RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW129 2255708-1 Spruch, W129 2255708-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, Studentin des Bachelorstudiums Lehramt an der Universität Wien, nahm im Sommersemester 2021 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „490033 PR Orientierungspraktikum, abgehalten von Mag. XXXX , teil und wurde am 17.06.2021 mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Die Beschwerdeführerin, Studentin des Bachelorstudiums Lehramt an der Universität Wien, nahm im Sommersemester 2021 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „490033 PR Orientierungspraktikum, abgehalten von Mag. römisch 40 , teil und wurde am 17.06.2021 mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Mit Schreiben vom 18.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung der genannten negativen Beurteilung und begründete diesen zusammengefasst damit, dass sie alle Leistungen für eine positive Beurteilung erbracht habe, insbesondere habe sie den geforderten „Praktikumspass“ übermittelt.
- Mit Schreiben vom 01.07.2021 an die zuständige Mitarbeiterin im Büro des Studienpräses nahm die Studienprogrammleitung – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt Stellung: Die Studentin habe die inhaltlichen Ziele des Praktikums nicht erreicht. Es sei nicht nachweisbar, ob die Beschwerdeführerin an den Hospitationen teilgenommen habe, da sie die ganze Zeit über die Kamera deaktiviert gehabt und sich auch sonst nicht aktiv am Unterricht beteiligt sowie keine Stundenplanungen vorgelegt habe. Der Praktikumspass sei nicht zufriedenstellend ausgefüllt worden und die Beschwerdeführerin habe mangelnden Einsatz gezeigt.
- Mit Schreiben vom 21.07.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, zum Schreiben der Lehrveranstaltungsleiterin bis 04.08.2021 Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 29.07.2021 replizierte die Beschwerdeführerin sinngemäß und zusammengefasst, dass sie einen vollständigen Praktikumspass abgegeben und auch die Hospitation erbracht habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2021, Zl. 79/46-20/21, zugestellt am 30.09.2021, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.06.2021 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung negativ bewertet wurde und dies auch nachvollziehbar sei. Es habe daher kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung iSd § 79 Abs. 1 UG festgestellt werden können.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2021, Zl. 79/46-20/21, zugestellt am 30.09.2021, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.06.2021 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung negativ bewertet wurde und dies auch nachvollziehbar sei. Es habe daher kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG festgestellt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sinngemäß und zusammengefasst ausführte, dass entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl ein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung vorliege, da sie alle Kriterien für eine positive Beurteilung erfüllt habe. Die Beurteilung sei willkürlich erfolgt; es liege (die Notwendigkeit einer) „Exzesskontrolle“ sowie Diskriminierung vor.
- Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 27.01.2022 ein Gutachten erstattete, in dem empfohlen wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 02.06.2022, hg eingelangt am 08.06.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, Studentin des Bachelorstudiums Lehramt an der Universität Wien, nahm im Sommersemester 2021 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „490033 PR Orientierungspraktikum“, abgehalten von Mag. XXXX , teil, bei der es sich um einen Teil des allgemeinen Curriculums für das Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung im Verbund Nord-Ost) handelt. Im Mittelpunkt des Orientierungspraktikums stehen der Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beobachtung und Auswertung sowie Planung und Durchführung von Unterricht. Die Beschwerdeführerin, Studentin des Bachelorstudiums Lehramt an der Universität Wien, nahm im Sommersemester 2021 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „490033 PR Orientierungspraktikum“, abgehalten von Mag. römisch 40 , teil, bei der es sich um einen Teil des allgemeinen Curriculums für das Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung im Verbund Nord-Ost) handelt. Im Mittelpunkt des Orientierungspraktikums stehen der Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beobachtung und Auswertung sowie Planung und Durchführung von Unterricht. Unmittelbar vor Beginn des Semesters wurde im elektronischen Vorlesungsverzeichnis die Lehrveranstaltung kundgemacht und dabei die Ziele, Inhalte, Methoden und die Art der Leistungskontrolle sowie die Mindestanforderungen und Beurteilungskriterien bekanntgegeben (Hervorhebungen im Original): „Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung Die Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des OP (Orientierungspraktikum) angeboten werden, sollen eine Kontaktaufnahme zur späteren Berufspraxis ermöglichen und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit bieten, erste Erfahrungen im Berufsfeld zu sammeln. Lehramtsstudierende sollen dadurch für das komplexe Geschehen im Unterricht und in der Institution Schule sensibilisiert werden. Die LV im Orientierungspraktikum macht die Studierenden auf der Basis grundlegender evidenzbasierter Forschung mit Inhalten vertraut, die sie für die Absolvierung der Hospitationsstunden sowie für die Planung, Durchführung und Auswertung ihrer Unterrichtssequenzen an den jeweiligen Betreuungsschulen benötigen. Hierzu gehören die Einführung in die Unterrichtsbeobachtung, die Auseinandersetzung mit neueren Erkenntnissen der Lernforschung, dem Thema Classroom-Management, Fragen der Leistungsbeurteilung sowie die Vermittlung verschiedener Methoden und Sozialformen. Außerdem wird die methodisch-didaktische Planung von Unterricht thematisiert, um eine Grundlage für eine fundierte Planung und Reflexion des eigenen Unterrichts zu legen. Innerhalb des ABGPM3 bildet die LV die Verbindung zwischen der Vorlesung Didaktik und Unterrichtsforschung und dem durch Mentor*innen betreuten Praktikum an der Schule. In der Seminargruppe erfolgt eine angeleitete Auseinandersetzung mit grundlegender Fachliteratur. Darüber hinaus ist die selbstständige Erarbeitung von Literatur in einzelnen Arbeitsgruppen vorgesehen. Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel - durchgängige Anwesenheit im Seminar: je nach Termin Anwesenheit online auf Moodle oder präsent im Seminarraum - aktive Teilnahme am Seminar durch qualifizierte Diskussionsbeiträge und Erfüllung der Arbeitsaufträge in Präsenz bzw. auf Moodle - Absolvierung aller im Praktikumspass vorgesehenen Hospitationsstunden inkl. Vor- und Nachbesprechungen sowie der Unterrichtssequenzen alleine und im Team inkl. Vor-und Nachbesprechung- Abfassung einer den Vorgaben der Lehrveranstaltungsleitung entsprechenden schriftlichen Abschlussarbeit/eines schriftlichen Reflexionsberichts Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab Die Anwesenheit beim ersten Termin bzw. bei der Vorbesprechung je nach Gegebenheiten in Präsenz bzw. auf Moodle ist unerlässlich. Die LV wird mit teilgenommen (+) oder nicht teilgenommen (-) beurteilt. Für die positive Absolvierung der LV ist die kontinuierliche Anwesenheit im Seminar sowie die vollständige Erledigung aller im Praktikumspass angeführten Aufgabenstellungen erforderlich. Über weitere formale Bedingungen, die über Teilnahme und positive Absolvierung der LV entscheiden, informiert Sie die Lehrveranstaltungsleitung in der ersten Einheit bzw. Vorbesprechung.“ Zentraler Bestandteil der Lehrveranstaltung sind die Hospitation sowie die Vor- und Nachbesprechung dieser Hospitationen mit einer Mentorin, die Unterrichtsplanung sowie kleinere, gemeinsam mit der Mentorin geplante Sequenzen eigenen Unterrichts. Die Beschwerdeführerin wählte das Unterrichtsfach „Ungarisch“ zur Absolvierung des Praktikums aus. Für dieses Fach stand der Universität Wien im Sommersemester 2021 lediglich eine Mentorin an einem Zweisprachigen Bundesgymnasium in XXXX zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin einen Hospitationsplatz an dieser Schule und bei dieser Mentorin. Die Beschwerdeführerin wählte das Unterrichtsfach „Ungarisch“ zur Absolvierung des Praktikums aus. Für dieses Fach stand der Universität Wien im Sommersemester 2021 lediglich eine Mentorin an einem Zweisprachigen Bundesgymnasium in römisch 40 zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin einen Hospitationsplatz an dieser Schule und bei dieser Mentorin. Erst nach mehrmaliger Anweisung durch den Lehrveranstaltungsleiter fand eine Kontaktaufnahme mit der Mentorin durch die Beschwerdeführerin statt. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin kritisierten langen Anfahrtsweges in das Gymnasium XXXX wurde der Beschwerdeführerin ausnahmsweise eine virtuelle Teilnahme via Videokonferenztools ermöglicht. Im Zuge der Hospitationen schaltete die Beschwerdeführerin die Videokamera trotz Aufforderung durch die Mentorin nicht ein. Die Mentorin konnte daher nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin während der Hospitationsstunden auch tatsächlich anwesend war. Erst nach mehrmaliger Anweisung durch den Lehrveranstaltungsleiter fand eine Kontaktaufnahme mit der Mentorin durch die Beschwerdeführerin statt. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin kritisierten langen Anfahrtsweges in das Gymnasium römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ausnahmsweise eine virtuelle Teilnahme via Videokonferenztools ermöglicht. Im Zuge der Hospitationen schaltete die Beschwerdeführerin die Videokamera trotz Aufforderung durch die Mentorin nicht ein. Die Mentorin konnte daher nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin während der Hospitationsstunden auch tatsächlich anwesend war. Die Beschwerdeführerin reichte fristgerecht einen Hospitationspass ein, dieser war jedoch bis auf einige wenige allgemeine Daten, wie zB Name, Matrikelnummer, Name und Anschrift der Schule, in der die Hospitationsstunden abgehalten wurden, leer bzw. unausgefüllt. Die Mentorin verweigerte daher eine Unterschrift und teilte der Beschwerdeführerin sowohl im retournierten Hospitationspass als auch per E-Mail die Gründe hierfür mit und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen vollständig ausgefüllten bzw. verbesserten Hospitationspass einzureichen. Nach Ablauf der Abgabefrist reichte die reichte die Beschwerdeführerin den Hospitationspass direkt bei der Universität Wien ein. Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin im Mai 2021 mehrmals Beratungstermine offeriert, die sie nicht wahrnahm. Am 17.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Zielen, Inhalten und Mindestanforderungen der gegenständlichen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gründen auf einer Nachschau im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien (abrufbar unter https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=490033&semester=2021S, zuletzt abgerufen am 06.02.2024). Die Feststellungen zum Ablauf der Lehrveranstaltung in Bezug auf die Beschwerdeführerin gründen im Wesentlichen auf der im Zuge des behördlichen Verfahrens abgegebenen glaubwürdigen Stellungnahme der Studienprogrammleiterin für LehrerInnenbildung, der vom Lehrveranstaltungsleiter erstellten schlüssigen Dokumentation der Lehrveranstaltung sowie dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mentorin. Die übrigen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 79 des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden: UG) lautet: 3.
- 3.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des Paragraph 79, des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden: UG) lautet: Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.
(1)Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79,
(1)Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2)Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3)Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4)Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5)Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen. Ein „schwerer Mangel“ im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. zuletzt VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025 mwN).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen. Ein „schwerer Mangel“ im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche zuletzt VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025 mwN). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung handelt es sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges erfolgt, sondern einen Prüfungsvorgang darstellt, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet (vgl. § 10 Abs. 1 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien).Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung handelt es sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges erfolgt, sondern einen Prüfungsvorgang darstellt, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien). Die Lehrveranstaltung wurde den Feststellungen zufolge im elektronischen Vorlesungsverzeichnis kundgemacht, wobei bereits im Rahmen dieser Kundmachung auf die wesentlichen Inhalte und Beurteilungskriterien hingewiesen wurde. Insbesondere wurde im elektronischen Vorlesungsverzeichnis festgelegt, dass von den Studierenden unter anderem die Absolvierung aller im Praktikumspass vorgesehenen Hospitationsstunden inkl. Vor- und Nachbesprechungen sowie die Abfassung einer den Vorgaben der Lehrveranstaltungsleitung entsprechenden schriftlichen Abschlussarbeit/eines schriftlichen Reflexionsberichts erwartet wird. Diese Informationen waren verständlich formuliert und sind allen Studierenden gleichermaßen zugänglich. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie alle Kriterien für eine positive Beurteilung erfüllt habe und eine willkürliche Behandlung bzw. „Exzesskontrolle“ (gemeint wohl: ein Exzess) vorliegen würde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierzu keinerlei substantiierten Behauptungen darzubringen vermochte. Unabhängig davon kann diese Behauptung vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge einen fast gänzlich leeren Praktikumspass, dessen positive Beurteilung Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltung ist, abgab, und ihre Kamera während der Hospitationsstunden trotz Aufforderung durch die Mentorin nicht einschaltete (womit die Mentorin nicht in der Lage war, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu überprüfen), vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass sie diskriminiert worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt – unter anderem sowohl der Lehrveranstaltungs-leiter durch mehrmaliges Erinnern an die Kontaktaufnahme mit der Mentorin, als auch die Mentorin durch das Angebot einer Überarbeitung des zur Bewertung abgegeben Hospitationspasses, speziell auf die Beschwerdeführerin eingingen. Zudem wurde ihr erlaubt, an den grundsätzlich in Präsenz zu absolvierenden Hospitationsstunden ausnahmsweise via Videokonferenztools teilzunehmen. Darüber hinaus sind dem vorliegenden Akt keinerlei Anhaltspunkte für eine diskriminierende Behandlung zu entnehmen; vielmehr zeigten sich die Lehrkräfte ausgesprochen bemüht um die Beschwerdeführerin. Im Ergebnis basiert die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd § 79 Abs. 1 UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren. Sohin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Im Ergebnis basiert die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren. Sohin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2255708.1.00