RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW112 2269140-1 Spruch, W112 2269140-1/55E Schriftliche Ausfertigung des am 18.12.2023 mündlich verkündeten Erkenn
§ 278bAbs 2 St
GB,a) Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, b) Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 1 St
GB,b) Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz eins, StGB,
- c)Anklagepunkt C. und F.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB,
- c)Anklagepunkt C. und F.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB, II. XXXX bis zumindest APRIL 2015 durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,römisch zwei. römisch 40 bis zumindest APRIL 2015 durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, III. XXXX bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,römisch drei. römisch 40 bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, IV. XXXX bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,römisch vier. römisch 40 bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, E. von Jahresanfang 2012 in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN I. sich in einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit
- JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weiserömisch eins. sich in einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit
- JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise • die Unabhängigkeit der Republik Österreich, • die in der Verfassung festgelegte Staatsform der Republik Österreich, • die in den §§ 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer,• die in den Paragraphen 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer, zu erschüttern, führend betätigt und für sie Mitglieder geworben, und zwar
- XXXX bis APRIL 2014 durch die zu
- römisch 40 bis APRIL 2014 durch die zu a) Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,a) Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, b) Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 1 St
GB,b) Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz eins, StGB,
- c)Anklagepunkt C. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB,
- c)Anklagepunkt C. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB, 2. XXXX bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,
- römisch 40 bis
- NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, II. an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit
- JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weiserömisch zwei. an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit
- JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise • die Unabhängigkeit der Republik Österreich, • die in der Verfassung festgelegte Staatsform der Republik Österreich, • die in den §§ 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer,• die in den Paragraphen 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer, zu erschüttern, teilgenommen, und zwar
- XXXX durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,1. römisch 40 durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, 2. XXXX durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der
§ 278bAbs 2 St
GB,2. römisch 40 durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, F. XXXX in WIEN von Jahresanfang 2012 bis SOMMER 2013 als Bestimmungstäter gemäß dem § 12 zweiter Fall StGB die nachgenannten Personen dazu bestimmt,F. römisch 40 in WIEN von Jahresanfang 2012 bis SOMMER 2013 als Bestimmungstäter gemäß dem Paragraph 12, zweiter Fall StGB die nachgenannten Personen dazu bestimmt, • nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) zu reisen, • sich als Mitglied und Kämpfer an der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) zu beteiligen und • als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung an den Soldaten der SYRISCHEN Armee des Diktators Baschar al ASSAD, an den Kämpfern der mit diesen terroristischen Vereinigungen verfeindeten Milizen und an der sich diesen terroristischen Vereinigungen nicht unterwerfenden syrischen Zivilbevölkerung nachstehende strafbare Handlungen zu begehen, und zwar ◦ das Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 StGB und◦ das Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und ◦ das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 StGB,◦ das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 StGB, wobei diese terroristischen Straftaten geeignet waren, • eine schwere oder länger Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und • eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in SYRIEN, zumindest in der Provinz ALEPPO, herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, • die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, • öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz ALEPPO, nämlich zumindest die Polizeidienststellen, zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt genötigt werden und • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar I. im gemeinsamen Zusammenwirken mit XXXX denrömisch eins. im gemeinsamen Zusammenwirken mit römisch 40 den
- XXXX , der Ende Jänner 2013 mit einem durch Unterstützung von XXXX bei der TÜRKISCHEN Botschaft erlangten Visum von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und am
- MAI 2013 bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz, mithin zumindest beim Versuch gemäß § 15 StGB,
- römisch 40 , der Ende Jänner 2013 mit einem durch Unterstützung von römisch 40 bei der TÜRKISCHEN Botschaft erlangten Visum von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und am
- MAI 2013 bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz, mithin zumindest beim Versuch gemäß Paragraph 15, StGB, a. das Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 StGB unda. das Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 StGB zu begehen,b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 StGB zu begehen, getötet wurde,
- XXXX , der nach seiner um den
- SEPTEMBER 2013 erfolgten Reise in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) sich als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung beteiligte, jedoch um den
- SEPTEMBER 2013 wieder aus SYRIEN abreiste, ohne an einem Kampf im syrischen Bürgerkrieg teilgenommen zu haben, und Anfang DEZEMBER 2013 nach Österreich zurückkehrte, sodass es hinsichtlich XXXX bei der Bestimmung,
- römisch 40 , der nach seiner um den
- SEPTEMBER 2013 erfolgten Reise in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) sich als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung beteiligte, jedoch um den
- SEPTEMBER 2013 wieder aus SYRIEN abreiste, ohne an einem Kampf im syrischen Bürgerkrieg teilgenommen zu haben, und Anfang DEZEMBER 2013 nach Österreich zurückkehrte, sodass es hinsichtlich römisch 40 bei der Bestimmung, a. das Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 StGB unda. das Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 StGB zu begehen,b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 StGB zu begehen, beim Versuch gemäß § 15 StGB blieb,beim Versuch gemäß Paragraph 15, StGB blieb, II. XXXX zu denrömisch zwei. römisch 40 zu den
- in den Anklagepunkten C.I.
- und C.II.
- geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 (Mord nach § 75 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB, und
- in den Anklagepunkten C.I.
- und C.II.
- geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 (Mord nach Paragraph 75, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB, und
- in den Anklagepunkten C.I.
- und C.II.
- geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 (schwere Nötigung nach § 106 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB.
- in den Anklagepunkten C.I.
- und C.II.
- geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 (schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB. Es haben hierdurch begangen: XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.I. das Verbrechen der
§ 278bAbs 2 St
GB, zu Anklagepunkt B. das Verbrechen der
§ 278bAbs 1 St
GB, zu den Anklagepunkten C.I.1., C.II.1. und F.I.1.a., F.I.2.a. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 (Mord nach § 75 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB,zu Anklagepunkt A.I. das Verbrechen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt B. das Verbrechen der
Paragraph 278 b, Absatz eins, StGB, zu den Anklagepunkten C.I.1., C.II.
- und F.I.1.a., F.I.2.a. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 (Mord nach Paragraph 75, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB, zu den Anklagepunkten C.I.2., C.II.
- und F.I.1.b., F.I.2.b. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 (schwere Nötigung nach § 106 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB,zu den Anklagepunkten C.I.2., C.II.
- und F.I.1.b., F.I.2.b. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 (schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB, zu Anklagepunkt D.I. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.I. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.I. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 2 StGBzu Anklagepunkt E.I. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB und des § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Abs 2 StGB gemäß § 75 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 75, StGB zu bestrafen sein. XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.II. das Verbrechen der
§ 278bAbs 2 St
GB,zu Anklagepunkt A.II. das Verbrechen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt D.II. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.II. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.II. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 3 StGBzu Anklagepunkt E.II. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 3, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB gemäß § 278b Abs 2 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein. XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.III. das Verbrechen der
§ 278bAbs 2 St
GB, zu Anklagepunkt A.III. das Verbrechen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt D.III. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.III. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.III. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 2 StGBzu Anklagepunkt E.III. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB gemäß § 278b Abs 2 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein. XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.IV. das Verbrechen der
§ 278bAbs 2 St
GB,zu Anklagepunkt A.IV. das Verbrechen der
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt D.IV. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.IV. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.IV. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 3 StGBzu Anklagepunkt E.IV. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 3, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB gemäß § 278b Abs 2 StGB zu bestrafen sein,und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein, XXXX jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB römisch 40 jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu Anklagepunkt F.I. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15, StGB,zu Anklagepunkt F.I. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15,, StGB, zu Anklagepunkt F.II. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15, StGBzu Anklagepunkt F.II. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15,, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB und des § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Abs 2 StGB gemäß § 75 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 75, StGB zu bestrafen sein. Gemäß § 446a StPO wird bei XXXX der Ausschluss vom Wahlrecht beantragt.Gemäß Paragraph 446 a, StPO wird bei römisch 40 der Ausschluss vom Wahlrecht beantragt. Gemäß § 19a StGB wird die Konfiskation aller beschlagnahmten, sichergestellten und noch nicht rückausgefolgten Gegenstände (Datenträger, Bücher, Telefone, Computer, Laptops etc.) beantragt, die die Angeklagten zur Begehung der ihnen angelasteten vorsätzlichen Straftaten verwendet haben.“Gemäß Paragraph 19 a, StGB wird die Konfiskation aller beschlagnahmten, sichergestellten und noch nicht rückausgefolgten Gegenstände (Datenträger, Bücher, Telefone, Computer, Laptops etc.) beantragt, die die Angeklagten zur Begehung der ihnen angelasteten vorsätzlichen Straftaten verwendet haben.“ Begründend führte die Anklage u.a. Folgendes aus: „[…] Im Frühjahr 2011 begann von TUNESIEN aus eine als „Arabischer Frühling“ bezeichnete revolutionäre Bewegung in den islamischen Ländern NORDAFRIKAS und des NAHEN OSTENS. Ab dem Frühjahr 2011 kam es auch zu massiven Unruhen in SYRIEN. Der Diktator Baschar al-ASSAD versuchte, die seine Herrschaft bedrohenden Unruhen mit massiver militärischer Gewalt einzudämmen. Dadurch weiteten sich die unkoordiniert stattfindenden Unruhen zu einem Bürgerkrieg aus, bei dem sich vorerst die von Präsident Baschar al-ASSAD angeführte Regierungspartei und eine aus verschiedenen Gruppierungen bestehende, politische und bewaffnete Opposition gegenüberstanden. Im Verlaufe des Bürgerkriegs erhielt die Regierungspartei um Baschar al-ASSAD Unterstützung von der schiitisch-islamistischen, im LIBANON verankerten und vom IRAN unterstützten Organisation HISBOLLAH. Während die aus verschiedenen Parteien und Bündnissen bestehende politische Opposition SYRIENS mit Dauer des Bürgerkriegs an Bedeutung verlor, zersplitterten die Kampfverbände der bewaffneten Opposition und begannen sich auch gegenseitig zu bekämpfen. Zu den wesentlichen Gruppen der bewaffneten Opposition gegen das SYRISCHE Regime zählen die vorwiegend aus ehemaligen Mitgliedern des SYRISCHEN Militärs gebildete FREIE SYRISCHE ARMEE (im Weiteren: FSA), die dem AL-QAIDA NETZWERK in PAKISTAN verbundene terroristische Vereinigung JABHAT AL-NUSRA (auch: AL NUSRA FRONT) und die dem AL-QAIDA NETZWERK im IRAK verbundene, 2003 als ISLAMISCHER STAAT im Irak (ISI) gegründete, terroristische Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND SYRIEN (im Weiteren: ISIS). Das erklärte Ziel der radikal islamistischen terroristischen Vereinigungen JABHAT AL-NUSRA und ISIS war und ist die Errichtung eines nach salafistischen Prinzipien gestalteten Gottesstaates, der weder demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse herstellen soll, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten abzielt. ISIS und JABHAT AL NUSRA kämpften bis HERBST 2013 meist gemeinsam gegen die Regierungstruppen des Baschar al-ASSAD und zunehmend auch gegen die Truppen der FSA. Im SOMMER 2013 wurde ISIS zur dominierenden militärischen Kraft im NORDEN SYRIENS. Zum gegenwärtigen militärischen und wirtschaftlichen Status wird auf die einen Aktenbestandteil bildende Dokumentation „IS – die Wirtschaftsmacht der Gotteskrieger“ des Fernsehsenders ARTE verwiesen. Anführer des ISLAMISCHEN STAATES IM IRAK (ISI), nach Mitwirkung im SYRISCHEN Bürgerkrieg ISLAMISCHEN STAATES IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), waren der 2006 getötete Abu Musa az-ZARQAWI und der 2006 getötete Abu Omar al-BAGHDADI, dessen Nachfolger Abu Bakr al-BAGHDADI wurde. Nach militärischer Eroberung eines zusammenhängenden Gebiets im NORDWESTEN DES IRAK und im OSTEN SYRIENS rief Abu Bakr al-BAGHDADI am
- JUNI 2014 für das eroberte Gebiet den als Kalifat bezeichneten „Islamischen Staat“ aus und erklärte sich zu dessen Kalifen (Alleinherrscher), womit der Anspruch auf die Nachfolge des Propheten MOHAMMED als politisches und religiöses Oberhaupt aller Muslime verbunden ist. Neben dem „Kalifen“ Abu Bakr al-BAGHDADI stehen für den IRAK zwei weitere „Regierungsvertreter“ an der Spitze der Organisation IS. Fünf „Gouverneure“ regieren in SYRIEN, sieben weitere im IRAK. Die Führung des IS besteht aus neun Räten: dem Führungsrat, dem Schura-Rat, dem Rechtsrat, dem Sicherheitsrat, dem Hilfsrat für Kämpfer, dem Militärrat, dem Geheimdienstrat, dem Medienrat und dem Finanzrat. Der IS kämpft im SYRISCHEN Bürgerkrieg gegen die Regierung von Präsident Baschar al-ASSAD, aber zugleich auch gegen die FREIE SYRISCHE ARMEE (FSA), vermehrt gegen JABHAT AL-NUSRA und gegen die KURDISCHE Minderheit im NORDEN des Landes. Vom UN-Weltsicherheitsrat sowie von zahlreichen Regierungen wird der IS als terroristische Vereinigung eingestuft. Da MOHAMMED zum Stamm der QURAISCH zählte und nach sunnitisch-islamischer Vorstellung nur ein Angehöriger des Stammes der QURAISCH zum Kalifen, mithin zum Nachfolger Mohammeds, ernannt werden kann, führten Abu Musa az-ZARQAWI (getötet 2006), Abu Omar al-BAGHDADI (getötet 2010) und dessen Nachfolger Abu Bakr al-BAGHDADI ihre Herkunft auf diesen Stamm der QURAISCH zurück, um für die Ausrufung des Kalifates (Islamischer Staat) und die (Selbst-)Ernennung zum Kalifen nach der Scharia ausreichend legitimiert zu sein. Seit einigen Monaten befindet sich der IS nach militärischen Niederlagen auf dem Rückzug. Die seit 2013 eroberten Gebiete in SYRIEN und im IRAK sind weitgehend befreit. Der IS dehnt jedoch seinen Tätigkeitsbereich durch Terroranschläge auf alle Kontinenten aus, weil diese terroristische Vereinigung – wie in ihrem im SOMMER 2014 anlässlich der Ausrufung des Kalifats (Islamischen Staates) veröffentlichten Propagandafilm mit dem Titel „although the disbelievers dislike it“ (Obwohl die Ungläubigen es ablehnen) dargestellt – die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten weltweiten Kalifats unter der Herrschaft der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat auf Grundlage des als Scharia bezeichneten islamischen Rechts anstrebt. Der sich nach Ausrufung des Islamischen Staates am
- JUNI 2014 selbst als „Kalif“ bezeichnende Abu Bakr al-BAGHDADI alias Ibrahim Awad Ibrahim AL-BADRI hielt sich auf[g]rund der anhaltenden militärischen Misserfolges seiner Terroreinheit zuletzt in der WESTSYRISCHEN Provinz IDLIB versteckt. Am
- oder
- OKTOBER 2019 beging Abu Bakr al-BAGHDADI im Zuge des gegen ihn geführten Einsatzes der US-amerikanischen Streitkräfte in der Ortschaft BARISCHA, Provinz IDLIB, durch Auslösen seiner Sprengstoffweste Selbstmord. Dabei tötete er auch zwei seiner Kinder. Abi Ibrahim al-Haschimi AL-KURASCHI ist der offizielle Name des Anführers der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT. Seine Machtübernahme wurde am
- OKTOBER 2019 nach dem Tod von Abu Bakr al BAGHDADI durch den IS-Propagandakanal AMAQ verkündet. Laut Presseberichten vom JANUAR 2020 lautet seine wahre Identität auf den Namen Amir Mohammed Abdul Rahman AL-MAWLI AL-SALBI. Der Namensteil seines mutmaßlichen Pseudonyms „AL-QURAYSHI“ legt nahe, dass er sich als zum Stamm der QURAISCH zählt, dem auch der Prophet MOHAMMED angehörte. Die Zugehörigkeit zum Stamm der QURAISCH ist die Voraussetzung für einen Kalifen. Der Terrorgruppe IS zufolge hat Abi Ibrahim al-Haschimi AL-KURASCHI Erfahrung im Kampf gegen westliche Staaten (Quelle Wikipedia; sowie The Guardian und www.bbc.com, jeweils vom 31.10.2019). • JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA) Wesentlichen Anteil am raschen militärischen Erfolg von ISIS im Jahr 2013 hatte die ebenfalls als terroristische Vereinigung im Sinne des § 278b Abs 3 StGB zu wertende radikal islamistische Mil[it]äreinheit (Miliz) mit der arabischen Bezeichnung JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (übersetzt: ARMEE DER AUSWANDERER UND HELFER; im Weiteren abgekürzt: JAMWA). Die spätestens im FRÜHJAHR 2013 aus mehreren Kampfverbänden, darunter auch die Kampfverbände des KAUKASISCHEN EMIRATES, gegründete JAMWA bestand aus Dschihadisten, die mehrheitlich nicht aus SYRIEN, sondern aus ZENTRALASIEN und EUROPA kamen. Den Kern von JAMWA bildeten KAUKASISCHE Dschihadisten, darunter sind islamistische Gotteskrieger zu verstehen, die entweder direkt aus der KAUKASUS-Region oder aus europäischen Exil-Gemeinden nach SYRIEN reisten. Nach den beiden TSCHETSCHENISCHEN Bürgerkriegen (1994 bis 1996 und 1999 bis 2009) bildeten Tausende geflüchtete TSCHETSCHENEN in WESTEUROPA, darunter besonders auch in Österreich, Exil-Gemeinden, die miteinander vernetzt blieben. Diese Exil-Gemeinden waren und sind ein Rekrutierungsgebiet für die dschihadistischen Milizen im SYRISCHEN Bürgerkrieg, insbesondere der terroristischen Vereinigung ISIS, welche sich nunmehr IS nennt. Zu den Führungsmitgliedern der JAMWA zählten durch die TSCHETSCHENIEN-Kriege kampferprobte und militärisch ausgebildete Kämpfer des ISLAMISCHEN KAUKASISCHEN EMIRATES, das ab 2006 von dem mittlerweile verstorbenen Doku UMAROW angeführt wurde.Wesentlichen Anteil am raschen militärischen Erfolg von ISIS im Jahr 2013 hatte die ebenfalls als terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB zu wertende radikal islamistische Mil[it]äreinheit (Miliz) mit der arabischen Bezeichnung JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (übersetzt: ARMEE DER AUSWANDERER UND HELFER; im Weiteren abgekürzt: JAMWA). Die spätestens im FRÜHJAHR 2013 aus mehreren Kampfverbänden, darunter auch die Kampfverbände des KAUKASISCHEN EMIRATES, gegründete JAMWA bestand aus Dschihadisten, die mehrheitlich nicht aus SYRIEN, sondern aus ZENTRALASIEN und EUROPA kamen. Den Kern von JAMWA bildeten KAUKASISCHE Dschihadisten, darunter sind islamistische Gotteskrieger zu verstehen, die entweder direkt aus der KAUKASUS-Region oder aus europäischen Exil-Gemeinden nach SYRIEN reisten. Nach den beiden TSCHETSCHENISCHEN Bürgerkriegen (1994 bis 1996 und 1999 bis 2009) bildeten Tausende geflüchtete TSCHETSCHENEN in WESTEUROPA, darunter besonders auch in Österreich, Exil-Gemeinden, die miteinander vernetzt blieben. Diese Exil-Gemeinden waren und sind ein Rekrutierungsgebiet für die dschihadistischen Milizen im SYRISCHEN Bürgerkrieg, insbesondere der terroristischen Vereinigung ISIS, welche sich nunmehr IS nennt. Zu den Führungsmitgliedern der JAMWA zählten durch die TSCHETSCHENIEN-Kriege kampferprobte und militärisch ausgebildete Kämpfer des ISLAMISCHEN KAUKASISCHEN EMIRATES, das ab 2006 von dem mittlerweile verstorbenen Doku UMAROW angeführt wurde. XXXX alias XXXX XXXX etablierte sich aufgrund seines militärischen Geschickes und seiner Bereitschaft zu äußerst brutalem Vorgehen auch gegen die Zivilbevölkerung als Anführer der JAMWA. Im SOMMER 2012 gründete der sich bereits seit einiger Zeit mit anderen aus TSCHETSCHENIEN stammenden radikal islamistischen Kämpfern in SYRIEN aufhaltende XXXX die radikal islamistische ausgerichtete, terroristische Vereinigung KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN). Deren Ziel war es, vereint mit anderen radikal islamistischen Kräften, darunter JABHAT AL NUSRA und Teile des EMIRAT KAUKASUS, im Kampf gegen die Armee des Diktators Baschar al ASSAD zu obsiegen und einen Islamischen Staat zu gründen (Kalifat). Im MÄRZ 2013 gelang es XXXX alias XXXX die von ihm gegründete KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN) mit den ebenfalls im SYRISCHEN Bürgerkrieg für die Errichtung eines Kalifats kämpfenden radikal islamistischen, vorwiegend mit kriegserfahrenen Kämpfern aus TSCHETSCHENIEN ausgestatteten Kampfverbänden JAISH MOHAMMAD und KATIBAT KHATTAB zur JAISH-AL-MUHAJIREEN-WAL-ANSAR (im Weiteren JAMWA) zu vereinigen. Im FRÜHJAHR 2013 bekannte sich die JAMWA (neben der AL-NUSRA-FRONT bzw. JABHAT AL NUSRA) zur eben neu aus der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK (ISI) gegründeten terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS). Nach Eroberung des Militärflughafens in MINNIG bei ALEPPO am
- AUGUST 2013 bezeichnete sich XXXX alias XXXX in einer Videobotschaft als „Kommandierender der nördlichen Region des ISIS“. Im November 2013 leistete XXXX für [s]ich und seine ihm unterstehenden Kämpfer den Treueeid auf Abu Bakr al BAGHDADI, dem Anführer der terroristischen Vereinigung ISIS, später IS. Nach der Ausrufung des Kalifates und Umbenennung der terroristischen Vereinigung ISIS in IS (ISLAMISCHER STAAT) am
- JUNI 2014 wurde XXXX der militärische Leiter von IS. In dieser Funktion zählte er zum „Kabinett“ von Abu Bakr al-BAGHDADI, dem selbsternannten Kalifen und Anführer der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT (IS). XXXX wurde am
- JULI 2016 bei einem Luftangriff amerikanischer Streitkräfte auf die vom IS besetzten nordirakischen Stadt AL-SHIRQAT getötet (Quelle Wikipedia; dort: Arab News,
- Juli 2016). In der Zeit seiner kriegerischen [T]ätigkeit in SYRIEN war XXXX alias XXXX an zahlreichen von ihm auch angeordneten Massenmorden an SYRISCHEN und IRAKISCHEN Zivilisten beteiligt. römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 etablierte sich aufgrund seines militärischen Geschickes und seiner Bereitschaft zu äußerst brutalem Vorgehen auch gegen die Zivilbevölkerung als Anführer der JAMWA. Im SOMMER 2012 gründete der sich bereits seit einiger Zeit mit anderen aus TSCHETSCHENIEN stammenden radikal islamistischen Kämpfern in SYRIEN aufhaltende römisch 40 die radikal islamistische ausgerichtete, terroristische Vereinigung KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN). Deren Ziel war es, vereint mit anderen radikal islamistischen Kräften, darunter JABHAT AL NUSRA und Teile des EMIRAT KAUKASUS, im Kampf gegen die Armee des Diktators Baschar al ASSAD zu obsiegen und einen Islamischen Staat zu gründen (Kalifat). Im MÄRZ 2013 gelang es römisch 40 alias römisch 40 die von ihm gegründete KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN) mit den ebenfalls im SYRISCHEN Bürgerkrieg für die Errichtung eines Kalifats kämpfenden radikal islamistischen, vorwiegend mit kriegserfahrenen Kämpfern aus TSCHETSCHENIEN ausgestatteten Kampfverbänden JAISH MOHAMMAD und KATIBAT KHATTAB zur JAISH-AL-MUHAJIREEN-WAL-ANSAR (im Weiteren JAMWA) zu vereinigen. Im FRÜHJAHR 2013 bekannte sich die JAMWA (neben der AL-NUSRA-FRONT bzw. JABHAT AL NUSRA) zur eben neu aus der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK (ISI) gegründeten terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS). Nach Eroberung des Militärflughafens in MINNIG bei ALEPPO am
- AUGUST 2013 bezeichnete sich römisch 40 alias römisch 40 in einer Videobotschaft als „Kommandierender der nördlichen Region des ISIS“. Im November 2013 leistete römisch 40 für [s]ich und seine ihm unterstehenden Kämpfer den Treueeid auf Abu Bakr al BAGHDADI, dem Anführer der terroristischen Vereinigung ISIS, später IS. Nach der Ausrufung des Kalifates und Umbenennung der terroristischen Vereinigung ISIS in IS (ISLAMISCHER STAAT) am
- JUNI 2014 wurde römisch 40 der militärische Leiter von IS. In dieser Funktion zählte er zum „Kabinett“ von Abu Bakr al-BAGHDADI, dem selbsternannten Kalifen und Anführer der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT (IS). römisch 40 wurde am
- JULI 2016 bei einem Luftangriff amerikanischer Streitkräfte auf die vom IS besetzten nordirakischen Stadt AL-SHIRQAT getötet (Quelle Wikipedia; dort: Arab News,
- Juli 2016). In der Zeit seiner kriegerischen [T]ätigkeit in SYRIEN war römisch 40 alias römisch 40 an zahlreichen von ihm auch angeordneten Massenmorden an SYRISCHEN und IRAKISCHEN Zivilisten beteiligt. • JABHAT AL NUSRA (AL NUSRA FRONT) Vorerst wird zu der terroristischen Vereinigung JABHAT AL NUSRA (AL NUSRA FRONT) auf den 28 Seiten umfassenden Auswertebericht des deutschen Bundeskriminalamtes mit Stand
- APRIL 2013 und den Artikel aus dem Internet-Lexikon Wikipedia über die Organisation der terroristischen Vereinigung JABHAT AL NUSRA verwiesen. Die AL-NUSRA-FRONT wurde von Mitgliedern von AL-QAIDA IM IRAK bzw. dem ISLAMISCHEN STAAT IM IRAK (ISI) in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 in SYRIEN gegründet. Erstmals trat sie Ende JANUAR 2012 über eine Video-Botschaft in Erscheinung, in der sie ihre Gründung veröffentlichte. Ziel der AL NUSRA FRONT ist – wie auch bei ISIS – vorerst nach der Beseitigung des ASSAD-Regimes die Errichtung eines radikal islamistischen Gottesstaates in SYRIEN und eines Kalifats in der LEVANTE (SYRIEN, LIBANON, ISRAEL, JORDANIEN). JABHAT AL NUSRA will die ALAWITISCHE und die CHRISTLICHE Minderheit aus SYRIEN vertreiben. JABHAT AL NUSRA erklärte die USA und ISRAEL zu Feinden des Islam. Einer Schätzung vom JUNI 2013 zufolge hatte JABHAT AL NUSRA zwischen 6.000 und 10.000 Mitglieder, hauptsächlich SYRER, aber auch Kämpfer aus den übrigen Teilen der LEVANTE sowie aus NORDAFRIKA und EUROPA. Zu den Geldgebern der AL NUSRA FRONT gehören vor allem AL-QAIDA und salafistische Spender aus der Golfregion; allein aus KATAR wurden bis JUNI 2013 bis zu einer Milliarde Euro in die AL-NUSRA-FRONT investiert (Quelle Wikipedia). ISIS und JABHAT AL NUSRA kämpften bis HERBST 2013 meist gemeinsam gegen die Regierungstruppen des Baschar al-ASSAD und zunehmend auch gegen die Truppen der FSA. Seit ISIS im Sommer 2013 zur dominierenden militärischen Kraft im NORDEN SYRIENS wurde, bekämpfen sich ISIS, nunmehr IS, und JABHAT AL NUSRA. Die terroristischen Vereinigungen JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT finanzierten sich im Deliktszeitraum nicht nur durch hohe Geldspenden aus den erdölreichen Staaten der arabischen Halbinsel sowie in Summe hohe Beträge ergebende Klein-Spenden[,] sondern auch durch die Erlöse aus den Verkäufen der in ihren eroberten Gebieten in SYRIEN und im IRAK vorgefundenen Bo