RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW131 2282382-2 Spruch, W131 2282382-1/2E W131 2282382-2/2EW131 2282382-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX (unterfertigt), eingelangt bei GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am XXXX und im Bescheid mit XXXX zitiert, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von Förderkosten iZm Strom und Gas. Diesem legte sie diverse Stromrechnungen, Auszüge aus dem ZMR sowie einen Bescheid der PVA vom November 2021 betreffend Neubemessung des Pflegegeldes bei.
- Am römisch 40 (unterfertigt), eingelangt bei GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am römisch 40 und im Bescheid mit römisch 40 zitiert, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von Förderkosten iZm Strom und Gas. Diesem legte sie diverse Stromrechnungen, Auszüge aus dem ZMR sowie einen Bescheid der PVA vom November 2021 betreffend Neubemessung des Pflegegeldes bei.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie ● Nachweis aller Bezüge der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dezidiert wurde die Übermittlung der Nachweise über das aktuelle Einkommen von XXXX und XXXX sowie einer aktuellen Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, AMS Taggeldbestätigung) gefordert.Dezidiert wurde die Übermittlung der Nachweise über das aktuelle Einkommen von römisch 40 und römisch 40 sowie einer aktuellen Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, AMS Taggeldbestätigung) gefordert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: „[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf Kostenbefreiung von der Entrichtung„[…] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) unddes Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.) der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und, des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.) ● des Grüngas-Förderbeitrags (§ 76 EAG 2021 i.d.g.F)(in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) des Grüngas-Förderbeitrags (Paragraph 76, EAG 2021 i.d.g.F), (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Begründung: Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 derPersonenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]“
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid sprach die Behörde wie folgt aus: Ihr Antrag vom XXXX aufIhr Antrag vom römisch 40 auf ∙ Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ∙ Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ∙ Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ∙ Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 ∙ Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Grüngas-Förderbeitrag) Gas-Zählpunktnummer 1: XXXX Gas-Zählpunktnummer 1: römisch 40 wird zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen. Begründend führte sie aus, dass die Bf schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Bf sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die geforderten Angaben bzw Unterlagen seien jedoch von der Bf nicht nachgereicht worden.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom XXXX . Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie auf ihren Antrag keine Antwort erhalten habe und für eine beeinträchtigte Tochter Pflegegeld beziehe. Zudem wies sie drauf hin, dass sie seit XXXX beim AMS arbeitslos gemeldet sei und sie sich bereits im Jahr 2022 von der GIS abgemeldet habe, da sie alle Empfangsgeräte entfernt habe. Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe einen Bescheid der PVA vom November 2021 betreffend die Neubemessung des Pflegegeldes, ein Schreiben des AMS vom Juni 2023 über die Bezugsdauer und Höhe der Notstandshilfe. Sie beantragte „der Beschwerde stattzugeben und die Forderungen ersatzlos zu beheben“.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom römisch 40 . Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie auf ihren Antrag keine Antwort erhalten habe und für eine beeinträchtigte Tochter Pflegegeld beziehe. Zudem wies sie drauf hin, dass sie seit römisch 40 beim AMS arbeitslos gemeldet sei und sie sich bereits im Jahr 2022 von der GIS abgemeldet habe, da sie alle Empfangsgeräte entfernt habe. Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe einen Bescheid der PVA vom November 2021 betreffend die Neubemessung des Pflegegeldes, ein Schreiben des AMS vom Juni 2023 über die Bezugsdauer und Höhe der Notstandshilfe. Sie beantragte „der Beschwerde stattzugeben und die Forderungen ersatzlos zu beheben“.
- Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl I 2023/112, dort Art 5, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist. IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 5,, novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw § 9 FeZG das AVG anzuwenden. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw Paragraph 9, FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Da bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da die jeweiligen Teilaussprüche die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs 5 RGG (nunmehr: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024) iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den damit gegenständlichen Anträgen der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG in Einem zu führen.Da bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da die jeweiligen Teilaussprüche die Zugehörigkeit zum gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG (nunmehr: Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den damit gegenständlichen Anträgen der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Einem zu führen. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040): Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs 5 RGG und § 72 Abs 1 EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG und Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ihr Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ihr Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als rechtswidrig aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der jeweils verfahrenseinleitende Antrag der Bf (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Bf die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags vorliegen; und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282382.2.00