Obsah (11)
§§ 1b§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW141 2272481-1 Spruch, W141 2272481-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf
SchG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 05.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), beschlossen: A) Das Verfahren wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 31.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe am XXXX .02.2021 die erste Gabe des COVID-19-Vakzins XXXX der Hersteller XXXX / XXXX erhalten und drei Tage später in den frühen Morgenstunden erstmalig einen epileptischen Anfall erlitten. Sie sei von ihrem Mann in stabile Seitenlage gebracht worden und es habe die Rettung gerufen werden müssen. Sie habe daraufhin einige Tage an kognitiven Defiziten und körperlichen Beschwerden gelitten und sei seither zeitlebens auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
- Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden sei. Es habe bei ihr seit zumindest 8 Jahren eine Epilepsie mit fokalen und generalisierten Anfällen, höchstwahrscheinlich im Sinne einer Temporallappenepilepsie, sowie Risikofaktoren in Form von vorangegangenen Alkoholkonsums und Schlafentzugs bestanden. Zwar sei der epileptische Anfall innerhalb eines potenziell kausalen Fensters von ca. einer Woche aufgetreten, doch gebe es eine gewisse „Hintergrundfrequenz“ in der Bevölkerung. In der wissenschaftlichen Literatur würden sich keine Hinweise dafür finden, dass es in Folge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff zu einer statistischen Häufung komme. Eine Verursachung sei im Einzelfall zwar dennoch nicht auszuschließen, doch könne auch hier meist eine andere auslösende Ursache (z.B. Schlafentzug, Medikamentenincompliance oder Substanzkonsum) identifiziert werden. Aufgrund der individuellen Risikofaktoren spreche im vorliegenden Fall jedenfalls deutlich mehr gegen als für einen kausalen Zusammenhang. Durch die Therapie sei auch keine bleibende und alltagsrelevante Beeinträchtigung zu klassifizieren.
- Mit Schreiben vom 01.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde
§ 45
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Die Beschwerdeführerin hat mit Wirksamkeit 31.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe am römisch 40 .02.2021 die erste Gabe des COVID-19-Vakzins römisch 40 der Hersteller römisch 40 / römisch 40 erhalten und drei Tage später in den frühen Morgenstunden erstmalig einen epileptischen Anfall erlitten. Sie sei von ihrem Mann in stabile Seitenlage gebracht worden und es habe die Rettung gerufen werden müssen. Sie habe daraufhin einige Tage an kognitiven Defiziten und körperlichen Beschwerden gelitten und sei seither zeitlebens auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.,
- Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden sei. Es habe bei ihr seit zumindest 8 Jahren eine Epilepsie mit fokalen und generalisierten Anfällen, höchstwahrscheinlich im Sinne einer Temporallappenepilepsie, sowie Risikofaktoren in Form von vorangegangenen Alkoholkonsums und Schlafentzugs bestanden. Zwar sei der epileptische Anfall innerhalb eines potenziell kausalen Fensters von ca. einer Woche aufgetreten, doch gebe es eine gewisse „Hintergrundfrequenz“ in der Bevölkerung. In der wissenschaftlichen Literatur würden sich keine Hinweise dafür finden, dass es in Folge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff zu einer statistischen Häufung komme. Eine Verursachung sei im Einzelfall zwar dennoch nicht auszuschließen, doch könne auch hier meist eine andere auslösende Ursache (z.B. Schlafentzug, Medikamentenincompliance oder Substanzkonsum) identifiziert werden. Aufgrund der individuellen Risikofaktoren spreche im vorliegenden Fall jedenfalls deutlich mehr gegen als für einen kausalen Zusammenhang. Durch die Therapie sei auch keine bleibende und alltagsrelevante Beeinträchtigung zu klassifizieren.,
- Mit Schreiben vom 01.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.03.2023, äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie bereits am ersten Tag der Impfung Schmerzen an der Einstichstelle gehabt und den gesamten restlichen Tag müde und lichtempfindlich gewesen sei. Sie habe in den Tagen vor und nach der Impfung auch keinen übermäßigen Stress oder wenig Schlaf gehabt. Entgegen den sachverständigen Ausführungen sei sie zudem lebenslange Nichtraucherin.,
- Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.03.2023, äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie bereits am ersten Tag der Impfung Schmerzen an der Einstichstelle gehabt und den gesamten restlichen Tag müde und lichtempfindlich gewesen sei. Sie habe in den Tagen vor und nach der Impfung auch keinen übermäßigen Stress oder wenig Schlaf gehabt. Entgegen den sachverständigen Ausführungen sei sie zudem lebenslange Nichtraucherin. Es stimme, dass sie am Ereignisabend Alkohol konsumiert habe, aber sei die Angabe von Dr. XXXX vom XXXX .2021 fehlerhaft. Sie habe an diesem Abend keine Psychostimulanzien konsumiert, sondern habe diesem lediglich geschildert, dass es in der Vergangenheit auch exzessivere Nächte gegeben habe und dabei nie ein Problem aufgetreten sei. Dies müsse er falsch verstanden haben.Es stimme, dass sie am Ereignisabend Alkohol konsumiert habe, aber sei die Angabe von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2021 fehlerhaft. Sie habe an diesem Abend keine Psychostimulanzien konsumiert, sondern habe diesem lediglich geschildert, dass es in der Vergangenheit auch exzessivere Nächte gegeben habe und dabei nie ein Problem aufgetreten sei. Dies müsse er falsch verstanden haben. In der Tat habe es vor dem Anfall nicht diagnostizierte Absencen gegeben. Ihr sei erklärt worden, dass dies eine Vorstufe der Epilepsie sei, jedoch kein Anfall. Von einem Trigger könne daher durchaus die Rede sein. Anhand diverser Äußerungen in den sozialen Netzwerken könne man gut nachlesen, dass es vielen Menschen so ergangen sei und durchaus eine gewisse Häufung dieser Problematik zu erkennen sei. Eine Beeinträchtigung ergebe sich zudem durch das nunmehrige Erfordernis lebenslanger Einnahme von Medikamenten sowie durch die damit verbundenen Nebenwirkungen.
- Mit am 25.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangter Stellungnahme äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass Variationen in der Anamnese angesichts multipler Schilderungen und der vergangenen Zeitspanne zu den betreffenden Ereignissen nicht ungewöhnlich seien und zur Kenntnis genommen werden würden. Die Schilderung betreffend die Einnahme eines Psychostimulans entstamme dem im Aktenmaterial dokumentierten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und müsse als Teil der Krankengeschichte mitberücksichtigt werden. Selbst unter vollständiger Annahme der korrigierten Schilderung bleibe die Schlussfolgerung des Gutachtens jedoch unverändert. Es bestehe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Anfallsereignis.
- Mit Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§§ 1b
und 3 des Impfschadengesetzes ab.Eine Beeinträchtigung ergebe sich zudem durch das nunmehrige Erfordernis lebenslanger Einnahme von Medikamenten sowie durch die damit verbundenen Nebenwirkungen.,
- Mit am 25.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangter Stellungnahme äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass Variationen in der Anamnese angesichts multipler Schilderungen und der vergangenen Zeitspanne zu den betreffenden Ereignissen nicht ungewöhnlich seien und zur Kenntnis genommen werden würden. Die Schilderung betreffend die Einnahme eines Psychostimulans entstamme dem im Aktenmaterial dokumentierten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und müsse als Teil der Krankengeschichte mitberücksichtigt werden. Selbst unter vollständiger Annahme der korrigierten Schilderung bleibe die Schlussfolgerung des Gutachtens jedoch unverändert. Es bestehe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Anfallsereignis.,
- Mit Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der aufgetretenen Epilepsie nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18.05.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der aufgetretenen Epilepsie nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. ,
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18.05.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie aus, dass seitens des Neurologen die Fehlinterpretation zum Psychopharmakakonsum bereits zur Kenntnis genommen worden sei. Selbst wenn eine Epilepsie bereits bestanden habe, so wäre diese ohne die angeschuldigte Impfung auch weiterhin nur mit Absencen verlaufen. Die Impfung habe jedoch den ersten Anfall hervorgerufen. Sie habe auch eine weitere Reaktion auf eine Impfung gegen Hepatitis im Frühsommer gehabt und sei es auch hier am Abend der Impfung zu einer Reaktion in Form von Absencen, aufgrund der eingenommenen Medikamente jedoch nicht zu einem Anfall, gekommen. Dies zeige, dass gewisse Stoffe in der Impfung dafür möglicherweise verantwortlich gewesen sein könnten. Da Absencen kein kritischer Anfall seien, sei sie überzeugt, dass die angeschuldigte Impfung den ersten maßgeblichen Anfall getriggert habe.
- Am 26.05.2023 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2023 zu einer ärztlichen Untersuchung am 25.09.2023 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aufgefordert.
- Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 22.09.2023, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Untersuchung nicht wahrnehmen könne, da sie dies viel Zeit und Überwindung koste. Ihre Situation sei nach wie vor dieselbe und halte sie die entsprechenden Untersuchungen nicht für aussagekräftig. Das entsprechende Gutachten könne sicherlich auch ohne ihre Anwesenheit erstattet werden.Darin führte sie aus, dass seitens des Neurologen die Fehlinterpretation zum Psychopharmakakonsum bereits zur Kenntnis genommen worden sei. Selbst wenn eine Epilepsie bereits bestanden habe, so wäre diese ohne die angeschuldigte Impfung auch weiterhin nur mit Absencen verlaufen. Die Impfung habe jedoch den ersten Anfall hervorgerufen. Sie habe auch eine weitere Reaktion auf eine Impfung gegen Hepatitis im Frühsommer gehabt und sei es auch hier am Abend der Impfung zu einer Reaktion in Form von Absencen, aufgrund der eingenommenen Medikamente jedoch nicht zu einem Anfall, gekommen. Dies zeige, dass gewisse Stoffe in der Impfung dafür möglicherweise verantwortlich gewesen sein könnten. Da Absencen kein kritischer Anfall seien, sei sie überzeugt, dass die angeschuldigte Impfung den ersten maßgeblichen Anfall getriggert habe.,
- Am 26.05.2023 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.,
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2023 zu einer ärztlichen Untersuchung am 25.09.2023 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie aufgefordert.,
- Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 22.09.2023, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Untersuchung nicht wahrnehmen könne, da sie dies viel Zeit und Überwindung koste. Ihre Situation sei nach wie vor dieselbe und halte sie die entsprechenden Untersuchungen nicht für aussagekräftig. Das entsprechende Gutachten könne sicherlich auch ohne ihre Anwesenheit erstattet werden.
- Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 01.02.2024, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§§ 1b
und 3 des Impfschadengesetzes ab.Mit Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 18.05.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Verwaltungsakt ist am 26.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 01.02.2024 langte seitens der Beschwerdeführerin eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein: „Wertes Gericht, hiermit ziehe ich meine Beschwerde vom 05.05.2023 gegen den Bescheid des Sozialministeriums zurück und somit muss keine Verhandlung stattfinden. Mit Freundlichen Grüßen, XXXX XXXX , den 30.01.2024“ römisch 40 römisch 40 , den 30.01.2024“ Die Eingabe ist eigenhändig unterschrieben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Aktenvorlage durch die belangte Behörde gründen sich auf den Verfahrensakt, den diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und das schlüssige elektronische Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 01.02.2024 ist eindeutig formuliert und lässt eindeutig den Willen, dadurch die Beschwerde zurückziehen zu wollen, erkennen. Dass ganz offenbar das Beschwerdedatum mit jenem der Bescheiderlassung verwechselt wurde, lässt daran keine Zweifel aufkommen, da schließlich nur die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2023 gemeint sein kann.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Entscheidung in der Sache: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
§ 28Abs. 1 Vw
GVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3). Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 18.05.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 05.05.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§§ 1b
und 3 Impfschadengesetz zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 18.05.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 05.05.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich hing die Entscheidung von der Auslegung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 ab, welche unmissverständlich formuliert ist. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2272481.1.00