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W112 2269140-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW112 2269140-1 Spruch, W112 2269140-1/55E Schriftliche Ausfertigung des am 18.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Dr. Florian KRAINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 und 18.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Dr. Florian KRAINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 und 18.12.2023, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit 15 Jahren befristet wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang in dem – abgesehen vom Akt des Bundesverwaltungsgerichts – 3 Ordner und 11 Kisten umfassenden Asyl- und Strafverfahren gestaltete sich wie folgt:

1.Der Beschwerdeführer reiste am 06.08.2002 mit fast 14 Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. In der Erstbefragung am 20.01.2003 legte seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vor und änderte den Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag.

Mit Bescheid vom 24.01.2003 wies das Bundesasylamt den Erstreckungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Mit Schriftsatz vom 15.02.2003 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den EVANGELISCHEN FLÜCHTLINGSDIENST, Berufung gegen diesen Bescheid. Mit Berufungsbescheid vom 05.03.2004, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.03.2004, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt, gewährte ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn von XXXX handelt. Diesem hatte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.02.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.Mit Bescheid vom 24.01.2003 wies das Bundesasylamt den Erstreckungsantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2003 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den EVANGELISCHEN FLÜCHTLINGSDIENST, Berufung gegen diesen Bescheid. Mit Berufungsbescheid vom 05.03.2004, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.03.2004, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt, gewährte ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn von römisch 40 handelt. Diesem hatte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.

2.Am 11.08.2004 wurde dem Beschwerdeführer der bis 10.08.2009 gültige Konventionsreisepass ausgestellt, am 23.07.2009 der bis 22.07.2014 gültige.
3.Am XXXX kam XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und von XXXX in WIEN zur Welt. Mit Bescheid vom 22.07.2011 gab das Bundesamt ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt und erkannte ihr im Familienverfahren nach dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten zu.3. Am römisch 40 kam römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und von römisch 40 in WIEN zur Welt. Mit Bescheid vom 22.07.2011 gab das Bundesamt ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt und erkannte ihr im Familienverfahren nach dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten zu.
4.Am XXXX kam XXXX als Sohn des Beschwerdeführers und von XXXX in ISTANBUL zur Welt.4. Am römisch 40 kam römisch 40 als Sohn des Beschwerdeführers und von römisch 40 in ISTANBUL zur Welt.

Am 22.05.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Österreichischen Generalkonsulat in ISTANBUL auf dessen Anfrage vom 15.05.2014 hin mit, dass für das neugeborene Kind des Beschwerdeführers – den Sohn XXXX – kein Dokument ausgestellt werden können, weil dieses keinen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, für sein Kind über eine Österreichische Botschaft einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 zu stellen. Dafür sei es notwendig, zumindest eine Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen sowie die aktuelle Adresse des Kindes und der Eltern in der TÜRKEI anzugeben.Am 22.05.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Österreichischen Generalkonsulat in ISTANBUL auf dessen Anfrage vom 15.05.2014 hin mit, dass für das neugeborene Kind des Beschwerdeführers – den Sohn römisch 40 – kein Dokument ausgestellt werden können, weil dieses keinen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, für sein Kind über eine Österreichische Botschaft einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu stellen. Dafür sei es notwendig, zumindest eine Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen sowie die aktuelle Adresse des Kindes und der Eltern in der TÜRKEI anzugeben.

Mit Aktenvermerk vom selben Tag leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren ein, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland – vermutlich in die TÜRKEI – verlegt habe.

Am 26.11.2014 legte RA XXXX Vollmacht im Aberkennungsverfahren.Am 26.11.2014 legte RA römisch 40 Vollmacht im Aberkennungsverfahren.

Am 11.03.2015 teilte das Österreichische Generalkonsulat in ISTANBUL auf die Anfrage des Bundesamtes hin diesem mit, dass es zuletzt am 27.10.2014 Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, per E-Mail. Er habe dabei versichert, in der darauffolgenden Woche am Konsulat vorzusprechen und einen Asyl-Erstantrag für das neugeborene Kind zu stellen. Beim Konsulat liegen E-Mail-Adresse, Mobil-Telefonnummer und Wohnanschrift des Beschwerdeführers vor. Dokumente, die einen legalen Aufenthalt in der TÜRKEI belegen, seien bisher nicht vorgelegt worden. Für das 2014 geborene Kind sei nur eine Geburtsbestätigung des Krankenhauses, aber keine Geburtsurkunde vorgelegt worden. Die Identität könne nicht bestätigt werden.

Der Beschwerdeführer sei nicht mehr im Besitz eines aktuellen Reisepasses, die ebenfalls bereits abgelaufene Karte für subsidiär Schutzberechtigte von XXXX sei ebenso gestohlen worden wie der Konventionsreisepass der Tochter XXXX . Am 11.03.2015 teilte das Österreichische Generalkonsulat in ISTANBUL auf die Anfrage des Bundesamtes hin diesem mit, dass es zuletzt am 27.10.2014 Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, per E-Mail. Er habe dabei versichert, in der darauffolgenden Woche am Konsulat vorzusprechen und einen Asyl-Erstantrag für das neugeborene Kind zu stellen. Beim Konsulat liegen E-Mail-Adresse, Mobil-Telefonnummer und Wohnanschrift des Beschwerdeführers vor. Dokumente, die einen legalen Aufenthalt in der TÜRKEI belegen, seien bisher nicht vorgelegt worden.

Für das 2014 geborene Kind sei nur eine Geburtsbestätigung des Krankenhauses, aber keine Geburtsurkunde vorgelegt worden. Die Identität könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr im Besitz eines aktuellen Reisepasses, die ebenfalls bereits abgelaufene Karte für subsidiär Schutzberechtigte von römisch 40 sei ebenso gestohlen worden wie der Konventionsreisepass der Tochter römisch 40 .

Am 12.03.2015 sprachen der Beschwerdeführer und XXXX am Österreichischen Generalkonsulat ISTANBUL vor, um einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 für ihren Sohn XXXX einzubringen. Dazu legten sie eine türkische Geburtsurkunde samt russischer Übersetzung vor und gaben an, sich ständig in ISTANBUL aufzuhalten.Am 12.03.2015 sprachen der Beschwerdeführer und römisch 40 am Österreichischen Generalkonsulat ISTANBUL vor, um einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 für ihren Sohn römisch 40 einzubringen. Dazu legten sie eine türkische Geburtsurkunde samt russischer Übersetzung vor und gaben an, sich ständig in ISTANBUL aufzuhalten.

In diesem Antrag gaben Sie an, dass der Antragsteller XXXX sei, geboren am XXXX , in ISTANBUL, TÜRKEI, staatenlos, Tel.Nr. XXXX , E-Mail-Adresse XXXX , wohnhaft XXXX seit AUGUST 2013 in der TÜRKEI, seit FEBRUAR 2014 in ISTANBUL, vorher KONYA, Familienstand ledig, Volksgruppe TSCHETSCHENIEN. Er habe den Militärdienst nicht gleistet und sei nie in Haft gewesen, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn.In diesem Antrag gaben Sie an, dass der Antragsteller römisch 40 sei, geboren am römisch 40 , in ISTANBUL, TÜRKEI, staatenlos, Tel.Nr. römisch 40 , E-Mail-Adresse römisch 40 , wohnhaft römisch 40 seit AUGUST 2013 in der TÜRKEI, seit FEBRUAR 2014 in ISTANBUL, vorher KONYA, Familienstand ledig, Volksgruppe TSCHETSCHENIEN. Er habe den Militärdienst nicht gleistet und sei nie in Haft gewesen, es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn.

Als Familienangehöriger wurde der Beschwerdeführer, staatenlos, Konventionsflüchtling, geboren in XXXX , RUSSLAND, angegeben, Eheschließung am 13.06.2012 im XXXX WIEN, Wohnadresse und Telefonnummer wie der Antragsteller. Als Kinder wurden XXXX , Konventionsflüchtling, geb. am XXXX in WIEN, und XXXX , staatenlos, geb. am XXXX in ISTANBUL angegeben, als Eltern XXXX , geb. XXXX in TSCHETSCHENIEN, staatenlos, Konventionsflüchtling, und XXXX , geb. XXXX in TSCHETSCHENIEN, subsidiärer Schutz, als Adresse dieselbe wie von XXXX .Als Familienangehöriger wurde der Beschwerdeführer, staatenlos, Konventionsflüchtling, geboren in römisch 40 , RUSSLAND, angegeben, Eheschließung am 13.06.2012 im römisch 40 WIEN, Wohnadresse und Telefonnummer wie der Antragsteller. Als Kinder wurden römisch 40 , Konventionsflüchtling, geb. am römisch 40 in WIEN, und römisch 40 , staatenlos, geb. am römisch 40 in ISTANBUL angegeben, als Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 in TSCHETSCHENIEN, staatenlos, Konventionsflüchtling, und römisch 40 , geb. römisch 40 in TSCHETSCHENIEN, subsidiärer Schutz, als Adresse dieselbe wie von römisch 40 .

Die Frage, ob er einen Reisepass habe, wurde verneint, betreffend die Frage nach weiteren Dokumenten wurden zunächst Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Identitätsnachweis angekreuzt, dann durchgestrichen, dann Geburtsurkunde angehakt. Die Frage nach der Reiseroute wurde beantwortet, dann durchgestrichen und angekreuzt, dass kein Nachweis darüber bestehe. Die Frage nach früheren Anträgen wurde bejahrt und angegeben, dass nur in Österreich frühere Anträge gestellt worden seien.

Zum Reiseweg wurde Folgendes angegeben: „Ich kann mich nicht erinnert wie wir die Reise nach Österreich gemacht haben weil ich damals sehr klein war. Ich habe das Land Österreich im Jahr ende 2013 verlassen, und nach der TÜRKEI gereist. Als ich und meine Familie in ISTANBUL angekommen sind haben dort bisschen Zeit verbracht dann sind wir nach KONYA gegangen weil dort das Leben viel günstiger war als in ISTANBUL. Gereist sind wir durch die Länder, UNGARN, ROMÄNIEN, BULGANIA und dann TÜRKEI. Der Grund warum ich Österreich verlassen habe oder aus Österreich weggereist bin ist wegen meine Elter, und Schwiegereltern. Die haben uns immer Streß gemacht, und meine Eltern haben mich jedes mal zu Hause eingesperrt als ich sie besucht habe. Meine Eltern, und die Elten von meinen Mann haben Streit miteinander, deswegen haben sie uns immer Streß gemacht und jedes mal gesagt, dass ich und mein Mann uns scheiden müssen, obwohl wir eine Tochter gehabt haben, und glücklich zusammen gelebt haben.“ Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde angegeben: „Als wir damals TSCHETSCHENIEN verlassen haben war ich klein, und bin mit meine Eltern nach Österreich gereist. Die Folterung ist noch extremer geworden in TSCHETSCHENIEN, mit Menschen Entführungen, und von Menschen töten rede ich nicht mal die dort Tag täglich passieren. So was zeigen sie im Fernseher nicht und in Zeitungen sieht man auch nichts, im Gegenteil sie reden alle, dass es in TSCHETSCHENIEN kein Krieg ist, und dass die Menschen sehr ruhig Leben können, so eine Lüge ist das. In ganz KAUKAZUS gibt es Krieg so wie in INGUSCHETIEN, DAGESTAN und TSCHETSCHENIEN. Man kan dort vielleicht in Ruhe Leben wenn du einer von Präsident bist oder in derer Armee bist.

Sie unterdrücken dort die Menschen, und es gibt dort keine Menschen Rechte weil TSCHETSCHENIEN ein Diktatur-Land ist. Ich war nicht in TSCHETSCHENIEN seit ich das Land verlassen habe also TSCHETSCHENIEN. Wenn jemand in TSCHETSCHENIEN einer von Familie in den Krieg geht gegen Regierung oder nach SYRIEN usw dann sind alle von Familie schuld, weil sie sagen dass dieser Person hat euch gehört und deswegen seid ihr auch schuld. Sie brennen dann die Häuser und schlagen Eltern, Frauen und jugendlichen und wenn sie wollen sie werden jeden von Familie töten. Wenn jemand was dagegen was sagt oder ein Video macht dann die Leute vom Regierung und lassen dich vor Fernseher reden dass du gelogen hast und bist Psychisch krank, das passiert wenn sie dich am Leben lassen.

Früher haben sie das nie im Fernseher gesagt was sie in wirklichkeit machen mit dies Menschen die in TSCHETSCHENIEN Leben dessen Kind gegen Regierung ist oder nach SYRIEN gegangen ist. Ganze Welt schaut zu und sagt nichts und machen auch nichts dagegen. Im gegenteil alle sagen dass in TSCHETSCHENIEN alles gut ist und in ruh Leben kann. Wo ist jetzt die Demokratie oder die Menschen-Rechte die tag täglich geredet wird frage ich mich? Es ist schon in TSCHETSCHENIEN so weit gegangen dass der Präsident von TSCHETSCHENIEN offen in Fernseher sagt und redet, der der bisschen Bart hat oder wenn eine Frau nicht so bedeckt ist wie sie das wollen also die Regierung, dann löscht sie aus, tötet sie, und schmeißt Drogen ihrer Tasche, und Verhaftet sie.

Aber wenn jemand zu euch kommt und sagt warum ihr das gemacht habts also zu Regierung, dann sagt der Präsident von TSCHETSCHENIE selber in Fernseher schickt dies Leute dann zu mir ich werde sie selber den Kopf erschießen, also töten. (das alles kann man in Videos sehen und beim Nachrichten lesen usw). Wenn jemand nach TSCHETSCHENIEN geht und bisschen Zeit verbringt der wird das mit eigenen Augen sehen. Aber das wünsche ich keinen. Vor einem c.a. mein Bruder ist in SYRIEN ums Leben gekommen im Krieg. Dann haben meine Elternn angefangen das alles auf mich und auf meinem zu schieben. Und sagen immer noch dass wir daran Schuld sind dass mein Bruder ums Leben gekommen ist in SYRIEN. Das ist ja leicht an jemanden anderen zu schieben.

Meine Eltern haben es so weit gebracht, dass sogar in TSCHETSCHENIEN reden das ich und mein Mann zu die Wahabiten gehören und meinen Bruder nach SYRIEN geschickt haben und selbe zu Hause geblieben sind usw. Das mein Bruder in SYRIEN ums Leben gekommen ist hat auch naturlich auch die TSCHETSCHENISCHE Regierung erfahren, und jetzt sind wir in deren Augen Schuld daran. Das alles haben wir Dank meine Eltern, Sie haben für und Probleme gemacht und für sich auch gleichzeitig, weil sie die Eltern sind von XXXX der in SYRIEN ums Leben gekommen ist. Jetzt muss ich die Folterungen erleben und Leiden in TSCHETSCHENIEN wenn sie mich nicht töten für das, falls ich zurückkehre nach TSCHETSCHENIEN erwartet mich den sicheren Tod.

Das ich und meine Eltern in TSCHETSCHENIEN [der Rest ist abgeschnitten]“Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde angegeben: „Als wir damals TSCHETSCHENIEN verlassen haben war ich klein, und bin mit meine Eltern nach Österreich gereist. Die Folterung ist noch extremer geworden in TSCHETSCHENIEN, mit Menschen Entführungen, und von Menschen töten rede ich nicht mal die dort Tag täglich passieren. So was zeigen sie im Fernseher nicht und in Zeitungen sieht man auch nichts, im Gegenteil sie reden alle, dass es in TSCHETSCHENIEN kein Krieg ist, und dass die Menschen sehr ruhig Leben können, so eine Lüge ist das. In ganz KAUKAZUS gibt es Krieg so wie in INGUSCHETIEN, DAGESTAN und TSCHETSCHENIEN.

Man kan dort vielleicht in Ruhe Leben wenn du einer von Präsident bist oder in derer Armee bist. Sie unterdrücken dort die Menschen, und es gibt dort keine Menschen Rechte weil TSCHETSCHENIEN ein Diktatur-Land ist. Ich war nicht in TSCHETSCHENIEN seit ich das Land verlassen habe also TSCHETSCHENIEN. Wenn jemand in TSCHETSCHENIEN einer von Familie in den Krieg geht gegen Regierung oder nach SYRIEN usw dann sind alle von Familie schuld, weil sie sagen dass dieser Person hat euch gehört und deswegen seid ihr auch schuld. Sie brennen dann die Häuser und schlagen Eltern, Frauen und jugendlichen und wenn sie wollen sie werden jeden von Familie töten. Wenn jemand was dagegen was sagt oder ein Video macht dann die Leute vom Regierung und lassen dich vor Fernseher reden dass du gelogen hast und bist Psychisch krank, das passiert wenn sie dich am Leben lassen.

Früher haben sie das nie im Fernseher gesagt was sie in wirklichkeit machen mit dies Menschen die in TSCHETSCHENIEN Leben dessen Kind gegen Regierung ist oder nach SYRIEN gegangen ist. Ganze Welt schaut zu und sagt nichts und machen auch nichts dagegen. Im gegenteil alle sagen dass in TSCHETSCHENIEN alles gut ist und in ruh Leben kann. Wo ist jetzt die Demokratie oder die Menschen-Rechte die tag täglich geredet wird frage ich mich? Es ist schon in TSCHETSCHENIEN so weit gegangen dass der Präsident von TSCHETSCHENIEN offen in Fernseher sagt und redet, der der bisschen Bart hat oder wenn eine Frau nicht so bedeckt ist wie sie das wollen also die Regierung, dann löscht sie aus, tötet sie, und schmeißt Drogen ihrer Tasche, und Verhaftet sie.

Aber wenn jemand zu euch kommt und sagt warum ihr das gemacht habts also zu Regierung, dann sagt der Präsident von TSCHETSCHENIE selber in Fernseher schickt dies Leute dann zu mir ich werde sie selber den Kopf erschießen, also töten. (das alles kann man in Videos sehen und beim Nachrichten lesen usw). Wenn jemand nach TSCHETSCHENIEN geht und bisschen Zeit verbringt der wird das mit eigenen Augen sehen. Aber das wünsche ich keinen. Vor einem c.a. mein Bruder ist in SYRIEN ums Leben gekommen im Krieg. Dann haben meine Elternn angefangen das alles auf mich und auf meinem zu schieben. Und sagen immer noch dass wir daran Schuld sind dass mein Bruder ums Leben gekommen ist in SYRIEN. Das ist ja leicht an jemanden anderen zu schieben.

Meine Eltern haben es so weit gebracht, dass sogar in TSCHETSCHENIEN reden das ich und mein Mann zu die Wahabiten gehören und meinen Bruder nach SYRIEN geschickt haben und selbe zu Hause geblieben sind usw. Das mein Bruder in SYRIEN ums Leben gekommen ist hat auch naturlich auch die TSCHETSCHENISCHE Regierung erfahren, und jetzt sind wir in deren Augen Schuld daran. Das alles haben wir Dank meine Eltern, Sie haben für und Probleme gemacht und für sich auch gleichzeitig, weil sie die Eltern sind von römisch 40 der in SYRIEN ums Leben gekommen ist. Jetzt muss ich die Folterungen erleben und Leiden in TSCHETSCHENIEN wenn sie mich nicht töten für das, falls ich zurückkehre nach TSCHETSCHENIEN erwartet mich den sicheren Tod.

Das ich und meine Eltern in TSCHETSCHENIEN [der Rest ist abgeschnitten]“ Die Frage, warum ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wurde wie folgt beantwortet: „Weil Österreich in meine Augen sicheres und friedliches Stadt ist. Und weil ich in Österreich erwachsen bin, und Schule gegangen bin, noch dazu meine ganze Familie wohnen auch in Österreich. Ich kann mich nicht vorstellen wo anders zu Leben als in Österreich das ist meine einzige Rettung.“ Die Angaben „So wie meine Eltern bin ich in TSCHETSCHENIEN in Lebensgefahr. Ich will nicht zurück nach TSCHETSCHENIEN.“ und „Ich bereue das ich aus Österreich weggereist bin, obwohl ich sehr streß gehabt habe mit Schwieger-Eltern und mit meine Elternn, sie haben mich nicht in Ruhe Leben lassen. Deswegen habe ich den fehler gemacht das ich Österreich verlassen habe.“ sowie „Wie ich schon erwähnt habe bereue ich für das was ich gemacht habe, diesen Fehler werde ich nicht mehr machen. Ich will das meine Kinder in Österreich aufwachsen und zu Schule gehen. Weil ich weiß dass das Österreich ein sicheres und Friedliches land für uns ist. Vielen Dank!“ wurden durchgestrichen. Als Zusammenführender wurde der Beschwerdeführer, XXXX , Konventionsflüchtling, whft.

XXXX , angegeben.Die Angaben „So wie meine Eltern bin ich in TSCHETSCHENIEN in Lebensgefahr. Ich will nicht zurück nach TSCHETSCHENIEN.“ und „Ich bereue das ich aus Österreich weggereist bin, obwohl ich sehr streß gehabt habe mit Schwieger-Eltern und mit meine Elternn, sie haben mich nicht in Ruhe Leben lassen. Deswegen habe ich den fehler gemacht das ich Österreich verlassen habe.“ sowie „Wie ich schon erwähnt habe bereue ich für das was ich gemacht habe, diesen Fehler werde ich nicht mehr machen. Ich will das meine Kinder in Österreich aufwachsen und zu Schule gehen. Weil ich weiß dass das Österreich ein sicheres und Friedliches land für uns ist. Vielen Dank!“ wurden durchgestrichen. Als Zusammenführender wurde der Beschwerdeführer, römisch 40 , Konventionsflüchtling, whft. römisch 40 , angegeben.

Als Beilagen wurden die Kopie des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt, der NÜFUS des Sohnes XXXX , ausgestellt am 19.01.2015, mit Apostille vom 23.02.2015, samt RUSSISCHER Übersetzung, die Geburtsbestätigung vom 04.06.2014, die Geburtsurkunde der Tochter XXXX , ausgestellt vom Standesamt WIEN am 2011, die Heiratsurkunde des XXXX WIEN vom 13.06.2012, die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 13.05.1991 samt Übersetzung vom 15.09.2011 und die Kopie der Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX samt Übersetzung vom 26.03.2009, wobei das Österreichische Generalkonsulat bestätigte, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.Als Beilagen wurden die Kopie des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt, der NÜFUS des Sohnes römisch 40 , ausgestellt am 19.01.2015, mit Apostille vom 23.02.2015, samt RUSSISCHER Übersetzung, die Geburtsbestätigung vom 04.06.2014, die Geburtsurkunde der Tochter römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt WIEN am 2011, die Heiratsurkunde des römisch 40 WIEN vom 13.06.2012, die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 13.05.1991 samt Übersetzung vom 15.09.2011 und die Kopie der Geburtsurkunde von römisch 40 vom römisch 40 samt Übersetzung vom 26.03.2009, wobei das Österreichische Generalkonsulat bestätigte, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Am 08.06.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Österreichischen Generalkonsulat ISTANBUL mit, dass sie in ISTANBUL im Konsulat russische Pässe gemacht haben durch einen Bekannten von ihm, er habe ihnen geholfen, dass sie diese Pässe bekommen. Die TÜRKSICHE Polizei habe sie am 28.05.2015 in die UKRAINE (KIEW) deportiert. Am Anfang haben sie sie nach RUSSLAND deportierten wollen, aber als sie dann erfahren haben, dass sie nicht nach RUSSLAND dürfen, weil sie dort in Lebensgefahr seien, haben sie sie in die UKRAINE deportiert. Jetzt seien sie in XXXX und wissen nicht, wie es weitergehen solle mit der Rückreise nach WIEN und was sie jetzt machen sollen.Am 08.06.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Österreichischen Generalkonsulat ISTANBUL mit, dass sie in ISTANBUL im Konsulat russische Pässe gemacht haben durch einen Bekannten von ihm, er habe ihnen geholfen, dass sie diese Pässe bekommen. Die TÜRKSICHE Polizei habe sie am 28.05.2015 in die UKRAINE (KIEW) deportiert. Am Anfang haben sie sie nach RUSSLAND deportierten wollen, aber als sie dann erfahren haben, dass sie nicht nach RUSSLAND dürfen, weil sie dort in Lebensgefahr seien, haben sie sie in die UKRAINE deportiert. Jetzt seien sie in römisch 40 und wissen nicht, wie es weitergehen solle mit der Rückreise nach WIEN und was sie jetzt machen sollen.

Am 10.06.2015 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und von XXXX , die Aberkennungsverfahren, die seit mehr als sechs Monaten anhängig seien, abzuschließen, weil sich die Phase der Unsicherheit auch auf das Kind auswirke.Am 10.06.2015 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und von römisch 40 , die Aberkennungsverfahren, die seit mehr als sechs Monaten anhängig seien, abzuschließen, weil sich die Phase der Unsicherheit auch auf das Kind auswirke.

5.Am 07.04.2016 ordnete die Staatsanwaltschaft XXXX die Festnahme des Beschwerdeführers an und erließ einen bis 01.05.2017 befristeten Europäischen Haftbefehl. Am 09.04.2016 schrieb Österreich den Beschwerdeführer zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen terrorismusbezogener Aktivität, „Djihadreisender“, im Schengener Informationssystem aus.5. Am 07.04.2016 ordnete die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Festnahme des Beschwerdeführers an und erließ einen bis 01.05.2017 befristeten Europäischen Haftbefehl. Am 09.04.2016 schrieb Österreich den Beschwerdeführer zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen terrorismusbezogener Aktivität, „Djihadreisender“, im Schengener Informationssystem aus.

Am 27.06.2017 kam XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und von XXXX in KAIRO zur Welt.Am 27.06.2017 kam römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und von römisch 40 in KAIRO zur Welt.

Mit Aktenvermerk vom 07.04.2019 leitete das Bundesamt erneut ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da sich aus den Informationen über die Verhängung der Untersuchungshaft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe. Ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson XXXX , den Vater des Beschwerdeführers, werde nicht eingeleitet, weil er nicht straffällig geworden sei und auch keinen Aufenthaltstitel erhalten habe.Mit Aktenvermerk vom 07.04.2019 leitete das Bundesamt erneut ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da sich aus den Informationen über die Verhängung der Untersuchungshaft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und sich freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe. Ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson römisch 40 , den Vater des Beschwerdeführers, werde nicht eingeleitet, weil er nicht straffällig geworden sei und auch keinen Aufenthaltstitel erhalten habe.

Der rechtsfreundliche Vertreter teilte am 10.04.2019 mit, dass die Vollmacht mit der Auflösung seiner Kanzlei im Vorjahr als aufgelöst gelte. Der rechtsfreundliche Vertreter sei als Vereinsmitglied und –vertreter des XXXX tätig, aber über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht in Kenntnis.Der rechtsfreundliche Vertreter teilte am 10.04.2019 mit, dass die Vollmacht mit der Auflösung seiner Kanzlei im Vorjahr als aufgelöst gelte. Der rechtsfreundliche Vertreter sei als Vereinsmitglied und –vertreter des römisch 40 tätig, aber über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht in Kenntnis.

Am 26.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Nach einer ersten Befragung nach der Ankunft in Österreich verweigerte der durch seinen ihn auch im Aberkennungsverfahren vertretenden rechtsfreundlichen Vertreter vertretene Beschwerdeführer die Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden und verzichtete auf Haftverhandlungen. Er legte bis zur Hauptverhandlung auch keine Beweismittel vor und erstattete keine Stellungnahme. Er nahm regelmäßig Akteneinsicht.

Am 03.12.2019 reiste XXXX mit den Kindern XXXX aus XXXX kommend am Flughafen WIEN SCHWECHAT ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am Flughafen WIEN SCHWECHAT festgenommen und die Kinder wurden an die Eltern von XXXX übergeben.Am 03.12.2019 reiste römisch 40 mit den Kindern römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen WIEN SCHWECHAT ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am Flughafen WIEN SCHWECHAT festgenommen und die Kinder wurden an die Eltern von römisch 40 übergeben.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.03.2020, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe und forderte ihn auf, eine Stellungnahme abzugeben.

Am 10.03.2020 legte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde am 19.05.2020 durchgeführt und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist bis 12.06.2020 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und beantragte, von der Aberkennung des Asylstatus abzusehen. Dies begründete er u.a. wie folgt: „Die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION und TSCHETSCHENIEN hat sich seit der Zuerkennung nicht wirklich verbessert, sondern eher in den Untergrund verlagert und wird die Verfolgung nunmehr unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung geführt. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt zwar nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. RUSSISCHE Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 21.5.2018).

Richtig ist, dass ich, wie die Behörde ausführt mittlerweile volljährig bin. Aufgrund der Volljährigkeit ändert sich die Zurechnung zum Familienverband jedoch nicht und stellt dies keinen geänderten Umstand dar, welcher zur Asylaberkennung führt.

Darüber hinaus habe ich, wie die Behörde dem Akt entnehmen kann, eine eigene Familie in Österreich gegründet. Ich bin mit XXXX seit 13.06.2012 verheiratet und haben wir zwei gemeinsame Kinder. Unsere Tochter XXXX wurde am XXXX in Österreich und unser Sohn XXXX wurde am XXXX in XXXX , Provinz ISTANBUL geboren. Meine Frau ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.Darüber hinaus habe ich, wie die Behörde dem Akt entnehmen kann, eine eigene Familie in Österreich gegründet. Ich bin mit römisch 40 seit 13.06.2012 verheiratet und haben wir zwei gemeinsame Kinder. Unsere Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 in Österreich und unser Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Provinz ISTANBUL geboren. Meine Frau ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Ohne dem anhängigen Strafverfahren vorgreifen zu wollen, möchte ich dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft in der Form entgegentreten, dass ich mich in SYRIEN keiner terroristischen Vereinigung angeschlossen oder an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen haben.

Richtig ist, dass ich Ende 2013 mit meiner Frau in die TÜRKEI ging. Der Bruder meine Frau ist in SYRIEN gefallen und kam es aufgrund dessen zu familiären Problemen, welche wir versuchten zu lösen. In der TÜRKEI lebten wir zunächst in ISTANBUL, zogen jedoch sodann nach KONYA, da dort das Leben nicht so teuer war. Im FEBRUAR 2014 kehrten wir wieder in die Provinz ISTANBUL zurück. Zu keinem Zeitpunkt habe ich mit meiner Familie in SYRIEN gewohnt.

Wie ausgeführt, kam am XXXX bereits unser Sohn zur Welt. Wir wollten daher wieder nach Österreich zurück und traten sogleich mit der Botschaft in Verbindung, da wir nicht wussten, wie wir diesbezüglich vorzugehen haben. Es wurde von der Botschaft mitgeteilt, dass da unser Sohn noch keinen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich hat, auch kein Konventionspass ausgestellt werden kann. Nach langer Kommunikation mit der Botschaft stellte meine Frau sodann einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Familien verfahren für unseren Sohn, bzw. unsere Kinder.Wie ausgeführt, kam am römisch 40 bereits unser Sohn zur Welt. Wir wollten daher wieder nach Österreich zurück und traten sogleich mit der Botschaft in Verbindung, da wir nicht wussten, wie wir diesbezüglich vorzugehen haben. Es wurde von der Botschaft mitgeteilt, dass da unser Sohn noch keinen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich hat, auch kein Konventionspass ausgestellt werden kann. Nach langer Kommunikation mit der Botschaft stellte meine Frau sodann einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Familien verfahren für unseren Sohn, bzw. unsere Kinder.

Seitens der Behörde wurde jedoch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und wurden ich und meine Familie von den TÜRKISCHEN Behörden nach XXXX , UKRAINE deportiert. Am 24.04.2019 reiste ich in Österreich ein und wurde sogleich verhaftet. Seither befinde ich mich in Untersuchungshaft.Seitens der Behörde wurde jedoch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und wurden ich und meine Familie von den TÜRKISCHEN Behörden nach römisch 40 , UKRAINE deportiert. Am 24.04.2019 reiste ich in Österreich ein und wurde sogleich verhaftet. Seither befinde ich mich in Untersuchungshaft.

Wie dem Schreiben des BFA vom 31.07.2020 zu entnehmen ist, ist eine Aberkennung, wenn erst nach einem Bericht des LVT oder eine Verurteilung möglich. Weder liegt nach meinem Kenntnisstand ein Bericht des LVT vor, noch wurde ich verurteilt, es gibt noch nicht einmal eine Anklage betreffend die erhobenen Vorwürfe.

Es kann sohin derzeit aus stichhaltigen Gründen nicht angenommen werden, dass ich eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

Darüber hinaus bestehen, aufgrund der bereits weitverbreiteten Verdächtigung und des medienwirksamen Prozesses diesbezüglich nunmehr auch aus persönlichen Gründen berechtigte Bedenken gegen eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION. Darüber hinaus lebt auch meine gesamte Familie in Österreich.

Nach wie vor sind Aufständische und Kritiker, Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt. Weiters wird die weitgreifende in TSCHETSCHENIEN praktizierte Sippenhaftung von mehreren Organisationen angeprangert. So etwa wird im Memorandum zur aktuellen Menschenrechtslage in TSCHETSCHENIEN ausgeführt: ‚Hier setzte der Machthaber Ramzan KADYROW 2014 und 2015 Sippenhaftungen von Angehörigen mutmaßlicher Terroristen, die Verfolgung und Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern und seit Beginn des Jahres 2016 die Methode der öffentlichen Demütigung ein, um seine Macht zu erhalten und auszubauen und die Gesellschaft in Angst und Schrecken zu halten. ‚Wir leben dort wie Sklaven, sagte eine der Frauen, die für diesen Report interviewt wurden.‘ (D)ie aktuelle Menschenrechtslage in TSCHETSCHENIEN von Sarah REINKE; Memorandum- 23.Mai.2016:httPs://www.afbv.de/fileadmin/redaktion/Reporte Memoranden/2016/Tschetschenien Memorandum-Vorabversion. pdf) Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2017). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter KADYROWS de-facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den TSCHETSCHENISCHEN Behörden als ‚unerwünscht‘ erachtet werden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien.

Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. [ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zur RUSSISCHEN FÖDERATION: Lage von Personen, die nach negativem Asylbescheid zurückgekehrt sind [a-9589-4 (9592)], 31. Mai 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1394806.html (Zugriff am 12. Juni 2020)] Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus TSCHETSCHENIEN herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher ‚Verdachtsmerkmale‘ wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vgl.

HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (HRW 18.1.2018).Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus TSCHETSCHENIEN herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Ende 2015 wurden nach Angaben von Memorial mehrere hundert Menschen aufgrund oberflächlicher ‚Verdachtsmerkmale‘ wie zu kurzer Bärte tagelang in Behördengewahrsam genommen, ohne dass den Angehörigen hierzu Auskunft erteilt wurde (AA 21.5.2018). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 21.5.2018, vergleiche HRW 18.1.2018), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl.

Kapitel 19.4. Homosexuelle] (HRW 18.1.2018).

Die RUSSISCHEN Gerichte sind zwar laut Verfassung unabhängig, allerding kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und kommt es immer wieder zu politischer Einflussnahme. Alleine 45 % der Bevölkerung geben an, dass sie Zweifel daran haben, dass die Justiz vertrauenswürdig ist sogar 17 % sind sich sicher, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient. Vor allem da in Russland nach wie vor ein System der Korruption herrscht. Konkret TSCHETSCHENIEN betreffend berichten Menschenrechtsorganisationen glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem NORDKAUKASUS, die aufgrund von zum Teil unter Folter erlangter Geständnisse oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden sind. Vor allem auch im Zusammenhang mit der Gewaltausübung durch Sicherheitsbehörden besteht nach wie vor kein effektiver Schutz. Diese werden entweder gar nicht oder nur wegen minderschwerer Delikte verfolgt. Es kommt immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen in durch die Sicherheitsbehörden. In TSCHETSCHENIEN werden Straftaten durch Sicherheitskräfte strafbar begangen. Es kommt diesbezüglich zu einem Abbau der Rechtsstaatlichkeit.

In meinem Fall besteht sohin nicht nur eine Gefahr, weil ich mit meiner Familie damals nach Österreich geflohen bin, sondern auch aufgrund meiner gesamten familiären Situation bin ich und auch meine Familie im Fall einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ein innerstaatliche Fluchtalternative gibt es nicht, da sich die gesamte RUSSISCHE FÖDERATION der Terrorismusbekämpfung unter obigen beschriebenen Mitteln verschworen hat.

In meinem Herkunftsland habe ich keine Anbindung oder Unterstützung mehr und würde mir die Existenzgrundlage fehlen. Eine Wohnanschrift im Herkunftsland kann ich nicht mitteilen, wie der Behörde bekannt ist, kam ich mit meinen Eltern nach Österreich als ich noch sehr jung war. Im Bundesgebiet leben nach wie vor meine Eltern und meine Kernfamilie. Nach meiner Entlassung kann ich wieder bei meiner Frau und meinen Kindern wohnen.

Die Vorlage von Urkunden ist mir aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich.“ 6. Am 06.11.2020 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Anklage. Diese lautete betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:6. Am 06.11.2020 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Anklage. Diese lautete betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: „DIE STAATSANWALTSCHAFT XXXX LEGT„DIE STAATSANWALTSCHAFT römisch 40 LEGT 1. XXXX , geboren XXXX in XXXX , RUSSISCHE FÖDERATION, Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION, ohne Beruf, in Auslieferungshaft von 4. OKTOBER 2018 bis 24. APRIL 2019, 14:23 Uhr, zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX , in Haft seit 24. APRIL 2019, 14:23 Uhr (ON 1522, 1526, 1527),1. römisch 40 , geboren römisch 40 in römisch 40 , RUSSISCHE FÖDERATION, Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION, ohne Beruf, in Auslieferungshaft von 4. OKTOBER 2018 bis 24. APRIL 2019, 14:23 Uhr, zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 , in Haft seit 24. APRIL 2019, 14:23 Uhr (ON 1522, 1526, 1527), 2. XXXX , geboren am XXXX , SERBIEN, Staatsangehöriger von SERBIEN, Stahlbauschlosser, Religionslehrer und Prediger, wohnhaft in XXXX WIEN, XXXX , zur Zeit in Strafhaft,2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , SERBIEN, Staatsangehöriger von SERBIEN, Stahlbauschlosser, Religionslehrer und Prediger, wohnhaft in römisch 40 WIEN, römisch 40 , zur Zeit in Strafhaft, 3. XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Österreicher, ohne Beschäftigung, zuletzt in Österreich wohnhaft gewesen in XXXX WIEN, XXXX zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX , in Haft seit 24. AUGUST 2019, 15:15 Uhr (ON 1559, 1560, 1561),3. römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreicher, ohne Beschäftigung, zuletzt in Österreich wohnhaft gewesen in römisch 40 WIEN, römisch 40 zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 , in Haft seit 24. AUGUST 2019, 15:15 Uhr (ON 1559, 1560, 1561), 4. XXXX , geboren am XXXX in XXXX , TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX WIEN, XXXX , in Verwahrungs- und Untersuchungshaft gewesen von 4. DEZEMBER 2019, 20:00 Uhr, bis 12. FEBRUAR 2020, 13:00 Uhr (ON 1633, 1634, 1635, 1636, 1658, 1659, 1673, 1674, 1675), 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION, ohne Beschäftigung, wohnhaft in römisch 40 WIEN, römisch 40 , in Verwahrungs- und Untersuchungshaft gewesen von 4. DEZEMBER 2019, 20:00 Uhr, bis 12. FEBRUAR 2020, 13:00 Uhr (ON 1633, 1634, 1635, 1636, 1658, 1659, 1673, 1674, 1675),

5.XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Staatsbürgerin von BOSNIEN-HERZEGOWINA, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX , in Verwahrungs- und Untersuchungshaft gewesen vom 5. SEPTEMBER 2019, 07:30 Uhr, bis 5. DEZEMBER 2019, 12:05 Uhr (ON 1573, 1574, 1576, 1578, 1579, 1638, 1639),5. römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Staatsbürgerin von BOSNIEN-HERZEGOWINA, ohne Beschäftigung, wohnhaft in römisch 40 , in Verwahrungs- und Untersuchungshaft gewesen vom 5. SEPTEMBER 2019, 07:30 Uhr, bis 5. DEZEMBER 2019, 12:05 Uhr (ON 1573, 1574, 1576, 1578, 1579, 1638, 1639), zur Last:

Es haben A. in WIEN und an anderen Orten des Bundesgebietes sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den nachfolgend bezeichneten terroristischen Vereinigungen, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, nämlichA. in WIEN und an anderen Orten des Bundesgebietes sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den nachfolgend bezeichneten terroristischen Vereinigungen, somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, nämlich

•Morde (§ 75 StGB),• Morde (Paragraph 75, StGB),
•Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB,• Körperverletzungen nach den Paragraphen 84 bis 87 StGB,
•erpresserische Entführungen (§ 102 StGB),• erpresserische Entführungen (Paragraph 102, StGB),
•schwere Nötigungen (§ 106 StGB),• schwere Nötigungen (Paragraph 106, StGB),
•gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 2 StGB,• gefährliche Drohungen nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB,
•schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB),• schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB),
•vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 173, 176 StGB),• vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 173, 176, StGB),
•vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB),• vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186, StGB),
•Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB),• Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB),
•nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlungen,• nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlungen, begangen werden, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schweren Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, diese nachgenannten terroristischen Vereinigungen in derenbegangen werden, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schweren Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Vereinigung in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) beteiligt, diese nachgenannten terroristischen Vereinigungen in deren
•Ziel, nämlich vorerst in SYRIEN und im IRAK und schließlich weltweit einen als Kalifat oder Islamischen Staat bezeichneten radikal islamistischen Gottesstaat zu errichten, und
•in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB,• in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, zu fördern, und zwar I. XXXX an den nachbezeichneten terroristischen Vereinigungen dadurch, dass errömisch eins. römisch 40 an den nachbezeichneten terroristischen Vereinigungen dadurch, dass er 1. in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX 1. in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 a. seine Bekannten in persönlichen Gesprächen aufforderte, sich die radikal islamistischen Propaganda-Predigten und Vorträge des XXXX im Internet und in der XXXX Moschee in WIEN anzuhören und deren Inhalte weiter zu verbreiten sowie die terroristischen Vereinigungena. seine Bekannten in persönlichen Gesprächen aufforderte, sich die radikal islamistischen Propaganda-Predigten und Vorträge des römisch 40 im Internet und in der römisch 40 Moschee in WIEN anzuhören und deren Inhalte weiter zu verbreiten sowie die terroristischen Vereinigungen
•JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) von Jahresanfang 2012 bis APRIL 2015
•JABHAT AL NUSRA von Jahresanfang 2012 bis Sommer 2013 und
•ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), von Jahresanfang 2013 bis APRIL 2015 in deren Ziel, den als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staat zu errichten, und in deren Vorgangsweise, durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB dieses Ziel zu erreichen, zu unterstützen,in deren Ziel, den als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staat zu errichten, und in deren Vorgangsweise, durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB dieses Ziel zu erreichen, zu unterstützen, b. die nachgenannten Personen für die Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den im syrischen Bürgerkrieg für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten Gottesstaates kämpfenden terroristischen Vereinigungenb. die nachgenannten Personen für die Beteiligung als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den im syrischen Bürgerkrieg für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten Gottesstaates kämpfenden terroristischen Vereinigungen
•JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) von Jahresanfang 2012 bis APRIL 2015
•JABHAT AL NUSRA von Jahresanfang 2012 bis SOMMER 2013 und
•ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), von Jahresanfang 2013 bis April 2015 anwarb, nämlich aa. bis Jahresanfang 2013 XXXX als Kämpfer, wobei der Genannte Ende JÄNNER 2013 mit einem durch Unterstützung von XXXX bei der TÜRKISCHEN Botschaft erlangten Visum von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und am 21. MAI 2013 bei Kampfhandlungen für JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz getötet wurde,aa. bis Jahresanfang 2013 römisch 40 als Kämpfer, wobei der Genannte Ende JÄNNER 2013 mit einem durch Unterstützung von römisch 40 bei der TÜRKISCHEN Botschaft erlangten Visum von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und am 21. MAI 2013 bei Kampfhandlungen für JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz getötet wurde, bb. bis Ende August 2013 XXXX als Kämpfer, wobei der Genannte am 6. SEPTEMBER 2013 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste, wo er bis zumindest 25. SEPTEMBER 2013 an einer militärischen Grundausbildung bei JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) für den Kampf gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD und verfeindete Bürgerkriegsmilizen teilnahm, jedoch vor seinem Kampfeinsatz in die TÜRKEI zurückkehrte,bb. bis Ende August 2013 römisch 40 als Kämpfer, wobei der Genannte am 6. SEPTEMBER 2013 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste, wo er bis zumindest 25. SEPTEMBER 2013 an einer militärischen Grundausbildung bei JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) für den Kampf gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD und verfeindete Bürgerkriegsmilizen teilnahm, jedoch vor seinem Kampfeinsatz in die TÜRKEI zurückkehrte, cc. bis Mitte Juli 2013 XXXX als Kämpfer, wobei der Genannte am 20. JULI 2013 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und für die terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) im SYRISCHEN Bürgerkrieg kämpfte und am 10. Juni 2014 nach Österreich zurückkehrte,cc. bis Mitte Juli 2013 römisch 40 als Kämpfer, wobei der Genannte am 20. JULI 2013 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und für die terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) im SYRISCHEN Bürgerkrieg kämpfte und am 10. Juni 2014 nach Österreich zurückkehrte,

dd. bis 25. MAI 2013 seine Ehegattin XXXX für die Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29. Juni 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), und die Mitwirkung am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung,dd. bis 25. MAI 2013 seine Ehegattin römisch 40 für die Beteiligung als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29. Juni 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), und die Mitwirkung am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung, 2. am 25. MAI 2013 sich mit XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX von XXXX mit dem von XXXX zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach ISTANBUL in die TÜRKEI und die Weiterreise nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) von WIEN zum Flughafen BUDAPEST transportieren ließ, wobei deren Abreise scheiterte, weil die UNGARISCHEN Beamten die Fälschung des von XXXX vorgewiesenen Reisepasses erkannten,2. am 25. MAI 2013 sich mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 von römisch 40 mit dem von römisch 40 zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach ISTANBUL in die TÜRKEI und die Weiterreise nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) von WIEN zum Flughafen BUDAPEST transportieren ließ, wobei deren Abreise scheiterte, weil die UNGARISCHEN Beamten die Fälschung des von römisch 40 vorgewiesenen Reisepasses erkannten, 3. an einem nicht näher bekannten Tag nach dem 3. JUNI 2013 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) reiste, wo er an einer militärischen Grundausbildung teilnahm und mit dem sich „ XXXX “ nennenden, aus XXXX nach SYRIEN gereisten und im Sommer 2013 im Kampf für diese terroristischen Vereinigungen getöteten XXXX die Übersiedlung seiner Ehegattin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX von WIEN nach SYRIEN vorbereitete und sodann am 30. JULI 2013 über ISTANBUL, TÜRKEI, nach BUDAPEST, UNGARN, flog und nach WIEN zurückkehrte,3. an einem nicht näher bekannten Tag nach dem 3. JUNI 2013 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) reiste, wo er an einer militärischen Grundausbildung teilnahm und mit dem sich „ römisch 40 “ nennenden, aus römisch 40 nach SYRIEN gereisten und im Sommer 2013 im Kampf für diese terroristischen Vereinigungen getöteten römisch 40 die Übersiedlung seiner Ehegattin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 von WIEN nach SYRIEN vorbereitete und sodann am 30. JULI 2013 über ISTANBUL, TÜRKEI, nach BUDAPEST, UNGARN, flog und nach WIEN zurückkehrte,

4.spätestens am 25. AUGUST 2013 mit seiner Ehegattin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX im PKW BMW XXXX mit dem amtlichen Wiener Kennzeichen XXXX über UNGARN, RUMÄNIEN und BULGARIEN am 26. AUGUST 2013 in die TÜRKEI einreiste, in den folgenden Tagen nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) weiterreiste, unter seinem Kampfnamen XXXX ( XXXX ) vorerst bis ANFANG DEZEMBER 2013 in der von XXXX geleiteten Miliz und sodann bis April 2015 mit seiner aus XXXX (bis 10. JUNI 2014) und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen bestehenden Kampftruppe für die terroristische Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29.

Juni 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), im SYRISCHEN Bürgerkrieg kämpfte,4. spätestens am 25. AUGUST 2013 mit seiner Ehegattin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 im PKW BMW römisch 40 mit dem amtlichen Wiener Kennzeichen römisch 40 über UNGARN, RUMÄNIEN und BULGARIEN am 26. AUGUST 2013 in die TÜRKEI einreiste, in den folgenden Tagen nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) weiterreiste, unter seinem Kampfnamen römisch 40 ( römisch 40 ) vorerst bis ANFANG DEZEMBER 2013 in der von römisch 40 geleiteten Miliz und sodann bis April 2015 mit seiner aus römisch 40 (bis 10. JUNI 2014) und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen bestehenden Kampftruppe für die terroristische Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29.

Juni 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), im SYRISCHEN Bürgerkrieg kämpfte, II. XXXX dadurch, dass sierömisch zwei. römisch 40 dadurch, dass sie 1. am 25. MAI 2013 mit ihrem Ehegatten XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX mit dem von XXXX zur Verfügung gestellten und XXXX gelenkten PKW für den Abflug nach Istanbul in die TÜRKEI und die Weiterreise nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) von WIEN zum Flughafen BUDAPEST fuhr, wobei ihre Abreise scheiterte, weil die UNGARISCHEN Beamten die Fälschung des von ihr vorgewiesenen Reisepasses erkannten, sie festnahmen und am 28. MAI 2013 nach Österreich zurückwiesen,1. am 25. MAI 2013 mit ihrem Ehegatten römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 mit dem von römisch 40 zur Verfügung gestellten und römisch 40 gelenkten PKW für den Abflug nach Istanbul in die TÜRKEI und die Weiterreise nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) von WIEN zum Flughafen BUDAPEST fuhr, wobei ihre Abreise scheiterte, weil die UNGARISCHEN Beamten die Fälschung des von ihr vorgewiesenen Reisepasses erkannten, sie festnahmen und am 28. MAI 2013 nach Österreich zurückwiesen, 2. spätestens am 25. AUGUST 2013 mit ihrem Ehegatten XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX im PKW BMW XXXX mit dem amtlichen WIENER Kennzeichen XXXX über UNGARN, RUMÄNIEN und BULGARIEN am 26. AUGUST 2013 in die TÜRKEI fuhr, von wo aus sie in den folgenden Tagen nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) weiterreisten und sie in den folgenden Monaten am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung mitwirkte und bis APRIL 2015 ihren für die terroristischen VEREINIGUNGEN JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29.

Juni 2014 ISLAMISCHER STAAT, im SYRISCHEN Bürgerkrieg kämpfenden Ehegatten XXXX betreute,2. spätestens am 25. AUGUST 2013 mit ihrem Ehegatten römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 im PKW BMW römisch 40 mit dem amtlichen WIENER Kennzeichen römisch 40 über UNGARN, RUMÄNIEN und BULGARIEN am 26. AUGUST 2013 in die TÜRKEI fuhr, von wo aus sie in den folgenden Tagen nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) weiterreisten und sie in den folgenden Monaten am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung mitwirkte und bis APRIL 2015 ihren für die terroristischen VEREINIGUNGEN JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), ab 29.

Juni 2014 ISLAMISCHER STAAT, im SYRISCHEN Bürgerkrieg kämpfenden Ehegatten römisch 40 betreute, III. XXXX dadurch, dass errömisch drei. römisch 40 dadurch, dass er 1. von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes und in DEUTSCHLAND im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX sowie den mittlerweile getöteten XXXX und XXXX die terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), durch Vorträge und Predigten bei Veranstaltungen und im Internet sowie in persönlichen Gesprächen in deren Ziel der Errichtung eines als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staates, und in deren Vorgangsweise, dieses Ziel durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB zu erreichen, bewarb, zu deren Unterstützung aufforderte und1. von Jahresanfang 2012 bis 28.

November 2014 in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes und in DEUTSCHLAND im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 sowie den mittlerweile getöteten römisch 40 und römisch 40 die terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), durch Vorträge und Predigten bei Veranstaltungen und im Internet sowie in persönlichen Gesprächen in deren Ziel der Errichtung eines als Kalifat bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, letztlich weltweiten Islamischen Staates, und in deren Vorgangsweise, dieses Ziel durch die als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu erreichen, bewarb, zu deren Unterstützung aufforderte und neue Mitglieder anwarb, 2. am 25. Mai 2013 XXXX und XXXX sowie deren Tochter XXXX mit dem von XXXX zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach ISTANBUL in die TÜRKEI und die Weiterreise nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) von WIEN zum Flughafen BUDAPEST fuhr, wobei deren Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von XXXX vorgewiesenen Reisepasses erkannten,2. am 25. Mai 2013 römisch 40 und römisch 40 sowie deren Tochter römisch 40 mit dem von römisch 40 zur Verfügung gestellten PKW für den Flug nach ISTANBUL in die TÜRKEI und die Weiterreise nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) von WIEN zum Flughafen BUDAPEST fuhr, wobei deren Abreise scheiterte, weil die ungarischen Beamten die Fälschung des von römisch 40 vorgewiesenen Reisepasses erkannten, 3. bis Ende AUGUST 2013 seine Ehegattin XXXX für die Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) und die Mitwirkung am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung anwarb,3. bis Ende AUGUST 2013 seine Ehegattin römisch 40 für die Beteiligung als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) und die Mitwirkung am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung anwarb,

4.am 6. SEPTEMBER 2013 mit seiner Ehegattin XXXX und dem gemeinsamen, am 22. JUNI 2013 geborenen Sohn XXXX von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) reiste und sich der von dem abgesondert verfolgten XXXX geleiteten Kampfeinheit dieser terroristischen Vereinigungen bis 25. SEPTEMBER 2013 als Kämpfer anschloss und Anfang DEZEMBER 2013 wieder nach Österreich zurückkehrte,4. am 6. SEPTEMBER 2013 mit seiner Ehegattin römisch 40 und dem gemeinsamen, am 22. JUNI 2013 geborenen Sohn römisch 40 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) reiste und sich der von dem abgesondert verfolgten römisch 40 geleiteten Kampfeinheit dieser terroristischen Vereinigungen bis 25. SEPTEMBER 2013 als Kämpfer anschloss und Anfang DEZEMBER 2013 wieder nach Österreich zurückkehrte, IV. XXXX dadurch, dass sie Anfang September 2013 mit ihrem Ehegatten XXXX und dem gemeinsamen, am 22. JUNI 2013 geborenen Sohn XXXX von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) reiste und sich bis Ende SEPTEMBER 2013 durch Führung des ehelichen Haushaltes und durch Betreuung ihres als Kämpfer der von dem abgesondert verfolgten XXXX geleiteten Kampfeinheit der terroristischen Vereinigungen ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) tätigen Ehegatten XXXX am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung beteiligte,römisch vier. römisch 40 dadurch, dass sie Anfang September 2013 mit ihrem Ehegatten römisch 40 und dem gemeinsamen, am 22. JUNI 2013 geborenen Sohn römisch 40 von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) reiste und sich bis Ende SEPTEMBER 2013 durch Führung des ehelichen Haushaltes und durch Betreuung ihres als Kämpfer der von dem abgesondert verfolgten römisch 40 geleiteten Kampfeinheit der terroristischen Vereinigungen ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) tätigen Ehegatten römisch 40 am Aufbau einer sozialen Infrastruktur als Ersatz für die vertriebene oder getötete syrische Zivilbevölkerung beteiligte,

B. XXXX von Anfang DEZEMBER 2013 bis APRIL 2015 in den nachgenannten Orten und weiteren nicht näher bekannten Orten der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN dadurch, dass er im syrischen Bürgerkrieg unter seinem Kampfnamen XXXX ( XXXX ) die aus XXXX (bis 10. JUNI 2014) und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen zumeist tschetschenischer Herkunft und im eigenen Wirkungsbereich als selbständig handelnde terroristische Vereinigung anzusehende Kampftruppe der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) leitete, einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, nämlichB. römisch 40 von Anfang DEZEMBER 2013 bis APRIL 2015 in den nachgenannten Orten und weiteren nicht näher bekannten Orten der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN dadurch, dass er im syrischen Bürgerkrieg unter seinem Kampfnamen römisch 40 ( römisch 40 ) die aus römisch 40 (bis 10.

JUNI 2014) und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen zumeist tschetschenischer Herkunft und im eigenen Wirkungsbereich als selbständig handelnde terroristische Vereinigung anzusehende Kampftruppe der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) leitete, einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung mehrere terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, nämlich

•Morde (§ 75 StGB),• Morde (Paragraph 75, StGB),
•Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB,• Körperverletzungen nach den Paragraphen 84 bis 87 StGB,
•erpresserische Entführungen (§ 102 StGB),• erpresserische Entführungen (Paragraph 102, StGB),
•schwere Nötigungen (§ 106 StGB),• schwere Nötigungen (Paragraph 106, StGB),
•gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 2 StGB,• gefährliche Drohungen nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB,
•schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB),• schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB),
•vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 173, 176 StGB),• vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 173, 176, StGB),
•vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB),• vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186, StGB),
•Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB),• Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB),
•nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlungen,• nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlungen, begangen werden, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, mithin eine terroristische Vereinigung, angeführt, C. XXXX im SYRISCHEN Bürgerkrieg in den nachgenannten Orten und weiteren nicht näher bekannten Orten der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN terroristische Straftaten gemäß dem § 278c Abs 1 StGB begangen, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in SYRIEN, zumindest in den Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA, herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,C. römisch 40 im SYRISCHEN Bürgerkrieg in den nachgenannten Orten und weiteren nicht näher bekannten Orten der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN terroristische Straftaten gemäß dem Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB begangen, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in SYRIEN, zumindest in den Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA, herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,
•die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung SYRIENS auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
•öffentliche Stellen des SYRISCHEN Staates in der Provinz ALEPPO, nämlich zumindest die Polizeidienststellen, zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und
•die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des SYRISCHEN Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar I. an nicht näher bekannten Tagen in der Zeit von Anfang SEPTEMBER 2013 bis Ende SEPTEMBER 2013 in nicht näher bekannten Orten in der Nähe der in der Provinz ALEPPO gelegenen Stadt XXXX in SYRIENrömisch eins. an nicht näher bekannten Tagen in der Zeit von Anfang SEPTEMBER 2013 bis Ende SEPTEMBER 2013 in nicht näher bekannten Orten in der Nähe der in der Provinz ALEPPO gelegenen Stadt römisch 40 in SYRIEN 1. die Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB in zumindest drei Angriffen dadurch, dass er im Zusammenwirken mit weiteren Kämpfern der von XXXX geleiteten und als XXXX bezeichneten Kampftruppe bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Teilen der Regierungsarmee des Diktators Baschar al ASSAD über Anordnung seines als XXXX bezeichneten Kommandanten XXXX SYRISCHE Soldaten vorsätzlich tötete, wobei es beim Versuch blieb,1. die Verbrechen des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB in zumindest drei Angriffen dadurch, dass er im Zusammenwirken mit weiteren Kämpfern der von römisch 40 geleiteten und als römisch 40 bezeichneten Kampftruppe bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Teilen der Regierungsarmee des Diktators Baschar al ASSAD über Anordnung seines als römisch 40 bezeichneten Kommandanten römisch 40 SYRISCHE Soldaten vorsätzlich tötete, wobei es beim Versuch blieb, 2. die Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB dadurch, dass er2. die Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dadurch, dass er a. in zumindest drei Angriffen im Zusammenwirken mit den übrigen Kämpfern der von XXXX geleiteten und als XXXX bezeichneten Kampftruppe bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Teilen der Regierungsarmee des Diktators Baschar al ASSAD über Anordnung seines als XXXX bezeichneten Kommandanten XXXX SYRISCHE Soldaten durch Drohung mit dem Tod, indem er mit seinem Kalaschnikow Sturmgewehr auf sie Schüsse abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer militärischen Stellungen nötigte, wobei es beim Versuch blieb,a. in zumindest drei Angriffen im Zusammenwirken mit den übrigen Kämpfern der von römisch 40 geleiteten und als römisch 40 bezeichneten Kampftruppe bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Teilen der Regierungsarmee des Diktators Baschar al ASSAD über Anordnung seines als römisch 40 bezeichneten Kommandanten römisch 40 SYRISCHE Soldaten durch Drohung mit dem Tod, indem er mit seinem Kalaschnikow Sturmgewehr auf sie Schüsse abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer militärischen Stellungen nötigte, wobei es beim Versuch blieb,

b. er in der Nähe der Stadt XXXX im Zusammenwirken mit XXXX und XXXX die im Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) nach der ca. 15 JAHRE alten XXXX suchenden XXXX und XXXX durch Drohung mit dem Tod, indem sie den Gebrauch ihrer Schusswaffen im Falle der Weigerung ankündigten, zur Unterlassung der weiteren Suche nach XXXX und zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der TÜRKEI, nötigte, wodurch gemäß § 106 Abs 1 Z 3 StGB besonders wichtige, nämlich familiäre Interessen des XXXX verletzt wurden, weil XXXX dessen Tochter ist,b. er in der Nähe der Stadt römisch 40 im Zusammenwirken mit römisch 40 und römisch 40 die im Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) nach der ca. 15 JAHRE alten römisch 40 suchenden römisch 40 und römisch 40 durch Drohung mit dem Tod, indem sie den Gebrauch ihrer Schusswaffen im Falle der Weigerung ankündigten, zur Unterlassung der weiteren Suche nach römisch 40 und zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der TÜRKEI, nötigte, wodurch gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB besonders wichtige, nämlich familiäre Interessen des römisch 40 verletzt wurden, weil römisch 40 dessen Tochter ist, II. an nicht näher bekannten Tagen von Anfang DEZEMBER 2013 bis Ende JÄNNER 2014 in den nachgenannten Orten der Provinz ALEPPO in SYRIEN als Anführer seiner aus XXXX und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen zumeist tschetschenischer Herkunft bestehenden Kampftruppe der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS),römisch zwei. an nicht näher bekannten Tagen von Anfang DEZEMBER 2013 bis Ende JÄNNER 2014 in den nachgenannten Orten der Provinz ALEPPO in SYRIEN als Anführer seiner aus römisch 40 und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen zumeist tschetschenischer Herkunft bestehenden Kampftruppe der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), 1. die Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB dadurch, dass er anordnete vorsätzlich zu töten, nämlich1. die Verbrechen des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB dadurch, dass er anordnete vorsätzlich zu töten, nämlich a. in XXXX eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen in einem Hochhaus durch Erschießen,a. in römisch 40 eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen in einem Hochhaus durch Erschießen, b. in XXXX zumindest drei als Sklavinnen gefangen genommene Frauen durch Erschießen,b. in römisch 40 zumindest drei als Sklavinnen gefangen genommene Frauen durch Erschießen,

c. in XXXX zumindest sieben der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörende Männer durch Abschneiden ihrer Köpfe mit Messern,c. in römisch 40 zumindest sieben der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörende Männer durch Abschneiden ihrer Köpfe mit Messern, d. in XXXX in einer am Stadtrand gelegenen Wohnsiedlung eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern durch Abschneiden der Köpfe mit Messern und eine nicht näher bekannte Anzahl von Frauen durch Erstechen mit Messern,d. in römisch 40 in einer am Stadtrand gelegenen Wohnsiedlung eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern durch Abschneiden der Köpfe mit Messern und eine nicht näher bekannte Anzahl von Frauen durch Erstechen mit Messern, 2. in XXXX die Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Kämpfern der von ihm angeführten Kampftruppe eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen einer am Stadtrand gelegenen Wohnsiedlung, durch Drohung mit dem Tod, indem er für den Fall ihrer Weigerung den Gebrauch ihrer Schusswaffen ankündigte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihre Wohnungen und Häuser, nötigte,2. in römisch 40 die Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Kämpfern der von ihm angeführten Kampftruppe eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen einer am Stadtrand gelegenen Wohnsiedlung, durch Drohung mit dem Tod, indem er für den Fall ihrer Weigerung den Gebrauch ihrer Schusswaffen ankündigte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihre Wohnungen und Häuser, nötigte, D. von Jahresanfang 2012 in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der TÜRKEI und der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN sich als Mitglieder (§ 278 Abs 3 StGB) an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen beteiligt, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS),D. von Jahresanfang 2012 in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der TÜRKEI und der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN sich als Mitglieder (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Anzahl von Personen beteiligt, nämlich den international agierenden terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS),

•die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit SOMMER 2011 in SYRIEN und im IRAK unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des SYRISCHEN Staates und des IRAKISCHEN Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstreben,• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit SOMMER 2011 in SYRIEN und im IRAK unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des SYRISCHEN Staates und des IRAKISCHEN Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstreben,
•die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstreben, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in SYRIEN und im IRAK einen nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaat (Kalifat) errichten, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignen sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeuten,
•die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, und zwar I. XXXX bis zumindest APRIL 2015 durch die zurömisch eins. römisch 40 bis zumindest APRIL 2015 durch die zu
a)Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,a) Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
b)Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 1 StGB,b) Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz eins, StGB,
c)Anklagepunkt C. und F.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB,c) Anklagepunkt C. und F.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB, II. XXXX bis zumindest APRIL 2015 durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,römisch zwei. römisch 40 bis zumindest APRIL 2015 durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, III. XXXX bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,römisch drei. römisch 40 bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, IV. XXXX bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,römisch vier. römisch 40 bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, E. von Jahresanfang 2012 in WIEN und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in bekannten und nicht näher bekannten Orten der Türkei und der Provinzen ALEPPO und AR-RAQQA in SYRIEN I. sich in einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weiserömisch eins. sich in einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise
•die Unabhängigkeit der Republik Österreich,
•die in der Verfassung festgelegte Staatsform der Republik Österreich,
•die in den §§ 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer,• die in den Paragraphen 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer, zu erschüttern, führend betätigt und für sie Mitglieder geworben, und zwar 1. XXXX bis APRIL 2014 durch die zu1. römisch 40 bis APRIL 2014 durch die zu
a)Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,a) Anklagepunkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
b)Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 1 StGB,b) Anklagepunkt B. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz eins, StGB,
c)Anklagepunkt C. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB,c) Anklagepunkt C. dargestellten Handlungen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Ziffer 4 StGB, 2. XXXX bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,2. römisch 40 bis 28. NOVEMBER 2014 durch die zu Anklagepunkt A.III. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, II. an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weiserömisch zwei. an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigungen JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA), JABHAT AL NUSRA bis SOMMER 2013 und ISLAMISCHER STAAT IN SYRIEN UND IM IRAK (ISIS), seit 29. JUNI 2014 ISLAMISCHER STAAT (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise
•die Unabhängigkeit der Republik Österreich,
•die in der Verfassung festgelegte Staatsform der Republik Österreich,
•die in den §§ 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer,• die in den Paragraphen 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer, zu erschüttern, teilgenommen, und zwar 1. XXXX durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,1. römisch 40 durch die zu Anklagepunkt A.II. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, 2. XXXX durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,2. römisch 40 durch die zu Anklagepunkt A.IV. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, F. XXXX in WIEN von Jahresanfang 2012 bis SOMMER 2013 als Bestimmungstäter gemäß dem § 12 zweiter Fall StGB die nachgenannten Personen dazu bestimmt,F. römisch 40 in WIEN von Jahresanfang 2012 bis SOMMER 2013 als Bestimmungstäter gemäß dem Paragraph 12, zweiter Fall StGB die nachgenannten Personen dazu bestimmt,
•nach SYRIEN in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) zu reisen,
•sich als Mitglied und Kämpfer an der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) zu beteiligen und
•als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung an den Soldaten der SYRISCHEN Armee des Diktators Baschar al ASSAD, an den Kämpfern der mit diesen terroristischen Vereinigungen verfeindeten Milizen und an der sich diesen terroristischen Vereinigungen nicht unterwerfenden syrischen Zivilbevölkerung nachstehende strafbare Handlungen zu begehen, und zwar ◦ das Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 StGB und◦ das Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und ◦ das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 StGB,◦ das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 StGB, wobei diese terroristischen Straftaten geeignet waren,
•eine schwere oder länger Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und
•eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in SYRIEN, zumindest in der Provinz ALEPPO, herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,
•die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
•öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz ALEPPO, nämlich zumindest die Polizeidienststellen, zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt genötigt werden und
•die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar I. im gemeinsamen Zusammenwirken mit XXXX denrömisch eins. im gemeinsamen Zusammenwirken mit römisch 40 den 1. XXXX , der Ende Jänner 2013 mit einem durch Unterstützung von XXXX bei der TÜRKISCHEN Botschaft erlangten Visum von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und am 21. MAI 2013 bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz, mithin zumindest beim Versuch gemäß § 15 StGB,1. römisch 40 , der Ende Jänner 2013 mit einem durch Unterstützung von römisch 40 bei der TÜRKISCHEN Botschaft erlangten Visum von WIEN über die TÜRKEI nach SYRIEN reiste und am 21. MAI 2013 bei Kampfhandlungen für Jaisch Al Muhajirin Wal Ansar (JAMWA), JABHAT AL NUSRA und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) gegen die Armee des Diktators Bashar al ASSAD oder einer verfeindeten Bürgerkriegsmiliz, mithin zumindest beim Versuch gemäß Paragraph 15, StGB, a. das Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 StGB unda. das Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 StGB zu begehen,b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 StGB zu begehen, getötet wurde, 2. XXXX , der nach seiner um den 8. SEPTEMBER 2013 erfolgten Reise in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) sich als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung beteiligte, jedoch um den 25. SEPTEMBER 2013 wieder aus SYRIEN abreiste, ohne an einem Kampf im syrischen Bürgerkrieg teilgenommen zu haben, und Anfang DEZEMBER 2013 nach Österreich zurückkehrte, sodass es hinsichtlich XXXX bei der Bestimmung,2. römisch 40 , der nach seiner um den 8. SEPTEMBER 2013 erfolgten Reise in das Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigungen JAISCH AL MUHAJIRIN WAL ANSAR (JAMWA) und ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS) sich als Kämpfer dieser terroristischen Vereinigung beteiligte, jedoch um den 25. SEPTEMBER 2013 wieder aus SYRIEN abreiste, ohne an einem Kampf im syrischen Bürgerkrieg teilgenommen zu haben, und Anfang DEZEMBER 2013 nach Österreich zurückkehrte, sodass es hinsichtlich römisch 40 bei der Bestimmung,

a. das Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 StGB unda. das Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 StGB zu begehen,b. das Verbrechen der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, StGB als terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 StGB zu begehen, beim Versuch gemäß § 15 StGB blieb,beim Versuch gemäß Paragraph 15, StGB blieb, II. XXXX zu denrömisch zwei. römisch 40 zu den 1. in den Anklagepunkten C.I.1. und C.II.1. geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 (Mord nach § 75 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB, und1. in den Anklagepunkten C.I.1. und C.II.1. geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 (Mord nach Paragraph 75, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB, und 2. in den Anklagepunkten C.I.2. und C.II.2. geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 (schwere Nötigung nach § 106 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB.2. in den Anklagepunkten C.I.2. und C.II.2. geschilderten Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 (schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB.

Es haben hierdurch begangen:

XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.I. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB, zu Anklagepunkt B. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 1 StGB, zu den Anklagepunkten C.I.1., C.II.1. und F.I.1.a., F.I.2.a. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1 (Mord nach § 75 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB,zu Anklagepunkt A.I. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt B. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz eins, StGB, zu den Anklagepunkten C.I.1., C.II.1. und F.I.1.a., F.I.2.a. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 (Mord nach Paragraph 75, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB, zu den Anklagepunkten C.I.2., C.II.2. und F.I.1.b., F.I.2.b. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4 (schwere Nötigung nach § 106 StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15 StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB,zu den Anklagepunkten C.I.2., C.II.2. und F.I.1.b., F.I.2.b. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4 (schwere Nötigung nach Paragraph 106, StGB), teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15, StGB und zu Anklagepunkt F.I. in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB, zu Anklagepunkt D.I. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.I. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.I. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 2 StGBzu Anklagepunkt E.I. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB und des § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Abs 2 StGB gemäß § 75 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 75, StGB zu bestrafen sein.

XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.II. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,zu Anklagepunkt A.II. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt D.II. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.II. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.II. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 3 StGBzu Anklagepunkt E.II. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 3, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB gemäß § 278b Abs 2 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein.

XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.III. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB, zu Anklagepunkt A.III. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt D.III. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.III. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.III. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 2 StGBzu Anklagepunkt E.III. das Verbrechen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB gemäß § 278b Abs 2 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein.

XXXX römisch 40 zu Anklagepunkt A.IV. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB,zu Anklagepunkt A.IV. das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, zu Anklagepunkt D.IV. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB,zu Anklagepunkt D.IV. das Verbrechen der Kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, zu Anklagepunkt E.IV. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs 1 und Abs 3 StGBzu Anklagepunkt E.IV. das Vergehen der Staatsfeindlichen Verbindungen gemäß Paragraph 246, Absatz eins und Absatz 3, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB gemäß § 278b Abs 2 StGB zu bestrafen sein,und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu bestrafen sein, XXXX jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 zweiter Fall StGB römisch 40 jeweils in der Form der Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu Anklagepunkt F.I. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 1, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15, StGB,zu Anklagepunkt F.I. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15,, StGB, zu Anklagepunkt F.II. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 Ziffer 4, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß § 15, StGBzu Anklagepunkt F.II. die Verbrechen der terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 4, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gemäß Paragraph 15,, StGB und wird hierfür unter Beachtung des § 28 StGB und des § 278c Abs 1 Ziffer 1 und Abs 2 StGB gemäß § 75 StGB zu bestrafen sein.und wird hierfür unter Beachtung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 75, StGB zu bestrafen sein.

Gemäß § 446a StPO wird bei XXXX der Ausschluss vom Wahlrecht beantragt.Gemäß Paragraph 446 a, StPO wird bei römisch 40 der Ausschluss vom Wahlrecht beantragt.

Gemäß § 19a StGB wird die Konfiskation aller beschlagnahmten, sichergestellten und noch nicht rückausgefolgten Gegenstände (Datenträger, Bücher, Telefone, Computer, Laptops etc.) beantragt, die die Angeklagten zur Begehung der ihnen angelasteten vorsätzlichen Straftaten verwendet haben.“Gemäß Paragraph 19 a, StGB wird die Konfiskation aller beschlagnahmten, sichergestellten und noch nicht rückausgefolgten Gegenstände (Datenträger, Bücher, Telefone, Computer, Laptops etc.) beantragt, die die Angeklagten zur Begehung der ihnen angelasteten vorsätzlichen Straftaten verwendet haben.“ Begründend führte die Anklage u.a. Folgendes aus: „[…] Im Frühjahr 2011 begann von TUNESIEN aus eine als „Arabischer Frühling“ bezeichnete revolutionäre Bewegung in den islamischen Ländern NORDAFRIKAS und des NAHEN OSTENS. Ab dem Frühjahr 2011 kam es auch zu massiven Unruhen in SYRIEN. Der Diktator Baschar al-ASSAD versuchte, die seine Herrschaft bedrohenden Unruhen mit massiver militärischer Gewalt einzudämmen. Dadurch weiteten sich die unkoordiniert stattfindenden Unruhen zu einem Bürgerkrieg aus, bei dem sich vorerst die von Präsident Baschar al-ASSAD angeführte Regierungspartei und eine aus verschiedenen Gruppierungen bestehende, politische und bewaffnete Opposition gegenüberstanden. Im Verlaufe des Bürgerkriegs erhielt die Regierungspartei um Baschar al-ASSAD Unterstützung von der schiitisch-islamistischen, im LIBANON verankerten und vom IRAN unterstützten Organisation HISBOLLAH.

Während die aus verschiedenen Parteien und Bündnissen bestehende politische Opposition SYRIENS mit Dauer des Bürgerkriegs an Bedeutung verlor, zersplitterten die Kampfverbände der bewaffneten Opposition und begannen sich auch gegenseitig zu bekämpfen. Zu den wesentlichen Gruppen der bewaffneten Opposition gegen das SYRISCHE Regime zählen die vorwiegend aus ehemaligen Mitgliedern des SYRISCHEN Militärs gebildete FREIE SYRISCHE ARMEE (im Weiteren: FSA), die dem AL-QAIDA NETZWERK in PAKISTAN verbundene terroristische Vereinigung JABHAT AL-NUSRA (auch: AL NUSRA FRONT) und die dem AL-QAIDA NETZWERK im IRAK verbundene, 2003 als ISLAMISCHER STAAT im Irak (ISI) gegründete, terroristische Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND SYRIEN (im Weiteren: ISIS).

Das erklärte Ziel der radikal islamistischen terroristischen Vereinigungen JABHAT AL-NUSRA und ISIS war und ist die Errichtung eines nach salafistischen Prinzipien gestalteten Gottesstaates, der weder demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse herstellen soll, noch auf die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten abzielt. ISIS und JABHAT AL NUSRA kämpften bis HERBST 2013 meist gemeinsam gegen die Regierungstruppen des Baschar al-ASSAD und zunehmend auch gegen die Truppen der FSA. Im SOMMER 2013 wurde ISIS zur dominierenden militärischen Kraft im NORDEN SYRIENS. Zum gegenwärtigen militärischen und wirtschaftlichen Status wird auf die einen Aktenbestandteil bildende Dokumentation „IS – die Wirtschaftsmacht der Gotteskrieger“ des Fernsehsenders ARTE verwiesen.

Anführer des ISLAMISCHEN STAATES IM IRAK (ISI), nach Mitwirkung im SYRISCHEN Bürgerkrieg ISLAMISCHEN STAATES IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS), waren der 2006 getötete Abu Musa az-ZARQAWI und der 2006 getötete Abu Omar al-BAGHDADI, dessen Nachfolger Abu Bakr al-BAGHDADI wurde. Nach militärischer Eroberung eines zusammenhängenden Gebiets im NORDWESTEN DES IRAK und im OSTEN SYRIENS rief Abu Bakr al-BAGHDADI am 29. JUNI 2014 für das eroberte Gebiet den als Kalifat bezeichneten „Islamischen Staat“ aus und erklärte sich zu dessen Kalifen (Alleinherrscher), womit der Anspruch auf die Nachfolge des Propheten MOHAMMED als politisches und religiöses Oberhaupt aller Muslime verbunden ist. Neben dem „Kalifen“ Abu Bakr al-BAGHDADI stehen für den IRAK zwei weitere „Regierungsvertreter“ an der Spitze der Organisation IS. Fünf „Gouverneure“ regieren in SYRIEN, sieben weitere im IRAK. Die Führung des IS besteht aus neun Räten: dem Führungsrat, dem Schura-Rat, dem Rechtsrat, dem Sicherheitsrat, dem Hilfsrat für Kämpfer, dem Militärrat, dem Geheimdienstrat, dem Medienrat und dem Finanzrat. Der IS kämpft im SYRISCHEN Bürgerkrieg gegen die Regierung von Präsident Baschar al-ASSAD, aber zugleich auch gegen die FREIE SYRISCHE ARMEE (FSA), vermehrt gegen JABHAT AL-NUSRA und gegen die KURDISCHE Minderheit im NORDEN des Landes. Vom UN-Weltsicherheitsrat sowie von zahlreichen Regierungen wird der IS als terroristische Vereinigung eingestuft.

Da MOHAMMED zum Stamm der QURAISCH zählte und nach sunnitisch-islamischer Vorstellung nur ein Angehöriger des Stammes der QURAISCH zum Kalifen, mithin zum Nachfolger Mohammeds, ernannt werden kann, führten Abu Musa az-ZARQAWI (getötet 2006), Abu Omar al-BAGHDADI (getötet 2010) und dessen Nachfolger Abu Bakr al-BAGHDADI ihre Herkunft auf diesen Stamm der QURAISCH zurück, um für die Ausrufung des Kalifates (Islamischer Staat) und die (Selbst-)Ernennung zum Kalifen nach der Scharia ausreichend legitimiert zu sein. Seit einigen Monaten befindet sich der IS nach militärischen Niederlagen auf dem Rückzug. Die seit 2013 eroberten Gebiete in SYRIEN und im IRAK sind weitgehend befreit. Der IS dehnt jedoch seinen Tätigkeitsbereich durch Terroranschläge auf alle Kontinenten aus, weil diese terroristische Vereinigung – wie in ihrem im SOMMER 2014 anlässlich der Ausrufung des Kalifats (Islamischen Staates) veröffentlichten Propagandafilm mit dem Titel „although the disbelievers dislike it“ (Obwohl die Ungläubigen es ablehnen) dargestellt – die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten weltweiten Kalifats unter der Herrschaft der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat auf Grundlage des als Scharia bezeichneten islamischen Rechts anstrebt.

Der sich nach Ausrufung des Islamischen Staates am 29. JUNI 2014 selbst als „Kalif“ bezeichnende Abu Bakr al-BAGHDADI alias Ibrahim Awad Ibrahim AL-BADRI hielt sich auf[g]rund der anhaltenden militärischen Misserfolges seiner Terroreinheit zuletzt in der WESTSYRISCHEN Provinz IDLIB versteckt. Am 26. oder 27. OKTOBER 2019 beging Abu Bakr al-BAGHDADI im Zuge des gegen ihn geführten Einsatzes der US-amerikanischen Streitkräfte in der Ortschaft BARISCHA, Provinz IDLIB, durch Auslösen seiner Sprengstoffweste Selbstmord. Dabei tötete er auch zwei seiner Kinder. Abi Ibrahim al-Haschimi AL-KURASCHI ist der offizielle Name des Anführers der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT. Seine Machtübernahme wurde am 31. OKTOBER 2019 nach dem Tod von Abu Bakr al BAGHDADI durch den IS-Propagandakanal AMAQ verkündet. Laut Presseberichten vom JANUAR 2020 lautet seine wahre Identität auf den Namen Amir Mohammed Abdul Rahman AL-MAWLI AL-SALBI. Der Namensteil seines mutmaßlichen Pseudonyms „AL-QURAYSHI“ legt nahe, dass er sich als zum Stamm der QURAISCH zählt, dem auch der Prophet MOHAMMED angehörte. Die Zugehörigkeit zum Stamm der QURAISCH ist die Voraussetzung für einen Kalifen. Der Terrorgruppe IS zufolge hat Abi Ibrahim al-Haschimi AL-KURASCHI Erfahrung im Kampf gegen westliche Staaten (Quelle Wikipedia; sowie The Guardian und www.bbc.com, jeweils vom 31.10.2019).

•JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (JAMWA) Wesentlichen Anteil am raschen militärischen Erfolg von ISIS im Jahr 2013 hatte die ebenfalls als terroristische Vereinigung im Sinne des § 278b Abs 3 StGB zu wertende radikal islamistische Mil[it]äreinheit (Miliz) mit der arabischen Bezeichnung JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (übersetzt: ARMEE DER AUSWANDERER UND HELFER; im Weiteren abgekürzt: JAMWA). Die spätestens im FRÜHJAHR 2013 aus mehreren Kampfverbänden, darunter auch die Kampfverbände des KAUKASISCHEN EMIRATES, gegründete JAMWA bestand aus Dschihadisten, die mehrheitlich nicht aus SYRIEN, sondern aus ZENTRALASIEN und EUROPA kamen. Den Kern von JAMWA bildeten KAUKASISCHE Dschihadisten, darunter sind islamistische Gotteskrieger zu verstehen, die entweder direkt aus der KAUKASUS-Region oder aus europäischen Exil-Gemeinden nach SYRIEN reisten.

Nach den beiden TSCHETSCHENISCHEN Bürgerkriegen (1994 bis 1996 und 1999 bis 2009) bildeten Tausende geflüchtete TSCHETSCHENEN in WESTEUROPA, darunter besonders auch in Österreich, Exil-Gemeinden, die miteinander vernetzt blieben. Diese Exil-Gemeinden waren und sind ein Rekrutierungsgebiet für die dschihadistischen Milizen im SYRISCHEN Bürgerkrieg, insbesondere der terroristischen Vereinigung ISIS, welche sich nunmehr IS nennt. Zu den Führungsmitgliedern der JAMWA zählten durch die TSCHETSCHENIEN-Kriege kampferprobte und militärisch ausgebildete Kämpfer des ISLAMISCHEN KAUKASISCHEN EMIRATES, das ab 2006 von dem mittlerweile verstorbenen Doku UMAROW angeführt wurde.Wesentlichen Anteil am raschen militärischen Erfolg von ISIS im Jahr 2013 hatte die ebenfalls als terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB zu wertende radikal islamistische Mil[it]äreinheit (Miliz) mit der arabischen Bezeichnung JAISH AL-MUHAJIRIN-WAL-ANSAR (übersetzt: ARMEE DER AUSWANDERER UND HELFER; im Weiteren abgekürzt: JAMWA).

Die spätestens im FRÜHJAHR 2013 aus mehreren Kampfverbänden, darunter auch die Kampfverbände des KAUKASISCHEN EMIRATES, gegründete JAMWA bestand aus Dschihadisten, die mehrheitlich nicht aus SYRIEN, sondern aus ZENTRALASIEN und EUROPA kamen. Den Kern von JAMWA bildeten KAUKASISCHE Dschihadisten, darunter sind islamistische Gotteskrieger zu verstehen, die entweder direkt aus der KAUKASUS-Region oder aus europäischen Exil-Gemeinden nach SYRIEN reisten. Nach den beiden TSCHETSCHENISCHEN Bürgerkriegen (1994 bis 1996 und 1999 bis 2009) bildeten Tausende geflüchtete TSCHETSCHENEN in WESTEUROPA, darunter besonders auch in Österreich, Exil-Gemeinden, die miteinander vernetzt blieben. Diese Exil-Gemeinden waren und sind ein Rekrutierungsgebiet für die dschihadistischen Milizen im SYRISCHEN Bürgerkrieg, insbesondere der terroristischen Vereinigung ISIS, welche sich nunmehr IS nennt.

Zu den Führungsmitgliedern der JAMWA zählten durch die TSCHETSCHENIEN-Kriege kampferprobte und militärisch ausgebildete Kämpfer des ISLAMISCHEN KAUKASISCHEN EMIRATES, das ab 2006 von dem mittlerweile verstorbenen Doku UMAROW angeführt wurde.

XXXX alias XXXX XXXX etablierte sich aufgrund seines militärischen Geschickes und seiner Bereitschaft zu äußerst brutalem Vorgehen auch gegen die Zivilbevölkerung als Anführer der JAMWA. Im SOMMER 2012 gründete der sich bereits seit einiger Zeit mit anderen aus TSCHETSCHENIEN stammenden radikal islamistischen Kämpfern in SYRIEN aufhaltende XXXX die radikal islamistische ausgerichtete, terroristische Vereinigung KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN). Deren Ziel war es, vereint mit anderen radikal islamistischen Kräften, darunter JABHAT AL NUSRA und Teile des EMIRAT KAUKASUS, im Kampf gegen die Armee des Diktators Baschar al ASSAD zu obsiegen und einen Islamischen Staat zu gründen (Kalifat).

Im MÄRZ 2013 gelang es XXXX alias XXXX die von ihm gegründete KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN) mit den ebenfalls im SYRISCHEN Bürgerkrieg für die Errichtung eines Kalifats kämpfenden radikal islamistischen, vorwiegend mit kriegserfahrenen Kämpfern aus TSCHETSCHENIEN ausgestatteten Kampfverbänden JAISH MOHAMMAD und KATIBAT KHATTAB zur JAISH-AL-MUHAJIREEN-WAL-ANSAR (im Weiteren JAMWA) zu vereinigen. Im FRÜHJAHR 2013 bekannte sich die JAMWA (neben der AL-NUSRA-FRONT bzw. JABHAT AL NUSRA) zur eben neu aus der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK (ISI) gegründeten terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS). Nach Eroberung des Militärflughafens in MINNIG bei ALEPPO am 7.

AUGUST 2013 bezeichnete sich XXXX alias XXXX in einer Videobotschaft als „Kommandierender der nördlichen Region des ISIS“. Im November 2013 leistete XXXX für [s]ich und seine ihm unterstehenden Kämpfer den Treueeid auf Abu Bakr al BAGHDADI, dem Anführer der terroristischen Vereinigung ISIS, später IS. Nach der Ausrufung des Kalifates und Umbenennung der terroristischen Vereinigung ISIS in IS (ISLAMISCHER STAAT) am 29. JUNI 2014 wurde XXXX der militärische Leiter von IS. In dieser Funktion zählte er zum „Kabinett“ von Abu Bakr al-BAGHDADI, dem selbsternannten Kalifen und Anführer der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT (IS). XXXX wurde am 10. JULI 2016 bei einem Luftangriff amerikanischer Streitkräfte auf die vom IS besetzten nordirakischen Stadt AL-SHIRQAT getötet (Quelle Wikipedia; dort: Arab News, 14.

Juli 2016). In der Zeit seiner kriegerischen [T]ätigkeit in SYRIEN war XXXX alias XXXX an zahlreichen von ihm auch angeordneten Massenmorden an SYRISCHEN und IRAKISCHEN Zivilisten beteiligt. römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 etablierte sich aufgrund seines militärischen Geschickes und seiner Bereitschaft zu äußerst brutalem Vorgehen auch gegen die Zivilbevölkerung als Anführer der JAMWA. Im SOMMER 2012 gründete der sich bereits seit einiger Zeit mit anderen aus TSCHETSCHENIEN stammenden radikal islamistischen Kämpfern in SYRIEN aufhaltende römisch 40 die radikal islamistische ausgerichtete, terroristische Vereinigung KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN). Deren Ziel war es, vereint mit anderen radikal islamistischen Kräften, darunter JABHAT AL NUSRA und Teile des EMIRAT KAUKASUS, im Kampf gegen die Armee des Diktators Baschar al ASSAD zu obsiegen und einen Islamischen Staat zu gründen (Kalifat).

Im MÄRZ 2013 gelang es römisch 40 alias römisch 40 die von ihm gegründete KATIBAT AL-MUHAJIRIN (BRIGADE DER EMIGRANTEN) mit den ebenfalls im SYRISCHEN Bürgerkrieg für die Errichtung eines Kalifats kämpfenden radikal islamistischen, vorwiegend mit kriegserfahrenen Kämpfern aus TSCHETSCHENIEN ausgestatteten Kampfverbänden JAISH MOHAMMAD und KATIBAT KHATTAB zur JAISH-AL-MUHAJIREEN-WAL-ANSAR (im Weiteren JAMWA) zu vereinigen. Im FRÜHJAHR 2013 bekannte sich die JAMWA (neben der AL-NUSRA-FRONT bzw. JABHAT AL NUSRA) zur eben neu aus der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK (ISI) gegründeten terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT IM IRAK UND IN SYRIEN (ISIS). Nach Eroberung des Militärflughafens in MINNIG bei ALEPPO am 7.

AUGUST 2013 bezeichnete sich römisch 40 alias römisch 40 in einer Videobotschaft als „Kommandierender der nördlichen Region des ISIS“. Im November 2013 leistete römisch 40 für [s]ich und seine ihm unterstehenden Kämpfer den Treueeid auf Abu Bakr al BAGHDADI, dem Anführer der terroristischen Vereinigung ISIS, später IS. Nach der Ausrufung des Kalifates und Umbenennung der terroristischen Vereinigung ISIS in IS (ISLAMISCHER STAAT) am 29. JUNI 2014 wurde römisch 40 der militärische Leiter von IS. In dieser Funktion zählte er zum „Kabinett“ von Abu Bakr al-BAGHDADI, dem selbsternannten Kalifen und Anführer der terroristischen Vereinigung ISLAMISCHER STAAT (IS). römisch 40 wurde am 10. JULI 2016 bei einem Luftangriff amerikanischer Streitkräfte auf die vom IS besetzten nordirakischen Stadt AL-SHIRQAT getötet (Quelle Wikipedia; dort: Arab News, 14.

Juli 2016). In der Zeit seiner kriegerischen [T]ätigkeit in SYRIEN war römisch 40 alias römisch 40 an zahlreichen von ihm auch angeordneten Massenmorden an SYRISCHEN und IRAKISCHEN Zivilisten beteiligt.

•JABHAT AL NUSRA (AL NUSRA FRONT) Vorerst wird zu der terroristischen Vereinigung JABHAT AL NUSRA (AL NUSRA FRONT) auf den 28 Seiten umfassenden Auswertebericht des deutschen Bundeskriminalamtes mit Stand 24. APRIL 2013 und den Artikel aus dem Internet-Lexikon Wikipedia über die Organisation der terroristischen Vereinigung JABHAT AL NUSRA verwiesen. Die AL-NUSRA-FRONT wurde von Mitgliedern von AL-QAIDA IM IRAK bzw. dem ISLAMISCHEN STAAT IM IRAK (ISI) in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 in SYRIEN gegründet. Erstmals trat sie Ende JANUAR 2012 über eine Video-Botschaft in Erscheinung, in der sie ihre Gründung veröffentlichte. Ziel der AL NUSRA FRONT ist – wie auch bei ISIS – vorerst nach der Beseitigung des ASSAD-Regimes die Errichtung eines radikal islamistischen Gottesstaates in SYRIEN und eines Kalifats in der LEVANTE (SYRIEN, LIBANON, ISRAEL, JORDANIEN).

JABHAT AL NUSRA will die ALAWITISCHE und die CHRISTLICHE Minderheit aus SYRIEN vertreiben. JABHAT AL NUSRA erklärte die USA und ISRAEL zu Feinden des Islam. Einer Schätzung vom JUNI 2013 zufolge hatte JABHAT AL NUSRA zwischen 6.000 und 10.000 Mitglieder, hauptsächlich SYRER, aber auch Kämpfer aus den übrigen Teilen der LEVANTE sowie aus NORDAFRIKA und EUROPA. Zu den Geldgebern der AL NUSRA FRONT gehören vor allem AL-QAIDA und salafistische Spender aus der Golfregion; allein aus KATAR wurden bis JUNI 2013 bis zu einer Milliarde Euro in die AL-NUSRA-FRONT investiert (Quelle Wikipedia). ISIS und JABHAT AL NUSRA kämpften bis HERBST 2013 meist gemeinsam gegen die Regierungstruppen des Baschar al-ASSAD und zunehmend auch gegen die Truppen der FSA.

Seit ISIS im Sommer 2013 zur dominierenden militärischen Kraft im NORDEN SYRIENS wurde, bekämpfen sich ISIS, nunmehr IS, und JABHAT AL NUSRA.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.