RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW119 2263705-1 Spruch, W119 2263705-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zahl: 1287217900/211551463, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zahl: 1287217900/211551463, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) , Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 17.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am 19.10.2021 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Sanaa zu stammen, Araber, muslimischen Glaubens und verheiratet zu sein. Er habe einen Universitätsabschluss in IT. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers lebten alle im Jemen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer nur vor: „Es gibt Krieg im Jemen.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am 23.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann und bestätigte, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher gut sei und dass es ihm psychisch und physisch gut gehe. Im Rahmen der Erstbefragung habe er den Dolmetscher gut verstanden, seine Angaben seien richtig und vollständig protokolliert worden. Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
- Reisepass im Original
- Ausweis der XXXX des Jemen, eingetragen am 30.09.2016, bis 13.09.2021 gültig, im Original
- Ausweis der römisch 40 des Jemen, eingetragen am 30.09.2016, bis 13.09.2021 gültig, im Original
- Personalausweis in Kopie
- Geburtsurkunden der Kinder in Kopie
- Familienbuch in Kopie
- Heiratsurkunde in Kopie
- Reisepässe der Frau und der Kinder in Kopie
- Bestätigung über Kauf von Grundstücken (gemeinsam mit seinem Partner) ausgestellt vom Justizministerium in Jemen, erworben am 02.10.2016 etc. in Kopie
- Zwei „Haftbefehle“ in Kopie (samt Übersetzung)
- „Vorladung“ in Kopie (samt Übersetzung) Geboren sei der Beschwerdeführer in XXXX , Jemen, er sei verheiratet, Vater von vier Kindern, gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch (Muttersprache) sowie Englisch (mittelmäßig), habe 12 Jahre Schulbildung und vier Jahre die Universität besucht (IT-Studium mit Abschluss) und sei als Immobilienunternehmer beruflich tätig gewesen. Er habe sich immer in Sanaa aufgehalten.Geboren sei der Beschwerdeführer in römisch 40 , Jemen, er sei verheiratet, Vater von vier Kindern, gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch (Muttersprache) sowie Englisch (mittelmäßig), habe 12 Jahre Schulbildung und vier Jahre die Universität besucht (IT-Studium mit Abschluss) und sei als Immobilienunternehmer beruflich tätig gewesen. Er habe sich immer in Sanaa aufgehalten. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern, die Ehefrau und die vier Kinder hielten sich nach wie vor im Jemen auf, alle bis auf einen Bruder und eine Schwester in Sanaa, Gattin und Kinder in XXXX . Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern, die Ehefrau und die vier Kinder hielten sich nach wie vor im Jemen auf, alle bis auf einen Bruder und eine Schwester in Sanaa, Gattin und Kinder in römisch 40 . Einer der Brüder befände sich wegen der Grundstücksprobleme in Sanaa im Kriegsgefängnis der Huthi. Letztere hätten „unsere“ Grundstücke beschlagnahmen wollen, der Bruder habe protestiert und sei im Juni oder Juli 2021 verhaftet worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Eigentumshaus im Sanaa gelebt. Derzeit lebe keiner mehr dort, sein Vater komme ab und zu vorbei, um nach dem Rechten zu schauen. Das Haus stehe deshalb seit fünf Monaten leer, weil die Kinder und der Partner des Beschwerdeführers wegen des Geldes bedroht worden seien. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei von den Huthi persönlich bedroht worden. Eine Gruppe mit Kalaschnikows bewaffneter Männer in Zivil von ca. sechs Personen habe ihn am 14.12.2020 um 16:00 Uhr zu Hause aufgesucht und einen gewissen Geldbetrag gefordert, um ihn für den Krieg einzusetzen. Sie hätten gesagt, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer mit den XXXX zusammenarbeite und genug Geld hätte, und ihm eine Frist von einer Woche gegeben, um das Geld zu besorgen. Da er nichts damit zu tun haben wollte, sei der Beschwerdeführer dann geflüchtet. Am 02.01.2021 seien dann drei Personen von der Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen, hätten ihm vorgeworfen, illegale Geschäfte mit seinen Grundstücken zu betreiben und damit die aus seiner Sicht legale Regierung zu unterstützen. Auch hätte er Geldnoten von der legalen Regierung, die Miliz erkenne dieses Geld nicht an. Der Beschwerdeführer habe sie nicht begleitet, es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben und der Beschwerdeführer die Haustüre dann geschlossen. Am 22.02.2021 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, am 23.02.2021 seien bewaffnete Leute zu ihm gekommen und hätten ihn verhaften wollen. Da er an diesem Tag im Büro der XXXX gewesen sei, hätten sie nur die Gattin und die Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen, das Haus gestürmt, durchsucht und die Gattin gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde, sie wollten ihn zu Staatsanwaltschaft bringen. Seine Frau habe ihn dann angerufen und zur Flucht aufgefordert, er sei in ein anderes Viertel in Sanaa gegangen, habe sich dort versteckt, sei danach Aden gefahren und habe den Jemen am 13.03.2021 verlassen. Am 12.06.2021 sei die Akte des Beschwerdeführers zur Generalstaatsanwaltschaft gebracht und anschließend wären alle seine Besitztümer beschlagnahmt worden. Sie hätten auch die Besitztümer seines Partners beschlagnahmen wollen, das habe man ihm so gesagt. Der Beschwerdeführer habe seinem Geschäftspartner mitgeteilt, dass sich die Immobilien in der Macht der Huthi befänden und er sie zurückverlangen solle. Die Staatsanwaltschaft habe dem Partner wiederum erklärt, er solle sich an den Beschwerdeführer wenden, der ihm alles zurückzahlen solle. Jetzt werde der Beschwerdeführer auch von seinem Geschäftspartner bedroht. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei von den Huthi persönlich bedroht worden. Eine Gruppe mit Kalaschnikows bewaffneter Männer in Zivil von ca. sechs Personen habe ihn am 14.12.2020 um 16:00 Uhr zu Hause aufgesucht und einen gewissen Geldbetrag gefordert, um ihn für den Krieg einzusetzen. Sie hätten gesagt, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer mit den römisch 40 zusammenarbeite und genug Geld hätte, und ihm eine Frist von einer Woche gegeben, um das Geld zu besorgen. Da er nichts damit zu tun haben wollte, sei der Beschwerdeführer dann geflüchtet. Am 02.01.2021 seien dann drei Personen von der Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen, hätten ihm vorgeworfen, illegale Geschäfte mit seinen Grundstücken zu betreiben und damit die aus seiner Sicht legale Regierung zu unterstützen. Auch hätte er Geldnoten von der legalen Regierung, die Miliz erkenne dieses Geld nicht an. Der Beschwerdeführer habe sie nicht begleitet, es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben und der Beschwerdeführer die Haustüre dann geschlossen. Am 22.02.2021 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, am 23.02.2021 seien bewaffnete Leute zu ihm gekommen und hätten ihn verhaften wollen. Da er an diesem Tag im Büro der römisch 40 gewesen sei, hätten sie nur die Gattin und die Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers angetroffen, das Haus gestürmt, durchsucht und die Gattin gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde, sie wollten ihn zu Staatsanwaltschaft bringen. Seine Frau habe ihn dann angerufen und zur Flucht aufgefordert, er sei in ein anderes Viertel in Sanaa gegangen, habe sich dort versteckt, sei danach Aden gefahren und habe den Jemen am 13.03.2021 verlassen. Am 12.06.2021 sei die Akte des Beschwerdeführers zur Generalstaatsanwaltschaft gebracht und anschließend wären alle seine Besitztümer beschlagnahmt worden. Sie hätten auch die Besitztümer seines Partners beschlagnahmen wollen, das habe man ihm so gesagt. Der Beschwerdeführer habe seinem Geschäftspartner mitgeteilt, dass sich die Immobilien in der Macht der Huthi befänden und er sie zurückverlangen solle. Die Staatsanwaltschaft habe dem Partner wiederum erklärt, er solle sich an den Beschwerdeführer wenden, der ihm alles zurückzahlen solle. Jetzt werde der Beschwerdeführer auch von seinem Geschäftspartner bedroht. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Dass er das nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt habe, versuchte der Beschwerdeführer damit zu begründen, er habe früher nichts über die Asylgründe gewusst und nichts verstanden. Als Immobilienunternehmer sei er von 2018 bis September 2020 tätig gewesen, von September 2020 bis Dezember 2020 habe er mit den XXXX gearbeitet, im Bereich XXXX , er sei Vize-Direktor einer Firma gewesen, für die er von Februar 2015 bis zum 13.03.2021 tätig gewesen sei. Hierzu könne er E-Mails vorlegen. Die letzte Tätigkeit habe er online im Mai 2022 für seinen ehemaligen Chef ausgeführt, der sich in Sanaa aufhalte und nicht bedroht werde, weil er ein reicher wichtiger Mann sei und sie bezahle. 2017 und 2018 sei der Beschwerdeführer Zeuge gewesen, wie er „ihnen“ Geld aus seinen XXXX gegeben habe. Seit 2018 bzw. 2019 wüssten auch die Huthi über die Tätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid. Als Immobilienunternehmer sei er von 2018 bis September 2020 tätig gewesen, von September 2020 bis Dezember 2020 habe er mit den römisch 40 gearbeitet, im Bereich römisch 40 , er sei Vize-Direktor einer Firma gewesen, für die er von Februar 2015 bis zum 13.03.2021 tätig gewesen sei. Hierzu könne er E-Mails vorlegen. Die letzte Tätigkeit habe er online im Mai 2022 für seinen ehemaligen Chef ausgeführt, der sich in Sanaa aufhalte und nicht bedroht werde, weil er ein reicher wichtiger Mann sei und sie bezahle. 2017 und 2018 sei der Beschwerdeführer Zeuge gewesen, wie er „ihnen“ Geld aus seinen römisch 40 gegeben habe. Seit 2018 bzw. 2019 wüssten auch die Huthi über die Tätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid. Nachdem sie erfahren hätten, dass „wir“ mit dem Grundstückhandel viel Geld gemacht hätten, hätten sie „uns“ aufgefordert, den Krieg zu finanzieren. Nur der Beschwerdeführer sei bedroht worden, nur sein Name scheine in den Unterlagen auf. Vorgehalten, dass auch der Name des Geschäftspartners dort stehe, bestätigte der Beschwerdeführer dies. Er wisse nicht, ob dieser auch bedroht worden sei. Aufgefordert, den Vorfall am 14.12.2020 ausführlicher zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben Geldbeträge von mir gefordert um die Leute an der Front zu unterstützen. Ich habe ihnen geantwortet, dass ich das nicht machen werde. Ich werde sie nicht bezahlen. Sie gaben mir eine Frist von einer Woche dafür das Geld zu bezahlen“. Gefordert hätten sie 5 Mio jemenitische Real. Nachgefragt, wie diese Personen reagiert hätten, als er ihnen mitgeteilt habe, dass er das Geld nicht bezahle, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte das nicht gesagt. Vorgehalten, er habe dies doch gerade vorhin angegeben, erwiderte er, sie hätten dann gesagt, dass sie alles über ihn wüssten, auch, dass er genug Geld habe. Danach hätten sie ihm eine Woche Zeit gegeben. Während dieser Woche habe er nichts bezahlt, sie seien dann irgendwann gegangen und hätten versucht, durch die Justiz an ihr Geld zu kommen. Ca. zwei Wochen lang sei der Beschwerdeführer dann zu Hause geblieben. Am 02.01.2021 seien drei Personen gekommen, es habe sich um die Staatsanwaltschaft der Miliz gehandelt. Sie hätten sich vorgestellt, ihm dann den Haftbefehl gezeigt und ihm mitgeteilt, er würde verdächtigt, für die legale Regierung und die XXXX zu arbeiten. Nachgefragt, wieso die Personen ihn nicht mitgenommen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten keinen Haftbefehl gehabt. Vorgehalten, er habe doch gerade gesagt, dass man ihm einen Haftbefehl vorgezeigt habe, erwiderte er, das sei keiner gewesen, sie hätten gesagt, entweder komme er jetzt mit ihnen mit oder morgen. Dass sie ihm die Möglichkeit gegeben hätten, erst am nächsten Tag zu Staatsanwaltschaft zu geben, erklärte der Beschwerdeführer damit, es sei Nachmittag gewesen, als sie ihn aufgesucht hätten. Danach sei der Beschwerdeführer noch in Sanaa geblieben, jedoch immer zu Hause. Zwischen dem 02.01.2021 bis zum 22.02.2021 habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Von dem ausgestellten Haftbefehl habe er am 23.02.2021 von seiner Frau erfahren. Diese Männer hätten ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Verräter sei und nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen wäre. Nachgefragt, ob seiner Frau etwas angedroht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, eher nein, nachgefragt, mit „Nein“. Der letzte Vorfall mit den Huthi sei der am 23.02.2021 gewesen.Aufgefordert, den Vorfall am 14.12.2020 ausführlicher zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben Geldbeträge von mir gefordert um die Leute an der Front zu unterstützen. Ich habe ihnen geantwortet, dass ich das nicht machen werde. Ich werde sie nicht bezahlen. Sie gaben mir eine Frist von einer Woche dafür das Geld zu bezahlen“. Gefordert hätten sie 5 Mio jemenitische Real. Nachgefragt, wie diese Personen reagiert hätten, als er ihnen mitgeteilt habe, dass er das Geld nicht bezahle, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte das nicht gesagt. Vorgehalten, er habe dies doch gerade vorhin angegeben, erwiderte er, sie hätten dann gesagt, dass sie alles über ihn wüssten, auch, dass er genug Geld habe. Danach hätten sie ihm eine Woche Zeit gegeben. Während dieser Woche habe er nichts bezahlt, sie seien dann irgendwann gegangen und hätten versucht, durch die Justiz an ihr Geld zu kommen. Ca. zwei Wochen lang sei der Beschwerdeführer dann zu Hause geblieben. Am 02.01.2021 seien drei Personen gekommen, es habe sich um die Staatsanwaltschaft der Miliz gehandelt. Sie hätten sich vorgestellt, ihm dann den Haftbefehl gezeigt und ihm mitgeteilt, er würde verdächtigt, für die legale Regierung und die römisch 40 zu arbeiten. Nachgefragt, wieso die Personen ihn nicht mitgenommen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten keinen Haftbefehl gehabt. Vorgehalten, er habe doch gerade gesagt, dass man ihm einen Haftbefehl vorgezeigt habe, erwiderte er, das sei keiner gewesen, sie hätten gesagt, entweder komme er jetzt mit ihnen mit oder morgen. Dass sie ihm die Möglichkeit gegeben hätten, erst am nächsten Tag zu Staatsanwaltschaft zu geben, erklärte der Beschwerdeführer damit, es sei Nachmittag gewesen, als sie ihn aufgesucht hätten. Danach sei der Beschwerdeführer noch in Sanaa geblieben, jedoch immer zu Hause. Zwischen dem 02.01.2021 bis zum 22.02.2021 habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Von dem ausgestellten Haftbefehl habe er am 23.02.2021 von seiner Frau erfahren. Diese Männer hätten ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Verräter sei und nicht zur Staatsanwaltschaft gegangen wäre. Nachgefragt, ob seiner Frau etwas angedroht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, eher nein, nachgefragt, mit „Nein“. Der letzte Vorfall mit den Huthi sei der am 23.02.2021 gewesen. Die Grundstücke seien nach der Ausreise im Jahr 2021 enteignet worden, erfahren habe der Beschwerdeführer dies durch seinen Geschäftspartner. Seine Familie habe das nicht gewusst, ihm sei absolut alles enteignet worden. Wie viele Grundstücke er besessen habe, stehe auf dem vorgelegten Zettel. Es handle sich um vier verschiedene Grundstücke in verschiedenen Größen, weitere Immobilien habe er nicht. Das Haus, in dem er gelebt habe, laufe auf den Namen seines Vaters. Zudem werde der Beschwerdeführer durch seinen Geschäftspartner bedroht, der sein Geld zurückwolle. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer ihm das Geld zahlen müsse, sonst würden seine Kinder entführt. Dies habe er dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, im März dieses Jahres, ansonsten nur Anfang 2021, als sich der Beschwerdeführer in der Türkei befunden habe. Inzwischen habe der Partner gewartet. Dass die Akte des Beschwerdeführers am 12.06.2021 zum Generalstaatsanwalt gebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer durch seinen Partner. Dieser habe ihm auch im Juli 2021 die Unterlagen in die Türkei geschickt. Im Juli 2021 habe er auch angefangen, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass alles richtig und vollständig protokolliert und alles korrekt sei. Er habe keine Einwände. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war und einen völlig normalen Eindruck gemacht hat. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Am 26.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt Ausdrucke von Mails mit XXXX .Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Am 26.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt Ausdrucke von Mails mit römisch 40 ., Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr in den Jemen von den verschiedenen im Bürgerkrieg beteiligten Parteien ermordet bzw. wegen der von ihm in der Einvernahme ausführlich geschilderten konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch die Huthis getötet zu werden. Insbesondere durch seine Zusammenarbeit mit der XXXX und wegen der offenen Opposition zur Miliz laufe er Gefahr, dass ihm aufgrund seiner gegnerischen politischen Haltung menschenrechtswidrige Behandlung droht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr in den Jemen von den verschiedenen im Bürgerkrieg beteiligten Parteien ermordet bzw. wegen der von ihm in der Einvernahme ausführlich geschilderten konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch die Huthis getötet zu werden. Insbesondere durch seine Zusammenarbeit mit der römisch 40 und wegen der offenen Opposition zur Miliz laufe er Gefahr, dass ihm aufgrund seiner gegnerischen politischen Haltung menschenrechtswidrige Behandlung droht. Mit Beweismittelvorlage vom 28.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer erneut die bereits vorgelegten Mailausdrucke sowie Kopien von diversen Ausweisen („Dienstausweise des Vaters“) in arabischer Sprache. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle bekannt geben, dass sein Vater im Jemen Mitglied der Partei XXXX gewesen sei und der Beschwerdeführer auch deswegen ins Visier der Rebellen gefallen wäre. Er sei deswegen nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, weil ihm als rechtsunkundigen Fremden nicht bewusst gewesen wäre, dass dies sein Fluchtvorbringen bekräftigt.Mit Beweismittelvorlage vom 28.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer erneut die bereits vorgelegten Mailausdrucke sowie Kopien von diversen Ausweisen („Dienstausweise des Vaters“) in arabischer Sprache. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle bekannt geben, dass sein Vater im Jemen Mitglied der Partei römisch 40 gewesen sei und der Beschwerdeführer auch deswegen ins Visier der Rebellen gefallen wäre. Er sei deswegen nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, weil ihm als rechtsunkundigen Fremden nicht bewusst gewesen wäre, dass dies sein Fluchtvorbringen bekräftigt. Am 30.082023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nachdem er die Schule mit Matura absolviert habe, habe er vier Jahre an der Universität Informationstechnologie studiert und das Studium vor dem Krieg im Studienjahr XXXX abgeschlossen. Er sei in XXXX geboren, habe dort XXXX Jahre gelebt, dann sei die Familie nach Sanaa gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nachdem er die Schule mit Matura absolviert habe, habe er vier Jahre an der Universität Informationstechnologie studiert und das Studium vor dem Krieg im Studienjahr römisch 40 abgeschlossen. Er sei in römisch 40 geboren, habe dort römisch 40 Jahre gelebt, dann sei die Familie nach Sanaa gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Nach dem Studienabschluss habe er in der Verwaltung und Buchhaltung bei einer Firma XXXX gearbeitet, im Jahr 2018 im Immobilienbereich und mit XXXX . Für den XXXX sei er nicht regelmäßig tätig gewesen, er habe Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten ausgeübt. Der Arbeitgeber habe seine Erfahrung gebraucht, der Beschwerdeführer ihn beraten und dafür Geld erhalten. Er sei in der Firma nicht fix angestellt gewesen, sondern habe seine Tätigkeiten ausgeübt, wenn der Arbeitgeber ihn gebraucht habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, Vize-Direktor gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, das sei im Jahr 2018 gewesen, als diese Firma Verträge mit XXXX abgeschlossen habe. Durch diesen Job habe der Beschwerdeführer begonnen, Geld zu verdienen. Da er keine Firma und keinen Schutz vor den Huthis gehabt habe, habe er seinem Freund empfohlen, Verträge mit den XXXX abzuschließen. Er selbst habe die Aufträge entwickelt und dafür Prozente erhalten, für jeden Auftrag einen bestimmten Betrag. Bestimmte Regelungen habe es dafür nicht gegeben. Nach dem Studienabschluss habe er in der Verwaltung und Buchhaltung bei einer Firma römisch 40 gearbeitet, im Jahr 2018 im Immobilienbereich und mit römisch 40 . Für den römisch 40 sei er nicht regelmäßig tätig gewesen, er habe Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten ausgeübt. Der Arbeitgeber habe seine Erfahrung gebraucht, der Beschwerdeführer ihn beraten und dafür Geld erhalten. Er sei in der Firma nicht fix angestellt gewesen, sondern habe seine Tätigkeiten ausgeübt, wenn der Arbeitgeber ihn gebraucht habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er angegeben, Vize-Direktor gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, das sei im Jahr 2018 gewesen, als diese Firma Verträge mit römisch 40 abgeschlossen habe. Durch diesen Job habe der Beschwerdeführer begonnen, Geld zu verdienen. Da er keine Firma und keinen Schutz vor den Huthis gehabt habe, habe er seinem Freund empfohlen, Verträge mit den römisch 40 abzuschließen. Er selbst habe die Aufträge entwickelt und dafür Prozente erhalten, für jeden Auftrag einen bestimmten Betrag. Bestimmte Regelungen habe es dafür nicht gegeben. Von 2018 bis ungefähr September 2020 sei er im Immobilienbereich tätig gewesen, mit dem bei seiner Arbeit für XXXX verdienten Geld habe er Liegenschaften gekauft und wiederverkauft. Ungefähr 60 Parzellen, mit einer Gesamtfläche von ungefähr 2500 m². Diese seien von den Huthi enteignet und beschlagnahmt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, ein Verräter zu sein und mit ausländischen Mächten zusammengearbeitet zu haben, sie hätten ihm vorgeworfen, das Geld von Saudi-Arabien und von der Allianz erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch einen Partner gehabt, Geld von manchen Stämmen erhalten und für sie das Kapital im Immobilienbereich investiert, Parzellen gekauft und nach Wertsteigerung verkauft und weitere Parzellen gekauft. Wiederholt nachgefragt, an wen er die Parzellen verkauft habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nur ein Grundstück an eine Person verkauft, er könne sich an den Namen nicht erinnern. Nachgefragt, ob das bedeute, dass er während seiner ganzen Tätigkeit als Immobilienunternehmer nur ein Grundstück verkauft habe, bestätigte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2019 ein Grundstück verkauft. Sie hätten gewartet, dass die Preise ansteigen. Das Grundstück bestehe aus fünf Parzellen, jede davon wäre um 6 300 000 Real verkauft worden. Er habe Investoren gehabt, mit den Käufern und Verkäufern sei er nicht per E-Mail in Kontakt getreten, sondern ohne Computer, ohne E-Mails. Mails habe er nur während seiner Arbeit bei XXXX benutzt. Da er auch kein Immobilienunternehmen gehabt, sondern als Privatperson Immobilien gekauft habe, habe er kein Geschäftskonto besessen, wegen des Krieges hätten die Banken nicht mehr funktioniert. Der Kauf erfolge durch einen Notar, dieser erstelle ein offizielles Dokument. Hierzu zeigte der Beschwerdeführer auf im Akt inliegende Dokumentskopien. Diese habe er auf Google gespeichert, auf seinem Handy, die Originale befänden sich im Jemen. Die Gattin habe die Kopien als PDF an ihn verschickt. Computer besitze sie keinen. Die Investoren hätten die Originale im Mai oder Juni 2021 von der Ehefrau an sich genommen und bei der Staatsanwaltschaft gemeldet, damit sie die beschlagnahmten Grundstücke zurückbekämen. Im März 2022 habe die Ehefrau Sanaa verlassen, zuvor habe sie im selben Haus wie der Vater des Beschwerdeführers gelebt, der sich noch immer in diesem Haus aufhalte. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe vor der Behörde angegeben, dass derzeit keiner mehr in dem Haus lebe, erwiderte er, er habe gemeint, die Wohnung im ersten Stock sei von niemandem bewohnt.Von 2018 bis ungefähr September 2020 sei er im Immobilienbereich tätig gewesen, mit dem bei seiner Arbeit für römisch 40 verdienten Geld habe er Liegenschaften gekauft und wiederverkauft. Ungefähr 60 Parzellen, mit einer Gesamtfläche von ungefähr 2500 m². Diese seien von den Huthi enteignet und beschlagnahmt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, ein Verräter zu sein und mit ausländischen Mächten zusammengearbeitet zu haben, sie hätten ihm vorgeworfen, das Geld von Saudi-Arabien und von der Allianz erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch einen Partner gehabt, Geld von manchen Stämmen erhalten und für sie das Kapital im Immobilienbereich investiert, Parzellen gekauft und nach Wertsteigerung verkauft und weitere Parzellen gekauft. Wiederholt nachgefragt, an wen er die Parzellen verkauft habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nur ein Grundstück an eine Person verkauft, er könne sich an den Namen nicht erinnern. Nachgefragt, ob das bedeute, dass er während seiner ganzen Tätigkeit als Immobilienunternehmer nur ein Grundstück verkauft habe, bestätigte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2019 ein Grundstück verkauft. Sie hätten gewartet, dass die Preise ansteigen. Das Grundstück bestehe aus fünf Parzellen, jede davon wäre um 6 300 000 Real verkauft worden. Er habe Investoren gehabt, mit den Käufern und Verkäufern sei er nicht per E-Mail in Kontakt getreten, sondern ohne Computer, ohne E-Mails. Mails habe er nur während seiner Arbeit bei römisch 40 benutzt. Da er auch kein Immobilienunternehmen gehabt, sondern als Privatperson Immobilien gekauft habe, habe er kein Geschäftskonto besessen, wegen des Krieges hätten die Banken nicht mehr funktioniert. Der Kauf erfolge durch einen Notar, dieser erstelle ein offizielles Dokument. Hierzu zeigte der Beschwerdeführer auf im Akt inliegende Dokumentskopien. Diese habe er auf Google gespeichert, auf seinem Handy, die Originale befänden sich im Jemen. Die Gattin habe die Kopien als PDF an ihn verschickt. Computer besitze sie keinen. Die Investoren hätten die Originale im Mai oder Juni 2021 von der Ehefrau an sich genommen und bei der Staatsanwaltschaft gemeldet, damit sie die beschlagnahmten Grundstücke zurückbekämen. Im März 2022 habe die Ehefrau Sanaa verlassen, zuvor habe sie im selben Haus wie der Vater des Beschwerdeführers gelebt, der sich noch immer in diesem Haus aufhalte. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe vor der Behörde angegeben, dass derzeit keiner mehr in dem Haus lebe, erwiderte er, er habe gemeint, die Wohnung im ersten Stock sei von niemandem bewohnt. Im Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer noch vier Grundstücke an vier Orten gehabt, die aus mehreren Parzellen bestünden. Er selbst sei der alleinige Besitzer dieser vier Grundstücke gewesen, die anderen Grundstücke seien auf seinen Namen und die Namen der Investoren übertragen worden. Nachgefragt wie viele Grundstücke er alleine besessen habe, antwortete der Beschwerdeführer, drei Kaufverträge seien auf seinen Namen gelaufen, von 19 Grundstücken habe es mehrere Kaufverträge gegeben. Er habe ein Grundstück alleine besessen, dieses befinde sich in Sanaa, den Vertrag habe er bereits vorgelegt. Weiters habe er in Sanaa Grundstücke gemeinsam mit Investoren. Von seinen Angehörigen befänden sich noch die Eltern, eine verheiratete Schwester, ein Bruder, ein weiterer von den Huthi inhaftierter Bruder sowie die Gattin und die Kinder im Jemen. Ein weiterer Bruder sei in Saudi-Arabien. Die Eltern seien müde, alt und krank, Probleme hätten sie keine, weil sie ältere Personen sein, sich zu Hause aufhielten, sich nicht äußerten und nichts täten. Die Ehefrau befinde sich in der Provinz XXXX .Von seinen Angehörigen befänden sich noch die Eltern, eine verheiratete Schwester, ein Bruder, ein weiterer von den Huthi inhaftierter Bruder sowie die Gattin und die Kinder im Jemen. Ein weiterer Bruder sei in Saudi-Arabien. Die Eltern seien müde, alt und krank, Probleme hätten sie keine, weil sie ältere Personen sein, sich zu Hause aufhielten, sich nicht äußerten und nichts täten. Die Ehefrau befinde sich in der Provinz römisch 40 . Am 23.10.2023 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, als er de am 14.12.2020 von den Huthis geforderten Betrag nach der gesetzten Frist nicht bezahlt habe, seien am 02.01.2021 drei Personen mit einem Vorführungsbefehl von der Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen, hätten ihn aufgefordert, dorthin zu gehen um einvernommen zu werden, weil er beschuldigt sei, Söldner der Feinde zu unterstützen. Damit meinte sie, Jemeniten in anderen Ländern, für die er Grundstücke gekauft habe, sowie wegen des Besitzes illegaler Währung. Der Vorführungsbefehl befinde sich bereits im Akt. Am 23.02.2021 seien bewaffnete Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen und hätten seiner Frau den Haftbefehl übergeben. Sie hätten das Haus durchsucht, um ihn festzunehmen. Nachdem sie gegangen seien, habe die Gattin den Beschwerdeführer angerufen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte hierzu eine Kopie des „Haftbefehls“ vor und zeigte das Original. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bei einem Freund in einem anderen Stadtteil in Sanaa versteckt, bis ihm die Flucht nach Aden gelungen sei. Den von ihm vor der Behörde für die Ausstellung des Haftbefehls genannten Grund vorgehalten, erwiderte der Beschwerdeführer, Personen, die die anerkannte Regierung unterstützten und nach Saudi-Arabien und in die vereinigten Arabischen Emirate geflüchtet seien, würden von der Miliz als Söldner der Feinde bezeichnet. Nachgefragt, wann er den zweiten Haftbefehl erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, auf dem Befehl vom XXXX stehe, dass er beauftragt werde, sich bei der Behörde zu melden. Beim zweiten Befehl handle sich um einen Haftbefehl. Zuerst bekomme man einen Befehl, damit man sich freiwillig bei der Behörde melde, wenn man dem nicht nachkomme, werde ein Haftbefehl erlassen und man werde mit Gewalt durch die Polizei festgenommen. Im Juni 2021 sei durch die Staatsanwaltschaft noch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und an alle Sicherheitsbehörden weitergeleitet worden. Dies habe der Beschwerdeführer durch seinen Investor erfahren. Die Grundstücke seien auf Befehl der Staatsanwaltschaft vom politischen Büro der Huthi durch die Kommission für Grundstücke und Immobilien beschlagnahmt worden. Ein Investor habe die Kommission gesehen, von dieser von der Beschlagnahme erfahren und dies den anderen Investoren mitgeteilt. Die anderen Investoren hätten den Beschwerdeführer kontaktiert und das Geld und die Grundstücke zurückverlangt. Nachdem der Beschwerdeführer ihnen erklärt habe, dass die Grundstücke beschlagnahmt worden seien, seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen, um ihr mitzuteilen, dass ein Teil dieser Grundstücke ihnen gehört. Dort habe man ihnen gesagt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren laufe und die Investoren ihr Vermögen von ihm verlangen oder ihn töten sollten. Von beiden Haftbefehlen habe der Beschwerdeführer über diesen Investor Kenntnis erlangt, der davon bei der Kommission erfahren habe. Dieser Investor habe auch eine Kopie des zweiten Haftbefehls von der Staatsanwaltschaft erhalten. Die Investoren seien unterschiedlich an den Grundstücken beteiligt gewesen. Probleme mit den Huthi hätten sie nicht gehabt, weil der Beschwerdeführer an der Front gewesen sei.Am 23.10.2023 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, als er de am 14.12.2020 von den Huthis geforderten Betrag nach der gesetzten Frist nicht bezahlt habe, seien am 02.01.2021 drei Personen mit einem Vorführungsbefehl von der Staatsanwaltschaft zu ihm gekommen, hätten ihn aufgefordert, dorthin zu gehen um einvernommen zu werden, weil er beschuldigt sei, Söldner der Feinde zu unterstützen. Damit meinte sie, Jemeniten in anderen Ländern, für die er Grundstücke gekauft habe, sowie wegen des Besitzes illegaler Währung. Der Vorführungsbefehl befinde sich bereits im Akt. Am 23.02.2021 seien bewaffnete Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen und hätten seiner Frau den Haftbefehl übergeben. Sie hätten das Haus durchsucht, um ihn festzunehmen. Nachdem sie gegangen seien, habe die Gattin den Beschwerdeführer angerufen und aufgefordert, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte hierzu eine Kopie des „Haftbefehls“ vor und zeigte das Original. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bei einem Freund in einem anderen Stadtteil in Sanaa versteckt, bis ihm die Flucht nach Aden gelungen sei. Den von ihm vor der Behörde für die Ausstellung des Haftbefehls genannten Grund vorgehalten, erwiderte der Beschwerdeführer, Personen, die die anerkannte Regierung unterstützten und nach Saudi-Arabien und in die vereinigten Arabischen Emirate geflüchtet seien, würden von der Miliz als Söldner der Feinde bezeichnet. Nachgefragt, wann er den zweiten Haftbefehl erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, auf dem Befehl vom römisch 40 stehe, dass er beauftragt werde, sich bei der Behörde zu melden. Beim zweiten Befehl handle sich um einen Haftbefehl. Zuerst bekomme man einen Befehl, damit man sich freiwillig bei der Behörde melde, wenn man dem nicht nachkomme, werde ein Haftbefehl erlassen und man werde mit Gewalt durch die Polizei festgenommen. Im Juni 2021 sei durch die Staatsanwaltschaft noch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und an alle Sicherheitsbehörden weitergeleitet worden. Dies habe der Beschwerdeführer durch seinen Investor erfahren. Die Grundstücke seien auf Befehl der Staatsanwaltschaft vom politischen Büro der Huthi durch die Kommission für Grundstücke und Immobilien beschlagnahmt worden. Ein Investor habe die Kommission gesehen, von dieser von der Beschlagnahme erfahren und dies den anderen Investoren mitgeteilt. Die anderen Investoren hätten den Beschwerdeführer kontaktiert und das Geld und die Grundstücke zurückverlangt. Nachdem der Beschwerdeführer ihnen erklärt habe, dass die Grundstücke beschlagnahmt worden seien, seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen, um ihr mitzuteilen, dass ein Teil dieser Grundstücke ihnen gehört. Dort habe man ihnen gesagt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren laufe und die Investoren ihr Vermögen von ihm verlangen oder ihn töten sollten. Von beiden Haftbefehlen habe der Beschwerdeführer über diesen Investor Kenntnis erlangt, der davon bei der Kommission erfahren habe. Dieser Investor habe auch eine Kopie des zweiten Haftbefehls von der Staatsanwaltschaft erhalten. Die Investoren seien unterschiedlich an den Grundstücken beteiligt gewesen. Probleme mit den Huthi hätten sie nicht gehabt, weil der Beschwerdeführer an der Front gewesen sei. Seitens der Dolmetscherin wurde darauf hingewiesen, dass laut dem im Akt befindlichen Kaufvertrag neben dem Beschwerdeführer auch ein weiterer Käufer aufscheint. Vorgehalten, dass auf der von ihm erstellten Liste über die Immobilien neun Grundstücke stünden, der Beschwerdeführer in der vergangenen Verhandlung lediglich von vier Grundstücken gesprochen habe, erwiderte er, es handle sich um neun Kaufverträge mit denen er Parzellen an vier verschiedenen Orten gekauft hätte. Alleine habe er zwei Grundstücke besessen und dabei mit drei Kaufverträgen mehrere Parzellen davon gekauft. Vorgehalten in der letzten Verhandlung habe er angegeben, nur ein Grundstück alleine besessen zu haben, zählte der Beschwerdeführer mehrere Parzellen auf. Nachgefragt, ob er im Jemen noch andere Verfolgungshandlungen erlebt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er werde von den Huthi wegen des Verrats und gleichzeitig von den Investoren gesucht. Letztere wollten den Beschwerdeführer töten und ihr Vermögen zurück. Nach der Ausreise hätten sie den Beschwerdeführer im Juni oder Juli in der Türkei kontaktiert und ihr Geld zurückverlangt. Der Beschwerdeführer habe Ihnen mitgeteilt, dass sich ihr Vermögen bei den Huthi befinde und sie hätten erwartet, dass er zurückkehre. Anschließend seien sie zu seinem Vater gegangen und hätten ihm gedroht, er solle dem Beschwerdeführer ausrichten, wenn er das Geld nicht zurückzahle, würden sie dessen Kinder entführen. Der Beschwerdeführer habe jeden Kontakt mit den Investoren abgebrochen. Verfolgt würde er nur durch diesen Investor nicht, der zuerst bei der Kommission gewesen sei und dem Beschwerdeführer die Beschlagnahme mitgeteilt habe. Im Falle einer Rückkehr würden die Investoren den Beschwerdeführer hinrichten, weil er ihnen ihr Vermögen nicht zurückerstattet habe. Von der Huthi-Regierung in Sanaa werde der Beschwerdeführer gesucht und von dieser seien gegen ihn Haftbefehle erlassen worden. Sie würden ihn hinrichten oder verschwindenlassen. Von 2021 an bis jetzt werde sein Bruder vom politischen Büro der Miliz inhaftiert. Sie hätten ein Grundstück seines Vaters beschlagnahmen wollen, weil sie gedacht hätten, es handle sich um das Grundstück des Beschwerdeführers. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bruder und der Miliz gekommen, weshalb sie ihn festgenommen hätten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation im Jemen vom August 2023 sowie ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 08.02.2023, Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2 EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen,
- Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/ UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.htmlUNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 06.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, verheiratet, Vater von vier Kindern, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er stellte am 17.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in XXXX geboren. Als er XXXX Jahre alt war, übersiedelte die Familie nach Sanaa, wo sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Familienverband aufhielt, die Schule abschloss, ein vierjähriges IT-Studium absolvierte und anschließend seinen Lebensunterhalt verdiente.Er wurde in römisch 40 geboren. Als er römisch 40 Jahre alt war, übersiedelte die Familie nach Sanaa, wo sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Familienverband aufhielt, die Schule abschloss, ein vierjähriges IT-Studium absolvierte und anschließend seinen Lebensunterhalt verdiente. Die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in Sanaa auf, die Ehefrau und die vier Kinder in der Provinz XXXX . Ein Bruder lebt in Saudi-Arabien.Die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in Sanaa auf, die Ehefrau und die vier Kinder in der Provinz römisch 40 . Ein Bruder lebt in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, von der Huthi-Miliz zur Zahlung eines Geldbetrags aufgefordert worden zu sein. Gegen ihn wurden keine Vorführ- oder Haftbefehle erlassen, er wird von den örtlichen Kräften nicht gesucht. Ihm wird von den Huthi keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer die Beschlagnahme von von ihm gekauften Grundstücken glaubhaft machen. Er wird deswegen auch nicht von seinem Geschäftspartner oder von Investoren wegen Verlusts ihres investierten Vermögens bedroht. Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer (früheren) Parteimitgliedschaft seines Vaters von Verfolgung bedroht. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
- Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen, Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery) of the Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023- AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery) of the Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung; Jemen - Juli bis Dezember 2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf?nodeid=24041063&vernum=-2, Zugriff 9.8.2023 - CESCR – United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights (23.3.2023): Concluding observations on the third periodic report of Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090994/G2304857.pdf, Zugriff 9.8.2023 - TI – Transparancy International
(2022): Corruption Perceptions Index 2022, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/yem, Zugriff 9.8.2023 - UNCACC – Association for the Implementation of the UN Convention against Corruption (17.8.2022): New Civil Society Report on Yemen: stronger independence and operationalization of oversight and anti-corruption bodies needed to better implement and enforce legislation, https://uncaccoalition.org/civil-society-report-uncac-implementation-yemen/, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes (KW08/2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2090235/briefingnotes-kw08-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (11.7.2023): The World Factbook: Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (6.2023): The Quds Force in Syria: Combatants, Units, and Actions, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2023/06/CTC-SENTINEL-062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (3.3.2022): Yemen; Conscription and recruitment, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068938/2022_02_Q9_EUAA_COI_Query_Response_Yemen_Conscription_Recruitment.pdf, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (11.11.2022): A Country Falling Apart: Human Rights Situation in Yemen 2021, https://reliefweb.int/attachments/1cb9509c-c682-4e56-a73e-b110dcfe2a38/Annual-Report-2021-En.pdf, Zugriff 9.8.2023 - NLB – National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 9.8.2023 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (17.2.2021): Yémen : La désertion de l’armée régulière [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2102_ymn_desertion_armee_reguliere_151773_web.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], 4 October 2021 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED,
- Februar 2021) Al-Masdar, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen. (Al-Masdar,
- Jänner 2021) Das EASO veröffentlicht im April 2019 eine Anfragebeantwortung zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, in der unter anderem einzelnen Stämmen auferlegte zu rekrutierende Kontingente, Rekrutierung durch Propaganda und religiöse Indoktrination, sowie Zwangsrekrutierungen an Checkpoints angesprochen werden. Allerdings sind die dafür herangezogenen Quellen mehrheitlich aus dem Jahr 2018 und älter. Die Anfragebeantwortung ist unter folgendem Link abrufbar: · EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019 https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council,
- Jänner 2019, S. 82) Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO,
- März 2020) September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net,
- Juni 2020) Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation,
- Februar 2021) Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24,
- August 2021) Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253) Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. […] ACCORD- Anfragebeantwortung zum Jemen: Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4],
- Februar 2023 […] ACCORD erhielt auf eine E-Mail-Anfrage zu dem gesuchten Thema Rückmeldungen von zwei jemenitischen Forschern, die beide auf international anerkanntem Level Jemen-bezogene Recherche durchführen und veröffentlichen. Der eine Forscher gab an, dass er nicht glaube, dass eine Person, allein aus dem Grund, dass sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geboren und aufgewachsen sei, im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens Verfolgung ausgesetzt sei. Seiner Meinung nach würde eine Person nur dann verhaftet werden, wenn sie sich der Politik der Houthi-Bewegung widersetze oder sich öffentlich gegen die Houthis äußere, da die Houthis jeden Fall individuell betrachten würden (Jemenitischer Forscher a,
- Jänner 2023). Im Gegensatz dazu gibt der zweite Forscher an, dass es äußerst wahrscheinlich sei, dass eine Person, die in den VAE geboren und aufgewachsen sei, in den Gebieten der Houthis verfolgt werden würde. Er kenne einige Fälle, in denen das der Fall gewesen sei (Jemenitischer Forscher,
- Jänner 2023). Inhaftierung und Verschwindenlassen von Zivilist·innen in von Houthis kontrollierten Gebieten Die englischsprachige saudi-arabische Zeitung Arab News zitiert in einem Artikel vom November 2022 das Jemenitische Netzwerk für Rechte und Freiheit. Laut dem Netzwerk habe die Gruppierung der Houthis seit der Machtübernahme ihres Territoriums Ende 2014 circa 16.800 Zivilist·innen verhaftet. Diese seien entweder hingerichtet worden, seien aufgrund mangelnder medizinischer Hilfeleistung in der Haft verstorben, als menschliche Schutzschilder oder für einen Gefangengenaustausch eingesetzt worden oder wieder freigelassen worden. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Berichts seien circa 4.200 Zivilist·innen weiterhin inhaftiert gewesen und über 1.300 Personen, inklusive Frauen und Kinder, seien gewaltsam verschwunden (Arab News,
- November 2022; siehe auch: Al-Arabiya,
- Dezember 2022). Middle East Monitor (MEMO) zitiert in einem Artikel vom April 2022 den Jahresbericht des jemenitischen Vereins der Mütter von Entführten (Abductees' Mothers Association). Laut dem Verein hätten die Houthis 422 Zivilist·innen im Jahr 2021 verhaftet und das Verschwindenlassen von 62 Zivilist·innen verursacht (MEMO,
- April 2022; siehe auch: Al-Jazeera,
- April 2022). Mwatana for Human Rights schreibt in ihrem Menschenrechtsbericht über das Jahr 2021, dass in den von Houthis kontrollierten Gebieten 125 Personen willkürlich inhaftiert worden seien (Mwatana for Human Rights, November 2022, S. 70). Mwatana inkludiert in ihrem Bericht das Beispiel von der Inhaftierung eines 13-Jährigen im Jänner 2021, der in seinem Haus in der Provinz Marib fe