RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW131 2283204-1 Spruch, W131 2283204-1/2E W131 2283204-2/2EW131 2283204-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX (unterfertigt), eingelangt bei GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am XXXX und im Bescheid mit XXXX zitiert, stellte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags. Diesem legte er ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Verständigung der Leistungshöhe, einen Bescheid der Stadt Wien vom August 2022 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023, Gehaltsabrechnungen für Marz 2023 betreffend XXXX und XXXX sowie ein Schreiben der XXXX vom Februar 2023 über die Höhe des zu zahlenden Teilbetrages bei.
- Am römisch 40 (unterfertigt), eingelangt bei GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) am römisch 40 und im Bescheid mit römisch 40 zitiert, stellte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags. Diesem legte er ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Verständigung der Leistungshöhe, einen Bescheid der Stadt Wien vom August 2022 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023, Gehaltsabrechnungen für Marz 2023 betreffend römisch 40 und römisch 40 sowie ein Schreiben der römisch 40 vom Februar 2023 über die Höhe des zu zahlenden Teilbetrages bei.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX zu Teilnehmernummer: XXXX bestätigte die belangte Behörde dem Bf, dass gemäß §§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl Nr 150/2021 idgF) in Verbindung mit EAG-Befreiungsverordnung BGBl II Nr 61/2022, die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 idgF) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 idgF) Strom-Zählpunktnummer: XXXX (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) für den Zeitraum von XXXX bis XXXX vorliegen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 zu Teilnehmernummer: römisch 40 bestätigte die belangte Behörde dem Bf, dass gemäß Paragraphen 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 2021, idgF) in Verbindung mit EAG-Befreiungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 61 aus 2022,, die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 idgF) und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 idgF) Strom-Zählpunktnummer: römisch 40 (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 vorliegen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr nachzureichen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Bf seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr nachzureichen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dezidiert wurden Nachweise der aktuellen Bezüge der von XXXX und XXXX sowie über eine Anspruchsgrundlage zB Rezeptgebührenbefreiung etc. von XXXX gefordert.Dezidiert wurden Nachweise der aktuellen Bezüge der von römisch 40 und römisch 40 sowie über eine Anspruchsgrundlage zB Rezeptgebührenbefreiung etc. von römisch 40 gefordert. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt:Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 wurde der Bf von der belangten Behörde folgender Sachstand mitgeteilt: „[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf Kostenbefreiung von der Entrichtung„[…] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) unddes Erneuerbaren-Förderbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.)(in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und, des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.), (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Begründung: Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen.Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]“
- Mit Nachreichung vom XXXX übermittelte der Bf hierauf ein Schreiben, in welchem er mitteilte, dass XXXX Hausfrau sei, es sich bei XXXX um eine Studentin handele und XXXX Schülerin sei und alle drei genannten Personen über kein Einkommen verfügen würden. Dieser Nachreichung legte er ein Schreiben der ÖGK vom Juni 2023 bei, in dem bestätigt wird, dass der Bf wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze keine Rezeptgebühr mehr zu zahlen hat.
- Mit Nachreichung vom römisch 40 übermittelte der Bf hierauf ein Schreiben, in welchem er mitteilte, dass römisch 40 Hausfrau sei, es sich bei römisch 40 um eine Studentin handele und römisch 40 Schülerin sei und alle drei genannten Personen über kein Einkommen verfügen würden. Dieser Nachreichung legte er ein Schreiben der ÖGK vom Juni 2023 bei, in dem bestätigt wird, dass der Bf wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze keine Rezeptgebühr mehr zu zahlen hat.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück. Begründend führte sie aus, dass der Bf schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Bf sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Die geforderten Angaben bzw Unterlagen seien jedoch vom Bf nicht nachgereicht worden.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Bf vom XXXX .
- Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Bf vom römisch 40 . ,
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt auf tatsachenebene eindeutig ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel 2,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) und das AVG anzuwenden. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) und das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Da bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da etwa die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach § 72 Abs 1 EAG die Zugehörigkeit zum gemäß § 3 Abs 5 RGG (nunmehr: § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024) iVm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den gegenständlichen Anträgen der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG in Einem zu führen.Da bereits die belangte Behörde rechtskonform die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, da etwa die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag nach Paragraph 72, Absatz eins, EAG die Zugehörigkeit zum gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG (nunmehr: Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt, und den gegenständlichen Anträgen der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, war das Beschwerdeverfahren unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Einem zu führen. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags des Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040): Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs 5 RGG und § 72 Abs 1 EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG und Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an den Bf in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ua sein Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an den Bf in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über ua sein Einkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als rechtswidrig aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Bf (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Bf die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung des ORF-Beitrags und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2283204.1.00