültig diversionell erledigt, nämlich wegen §§ 15, 127 StGB, endgültig am 30.01.2020, wegen § 27 Abs. 1 SMG, endgültig am 07.10.2020, wegen § 27 Abs. 2 SMG, endgültig am 07.10.2020 und wegen § 27 Abs. 2 SMG, endgültig am 26.02.2021.Vier gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurden in den Jahren 2020 und 2021 endgültig diversionell erledigt, nämlich wegen Paragraphen 15, 127, StGB, endgültig am 30.01.2020, wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, endgültig am 07.10.2020, wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, endgültig am 07.10.2020 und wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, endgültig am 26.02.
  3. Mit Urteilen des Landesgericht XXXX vom 17.10.2019, XXXX , und vom 09.06.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer jeweils von gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Mit Urteilen des Landesgericht römisch 40 vom 17.10.2019, römisch 40 , und vom 09.06.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer jeweils von gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat Suchtgift ● Anderen überlassen, und zwar im Zeitraum Jänner 2020 bis 30.05.2020 einem Käufer 40 g Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC, 0,5 g Speed, enthaltend den Wirkstoff Amphetamin und 250 Ecstasy Tabletten, enthaltend den Wirkstoff MDMA, wobei er durch die Tat einem Minderjährigen, den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist; ● Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahr 2016 bis 08.10.2020 Cannabiskraut, enthaltend Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC und Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain. Mildernd wurden berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unbescholten, junger Erwachsener und geständig war, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 17.08.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.08.2021, XXXX , unter Anwendung des § 40 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 17.08.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.08.2021, römisch 40 , unter Anwendung des Paragraph 40, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat am 27.04.2021 sein Opfer schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er insgesamt drei Mal mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gezielt auf dieses zufuhr, wobei das Opfer zwei Fahrmanövern ausweichen konnte, beim dritten Versuch allerdings über die Motorhaube auf den Boden geschleudert wurde. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren (in Bezug auf das Bedachtnahmeurteil), erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit weiteren Vergehen (im Bedachtnahmeurteil) und die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens berücksichtigt. Mit demselben Urteil wurde das Opfer des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB verurteilt, weil es den Beschwerdeführer am 27.04.2021 durch das Versetzen zumindest eines Faustschlages in dessen Gesicht und weitere Schläge durch das geöffnete Autofenster gegen dessen Kopf am Körper zu verletzen versucht hat.Mit demselben Urteil wurde das Opfer des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB verurteilt, weil es den Beschwerdeführer am 27.04.2021 durch das Versetzen zumindest eines Faustschlages in dessen Gesicht und weitere Schläge durch das geöffnete Autofenster gegen dessen Kopf am Körper zu verletzen versucht hat. Ebenso Anklage erhoben wurde gegen einen Bruder des Opfers wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, in der Folge kam es zur Trennung des Verfahrens und Abtretung an das zuständige Bezirksgericht, der Angeklagte war nicht erschienen. Ebenso Anklage erhoben wurde gegen einen Bruder des Opfers wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, in der Folge kam es zur Trennung des Verfahrens und Abtretung an das zuständige Bezirksgericht, der Angeklagte war nicht erschienen. Der für die Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines Opfers ursächliche Streit ging dabei vom Opfer aus, das den Beschwerdeführer zuerst beschimpfte und ihm nach einer verbalen Auseinandersetzung den Faustschlag versetzte. Der Vorfall fand nachts nach 01:00 an einer Tankstelle statt. Der Beschwerdeführer befand sich in Begleitung seiner „Ehefrau“, das Opfer war mit zwei Brüdern bei der Tankstelle, die sich nach dem Faustschlag zum Beschwerdeführer und seinem Opfer begaben, wobei einer versuchte, den Streit zu schlichten. Der Beschwerdeführer fuhr mit seiner „Ehefrau“ um 01:16 von der Tankstelle weg, kehrte aber um 01:17 zurück und versuchte dann, wie oben festgestellt, sein Opfer zu überfahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach§ 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt daher EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach§ 229 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt daher EUR 640,00, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu XXXX vom 19.05.2021, rechtskräftig seit 19.05.2021, sowie XXXX vom 17.08.2021, rechtskräftig seit 17.08.2021, beide des Landesgerichtes XXXX wurde abgesehen, jedoch die Probezeiten der genannten Verurteilungen auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu römisch 40 vom 19.05.2021, rechtskräftig seit 19.05.2021, sowie römisch 40 vom 17.08.2021, rechtskräftig seit 17.08.2021, beide des Landesgerichtes römisch 40 wurde abgesehen, jedoch die Probezeiten der genannten Verurteilungen auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hat
  4. vorschriftswidrig Suchtgift nämlich unbekannte Mengen Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) sowie unbekannte Mengen Kokain (Wirkstoff: Cocain) zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen, und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang 2017 bis zumindest Mitte April 2022
  5. am 11.11.2022 eine Kfz-Kennzeichentafeln vom PKW des Opfers abgenommen und an dem von ihm gelenkten Fahrzeug verwendet, und sohin eine Urkunde über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werde. Als erschwerend wurde die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, die einschlägige Vorbelastung und dass der Beschwerdeführer zwei Vergehen begangen hat, gewertet, als mildernd sein Geständnis. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt dort über ein Haus und einige Felder, wo Gemüse und Getreide angebaut werden. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und zwei Jahre die Schule besucht. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester sind in Afghanistan aufhältig. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Sie leben von der Landwirtschaft. Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitig in Österreich eingereist. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Beschwerde hinsichtlich § 3 AsylG 2005 ist noch offen.Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitig in Österreich eingereist. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Beschwerde hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 ist noch offen. Der Beschwerdeführer hatte zudem einen Onkel väterlicherseits, der vor Jahren verstorben ist. Außerdem hat der Beschwerdeführer mütterlicherseits einen Onkel und eine Tante, die zuletzt ebenso in Nangarhar, Distrikt Khugyani, aufhältig waren. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Kontakt. Der Onkel des Beschwerdeführers war Autohändler und hat die Reise des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im August 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat an Workshops teilgenommen und Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 islamisch-traditionell verheiratet mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der Beschwerdeführer verbringt jedoch sehr viel Zeit bei seiner Lebensgefährtin. Eine standesamtliche Eheschließung in Österreich ist beabsichtigt. Außerdem hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Im Bundesgebiet befand sich der Beschwerdeführer von 03.12.2018 bis 12.03.2019 in Untersuchungshaft und vom 04.05.2021 bis 17.08.2021 in Haft. 1.
  6. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Nach der Machtübernahme durch die Taliban ist das Ausmaß der bewaffneten Gewalt und der zivilen Opfer im Vergleich zu den vergangenen Konfliktjahren deutlich zurückgegangen. UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt.Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt.Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt., Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten. Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv. Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt. Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41% der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8% der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten. Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs. Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein. Wegen unzureichender Finanzierung und Infrastruktur sowie hohen Kosten, unterbesetzten medizinischen Einrichtungen und einem Mangel an Medikamenten und Vorräten, haben derzeit rund 13 Millionen Menschen in Afghanistan keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, wodurch sie einem hohen Risiko von Unterernährung und Krankheitsausbrüchen ausgesetzt sind. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt. Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wiederaufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten – was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Vorlage gebracht (AS 89), zudem konnte der Beschwerdeführer die Verhandlung am 26.06.2023 nahezu ohne Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin bestreiten (OZ 73). Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 angegeben, er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung, würde jedoch manchmal Medikamente gegen Magenprobleme nehmen (OZ 55, S. 2). Gleichlautend gab er auch am 26.06.2023 an, Magentabletten zu nehmen (OZ 73, S. 2). Medizinische Unterlagen, die eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden, wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht. Entsprechend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die Feststellungen zu den diversionell erledigten Strafverfahren beruhen auf der von der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelten Auflistung, wobei jeweils auch Polizeiberichte bzw. Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft aktenkundig sind.Die Feststellungen zu den diversionell erledigten Strafverfahren beruhen auf der von der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelten Auflistung, wobei jeweils auch Polizeiberichte bzw. Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft aktenkundig sind. Zu den Freisprüchen sind die jeweiligen Urteile aktenkundig (OZ 18, OZ 21). Die Feststellungen zum Urteil des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX , beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 40).Die Feststellungen zum Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 , beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 40). Die Feststellungen zum Urteil des Landesgericht XXXX vom 17.08.2021, XXXX , beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 48), wobei sich der genauere Tathergang aus dem Anlass-Bericht der LPD XXXX PI ergibt (OZ 35), der unter anderem die Aufnahmen einer Videokamera am Tatort wiedergibt. Mit dieser Beschreibung im Einklang schildert der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023, er sei zuerst vom Opfer beschimpft und geschlagen worden und gibt auch an, er sei nochmals umgedreht und nochmals reingefahren (OZ 72, S. 5).Die Feststellungen zum Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 17.08.2021, römisch 40 , beruhen auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (OZ 48), wobei sich der genauere Tathergang aus dem Anlass-Bericht der LPD römisch 40 PI ergibt (OZ 35), der unter anderem die Aufnahmen einer Videokamera am Tatort wiedergibt. Mit dieser Beschreibung im Einklang schildert der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023, er sei zuerst vom Opfer beschimpft und geschlagen worden und gibt auch an, er sei nochmals umgedreht und nochmals reingefahren (OZ 72, S. 5). Die Feststellungen zu Herkunft und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen plausiblen, gleichbleibenden Angaben im Lauf des Verfahrens (AS 101-103; OZ 55, S. 4). Dass (wieder) Kontakt zur Familie in Afghanistan besteht, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 bestätigt OZ 55, S. 4) und auch am 26.06.2023 angegeben, manchmal Kontakt zu haben, das Internet sei jedoch sehr schlecht (OZ 73, S. 4). Hier machte er auch plausible Angaben zu Lebensverhältnissen und Verbleib der Angehörigen in Afghanistan. Die Einreise seines Bruders gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2023 an, inzwischen ist das Verfahren zu dessen Beschwerde zur Zl. W102 2284320-1 am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zu Workshops und Deutschkurse hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen vorgelegt (AS 81 ff.). Die „Frau“ des Beschwerdeführers hat ihn zur mündlichen Verhandlung begleitet, wo der Beschwerdeführer auch angab, sie seien traditionell verheiratet. Dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht anhand von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister überprüft. Der Beschwerdeführer hat zu seinen weiteren sozialen Kontakten im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außerdem Empfehlungsschreiben vorgelegt (Beilagen zu OZ 55) und zudem Angaben zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis gemacht (OZ 55, S. 5). Im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Lebensgestaltung und zeigte zudem Dienstverträge vor (OZ 73, S. 6). Er erläuterte auch ausführlich, warum eine standesamtliche Eheschließung in Österreich bisher noch nicht erfolgt ist (OZ 73, S. 3). Die Haftzeiten des Beschwerdeführers sind (unter anderem) im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Haftaufenthalte auch in der mündlichen Verhandlung (OZ 73, S. 6) und gab zu seiner ersten Haft an, „Ein Junge hat uns angezeigt wegen schwerem Raub“ (OZ 73, S. 6). Diesbezüglich ist auch der Freispruch aktenkundig (OZ 18). 2.
  9. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt, insbesondere Kapitel 4 Sicherheitslage, 13 Allgemeine Menschenrechtslage, 24 Grundversorgung und Wirtschaft, 25 Medizinische Versorgung und 26 Rückkehr. Deren Inhalt spiegelt sich auch in den UNHCR-Richtlinien und im aktuelleren EUAA, Afghanistan - Country Focus von Dezember 2023 wieder. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Bis zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK auch durch Umstände, die nicht auf eine Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat das Verhalten von Akteuren zurückzuführen sind, nach nationalem Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen kann (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485).Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Bis zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK auch durch Umstände, die nicht auf eine Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat das Verhalten von Akteuren zurückzuführen sind, nach nationalem Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen kann (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 MRK gegeben sein könnte (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/20/0530).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, MRK gegeben sein könnte (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/20/0530). Aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an die entsprechenden Empfehlungen von UNHCR und EASO (numehr EUAA) gebunden (VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347). UNHCR emfpiehlt in seinen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I von Februar 2023 aufgrund der volatilen Situation, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreihenden humanitären Notlage im Land, zwangsweise Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger auszusetzen (S. 11-12).UNHCR emfpiehlt in seinen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins von Februar 2023 aufgrund der volatilen Situation, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreihenden humanitären Notlage im Land, zwangsweise Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger auszusetzen (S. 11-12). Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ergeben, dass zwar das Ausmaß der bewaffneten Gewalt deutlich zurückgegangen ist. Die Lage unter den neuen politischen Machthabern ist jedoch angespannt. So schränken diese Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise ein, begehen grobe Menschenrechtsverletzungen und schlagen friedliche Proteste gewaltsam nieder. Zudem ist die humanitäre Lage extrem angespannt, die Lebensmittelversorgung unzureichend und das Gesundheitssystem vor dem Zusammenbruch. Weiter dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Der Umgang mit Rückkehrern von Seiten des Regimes ist unklar. In Zusammenschau mit der persönlichen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, der aus einfachen ländlichen Verhältnissen stammt und keine besonderen Merkmale aufweist, die seine Rückkehr unproblematisch erscheinen lassen, ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet, eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß §§ 8 Abs. 3, 11 AsylG 2005 ist daher nicht verfügbar.Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ergeben, dass zwar das Ausmaß der bewaffneten Gewalt deutlich zurückgegangen ist. Die Lage unter den neuen politischen Machthabern ist jedoch angespannt. So schränken diese Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise ein, begehen grobe Menschenrechtsverletzungen und schlagen friedliche Proteste gewaltsam nieder. Zudem ist die humanitäre Lage extrem angespannt, die Lebensmittelversorgung unzureichend und das Gesundheitssystem vor dem Zusammenbruch. Weiter dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Der Umgang mit Rückkehrern von Seiten des Regimes ist unklar. In Zusammenschau mit der persönlichen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, der aus einfachen ländlichen Verhältnissen stammt und keine besonderen Merkmale aufweist, die seine Rückkehr unproblematisch erscheinen lassen, ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet, eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, 11, AsylG 2005 ist daher nicht verfügbar. 3.
  14. Zum Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 20053.
  15. Zum Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Anhaltspunkte dafür, dass die in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass die in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen, sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. 3.2.
  16. Zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 20053.2.
  17. Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Nicht gefordert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, über die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (jüngst VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0390). Auf diese kommt es nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gerade nicht an (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Der Zweck des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (VwGH 16.05.2023, Ra 2023/19/0038). Auch wenn bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zwar nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen, sondern viel mehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, stellt eine solche Verurteilung im Rahmen dieser Einzelfallprüfung doch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar (VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Nicht gefordert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, über die Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (jüngst VwGH 13.10.2023, Ra 2021/18/0390). Auf diese kommt es nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gerade nicht an (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Der Zweck des Ausschlussgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (VwGH 16.05.2023, Ra 2023/19/0038). Auch wenn bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zwar nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen, sondern viel mehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, stellt eine solche Verurteilung im Rahmen dieser Einzelfallprüfung doch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar (VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439). Nach der auf die Judikatur des OGH und des Verfassungsgerichtshofs Bezug nehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten. Der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns manifestiert sich – nachdem die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen wurde – anders als beim Rückfall nach einem früheren Gerichtsurteil nicht darin, dass der Fremde trotz Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat, sondern im insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153).Nach der auf die Judikatur des OGH und des Verfassungsgerichtshofs Bezug nehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, als Einheit zu werten. Der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns manifestiert sich – nachdem die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen wurde – anders als beim Rückfall nach einem früheren Gerichtsurteil nicht darin, dass der Fremde trotz Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat, sondern im insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.08.2021, XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.08.2021, XXXX , unter Anwendung des § 40 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher eine 18-monatige Freiheitsstrafe erhalten, wobei § 84 Abs. 4 StGB eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, hiervon vier Monate unbedingt.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.08.2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.08.2021, römisch 40 , unter Anwendung des Paragraph 40, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher eine 18-monatige Freiheitsstrafe erhalten, wobei Paragraph 84, Absatz 4, StGB eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, hiervon vier Monate unbedingt. Für die gegenständliche Einzelfallprüfung relevant ist lediglich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens, wobei allerdings das Zusammentreffen mit weiteren Vergehen sowie die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens als erschwerend berücksichtigt wurden. Zur konkret verhängten Strafe im Gesamtausmaß von 18 Monaten ist auszuführen, dass diese sich mit Blick auf die Strafdrohung und unter Berücksichtigung dessen, dass hierbei neben dem fallgegenständlich relevanten Verbrechen auch Vergehen mitabgeurteilt wurden, im unteren Drittel des möglichen Strafrahmes bewegt, woraus sich ergibt, dass der vom Beschwerdeführer in seinem Delikt verwirklichte Unrechtsgehalt relativ gering ist. Im Hinblick auf die der Verurteilung wegen eines Verbrechens zugrundeliegende strafbare Handlung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst zwei Mal versucht, sein Opfer mit einem Auto zu überfahren, bis ihm dies bei einem dritten Versuch schließlich gelang. Zum weiter festgestellten Tathergang ist allerdings auszuführen, dass der ursächliche Streit, in dem die abgeurteilten Straftaten begangen wurden, vom Opfer des Beschwerdeführers ausging, das den Beschwerdeführer beschimpfte und ihm einen Faustschlag versetzte. Unter anderem deswegen wurde das Opfer des Beschwerdeführers mit demselben Urteil wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB verurteilt und im Übrigen auch gegen den Bruder des Opfers wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB Anklage erhoben. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer in Begleitung seiner „Ehefrau“ mit drei Männern Nachts an einer Tankstelle, von denen ihn einer angegriffen hat und damit mit einer deutlichen Übermacht konfrontiert. Dies rechtfertigt freilich nicht, dass der Beschwerdeführer in der Folge, nachdem er bereits von der Tankstelle weggefahren ist, kurz später nochmals kehrtmachte, um die letztendlich abgeurteilte Tathandlung zu begehen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch wegen eines Verbrechens verurteilt. Weiter mildernd berücksichtigt wurde im Hinblick auf das abgeurteilte Verbrechen der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Weiter hat der Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung vor dem zuständigen Landesgericht – wie sich aus den berücksichtigten Milderungsgründen ergibt – ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und die Verantwortung für seine Tat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 übernommen. Er gibt an, das sei ein Fehler gewesen bzw. eine Dummheit. Es sei sehr schnell gegangen (OZ 73, S. 5).Im Hinblick auf die der Verurteilung wegen eines Verbrechens zugrundeliegende strafbare Handlung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst zwei Mal versucht, sein Opfer mit einem Auto zu überfahren, bis ihm dies bei einem dritten Versuch schließlich gelang. Zum weiter festgestellten Tathergang ist allerdings auszuführen, dass der ursächliche Streit, in dem die abgeurteilten Straftaten begangen wurden, vom Opfer des Beschwerdeführers ausging, das den Beschwerdeführer beschimpfte und ihm einen Faustschlag versetzte. Unter anderem deswegen wurde das Opfer des Beschwerdeführers mit demselben Urteil wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB verurteilt und im Übrigen auch gegen den Bruder des Opfers wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB Anklage erhoben. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer in Begleitung seiner „Ehefrau“ mit drei Männern Nachts an einer Tankstelle, von denen ihn einer angegriffen hat und damit mit einer deutlichen Übermacht konfrontiert. Dies rechtfertigt freilich nicht, dass der Beschwerdeführer in der Folge, nachdem er bereits von der Tankstelle weggefahren ist, kurz später nochmals kehrtmachte, um die letztendlich abgeurteilte Tathandlung zu begehen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch wegen eines Verbrechens verurteilt. Weiter mildernd berücksichtigt wurde im Hinblick auf das abgeurteilte Verbrechen der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Weiter hat der Beschwerdeführer bereits in der Verhandlung vor dem zuständigen Landesgericht – wie sich aus den berücksichtigten Milderungsgründen ergibt – ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und die Verantwortung für seine Tat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 übernommen. Er gibt an, das sei ein Fehler gewesen bzw. eine Dummheit. Es sei sehr schnell gegangen (OZ 73, S. 5). Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher gegenständlich nach einer vollständigen Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles davon aus, dass – obgleich die Verurteilung zu einem Verbrechen ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darstellt – die Schwere des konkret vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens den Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie und damit den des zu seiner Umsetzung erlassenen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 noch nicht erreicht. Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher gegenständlich nicht erfüllt.Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher gegenständlich nach einer vollständigen Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles davon aus, dass – obgleich die Verurteilung zu einem Verbrechen ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darstellt – die Schwere des konkret vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens den Tatbestand des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie und damit den des zu seiner Umsetzung erlassenen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 noch nicht erreicht. Der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher gegenständlich nicht erfüllt. 3.2.
  18. Zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 20053.2.
  19. Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (jüngst VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0042). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt (VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137). Dass auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht die Bestimmung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ein Fehlverhalten eines Fremden kann dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (jüngst VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0042). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt (VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137). Dass auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht die Bestimmung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ein Fehlverhalten eines Fremden kann dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Gegenständlich weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers drei Verurteilungen auf, wobei – wie bereits ausgeführt – die Urteile des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX , und vom 17.08.2021 XXXX , nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Einheit zu betrachten sind (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Der Beschwerdeführer weist also zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf.Gegenständlich weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers drei Verurteilungen auf, wobei – wie bereits ausgeführt – die Urteile des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 , und vom 17.08.2021 römisch 40 , nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Einheit zu betrachten sind (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153). Der Beschwerdeführer weist also zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Im Hinblick auf Tathergang und Unwertgehalt der dem Urteil des Landesgericht XXXX vom 17.08.2021, XXXX zugrundeliegenden strafbaren Handlung wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.
  20. verwiesen. Im Hinblick auf Tathergang und Unwertgehalt der dem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 17.08.2021, römisch 40 zugrundeliegenden strafbaren Handlung wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.
  21. verwiesen. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG verurteilt, hierbei hat der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum Suchtgifte (Cannabis, Speed und Ecstasy Tabletten) an einen Minderjährigen verkauft. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2023, XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach§ 229 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er am 11.11.2022 eine Kfz-Kennzeichentafel vom PKW des Opfers abgenommen und an dem von ihm gelenkten Fahrzeug verwendet hatte, und sohin eine Urkunde über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werde.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG verurteilt, hierbei hat der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum Suchtgifte (Cannabis, Speed und Ecstasy Tabletten) an einen Minderjährigen verkauft. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2023, römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach§ 229 Absatz eins, StGB verurteilt, weil er am 11.11.2022 eine Kfz-Kennzeichentafel vom PKW des Opfers abgenommen und an dem von ihm gelenkten Fahrzeug verwendet hatte, und sohin eine Urkunde über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werde. Die übrigen Vergehen des Beschwerdeführers, verurteilt mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 19.05.2021, XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2023, XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG umfassten Delikte, die der Beschwerdeführer ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte. Die übrigen Vergehen des Beschwerdeführers, verurteilt mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 19.05.2021, römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.09.2023, römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG umfassten Delikte, die der Beschwerdeführer ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte. Mit Urteilen des Landesgericht XXXX vom 17.10.2019, XXXX , und vom 09.06.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer überdies jeweils von gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zudem wurden vier gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren in den Jahren 2020 und 2021 endgültig diversionell erledigt, nämlich wegen §§ 15, 127 StGB, endgültig am 30.01.2020, wegen § 27 Abs. 1 SMG, endgültig am 07.10.2020, wegen § 27 Abs. 2 SMG, endgültig am 07.10.2020 und wegen § 27 Abs. 2 SMG, endgültig am 26.02.2021.Mit Urteilen des Landesgericht römisch 40 vom 17.10.2019, römisch 40 , und vom 09.06.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer überdies jeweils von gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zudem wurden vier gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren in den Jahren 2020 und 2021 endgültig diversionell erledigt, nämlich wegen Paragraphen 15, 127, StGB, endgültig am 30.01.2020, wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, endgültig am 07.10.2020, wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, endgültig am 07.10.2020 und wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG, endgültig am 26.02.
  22. Der Beschwerdeführer war außerdem zwei Mal in Haft, nämlich von 03.12.2018 bis 12.03.2019 in Untersuchungshaft und vom 04.05.2021 bis 17.08.2021 in Haft. Insgesamt ist der Beschwerdeführer damit zwar häufig für die Ermittlungsbehörden in Erscheinung getreten, hat sich jedoch überwiegend auf minderschwere Delinquenz beschränkt. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen stets geständig verantwortet, dies wird jeweils als Minderungsgrund berücksichtig. Auf die Umstände im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen wurde bereits unter 3.2.
  23. ausführlicher Eingegangen und dargelegt, dass sich die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens befindet. Weiter wurde der Beschwerdeführer lediglich einmal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, das Bezirksgericht XXXX verhängte mit Urteil vom 21.09.2023, XXXX , eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen und befindet sich auch darin im untersten Bereich der Strafdrohung des § 229 Abs. 1 StGB mit bis zu 720 Tagessätzen. Gleichzeitig hielt das Bezirksgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht für erforderlich, sondern verlängerte lediglich die Probezeit.Insgesamt ist der Beschwerdeführer damit zwar häufig für die Ermittlungsbehörden in Erscheinung getreten, hat sich jedoch überwiegend auf minderschwere Delinquenz beschränkt. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen stets geständig verantwortet, dies wird jeweils als Minderungsgrund berücksichtig. Auf die Umstände im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen wurde bereits unter 3.2.
  24. ausführlicher Eingegangen und dargelegt, dass sich die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens befindet. Weiter wurde der Beschwerdeführer lediglich einmal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, das Bezirksgericht römisch 40 verhängte mit Urteil vom 21.09.2023, römisch 40 , eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen und befindet sich auch darin im untersten Bereich der Strafdrohung des Paragraph 229, Absatz eins, StGB mit bis zu 720 Tagessätzen. Gleichzeitig hielt das Bezirksgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht für erforderlich, sondern verlängerte lediglich die Probezeit. Weiter ist der Beschwerdeführer seit 11.11.2022 und damit über ein Jahr nicht in Erscheinung getreten. Hierbei handelt es sich zwar noch um einen relativ kurzen Zeitraum, allerdings steht dieser dennoch in deutlichem Kontrast dazu, dass der Beschwerdeführer von 2018 bis 2022 regelmäßig und in weit kürzeren Abständen zumindest mit Ermittlungsbehörden in Kontakt kam. Zudem hat sich der Beschwerdeführer erkennbar um Arbeit bemüht, führt bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die ihn auch in die mündliche Verhandlung begleitet hat, fühlt sich auch – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 offenkundig wurde (OZ 73, S. 4) – für seinen inzwischen im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Bruder verantwortlich und gab in der mündlichen Verhandlung an, seit einem Jahr keine Drogen mehr zu nehmen, was auch mit dem im Urteil vom 21.09.2023, XXXX , abgeurteilten Tatzeitraum übereinstimmt.Weiter ist der Beschwerdeführer seit 11.11.2022 und damit über ein Jahr nicht in Erscheinung getreten. Hierbei handelt es sich zwar noch um einen relativ kurzen Zeitraum, allerdings steht dieser dennoch in deutlichem Kontrast dazu, dass der Beschwerdeführer von 2018 bis 2022 regelmäßig und in weit kürzeren Abständen zumindest mit Ermittlungsbehörden in Kontakt kam. Zudem hat sich der Beschwerdeführer erkennbar um Arbeit bemüht, führt bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die ihn auch in die mündliche Verhandlung begleitet hat, fühlt sich auch – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 offenkundig wurde (OZ 73, S. 4) – für seinen inzwischen im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Bruder verantwortlich und gab in der mündlichen Verhandlung an, seit einem Jahr keine Drogen mehr zu nehmen, was auch mit dem im Urteil vom 21.09.2023, römisch 40 , abgeurteilten Tatzeitraum übereinstimmt. Insgesamt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – der seine Delikte überwiegend noch als junger Erwachsener im Sinne des JGG begangen hat – nun gereift ist und einstweilen nicht davon auszugehen, dass er gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Insgesamt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – der seine Delikte überwiegend noch als junger Erwachsener im Sinne des JGG begangen hat – nun gereift ist und einstweilen nicht davon auszugehen, dass er gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Im Ergebnis war das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu verneinen, der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. folglich stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Ergebnis war das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu verneinen, der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. folglich stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.
  25. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 20053.
  26. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung sowie bei der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung sowie bei der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 dahingehend präzisiert, dass bei Kollegialorganen der Zeitpunkt der Willensbildung (Beschlussfassung) und bei monokratischen Organen jener der Erlassung (Zustellung oder mündliche Verkündung) der Entscheidung maßgeblich ist (siehe auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz 17). Darauf, dass die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses (des Einzelrichters) erst mit dessen Zustellung eintreten, hat der Verwaltungsgerichthof auch im Zusammenhang mit der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 hingewiesen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 dahingehend präzisiert, dass bei Kollegialorganen der Zeitpunkt der Willensbildung (Beschlussfassung) und bei monokratischen Organen jener der Erlassung (Zustellung oder mündliche Verkündung) der Entscheidung maßgeblich ist (siehe auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 29, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz 17). Darauf, dass die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses (des Einzelrichters) erst mit dessen Zustellung eintreten, hat der Verwaltungsgerichthof auch im Zusammenhang mit der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 hingewiesen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Auch gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, weswegen datumsmäßige Festlegung der einjährigen Gültigkeitsdauer der den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Erkenntnis den Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zu. Folglich war spruchgemäß eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer.
  27. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  28. zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  29. zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W102.2190444.1.00

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