, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,, geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von sechzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.2 Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass
H festgestellt.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und sich daraus ein Grad der Behinderung von 30% ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zweier Wochen zu äußern. 3.2. Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zweier Wochen zu äußern. Weder von Seite der belangten Behörde noch von Seite der Beschwerdeführerin wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
der Einschätzungsverordnung für COPD III, welche bei der Beschwerdeführerin befundmäßig belegt ist, ebendiese Positionsnummer vorgesehen ist. Der untere Rahmensatz wird von der Sachverständigen damit begründet, dass zwar wiederkehrende Exacerbationen vorliegen, welche aber mittels inhalativer Therapie und somit ohne Sauerstofftherapie behandelt werden. Soweit die Sachverständige die Wahl des unteren Rahmensatzes weiters mit der etablierten inhalativen Therapie ohne das Erfordernis einer Sauerstofftherapie begründet, deckt sich dies mit den vorliegenden Befunden und erscheint ihre diesbezügliche Einschätzung somit im Hinblick auf die Schwere dieser Gesundheitsschädigung nachvollziehbar.Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie setzt als Sachverständige das führende Leiden 1, „COPD III“, unter der Positionsnummer 06.06.03 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Die Wahl der Positionsnummer ist nachvollziehbar, da
der Einschätzungsverordnung für COPD römisch drei, welche bei der Beschwerdeführerin befundmäßig belegt ist, ebendiese Positionsnummer vorgesehen ist. Der untere Rahmensatz wird von der Sachverständigen damit begründet, dass zwar wiederkehrende Exacerbationen vorliegen, welche aber mittels inhalativer Therapie und somit ohne Sauerstofftherapie behandelt werden. Soweit die Sachverständige die Wahl des unteren Rahmensatzes weiters mit der etablierten inhalativen Therapie ohne das Erfordernis einer Sauerstofftherapie begründet, deckt sich dies mit den vorliegenden Befunden und erscheint ihre diesbezügliche Einschätzung somit im Hinblick auf die Schwere dieser Gesundheitsschädigung nachvollziehbar. Das Leiden 2, „Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule und der Gelenke“ unter der Positionsnummer 02.02.02 bewertet der beigezogene Facharzt für Orthopädie mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH. Die Wahl der Positionsnummer begründet er mit der vorliegenden Versteifung L5/SD1 mit Lumboischialgie, Cervikalsyndrom, Fingerpolyarthrosen sowie den Arthralgien beider Arme. Hingegen führt er aus – und ergibt sich dies in der Tat auch nicht aus den vorliegenden Befunden – dass keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik bei gut erhaltenen Einzelbeweglichkeiten vorliegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtfunktionseinschränkung erscheint daher die Annahme funktioneller Auswirkungen mittleren Grades durchwegs plausibel. Die Wahl des oberen Rahmensatzes begründet er nachvollziehbar mit den vorliegenden Belastungseinschränkungen und dem chronischen Schmerzzustand. Das Leiden 3, „Somatoforme Schmerzstörung, Depression“, wird von der Sachverständigen unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgesetzt. Die
der Einschätzungsverordnung erforderliche vorliegende soziale Integration bei fallweiser beginnenden sozialen Rückzugstendenzen deckt sich, soweit sich dies aus dem Akteninhalt ergibt, mit dem vorliegenden Beschwerdebild. Ebenso konnte unter Medikation, wie dies die Sachverständige ausführt, eine Stabilisierung des Zustands erreicht werden, weshalb die Wahl einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz den Leidenszustand der Beschwerdeführerin gut abbildet. Als weiteres Leiden wird Leiden 4, Hörstörung beidseits, im Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH angeführt. Es handelt sich dabei um den fixen Rahmensatz und deckt sich die diesbezügliche Einschätzung auch mit den Vorgutachten der belangten Behörde. Das Leiden 5, „Chronische Heiserkeit bei Reinke-Ödem beidseits“ wird unter der Positionsnummer 12.05.01 aufgrund der persistierenden Heiserkeit mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz angegeben. Dies erscheint nachvollziehbar, da für eine höhere Einstufung dauernde Heiserkeit bis Flüstersprache bei nur schwer verständlicher Sprache vorliegen müsste, was jedoch auf das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild nicht zutrifft. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hypertonie bewertet die Sachverständige als Leiden 6 unter der Positionsnummer 05.01.01 mit dem fixen Richtsatz von 10 %. Dies deckt sich ebenso mit den vorliegenden Befunden, aus denen sich eine leichte Form dieser Erkrankung bei guten Behandlungsoptionen ergibt. Im Vergleich zu dem Gutachten der belangten Behörde gibt die Sachverständige an, dass das führende Leiden 1 entsprechend den vorliegenden Befunden aufgrund der dokumentierten Verschlechterung neu eingeschätzt wurde. Daraus resultiert aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH anstatt des von der belangten Behörde angenommenen Grades der Behinderung von 30 vH. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie bewertet die von ihm gegenüber dem Vorgutachten der belangten Behörde höhere Bewertung des orthopädischen Leidens damit, dass bereits mit der lumbalen Versteifung sowie den lumbalgiformen Beschwerden ein Grad der Behinderung von 30% erreicht wird.
seinen Ausführungen erhöhen das Cervikalsyndrom und die Gelenks- bzw. Muskelbeschwerden, welchebefundmäßig belegt sind, dieses Kalkül. Hingegen wurden die Leiden 3 bis 6 ident mit jenen der Vorgutachten eingeschätzt, da, wie die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ausführt, eine abweichende Einschätzung aus den vorgelegten Befunden nicht objektivierbar ist. Zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommt es, da von den seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigezogenen Sachverständigen, anders als noch von jenen der belangten Behörde, eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung angenommen wurde. Dies erscheint anhand der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auch durchwegs nachvollziehbar. So hat schließlich bereits die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass es aufgrund der bei ihr vorliegenden Lungenerkrankung regelmäßig bereits bei geringer körperlicher Anstrengung zu Atemnot kommt. Dass ihr insbesondere etwa aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden auch alltägliche Anstrengungen entsprechend schwerer fallen werden – so spricht sie davon, bereits beim Gang im Zimmer unter Dyspnoe zu leiden – liegt auf der Hand, weshalb auch die Annahme einer wechselseitig negativen Leidensbeeinflussung gut nachvollziehbar erscheint. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihrer Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.02.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das Leiden 1 „COPD III“ nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 50 vH, anstatt, wie in dem Vorgutachten, mit 30 bewertet wurde wodurch sich gegenüber dem vorangegangenen Gutachten eine Anhebung des Grades der Behinderung um zwei Stufen ergibt. Aufgrund der wechselseitig negativen Leidensbeeinflussung kommt es zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 von Hundert unter Berücksichtigung der eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere aufgrund der Leidensverschlechterung sowie der nunmehr festgestellten wechselseitigen Leidensbeeinflussung gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 von Hundert unter Berücksichtigung der eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere aufgrund der Leidensverschlechterung sowie der nunmehr festgestellten wechselseitigen Leidensbeeinflussung gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2276135.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.