RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW131 2282181-2 Spruch, W131 2282181-1/3E W131 2282181-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der Behörde am XXXX , stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, welcher mit XXXX in den angefochtenen Bescheiden zitiert wird. Diesem legte sie ein Schreiben bei, in dem sie ausführte, dass sie aufgrund einer schweren Coronaerkrankung seit März 2022 an einer 70%igen Behinderung leide. Sie wies darauf hin, dass sie deshalb bereits die Pflegestufe 1 erhalte.
- Am (unterfertigt) römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am römisch 40 , stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, welcher mit römisch 40 in den angefochtenen Bescheiden zitiert wird. Diesem legte sie ein Schreiben bei, in dem sie ausführte, dass sie aufgrund einer schweren Coronaerkrankung seit März 2022 an einer 70%igen Behinderung leide. Sie wies darauf hin, dass sie deshalb bereits die Pflegestufe 1 erhalte.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen: ● „Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll […] ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. […]“ Dezidiert wurden Nachweise über den gesetzlichen Anspruch (Nachweis des Bezugs von Pflegegeld, etc.) von XXXX , sowie über aktuelles Einkommen (Lohn, Pensionsaufgliederung, etc.) von XXXX und XXXX und eine Mietzinsaufschlüsselung gefordert.Dezidiert wurden Nachweise über den gesetzlichen Anspruch (Nachweis des Bezugs von Pflegegeld, etc.) von römisch 40 , sowie über aktuelles Einkommen (Lohn, Pensionsaufgliederung, etc.) von römisch 40 und römisch 40 und eine Mietzinsaufschlüsselung gefordert.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags nachzureichen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags nachzureichen: ● „Beilagen zur Verifizierung der ZählpunktnummerDem Antrag ist folgendes beizulegen:Eine Kopie der Energie-Rechnung ODER eine Kopie des jeweiligen NetzzugangsvertragesODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der dieZählpunktnummer hervorgeht. „Beilagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer, Dem Antrag ist folgendes beizulegen:, Eine Kopie der Energie-Rechnung ODER eine Kopie des jeweiligen , Netzzugangsvertrages, ODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der die, Zählpunktnummer hervorgeht. ● Korrekte ZählpunktnummerSie finden die korrekte Zählpunktnummer auf Ihrer Energie-Rechnung ODER auf demjeweiligen Energie-Netzzugangsvertrag. Sie können diese auch direkt bei IhremEnergie-Netzbetreiber erfragen. Korrekte Zählpunktnummer, Sie finden die korrekte Zählpunktnummer auf Ihrer Energie-Rechnung ODER auf dem, jeweiligen Energie-Netzzugangsvertrag. Sie können diese auch direkt bei Ihrem, Energie-Netzbetreiber erfragen. ● AnspruchsgrundlagenSie zählen nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eineRundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zumFernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“ Anspruchsgrundlagen, Sie zählen nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine, Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum, Fernmeldegebührengesetz [Fernmeldegebührenordnung])“
- Mit dem im Spruch unter 1.) genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Mit dem im Spruch unter 2.) genannten Bescheid wies sie den Antrag der Bf betreffend die EAG Kostenbefreiung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrags. Es seien von der Bf keine Nachweise nachgereicht worden.
- Gegen die vorliegenden Bescheide richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom XXXX . Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe einen Kontoauszug vom Februar 2023 und ein Schreiben des Sozialministeriumsservice vom XXXX . Darüber hinaus legte sie der Beschwerde ein Schreiben bei, in dem sie ausführte, dass sie der belangten Behörde die nachgeforderten Unterlagen sehr wohl übermittelt habe. Mit Verweis auf das beigelegte Schreiben des Sozialministeriumsservice wies sie darauf hin, dass sich ihre Behinderung von 70% auf 80% erhöht habe.
- Gegen die vorliegenden Bescheide richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom römisch 40 . Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe einen Kontoauszug vom Februar 2023 und ein Schreiben des Sozialministeriumsservice vom römisch 40 . Darüber hinaus legte sie der Beschwerde ein Schreiben bei, in dem sie ausführte, dass sie der belangten Behörde die nachgeforderten Unterlagen sehr wohl übermittelt habe. Mit Verweis auf das beigelegte Schreiben des Sozialministeriumsservice wies sie darauf hin, dass sich ihre Behinderung von 70% auf 80% erhöht habe.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß § 13 AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt.Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß Paragraph 13, AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl I 2023/112, dort Art 5, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist.IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 5,, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw § 9 FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw Paragraph 9, FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040):Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in §§ 3 ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten.Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in Paragraphen 3, ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten. Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ua ihr Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ua ihr Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags als mangelhaft zurückwies, sind die angefochtenen Bescheide im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 9 Abs 6 und §§ 3 ff FeZG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags als mangelhaft zurückwies, sind die angefochtenen Bescheide im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraphen 3, ff FeZG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282181.2.00