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{'item': 'W131 2282307-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW131 2282307-2 Spruch, W131 2282307-1/2E W131 2282307-2/2EW131 2282307-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX (unterfertigt), eingelangt bei GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am XXXX und im Bescheid mit XXXX zitiert, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags. Diesem legte sie einen Energieliefervertrag der XXXX und zwei Auszüge aus dem ZMR bei.
  2. Am römisch 40 (unterfertigt), eingelangt bei GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am römisch 40 und im Bescheid mit römisch 40 zitiert, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags. Diesem legte sie einen Energieliefervertrag der römisch 40 und zwei Auszüge aus dem ZMR bei.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags nachzureichen:
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags nachzureichen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden. ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dezidiert wurden Nachweise der aktuellen Bezüge der XXXX , aktuelle Einkommensnachweise oder Schulbesuchsbestätigungen und eventuelle Alimente von XXXX sowie der Nachweis einer Anspruchsgrundlage gefordert.Dezidiert wurden Nachweise der aktuellen Bezüge der römisch 40 , aktuelle Einkommensnachweise oder Schulbesuchsbestätigungen und eventuelle Alimente von römisch 40 sowie der Nachweis einer Anspruchsgrundlage gefordert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: „[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf Kostenbefreiung von der Entrichtung„[…] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) unddes Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.) der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und, des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.) ● des Grüngas-Förderbeitrags (§ 76 EAG 2021 i.d.g.F)(in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) des Grüngas-Förderbeitrags (Paragraph 76, EAG 2021 i.d.g.F), (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Begründung: Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 derPersonenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]“
  5. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Bf hierauf eine Studienbestätigung betreffend XXXX nach und gab ferner abermals bekannt über kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen und auch keine Transferleistungen zu erhalten. Ein Ansuchen zum Erhalt der Mindestsicherung und der Wohnbeihilfe sei von ihr gestellt, aber bislang noch nicht bearbeitet worden.
  6. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Bf hierauf eine Studienbestätigung betreffend römisch 40 nach und gab ferner abermals bekannt über kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen und auch keine Transferleistungen zu erhalten. Ein Ansuchen zum Erhalt der Mindestsicherung und der Wohnbeihilfe sei von ihr gestellt, aber bislang noch nicht bearbeitet worden.
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück. Begründend führte sie aus, dass die Bf schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen. Die Bf sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  8. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX .
  9. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde vom römisch 40 .
  10. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) anzuwenden. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Da bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da etwa die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach § 72 Abs 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs 5 RGG (nunmehr: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024) iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den gegenständlichen Anträgen insoweit der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG in Einem zu führen.Da bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da etwa die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach Paragraph 72, Absatz eins, EAG die Zugehörigkeit zum gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG (nunmehr: Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den gegenständlichen Anträgen insoweit der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Einem zu führen. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
  15. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
  16. November 2022, Ra 2020/15/0040): Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
  17. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs 5 RGG und § 72 Abs 1 EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG und Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ua ihr Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ua ihr Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 9 Abs 6 iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Bf (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282307.2.00

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